Die “Domestic Analogy”

Stärken, Tücken und Grenzen eines Werkzeuges.


Seminararbeit, 2010

22 Seiten, Note: 5 (Schweiz)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. EINLEITUNG

2. DIE DOMESTIC ANALOGY UND IHRE TRADITION
2.1 DIE NATURRECHTSTRADITION

3. DIE DOMESTIC ANALOGY IN DER THEORIE DES GERECHTEN KRIEGES
3.1 DIE THEORIE DES GERECHTEN KRIEGES
3.2 DIE DOMESTIC ANALOGY ALS ARGUMENT?
3.3 DAS PROBLEM VOM UNSICHTBAREN DRITTEN

4. WENN DIE DOMESTIC ANALOGY VERSAGT

5. KONKLUSION - GRENZEN UND TÜCKEN DER ANALOGIE

6. LITERATURVERZEICHNIS

1. Einleitung

Sprache bestimmt unser Denken. Was wir denken und wie wir gewisse Dinge verstehen ist nicht nur eine Frage unserer neuronalen Verkabelung, sondern hat zu einem sehr grossen Teil mit den zu Verfügung stehenden Denkwerkzeugen zu tun.

Die Forschung im Bereich der Kognitionswissenschaften deutet darauf hin, dass abstrakte Denkbereiche dem Menschen nur dann zugänglich sind, wenn wir sie in Bereiche aufschlüsseln können, die aus unserem sensorisch erfahrbaren Alltagsleben entspringen. Abstraktes, so die These, kann von Menschen nur dann verstanden werden, wenn es uns gelingt, eine Analogie zwischen einerseits schwierigen und andererseits einfacheren, alltäglicheren Konzepten herzustellen. Das würde heissen, dass Analogien (und Metaphern) nicht nur eine quirlige Extravaganz der Sprache sind, sondern wichtige kognitive Werkzeuge zum konzeptuellen Verständnis der Welt.1

Was ich in dieser Arbeit präsentieren werde, ist nicht die Untersuchung von Analogien an sich, sondern ich werde eine konkrete Analogie untersuchen, die im Raum der Politik ihre Anwendung findet und zwar die so genannte "Domestic Analogy", zu Deutsch, die "Heim Analogie". Zwei Gesichtspunkte sind mir bei der Untersuchung dieser Analogie besonders wichtig. Einerseits werden wir sehen was die Domestic Analogy ist und in welcher historischen Tradition sie steht. Zum anderen werden wir uns aber auch damit beschäftigen, wie sie in einer präzise definierten Sparte des internationalen Rechtsdenkens verwendet wird, namentlich in der Theorie des gerechten Krieges. Dieser Fokus wird uns die Gelegenheit geben, konkrete Anwendungsbeispiele der Analogie anzuschauen und dabei ihre Grenzen und Tücken auszuloten. Eines sei hier vorweg genommen, die Domestic Analogy ist, wie jede gute Metapher, ein zweischneidiges Schwert. Wer sie nicht mit gegebener Vorsicht anwendet, schneidet sich damit ins eigene Fleisch. Im 4. Kapitel werden wir sehen wie schnell die Analogie falsch verwendet und dann zu Widersprüchlichkeiten oder gar Fehlschlüssen führen kann. Setzen wir uns zu Beginn aber erst einmal in den richtigen Kontext.

2. Die Domestic Analogy und ihre Tradition

Unter den Ausdruck "Domestic Analogy" (von hier an durch DA abgekürzt) fällt, sehr grob gesagt, jegliche metaphorische Rede über internationale Abläufe in Begriffen des alltäglichen, zwischenmenschlichen Lebens. Die DA konzeptualisiert internationale Ereignisse und Prozesse durch Ereignisse und Prozesse im Alltag von Menschen.2 Dabei ist ihre zentrale Eigenschaft das, was wir als "up-scaling" bezeichnen könnten: Die Idee, dass Regeln, Erfahrungen, Gesetze, Eigenschaften, etc. welche im zwischenmenschlichen Alltag gelten, in einer grösseren aber prinzipiell gleichen Art und Weise auch im viel grösseren, internationalen Rahmen ihre Gültigkeit haben. Klassische Beispiele für diese Verwendung der DA gibt es zuhauf: "Staaten sind wie Menschen", "Eine Armee ist die Polizei", "Kriege können wie Familienfehden sein" etc. Diese Gleichsetzungen haben immer zum Ziel, Relationen klar zu machen und damit Vorkommnisse im internationalen Rahmen auf simplere, leichter verständliche Ereignisse runter zu brechen. Dabei ist der Zweck dieser Analogie nicht die Banalisierung komplexer Sachverhalte, sondern deren Analyse. Der "up- scaling" Prozess soll helfen Konzeptuell begreiflich zu machen, was im internationalen Raum Geschieht, durch Rückgriff auf Bekanntes und direkt Erfahrbares im zwischenmenschlichen Raum.

Die DA ist aber weit mehr als nur ein rein konzeptuelles Hilfsmittel. Was sie, je nach Verwendungszweck, epistemologisch zu leisten im Stande ist, beschreibt Suganami wie folgt: „A line of argument involving the domestic analogy therefore assumes explicitly or implicitly that there are some similarities between domestic and international phenomena, that there already exist some propositions which hold true domestically and internationally.“3 Wissen über Vorgänge und Zusammenhänge im zwischenmenschlichen Bereich kann je nach dem, das will uns Suganami hier erklären, auch im zwischen-staatlichen Leben seine Gültigkeit haben. Die DA ist dabei das Instrument, welches dieses Wissen vom einen auf den anderen Bereich überträgt. Nehmen wir zum Beispiel die wahrscheinlich klassischste Analogie, dass Staaten ähnlich wie Menschen sind. Weil Menschen Träger gewisser Rechte sind schlussfolgern Philosophen daraus, dass also auch Staaten in einer ähnlichen Art und Weise Träger gewisser Rechte sein müssen. Wie diese Analogie zu Stande kommt und ob sie immer gilt das werden wir uns im dritten Kapitel anschauen.

Das was wir vorhin „Up-scaling“ genannt haben, ist laut Suganami der primäre Verwendungszweck der DA oder in seinen Worten, die „Domestic Analogy Proper“, also die DA im eigentlichen Sinne.4 Suganami nennt dies „im eigentlichen Sinne“, weil es laut ihm, neben dieser primären Verwendung der DA, noch zwei weitere Argumenttypen der DA gibt, die ihr zwar ähneln, sich logisch aber doch von ihr unterscheiden. Zum einen gäbe es die Fälle, die wir „DA der falschen Gleichheit“ nennen könnten. „DA Argumente der falschen Gleichheit“ sind all jene Argumente, in denen Therme aus dem innerstaatlichen Zusammenleben auf überstaatliche Angelegenheit angewandt werden und dabei zwar dasselbe Wort bleiben, aber ihre Bedeutung verändern. Als Beispiele hierfür nennt Suganami den Begriff „Souveränität“. Im Innerstaatlichen bedeute Souveränität soviel wie „übergeordnete politische Autorität der Regierung“, während im Internationalen der gleiche Begriff die Bedeutung „konstitutionelle Unabhängigkeit“ annimmt.

