Die EMRK und das europäische Verbot der Folter (Art. 3) in der deutschen Rechtsordnung

Wirksame Grenze des staatlichen Umgangs mit Festgenommenen und Inhaftierten?


Bachelorarbeit, 2012

74 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
2.1 Allgemeines zur EMRK
2.2 Die EMRK als Teil des allgemeinen Völkerrechts
2.3 Die EMRK und das Recht der Europäischen Union
2.4 Die EMRK in den nationalen Rechtsordnungen
2.4.1 Die Rechtslage in Deutschland
2.4.2 Rechtskraftwirkung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
2.5 Einschub 1: Die EMRK und der EGMR - Zwei wirksame Instrumente?

3 Das europäische Verbot der Folter
3.1 Historischer Kontext
3.2 Artikel 3 EMRK
3.2.1 Allgemeines
3.2.2 Der Schutzbereich von Artikel
3.2.3 Der absolute Charakter von Artikel
3.3 Weitere völkerrechtliche Folterverbote

4 Entscheidungen des EGMR
4.1 Rechtssachen, in denen Deutschland eine Verletzung des Artikel 3.. nachgewiesen wurde
4.2 Rechtssache Jalloh ./. Deutschland
4.3 Rechtssache Gäfgen ./. Deutschland
4.3.1 Das Verfahren vor dem EGMR
4.3.2 Die Debatte um die „Rettungsfolter“ als Auswirkung des Urteils
4.4 Einschub 2: Die Urteile des EGMR - Wirksame Grenze des staatlichen.. Umgangs mit Festgenommenen in Polizeiverhören?

5 Umgang mit Inhaftierten in deutschen Haftanstalten
5.1 Allgemeines zur Behandlung Inhaftierter
5.2 Das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und .. unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (EPCT) und der Europäische Ausschuss zur Verhütung von Folter und .. unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT)
5.3 Einschub 3: Artikel 3 und das CPT - Wirksame Grenze des .. staatlichen Umgangs mit Inhaftierten?

6 Schlusswort

Literaturverzeichnis

Entscheidungsregister EGMR

Erklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Der Umgang mit Folter[1] oder ähnlichen Handlungen spiegelt in gewisser Weise die moralischen Werte einer Gesellschaft wider. Es scheint klar zu sein, dass Folter in der westlichen, demokratischen Gesellschaft keinen Platz hat. Folterhandlungen werden meist mit totalitären Systemen oder Schurkenstaaten verbunden. Sicher kam es auch in der deutschen Vergangenheit zur Anwendung von Folter. Dies wird auf der zeitlichen Schiene aber gerne dem finsteren Mittelalter oder den Hexenprozessen zugeordnet. Dass in Zeiten des Nationalsozialismus oder in der DDR gefoltert wurde, wird auch nicht bestritten. In das 21. Jahrhundert und somit in die europäischen Rechtstaaten passt Folter jedoch nicht. Dies würde in den aufgeklärten Staaten einen enormen Wertezerfall darstellen.

So könnte man wohl die allgemeine Stimmungslage zum Thema „Folter“ wiedergeben. Die Existenz von Folter ist bekannt, jedoch sieht man sich in Deutschland nicht damit konfrontiert. Sollte das Verbot der Folter somit nicht als Selbstverständnis Einzug in die europäischen Gesellschaften erhalten?

Ein Fall, der sich im Jahre 2002 in Frankfurt am Main abgespielt hat, zeigte, dass dieses Selbstverständnis eben nicht existiert und auch nicht immer angenommen werden kann. Schnell ist zu erkennen, dass die Vorwürfe gegen das Frankfurter Polizeipräsidium keinen Einzelfall darstellen. In den letzten Jahren sahen sich Behörden in vielen anderen europäischen Staaten ähnlichen Foltervorwürfen gegenüber.

Das eben noch als existenzieller Bestandteil der Werteordnung angesehene Verbot der Folter gerät ins Wanken. Es besteht die Gefahr, dass es unterwandert wird. Eine Ächtung der Folter ausschließlich auf moralischer Ebene ist als unrealistisch und unwirksam anzusehen.

