Justiz als Integrationsmotor? Logik, Intention und Wirkung des Vorabentscheidungsverfahrens am Europäischen Gerichtshof


Hausarbeit (Hauptseminar), 2012

31 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Das Projekt Europaische Union - Intergouvernementalismus aufdem Vormarsch

2 Das Vorabentscheidungsverfahren des EuGH
2.1 Ursprungliche Intention: Der EuGH als Streitschlichter
2.2 Logik und Ablaufdes Vorabentscheidungsverfahrens: Einheitliches Recht auf EU-Ebene
2.2.1 Verfahrensablaufund-bestimmungen
2.2.2 Verfahrenslogik: Die Union als Rechtsgemeinschaft
2.3 Die Rechtssachen ,,Van Gend & Loos" und „Costa/E.N.E.L.“: Eigenstandigkeit und Vorrang des Gemeinschaftsrechtes
2.3.1 Die ,,Van Gend & Loos“-Entscheidung des EuGH
2.3.2 Doktrin von der Unmittelbarkeit des Gemeinschaftsrechtes
2.3.3 Doktrin vom Vorrang des Gemeinschaftsrechtes: ,,Costa/E.N.E.L.“
2.4 Weitere Rechtsprechung: Manifestation der Doktrinen und Ausbau der Rechtsmaterie
2.4.1 Konkretisierung durch ,,Dassonville“ und ,,Cassis de Dijon"
2.4.2 Kompetenzerweiterung der Gemeinschaft uber den Bereich der Marktfreiheiten hinaus

3 DerEuGHalseuropaischerAkteur
3.1 Auswirkung der Rechtsprechung: Emanzipation des EuGH
3.1.1 von seiner Rolle als ,,Akteur der Mitgliedstaaten"
3.1.2 als Rechtsfortbilder: Der ,,effet utile"
3.2 Politische Implikationen der europaischen Rechtsprechung
3.2.1VomVertragzurVerfassung
3.2.2 Pradetermination politischerOptionen
3.2.3 Der EuGH als supranationales Organ
3.3 Einheitliche europaische Rechtsprechung als Integrationsfaktor-vom Inter- zum Supragouvernementalismus
3.3.1 ITL - Integration durch Recht
3.3.2 Politischer Integrationszwang durch rechtlichen Supranationalismus
3.3.3 Abnahme der Integrationswirkung - neue Herausforderungen fur Europa: Identitat und Wertekanon
3.3.4 Zusammenfassung: Der EuGH als evolutionarer und revolutionarer Akteurdereuropaischen Integration

4 Ausblick: Die Rolle des EuGH nach der Eurokrise - ,,agent ofthe member states again?"

5 Literaturverzeichnis

1. Das Projekt Europaische Union - Interaouvernementalismus auf dem Vormarsch

Nach den Schrecken der beiden Weltkriege, deren Brandherde jeweils im Zentrum des europaischen Kontinents lagen, war nicht nur der Wunsch, sondern auch die politische Bereitschaft gegeben, das Europa der Zukunft friedlich und vereint zu gestalten, obgleich die grundlegende Idee eines zusammengewachsenen Europas schon im fruhen 18. Jahrhundert bekannt war.[1]

Mit der Entwicklung des GroGprojekts ,,Europaische Union" von seinen Vorgangerinstitutionen, der Europaischen Gemeinschaft fur Kohle und Stahl (EGKS), der EURATOM und der Europaischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) bis hin zu den EU-Vertragswerken von Maastricht, Amsterdam, Nizza und Lissabon, sind zum ursprunglichen Motiv der Friedenssicherung mehr und mehr auch okonomische und auGenpolitische Interessen hinzugetreten.[2] Gerade in der globalisierten Welt des spaten 20. und beginnenden 21. Jahrhunderts sehen sich die Staaten Europas zunehmend in der Situation, ein machtpolitisches Gegengewicht zu den ,,global players" wie China oder den USA bilden zu mussen. Die enge Kooperation zwischen den Regierungen, eine sogenannte intergouvernementale Vorgehensweise, war lange und ist immer noch ein Kennzeichen des neuen Europas.