Andererseits gibt es noch die zweite Möglichkeit, ein der primären DA ähnliches Argument zu erstellen (das sich aber logisch von ihr unterscheidet) und zwar sei dies die Art und Weise wie frühe Naturrechtsphilosophen legalistische Therme aus dem nationalen Rahmen eins zu eins auf internationales Recht übertragen haben. Diese Philosophen gingen davon aus, dass die Kriterien nach welchen ihre Rechtsgrundlagen funktionierten, universelle Gültigkeit hätten. Ihre Überzeugung war es demnach, dass die vertragstheoretischen Konzepte, das inner-staatliche Zusammenleben der Menschen betreffend nicht nur auf nationaler Ebene, sondern auch im internationalen Rahmen genau gleich funktionierten. Diese Behauptung, dass zwei Dinge tatsächlich dasselbe sind, unterscheidet sich natürlich von der Auffassung, dass zwei Dinge lediglich sehr ähnlich funktionieren. Diese zweite Unterkategorie der Domestic Analogy setzt also die viel stärkere ontologische Behauptung auf, dass sich die Phänomene, auf welche die DA angewandt wird, nicht nur gleichen, sondern tatsächlich gleich sind. Deshalb könnten wir diese Kategorie „DA der ontologischen Gleichheit“ nennen.5 Der Unterschied zwischen dieser dritten Form der Domestic Analogy und der ersten, der „Domestic Analogy Proper“ besteht also in der Auffassung dessen, was „Analogie“ bedeutet. In der ersten Bedeutung ist die Analogie eine ungefähre Entsprechung oder sagen wir eine Ähnlichkeit. In der dritten Bedeutung verstanden die alten Naturrechtsphilosophen, von den hier gleich noch mehr die Rede sein wird, unter Analogie eine exakte Gleichheit.

Suganami geht leider nicht darauf ein, ob diese drei Formen der Domestic Analogy sich ebenbürtig sind oder ob sie in irgend einer Form hierarchisch abgestuft gehören. Alles was er feststellt ist, dass es diese drei logisch verschiedenen Möglichkeiten gibt eine Domestic Analogy aufzustellen. Für unsere Zwecke wird es nicht wichtig sein, auf diese drei Formen näher einzugehen. Wenn wir uns lediglich an die eingangs formulierte, allgemeine Definition halten, dass jede Konzeptualisierung von Vorgängen im internationalen Rahmen in Konzepten aus dem zwischenmenschlichen (nationalen) Bereich als Domestic Analogy gilt, so ist jede der drei besprochenen Arten ein Teil dessen, was wir hier untersuchen wollen.

2.1 Die Naturrechtstradition

Historisch hat sich die Domestic Analogy in der Tradition des Naturrechts entwickelt. Zu den grossen Vordenkern dieser Strömung gehören Philosophen wie Thomas von Aquinas, Hobbes, Locke, Rousseau, Vattel und weitere Denker, die sich mit dem Verhältnis zwischen Staat und Mensch auseinandersetzten. Die Frage nach der Berechtigung für Herrschaft und den „natürlichen“ Grundlagen für ein Leben in einer Gesellschaft standen bei dieser Denkströmung im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit. In den Worten von John Finnis war die zentrale Frage der Naturrechtstheoretiker: "How and why can law, and its positing in legislation, judicial decisions, and customs, give its subjects sound reason for acting in accordance with it? How can a rule's, a judgment's, or an institution's legal (“formal,” “systemic”) validity, or its facticity or efficacy as a social phenomenon (e.g., of official practice), make it authoritative in its subject's deliberations?"6 Jede gründliche Behandlung dieses Fragenkomplexes bedurfte natürlich nicht nur einer Analyse der eigenen, nationalen Gesellschaft, sondern viel fundamentaler, die Betrachtung der menschlichen Gesellschaft auf der ganzen Welt. Die Naturrechtsphilosophen gingen prinzipiell davon aus, dass es natürliche Rechte gab, die unabhängig von äusseren Einflüssen (wie zum Beispiel Gott) allen Menschen zukamen. Im „Naturzustand,“ also im Zusammenleben von Menschen ohne staatliche Gewalten oder Hierarchien, können diese Rechte aber nicht geschützt werden, weil dieser Zustand der totale Krieg - Jeder gegen Jeden - sei. Um also natürliche Rechte schützen zu können, sei ein Zusammenschluss zu einer Gesellschaft unabdingbar. Durch die Abtretung gewisser Rechte an die ganze Gesellschaft, liesse sich dann erst das Wohlergehen aller ihrer Mitglieder sichern. Diese Ideen bilden den Kern dessen was sich Gesellschaftsvertrag nennt und das Resultat daraus war für Hobbes die Idee eines Leviathans, einer zentralen, souveränen Macht, dem Staat, der die gesamte Gesellschaft bewacht.

Bei diesen Überlegungen fällt schnell auf, dass man sich sehr bald, nach dem Räsonieren über das Zusammenleben von Menschen in einem Staate, auch über das Zusammenleben von Menschen verschiedener Staaten Gedanken machen muss. Denn, wenn sich verschiedene Menschengruppen zu verschiedenen Staaten zusammenschliessen, wie sollte dann die Organisation dieser Staaten unter sich aussehen? Was für Rechte haben Staaten anderen Staaten gegenüber und wie haben sie sich untereinander zu benehmen? Um diese sekundären Fragen zu klären, griffen viele Naturrechtstheoretiker auf die Domestic Analogy zurück. Unter der Annahme nämlich, dass Staaten unter sich genau gleich funktionieren wie Menschen unter sich, konnten diese Philosophen (wie auch andere Staatstheoretiker nach ihnen) verschiedene Vorschläge zur Ordnung der internationalen Staatengesellschaft hervorbringen.7 Sie pressten also das Raster des nationalen Zusammenlebens von Menschen, auf die internationale Staatengemeinschaft.

Darüber hinaus gab es jedoch noch weitere Verwendungszwecke der Analogie. Hobbes zum Beispiel gebrauchte sie nicht nur dazu, um vom Zwischenmenschlichen aufs Internationale zu schliessen, sondern auch umgekehrt, um seine Ansicht zu belegen, dass der Naturzustand der Menschen wie der Kriegszustand zwischen Nationen sei. Jedoch brachte ihn schon diese Verwendung der DA in Erklärungsnot. Er hatte nun nämlich darzulegen, warum er davon ausging, dass Menschen sich zwar ganz natürlich zu Gemeinschaften zusammenschliessen würden und so einen staatlichen Leviathan zu erschaffen, Staaten auf der anderen Seite aber, obwohl sie grundsätzlich gleich funktionierten wie einzelne Menschen, sich nicht zu einem noch grösseren Staate zusammenschliessen würden und nicht einen noch grösseren Leviathan bildeten? Lösen konnte er dieses Problem nur in dem er darauf hinwies, dass es doch einige Unterschiede zwischen diesen beiden Bereichen, dem Zwischenmenschlichen und dem Internationalen, gibt. Nämlich, dass der Naturzustand der Staaten weniger brutal und nicht so untolerierbar sei wie derjenige unter einzelnen Menschen.8 Hobbes verfasste diese Erklärung 1651 in seiner wahrscheinlich berühmtesten Schrift dem „Leviathan.“ Interessanterweise griff fast exakt 100 Jahre später der Neuenburger Emer de Vattel diesen Gedankengang in der Vorbemerkung zu seinem völkerrechtlichen Werk „Le Droit des Gens“ in identischer Weise auf und zwar nicht mit Bezug auf Hobbes, sondern auf den deutschen Philosophen Christian Wolff.9 Kurz gesagt fand über verschiedene Naturrechtsphilosophen eine Tradierung zentraler, vertragstheoretischer Ideen statt und damit gleichzeitig die Fort- und Weiterentwicklung der Domestic Analogy, die sich bis in unsere Zeit weiterzieht.

