Die Bundesrepublik Deutschland hat nach dem Zweiten Weltkrieg mit dem BVerfG ein
höchstes Gericht geschaffen, das beschränkte Beteiligung an der obersten Staatsgewalt
besitzt. Es wurde als selbständiges, unabhängiges oberstes Staatsorgan zudem mit weitreichenden
Zuständigkeiten ausgestattet. Diesem höchsten Gericht ist im Zuge der europä ischen
Integration in Form des Europäischen Gerichtshofes eine Art Konkurrent entstanden.
Die Integration in der Europäischen Union auf politischem sowie auf dem wirtschaftlichen
Sektor scheint weitestgehend vollendet zu sein, zumindest sind hier aber die jeweiligen
Zuständigkeiten im Sinne der Subsidiarität eindeutig festgelegt. Auf dem rechtlichen Se ktor
hingegen kann nicht behauptet werden, dass eine eindeutige Verte ilung der Zuständigkeiten
erfolgt ist.
So scheint zu diesem Thema konfliktär zu sein, dass sich nationales deutsches Recht mit
internationalem europäischem Recht an einigen Punkten überschneidet. Allerdings muss
hier wiederum berücksichtigt werden, dass es zwar eine deutsche Verfassung, das Grundgesetz,
gibt, bis dato jedoch (noch) keine europäische Verfassung. Dennoch ist es auch
heute schon so, dass europäisches Recht generell nationales Recht bricht. Denn „allem
Gemeinschaftsrecht ist zu eigen: es ist für den jeweiligen Adressaten unmittelbar anwendbares
Recht (Grundsatz der unmittelbaren Anwendbarkeit) (…); es geht in allen Mitglie dstaaten
dem eigenen nationalen Recht vor (Grundsatz des Vorrangs), Behörden und Geric hte
der Mitgliedstaaten müssen es anwenden und dürfen entgegenstehendes nationales Recht
nicht (mehr) berücksichtigen.“1 Sollte also demnächst eine europäische Verfassung verabschiedet
werden, so scheint eine Anwendung im Sinne des GG-Artikel 31 (Vorrang des
Bundesrechts) wahrscheinlich, d.h. , dass höher stehendes Recht (hier: EU-Recht), nationales
Recht breche.
Vor diesen Hintergründen ist die Stellung und Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts
im Verhältnis zum Europäischen Gerichtshof zu klären.
1 Klinke: Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Baden-Bade 1989, S. 15
Inhaltsverzeichnis
0. Einleitung
1. Das Bundesverfassungsgericht
1.1 Organisation des BVerfG
1.2 Verfahrensformen
2. Der Europäische Gerichtshof
2.1 Struktur des EuGH
2.2 Arbeitsorganisation
2.3 Verfahrensformen
3. Konfliktlinien in der Kooperation des EuGH und des BVerfG
3.1 Schnittstelle EuGH und BVerfG
4. Relevante Rechtsprechung des BVerfG
4.1 Der „Solange 1“-Beschluss
4.2 Der „Solange 2“-Beschluss
4.3 Das Maastricht Urteil
5. Relevante Rechtsprechung des EuGH
6. Fazit – Das BVerfG als Verlierer der europäischen Integration?
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die vorliegende Arbeit untersucht das Spannungsverhältnis zwischen dem deutschen Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Kontext der europäischen Integration. Ziel ist es zu klären, ob das BVerfG durch die zunehmende Ausdehnung des europäischen Gemeinschaftsrechts an Einfluss verliert und wie sich das Kompetenzgefüge zwischen nationaler Verfassungsgerichtsbarkeit und supranationalem Recht gestaltet.
- Strukturelle Organisation und Verfahrensweisen von BVerfG und EuGH
- Analyse der Konfliktlinien bei Kompetenzüberschneidungen
- Auswertung der relevanten Rechtsprechung des BVerfG (Solange-Beschlüsse, Maastricht-Urteil)
- Gegenüberstellung der Rechtsauffassungen zum Vorrang des Gemeinschaftsrechts
- Diskussion des Status quo des BVerfG als möglicher „Verlierer“ der europäischen Integration
Auszug aus dem Buch
3. Konfliktlinien durch Kompetenzüberschneidung von EuGH und BVerfG
Vorab sollte erwähnt werden, dass das Bundesverfassungsgericht (nachstehend: BVerfG) den EuGH grundsätzlich als gesetzlichen Richter anerkennt. Der Grund hierfür liegt vor allem darin, dass nach Auffassung des BVerfG rechtsstaatliche Anforderungen an das Verfahrensrecht des EuGH erfüllt sind. Dies sind vor allem die umfangreichen institutionellen Garantien, die durch die Satzung sowie das Verfahrensrecht des EuGH garantiert sind. Somit ist in erster Linie der EuGH berufen, den Grundrechtsschutz in der EU im Einzelfall zu gewährleisten. Denn „allem Gemeinschaftsrecht ist zu eigen: es ist für den jeweiligen Adressaten unmittelbar anwendbares Recht (Grundsatz der unmittelbaren Anwendbarkeit), bedarf also insbesondere keiner (irgendwie gearteten) nationalen Anwendungsregeln oder einer Transformation in nationales Recht; es geht in allen Mitgliedstaaten dem eigenen nationalen Recht vor (Grundsatz des Vorrangs), Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten müssen es anwenden und dürfen entgegenstehendes nationales Recht nicht (mehr) berücksichtigen.“ Doch genau dies wird andererseits vom BVerfG in seinem so genannten „Maastricht-Urteil“ nicht hingenommen, was auch schon einen Teil des Dilemmas erahnen lässt. Denn das BVerfG hält laut diesem Urteil „eine Überprüfung der Frage, ob sich Rechtsakte der europäischen Organe in den Grenzen der ihnen eingeräumten Hoheitsrechte halten oder gar aus ihnen ‚herausbrechen’, durch nationale Gerichte für möglich bzw. in Deutschland gar geboten.“
Zusammenfassung der Kapitel
0. Einleitung: Einführung in die Problematik der Kompetenzabgrenzung zwischen nationalem Verfassungsrecht und supranationalem EU-Recht.
