Arbeits- und disziplinarrechtliche Folgen von Alkoholmissbrauch


Seminararbeit, 2004

51 Seiten, Note: 12 Punkte


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Alkohol als Problem für Gesellschaft und Arbeitsplatz
2.1 Daten und Fakten
2.2 Alkoholismus
2.2.1 Einführung
2.2.2 Begriffsbestimmungen
2.2.3 Ursachen und Entstehungsbedingungen
2.2.4 Erscheinungsformen des Alkoholismus
2.3 Anerkennung als Krankheit

3 Folgen des Alkoholmissbrauchs
3.1 Wirkungen auf den Körper
3.2 Wirtschaftliche Folgen
3.3 Auswirkungen auf die Arbeitswelt

4 Auswirkungen auf das Beamtenverhältnis
4.1 Das Beamtenverhältnis
4.2 Die Pflichten des Beamten
4.3 Alkoholbedingte Pflichtverstöße des Beamten
4.4 Rechtsfolgen für das Beamtenverhältnis
4.4.1 Arten der Rechtsfolgen
4.4.2 Disziplinarrechtliche Folgen
4.4.2.1 Aufgabe des Disziplinarrechts
4.4.2.2 Der Tatbestand des Dienstvergehens
4.4.2.3 Die Disziplinarmaßnahmen

5 Auswirkungen auf das Angestelltenverhältnis
5.1 Die Rechtslage
5.2 Der Pflichtenkreis des Angestellten
5.3 Alkoholbedingtes Fehlverhalten
5.4 Arbeitsrechtliche Konsequenzen
5.4.1 Einführung
5.4.2 Abmahnung
5.4.3 Kündigung
5.4.3.1 Anwendung der Kündigungsmöglichkeit
5.4.3.2 Ordentliche Kündigung
5.4.3.2.1 Personenbedingte Kündigung
5.4.3.2.2 Verhaltensbedingte Kündigung
5.4.3.3 Außerordentliche Kündigung

6 Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn/Arbeitgebers als Grundlage für Suchtprävention und -intervention

7 Schlussbetrachtung

Anhang
Gebrauchsinformation Alkohol
Arten der Alkoholabhängigkeit
Übersicht über die Disziplinarmaßnahmen
Statistiken zum Disziplinarrecht
Übersicht über die verschiedenen Kündigungsgründe
Der Stufenplan

Literaturverzeichnis

Übersicht über verwendete Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen

Versicherung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Alkohol spielt in unserem Leben eine große Rolle. Er ist gesellschaftlich akzeptiertes Genussmittel und wird auch „Volksdroge Nummer Eins“ genannt.

Der missbräuchliche Konsum von Alkohol stellt nicht nur ein gesellschaftliches Problem dar, vielmehr ist auch der Arbeitsplatz in verstärktem Maße hiervon betroffen. So ist es zunehmend „normal“ geworden, zu betrieblichen Festen, zu erfolgreichen Geschäftsabschlüssen, Beförderungen etc. Alkohol zu trinken. Dieser gewohnheitsmäßige Konsum von Alkohol kann jedoch schnell in die Abhängigkeit führen, die nicht nur erhebliche körperliche und seelische Folgen für den Betroffenen mit sich zieht, sondern auch nachhaltige Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben kann.

Wohl kaum ein Bereich reagiert derart sensibel auf die Folgen von missbräuchlichem Alkoholkonsum, wie der des Arbeitsplatzes. Alkoholmissbrauch und Alkoholsucht kann in allen Beschäftigungsbereichen und -ebenen vorkommen und stellt auch im öffentlichen Dienst eine zunehmend an Bedeutung gewinnende Angelegenheit dar.

Die vorliegende Seminararbeit beginnt mit einigen wichtigen Begriffsbestimmungen, die zum weiteren Verständnis des Textes notwendig sind. Anschließend folgt eine Beschreibung der Ursachen, Entstehungsbedingungen und Erscheinungsformen von Alkoholismus und eine Übersicht über die unterschiedlichen Folgen des Alkoholmissbrauchs.

Der Hauptteil der Seminararbeit beschäftigt sich mit den rechtlichen Folgen der Alkoholproblematik. Bei den Mitarbeitern im öffentlichen Dienst unterscheidet man zwischen Beamten, Angestellten und Arbeitern. In dieser Ausarbeitung soll es im speziellen um die Mitarbeiter gehen, die Sachbearbeiterfunktionen in der kommunalen Verwaltung wahrnehmen, weshalb sich die Ausführungen zu rechtlichen Folgen ausschließlich auf das Beamten- und das Angestelltenverhältnis beziehen.