Auch heute ist die DA nämlich noch immer im Gebrauch und zwar, genau so wie früher, in all jenen Bereichen, welche theoretisch das Zusammenleben der internationalen Gemeinschaft der Nationalstaaten anbelangen. Gerade die grossen, supranationalen Organisationen, welche sich in der Moderne, nach dem Ersten Weltkrieg, zu formen begannen, sind stark von der Idee gefärbt, dass die internationale Gemeinschaft sich analog verhalten sollte zur Struktur der nationalen Gesellschaften.10

Um die Domestic Analogy in einem konkreten Rahmen untersuchen zu können und ihre Vor- und Nachteile hautnah an Beispielen zu illustrieren, schauen wir uns von hieran die DA in einer Theorie an, die das Internationale zusammenleben von Staaten unmittelbar zum Thema hat. Es geht dabei um die so genannte „Theorie des gerechten Krieges.“ Innerhalb dieser Theorie wird die DA immer und immer wieder bemüht und unter anderem spielt sie an sehr zentralen Stellen eine gewichtige Rolle. Schauen wir uns im nächsten Kapitel diese Rolle an, um dann anhand konkreter Beispiele die bisher aufgestellten Aussagen über die DA zu verdeutlichen.

3. Die Domestic Analogy in der Theorie des gerechten Krieges

3.1 Die Theorie des gerechten Krieges

Diese Theorie ist ein moralphilosophischer Ansatz zur ethischen Untersuchung von Krieg. Anhand von verschiedenen Kriterien erlaubt es die Theorie des gerechten Krieges,11 einerseits geschehene Kriege auf ihre Legitimation hin zu analysieren und andererseits dient sie als Art Leitfaden für Politiker in den schrecklichen Zeiten des Krieges. Seit dem Beginn des 20 Jahrhunderts hat sie darüber hinaus auch legalen Charakter erhalten, durch eine weitgehende Adaption ihrer zentralen Argumente ins internationale Völkerrecht. Es waren Abkommen wie die Genfer und Haager Konvention, welche den Anfang machten. Schnell aber übernahmen Institutionen wie die Liga der Nationen und ihre Nachfolgerin die Vereinten Nationen weite Teile der Theorie des gerechten Krieges in ihre legalen Grundsätze, um die Schrecken des Krieges wenn nicht auszulöschen, doch bis zu einem gewissen Grade einschränken zu können. Die Theorie limitiert nämlich die Auswucherungen von Krieg auf drei Ebenen. Einerseits schränkt sie die Gründe für einen legitimen Krieg drastisch ein, andererseits regelt sie auch detailliert die Art und Weise in der Krieg geführt werden kann, was im Krieg erlaubt und was trotz allem verboten bleibt. Drittens setzt sie sich auch mit den Regeln nach einem Krieg auseinander und trägt so zur Milderung, der durch das Desaster entstandenen Wunden, bei.12

Die Theorie des gerechten Krieges ist also kein intellektuell-schöngeistiger Ansatz um Kriege zu legitimieren oder gar schön zu reden, sondern, korrekt angewandt, dämmt sie Krieg in der Praxis ein. Auf theoretischer Ebene besteht ihre Erklärungskraft darin, dass sie dem politischen Handlungsfeld „Krieg“ ein moraltheoretisches Fundament verpasst. Das soll heissen, dass die Theorie des gerechten Krieges, weil sie ihre Leitsätze aus ersten (naturrechtlichen) Prinzipien ableitet, ein objektives Raster wird, an Hand dessen Aktionen moralisch bewertet werden können, ohne Rückgriff auf subjektive Meinungen nehmen zu müssen. Was die Domestic Analogy angeht, so nimmt diese in der Theorie des gerechten Krieges eine zentrale Rolle ein. Einerseits weil sie von den Theoretikern der Theorie herbeigezogen wurde um gewisse Grundsätze zu erarbeiten und andererseits weil die DA immer wieder dazu verwendet wurde, um als Beispiel aus dem Alltagsleben Argumente der Theorie zu verdeutlichen.

3.2 Die Domestic Analogy als Argument?

Wahrscheinlich die wichtigste Leistung, welche die Domestic Analogy für die Theorie des gerechten Krieges zu liefern im Stande ist, ist diejenige des Grundes für einen gerechten Krieg. Prinzipiell gibt es nämlich in der gesamten Theorie nur einen einzigen Grund welcher militärische Kampfhandlungen legitimiert und zwar ist dies die militärische Aggressionen eines Gegners.13 Ein Staat, der von einem anderen Staat angegriffen wird, hat das moralische (und dank den Vereinten Nationen auch legale) Recht sich zu verteidigen. Die Domestic Analogy dient den modernen Denkern der Theorie des gerechten Krieges dazu diesen Umstand zu verdeutlichen. Brian Orend verwendet zum Beispiel das folgende DA Argument: „ (...) most of us do think that, when someone physically attacks us (or those we love) with brute violence, we may employ physical force in response, seeking to resist the attacker, force him to stop and to protect ourselves or others from even deeper hurt.“14 Und Michael Walzer, der Vater der modernen Debatte um die JWT (Just War Theory) meint ein wenig theoretischer: "It might also be said that a people can defend its country in the same way as men and women can defend their homes, for the coutnry is collectively as the homes are privately owned.“15 Wenn wir zu diesen Aussagen noch Walzers Zitat zu Beginn dieses Aufsatzes herbeiziehen, so zeigt sich bereits das Muster, welches die DA scheinbar zu einem starken Argument für die Theorie des gerechten Krieges zu werden lässt. „If states actually do possess rights more or less as individuals do, then it is possible to imagine a society among them more or less like the society of inidviduals. The comparison of international to civil order is crucial to the theory of aggression.“16

Das Argument welches Walzer, Orend und über sie hinaus auch andere Theoretiker der JWT zu stipulieren versuchen lässt sich konkret wie folgt aufschlüsseln:

Prämisse 1: Menschen haben das natürliche Recht, sich durch Anwendung von Gewalt zu verteidigen, wenn sie angegriffen werden.

Prämisse 2: Staaten sind wie Menschen.

Konklusion: Staaten haben das natürliche Recht sich durch Anwendung von Gewalt zu verteidigen, wenn sie angegriffen werden.

Diese Beweisführung, welches die Autoren ihren Lesern nahe zu legen versuchen, hat zwar die Form eines gültigen Argumentes aber in Tat und Wahrheit ist der Schluss von P1 und P2 auf die Konklusion ungültig. Es scheitert nämlich daran, dass P2 das ist, was uns Suganami im letzten Kapitel als „Domesitc Analogy Proper“ vorgestellt hat. Staaten sind wie Menschen, lautet die Behauptung und nicht Staaten sind Menschen. Nur diese zweite Proposition würde die Konklusion auch tatsächlich gültig machen. Staaten sind (ontologisch) aber sicherlich keine Menschen und deshalb ist es auch nicht gerechtfertigt aus einer reinen Ähnlichkeit, aus dem „wie“, abzuleiten, dass Staaten tatsächlich Träger natürlicher Rechte seien.

