Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Karl V. (reg. 1519-1556)
3. Ferdinand I. (reg. 1556-1564)
3.1. Ferdinand als Römischer König
3.2. Ferdinand als Kaiser
3.3. Konflikte mit den böhmischen Ständen
4. Maximilian II. (reg. 1564-1576)
4.1. Maximilian und das Reich
4.2. Maximilian und die Erblande
5. Rudolf II. (reg. 1576-1612)
5.1. Konflikte mit den Ständen in Böhmen und Ungarn
5.2. Donauwörth und die Folgen
6. Matthias (reg. 1612-1619)
7. Die Bedeutung des Augsburger Religionsfriedens und der protestantischen Union
8. Schlussbetrachtung
9. Quellen- und Literaturverzeichnis
9.1. Quellen
9.2. Literatur
Kaiser und Reich.
Kaiser zwischen ständischer Libertät und Absolutismus.
Von Karl V. bis Matthias.
1. Einleitung
Das Reich war ein Personenverband von mehreren Fürsten die den Kaiser, seit 1356 durch die goldene Bulle Karls IV. geregelt, wählten. Das Reich war daher keine Erbmonarchie mit einem Monarchen der absolute Macht, im Sinne des Absolutismus, hatte. Man spricht daher auch von dem Dualismus zwischen dem Kaiser und den Ständen im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation. Dieser Dualismus basierte natürlich auf Konsens, führte aber auch zu Konflikten zwischen den Ständen und dem Kaiser. Im Zuge der Glaubensspaltung erlebten auch die Konflikte zwischen Kaiser und Ständen eine konfessionelle Aufladung. Daher hatten die Forderungen der Stände und die des Kaisers stets eine zusätzliche konfessionelle Note. Die Stände verstanden es zuweilen auch sehr gut, die konfessionellen Anliegen für ihre eigenen Interessen in Szene zu setzten.
In der Geschichtswissenschaft war das Thema Ständekonflikte lange Zeit ein wenig behandeltes Thema. Vor allem ab der Gründung des Instituts für Österreichische Geschichte, im Jahre 1854, wurde das Thema ständischer Wiederstand oft sehr einseitig betrachtet. Die Ständeerhebungen wurden zunehmend negativ interpretiert. Man betrachtete sie, als etwas, was die Habsburgermonarchie schwächte und die Zentralisierungsbestrebungen gehemmt hatte. Es gab auch Auffassungen, in denen der Protestantismus, und die mit ihm verbundenen Ständekonflikte, pauschal für den Niedergang des Reiches verantwortlich gemacht wurde. Trotzdem sind die Ständekonflikte und das Widerstandsrecht der Stände zu trennen von den Bauerkriegen und deren Anspruch auf Widerstandsrecht. Ständekonflikte und Widerstandsrecht wurden, je nach Perspektive der Historiker in den einzelnen Epochen und der politischen Lage, sehr unterschiedlich betrachtet und untersucht. Oft waren die Ständekonflikte mit negativen, den Verstaatlichungsprozess hemmenden, Assoziationen aufgeladen. Modernere Ansichten zu diesem Thema sehen die Ständekonflikte auch im Zusammenhang des Verstaatlichungsprozesses und der zunehmenden Entmachtung des Adels bzw. dessen Instrumentalisierung für die zentralistischen Bestrebungen des Fürsten. Dabei wird versucht die Ständekonflikte und deren Widerstandsrechte auch als sozialen und politischen Prozess darzustellen.[1]
In der folgenden Arbeit werde ich versuchen die Spannungen zwischen dem Kaiser und den Ständen anhand von verschiedenen Quellen näher zu erläutern. Um auf weitere Konflikte mit den Ständen einzugehen werde ich einen breiteren Ständebegriff verwenden. Zum einen sollen die Spannungen zwischen den Reichsständen und dem Kaiser aufgezeigt werden. Zum anderen werde ich, da der Kaiser auch meist andere Ämter innehatte, auf Konflikte zwischen dem Römischen König, dem König von Böhmen, dem König von Ungarn und dem Erzherzog von Österreich (Österreich als Sammelbegriff für die habsburgischen Erblande) und deren jeweiligen Stände bzw. auch Landstände kurz eingehen. Dies soll hauptsächlich für die Jahrzehnte vor dem Beginn des Dreißigjährigen Krieges anhand der Kaiser, ab Karl dem V. bis Matthias geschehen. Meine Hauptfragestellung ist dabei:
- Trug die Konfessionalisierung zu einer Radikalisierung des Konfliktes zwischen dem Kaiser und den Reichsständen bei?
zusätzlich werde ich versuchen folgende Fragen auch kurz zu erläutern:
- Nutzten die Stände die jeweilige politische Lage des Kaisers zu ihren Gunsten aus, und wurden auch konfessionspolitische Gründe für die Machtpolitik der Stände benutzt?