Im beamtenrechtlichen Teil dieser Ausarbeitung werden zunächst die Pflichten der Beamten erläutert und beschrieben, wie es zu alkoholbedingten Pflichtverstößen kommt. Anschließend werden die möglichen Folgen dieser Pflichtverstöße aufgezeigt, wobei sich die weitere Darstellung nur auf die disziplinarrechtliche Seite beschränken soll. Hierbei wird insbesondere die Frage geklärt, unter welchen Umständen überhaupt Disziplinarmaßnahmen verhängt werden und welche Maßnahmen bei aktiven Beamten in Betracht kommen können.

Der arbeitsrechtliche Teil befasst sich mit der Darstellung der Pflichten der Angestellten im öffentlichen Dienst und mit der Frage, wann man von einem alkoholbedingten Fehlverhalten sprechen kann. Im Hinblick auf die arbeitsrechtlichen Folgen werden die Abmahnung und die ordentliche sowie außerordentliche Kündigung ausführlich behandelt.

Die Seminararbeit schließt mit einer kurzen Übersicht über mögliche Präventions- und Interventionsmaßnahmen sowie der Fragestellung, inwieweit die disziplinar- und arbeitsrechtlichen Maßnahmen für die Suchtprävention geeignet sind, ab.

Es sei noch darauf hingewiesen, dass aus Gründen der Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form verwendet wird. Die Darstellungen beziehen sich jedoch gleichermaßen auf männliche wie weibliche Personen.

2 Alkohol als Problem für Gesellschaft und Arbeitsplatz

2.1 Daten und Fakten

Die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V. (DHS) weist für das Jahr 2000 pro Einwohner einen Verbrauch von 10,5 l an reinem Alkohol aus, womit Deutschland bei einem Vergleich von EU-Staaten und ausgewählten Ländern hinsichtlich des gesamten Alkoholkonsums pro Kopf den siebten Rangplatz belegt.[1]

So geht man in der Bundesrepublik Deutschland davon aus, dass es ca. 2,5 Mio. behandlungsbedürftige Alkoholiker und weitere 4 Mio. Alkoholgeschädigte gibt.[2]

Untersuchungen ergeben, dass ca. 5 % aller Beschäftigten in Fabriken, Büros, Verwaltungen etc. alkoholkrank sind und weitere 10 % zumindest als alkoholgefährdet anzusehen sind. Je nach Art und Struktur des Betriebes sowie Altersquerschnitt der Beschäftigten kann dieser Anteil jedoch abweichen. Insgesamt lässt sich daraus aber ableiten, dass etwa jeder 7. Mitarbeiter ein klares Alkoholproblem hat.[3]

Diese Zahlen belegen drastisch, weshalb Alkohol als Suchtstoff in der heutigen Gesellschaft allgemein sowie am Arbeitsplatz eine nicht zu unterschätzende Rolle spielt.

Die Gültigkeit dieser Ergebnisse für den öffentlichen Dienst wird durch eine 1986 im Auftrag des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit durchgeführte Untersuchung bestätigt. Sie belegt, dass die oben genannten Zahlen auf jeden anderen Betrieb übertragen werden können, wobei die Art der Mitarbeiter nicht ausschlaggebend ist.[4]

2.2 Alkoholismus

2.2.1 Einführung

Alkohol ist den Menschen bereits seit vielen Jahrtausenden bekannt. Galt er in den frühen Hochkulturen als wichtiges Nahrungsmittel mit hohem Energiegehalt, spielt er in der heutigen Gesellschaft vornehmlich als Genussmittel eine große Rolle.[5]

Alkohol ist heute nahezu jederzeit verfügbar und somit ein verbreitetes und fast alltägliches Konsummittel geworden. Während er früher fast ausschließlich nur zu besonderen Anlässen getrunken wurde, wird er heute auch nach getaner Arbeit, zum Entspannen, zum Essen, zur Geselligkeit etc. konsumiert und ist daher aus der heutigen Gesellschaft kaum mehr wegzudenken.

2.2.2 Begriffsbestimmungen

Alkohol ist in der Literatur ein verbreitetes und vielfach diskutiertes Thema, zu dem viele unterschiedliche Darstellungen und Meinungen existieren. Deshalb sollen in diesem Kapitel vorab die für diese Ausarbeitung relevanten Begriffe wie Alkoholismus, Alkoholmissbrauch, Alkoholabhängigkeit und Alkoholverfehlung definiert werden, um jegliche Missverständnisse zu vermeiden und dem Leser einheitliche Definitionen zu liefern, die für das weitere Verständnis des Textes notwendig sind.