Trotz diesen auGen- und sicherheitspolitischen Herausforderungen scheint die Kernmotivation fur die europaische Integration nach wie vor im innereuropaischen Bereich zu liegen. So wird regelmaGig, wenn es etwa um die Legitimation fur politische Entscheidungen bezuglich der Wahrungsunion geht, in allererster Linie von der Bedeutung fur die Stabilitat des europaischen Binnenraums gesprochen. Zunehmend werden zudem Stimmen laut, die ein Mehr an Europa nicht nur in wirtschafts- und marktpolitischer Hinsicht, sondern auf Basis eines gemeinsamen europaischen Wertekonsenses auch in ganz anderen Bereichen fordern, welche traditionell den Kompetenzbereichen der souveranen Nationalstaaten zugerechnet werden. In diesem Kontext werden besonders haufig die EU-Richtlinien des Europaischen Parlaments genannt, die von den nationalen Parlamenten nicht selten nur noch formell ratifiziert und ohne groGe inhaltliche Anderungen umgesetzt werden. Man konnte durchaus davon sprechen, dass die EU-Gesetzgebung unidirektional auf die der Mitgliedstaaten einwirkt. Dieser Prozess ist dabei durchaus nicht unumstritten und wirft eine alte Frage nach der Strukturierung der EU als Ganzes auf: Soil sie langfristig gesehen den Idealzustand eines Bundesstaates, beispielsweise nach US- amerikanischem Vorbild, oder den eines Staatenbundes anstreben?

Eine wichtige Rolle in diesem Zusammenhang spielt auch die europaische Rechtsprechung sowie deren zentrales Organ, der Europaische Gerichtshof (EuGH). Er hat sich und seine Position im europaischen Institutionengefuge seit seiner Entstehung maGgeblich verandert und sowohl das europaische Recht als auch dessen Wechselwirkungen mit den einzelnen Mitgliedstaaten zum Teil grundlegend reformiert. Verschiedene Wissenschaftler haben seither die These vertreten, dass eben diese zunehmende Verquickung von nationaler und europaischer Recht­sprechung auch einen gewichtigen Faktor fur die europaische Integration insgesamt darstellt. Doch inwiefern lasst sich an dieserAnsichtfesthalten?

Im Folgenden soll auf diese Frage insbesondere mit Bezugnahme auf die wohl wichtigste Verfahrensart am Europaischen Gerichtshof, der sogenannten Vorabentscheidung, eingegangen werden. Ausgehend von einer Ubersicht uber Intention, Ablauf und Logik dieses Verfahrens und seiner Anwendung in der Praxis wird der Fokus auf die politischen Implikationen der Rechtsprechung des EuGHs gelegt. SchlieGlich wird die Integrationswirkung vor dem Hintergrund der theoretischen Grundlage des ..Integration through law“-Paradigmas diskutiert. AbschlieGend wird in einem kurzen Ausblick auf die Rolle des Europaischen Gerichtshofes im aktuellen Geschehen um die sogenannte Euro-Schuldenkrise eingegangen.

Neben fur die empirische Seite der Betrachtung interessanten Rechtsdokumenten und Statistiken des EuGHs selbst sowie Auszugen aus den europaischen Vertragstexten wurde die als Standardwerk fur Europarecht geltende Monographie von Matthias Herdegen mit entsprechendem Titel verwendet[3], um Verfahrensarten und Besonderheiten des Gerichtshofes in theoretischer und praktischer Hinsicht nachzuvollziehen. Schon mit Hinblick auf die Rolle des Rechtes fur die europaische Integration wurde auf einen Band von Hans-Jurgen Wagener, Thomas Eger und Heiko Fritz zuruckgegriffen, da er einen guten Uberblick uber die verschiedenen Aspekte dieses durchaus komplexen Phanomens liefert.[4] Morten Alexander Michel liefert einen guten Einblick in die aktuelleren Entscheidungen des EuGHs und bot sich daher als erganzende Literatur zu den prominenten Rechtsfallen an.[5] Speziell auf die politische Wirkung des Gerichtshofes im Kontext mit den ubrigen europaischen Organen geht Hellen Wallace in ihrem Aufsatz ,,Die Dynamik des EU- Institutionengefuges" ein.[6] Auch Karen J. Alter beschreibt dahingehend wichtige DenkanstoGe.[7]

SchlieGlich wurde fur die Beschaftigung mit „Integration Through Law" vorrangig der gut strukturierte und umfangreiche Uberblick von Ulrich Haltern zum Thema verwendet.[8]