- Schwächten auch innere Streitigkeiten und Differenzen der katholischen und protestantischen Stände bzw. der Stände im Allgemeinen deren Verhandlungsposition?
- Wie wichtig waren die Politik des Kaisers und seine Persönlichkeit auf die Reaktion und die Forderungen der Stände?
2. Karl V. (reg. 1519-1556)
Zu Beginn seiner Herrschaft musste Karl sich in der Wahlkapitulation verpflichten ein Reichsregiment, bestehend aus Angehörigen der Stände, einzurichten. Dies wiederspiegelte das Bestreben der Stände möglichst viel Kontrolle über den Kaiser bzw. über die Regierung des Reiches zu erhalten. 1521 gelang es Karl dieses Regiment zu entschärfen, in dem er den Ständen klar machen konnte, dass das Reichsoberhaupt, der Kaiser, das Reich nach innen- und außen zu Repräsentieren habe. Daher konnte das Reichsregiment nur noch in Abwesenheit des Kaisers und unter Mitwirkung seines Bruders Ferdinand seine Kompetenzen ausüben. Da für Karl Spanien wichtiger war bestimmte er seinen Bruder Ferdinand zu seinem Vertreter im Reich. 1521 richteten sich die großen Handelshäuser der Augsburger und Nürnberger direkt an den Kaiser um einer ständisch geforderte Kontrolle ihrer Monopole zu verhindern. Karl entsprach den Forderungen der Handelshäuser und wiedersetzte sich damit den Forderungen der Stände.[2]
Die Stände des Reiches strebten aufgrund der Unklarheiten im konfessionellen Bereich auch ein Nationalkonzil an, das zu einem Konsens führen sollte. Karl untersagte dies, weil er dadurch seine kaiserliche Autorität in Glaubensfragen in Frage gestellt sah. 1530 kam es, nach langer Abwesenheit Karls, zu einem Versuch des Ausgleichs zwischen den Konfessionen. Dieser Versuch schlug fehl und Karl verfolgte nun wieder eine härtere Politik im Sinne des Wormser Konkordats von 1521, das u.a. die Verbrennung der lutherischen Schriften vorsah. Das Wormser Konkordat wurde nie von allen Ständen, insbesondere den reformierten, mit vollem Nachdruck verfolgt. Dies legte auch die eingeschränkte Macht des Kaisers dar. 1530 legten die protestantischen Stände dem Kaiser die Confessio Augustana vor, dieser lehnte sie ab. Als Folge daraus gründeten die protestantischen Stände den Schmalkaldischen Bund, um nicht in die Gefahr der Reichsexekution zu geraten. Karl zog auch einen Krieg gegen die Ketzer ins Auge, aber diesen konnte er nicht führen, denn die katholischen Stände wollten ihn nicht unterstützen um nicht dadurch seine absolutistischen Bestrebungen zu fördern. Daher setzte der Kaiser auf ein Konzil, das am Reichstag 1530 in Aussicht gestellt wurde. Dies kam nicht zustanden. Ab 1545 hegte der Papst das Vorhaben eines Konzils in Trient. Gleichzeitig drängte er Karl zum Ketzerkrieg und unterstützte diesen auch mit Hilfstruppen. Karl begann, bereits 1546 am Reichstag zu Regensburg, sich mit anderen katholischen Ständen, vor allem den Herzögen von Bayern, zu verbünden. Da Karl es versäumt hatte sich eine Klientel unter den Reichsfürsten zu sichern, war er im Kampf gegen den schmalkaldischen Bund auch auf protestantische Fürsten, u.a. dem Herzog von Sachsen, angewiesen. Karl konnte den schmalkaldischen Krieg u.a. durch den Sieg bei Mühlberg 1547 für sich entscheiden. Damit befand sich der Kaiser am Zenit seiner Macht. Die kirchliche Einheit des Reiches konnte aber trotzdem nicht mehr hergestellt werden. Karl verfolgte auf dem Reichstag zu Augsburg 1546/17 die Idee eines Reichbundes unter der Vormachstellung der Habsburger. Dieser Bund hätte das Reichsrecht zwar geschont, hätte Karl aber auch näher an sein Ziel einer Universalmonarchie der Habsburger gebracht. Die Reichsstände, katholische und protestantische, waren gegenüber dieser Idee äußerst misstrauisch und verfolgten nun eine Politik die in Opposition zu Karls Universalmonarchie-Idee stand und auf den Prinzipien des Reichsrechts basierte. Aus diesem Grund konnte Karl seinen Sieg im schmalkaldischen Krieg nicht vollständig politisch ausnutzen, da er nun genötigt war in Einzelvereinbarungen seinen Zielen näher zu kommen. Da das Konzil in Trient nicht erfolgreich war, sank auch das Vertrauen der katholischen