Die strafbefreiende Selbstanzeige im Steuerrecht


Seminararbeit, 2003

30 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Gesetzestext des § 371 AO

1 Hinführung zum Thema

2 Sinn und Zweck einer Selbstanzeige

3 Anwendungsbereich des § 371 AO

4 Voraussetzungen der strafbefreienden Selbstanzeige
4.1 Person des Anzeigeerstatters
4.2 Adressat der Selbstanzeige
4.3 Form der Selbstanzeige
4.4 Inhalt der Selbstanzeige
4.5 Fristgerechte Steuernachzahlung

5 Ausschlussgründe der strafbefreienden Selbstanzeige
5.1 Erscheinen eines Amtsträgers
5.2 Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens
5.3 Tatentdeckung

6 Fremdanzeige

7 Besonderheiten bei leichtfertiger Steuerverkürzung

8 Ausblick und persönliche Wertung

Literatur- und Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Gesetzestext des § 371 AO

§ 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

(1) Wer in den Fällen des § 370 unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei.

(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn

1. vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung

(a) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder

zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrig-

keit erschienen ist oder

(b) dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder

Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekanntgegeben worden ist oder

2. die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wußte oder bei verständiger Würdigung der Sachanlage damit rechnen mußte.

(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für einen an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, soweit er die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.

(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsgemäß erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, daß ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekanntgegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.

1 Hinführung zum Thema

Fragt man nach typisch deutschen Tugenden, werden gerne Dinge wie Disziplin, Ordnungsliebe oder Gesetztestreue genannt. Dennoch hat sich seit Jahren ein zweifelhafter Volkssport unter genau diesen treuen und ordnungsliebenden deutschen Bürgern entwickelt und ist zur Mode geworden.[1]

Es ist zwar im ersten Augenblick kaum vorstellbar, aber der neue, zugegebenermaßen sehr zweifelhafte Volkssport der Deutschen, ist die Steuerhinterziehung. Beim Steuersparen kalkulieren die Deutschen fast alles ein, nur nicht die Möglichkeit, dass sie von Steuerfahndern entdeckt werden. Nicht zuletzt seit der Einführung der Zinsabschlagsteuer im Jahre 1993 haben Steuerstrafverfahren Konjunktur. Viele versuchten in den sog. Bankenfällen[2] durch Geldanlagen in Steueroasen wie Luxemburg oder der Schweiz, ihr Geld vor dem deutschen Fiskus zu verbergen, um so der Versteuerung zu entgehen.[3]

Der Staat hat aber nachgerüstet und die Steuerfahndungsstellen bundesweit personell verstärkt. Die Steuerhinterziehung wird schon lange nicht mehr als Kavaliersdelikt angesehen, sondern streng verfolgt und geahndet.[4]

Es gibt jedoch für Steuersünder eine Möglichkeit, den Kopf aus der steuerstrafrechtlichen Schlinge zu ziehen. Abgesehen vom Straftatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt kann der Täter bei keiner anderen Straftat so schnell und einfach ins Reine kommen wie bei der versuchten oder vollendeten Steuerhinterziehung. Für Steuersünder besteht nämlich die Möglichkeit Straffreiheit zu erlangen, indem sie eine Selbstanzeige i.S.d. § 371 AO erstatten.[5]

Dabei gibt es jedoch eine Reihe von Gesichtspunkten, die der redliche Steuersünder im Rahmen der steuerlichen Selbstanzeige unbedingt zu beachten hat. Diese sollen durch folgende Ausführungen veranschaulicht und dokumentiert werden.