Der Begriff Alkoholismus, der im Jahre 1852 geprägt wurde, beschreibt zwei Erscheinungen, die im nachfolgenden kurz erläutert werden sollen: Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit. Diese Unterscheidung hat sich sehr bewährt.[6]

Alkoholmissbrauch liegt dann vor, wenn durch den Alkoholkonsum körperliche und seelische Schäden auftreten, der Alkohol zu unpassenden Zeiten und an unpassenden Orten (z.B. am Arbeitsplatz) konsumiert wird oder der Konsum täglich bzw. überhöht stattfindet. Ebenso spricht man von Alkoholmissbrauch, wenn der Alkohol gezielt als Entspannungsmittel, d.h. zur Ablenkung von Frust, Ärger und Missstimmungen eingesetzt wird.[7]

Von Alkoholabhängigkeit spricht man dann, wenn der Alkohol vom Betroffenen eingesetzt bzw. „gebraucht“ wird, um ein gewisses Wohlbefinden zu erreichen oder Missempfindungen zu vermeiden und der Betroffene mit eigener Anstrengung nicht mehr vom Alkohol loskommt.[8] Man unterscheidet zwischen der körperlichen und der seelischen Abhängigkeit.

Muss der Betroffene zur Aufrechterhaltung der gewünschten Wirkung immer größere Mengen Alkohol konsumieren und treten beim Verzicht Entzugssymptome (z.B. Unruhe, Angst, Schlaflosigkeit) auf, handelt es sich um körperliche Abhängigkeit, die nur noch durch eine Therapie behoben oder gelindert werden kann.[9]

Seelische Abhängigkeit äußert sich dadurch, dass der Betroffene zunehmend die Kontrolle über die Konsummenge verliert und einen inneren Zwang verspürt, in immer kürzer werdenden Abständen und in immer größeren Mengen Alkohol zu konsumieren und ihn zu beschaffen. Unter Umständen lässt ihn dieser Zwang sogar kriminelle Handlungen (z.B. Diebstahl) begehen.[10]

Unter dem früheren Begriff Alkoholismus wird gegenwärtig nur noch Alkoholabhängigkeit verstanden.

Eine klare Grenze zwischen Missbrauch und Abhängigkeit lässt sich im Regelfall nicht ermitteln, da die Übergänge meist fließend und schwer erkennbar sind. Erfahrungsgemäß liegt jedoch lang anhaltender Alkoholmissbrauch einer Alkoholabhängigkeit zugrunde.[11]

Im Beamten- bzw. Disziplinarrecht spricht man nicht von Alkoholmissbrauch, sondern von Alkoholverfehlungen.

Unter den Begriff der Alkoholverfehlung erfasst man im Allgemeinen jede disziplinarrechtlich bedeutsame Pflichtverletzung, bei der der Einfluss von Alkohol eine wichtige Rolle spielt (z.B. Diebstahl unter Alkoholeinfluss).

In dieser Ausarbeitung sollen allerdings speziell Alkoholverfehlungen im engeren Sinn gemeint sein. Alkoholverfehlung im engeren Sinn nennt man solche Verfehlungen, bei denen zum einen allein der Konsum von Alkohol pflichtwidrig ist, d.h. wenn der Beamte schon durch den Verzehr alkoholischer Getränke gegen seine Dienstpflichten verstößt oder wenn zum anderen die Alkoholeinwirkung den Tatbestand einer Straftat verwirklicht (z.B. Trunkenheit am Steuer).[12]

2.2.3 Ursachen und Entstehungsbedingungen

Für die Entstehung einer Alkoholabhängigkeit ist erfahrungsgemäß nicht eine bestimmte Ursache, sondern eine Verkettung und Vielzahl von verschiedenen Faktoren ausschlaggebend.[13]

Häufig begünstigen schwierige Lebensumstände und besondere Belastungen die Entstehung einer Abhängigkeit, wobei die privaten und beruflichen Einflüsse eine wichtige Rolle spielen.[14]

Im privaten Bereich können psychische Belastungen (z.B. Tod eines Verwandten, Beziehungskrisen mit dem Partner etc.), die stetige Verfügbarkeit von Alkohol im Haushalt sowie der häufige Alkoholkonsum von Eltern, Freunden und Vorgesetzten in ihrer Vorbildfunktion und hoher gesellschaftlicher Druck zum Mittrinken dazu beitragen, die Entstehung einer Alkoholabhängigkeit zu begünstigen.[15]

Beeinflussungsfaktoren am Arbeitsplatz können schlechte Arbeitsbedingungen (Schichtarbeit, körperlich anstrengende Tätigkeiten usw.), monotone oder unterfordernde Arbeit, Stress durch Zeit- und Termindruck oder überhöhte Anforderungen sowie ein schlechtes Arbeitsklima (Konkurrenz zwischen den Kollegen, Probleme mit Vorgesetzten usw.) sein. Die Gefahr einer Abhängigkeitsentwicklung ist umso größer, je stärker der Druck zum Mittrinken am Arbeitsplatz (bei Geburtstagen, Beförderungen) ausgeübt wird und je toleranter im Betrieb mit Alkoholkonsum umgegangen wird.[16]

Das Zusammenwirken dieser verschiedenen Faktoren kann in manchen Fällen Auslöser für eine Flucht in den Alkohol sein.

Wenn der Alkohol vom Betroffenen gezielt zum Ausgleich und zur Lösung von Konflikten und Spannungen sowie zur allgemeinen Steigerung des Wohlbefindens eingesetzt wird, lässt sich die Entwicklung einer späteren Abhängigkeit nicht ausschließen.[17] Der Alkohol soll Gefühle und Wahrnehmungen des Betroffenen verändern und seine unangenehme Lebenssituation erträglich erscheinen lassen. Um diese „entspannende“ und scheinbar „konfliktlösende“ Wirkung des Alkohols aufrechterhalten zu können, muss der Betroffene Alkohol dauerhaft und mit allmählich steigender Dosis konsumieren, was ihn in einen Teufelskreis der Sucht geraten lässt, aus dem er sich meist mit eigener Kraft nicht mehr befreien kann.[18]

2.2.4 Erscheinungsformen des Alkoholismus

Alkoholismus hat vielfältige Erscheinungsformen, die sich schwer in ein einheitliches Muster einordnen lassen. Jeder Betroffene und seine Suchtentwicklung ist einzigartig und individuell. Dem amerikanischen Suchtforscher E.M. Jellinek ist es durch jahrelange Studien jedoch gelungen, eine Charakterisierung von fünf verschiedenen Trinkertypen zu entwickeln. Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass es sich um Ideal-Typen handelt, die in ihrer reinen Ausprägung selten vorkommen, weshalb Mischformen überwiegen.[19]

Nach Jellinek werden folgende Trinker-Typen unterschieden[20]:

- Alpha-Trinker werden auch Erleichterungs- und Konflikttrinker genannt und sind nur seelisch vom Alkohol abhängig. Da sie keine körperliche Abhängigkeit entwickelt haben, können sie jederzeit mit dem Trinken aufhören, ohne die Kontrolle über den Konsum zu verlieren.
- Beta-Trinker sind die so genannten Gelegenheits- oder Gewohnheitstrinker, die weder seelisch noch körperlich abhängig sind. Ihr Alkoholkonsum wird oft durch das soziale Umfeld bestimmt und lässt sie zu bestimmten Anlässen übermäßig Alkohol konsumieren, ohne jedoch die Kontrolle über ihr Trinkverhalten zu verlieren.
- Gamma-Trinker sind suchtkrank, da sie ihren Alkoholkonsum nicht mehr steuern können und die Kontrolle darüber verlieren. Gamma-Alkoholiker sind seelisch abhängig, können jedoch manchmal auch längere Zeit alkoholfrei leben.
- Delta-Trinker werden auch Spiegeltrinker genannt. Sie müssen immer einen bestimmten Alkoholpegel im Körper aufrechterhalten, um keine Entzugserscheinungen zu bekommen. Der Stoffwechsel des Betroffenen hat sich so an den Konsum von Alkohol angepasst, dass er ohne ständigen Alkoholkonsum nicht existieren kann. Obwohl die Betroffenen nicht zur Abstinenz fähig sind, verlieren sie dennoch nicht die Kontrolle über den Konsum.
- Epsilon-Trinker oder auch Quartalstrinker verspüren in zeitlichen Abständen einen starken Drang, Alkohol zu trinken. Mit Beginn der Trinkphase kommt es zum völligen Kontrollverlust und meist tagelangen Räuschen. Zwischen solchen Trinkphasen können die Epsilon-Trinker mehrere Wochen abstinent leben, bis wieder eine Rauschphase beginnt.

2.3 Anerkennung als Krankheit

Einige Jahrhunderte lang wurden Alkoholabhängige von der Gesellschaft sowie auch von Ärzten als „charakterlos, willensschwach und asozial“[21] angesehen. Die Weltgesundheitsorganisation erkannte im Jahre 1954 den Alkoholismus unter folgender Begründung als Krankheit an: „Alkoholiker sind jene exzessiven Trinker, deren Alkoholabhängigkeit einen Grad erreicht hat, daß sie sich in einer merklichen geistigen Störung äußert oder in einer Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesundheit […]. Sie bedürfen daher einer medizinischen Behandlung.“[22].