2. Das Vorabentscheidunasverfahren des EuGH

2.1 Ursprunaliche Intention: Der EuGH als Streitschlichter

Der Europaische Gerichtshof[9] wurde 1953 ursprunglich im Zuge des EGKS-Vertrags zur Schlichtung von Streitigkeiten in Vertragsfragen geschaffen.[10] Er setzt sich zusammen aus je einem Richter pro Mitgliedstaat und hat seinen Amtssitz in Luxemburg. Mit den 1957 folgenden sogenannten Romischen Vertragen (Vertrag uber die EWG sowie die EURATOM) war er gemeinsames Organ in Schlichtungsfragen bezuglich aller drei Vertrage. Er erfullte damit eine zwar sehr wichtige, praktisch jedoch zunachst kaum bedeutsame oder zumindest stark limitierte Funktion im politischen Prozess.[11]

Mit der Grundung der Europaischen Union durch den Vertrag von Maastricht 1992, reformiert 1997 durch den Vertrag von Amsterdam, 2001 durch den Vertrag von Nizza und 2007 durch den Vertrag von Lissabon, anderte bzw. erweiterte sich das Mandat des EuGH vor allem formell in Bezug auf die neugeschaffene EU:

,,Der Gerichtshofder Europaischen Union entscheidet nach MaUgabe derVertrage

a) uber Klagen eines Mitgliedstaats, eines Organs oder naturlicher oder juristischer Personen;
b) im Wege der Vorabentscheidung auf Antrag der einzelstaatlichen Gerichte uber die Auslegung des Unionsrechts oder uber die Gultigkeit der Handlungen der Organe;
c) in allen anderen in den Vertragen vorgesehenen Fallen."[12]

Inhaltlich ist also auch im „neuen“ europaischen Vertragswerk die Kernaufgabe des EuGH gleich geblieben: ,,Er sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung derVertrage."[13]

In der juristischen und politischen Praxis sollte vor allem das oben in b, beschriebene Vorabentscheidungsverfahren besondere Wichtigkeit[14] und Brisanz erlangen, mit dessen Hilfe sich der EuGH innerhalb einer vergleichsweise kurzen Zeitspanne von seiner ursprunglichen Rolle als „Agent der Mitgliedstaaten"[15] emanzipierte und fur eine Entwicklung der europaischen Rechtsprechung sorgte, deren politische Sprengkraft nicht zu unterschatzen ist.

2.2 Logik und Ablauf des Vorabentscheidungsverfahrens: Einheitliches Recht auf EU-Ebene

Das Vorabentscheidungsverfahren soll fur eine „einheitliche Auslegung und gleich- formige Anwendung des Gemeinschaftsrechts in der gesamten Gemeinschaft"[16] sorgen. Gemaft der ursprunglichen Intention (der EuGH als ,,Agent der Mitgliedstaaten", siehe 2.1) markiert dies vor allem die Bestrebung, die Effektivitat des legislativen und exekutiven Prozesses auf Europa-Ebene auch innerhalb der Mitgliedstaaten gesichert zu sehen.

2.2.1 Verfahrensablaufund -bestimmungen

Gemaft des Vertrages uber die Arbeitsweise der Europaischen Union (AEUV) kann im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens zum einen uber die Auslegung der Vertrage bzw. deren Inhalte, zum anderen uber das Handeln von Organen und Institutionen der EU entschieden werden.

Ist ein diese Bereiche beruhrender Sachverhalt Gegenstand einer Verhandlung in einem EU-Mitgliedstaat, so ist das entsprechende Gericht berechtigt, im Falle eines letztinstanzlichen, also nicht weiter rechtlich anfechtbaren Urteilen sogar verpflichtet, die entsprechende Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.[17] Wahrend das Verfahren vor dem nationalen Gericht ausgesetzt wird, kommt es vor dem EuGH zu einer Verhandlung, in der sich Vertreter aller beteiligten Parteien auftern konnen. Nachdem der Gerichtshof den unparteilichen Schlussantrag von einem der acht europaischen Generalanwalte angehort hat, kommt er zu seiner Entscheidung, die fur das nationale Gericht und sein Urteil im betreffenden Rechtsfall bindenden Charakter hat.[18]