2 Sinn und Zweck einer Selbstanzeige

Die Selbstanzeige[6] stellt eine steuerstrafrechtliche Besonderheit im deutschen Strafrecht dar. Die Straffreiheit wird sogar noch bei vollendeter Tat gewährt.[7]

Der Ausnahmecharakter dieser Vorschrift wird auch dadurch dokumentiert, dass das deutsche Recht dem Täter normalerweise nur dann Straffreiheit gewährt oder Strafmilderung verspricht, wenn dieser freiwillig die Ausführung der Tat aufgibt, die Vollendung verhindert oder deren Erfolg rechtzeitig abwendet.[8]

Die Selbstanzeige stellt, wie der Rücktritt, einen persönlichen Strafaufhebungsgrund dar. Sie beseitigt rückwirkend den entstandenen Strafanspruch des Staates.[9]

Dennoch darf man die Regelung des § 371 AO nicht ausschließlich als Erleichterung für den Straftäter verstehen, um ihm den Weg zurück in die Rechtsordnung zu ebnen.[10]

Es erschließt sich zwar der kriminalpolitische und strafrechtliche Aspekt, dass eine Wiedergutmachung des durch die Tat und den Eintritt des Taterfolges verwirklichten Unrechts geschieht und der Täter somit zu gesetzmäßigem Verhalten zurückkehrt, aber die eigentliche Intention der Selbstanzeigeregelung ist eine andere.[11]

Die Selbstanzeige stellt vielmehr ein Mittel der Fiskalpolitik des Staates dar. Sie soll dem Steuerpflichtigen einen Anreiz geben, Erklärungen zu erstellen und ihn durch die Ankündigung von Straffreiheit zu motivieren, nachträglich alle Steuerquellen zu offenbaren.[12]

Die strafbefreiende Wirkung wird demzufolge überwiegend mit dem steuerpolitischen Aspekt der Erschließung einer dem Fiskus bisher unbekannten Steuerquelle und dem daraus resultierendem fiskalischen Vorteil begründet.[13]

Des Weiteren ist die Motivation des Tatbeteiligten zur Erstattung einer Selbstanzeige unerheblich. Oft erfolgt diese nur aus Angst vor einer möglichen Tatendeckung. Die Freiwilligkeit der Anzeigeerstattung stellt somit keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Straffreiheit dar.[14]

Abschließend sei noch erwähnt, dass es keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Selbstanzeige gibt. Sie wirkt nicht als Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG oder gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG enthaltene materielle Gerechtigkeitsgebot. Dies wurde zwar nie vom BVerfG bestätigt, da ein diesbezüglicher Vorlagebeschluss über die Verfassungswidrigkeit aus den genannten Gründen des AG Saarbrücken wegen formaler Fehler nicht zugelassen wurde.[15] In der Literatur wird dennoch angenommen, dass das BVerfG keinen Verfassungsverstoß festgestellt hätte.[16]

3 Anwendungsbereich des § 371 AO

Der Anwendungsbereich der steuerrechtlichen Selbstanzeige beschränkt sich grundsätzlich auf Fälle der vorsätzlichen Steuerhinterziehung[17] i.S.d. § 370 AO. Unproblematisch ist dabei, ob es sich um den bloßen Versuch Steuern zu hinterziehen handelt oder die Tat bereits vollendet ist. Im Falle der leichtfertigen Steuerverkürzung[18] kommt hingegen die Vorschrift des § 378 Abs. 3 AO zur Anwendung[19]

Als nicht strafbefreiend werden demzufolge sonstige Steuerstraftaten wie Bannbruch (§ 372 AO), Steuerhehlerei (§ 374 AO), Steuerzeichenfälschung (§ 369 Abs. 1 Nr. 3 AO), oder die durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz[20] neu eingeführte bandenmäßige Steuerhinterziehung i.S.d. § 370a AO, behandelt. Die Strafbarkeit dieser Taten bleibt bestehen, selbst wenn diese mit der angezeigten und somit rückwirkend straffreien Steuerhinterziehung in Tateinheit stehen.[21]

Zudem schlägt die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nicht auf Straftaten, wie z.B. Urkundenfälschung, durch, die keine Steuerstraftat darstellen. Die Verfolgbarkeit dieser Taten wird aber durch das Verwertungsverbot des § 393 Abs. 2 AO begrenzt, da das Steuergeheimnis des § 30 AO den Täter vor der Offenlegung der Straftat schützt.[22]

Kraft ausdrücklicher Verweisung ist § 371 AO zusätzlich auf weitere Abgaben oder Steuervergünstigungen anwendbar. Wichtige Fälle sind dabei § 14 des Abwasserabgabengesetzes oder § 8 Abs. 2 Satz 1 des Wohnungsbauprämiengesetzes.[23]

Ferner ist § 371 AO auf jede Form der Täterschaft hinsichtlich der Steuerhinterziehung anwendbar. Sowohl die unmittelbare als auch die mittelbare Täterschaft sind einbezogen. Darüber hinaus fallen die Anstiftung und Beihilfe ebenfalls in den Anwendungsbereich des § 371 AO.[24]

[...]


[1] vgl. Stahl, Die Selbstanzeige im Steuerrecht, S. 9

[2] für fortführende Informationen s. Der Spiegel 34/1998, S. 64 ff.

[3] vgl. Der Spiegel 34/1998, S. 65

[4] vgl. Stahl, Die Selbstanzeige im Steuerrecht, S. 9

[5] vgl. Hoereth, Die Selbstanzeige im Steuerrecht, S.1

[6] Der Begriff „Selbstanzeige“ ist umstritten u. wird als zu ungenau angesehen; fortführende Informationen s. Dumke, in Schwarz, AO Kommentar, § 371 Rz. 4-7

[7] vgl. Dumke, in Schwarz, AO Kommentar, § 371 Rz. 2

[8] vgl. Bilsdorfer, Die straf- und bußgeldbefreiende Selbstanzeige, S. 910; sowie § 24 StGB und die Vorschriften der tätigen Reue im besonderen Teil des StGB

[9] vgl. Bilsdorfer, Die straf- und bußgeldbefreiende Selbstanzeige, S. 910

[10] vgl. Gußen, in StB 1997, Heft 9, S. 359

[11] vgl. Dumke, in Schwarz, AO Kommentar, § 371 Rz. 3

[12] vgl. Rüping, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO Kommentar, § 371 Rz. 10 f.

[13] vgl. Dumke, in Schwarz, AO Kommentar, § 371 Rz. 3; sowie BGH v. 05.09.1974, 4-StR-369/74, veröffentlicht in NJW 1974, S. 2293

[14] vgl. Dumke, in Schwarz, AO Kommentar, § 371 Rz. 3a

[15] vgl. BVerfG v. 28.06.1983, 1-BvL-31/82, veröffentlicht in BVerfGE 64, S. 251

[16] vgl. Rüping, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO Kommentar, § 371 Rz. 20 f.

[17] fortführende Informationen s. Tipke, Steuerrecht, S. 893 ff.; sowie § 370 AO

[18] zur Selbstanzeige bei leichtfertiger Steuerverkürzung s. Punkt 6

[19] vgl. Rüping, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO Kommentar, § 371 Rz. 29 f.

[20] vgl. Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz v. 27.11.2001, veröffentlicht in BGBl 2001 I, S. 3922

[21] vgl. Dumke, in Schwarz, AO Kommentar, § 371 Rz. 19

[22] vgl. Dumke, in Schwarz, AO Kommentar, § 371 Rz. 20

[23] vgl. Bilsdorfer, Die straf- und bußgeldbefreiende Selbstanzeige, S. 911

[24] vgl. Gußen, in StB 1997, Heft 9, S. 359 f.

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Die strafbefreiende Selbstanzeige im Steuerrecht
Hochschule
Hochschule Aschaffenburg
Veranstaltung
Seminar Unternehmenssteuern/Abgabenordnung
Note
1,7
Autor
Jahr
2003
Seiten
30
Katalognummer
V23345
ISBN (eBook)
9783638264846
Dateigröße
504 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Selbstanzeige, Steuerrecht, Seminar, Unternehmenssteuern/Abgabenordnung
Arbeit zitieren
Achim Bohlender (Autor:in), 2003, Die strafbefreiende Selbstanzeige im Steuerrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/23345

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