Erst im Jahre 1968 setzte sich diese Auffassung auch in der Bundesrepublik Deutschland durch. So erkannte das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 18.06.1968 (Aktenzeichen: 3 RK 63/66) den Alkoholismus erstmals als „Krankheit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung“[23] an. Hierfür legte es zwei Kriterien zugrunde:

- Abstinenzverlust, d.h. nicht auf Alkohol verzichten können
- Kontrollverlust, d.h. dem Alkohol zwar entsagen können, jedoch bei Konsumbeginn keine Kontrolle mehr über die Menge zu haben.[24]

Betrachtet man die von Jellinek charakterisierten Trinker-Typen (siehe Kapitel 2.2.4) unter diesen Kriterien, lässt sich folgendes Ergebnis erzielen:

Alpha- und Beta-Alkoholiker haben aus rechtlicher Sicht gemeinsam, dass sie nicht süchtig und damit auch nicht krank im Sinne des SGB V sind. Gleichwohl sind sie als alkoholgefährdet einzustufen.[25]

Bei dem Trinkverhalten der Gamma-, Delta- und Epsilon-Trinker spricht man von einer Krankheit im Sinne des SGB V. Die Betroffenen sind demnach alkoholkrank, d.h. sie leiden an Alkoholismus.[26]

Für die Betroffenen besitzt das Urteil des Bundessozialgerichts eine wichtige Bedeutung: Sie sind als Kranke seitdem arbeitsrechtlich und versicherungstechnisch besser abgesichert, genießen verbesserten Kündigungsschutz, können professionelle Hilfe auf Kosten der Kranken- bzw. Rentenversicherung in Anspruch nehmen und profitieren von der verstärkten Entwicklung und dem Ausbau therapeutischer Einrichtungen[27].

3 Folgen des Alkoholmissbrauchs

3.1 Wirkungen auf den Körper

Alkohol ist eine farblose Flüssigkeit, die üblicherweise durch Gärung von zucker- und stärkehaltigen Nahrungsmitteln (z.B. Trauben, Getreide, Kartoffeln) und Hefe erzeugt wird. Die chemische Bezeichnung ist Ethanol (Summenformel: C2H5OH).[28]

Der Konsum von Alkohol erfolgt in Form von alkoholischen Getränken (wie Bier, Wein und Spirituosen), deren Alkoholgehalt je nach Getränkeart unterschiedlich ist.[29]

Nimmt man alkoholische Getränke zu sich, gelangt der darin enthaltene Alkohol über die Speiseröhre in den Magen. Ca. 20 % der Alkoholmenge werden direkt von der Magenschleimhaut aufgenommen, die restlichen 80 % gelangen erst im Dünndarm über die Darmschleimhaut in den Blutkreislauf. Von dort wird der Alkohol innerhalb kürzester Zeit im gesamten Körper verteilt und beginnt dann, seine Wirkung zu entfalten.[30]

Die Blutalkoholkonzentration (BAK) beginnt beim Trinken bereits nach ca. 5 Minuten zu steigen und erreicht seinen Höhepunkt nach etwa 30-60 Minuten. 60-90 Minuten nach dem Alkoholkonsum hat sich der Alkohol gleichmäßig im Körper verteilt.[31]

Alkoholkonsum kann schon in geringen Mengen kurzfristige Wirkungen auf den Körper hervorrufen, die von der BAK abhängen:[32]

- ab 0,2 ‰ : leicht verminderte Sehleistung, verlängerte Reaktionszeiten, nachlassende Aufmerksamkeit, verschlechterte Wahrnehmungsfähigkeit, erhöhte Risikobereitschaft …
- ab 0,5 ‰ : Konzentrationsstörungen, verminderte Sehleistung um ca. 15 %, herabgesetztes Hörvermögen, beginnende Enthemmung, ansteigende Reizbarkeit,
- ab 0,8 ‰ : deutliche Einschränkung der Konzentration, verminderte Sehfähigkeit um ca. 25 %, verlängerte Reaktionszeiten um 35-50 %, Verengung des Blickfeldes, erste psychomotorische Störungen …
- ab 1,1 ‰ : Verlust der Fahrtüchtigkeit, erhebliche Störungen der Konzen-tration und Aufmerksamkeit, des Seh- und Hörvermögens, der Reaktionszeit, Sprachverständnisstörungen, Gleichgewichtsstörungen …
- ab 2,4 ‰ : Gedächtnislücken, Bewusstseinsstörungen …
- ab 3,0 ‰ : Gedächtnisverlust („Filmriss“), schwere Alkoholvergiftung …
- ab 4,0 ‰ : in der Regel tödliche BAK (Lähmungen, Atemstillstand, …)

Alkoholkonsum hat nicht nur kurzfristige Wirkungen, sondern führt bei länger andauerndem und übermäßigem Konsum auch zu schweren körperlichen Folgen. Es kommt zu Schädigungen der Körperorgane und des Nervensystems (z.B. Leber-, Hirnschäden, Nervenentzündungen) und zu nachhaltigen Auswirkungen auf Körperfunktionen und Verhalten.[33]

Der missbräuchliche Konsum von Alkohol ist aufgrund der Vielzahl der beschriebenen Wirkungen nicht zu unterschätzen und kann den Körper bei langandauerndem Missbrauch nachhaltig und irreparabel schädigen.

