Weimarer Republik und Bundesrepublik Deutschland. Vergleich zweier Regierungssysteme

Die Lehren aus der Weimarer Verfassung


Hausarbeit, 2007

14 Seiten, Note: 1,2


Leseprobe


INHALT

1. Einleitung

2.1. Die Weimarer Republik
2.1.1. Die Stellung des Reichspräsidenten und Reichstages
2.1.2. Regierungskontrolle und Regierungsbildung
2.1.3. Die Rolle der Staatsorgane in Krisenzeiten
2.1.4. Die Entwicklung hin zur Präsidialdiktatur
2.2. Die Bundesrepublik Deutschland
2.2.1. Die Stellung des Bundestages und Bundespräsidenten
2.2.2. Regierungskontrolle und Regierungsbildung
2.2.3. Die Bundesregierung
2.2.4. Die Rolle der Bundesorgane in Krisenzeiten

3. Fazit

1. Einleitung

Die Weimarer Republik war der Nachfolgestaat des Kaisereichs und mit ihrem Untergang begann die NS-Diktatur in Deutschland, sie war der Nachfolger und Vorgänger zweier Regierungssysteme, die das deutsche Volk und auch die Völker Europas in zwei unvorstellbare Kriege stürzten, jene die Welt bis dahin noch nicht gesehen hatte. Der erste Anlauf einer Demokratie auf deutschem Boden, welche es zur Aufgabe hatte, dass deutsche Volk von einem neuen Krieg abzuhalten, ebnete durch ihre Schwäche den Weg für eine neue Diktatur und einen Krieg, jener den I. Weltkrieg in seiner Grausamkeit und seinem Ausmaß noch weit übertreffen sollte. „Eine Schwache Demokratie war unfähig, ihm Einhalt zu gebieten“ – so beschrieb am 8 Mai 1985, vierzig Jahre nachdem der Nationalsozialismus in Europa endgültig besiegt worden war, Bundespräsident Richard von Weizsäcker die Machtergreifung Hitlers und der NSDAP und die Unfähigkeit der Weimarer Republik, ihren eigenen Untergang aufzuhalten. Ob ein Regierungssystem fähig ist, trotz stärkster innenpolitischer Druckausübung durch politische Faktoren sowie ökonomischer Umwälzungen, standzuhalten, entscheidet vor allem ihr innerlicher Aufbau. Das System von Weimar war schwach, was sich vor allem in den Präsidialkabinetten der letzen Jahre Weimars zeigte, die letztendlich zu einer Selbstaufgabe der parlamentarischen Demokratie führten und den Weg für den Rechtsextremismus ebneten. Diese folgenschwere Erfahrung der Geschichte und alle daraus resultierenden Konsequenzen für die Zeit nach der Weimarer Republik, bildeten die Grundlage für das Verständnis einer neuen deutschen Demokratie und seiner verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes. Hierbei stellt sich nun die Frage, in welchen Punkten sich die Weimarer Republik und die Bundesrepublik Deutschland in ihrer Systemstruktur wesentlich unterscheiden und in wie Weit Lehren aus der gescheiterten Weimarer Republik gezogen wurden. Um zu einer Beantwortung der Frage gelangen zu können, sollen in einem ersten Schritt die wesentlichen Punkte der Reichsverfassung dargestellt, die faktische Machtverteilung zwischen den Staatsorgangen abgeleitet und veranschaulicht werden und diese auf die tatsächliche politische Entwicklung angewendet werden. Im zweiten Schritt wird die dadurch beeinflusste Gestaltung der bundesdeutschen Verfassung dargestellt.

2.1. Die Weimarer Republik

Als Gründungstag der Weimarer Republik gilt der 11. August 1919. Mit der Unterschrift von Reichspräsident Friedrich Ebert trat die Verfassung des Deutschen Reiches in Kraft und begründete die erste deutsche Demokratie.

2.1.1. Die Stellung des Reichspräsidenten und Reichstages

Die Väter der Reichsverfassung waren beeinflusst von den Erfahrungen der III. Französischen Republik, daher wollten sie ein reines und voll ausgebildetes parlamentarisches Regierungssystem vermeiden. Die neue deutsche Demokratie sollte ein „monokratisches Präsidialsystem“ sein, in dem ein starker, mit weitreichenden Befugnissen ausgestatteter Reichspräsident dem Parlament gegenübersteht, der „die Selbständigkeit der vollziehenden im Verhältnis zur gesetzgebenden Gewalt verbürgt“[1].

So fanden sich diese Grundgedanken unmittelbar in der Direktwahl des Reichspräsidenten sowie des Reichstages durch das Volk. Der Reichspräsident war Staatsoberhaupt und in seinen Aufgabenbereich fielen die völkerrechtliche Vertretung des Reiches, das Begnadigungsrecht, der Oberbefehl über die Wehrmacht, die Ernennung und Entlassung von Reichsbeamten und Offizieren. Der Reichstag hatte das parlamentarische Recht der Gesetzgebung unter der Beteiligung des Reichsrates mit seinem suspensiven Vetorecht.[2]

Reichspräsident und Reichstag sollten auf sich eine Kontrollfunktion ausüben und der Reichstag war dem Reichspräsidenten formal nicht machtlos ausgeliefert. So war es dem Reichstag möglich, den Reichspräsidenten wegen Verstoßes gegen die Reichverfassung oder eines Reichsgesetztes vor dem Staatsgerichtshof anzuklagen oder gar eine Absetzung durch einen Volksentscheid herbeizuführen. So war dies jedoch mit einem Risiko verbunden, da bei Ablehnung des Volksentscheides gleichzeitig der Reichstag aufzulösen war.

