Die Arbeit erläutert die Notwendigkeit der verfassungskonformen Auslegung des Mordtatbestandes des § 211 StGB. Die hierzu entwickelten Ansätzen werden dargestellt und gewogen. Abschließend wird ein eigener Ansatz entwickelt.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Die Notwendigkeit verfassungskonformer Auslegung
I. Der Schuldgrundsatz
1. Inhalt und rechtliche Einordnung
2. Schuldgrundsatz und absolute Rechtsfolgen
a. Strafnormen mit vertyptem Schuldgehalt
b. Höchststrafe als Untergrenze eines fiktiven Strafrahmens
II. Die lebenslange Freiheitsstrafe des § 211
1. lebenslange Freiheitsstrafe und das Leitbild des Mordes
2. Vereinbarkeit mit dem Schuldgrundsatz
3. Familientyrannen-Fälle als Paradebeispiel
a. Rechtfertigung- und Entschuldigungslösungen
b. geringer Schuldgehalt
III. Zwischenergebnis
IV. Das Urteil des BVerfG vom 21. 6. 1977
C. Umsetzung durch Rspr und Lehre
I. Tatbestandslösungen
1. Typenkorrektur
2. Korrekturen in einzelnen Mordmerkmalen
a. Motive
aa. Mordlust
bb. Befriedigung des Geschlechtstriebs
cc. Habgier
dd. niedrige Beweggründe
b. tatbezogene Begehungsweisen
aa. Heimtücke
(1) feindliche Willensrichtung
(2) tückisch-verschlagenes Vorgehen
(3) besonders verwerflicher Vertrauensbruch
(4) normative Einschränkung der Arglosigkeit
(5) Ausnutzungsbewusstsein
bb. Grausam
cc. mit gemeingefährlichen Mitteln
c. Absichten
aa. Ermöglichungsabsicht
bb. Verdeckungsabsicht
(1) Herausnahme von Verdeckungstörungen in Augenblickssituationen
(2) Verdeckungsmord als Unterfall der niedrigen Beweggründe
(3) Extensionen durch BGHSt 41, 8 und BGHSt 41, 358
II. Rechtsfolgelösung der Rspr
1. Rechtsfortbildung contra legem
2. Analogiefähigkeit des § 49
3. Vorrang tatbestandlicher Lückenfüllung
4. systemwidriger Strafrahmen
5. stigmatisierende Schuldspruchbemakelung
6. Unbestimmtheit der „außergewöhnlichen Umstände“
7. mangelnde Ausdehnung auf andere Mordmerkmale
8. Ergebnis
III. Anwendung des § 213 auf § 211
1. Exklusivitätsmodell zwischen § 211 und § 213
2. Beschränkung des § 213 auf den Totschlagbestand des § 212
D. Zusammenfassung und Würdigung
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die verfassungsrechtliche Problematik der lebenslangen Freiheitsstrafe bei Mord (§ 211 StGB) und hinterfragt, ob die obligatorische Strafandrohung stets mit dem Schuldgrundsatz vereinbar ist. Ziel der Forschungsarbeit ist es, aufzuzeigen, wie Rechtsprechung und Lehre durch verfassungskonforme Auslegung – namentlich durch restriktive Tatbestandsauslegung oder Rechtsfolgenkorrekturen – versuchen, Härten im Einzelfall zu vermeiden, und ob diese Ansätze dogmatisch überzeugen.
- Verhältnis zwischen dem Schuldgrundsatz und der absoluten Strafandrohung des § 211 StGB.
- Analyse der Tatbestandslösungen (insb. Typenkorrektur und Interpretation der Mordmerkmale).
- Kritische Würdigung der Rechtsfolgelösungen der Rechtsprechung.
- Familientyrannen-Fälle als Paradebeispiel für die dogmatische Problematik.
- Erörterung der Anwendbarkeit des § 213 StGB als Ausweg für minder schwere Fälle.
Auszug aus dem Buch
I. Der Schuldgrundsatz
Nulla poena sine culpa, keine Strafe ohne Schuld. Diesem althergebrachten, schon dem Reichsgericht bekannten und sich in §§ 20, 46 Abs. 1 S. 1 nieder-schlagendem Grundsatz kommt nach allgemeiner Ansicht Verfassungsrang zu. In dem ersten Urteil, das sich eingehend mit der Thematik befasste, leitete das BVerfG den Schuldgrundsatz aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG ab. Eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips – so das BVerfG – sei der Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit. Dieser Grundsatz fordere, dass Strafe als Vorwurf eines Rechtsverstoßes an die persönliche Vorwerfbarkeit, also strafrechtliche Schuld des Täters geknüpft ist. Fehle es an der Schuld des Täters, stelle die Verhängung einer Strafe einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip dar. In späteren Urteilen erweiterte das BVerfG die grundrechtsdogmatische Unterfütterung des Schuldgrundsatzes: Dieser lasse sich (auch) aus der durch Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Würde und Eigenverantwortlichkeit des Menschen ableiten. Die Literatur hat sich dem angeschlossen, verortet den Schuldgrundsatz jedoch teilweise in den jeweils betroffenen Einzelgrundrechten.