3.2 Wirtschaftliche Folgen

Der Missbrauch von Alkohol hat nicht nur schwere Auswirkungen auf die Gesundheit des Betroffenen, sondern verursacht sowohl für die Volkswirtschaft als auch für die einzelnen Unternehmen und Institutionen hohe Folgekosten.

Der Volkswirtschaft entsteht durch Alkoholmissbrauch und -abhängigkeit nach Schätzungen der DHS jährlich ein Schaden von ca. 20,6 Mrd. €, wobei etwa 7 Mrd. € der alkoholbedingten Sterblichkeit zuzuordnen sind.[34] Dieser Schaden entsteht hauptsächlich aufgrund hoher Folgekosten von alkoholbedingten Verkehrsunfällen und Straftaten sowie der starken Belastung des Gesundheitswesens durch Entziehungskuren, Krankenhauskosten und Rehabilitationsmaßnahmen.[35]

Alkoholkranke verursachen auch für Unternehmen und Institutionen nicht zu unterschätzende Kosten durch vermehrte Fehlzeiten, Arbeitsunfälle und alkoholbedingten Abbau der Leistungsfähigkeit etc.. Amerikanische Untersuchungen ergaben, dass Alkoholkranke bis zu 16 mal häufiger vom Arbeitsplatz fern bleiben, 2,5 mal häufiger krank sind und 1,4 mal häufiger nach einem Unfall fehlen als ihre gesunden Kollegen. Der daraus für den Betrieb entstehende Verlust wird auf 25 % der Lohn- und Gehaltskosten der alkoholkranken Mitarbeiter geschätzt.[36]

3.3 Auswirkungen auf die Arbeitswelt

Neben den oben beschriebenen hohen Folgekosten hat die öffentliche Verwaltung durch missbräuchlichen Alkoholkonsum ihrer Mitarbeiter auch erhebliche Einbußen im Arbeitsablauf und bei Arbeitsergebnissen zu verzeichnen. Wie schon in Kapitel 3.1 angedeutet, haben bereits geringe Mengen Alkohol bedeutsame Auswirkungen auf die Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit. Untersuchungen zufolge haben alkoholkranke Mitarbeiter eine um 25 % verminderte Leistungsfähigkeit.[37]

Diese Beeinträchtigungen bewirken, dass der Mitarbeiter Aufgaben, die ein hohes Maß an Aufmerksamkeit und Sorgfalt erfordern, häufig nicht mehr korrekt erledigen kann und somit insgesamt die Fehlerhäufigkeit ansteigt. Alkoholkonsum führt zu geringerer Belastbarkeit, was längere Bearbeitungszeiten, Arbeitsrückstände sowie Überforderung des Betroffenen mit sich ziehen kann und es deshalb oft zu vermehrten bzw. verlängerten Pausen kommt.[38]

Gerade am kommunalen Arbeitsplatz können die alkoholbedingte Beeinträchtigung von Konzentrations- und Urteilsfähigkeit sowie die Verringerung von sprachlichen Fähigkeiten erheblichen Schaden verursachen, z.B. durch Erteilung von falschen Rechtsauskünften oder die fehlerhafte Beurteilung von Sachverhalten.[39] Wenn der Mitarbeiter durch seine Krankheit nicht mehr in der Lage ist, seine ihm übertragenen Vorgänge sorgfältig, richtig und in angemessener Zeit zu bearbeiten, kann dies vielfältige Folgen haben. So müssen zunehmend andere Beschäftigte die Minderleistung des erkrankten Mitarbeiters ausgleichen und dessen Aufgaben übernehmen, sei es durch massive Arbeitsrückstände des Betroffenen oder durch dessen hohe Fehlzeiten verursacht. Diese Mehrbelastung beeinträchtigt auf Dauer das gesamte Arbeitsklima und lässt die Arbeitsleistung der Gruppe/Abteilung absinken, was dem Ansehen der Verwaltung Schaden zufügen kann.[40]

4 Auswirkungen auf das Beamtenverhältnis

4.1 Das Beamtenverhältnis

Ein Beamtenverhältnis stellt ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis dar, das zwischen einer natürlichen Person und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit, dem so genannten Dienstherrn, besteht. Als Dienstherrnfähigkeit bezeichnet man die Befugnis, Beamtenverhältnisse zu begründen und den Beamten Weisungen zu erteilen. Mit dieser Befugnis sind gemäß § 2 Abs. 1 NBG unter anderem der Bund, die Länder und die Gemeinden ausgestattet.[41]