Dass eine solche Ableitung ungültig sein muss, das ist jedoch auch den beiden hier vorgestellten Autoren bewusst. Ich habe ihnen bis hierher unfairer Weise quasi vorgeworfen, dass sie ein solches Argument tatsächlich aufstellten, dem ist aber nicht so. Ihre Verwendung der Domestic Analogy, wie anhand ihrer Zitate gezeigt, evoziert lediglich diese Schlussfolgerung. Tatsächlich ist es aber so, dass Walzer, wie auch Orend, beide ein ganz anderes Argument dazu verwenden, um den einzigen Grund für einen gerechten Krieg zu rechtfertigen. Sie gehen einen sehr viel sichereren Weg, über die im zweiten Kapitel dargelegte Naturrechtstradition. Sie leiten das Recht eines Staates, nicht Opfer eines militärischen Angriffes zu werden daraus ab, dass es die naturrechtliche Pflicht eines Staates sei, die Menschenrechte seiner Subjekte zu garantieren. Diese Menschenrechte, wie das Recht auf Leben, Freiheit, körperliche Unversehrtheit, etc. müssen imperativ durch die Gewalt eines Staates verwirklicht werden. Diese Verpflichtung geht aus dem Gesellschaftsvertrag hervor.

Und deshalb gilt jeder Staat, der die Menschenrechte seiner Subjekte verwirklicht, als berechtigt seine eigene Existenz (Souveränität und territoriale Integrität) gegen kriegerische Aggressionen eines anderen Staates zu verteidigen.17 Formell dargestellt sieht dieses gültige Argument wie folgt aus:

Prämisse 1: Es gibt unveräusserliche Menschenrechte auf Leben, Freiheit, Besitz, etc.

Prämisse 2: Garant für diese Rechte ist der Staat (Gesellschaftsvertrag)

Prämisse 3: Um diese Rechte seiner Subjekte verwirklichen zu können, benötigt ein Staat selbst die grundlegenden Rechte Freiheit (Souveränität) und Besitz (Territoriale Integrität).

Prämisse 4: Nur militärische Aggressionen anderer Staaten können die Grundrechte eines Staates auf Souveränität und Territoriale Integrität beeinträchtigen.

Konklusion: Übt ein Staat Aggression gegen einen anderen Souveränen Staat aus (P4), so hat dieser nicht nur das Recht, sondern die Pflicht (aus P2) seine eigenen Rechte zu verteidigen (P3) um die Menschenrechte seiner Subjekte verwirklichen zu können (P1).

Dieses Argument ist prinzipiell anders aufgebaut, als das Erste. Es verlässt sich in keiner Weise auf die Domestic Analogy, sondern gewinnt seine ganze Kraft aus der Überlegung, dass natürliche Rechte von einzelnen Individuen zu einem gewissen Grad an eine Gemeinschaft, den Staat, übertragen werden können, ganz nach der guten alten Art des Gesellschaftsvertrages. Wobei die Regel gilt, dass die Rechte eines Staates „(...) autorisiert aber auch limitiert werden, durch die Menschenrechte von Individuen, ganz so wie sich Lock das vorgestellt hat.“18 Wenn also die vier oberen Prämissen standhalten, dann ist damit das Recht auf Selbstverteidigung eines Staates gesichert. Ganz im Gegenteil zum ersten Argument.

Dieses zweite Argument versucht nicht wie das Erste zu suggerieren, dass ein Staat so etwas wie unveräusserliche Menschenrechte besitzt und deshalb nicht angegriffen werden darf. Menschenrecht kommen per Definition nur Menschen zu und sind eben gerade nicht an irgendeine höhere Instanz übertragbar. Es sind ganz im Gegenteil gerade die veräusserbaren Rechte, welche Individuen an einen Staat abtreten und diesen dadurch dazu berechtigen seine leviathan’sche Schutzfunktion über sie auszuüben und sich selbst mit Waffengewallt zu schützen. Das ist der Punkt, an dem die Domestic Analogy in diesem Beispiel bricht. Die Analogie „Staaten im Internationalen = Menschen im Nationalen“ Stimmt nicht für die Art der Rechte welche diese jeweiligen Entitäten innehaben. Menschen besitzen Menschenrechte, die unveräusserlich sind und sich aus dem Faktum des Menschseins ableiten. Staaten hingegen besitzen Staatsrechte, die sich aus den Menschenrechten ableiten und selbst veräusserte Rechte von Individuen sind. Das ist ein entscheidender Unterschied.

Dadurch, dass die Domestic Analogy diese beiden Arten von Rechten einander gleichsetzt, führt sie in Versuchung, ein falsches Argument wie das Obige aufzustellen. Die „Domestic Analogy Proper“ kann aber niemals für ein gültiges Argument verwendet werden, weil die Entsprechung die sie aufstellt, nicht eine eins zu eins Übereinstimmung ist, sondern nur eine Ähnlichkeit. Eine Ähnlichkeit zwischen zwei Konzepten, die sich aber, wie an diesem Beispiel gezeigt, in entscheidenden Punkten voneinander unterscheiden können. Die einzig legitime Funktion, welche die DA Proper haben kann, ist es, so wie Walzer und Orend dies tun, durch sie einen Umstand zu illustrieren. Für die „Domestic Analogy Proper“ gilt dementsprechend, dass erst wenn die inhaltlichen Eigenschaften zweier Sachverhalte unabhängig voneinander erarbeitet wurden, diese miteinander verknüpft werden dürfen, um durch die Darlegung von Sachverhalt A, das Verständnis für Sachverhalt B zu fördern. Was aber ungültig ist, wäre das Schliessen von Sachverhalt A auf Sachverhalt B.