Der Europarat hat dies bereits nach dem 2. Weltkrieg erkannt. Mit der Verabschiedung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten,[2] kurz EMRK im Jahre 1950, wurde der Folter auf der europäischen, völkerrechtlichen Ebene ihre Legitimität entzogen. Seither unterliegen Folter und ähnliche Handlungen dem europäischen Verbot der Folter aus Art. 3 EMRK.

Eben dieser Art. 3 ist der elementare Gegenstand dieser Arbeit. Sowohl die EMRK als auch die Inhalte, die Charakteristik und die Auswirkungen des Art. 3 werden beleuchtet. Dies soll mittels einer umfassenden Betrachtung geschehen, in der verschiedene Wirkungsweisen des Art. 3 aufgezeigt werden. Anhand dieser wird dann beurteilt, ob die EMRK und Art. 3 getreu dem Titel dieser Arbeit eine wirksame Grenze des staatlichen Umgangs mit Festgenommenen und Inhaftierten darstellen.

Zuerst wird untersucht, ob die EMRK als Instrument im Völkerrecht die geeigneten Voraussetzungen für die Durchsetzung des Verbots der Folter schafft (Kap. 2). Nachdem die Inhalte des Art. 3 thematisiert wurden (Kap. 3) werden dann zwei spezielle Einflussfaktoren des Art. 3 analysiert: Die Verurteilungen Deutschlands durch den EGMR (Kap. 4) und die Fallgruppe der Inhaftierten (Kap. 5).

Ziel der Arbeit ist es nicht, die einzelnen Faktoren (bspw. die „Rettungsfolter“[3]) vollständig zu beurteilen, sondern eben die angesprochenen verschiedenen Wirkungsweisen des Art. 3 aufzuzeigen.

An drei Stellen der Arbeit wird anhand von kurzen Resümees beurteilt, welche verschiedenen Auswirkungen das europäische Verbot der Folter zur Folge hat.

2 Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

2.1 Allgemeines zur EMRK

Straßburg, den 19.10.2010 - Europa hat allen Grund zur Freude! Anlass hierzu ist ein Jubiläum der besonderen Art: Vor 60 Jahren wurde die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verabschiedet. Eine Konvention, die mittlerweile über 800 Millionen Menschen in 47 Staaten umfassende Menschenrechte zusichert.

In diesen 60 Jahren befand sich die Welt und Europa im ständigen Wandel: Bis über die 1950er Jahre hinaus erholte sich Europa von den Schrecken und Gräueltaten des 2. Weltkrieges, bis in die 1980er befanden sich die Westmächte und der Ostblock im Kalten Krieg und auch die Terroranschläge von New York und Washington am 11.09.2001 sowie die daraus resultierenden kriegerischen Auseinandersetzungen in Afghanistan und im Irak veränderten die Welt und Europa nachhaltig. So waren auch die Menschenrechte in dieser Zeit einem laufenden Prozess unterbunden, da sich der Schutz jener immer neueren Anforderungen gegenüber sah.

Um die Entstehungsgeschichte und die Entwicklung der EMRK schlüssig darzulegen, muss aber am Anfang dieser 60 Jahre begonnen werden. Anhand weiterer Meilensteine wird der „Werdegang“ der EMRK chronologisch beleuchtet.

Die EMRK ist eine regionale Menschenrechtskonvention, die von den Mitgliedsstaaten des Europarates[4] ausgearbeitet worden ist. In der Satzung des Europarates ist wie schon in der Charta der Vereinten Nationen (VNC) der Menschenrechtsschutz als Aufgabe festgeschrieben.[5] Die EMRK wird durch die Ratifizierung der Vertragsstaaten verbindlich. Durch die Ratifizierung verpflichten sich die Vertragsstaaten, allen Personen, die unter ihrer Hoheitsgewalt stehen, die Vertragsrechte des Abschnitts I des EMRK zuzusichern (Art.1). Diese Rechte werden somit unmittelbar durch das Völkerrecht geschaffen; die Mitgliedsstaaten werden nicht verpflichtet, diese Garantien in innerstaatliches Recht aufzunehmen.[6]