Das Beamtenverhältnis wird durch Verwaltungsakt begründet und hat öffentlich-rechtlichen Charakter. Kennzeichnend sind die besonderen Rechte und Pflichten, die sich aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bzw. dem Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn ergeben.[42]

4.2 Die Pflichten des Beamten

Durch das Beamtenverhältnis sind den Beamten eine Vielzahl von dienstlichen und außerdienstlichen Pflichten auferlegt, die sich für Beamte der Länder und Kommunen aus den jeweiligen Länderbeamtengesetzen ergeben. Für die Beamten des Landes und der Kommunen in Niedersachsen ergeben sich die Pflichten somit aus den §§ 61-84 NBG, aber auch aus anderen Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. Ebenso lassen sie sich unmittelbar aus dem Dienst- und Treueverhältnis nach Art. 33 Abs. 5 GG ableiten.[43]

Aufgrund der Vielzahl dieser Pflichten soll an dieser Stelle ein Überblick über die mit der Alkoholproblematik in Bezug stehenden Pflichten ausreichen.

Oberste Grundpflicht des Beamten ist gem. § 61 NBG die Treuepflicht, die als eine Art Generalklausel über allen anderen Pflichten steht und aus der sich viele weitere Nebenpflichten ableiten lassen.

Eine erste aus der Treuepflicht resultierende Nebenpflicht stellt die Pflicht des Beamten zur vollen Hingabe an den Beruf gem. § 62 NBG dar. Diese Hingabepflicht des Beamten wird auch Dienstleistungspflicht genannt und besteht zunächst in der Arbeitspflicht. Der Beamte hat seinen Dienst demnach innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, die durch die Arbeitszeitvorschriften vorgegeben wird, abzuleisten.[44] In Niedersachsen beträgt die regelmäßige Arbeitszeit gem. § 80 Abs. 1 NBG 40 Stunden in der Woche.

Des Weiteren soll der Beamte im Rahmen seiner Hingabepflicht aus § 62 NBG seine ihm übertragenen Aufgaben nicht routinemäßig erledigen, sondern sich um eine stetige Verbesserung seiner Arbeitsleistung bemühen und sich mit vollen körperlichen und geistigen Kräften seiner Tätigkeit widmen.[45]

Ebenso ergibt sich aus der Hingabepflicht die Pflicht zur Gesunderhaltung bzw. zum Erhalt der Dienstfähigkeit. Das bedeutet, dass der Beamte alles vermeiden muss, was seiner dienstlichen Leistungsfähigkeit bzw. seiner Arbeitskraft im weitesten Sinne schaden könnte. Daran knüpft auch die Pflicht zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit, was konkret bedeutet, dass der Beamte verpflichtet ist, alles dafür zu tun, um eine eventuell eingeschränkte oder verlorene Arbeitskraft wieder herzustellen.[46]

Ebenso stellt die Gehorsamspflicht aus § 63 S.3 NBG eine aus der Treuepflicht abgeleitete Nebenpflicht dar. Die Gehorsamspflicht enthält die so genannte Weisungsgebundenheit, d.h. der Beamte ist verpflichtet, die von seinen Dienstvorgesetzten erlassenen Anordnungen zu befolgen und auszuführen.[47]

Als außerdienstliche Pflicht des Beamten ist insbesondere die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten zu nennen. Diese Pflicht ergibt sich aus der Vorschrift des § 62 S.3 NBG, welche besagt, dass der Beamte sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Dienstes so anpassen muss, dass er den Anforderungen an Achtung und Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf von ihm verlangt. Außerhalb des Dienstes erfüllt der Beamte unter anderem durch gesetzmäßige Verhaltungsweise seine ihm auferlegte Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten.[48]

4.3 Alkoholbedingte Pflichtverstöße des Beamten

Grundsätzlich ist die Lebensweise eines Beamten zunächst die eigene persönliche Angelegenheit, die auch der Dienstherr nicht beeinflussen darf. So liegt es ferner im eigenen Ermessen des Beamten, ob, wann und in welcher Menge er Alkohol zu sich nimmt, da er seinem Dienstherrn gegenüber nicht verpflichtet ist, frei von Alkohol oder Krankheiten zu sein, also auch nicht frei von einer möglichen Alkoholabhängigkeit. Rechtliche Bedeutung erlangt Alkoholkonsum erst dann, wenn sich daraus resultierend Folgen zeigen, die in den dienstlichen Bereich hineinreichen und den Interessen des Dienstherrn zuwiderlaufen.[49]

Alkoholkonsum gewinnt für den Dienstherrn insbesondere dann Relevanz, wenn der Beamte dadurch gegen seine ihm obliegenden Pflichten verstößt und man somit von einer Alkoholverfehlung sprechen kann.