und protestantischen Stände in Karls Politik. Ein Konzil als Ausgleichslösung zwischen den Konfessionen schien immer unwahrscheinlicher zu werden. Karls Interim Verordnung von 1548, die nur für Protestanten Geltung hatte, wurde daher nur teilweise umgesetzt und es bildete sich erneut eine ständische Opposition gegen den Kaiser. Ab 1552 formierte sich eine Opposition von evangelischen Fürsten, unter der Führung von Moritz von Sachsen, gegen den Kaiser. Ziel dieser Kriegsfürsten war die Wiederherstellung der „libertet und freiheit“, also der Rechte der Stände. Unterstützt wurde diese Gruppe von Franz I. von Frankreich. Der Konflikt endete mit dem Passauer Vertrag von 1552. Die Stände konnten sich damit gegen die absolutistischen Tendenzen Karls behaupten und sie wurden sogar noch gestärkt. 1556 übergab Kaiser Karl V. die kaiserlichen Herrschaftsrechte an seinen Bruder Ferdinand.[3]
3. Ferdinand I. (reg. 1556-1564)
3.1. Ferdinand als Römischer König
Ferdinand I. wurde in Spanien erzogen und war unter seinem Bruder Karl V. römischer König geworden. Obwohl er König war gestand ihm sein Bruder wenige Handlungsspielraum zu. Ferdinand hatte anfangs wenig Verständnis für das Selbstverständnis der Stände in den Erblanden, sich an der Regierung zu beteiligen. Er wurde auch von den Ständen mit einem gewissen Misstrauen betrachtet. Anfangs hatte Ferdinand vor allem spanische Berater, später auch Berater aus den Erblanden. Seine Machtbasis stellten vor allem die Erblande dar. In seine Regierungszeit als König fiel ein Aufstand in Siebenbürgen unter Johann Zápolyas, der 1526 eine Art Gegenkönigtum dort installierte, später aber in die Abhängigkeit der Osmanen geriet. Auch die erste Wiener Türkenbelagerung von 1529 fand in seiner Regierungszeit als römischer König statt. Im Zuge der zunehmenden Türkengefahr wurde auch bei den Ständen die Bereitschaft zum Kampf gestärkt. Allerdings waren diese Zusagen, vor allem bei den protestantischen Ständen, meist an Konzessionen, die die ständische Libertät ausweiteten, gebunden. Der Kaiser hatte, im Gegenzug zu den nach Territoriumsausweitung strebenden Fürsten, die Möglichkeit sich mit dem niederen Adel zu verbünden um somit diese zu schützen und dadurch das Machtstreben der Fürsten zu begrenzen. Dieses Vorgehen wandte Ferdinand in den 1540er Jahren an, in dem er der schwäbischen, fränkischen und rheinischen Ritterschaft half ihre Unabhängigkeit zu bewahren. Als Gegenleistung erhielt Ferdinand politischen und finanziellen Rückhalt. In den weiteren Konflikten zwischen den Ständen und dem Kaiser, wie dem Schmalkaldischen Krieg und dem Aufstand der Fürsten übernahm Ferdinand eine Vermittlerrolle. Durch die Vermittlung Ferdinands im Passauer Vertrag von 1552, in dem er den aufständischen Fürsten persönlich die befristete Anerkennung der augsburgischen Konfession zusicherte, konnte Ferdinand die Unterstützung, des am Aufstand beteiligten, Moritz von Sachsen im Kampf gegen die Türken gewinnen. Kaiser Karl V. war allerdings gegen diese Zusagen im Vertrag von Passau.[4]
Karl V. versuchte durch einen Krieg gegen Frankreich seine Position im Reich zu stärken. Um Metz einnehmen zu können versprach er Marktgraf Albrecht von Brandenburg-Kulmbach, der ein Parteigänger Heinrichs II. von Frankreich war, Landabtretungen und Brandschatzgelder der Fürstbistümer Bamberg und Würzburg und der Reichsstadt Nürnberg. Diese Landabtretungen und Brandschatzgelder hatte Karl kurz zuvor selbst erpresst von den Bistümern und von Nürnberg. Der Kaiser scheiterte allerdings vor Metz und resignierte. Albrecht von Brandenburg-Kulmbach wollte aber trotzdem die ihm versprochene Gegenleistung einlösen. Als dies auf friedlichem Wege nicht möglich war kam es zum Krieg zwischen den fränkischen Ständen und dem Marktgrafen. Beide Parteien dachten, dass sie sich auf den Kaiser berufen konnten. Albrecht berief sich auf das Versprechen des Kaisers vor Metz und die Fürstbischöfe von Bamberg und Würzburg beriefen sich auf eine kaiserliche Ungültigkeitserklärung von 1552. Aufgrund dieser widersprüchlichen Erklärungen Karls