3.3 Das Problem vom unsichtbaren Dritten

Die Domestic Analogy darf also nicht dazu verwendet werden, um ein Argument aus ihr aufzubauen. Ausser diesem strukturellen Problem leidet sie aber gerade im Rahmen der Theorie des gerechten Krieges unter weiteren Schwächen. Die DA wurde klassischerweise von Naturrechtsphilosophen aller Sparten, von Hobbes bis Bull, dazu verwendet um anhand nationaler Modelle die internationale Gesellschaft der Staaten untereinander zu organisieren. Bei diesem Verwendungszweck der DA wird (theoretisch) durch das was wir „up-scaling“ genannt haben eine bisher noch nicht existente Organisation vorgestellt. JWT Denker auf der anderen Seite tun häufig etwas anderes. Sie verwenden die DA nicht dazu die Ordnung zu erarbeiten, unter welcher Staaten untereinander verknüpft sein sollten, sondern sie versuchen einen aussergewöhnlichen Zwischenfall - Krieg - in ein moralisches/legales Korsett zu binden. Es ist nicht ihr Ziel, etwas Inexistentes durch up-scaling von Bestehendem zu erschaffen, sondern sie vergleichen zwei reell existierende Geschehnisse miteinander, das eine ein internationales Ereignis, das andere ein zwischenmenschlicher Vorfall. Für diejenigen Geschehnisse im innerstaatlichen Rahmen, zwischen einzelnen Individuen, gibt es innerstaatliche Konzepte und noch wichtiger, Lösungen. Moderne JWT Theoretiker pressen diese Lösungen nun auch auf das was zwischen Staaten vorgeht im Falle eines Krieges, um die Theoreme ihrer Theorie zu verdeutlichen. Diese Art der Vergleiche leidet aber häufig unter einer groben aber unauflösbaren Schwierigkeit. Im innerstaatlichen Bereich gibt es eine dritte, übergeordnete Macht, den Staat, der im Extremfall seine Macht auf Individuen ausüben kann und per Gesetzt sogar muss. Dieser unsichtbare Dritte existiert im Fall der internationalen Gemeinschaft nicht in derselben Art und Weise. Es gibt zwar eine Organisation die quasi staatliche Züge hat, die Vereinigten Nationen (UNO). Ihre Macht kann aber keines Falls der eines richtigen Staates gleichgesetzt werden, weil ihre Mitglieder, die Länder dieser Welt, immer noch souveräne Staaten sind, welche sich selbstständig für oder gegen UNO Entschlüsse entscheiden können. Die UNO ist eine ungleich schwächere Organisation, als dies die Regierung eines Staates ist. Sie hat keine gesetzgebende Gewalt über ihre Mitgliedsstaaten, noch besitzt sie eine Polizeieinheit, welche Nationen für Ungerechtigkeiten bestrafen könnte. Ihre gesamte Kraft besteht darin, Vereinbahrungen zu erlassen, die dann von ihren Mitgliedsstaaten freiwillig eingehalten werden können. Bei Übertretungen wird deren effektive Ahndung aber extrem schwierig bis unmöglich. Deshalb werden auch in der modernen internationalen Gesellschaft grobe Streitigkeiten zwischen Staaten häufig durch Krieg gelöst. Walzer anerkennt dieses Problem einer abwesenden Staatlichkeit im internationalen Bereich und dass nur souveräne Staaten die Rechte ihrer Bevölkerung zu vertreten im Stande sind. „There exists an international society of independent states. States are the members of this society, not private men and women. In the absence of an universal state, men and women are protected and their interests represented only by their own governments.“19 Weil es keinen „Super-Leviathan“ gibt, der sich um das Wohlergehen seiner Subjekte kümmert, wie es ihn im innerstaatlichen Bereicht gibt, ist die internationale Gemeinschaft noch immer ein eher anarchistisch organisiertes System, dem weltumspannende Gesetze zum Beispiel vollkommen fehlen. Es gibt zwar die UN Charta der Menschenrechte, welche die Rechte kodifiziert, die jedem Individuum unserer Spezies zukommen, das ist aber nicht dasselbe wie ein weltweites Menschenrechtsgesetz. Es ist jedem einzelnen Mitgliedsstaat der UNO selbst überlassen, wie er die Menschenrechte innerhalb seines eigenen Territoriums umsetzten will. Die Umsetzung hängt dabei in grossen Teilen von der Interpretation der Menschenrechte ab. Ein anschauliches Beispiel hierfür ist die Interpretation von Artikel drei der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Obwohl dieser Artikel das unveräusserbare Recht auf Leben deklariert, gibt es unzählige Staaten, welche die Todesstrafe als eine legitime Form der Bestrafung von verurteilten Verbrechern betrachten, während andere Staaten dies als klaren Verstoss gegen die selben Menschenrechte bereits vor vielen Jahren abgeschafft haben. Ein internationales Organ, welches die Interpretation oder gar Durchsetzung dieses Artikels rechtsverbindlich für alle Mitgliedsstaaten übernehmen kann, gibt es nicht.

Alle angewandten Vergleiche, innerhalb der Theorie des gerechten Krieges, welche in irgendeiner Form Rechtsstaatlichkeit implizieren, müssen daher zwangsläufig hinken. So zum Beispiel die folgende Analogie von Brian Orend zu staatlichen Interventionen: „The international community clearly has a moral duty of humanitarian intervention to aid a country in supreme emergency and do everything reasonable to stop the aggressor. The victim has every self-interest in appealing for such intervention, just as individuals in personal supreme emergencies should yell „help!“ „police!“ or „fire!“ to bring in outside support. At the same time, the reaction of the international community has, sadly, been known to be inefficacious, half-hearted or absent altogether (...)“20 Orend spricht hier absolut korrekt von einer „morlischen Verpflichtung“ einem Staat, der von einem Aggressor in arge Bedrängnis gebracht wird, zu helfen. Die in Frage stehende Verpflichtung wird aber nie mehr als das sein, rein moralisch. Es gibt keine legale Pflicht, dass ein Land einem anderen zu Hilfe kommen muss, wenn dieses angegriffen wird. Ganz im Gegensatz dazu hat die in der Analogie von Orend erwähnte Polizei die gesetzliche Verpflichtung den Bürgern ihres Staates zu Hilfe zu eilen, wenn diese sie brauchen. Dasselbe gilt für die Feuerwehr und in beschränktem Masse sogar für einfache Mitbürger.21 In jedem Fall, egal ob Polizei oder Mitbürger, gibt es im innerstaatlichen Bereich legale Grundlagen, durch welche Institutionen oder Individuen dazu verpflichtet werden, ihren Mitbürgern Hilfe zu leisten. Und weil Pflichten Rechte implizieren, bedeutet dies, dass ein in Bedrängnis geratener Bürger das Recht hat und zwar nicht nur das moralische, sondern das legale Recht, dass ihm geholfen wird. Ein Bürger hat das Recht, dass die Polizei ihm zu Hilfe eilt, oder die Feuerwehr sein Hab und Gut vor einem Unglück beschützt. Von einem solchen legalen Recht auf Hilfe kann in der Internationalen Gemeinschaft natürlich nicht die Reede sein.

Vertragstheoretisch gesprochen, gewinnt ein Bürger eines Landes sein Recht auf Hilfe von der Polizei, anderen staatlichen Institutionen oder von Mitbürgern daher, dass er gewisse natürliche Rechte, wie zum Beispiel das auf Selbstjustiz, an den Staat veräussert. Der so zu Macht gelangte Staat hat nun die Pflicht, sich um seine Subjekte zu kümmern. Da es im internationalen Rahmen aber niemals zu einer solchen Veräußerung von natürlichen, staatlichen Rechten an einen „super-staat“ gekommen ist, gibt es auch keine legale Verpflichtung von Staaten gegenüber anderen Staaten. Darum kann auch höchstens von moralischen Verpflichtungen im internationalen Rahmen gesprochen werden und jede Analogie diesbezüglich wird zwangsläufig darunter leiden, dass es im internationalen Bereich keine Staatlichkeit gibt. Das oben aufgeführte Zitat Orends ist daher ein unglücklich gewähltes Exempel der DA, weil gerade die Beispiele „Polizei“ und „Feuer“ an staatliche Institutionen appellieren, die in der internationalen Gemeinschaft so nicht existieren. Besser ausgewählte Beispiele der DA sind jene, in denen eine Situation des zwischenmenschlichen Lebens ausgewählt wird, in dem Staatlichkeit keine Rolle spielt. Eine Familienfehde22 oder der Wilde Westen,23 wie sie Walzer uns präsentiert, sind geeignetere Veranschaulichungen.

4. Wenn die Domestic Analogy versagt

Damit sind wir beim Punkt angelangt, dass die DA weder zum Bau eines logischen Argumentes gebraucht werden darf, noch kann sie alle Eigenheiten des innerstaatlichen Lebens mit dem Leben der Nationen untereinander verbinden, weil dort nicht alle innerstaatlichen Organe existieren, die für einen gültigen Vergleich von Nöten wären. Damit bleibt uns noch anzuschauen, wann und wie die Domestic Analogy definitiv schief laufen kann. Dazu werden wir ein Beispiel von Orend anschauen, in dem die DA schrecklich aus dem Ruder läuft und auf mehreren Ebenen versagt. Das Beispiel ist ein Langer ausschnitt einer Passage die er unter dem Titel „Anticipatory Attack and Preventive War“ aufführt. In diesem Kapitel versucht Orend durch die DA den überaus heiklen Standpunkt zu verteidigen, dass „präemptive“ Kriege moralisch in Ordnung sind. „Präemptiv“ bedeutet, dass ein Land (A) ein anderes Land (B) zuerst angreift, um sich selbst zu verteidigen, weil, wie Orend es formuliert, ein ungerechtfertigter und ungerechter Angriff dieses Landes (B) auf Land (A) unmittelbar bevor steht. Land (A) verteidigt sich mit seinem Erstschlag lediglich gegen einen bevorstehenden Angriff, dessen tatsächliches Bevorstehen nicht bezweifelt werden kann. Diese Art des Selbstverteidigungsangriffe nennt Orend anstatt „präemtiv“ lieber „Anticipatory Attacks“.24 Um zu sehen, was mit der DA in diesem Beispiel schief geht, müssen wir es uns zuerst in seiner ganzen Länge anschauen und analysieren. Sein Beispiel lautet im Original wie folgt:

