Die Arbeit erläutert die Notwendigkeit der verfassungskonformen Auslegung des Mordtatbestandes des § 211 StGB. Die hierzu entwickelten Ansätzen werden dargestellt und gewogen. Abschließend wird ein eigener Ansatz entwickelt.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
A. Einleitung
B. Die Notwendigkeit verfassungskonformer Auslegung
I. Der Schuldgrundsatz
l. Inhalt und rechtliche Einordnung
2. Schuldgrundsatz und absolute Rechtsfolgen
a. Strafnormen mit vertyptem Schuldgehalt
b. Höchststrafe als Untergrenze eines fiktiven Strafrahmens
II. Die lebenslange Freiheitsstrafe des § 211
l. lebenslange Freiheitsstrafe und das Leitbild des Mordes
2. Vereinbarkeit mit dem Schuldgrundsatz
3. Familientyrannen-Fälle als Paradebeispiel
a. Rechtfertigungund Entschuldigungslösungen
b. geringer Schuldgehalt
III. Zwischenergebnis
IV. Das Urteil des BVerfG vom 21. 6. 1977
C. Umsetzung durch Rspr und Lehre
I. Tatbestandslösungen
l. Typenkorrektur
2. Korrekturen in einzelnen Mordmerkmalen
a. Motive
aa. Mordlust
bb. Befriedigung des Geschlechtstriebs
cc. Habgier
dd. niedrige Beweggründe
b. tatbezogene Begehungsweisen
aa. Heimtücke
(l) feindliche Willensrichtungl
(2) tückisch-verschlagenes Vorgehen
(3) besonders verwerflicher Vertrauensbruch
(4) normative Einschränkung der Arglosigkeit
(5) Ausnutzungsbewusstsein
bb. Grausam
cc. mit gemeingefährlichen Mitteln
c. Absichten
aa. Ermöglichungsabsicht
bb. Verdeckungsabsicht
(l) Herausnahme von Verdeckungstötungen in Augenblickssituationen
(2) Verdeckungsmord als Unterfall der niedrigen Beweggründe
(3) Extensionen durch BGHSt 4l, 8 und BGHSt 4l, 358
II. Rechtsfolgenlösung der Rspr
l. Rechtsfortbildung contra legem
2. Analogiefähigkeit des § 49
3. Vorrang tatbestandlicher Lückenfüllung
4. systemwidriger Strafrahmen
5. stigmatisierende Schuldspruchbemakelung
6. Unbestimmtheit der „außergewöhnlichen Umstände“.
7. mangelnde Ausdehnung auf andere Mordmerkmale
8. Ergebnis
III. Anwendung des § 213 auf § 211
1. Exklusivitätsmodell zwischen § 2ll und § 2l3
2. Beschränkung des § 2l3 auf den Totschlagstatbestand des § 2l2
D. Zusammenfassung und Würdigung
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