entschieden sich die meisten Reichsstände abzuwarten. Moritz von Sachsen und Karls Bruder Ferdinand wollten allerdings handeln, da sie eine Gefahr für den Passauer Frieden fürchteten. Zur Bekämpfung Albrechts bildete sich schließlich ein überkonfessionelles Bündnis, das die Wahrung des Friedens im Reich zum Ziel hatte. Karls Haltung blieb trotzdem noch undeutlich. Die Stände schlossen daher verschiedene Bündnisse zur Absicherung ihrer Territorien und zur Sicherung des Landfriedens. Es wurde klar, dass ein Reichstag überfällig war. Strittige Punkte waren vor allem die Konfessionsfrage auf Basis des Vertrages von Passau und die Wiederherstellung des Landfriedens. Ein Reichstag wurde nach Augsburg für 1554 einberufen, musste aber auf 1555 verschoben werden. Ferdinand erhielt alle nötigen Vollmachten von seinem Bruder, da dieser nicht den Vertrag von Passau billigte, Ferdinand diesen Vertrag aber als Verhandlungsgrundlage akzeptierte. Vor dem Zusammentreffen des Reichstages trafen sich die Vertreter aller Reichskreise um über die Verbesserung des Landfriedens zu beraten. Ferdinand und Karl befürworteten diese Zusammentreffen und Karl sandte ebenfalls kaiserliche Abgesandte. Auf dem Reichstag zu Augsburg 1555 forderten die protestantischen Stände die Behandlung der Religionsfrage und einen Religionsfrieden. Der Kaiser war in die Defensive gedrängt worden und auch die katholischen Stände lenkten ein, da sie hofften auf diese Weise ihre Besitzungen schützen zu können. Ferdinand hoffte zwar immer noch auf einen Ausgleich zwischen den Konfessionen, aber er wollte auch ein Eklat verhindern, da die Folgen unabsehbar gewesen wären. Aus diesem Grund prüfte er die Vorschläge der Protestanten. Die Lösung der Religionsfrage war die Voraussetzung für einen funktionierenden Landfrieden. Damit wurde das Augsburger Reformwerk beschlossen, dass u.a. die Konfessionsfragen, die Kreisordnung und die Exekution des Landfriedens regelte bzw. erneuerte. Streitpunkte nach dem Reichstag blieben aber weiterhin der geistliche Vorbehalt, die Säkularisierung der mittelabern Bistümer und Stifte und eine Schutzzusage Ferdinands an die Reichsritterschaft. Der geistliche Vorbehalt war von Ferdinand durch sein Amt als Römischer König in das Vertragswerk aufgenommen worden. Die Schuttzusage für die Reichsritterschaft bezüglich ihrer Konfession bildete kein Bestandteil des Reformwerks. Die Reichsexekutionsordnung war nun in stärkerem Maße als vorher ständisch organisiert, u.a. waren die einzelnen Kreise nun mit der Exekution des Landfriedens betraut. Auch bei größeren Konflikten, die die Reichsexekutionsordnung beträfen, wäre dem Kaiser auch nur eine Beratungsfunktion zugekommen. Die Stände wären dann an einem Deputationstag zusammengekommen und hätten dort unter der Leitung des Reichserzkanzlers beraten. Damit hatten die Stände auch mehr Autonomie durchgesetzt. Ferdinand akzeptierte diese Regelung, da er auf eine spätere Änderung hoffte. Durch die Bestimmungen des Augsburger Reformwerkes profitierten hauptsächlich die protestantischen Stände, während die katholischen Stände nun öfter mit Schwierigkeiten mit ihren Landständen konfrontiert wurden, da diese aufgrund des Augsburger Religionsfriedens auch Konfessionsfreiheit forderten.[5]
[...]
[1] Vgl. Arno Strohmeyer, Konfessionskonflikt und Herrschaftsordnung. Widerstandsrecht bei den Österreichischen Ständen (1550-1650) (Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte Mainz. Abteilung für Universalgeschichte 201), Mainz 2006, S. 1-37.
[2] Vgl. Alfred Kohler, Karl V. (1519-1556), in: Anton Schindling/Walter Ziegler (Hrsg.), Die Kaiser der Neuzeit 1519-1918. Heiliges Römisches Reich, Österreich, Deutschland, München 1990, S. 33-54, hier S. 37-54.
[3] Vgl. Kohler, Karl V. (1519-1556), 1990, S. 37-54.
[4] Vgl. Sicken, Ferdinand I. (1556-1564), 1990, S. 57-60 und S. 63-71.
[5] Vgl. Bernhard Sicken, Ferdinand I. (1556-1564), in: Anton Schindling/Walter Ziegler (Hrsg.), Die Kaiser der Neuzeit 1519-1918. Heiliges Römisches Reich, Österreich, Deutschland, München 1990, S. 55-77, hier S. 57-60 und S. 63-71.