Am 03.09.1953 trat die EMRK durch die Ratifikation durch zehn Staaten in Kraft. Auch Deutschland gehörte durch seine Ratifikation am 05.12.1952 zu den Mitgliedstaaten der ersten Stunde. Im Rahmen des regionalen Menschenrechtsschutzes ist die vom Europarat ausgearbeitete EMRK somit als ältestes Vertragswerk ihrer Art anzusehen. Die Gründe für die Erarbeitung der Konvention sind mit dem Ende des 2. Weltkrieges verbunden. Es war klar, dass der Schutz der Grund- und Menschenrechte keinesfalls mehr unter einem politischen System wie dem Nationalsozialismus leiden darf. Weiter war bewiesen, dass nationaler Grund- und Menschenrechtsschutz zu einfach missbraucht werden kann. Aber auch im Hinblick auf das totalitäre System des sowjetischen Kommunismus sollte die EMRK Schutz gebieten.[7]

Es entstand eine sogenannte „geschlossene Konvention“, was bedeutet, dass sie nur von Mitgliedsstaaten des Europarates ratifiziert werden kann (Art. 59). Umgekehrt können Staaten, die Mitglied im Europarat werden wollen, dies nur, wenn sie die EMRK und die Protokolle dazu zeichnen.

Mit dem Inkrafttreten der EMRK wurde auch ein eigenständiges Rechtsschutzsystem geschaffen. Neben dem EGMR sah die Konvention anfangs noch eine Kommission[8] als zweites Organ vor. Die EKMR wurde 1954 gebildet und der EGMR nahm seine Arbeit 1958 auf. Für diese Institutionen waren zwei Verfahrensarten vorgesehen: Die Staatenbeschwerde (Art. 33) und die Individualbeschwerde (Art. 34).[9]

Die Schaffung einer Vereinbarung zum Individualbeschwerdeverfahren erwies sich als schwierig, da die Möglichkeit des direkten Zugangs für Individuen zum EGMR von vielen Staaten nicht gewünscht war.[10] So verständigte man sich darauf, dass die Individualbeschwerde nur vor der EKMR zulässig war. Diese entschied dann, ob die Beschwerde an den EGMR weitergereicht wurde.[11] Gerade aber der Individualrechtsschutz war für die Entwicklung des gesamten Konventionsrechts in den 60 Jahren von entscheidender Bedeutung. Die anfängliche Akzeptanz der Individualbeschwerde hielt sich allerdings in Grenzen. Von den großen europäischen Staaten hat allein Deutschland 1955 frühzeitig das Verfahren der Individualbeschwerde anerkannt. Die Gründe für diese baldige Anerkennung Deutschlands sind offensichtlich mit historischen Gründen verbunden.[12] Auf Deutschland folgten von den einflussreichen Staaten Europas Großbritannien mit der Anerkennung 1966 und Frankreich erst 1981.

Die schon angesprochenen Protokolle stellen eine weitere Besonderheit der EMRK dar. Neben den Änderungsprotokollen, welche die Verfahren der EMRK reformieren und somit als Verfassungsänderung der Ratifikation aller Mitgliedsstaaten bedürfen, können die sog. Zusatzprotokolle auch in Kraft treten, wenn sie noch nicht von allen Mitgliedsstaaten ratifiziert wurden. Die Zusatzprotokolle gewähren zusätzliche neue menschenrechtliche Garantien oder erweitern schon bestehende Garantien. Die in den Zusatzprotokollen enthaltenen Rechte sind somit nur für die Staaten verbindlich, welche die entsprechenden Protokolle auch ratifiziert haben. Dies führt dazu, dass nur ein Kernbestand von Rechten für alle Mitgliedsstaaten bindend ist und sich dadurch materiell unterschiedliche Standards in den Mitgliedsstaaten ergeben können.