1. Das Bundesverfassungsgericht: Darstellung der Organisation, der richterlichen Unabhängigkeit und der spezifischen Verfahrensarten wie Organstreit und Verfassungsbeschwerde.
2. Der Europäische Gerichtshof: Erläuterung der Struktur, Arbeitsweise und der verschiedenen Verfahrensformen wie Nichtigkeits- oder Vorabentscheidungsklage auf europäischer Ebene.
3. Konfliktlinien in der Kooperation des EuGH und des BVerfG: Untersuchung der Spannungsfelder, die durch die gegensätzlichen Ansätze zur Vorrangwirkung des Gemeinschaftsrechts entstehen.
4. Relevante Rechtsprechung des BVerfG: Analyse der prägenden Beschlüsse des BVerfG, insbesondere die Solange-Rechtsprechung und das Maastricht-Urteil, zur Sicherung der Grundrechtsstandards.
5. Relevante Rechtsprechung des EuGH: Darlegung der Gegenposition des EuGH, der den Vorrang des Gemeinschaftsrechts aus dessen Eigenständigkeit ableitet.
6. Fazit – Das BVerfG als Verlierer der europäischen Integration?: Abschließende Einordnung, ob das BVerfG tatsächlich an Bedeutung verliert oder ob es sich um ein notwendiges Kooperationsverhältnis zweier konkurrierender Rechtsordnungen handelt.
Schlüsselwörter
Bundesverfassungsgericht, Europäischer Gerichtshof, Europäische Integration, Grundrechtsschutz, Solange-Beschluss, Maastricht-Urteil, Kompetenzüberschneidung, Rechtsanwendungsbefehl, Gemeinschaftsrecht, Souveränität, Vorrang des Gemeinschaftsrechts, Kooperationsverhältnis, Verfassungsbeschwerde, Rechtssicherheit, supranationale Organisation.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit behandelt die rechtliche und politische Beziehung zwischen dem deutschen Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof sowie die Frage, wie beide Instanzen mit konkurrierenden Rechtsansprüchen umgehen.
Welche zentralen Themenfelder werden bearbeitet?
Zentrale Schwerpunkte sind die Zuständigkeiten der Gerichte, die Entwicklung der Rechtsprechung zu EU-Rechtsakten und die Frage der Souveränität im europäischen Integrationsprozess.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist die Analyse, ob das BVerfG durch die fortschreitende europäische Integration als „Verlierer“ eingestuft werden kann oder ob ein kooperatives System existiert.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechts- und politikwissenschaftliche Analyse auf Basis von Fachliteratur, Urteilstexten und bestehenden theoretischen Konzepten zur Integration.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Vorstellung der Organe, die Analyse der Konfliktlinien sowie die detaillierte Auswertung der Solange-Rechtsprechung und des Maastricht-Urteils.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit lässt sich besonders durch Begriffe wie Kooperationsverhältnis, Gemeinschaftsrecht, Vorrangprinzip und Kompetenzkontrolle charakterisieren.
Wie unterscheidet sich die Auffassung des BVerfG zur Grundrechtssicherung von der des EuGH?
Während das BVerfG den Grundrechtsschutz lange Zeit primär in der nationalen Verfassung sah, vertraut es mittlerweile auf ein Kooperationsverhältnis, in dem der EuGH den Schutz auf europäischer Ebene garantiert, sofern dieser den deutschen Standards entspricht.
Was bedeutet der im Text erwähnte „Rechtsanwendungsbefehl“?
Er beschreibt die verfassungsrechtliche Grundlage, auf der Deutschland durch das Zustimmungsgesetz die Geltung und Anwendung von EU-Recht in der nationalen Rechtsordnung ermöglicht.
Warum wird das Maastricht-Urteil als so zentral für den Justizkonflikt hervorgehoben?
Das Urteil führte den Begriff des „Kooperationsverhältnisses“ ein und betonte gleichzeitig die Kompetenz des BVerfG, europäische Rechtsakte auf die Einhaltung der ihnen eingeräumten Hoheitsrechte zu prüfen.
- Arbeit zitieren
- Patrick Ehlers (Autor:in), 2003, Das Bundesverfassungsgericht im Gefüge der Europäischen Union - Verlierer der Integration?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/24828