Der Schuldgrundsatz wirkt sich jedoch nicht nur auf die Strafbegründung, sondern in einem zweiten Schritt auch auf die Strafzumessung aus: Schuld muss erstens überhaupt vorliegen, um eine Strafe verhängen zu dürfen (Strafbegründungsschuld), zweitens muss dann die Höhe der Strafe in einem angemessenen Verhältnis Maß der Schuld des Täters stehen (Strafzumessungsschuld). Der nulla-poena-Satz wird also durch den Satz nulla poena extra culpam ergänzt, das Gebot des schuldangemessenen Strafens. Zutreffend wird der Schuldgrundsatz daher auch als strafrechtsspezifische Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verstanden.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Problematik ein, dass der Mordtatbestand des § 211 StGB als „Fremdkörper“ im Strafrecht erscheint, da die lebenslange Freiheitsstrafe dort zwingend vorgeschrieben ist, was verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich des Schuldgrundsatzes aufwirft.
B. Die Notwendigkeit verfassungskonformer Auslegung: Das Kapitel begründet, warum die starre Rechtsfolge des § 211 StGB mit dem grundgesetzlichen Schuldgrundsatz kollidieren kann und analysiert dies anhand der Familientyrannen-Fälle als Paradebeispiel für unbillige Härten.
C. Umsetzung durch Rspr und Lehre: Dieser Hauptteil untersucht detailliert die verschiedenen Versuche der Rechtsprechung und Lehre, durch einschränkende Auslegungen der Mordmerkmale oder durch Korrekturen auf der Rechtsfolgenseite (wie die lebenslange Freiheitsstrafe in minder schweren Fällen) zu schuldangemessenen Ergebnissen zu gelangen.
D. Zusammenfassung und Würdigung: Das Fazit kommt zu dem Schluss, dass weder die Tatbestandskorrekturen noch die Rechtsfolgenkorrekturen dogmatisch vollends überzeugen, da sie oft auf vage Rechtsbegriffe ausweichen und somit die verfassungsrechtlich geforderte Bestimmtheit gefährden.
Schlüsselwörter
Mordtatbestand, § 211 StGB, Schuldgrundsatz, lebenslange Freiheitsstrafe, Typenkorrektur, Heimtücke, Verdeckungsabsicht, Verhältnismäßigkeit, Strafzumessung, Rechtsfortbildung, Familientyrannen, Mordmerkmale, Strafrechtsdogmatik, Bestimmtheitsgebot, Schuldangemessenheit.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der obligatorischen lebenslangen Freiheitsstrafe für Mord nach § 211 StGB und prüft, ob die aktuellen Auslegungsmethoden von Rechtsprechung und Lehre diesen Anforderungen gerecht werden.
Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?
Im Zentrum stehen der Schuldgrundsatz als Verfassungsprinzip, die Auslegung der spezifischen Mordmerkmale sowie die Rechtsfolgelösungen, die der Gesetzgeber oder die Gerichte zur Vermeidung unbilliger Härten einsetzen.
Was ist die primäre Forschungsfrage?
Die Kernfrage ist, wie der Mordtatbestand verfassungskonform und restriktiv ausgelegt werden kann, ohne dabei die dogmatische Stringenz zu verlieren, wenn der Wortlaut des Gesetzes eine zwingende Rechtsfolge vorgibt, die im Einzelfall schuldunangemessen erscheinen kann.
Welche wissenschaftlichen Methoden werden verwendet?
Es handelt sich um eine rechtsdogmatische Arbeit, die primär mit juristischer Auslegungsmethodik arbeitet, einschließlich der Analyse von Rechtsprechung (insb. BVerfG und BGH), Literaturmeinungen sowie verfassungsrechtlicher Prinzipien.
Was wird im Hauptteil der Arbeit detailliert behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung von Tatbestandslösungen (insb. die Lehre der Typenkorrektur) und Rechtsfolgelösungen, gefolgt von einer kritischen Betrachtung einzelner Mordmerkmale wie Heimtücke, Habgier oder Verdeckungsabsicht.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die wichtigsten Begriffe sind Schuldgrundsatz, § 211 StGB, Mordmerkmale, Typenkorrektur, restriktive Auslegung und Rechtsfolgelösung.
Warum spielen Familientyrannen-Fälle eine so große Rolle?
Diese Fälle dienen als Paradebeispiel für Grenzsituationen, in denen der Täter durch das Mordmerkmal der Heimtücke formal den Mordtatbestand erfüllt, die Tat jedoch nach allgemeinen Vorstellungen von Schuld und Sühne eine mildere Strafe als lebenslänglich erfordern könnte.
Wie bewertet die Arbeit die Rechtsfortbildung durch die Gerichte?
Die Arbeit äußert sich kritisch zur Rechtsfortbildung der Gerichte, da diese oft auf vage Rechtsbegriffe ausweicht, die den Bestimmtheitsanforderungen des Grundgesetzes nicht in jedem Fall vollumfänglich genügen.
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- Oke Johannsen (Author), 2012, Der Mordtatbestand des § 211 und seine verfassungskonforme Auslegung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/213512