Die Konvention wurde mittlerweile um 14 Protokolle ergänzt, wobei das 14. Protokoll[13] erst am 01.06.2010 in Kraft trat. In den Protokollen Nr. 1, 4, 6, 7, 12 und 13 sind zusätzliche materielle Rechte enthalten; es sind folglich Zusatzprotokolle. Die Protokolle Nr. 2, 3, 5, 8, 9, 11 und 14 sind hingegen Änderungsprotokolle. Die Bundesrepublik Deutschland hat bis dato außer zwei Protokollen alle ratifiziert.[14]

Als eines der wichtigsten Protokolle ist wohl das 11. Änderungsprotokoll[15] (1998) anzusehen. Das Rechtsschutzverfahren wurde durch dieses in großem Umfang modifiziert. Durch das Protokoll wurde die EKMR und somit die oben aufgezeigte Zweistufigkeit des Individualbeschwerdeverfahrens abgeschafft. Seit dem 01.11.1998 gibt es somit nur noch den EGMR. Dieser wurde mit dem 11. Änderungsprotokoll indes zu einem ständig tagenden Organ der EMRK (Art. 19). Das Ministerkomitee wurde als Überwachungsorgan für die Ausführung der Urteile des EGMR beibehalten (Art.46 II).

Die Zahl der Richter des EGMR entspricht derjenigen der Vertragsparteien der Konvention (Art. 20). Sie vertreten keine Mitgliedsstaaten sondern handeln unabhängig.[16] Die Prüfung der Beschwerden erfolgt je nach Rechtssache in Einzelrichterbesetzung, in Ausschüssen mit drei Richtern, in Kammern mit sieben Richtern oder in schwerwiegenden Fragen in der Großen Kammer mit 17 Richtern (Art. 26).

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Individualbeschwerde vor dem EGMR werden in Art. 35 geregelt. So weist der EGMR eine Beschwerde ab, wenn die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft sind (Art. 35 I). Da dieses Erfordernis nicht absolut gilt, berücksichtigt der EGMR hier sowohl nationale Besonderheiten sowie die innerstaatliche Praxis und die Umstände des Einzelfalles als auch die persönliche Situation des Beschwerdeführers.[17]

Dass die Möglichkeit zur Individualbeschwerde mittlerweile eine hohe Zustimmung erhalten hat, ist unbestritten. Auch die Modifikationen des 11. Protokolls konnten den EGMR nicht vor einer regelrechten Klage-Flut bewahren. So waren im Januar 2011 139.650 (2.381)[18] Beschwerden anhängig, von denen im Jahr 2010 61.300 (1.683) einem Spruchkörper zugewiesen wurden. Im Gegensatz zu diesen hohen Fallzahlen hat der EGMR im Jahr 2010 nur 2.607 (36) Urteile gefällt und mehr als 38.500 Beschwerden abgewiesen. Von den 36 Urteilen, die in Verfahren gegen Deutschland gefällt wurden, wurde bei 29 Urteilen ein Verstoß gegen ein Schutzrecht der EMRK festgestellt. Insgesamt sprach der EGMR in der Zeit seines Bestehens von 1959 bis 2010 13.697 (193) Urteile. Von den Urteilen die in Verfahren gegen Deutschland gefällt wurden, stellte der EGMR 128 Verstöße gegen die EMRK fest, darunter zwei Verstöße gegen Artikel 3 (Unmenschliche oder erniedrigende Behandlung).[19]

Folgende Zahlen verdeutlichen den enormen Anstieg an Beschwerden im Laufe der Jahrzehnte: 1955 sind 138 Beschwerden gezählt worden, 1985 waren es 600 und 2005 schon 41.500.[20] Von den insgesamt 13.697 Urteilen wurden vom EGMR und der EKMR bis zum Inkrafttreten des 11. Protokolls am 01.11.1998 837 Urteile gefällt. Die übrigen 12.860 Urteile wurden in der Zeit von 1998 bis 2010 vom ständigen EGMR ausgesprochen. Allein seit dem Inkrafttreten des 11. Protokolls hat sich die Zahl der Beschwerden pro Jahr jeweils um etwa ein Drittel erhöht.[21]

Gründe für diesen exponentiellen Anstieg sind zum einen die steigende Zahl an Mitgliedsstaaten der EMRK und zum anderen das immer größer werdende Vertrauen in den EGMR sowie die zunehmende Popularität des Kontrollsystems in den Vertragsstaaten.[22]