Der Reichspräsident verfügte ebenfalls über einen nicht unerheblichen Einfluss auf das Gesetzgebungsverfahren. Er hatte die verfassungsmäßig zu Stande kommenden Gesetze unter ministerieller Gegenzeichnung anzufertigen und zu verkünden. So besaß der Reichspräsident ein Prüfungsrecht, welches die Authentizität des Gesetzestextes und Formrichtigkeit des Verfahrens sowie die inhaltliche Übereinstimmung mit der Verfassung garantieren sollte und ihn somit zum „Hüter der Verfassung“ erklärte. Desweiteren oblag es ihm, jeden Beschluss des Reichtages zum Volksentscheid zu bringen[3]. Das herausragendste und folgenschwerste Recht des Reichspräsidenten manifestierte sich jedoch in Artikel 25 der Reichsverfassung. So konnte der Reichspräsident nach eigenem Ermessen den Reichstag auflösen, auch gegen den Willen der Reichsregierung und des Reichstages selbst. Zwar war die Gegenzeichnung einer Entlassung der Regierung durch den Reichskanzler erforderlich, jedoch konnte diese durch einen neu ernannten Reichskanzler erfolgen. Das Parlament konnte sich hierbei mit einem Misstrauensvotum gegen die Regierung vor der Selbstauflösung bewahren. Die soeben entlassene Regierung konnte durch eine Beauftragung zur einstweiligen Fortführung der Regierungsgeschäfte durch den Reichspräsidenten die Parlamentsauflösung gegenzeichnen lassen und der Entlassung so entgegenwirken.

Die überaus komplizierten Verfahren der Absetzung des Reichspräsidenten durch den Reichstag und den weitreichenden Kompetenzen des Reichspräsidenten auf das Parlament ließ die Legislative in einer untergeordneten Rolle gegenüber dem Reichspräsidenten stehen

2.1.2. Regierungskontrolle und Regierungsbildung

Die Reichsregierung, sprich der Reichskanzler und die Reichsminister, waren gegenüber dem Präsidenten verantwortlich. Der Reichkanzler wurde vom Reichspräsidenten ernannt und entlassen, auf den Vorschlag des Reichkanzlers wurden die Reichsminister ernannt. Inwieweit die Berücksichtigung der Mehrheitsverhältnisse im Parlament durch den Reichspräsidenten zu beachten waren, war Verfassungsrechtlich umstritten, jedoch wurde dem Reichspräsidenten letztendlich die Entscheidungsfreiheit darüber zugesprochen.[4] Die Organisationsgewalt über die Regierung oblag ebenfalls dem Reichspräsidenten, musste hier jedoch ebenfalls durch den Reichskanzler gegengezeichnet werden.

Verantwortlich war die vom Reichspräsidenten zu ernennende und entlassene Regierung gegenüber dem Parlament.[5] Jedoch bedurfte die Regierung zu ihrer Ernennung keines Vertrauensvotums durch den Reichstag. Wie schon erwähnt, konnte die Reichsregierung durch ein Misstrauensvotum zum Rücktritt gezwungen werden. Die Regierungsfähigkeit oder eine hinter der Regierung stehende parlamentarische Mehrheit war nicht maßgeblich für die Wirksamkeit des Misstrauensvotums.[6] Weitere Kontrollmöglichkeiten waren die Anklage des Reichskanzlers und der Reichsregierung vor dem Staatsgerichtshof, das Interpellationsrecht und das Recht zur Einsetzung von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen.

So konnte die Reichsregierung sowohl vom Reichspräsidenten und durch den Reichstag durch ein Misstrauensvotum entlassen werden. Hier verdeutlicht sich die schwache Stellung der Reichsregierung im Konstrukt der Weimarer Verfassung. Es existierten zwei Wege zur Macht- und Regierungsbildung und dadurch verringerte sich der Zwang zur parlamentarischen Mehrheitsbildung.[7]

[...]


[1] G. Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919: Ein Kommentar für Wissenschaft und Praxis, 14. Auflage, Berlin: Scienta Verlag Aalen 1933, S. 241-242

[2] Vgl. Reichsverfassung Artikel 22, 41, 45, 46, 47, 49 u. 68, Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt v. 10 Februar 1919, Gesetz über die Wahl des Reichspräsidenten v. 4. Mai 1920 und Reichswahlgesetz v. 27. April 1920.

[3] Vgl. Reichsverfassung Artikel 73.

[4] Vgl. G. Anschütz, a.a.O., S. 319

[5] Vgl. Reichsverfassung: Artikel 54

[6] Vgl. G. Anschütz, a.a.O., S. 321 ff

[7] Vgl. E. Kolb, Die Weimarer Republik, 5 Auflage, München: Oldenbourg, 2000, S. 171.

Ende der Leseprobe aus 14 Seiten

Details

Titel
Weimarer Republik und Bundesrepublik Deutschland. Vergleich zweier Regierungssysteme
Untertitel
Die Lehren aus der Weimarer Verfassung
Hochschule
Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Note
1,2
Autor
Jahr
2007
Seiten
14
Katalognummer
V212683
ISBN (eBook)
9783656406594
ISBN (Buch)
9783656407126
Dateigröße
472 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Weimarer Republik, Bundesrepublik Deutschland, BRD, Vergleich, Regierungssysteme, Vergleich Weimar BRD, Verfassungsvergleich, Analyse und Vergleich, Verfassung, Weimarer Verfassung, Reichsverfassung, Verfassung der BRD
Arbeit zitieren
M.A. Jan Hammer (Autor:in), 2007, Weimarer Republik und Bundesrepublik Deutschland. Vergleich zweier Regierungssysteme, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/212683

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Weimarer Republik und Bundesrepublik Deutschland. Vergleich zweier Regierungssysteme



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden