Formen und Bedeutung des Akkreditivs in internationalen Wirtschaftsbeziehungen


Vordiplomarbeit, 2000

17 Seiten, Note: 2,0 (gut)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einführung

2 Wesen des Akkreditivs
2.1 Definition des Akkreditivs
2.2 Beteiligten beim Akkreditivsgeschäft
2.3 Geschichtliche Betrachtung
2.4 Rechtsgrundlagen

3 Abwicklung von Dokumentenakkreditiven

4 Akkreditivarten
4.1 Grundformen des Akkreditivs
4.1.1 Das widerrufliche Akkreditiv
4.1.2 Das unwiderrufliche, unbestätigte Akkreditiv
4.1.3 Das unwiderrufliche, bestätigte Akkreditiv
4.1.4 Sichtakkreditiv
4.1.5 Nachsichtakkreditiv
4.2 Akkreditiv-Sonderformen mit Finanzierungscharakter
4.2.1 Gegenakkreditiv (Back-to-Back-Credit)
4.2.2 Packing Credits (Red Clause und Green Clause)

5 Bedeutung des Akkreditivs in internationalen Wirtschafts- beziehungen
5.1 Das Akkreditiv als Mittel der Zahlungssicherung
5.2 Das Akkreditiv als Finanzierungsinstrument

6 Zusammenfassung

Literatur- und Quellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Graphische Darstellung vom Ablauf eines Dokumentenakkreditivs

Abb. 2: Grafische Darstellung der Arten von Akkreditiven

Abb. 3: Graphische Darstellung des Gegenakkreditivs

Abb. 4: Graphische Darstellung von Packing Credits

1 Einführung

Die internationale Wirtschaftsbeziehungen sind auch in der Zeit der Globalisie- rung der Weltmärkte vor viele Probleme gestellt. Verschiedene Rechtssysteme und Handelsbräuche, nicht vorhersehbare staatliche Eingriffe und Währungsri- siken, aber auch die räumliche Entfernung zwischen den Handelnspartner so- wie der Umstand, dass einer die Zahlungsfähigkeit von dem anderen oft nicht ausreichend beurteilen kann, sind Faktoren die Unsicherheit bedeuten. Der Ex- port-/Importgeschäft und der internationale Zahlungsverkehr haben dadurch nicht unerheblichen Schwierigkeiten. Durch den Einsatz des Akkreditivs werden die damit für den internationalen Handel verbundenen Gefahren gemindert.

2 Wesen des Akkreditivs

2.1 Definition des Akkreditivs

Unter den Begriff eines Akkreditivs versteht man ein abstraktes Zahlungsver- sprechen eines Kreditinstitutes, bis zu einem bestimmten Betrag (ganz/teilweise/in Teilbeträgen) aus einem Guthaben oder Kredit des Auftrags- gebers innerhalb einer bestimmten Frist und unter Vorliegen bestimmter Vor- aussetzungen an den im Akkreditiv genannten Begünstigten für Rechnung eines Dritten Zahlung zu leisten, einen Wechsel zu diskontieren oder akzeptie- ren. Seinen Niederschlag findet das Zahlungsversprechen in einem Akkreditiv- schreiben, das dem Begünstigten direkt oder über eine Korrespondenzbank zu- gesandt wird.1

2.2 Beteiligten beim Akkreditivsgeschäft

Beim Akkreditivgeschäft sind normalerweise folgenden Parteien beteiligt:

- der Importeur als Auftraggeber (Akkreditivsteller)
- der Exporteur als Begünstigter (Akkreditierter) und Formen und Bedeutung des Akkreditivs in internationalen Wirtschaftsbeziehungen Seite 2 von 14
- die Hausbank des Importeurs als eröffnende Bank (Akkreditivbank).2

Die Wahl der Zahlungsbedingung „Dokumentenakkreditiv“ wird oft ausgelöst von (noch) fehlendem Vertrauen zwischen den Handelspartner, dem Importeur (Käufer) und dem Exporteur (Verkäufer). Es können auch Vor- und Nachfinan- zierungsbedürfnisse sowie auch Aspekte der Minderung des Währungs- und Länderrisikos Anlässe für die Wahl des Dokumentenakkreditivs als Zahlungs- bedingung sein.

Das Dokumentenakkreditiv kann daher auch noch weitere Beteiligte aufweisen:

- die Korrespondenzbank der eröffnenden Bank im Lande des Exporteurs als avisierende Bank.
- die bestätigende Bank, wenn die avisierende Bank sich zusätzlich zur eröff- nenden Bank verpflichtet.
- die Remboursbank, wenn zwischen der avisierenden/bestätigenden Bank und der eröffnenden Bank keine direkte Kontoverbindung in der Akkreditivwährung besteht.
- der Zweitbegünstigte, wenn ein übertragbares Akkreditiv durch den Auftrag des (Erst-) Begünstigten an einen weiteren (Zweit-) Begünstigten übertragen wurde.

2.3 Geschichtliche Betrachtung

Vorläufer des heutigen Dokumentenakkreditivs wurden bereits im 18. Jahrhun- dert benutzt. Hintergrund war seinerzeit jedoch mehr der Wunsch nach Schutz gegen Überfälle, da der Kreditbrief für die Einkaufsreise die Mitnahme von Bar- geld ersetzen sollte. Die Zahlungsanweisung der Bank des Käufers an eine Korrespondenzbank ersetzte den unsicheren und beschwerlichen Transport von Bargeld bzw. Gold. Im Zuge der industriellen Entwicklung im 19. Jahrhun- dert verstärkten sich der internationale Warenaustausch und damit auch das Bedürfnis nach Absicherung der Grundrisiken der Kaufvertragsparteien.3 Es er- Formen und Bedeutung des Akkreditivs in internationalen Wirtschaftsbeziehungen Seite 3 von 14 gaben sich auch Notwendigkeit und Möglichkeit, von der Zug-um-Zug-Zahlung (Ware oder Dienstleistung gegen Geld) zur Finanzierung internationaler Trans- aktionen über im Zusammenhang mit dem Geschäfte ausgestellte Papiere un- ter Einschaltung einer Bank als „ehrlichem Dritten“ überzugehen. So ist den Ar- chiven des Credit Lyonnais zu entnehmen, dass schon in den ersten Jahrzehn- ten des vorigen Jahrhunderts ein reges Dokumentenakkreditivgeschäft existier- te, und zwar vornehmlich zur Finanzierung des Seidenhandels mit dem Nahen Osten.4

2.4 Rechtsgrundlagen

Es gibt keine bestimmte gesetzliche Regelung des Akkreditivs. Rechtsgrundla- ge in Deutschland sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuches sowie nichtgesetzliche Regelungen wie ,,Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive (ERA 500)“ der Interna- tionalen Handelskammer (ICC), Paris, die im März 1993 einer Revision unter- zogen worden sind. Diese Richtlinien regeln weltweit Fragen der Erstellung und Abwicklung von Akkreditiven.

Es gibt noch die von der ICC erstellte ,,Einheitliche Richtlinien für Rembourse zwischen Banken unter Dokumentenakkreditiven (ERR 525)“, die am 1.7.1996 erstmalig in Kraft getreten sind. Sie spiegeln die weltweit geübte Praxis beim Rembours zwischen Banken wider.5

3 Abwicklung von Dokumentenakkreditiven

(1) Kaufvertrag

Exporteur und Importeur schließen einen Kaufvertrag ab, der Lieferung mittels Transportdokumenten und Zahlung auf Akkreditivbasis vorsieht.

(2) Antrag auf Eröffnung

Der Importeur (Akkreditivsteller) erteilt seiner Bank (Akkreditivbank) den Auftrag zur Eröffnung eines Akkreditivs zugunsten des Exporteurs. Er macht hierbei genaue Angaben über Höhe, Laufzeit, Währung, Form des Akkreditivs und über die vom Exporteur einzureichenden Dokumente in allen Einzelheiten. Der Be- schreibung der vom Importeur verlangten Dokumente kommt dabei besondere Bedeutung zu, da sie ihm die Gewähr bieten sollen, dass er richtige und ein- wandfreie Ware erhält.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Graphische Darstellung vom Ablauf eines Dokumentenakkreditivs

Quelle: Nolden, R. u.a.: Industriebetriebslehre, 6. Aufl., Köln 1990, S. 420.