„The key notion, with regard to anticipatory attack, is hat forcing states to wait fort the actual attack, despite its evident and imminent coming, is not a reasonable insistence. This is specially the case if there are compelling, public grounds for believing that the coming attack is going to be of considerable force and destruction. A state would be derelict in its duty to protect its members if it did not reserve the right to make well-grounded anticipatory attacks in this regard. It is no less a violation of fundamental rights to deliberately pose a credible and imminent severe threat (i.e., a clear and present danger - to another person or state). Such interferes with the lives and liberties of states and peoples as readily as does an explicit and actual invasion because it leaves them just waiting fort he oncoming attack. The coercive threat functions, and is intended to function, in the same manner as an actual attack: to bring about the unjust capitulation of the other country or person. From a just war point of view, the resort to arms by the victim is hence equally justified in either event.

Think of a personal case where an attacker breaks into your home with a gun and declares repeatedly his intention to kill and rob you. He then releases the safety switch on his gun, leaving him free to fire. It is not unjust in such a case, if one has a gun oneself, to fire at that point: the attacker has violated your space, declared terrible intentions, shows himself capable of realizing them and then he takes the final step to just leaving you waiting fort he hammer to fall. Given the potentially final consequences of waiting fort that hammer, it seems quite reasonable for you to defend yourself. And it is clearly still defense, even though you ’ re the one firing first (sic). An even better analogy, representing the state more accurately, would be if a policeman happened upon the scene. Every police force I have heard of allows the policeman to fire at this point, and probably sooner - at the point when the attacker raises his gun towards you - in defense of your life. The cop, or you, fires first but the moral damage and physical danger has first been done by the attacker, rendering him open to being resisted. You’re not creating the menacing conditions after all: he is. You are defending yourself from what you have every reason to believe is a credible, grave and imminent threat to your life and rights.“25

Was ist alles verkehrt mit dieser Anwendung der DA? Zu aller erst einmal das, was nicht unmittelbar aus dieser Passage hervorgeht: Orend verwendet die DA in diesem Abschnitt seines Buches genau so, wie wir in Kapitel 3.2 festgestellt hatten, dass sie nicht verwendet werden darf. Er baut ein logisches Argument aus ihr auf. Seine Rechtfertigung dafür, dass ein Erstangriff moralisch gerechtfertigt sein kann, basiert einzig und alleine auf dem Argument, dass auch im zwischenmenschlichen Bereich die Verteidigung des eigenen Lebens unter Umständen der Notwehr (wie in seinem Beispiel beschrieben) erlaubt ist. Orend liefert uns nicht wie vorher, als es um die Verankerung des Rechtes auf einen Abwehrkrieg ging, ein gültiges Argument, zusammengesetzt aus Ableitungen erster naturrechtlicher Prinzipien, sondern legitimiert seine Sicht der Dinge einzig daraus, dass auch im zwischenmenschlichen Bereich das „Warten auf den Hammer“ nicht nötig ist, um sich selber verteidigen zu dürfen. Er geht in diesem Fall schlicht davon aus, dass die Analogie so perfekt sitzt, dass die Legitimität des einen (zwischenmenschlichen) Falles automatisch die Legitimität des anderen (zwischen-staatlichen) Falles belegt („(...) the resort to arms by the victim is hence equally justified in either event.“). Das nun heisst, dass wenn wir herausfinden, dass die Analogie doch nicht eine eins zu eins Entsprechung ist (keine DA der ontologischen Gleichheit), sondern dass es wichtige konzeptuelle Unterschiede zwischen dem einen Fall und dem anderen gibt (DA Proper), dann fällt sein ganzes Argument in sich zusammen und macht seinen Punkt ungültig. Und genau dies ist der Fall. Seine Analogie beinhaltet mindestens drei schwerwiegende Ungleichheiten:

1. Die Gleichsetzung: kriegerische Aggression = Mord

Walzer hält sehr richtig fest, dass der Wortschatz im Fall von Auseinandersetzungen von Staaten untereinander unglücklicherweise auch heutzutage noch sehr karg ist. Wo wir im zivilen Leben einen enormen Reichtum an Ausdrücken geniessen, um Unrecht beschreiben zu können (Diebstahl, Handgreiflichkeit, Körperverletzung, Verleumdung, Beleidigung, Rufschädigung, Mord, etc.) so existiert Handkerum im internationalen Bereich nur ein einziges Verbrechen, dessen sich ein Staat einem anderen Staat gegenüber schuldig machen kann; Aggression. Und Aggression ist das einzige Vergehen, wie wir das gesehen haben, gegen das sich ein Staat legitimerweise gegen einen anderen durch Gewaltanwendung zur Wehr setzten darf.26

Orend übergeht diesen Punkt schlicht und setzt die Aggression eines Staates, mit einem Mordversuch eines Verbrechers gleich. Dabei blendet er vollkommen aus, dass der in der Analogie diskutierte Verbrecher bereits mehrere Delikte begangen hat, gegen die ein Opfer gerechtfertigte Notwehr ergreifen kann. Das Eindringen in das Haus des Opfers ist unbefugtes Betreten eines Privatgrundstückes und schon alleine die verbale Androhung von Gewalt ist ein Strafbestand (gegen die ein Opfer sich legal wehren darf) welcher im internationalen Zusammenleben von Staaten nicht besteht. Die Absicht des in Frage stehenden Verbrechers, sein Opfer auch tatsächlich zu töten, spielt für das von Orend zitierte Beispiel gar nicht die hauptsächliche Rolle. Es gibt schon vor dieser bösen Absicht genügend Gründe die ein Opfer in der Analogie dazu berechtigen seinen Angreifer ausser Gefecht zu setzen. Von Staat zu Staat kommen hier natürlich unterschiedliche Gesetzgebungen zum Zuge. In den U.S.A ist zum Beispiel das erwähnte unbefugte Betreten eins Privatgrundstückes schon Grund genug um einen „Trespasser“ zu töten. In andere Ländern sieht die Gesetzgebung anders aus, aber das Prinzip ist und bleibt das selbe: Es ist nicht die unmittelbare Absicht des im Beispiel zitierten Verbrechers, sein Opfer zu töten, welche dieses dazu befugt sich durch Gewalt zu wehren, sondern schon alleine das unbefugte Eindringen in dessen Haus.

Das Eindringen ist also bereits das, was im internationalen Raum eine bewaffnete Aggression ist, das Einmarschieren von Soldaten in einen Nachbarstaat zum Beispiel. Und das wiederum ist eine direkte Aggression und nicht eine drohende. Also liefert uns Orend hier nicht ein Beispiel für eine unmittelbar bevorstehende Aggression, sondern er beschreibt eine bereits vollumfänglich stattfindende Aggression und natürlich ist es einem Staat in einem solchen Falle erlaubt sich zur Wehr zu setzten. Das erlaubt das Recht auf Selbstverteidigung bei Angriff.

Die ganze Angelegenheit wird aber noch schlimmer, wenn Orend das Beispiel durch einen Polizisten zu verbessern versucht. Das führt uns zum zweiten und dritten Fehler seiner Analogie.