Antworten auf diese Problematik will man mit dem zuletzt verabschiedeten 14. Protokoll finden. Das Verfahrensrecht soll in diesem dahingehend geändert werden, dass der EGMR „(…) seine Effizienz (…) steigern und seinen Rückstand bei der Bearbeitung der eingereichten Beschwerden (…) beheben“[23] kann. In der Präambel des 14. Protokolls heißt es, dass die Mitgliedsstaaten das Protokoll unterzeichnen, weil „(…) es dringend erforderlich ist, einzelne Bestimmungen der Konvention zu ergänzen, um insbesondere in Anbetracht der stetigen Zunahme der Arbeitslast des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Ministerkomitees des Europarats die langfristige Wirksamkeit des Kontrollsystems zu wahren und zu verbessern“ und weiter „(…) dass der Gerichtshof weiterhin seine herausragende Rolle beim Schutz der Menschenrechte in Europa spielen kann“.

Desweiteren wurde mit dem 14. Protokoll die Voraussetzung für den Beitritt der EU in die EMRK geschaffen (Art. 59 II).

2.2 Die EMRK als Teil des allgemeinen Völkerrechts

Der EGMR hat festgestellt, dass die EMRK keineswegs ein „self-contained regime“[24] ist, sondern vielmehr Teil des allgemeinen Völkerrechts.[25] So ist die EMRK soweit möglich in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Völkerrechts auszulegen. Die relevanten Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WVÜ) bilden hierfür die Grundlage.[26] So definiert der EGMR die Begriffe der EMRK auch unter Berücksichtigung anderer Normen des Völkerrechts, der Auslegung dieser durch die jeweiligen Organe sowie ihre Auslegung in der Praxis der Mitgliedsstaaten. Ergibt sich hierbei ein Konsens, kann der EGMR diesen im Einzelfall in seine Erwägungen zur Auslegung der EMRK mit einbeziehen.[27]

Überdies ist die EMRK gegenüber den nationalen Rechtsordnungen „autonom“[28] auszulegen. Da sie ein Menschenrechtsvertrag ist, ist sie als „living instrument“ zu sehen[29], d.h. auch, dass der historischen Interpretation eine nur relativ geringe, subsidiäre Bedeutung zukommt.[30]

[...]


[1] Definition aus Brockhaus, S. 221: „Erzwingung von Geständnissen des Beschuldigten durch Auferlegen körperlicher Qualen.“

[2] BGBl. II 2010 S. 1198.

[3] Definition aus Waadt, Todesschuss und Rettungsfolter, S. 11: „Als Rettungsfolter bezeichnet man die Anwendung von Folter durch eine Amtsperson im Rahmen der Gefahrenabwehr, um eine Person zu einer Aussage zu zwingen, durch die ein bedrohtes Rechtsgut geschützt werden soll.“

[4] Der Europarat stellt ein von 47 europäischen Staaten gebildetes Bündnis dar. Er wurde am 05.05.1949 gegründet und hat seinen Sitz in Straßburg. Er hat es sich zur Aufgabe gemacht, die soziale und wirtschaftliche Zusammenarbeit seiner Mitgliedsstaaten zu fördern. Deutschland ist seit 1950 Mitglied.

[5] Art. 1 lit. b und Art. 3 der Satzung des Europarates.

[6] Meyer-Ladewig, EMRK, Einleitung, Rn. 28.

[7] Grote/Marauhn, EMRK/GG, Kap. 1, Rn. 10.

[8] Es ist die Rede von der Europäischen Kommission für Menschenrecht (EKMR).

[9] Die Anerkennung der Staatenbeschwerde ging mit dem Beitritt zur EMRK einher. Für die Anerkennung der Individualbeschwerde und der Unterwerfung unter die Zuständigkeit des EGMR war eine gesonderte Erklärung notwendig (Art. 25 I und Art. 46 I EMRK a.F.).

[10] Ehlers, Europäische Grundrechte, § 1, Rn. 8.

[11] Vgl. Art. 48 EMRK a.F.: Liste der Antragsberechtigten.

[12] Ehlers, Grundrechte, § 1, Rn. 12.