2.2.2 Verfahrensloqik: Die Union als Rechtsqemeinschaft

Durch diesen Mechanismus kann nun ausqeschlossen werden, dass das durch die europaischen Vertraqe definierte Primarrecht mit Rechtsentscheidunqen in den Mitqliedstaaten in Widerspruch qerat oder in verschiedenen Entscheidunqsfallen widerspruchlich zur Anwendunq kommt. Auch der Schutz und die Durchsetzunq des sich stetiq verqroGernden Sekundarrechtes der Union, das etwa die europaischen Richtlinien umfasst, fallt in den Kompetenzbereich des EuGHs[19] und kann damit Geqenstand eines Vorabentscheidunqsverfahrens sein.

Insofern lasst sich feststellen, dass bereits die Implementierunq dieser Verfahrensart ein qewisses Selbstverstandnis der Europaischen Union als eine Form von Rechtsqemeinschaft erkennen lasst - ein Anspruch, der von den politischen Urhebern der EU sicherlich auch so erwunscht war. Die Moqlichkeit eines Verschmelzunqseffektes von nationaler und europaischer Rechtsprechunq ist dabei bereits aus der verfahrensloqischen Perspektive ablesbar, wenn auch die Fraqe nach der Vereinbarkeit beider de jure keinen fur eine Vorabentscheidunq tauqlichen Rechtsqeqenstand bietet.[20]

In welcher Form die Praxis der Vorabentscheidunqsverfahren aber nun tatsachlich auf die politische und jurisdiktionelle Entwicklunq Europas Einfluss qenommen beziehunqsweise wie der Gerichtshof seine vertraqsmaGiqe Stellunq uber die Jahre hinweq aus- und uminterpretiert hat, lasst sich am besten anhand eines bis heute weqweisenden Urteils des EuGH in der Rechtssache ,,Van Gend & Loos" veranschaulichen.

2.3 Die Rechtssachen „Van Gend & Loos" und „Costa/E.N.E.L.“: Eigenstandigkeit und Vorrang des Gemeinschaftsrechtes

2.3.1 Die ,,Van Gend & Loos“-Entscheidunq des EuGH

Die Rechtssache „Van Gend & Loos“ (EuGH Rs. 26/62, Slg. 1963, 1) behandelte die Klage eines Transportunternehmers aus den Niederlanden gegen die nieder- landische Finanzverwaltung im Jahr 1963, die auf die Einfuhr chemischer Erzeugnisse aus der Bundesrepublik einen erhohten Zollsatz erhoben hatte. Konkret wurde auf den europaischen Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit und Artikel 12 des EWG-Vertrag Bezug genommen, der die Abschaffung von Binnenzollen zum Ziel hat und dementsprechend die Erhebung neuer oder Erhohung bestehender Einfuhrabgaben verbot. Das urteilende Gericht in den Niederlanden legte dem Europaischen Gerichtshofden Fall zurVorabentscheidung vor.[21] Dieser stellte anhand der Sachfrage in seinem Urteil nun fest, dass ,,die Gemeinschaft eine neue Rechtsordnung des Volkerrechts darstellt, zu deren Gunsten die Staaten [...] ihre Souveranitatsrechte eingeschrankt haben, eine Rechtsordnung, deren Rechtssubjekte [...] auch die Einzelnen sind. Das von der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten unabhangige Gemeinschaftsrecht soll daher den Einzelnen [...] Rechte verleihen. [...] Der Wortlaut von Artikel 12 enthalt ein klares und uneingeschranktes Verbot. [...] Das Verbot des Artikels 12 eignet sich seinem Wesen nach vorzuglich dazu, unmittelbare Wirkungen in den Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dem ihrem Recht unterworfenen Einzelnen zu erzeugen.“[22] Kurzum: Die europaische Gemeinschaft verkorpert eine neue Rechtsordnung ,,sui generis"[23], und diese hat auch in den einzelnen Nationalstaaten Gultigkeit, ,,ohne dass es hierfur noch eines besonderen gesetzlichen Umsetzungs- aktes bedarf.“[24]

Dieses Urteil, von der Sachentscheidung her politisch wohl hochstens einer Randnotiz wurdig, hat juristisch gesehen enorme Bedeutsamkeit. Der EuGH hat mit europaischen Integration, Wiesbaden 2005, S. 399-423.