Aufgrund der sich aus § 62 NBG ergebenden Hingabepflicht, hat der Beamte alles zu unterlassen, was seine Dienstfähigkeit vorübergehend oder sogar auf Dauer beeinträchtigt bzw. zerstört. Eine Pflichtverletzung kann sich schon durch einmaligen Alkoholkonsum innerhalb der Dienstzeit ergeben. Alkohol beeinträchtigt auch in geringen Mengen nachweisbar die Leistungsfähigkeit des Menschen, insbesondere die Urteils-, Kritik- und Konzentrationsfähigkeit (siehe Kapitel 3.1). Diese durch Alkohol verursachten geistigen Einschränkungen haben zur Folge, dass der Beamte seiner Pflicht zum vollen Einsatz geistiger und körperlicher Kräfte nicht nachkommen kann und somit seine Hingabepflicht aus § 62 NBG verletzt.

Nach ständiger Rechtsprechung ist Alkoholkonsum dann als Pflichtverletzung zu werten, wenn die Blutalkoholkonzentration 0,5 ‰ und mehr beträgt, wobei es nicht darauf ankommt, dass alkoholbedingte Ausfallerscheinungen feststellbar sind, sondern allein eine mögliche Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch die eingeschränkten geistigen Fähigkeiten ausreichend ist.[50]

[...]


[1] DHS, Jahrbuch Sucht 2003, S. 8 und S. 31

[2] Bengelsdorf, S. 7

[3] Honsa, Rdnr. 23

[4] IG Metall, S. 25

[5] Knoll, S. 90

[6] Feuerlein, S. 15

[7] DHS, Substanzbezogene Störungen, S. 10

[8] DHS, Alkohol, Basisinformationen, S. 13

[9] Knoll, S. 83

[10] HV der gewerblichen BG, S. 44

[11] Lepke, Rdnr. 239

[12] Claussen/Czapski, Rdnr. 63

[13] Lucas, S. 394

[14] BKK Landesverband NW, S. 11

[15] HV der gewerblichen BG, S. 18

[16] Bengelsdorf, S. 9

[17] DHS, Substanzbezogene Störungen, S. 10

[18] IG Metall, S. 21 f.

[19] Knoll, S. 97

[20] Bengelsdorf, S. 14

[21] IG Metall, S. 36

[22] IG Metall, S. 36

[23] Claussen/Czapski, Rdnr. 11

[24] DHS, Substanzbezogene Störungen, S. 12

[25] Schultze/Concare, S. 8

[26] Bengelsdorf, S. 14

[27] Feuerlein, S. 16 f.

[28] Feuerlein, S. 19

[29] Gessler/Roland/Tauscher, S. 22

[30] Lindenmeyer, S. 40 f.

[31] Feuerlein, S. 21

[32] HV der gewerblichen BG, S. 25

[33] DHS, Alkohol, Die Sucht und ihre Stoffe, S. 7 f.

[34] DHS, Jahrbuch Sucht 2003, S. 10

[35] DHS, Alkohol, Basisinformationen, S. 34

[36] KGSt, S. 17 f.

[37] BKK Landesverband NW, S. 14

[38] Bengelsdorf, S. 17

HV der gewerblichen BG, S. 28

[39] Honsa, Rdnr. 25

[40] HV der gewerblichen BG, S. 28 f.

[41] Wagner, S. 24 f.

[42] Bauschke, S. 18 f.

[43] Battis, S. 112

[44] Honsa, Rdnr. 84

[45] Wagner, Rdnr. 206

[46] Wagner, Rdnr. 209

[47] Honsa, Rdnr. 86

[48] Baßlsperger, S. 12 f.

[49] BVerwG, Urteil v. 04.07.1990, DVBl. 1990, S. 1240 f.

[50] Claussen/Czapski, Rdnr. 67

Ende der Leseprobe aus 51 Seiten

Details

Titel
Arbeits- und disziplinarrechtliche Folgen von Alkoholmissbrauch
Hochschule
Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Hildesheim  (Fakultät für Allgemeine Verwaltung)
Note
12 Punkte
Autor
Jahr
2004
Seiten
51
Katalognummer
V24472
ISBN (eBook)
9783638273435
Dateigröße
2392 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Arbeits-, Folgen, Alkoholmissbrauch
Arbeit zitieren
Annika Krumpholz (Autor:in), 2004, Arbeits- und disziplinarrechtliche Folgen von Alkoholmissbrauch, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/24472

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