(3) Akkreditiveröffnung

Eine Akkreditiveröffnung ist meldepflichtig im Rahmen der Außenwirtschafts- ordnung. Die Akkreditivbank eröffnet das Akkreditiv auf eigenen Formularen nach den Weisungen des Importeurs. Sie richtet es an die Akkreditivstelle und gibt den Exporteur als Begünstigten an. Ihm gegenüber gibt sie ein abstraktes, bedingtes Schuldversprechen ab. Die Akkreditivbank kann nun vom Importeur die Anschaffung des Akkreditivbetrages zur Deckung ihres Schuldversprechens verlangen. Dieser Betrag wird auf einem Akkreditiv-Deckungskonto eingebucht, oder auf dem Girokonto des Importeurs wird ein entsprechender Betrag vom vorhandenen Guthaben oder im Rahmen einer freien Kreditlinie gesperrt; Zah- lungen werden dann von der Akkreditivbank zu Lasten dieses Kontos geleistet. Verzichtet die Akkreditivbank auf diese Deckung, so gewährt sie dem Importeur einen Kredit (Kreditleihe), da sie aufgrund ihres Versprechens leisten muss, selbst wenn der Importeur die Dokumentenaufnahme ablehnt.

(4) Mitteilung über Eröffnung, evtl. Bestätigung

Die Akkreditiveröffnung wird von der Akkreditivstelle dem Exporteur im vollen Wortlauf avisiert (mitgeteilt). Die Avisierung erfolgt ohne Verbindlichkeit für die Akkreditivstelle.

Zu dem Schuldversprechen der Akkreditivbank kann auf Wunsch des Begünstigten zu dessen Gunsten noch ein zweites abstraktes Schuldversprechen hinzutreten, das von der Akkreditivstelle durch Bestätigung des Akkreditivs (gegen Bestätigungsprovision) abgeben wird.

(5) Warenversand

Nachdem der Exporteur Mitteilung über die Akkreditiveröffnung erhalten hat, gibt er die Waren an den Transporteur zum Versand an den Importeur frei.

(6) Ausstellung von Transportdokumenten

Zum Nachweis des ordnungsgemäßen Versands, lässt Exporteur von der mit dem Transport der Ware beauftragten Institution Transportdokumente ausstel- len, nach Form und Inhalt entsprechend den Weisungen des Importeurs. Der Exporteur sorgt auch für die Beschaffung aller weiteren vom Importeur verlang- ten Dokumente (Handelsrechnung, Versicherungsdokument, Ursprungszeugnis usw.).

(7) Dokumentenvorlage bei der Akkreditivstelle

Der Exporteur reicht die geforderten Dokumente bei der Akkreditivstelle ein. Dies muss innerhalb der Gültigkeitsdauer des Akkreditivs und einer im Akkredi- tiv genannten, ab Transportdokumentenausstellung gerechneten Frist gesche- hen, sonst gelten die Dokumente als verspätet und die Akkreditivbank ihre Zah- lungsverpflichtung nicht aufrecht erhalten braucht (Grund: die Dokumente sollen so rechtzeitig am Importplatz eintreffen, dass der Importeur bei Ankunft vom Transportmittel über die Ware verfügen kann). Die Akkreditivstelle unterzieht die Dokumente einer genauen Prüfung. Geprüft wird anhand der Weisungen des Importeurs sowie anhand der ,,Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive“ (ERA 500).

[...]


1 http:// www.gabler-online.de

2 Vgl. Holtij, H.: Dokumentenakkreditivgeschäft: Leitfaden für Praktiker, Wiesbaden 1994, S. 15.

3 Vgl. Holtij, H.: Dokumentenakkreditivgeschäft: Leitfaden für Praktiker, Wiesbaden 1994, S. 16.

4 Vgl. Schütze, R.: Das Dokumentenakkreditiv im Internationalen Handelsverkehr, 5. Aufl., Heilderberg 1999, S. 42.

5 Vgl. Högerl, G.; Neuner, K.: Das Dokumentenakkreditiv, 5. Aufl., Stuttgart 1999, S. 12.

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Formen und Bedeutung des Akkreditivs in internationalen Wirtschaftsbeziehungen
Hochschule
Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen; Standort Nürtingen
Veranstaltung
Grundseminar Beschaffung
Note
2,0 (gut)
Autor
Jahr
2000
Seiten
17
Katalognummer
V21537
ISBN (eBook)
9783638251242
Dateigröße
505 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Formen, Bedeutung, Akkreditivs, Wirtschaftsbeziehungen, Grundseminar, Beschaffung
Arbeit zitieren
Eduard Becker (Autor:in), 2000, Formen und Bedeutung des Akkreditivs in internationalen Wirtschaftsbeziehungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/21537

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