[...]


[1] Vgl. Schmuck, Otto, Motive, Leitbilder und Etappen der europaischen Einigung, in: Informationen zur politischen Bildung, Heft 279, Bonn 2006, eingesehen auf www.bpb.de.

[2] Vgl. Ebenda.

[3] Herdegen, Matthias, Europarecht, Munchen 20079.

[4] Wagener, Hans-Jurgen /Eger, Thomas /Fritz, Heiko, Europaische Integration. Recht und Okonomie, Geschichte und Politik, Munchen 2006.

[5] Michel, Morten Alexander, Die Kompetenzentwicklung des Europaischen Gerichtshofes in seinerjungeren Rechtsprechung und ihre Integrationseffekte in den Mitgliedstaaten, Aachen 2002.

[6] Wallace, Helen, Die Dynamik des EU-Institutionengefuges, in: Jachtenfuchs, Markus /Kohler-Koch, Beate (Hrsg.), Europaische Integration, Opladen 20032.

[7] Alter, Karen J., Who are the ,,Masters of the Treaty“?: European Governments and theEuropean Court of Justice, in: International Organization 52, 1, Massachusetts 1998, S. .

[8] Haltern, Ulrich, Integration durch Recht, in: Bieling, Hans-Jurgen/Lerch, Monika (Hrsg.), Theorien der

[9] Im Folgenden wird mit dem Ausdruck “Europaischer Gerichtshof” ebenso wie mit der Abkurzung “EuGH” oder “Gerichtshof lediglich das mit dem Vorabentscheidungsverfahren betraute Gremium bezeichnet, nicht das ihm 1989 beigeordnete Gericht ersterInstanz (EuG) oder das Gerichtfur den offentlichen Dienst (Fachgericht).

[10] Vgl. Alter, Karen J., Who are the ,.Masters of the Treaty“?..., a.a.O., S. 124.

[11] Vgl. Ebenda, S. 123.

[12] Art. 19Abs. 3EU-Vertrag.

[13] Ebenda.

[14] Vgl. Herdegen, Matthias, Europarecht, a.a.O., S. 189.

[15] Vgl. Alter, Karen J., Who are the ,,Masters of the Treaty“?..., a.a.O., S. 123.

[16] Wagener, Hans-Jurgen /Eger, Thomas /Fritz, Heiko, Europaische Integration, S. 142.

[17] Vgl. Art. 267 AEU-Vertrag.

[18] Vgl. zu den Verfahrensregeln des Vorabentscheidungsverfahrens die Verfahrensordnung des Europaischen Gerichtshofes, Art. 103, eingesehenaufcuria.europa.eu.

[19] Vgl. Michel, Morten Alexander, DieKompetenzentwicklungdesEuropaischen Gerichtshofes..., a. a. O., S. 22.

[20] Vgl. Herdegen, Matthias, Europarecht, a.a.O., S. 190.

[21] Zum Rechtsfall „Van Gend & Loos“ vgl. Wagener, Hans-Jurgen/Eger, Thomas/Fritz, Heiko, Europaische Integration, a.a.O., S. 143.

[22] EuGHRs. 26/62, Slg. 1963, 1, S. 25f.

[23] Vgl. Wagener, Hans-Jurgen/Eger, Thomas/Fritz, Heiko, Europaischelntegration, a.a.O., S. 143.

[24] Herdegen, Matthias, Europarecht, a.a.O., S. 143.

Ende der Leseprobe aus 31 Seiten

Details

Titel
Justiz als Integrationsmotor? Logik, Intention und Wirkung des Vorabentscheidungsverfahrens am Europäischen Gerichtshof
Hochschule
Universität Regensburg  (Institut für Politikwissenschaft)
Note
2,3
Autor
Jahr
2012
Seiten
31
Katalognummer
V206177
ISBN (eBook)
9783656332053
ISBN (Buch)
9783656332312
Dateigröße
504 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
justiz, integrationsmotor, logik, intention, wirkung, vorabentscheidungsverfahrens, europäischen, gerichtshof
Arbeit zitieren
David Liese (Autor:in), 2012, Justiz als Integrationsmotor? Logik, Intention und Wirkung des Vorabentscheidungsverfahrens am Europäischen Gerichtshof, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/206177

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