2. DA der falschen Gleichheit

In der Einleitung hatten wir gesehen, dass es drei Arten der Domestic Analogy gibt und diejenige, welche einen Begriff der sowohl im internationalen wie auch im nationalen Raum besteht fälschlicher Weise gleichsetzt, hatten wir „DA der falschen Gleichheit“ genannt. Orend stellt plötzlich, mitten in seiner Analogie, die eigentlich einen up-scaling Effekt zu erzielen wünscht, eine solche falsche-gleichheits Analogie auf. „An even better analogy, representing the state more accuratley, would be if a policeman happened upon the scene.“ - Das Wort „state“ hat in diesem Beispiel eine Doppelbedeutung, die Orend (höchstwahrscheinlich unbewusst) durcheinander bringt. Im Nationalen ist der Staat die judikative, exekutive, und legislative Gewalt, welche alle seine Subjekte regiert. Im Internationalen ist ein Staat aber lediglich ein Akteur unter vielen. Ein Staat hat dort nicht mehr die Bedeutung der drei genannten Gewalten inne. Orend setzt diese zwei Bedeutungen sich aber einfach gleich. Davon ausgehend, dass sein Ziel das Schliessen auf das Recht eines Staates im internationalen Bereich ist, fügt er in seinem zwischenmenschlichen Beispiel selbst den Staat (in Form der Exekutiven, des Polizisten) ein und folgert dann, dass wenn ein Staat im zwischenmenschlichen Bereich das Recht hat, (präemptiv) in ein drohendes Verbrechen einzugreifen, er dann automatisch auch im internationalen das Recht hat auf gleiche Weise ein Verbrechen gegen sich (präemptiv) zu unterbinden. Die beiden Formen von Staatlichkeit die Orend hier zusammenführt sind aber nicht dieselben. Dieser Fehler wird nun Ausgangspunkt für seinen dritten Fehlschluss.

3. Es gibt keine Polizei im zwischenstaatlichen Bereich

Das haben wir im vorherigen Kapitel nämlich bereits festgestellt. Eine internationale Polizei, die eine vertragstheoretische, legale Gewalt über Staaten hat, gibt es nicht. Orends Beispiel basiert in seinem zweiten Teil aber darauf, dass Polizisten legitimiert sind, Verbrecher, die Menschen mit dem Tode bedrohen, unschädlich zu machen. Dieses Recht gewinnt ein Polizist aber nicht, wie das Beispiel es hier zu stipulieren versucht, aus der unmittelbaren Bedrohung, die der genannte Verbrecher darstellt, sondern aus seiner staatlichen Funktion als Gesetzeshüter. Ein Polizist, als unterstes Glied der Exekutive eines Staates, hat die Pflicht, Recht und Ordnung aufrecht zu erhalten (aus den im letzten Kapitel zitierten vertragstheoretischen Überlegungen). Daher ist er von Staateswegen legitimiert Gewalt zur Verhinderung von Unrecht einzusetzen. Darum ist auch in diesem Beispiel die Legitimation der gewalttätigen Handlung des Polizisten nicht primär seine Selbstverteidigung, sondern sein staatlicher Auftrag für Recht und Ordnung zu sorgen. Immerhin schreibt Orend, dass er von keiner Polizeieinheit wisse, die ihren Polizisten nicht erlaube, in einer lebensbedrohlichen Situation mit Gewalt zu reagieren. Diese Erlaubnis ist der staatliche Auftrag der Polizei, Recht und Ordnung aufrecht zu erhalten. Sie ist eine „von oben“, vom Staate erteilte Befugnis, in einer solchen Situation Gewalt anzuwenden. Ein „Oben“, einen Superstaat, gibt es aber auf der Ebene der Zwischenstaatlichkeit nicht. Ein einzelner Staat ist niemals das Äquivalent eines Polizisten, sondern das Äquivalent eines normalen, einfachen Bürgers der in einem quasi-anarchischen System mit anderen Bürgern (Staaten) zusammen lebt. Daher kann ein Staat nicht auf dieselbe Art und Weise legitimiert sein, Gewalt gegen einen anderen Staat anzuwenden, wie ein Polizist Gewalt gegen einen Verbrecher anwenden darf. Der Polizist besitzt einen von oben herab erteilten, rechtsstaatlichen Auftrag der ihn legitimiert. Ein Staat auf der andren Seite, hat höchstens ein Selbstverteidigungsrecht. Das ist aber lange nicht das Selbe wie ein rechtsstaatlicher Auftrag.

Gäbe es einen weltumspannenden Superstaat und innerhalb von diesem eine internationale Polizei, die legale, exekutive Macht über einzelne Staaten hat, so würde das zitierte Beispiel Orends funktionieren. Im momentanen Zustand der internationalen Gemeinschaft ist aber eine solche Anwendung der DA nichts weiter als die Vermischung von Begriffen des Nationalen mit nicht äquivalenten Begriffen im Internationalen.

Es sollte nun also zu genüge klar sein, dass die von Orend angewandte Analogie nicht nur hinkt, sondern gerade zu auf beiden Beinen lahm ist. Die von ihm angewandten Beispiele des zwischenmenschlichen Lebens haben keine oder nur viel zu wenige Entsprechungen im zwischenstaatlichen Leben von Nationen. Das alles könnte noch als Kunstfehler durchgehen und die Analogie könnte zumindest noch den Charakter eines Beispieles bewahren, wenn sie lediglich zur Illustration verwendet worden wäre. Weil Orend aber die ganze Legitimation von „präemptiven“ Kriegen auf das Recht auf Selbstverteidigung stellt und uns keine vertragstheoretische Basis für dieses Recht liefert, fällt an diesem Punkt seine gesamte Argumentation zusammen.27

5. Konklusion - Grenzen und Tücken der Analogie

Was lernen wir aus diesem Fall, in dem die DA offensichtlich so schrecklich versagt und uns vor einem Scherbenhaufen stehen lässt, der einmal ein zentrales Argument eines JWT Theoretikers zu sein schien? Nun, es wäre ganz bestimmt ein Fehler die DA komplett zu verwerfen und völlig auf sie zu verzichten. Immerhin haben wir in Kapitel drei gesehen, dass die DA durchaus eine wertvolle, illustrative Kraft besitzt, um bildhaft auszumahlen, was Staatstheorie nur trocken zu analysieren vermag. Darüber hinaus mag es freilich Momente geben, in denen die DA nicht nur ihre Berechtigung hat, sondern zwingend erforderlich ist. Denken wir nur schon an all die Naturrechtsphilosophen, die dank der Beobachtung des nationalstaatlichen Lebens sich überhaupt erst eine internationale Gemeinschaft vorstellen konnten und dadurch ein Werkzeug erlangten, um zukünftige Weltordnungen zu konzeptualisieren.28 In diesem historischen Zusammenhang kann der Wert der DA gar nicht genügend unterstrichen werden. Für Vattel war es zum Beispiel, aus Überlegungen zur Natur des Menschen, gar nicht anders denkbar, als dass die internationale Staatengemeinschaft sich so wie die nationale strukturieren müsse: „Da es das Ziel der natürlichen unter allen Menschen geschaffenen Gemeinschaften ist, dass sie sich wechselseitige Hilfe zu ihrer eigenen Vervollkommnung und zur Verbesserung ihres Zustandes leisten, (...) so ist das Ziel dieser grossen von der Natur unter allen Nationen geschaffenen Gemeinschaft ebenfalls eine gegenseitige Unterstützung der Nationen zu ihrer eigenen Vervollkommnung und zur Verbesserung ihres Zustandes.“29 Um die Entwicklung und Wesensart der Internationalen Gesellschaft zu diskutieren, kann die Domestic Analogy also ein sehr wertvolles Instrument sein, aus dem gute Ideen für das globale Zusammenleben aller Menschen und Staaten miteinander hervorgehen können.