[13] BGBl. II 2009 S. 823 = EuGRZ 2009, S. 417.

[14] Weitere Informationen zum Stand der Ratifikationen der Protokolle unter http://www.egmr.org/emrk/emrk.html (Stand: 03.08.2011).

[15] BGBl. II 1995 S. 579.

[16] Grabenwarter, EMRK, § 8,Rn. 1.

[17] Ibid. § 13, Rn. 20.

[18] Die Angaben in Klammer stehen jeweils für Verfahren, die gegen Deutschland gerichtet sind bzw. waren.

[19] EGMR, Jalloh, Z. 83; EGMR, Gäfgen (GK), Z. 132.

[20] Meyer-Ladewig, EMRK, Einleitung, Rn. 4.

[21] Die Statistiken des EGMR sind abrufbar unter http://www.echr.coe.int/ECHR/EN/Header/Reports+and+Statistics/Statistics/Statistical+information+by+year/ (Stand: 03.08.2011).

[22] Meyer-Ladewig, EMRK, Einleitung, Rn. 4.

[23] Pressemitteilung 140 (2010) des Europarats vom 18.02.2010, abrufbar unter https://wcd.coe.int/wcd/ViewDoc.jsp?Ref=PR140%282010%29&Language=lanGerman&Ver=original&Site=DC&BackColorInternet=F5CA75&BackColorIntranet=F5CA75&BackColorLogged=A9BACE (Stand: 03.08.2011).

[24] Ein “self-contained regime” stellt eine in sich geschlossene Ordnung dar. Dieser Terminus wurde auch vom BVerfG gebraucht (BVerfGE 96, 68, 84); vgl. Simma, NYIL 1985, 111 ff.; Schilling, Menschenrechtsschutz, § 4, Rn. 34.

[25] EGMR, Al-Adsani, Z. 60.

[26] Vgl. EGMR, Golder, Z. 29, hierzu: Heintschel von Heinegg, in: Ipsen, § 11, Rn. 11 ff.

[27] Schilling, Menschenrechtsschutz, § 2, Rn. 36.

[28] Vgl. Grabenwarter, EMRK, § 5, Rn. 10: „Autonom bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die (…) verwendeten Begriffe als Begriffe einer eigenständigen Konventionsrechtsordnung von den Rechtsordnungen einzelner Mitgliedsstaaten unabhängig verstanden werden müssen.“

[29] EGMR, Tyrer, Z. 31.

[30] Vgl. Bernhardt, Völkerrechtliche Verträge, S. 120; Simon, L'interprétation judiciaire des traités d'organisations internationales, S. 368 f.; Grabenwarter, EMRK, § 5, Rn. 5.

Ende der Leseprobe aus 74 Seiten

Details

Titel
Die EMRK und das europäische Verbot der Folter (Art. 3) in der deutschen Rechtsordnung
Untertitel
Wirksame Grenze des staatlichen Umgangs mit Festgenommenen und Inhaftierten?
Hochschule
Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl
Note
1,0
Autor
Jahr
2012
Seiten
74
Katalognummer
V212535
ISBN (eBook)
9783656427360
ISBN (Buch)
9783656440451
Dateigröße
740 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Sowohl die EMRK als auch die Inhalte, die Charakteristik und die Auswirkungen des Art. 3 werden beleuchtet. In der Betrachtung werden die verschiedene Wirkungsweisen des Art. 3 aufgezeigt. Dann wird beurteilt, ob die EMRK und Art. 3 eine wirksame Grenze darstellen. Schafft die EMRK im Völkerrecht die geeigneten Voraussetzungen für die Durchsetzung des Verbots der Folter? Ebenso werden die Inhalte wie die Verurteilungen Deutschlands durch den EGMR und die Fallgruppe der Inhaftierten behandelt.
Schlagworte
emrk, verbot, folter, rechtsordnung, wirksame, grenze, umgangs, festgenommenen, inhaftierten
Arbeit zitieren
Sebastian Frick (Autor:in), 2012, Die EMRK und das europäische Verbot der Folter (Art. 3) in der deutschen Rechtsordnung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/212535

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