Ihre Grenzen erreicht sie allerdings, sobald sie dazu benutzt wird zwei existierende Denkräume miteinander zu verknüpfen. Im Falle der Naturrechtsphilosophen hat man sich durch die DA eine noch nicht existierende internationale Gesellschaft durch Hilfe der nationalen Gesellschaften vorgestellt. Die Beispiele der JWT Theoretiker, die wir uns angeschaut haben, tun aber etwas ganz anderes. Sie versuchen Vorgänge im internationalen Bereich an Hand von innerstaatlichen Prozessen darzustellen. Zumindest Walzer geht es darum, durch die Darstellung und Analyse des Zwischenmenschlichen zu einem „moralischen Verständnis von Krieg“30 zu gelangen. Er will nicht das innerstaatliche Leben von Menschen zum Vorbild nehmen, um dadurch auf eine Theorie, den Rahmen des Internationalen betreffend, zu gelangen, sondern er verlinkt diese beiden Bereiche miteinander. Die Domestic Analogy soll helfen, moralisch zu verstehen und nicht wie für Naturrechtsphilosophen als Modell zum bau einer Theorie über den Bereich des Internationalen dienen. Das sind zwei verschiedene Verwendungsarten.

Wenn die DA nun in der Art und Weise angewandt wird, wie Walzer und Orend dies tun, so kann sie keine exakt entsprechende Analogie mehr sein, sondern nur noch als ein „so ähnlich wie“ funktionieren. - „Staaten sind so ähnlich wie Menschen“, oder „die Aggression eines Staates gegen einen anderen Staat ist so ähnlich wie ein Mordversuch eines Menschen gegen einen anderen Menschen“. Wenn die DA in dieser Form verwendet wird, kann sie noch immer funktionieren, sie wird aber unter einigen Einschränkungen leiden, wie wir das in den vorderen Kapiteln gesehen haben:

1. Sie darf nicht zur Erstellung eines logischen Argumentes verwendet werden.
2. Es muss enorme Acht auf die verwendeten Beispiele gegeben werden, dass diese auch passen und nicht einfache Begriffsverwechslungen (Bsp. „Staat“ im Nationalen ≠ „Staat“ im Internationalen) oder sich nicht entsprechende Gleichsetzungen (Bsp. Aggression = Mord) sind.

Ich glaube man darf zu Recht zusammenfassend sagen, dass die Domestic Analogy nicht nur früher, sondern auch heute noch aus gutem Grund verwendet wird. Sie ist ein hilfreiches Instrument, das aber, wie jedes Werkzeug, mit Vorsicht und nur bei angebrachten Fällen verwendet werden sollte, damit sie nicht versehentlich zu falschen Schlussfolgerungen führt, sondern erhellende Beispiele für schwierige Theorien liefert.

6. Literaturverzeichnis

Suganami, Hidemi., „ The Domestic Analogy and World Order Proposals “, Cambridge 1989.

Suganami, Hidemi., „ Reflections on the Doimestic Analogy: Che Case of Bull, Beitz and Linklater “, Cambridge 1986. In: Review of International Studies, Vol. 12, No. 2, pp. 145- 158.

Vattel, Emer de., „ Le Droit des Gens ou Pricipes de la Loi Naturelle, Appliqu é s à la conduite et aux affaires des nations et des souverains “, 1758. In: Die Klassiker des Völkerrechts, in modernen deutschen Übersetzungen, Band 3, Walter Schätzel (Hrsg.), Tübingen 1959.

Finnis, John., “Natural Law Theories ”, in: The Stanford Encyclopedia of Philosophy (Auflage: Sommer 2007), Edward N. Zalta (Hrsg.), URL =

<http://plato.stanford.edu/archives/sum2007/entries/natural-law-theories/>

Orend, Brian., “The Morality of War ”, Canada 2006.

Walzer, Michael., „ Just and Unjust Wars, A Moral Argument with Historical Illustrations “, (Zweite Auflage), USA 1977.

Evans, V., & Green, M., „ Cognitive linguisitcs: an introduction. “ Edinburgh 2006.

[...]


1 Vgl. Evans & Green, 2006, S.286 - 327.

2 Vgl. Suganami, 1989, S11.

3 Ibid, S24.

4 Vgl. Suganami, 1986, S148.

5 Vgl. Suganami, 1986, S148f.

6 Finnis, 2007.

7 Vgl. Suganami, 1989, S40 - S61.

8 Vgl. Suganami, 1989, S12.

9 Vgl. Vattel, 1758, S9.

10 Vgl. Suganami, 1989, S6.

11 Zu Englisch "Just War Theory" und ab hier mit JWT abgekürzt.

12 Vgl. Orend, 2006, S9 - S27.

13 Aus diesem einen, prinzipiellen Grund können in einem zweiten Schritt weitere gerechte Gründe für Kampfhandlungen abgeleitet werden. Fundamental gilt aber, dass nur die Aggression eines Gegners Kriegshandlungen legitimieren.

14 Orend, 2006, S33.

15 Walzer, 1977, S55.

16 Walzer, 1977, S58.

17 Vgl. Orend, 2006, S33ff. / Walzer, 1977, S54.

18 Orend, 2006, S33.

19 Wlazer, 1977, S61.

20 Orend, 2006, S156.

21 Die so genannte Bürgerpflicht macht es (zu mindest in der Schweiz) obligatorisch, dass Bürger anderen Bürgern bei Unfällen zu Hilfe kommen müssen. Verweigerte Hilfeleistung kann zu staatlicher Strafverfolgung führen.

22 Walzer, 1977, S132.

23 Ibid. S85.

24 Vgl. Orend, 2006, S74 - 78.

25 Orend, 2006, S76f.

26 Walzer, 1977, S51f.

27 Um Orend gegenüber fair zu bleiben, muss hier gesagt sein, dass er gegen Ende des zitierten Abschnittes ein zweites Argument von anderen JWT Theoretikern erwähnt, das nicht auf der DA aufbaut (Pflicht eines Staates seine Bürger best möglich zu schützen). Er nimmt sich aber nicht die Zeit dieses Argument tiefer auszubauen und lässt es bei der schlichten Erwähnung bleiben. - Sein Hauptargument scheint ihm zu genügen.

28 Vgl. Suganami, 1989, S20f.

29 Vattel, 1758, §12, S22.

30 Walzer, 1977, S61.

Ende der Leseprobe aus 22 Seiten

Details

Titel
Die “Domestic Analogy”
Untertitel
Stärken, Tücken und Grenzen eines Werkzeuges.
Hochschule
Université de Fribourg - Universität Freiburg (Schweiz)  (Philosophische Fakultät)
Veranstaltung
Seminar: Theorie des Gerechten Krieges
Note
5 (Schweiz)
Autor
Jahr
2010
Seiten
22
Katalognummer
V199447
ISBN (eBook)
9783656256489
ISBN (Buch)
9783656258681
Dateigröße
475 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Schlagworte
der gerechte Krieg, Just War Theory, Philosophy, Michel Walzer
Arbeit zitieren
Pascal Lottaz (Autor:in), 2010, Die “Domestic Analogy”, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/199447

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