Gemäß § 47 Abs. 1 ist es zwingend vorgeschrieben, in einem Unternehmen mit mehreren Betriebsräten einen Gesamtbetriebsrat zu errichten. Hat ein Unternehmen also nur einen Betrieb, wirkt sich die Unterscheidung von Unternehmen und Betrieb in der Betriebsverfassung nicht aus. Der Gesamtbetriebsrat wird für alle Betriebe des Unternehmens gebildet. Dabei ist es gleichgültig, wo die einzelnen Betriebe liegen und welche technischen Aufgaben sie haben.
Der Wortlaut setzt somit voraus, dass dem Unternehmen mehrere Betriebe angehören, da jeder Betrieb im Sinne des Gesetzes nur einen Betriebsrat haben kann; genauer heißt das, dass mehrere selbständige Betriebe mit Betriebsräten unter einer organisatorisch einheitlichen Unternehmensleitung vorhanden sind. Das schließt aus, dass Betriebsräte verschiedener Rechtsträger einen gemeinsamen Gesamtbetriebsrat bilden, selbst dann, wenn die Rechtsträger wirtschaftlich miteinander verflochten sind oder eine personengleiche Geschäftsführung besteht.
Inhaltsverzeichnis
- A. Gründung des Gesamtbetriebsrats
- I. Errichtung gemäß § 47 BetrVG
- 1. Unternehmen und mehrere Betriebsräte
- a) Unternehmen
- b) Mehrere Betriebsräte
- 2. Entsendung von Mitgliedern
- 3. Stimmen der Mitglieder
- B. Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gemäß § 50 Abs. 2 – Zuständigkeit kraft Auftrags
- I. Zuständigkeit gemäß § 50 Abs. 1 – Zuständigkeit kraft Gesetzes
- II. Zweck der Norm - § 50 Abs. 2
- III. Formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen der Beauftragung
- 1. Beschluss
- 2. Schriftformerfordernis
- IV. Materielle Voraussetzungen
- V. Pflicht zur Übernahme der Angelegenheit
- 1. Keine Verpflichtung zur Übernahme
- 2. Verpflichtung zur Übernahme (h.M.)
- 3. Stellungnahme und Entscheidung für Ansicht 2.
- VI. Recht des Einzelbetriebsrates zur Richtlinienvorgabe
- 1. Richtlinienvorgabe nicht möglich (h.M.)
- 2. Richtlinienvorgabe möglich
- 3. Stellungnahme und Entscheidung für Ansicht 2.
- C. Zusammenfassung
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Seminararbeit untersucht die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gemäß § 50 Abs. 2 BetrVG. Das Hauptziel ist es, die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats kraft Auftrags zu klären und zu analysieren.
- Gründung des Gesamtbetriebsrats nach § 47 BetrVG
- Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats kraft Auftrags (§ 50 Abs. 2 BetrVG)
- Formelle und materielle Voraussetzungen der Beauftragung
- Pflicht zur Übernahme von Angelegenheiten durch den Gesamtbetriebsrat
- Recht des Einzelbetriebsrats zur Richtlinienvorgabe
Zusammenfassung der Kapitel
A. Gründung des Gesamtbetriebsrats: Dieses Kapitel behandelt die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats gemäß § 47 BetrVG. Es beleuchtet die Voraussetzungen, insbesondere das Vorhandensein eines Unternehmens mit mehreren Betriebsräten. Der Begriff des "Unternehmens" wird definiert und abgegrenzt, ebenso der Begriff des "Betriebs". Die Bedeutung der rechtlichen Einheitlichkeit des Unternehmens und die Unmöglichkeit der Bildung eines Gesamtbetriebsrats durch Betriebsräte verschiedener Rechtsträger werden detailliert erläutert. Die Kapitelteile gehen auf die Entsendung von Mitgliedern und die Stimmberechtigung ein. Die juristische Argumentation stützt sich auf diverse Rechtsprechungsentscheidungen und Literatur.
B. Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gemäß § 50 Abs. 2 – Zuständigkeit kraft Auftrags: Dieses Kapitel analysiert die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats kraft Auftrags. Es beginnt mit der Abgrenzung zur Zuständigkeit kraft Gesetzes (§ 50 Abs. 1). Die formalen und materiellen Voraussetzungen für eine wirksame Beauftragung werden präzise dargestellt, inklusive der Schriftform und der notwendigen Beschlüsse. Schwerpunktmäßig wird die Pflicht des Gesamtbetriebsrats zur Übernahme der Angelegenheit beleuchtet, wobei verschiedene Meinungen und Rechtsauffassungen differenziert dargestellt und bewertet werden. Die Frage nach dem Recht des Einzelbetriebsrats zur Richtlinienvorgabe wird ebenfalls eingehend diskutiert, mit einer kritischen Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Standpunkten der Rechtsprechung und Literatur. Die Argumentation wird durch zahlreiche Fußnoten mit Rechtsquellen und Literaturangaben untermauert.
Schlüsselwörter
Gesamtbetriebsrat, § 50 Abs. 2 BetrVG, Zuständigkeit, Beauftragung, § 47 BetrVG, Unternehmen, Betrieb, Rechtsprechung, Literatur, materielle Voraussetzungen, formelle Voraussetzungen, Richtlinienvorgabe, Pflicht zur Übernahme.
FAQs: Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gemäß § 50 Abs. 2 BetrVG
Was ist der Gegenstand dieser Seminararbeit?
Die Seminararbeit untersucht die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gemäß § 50 Abs. 2 BetrVG. Das Hauptziel ist die Klärung und Analyse der rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats kraft Auftrags.
Welche Themen werden behandelt?
Die Arbeit behandelt die Gründung des Gesamtbetriebsrats nach § 47 BetrVG, die Zuständigkeit kraft Auftrags (§ 50 Abs. 2 BetrVG), die formalen und materiellen Voraussetzungen der Beauftragung, die Pflicht des Gesamtbetriebsrats zur Übernahme von Angelegenheiten und das Recht des Einzelbetriebsrats zur Richtlinienvorgabe.
Wie ist die Arbeit strukturiert?
Die Arbeit gliedert sich in drei Hauptteile: A. Gründung des Gesamtbetriebsrats, B. Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gemäß § 50 Abs. 2 (Zuständigkeit kraft Auftrags) und C. Zusammenfassung. Teil A behandelt die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats nach § 47 BetrVG, inklusive der Voraussetzungen, der Entsendung von Mitgliedern und der Stimmberechtigung. Teil B analysiert die Zuständigkeit kraft Auftrags, unterscheidet zwischen Zuständigkeit kraft Gesetzes (§ 50 Abs. 1) und kraft Auftrags, und beleuchtet die formalen und materiellen Voraussetzungen der Beauftragung, die Pflicht zur Übernahme von Angelegenheiten und das Recht des Einzelbetriebsrats zur Richtlinienvorgabe. Teil C bietet eine zusammenfassende Übersicht.
Was sind die formalen und materiellen Voraussetzungen für eine wirksame Beauftragung des Gesamtbetriebsrats?
Die Arbeit beschreibt detailliert die formalen Voraussetzungen (z.B. Schriftform, notwendige Beschlüsse) und die materiellen Voraussetzungen für eine wirksame Beauftragung des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 2 BetrVG. Diese werden präzise dargestellt und analysiert.
Welche unterschiedlichen Meinungen gibt es zur Pflicht des Gesamtbetriebsrats zur Übernahme von Angelegenheiten?
Die Arbeit diskutiert verschiedene Meinungen und Rechtsauffassungen zur Pflicht des Gesamtbetriebsrats, beauftragte Angelegenheiten zu übernehmen. Diese unterschiedlichen Standpunkte werden differenziert dargestellt und bewertet.
Wie wird die Frage der Richtlinienvorgabe durch den Einzelbetriebsrat behandelt?
Die Arbeit befasst sich eingehend mit der Frage, ob der Einzelbetriebsrat dem Gesamtbetriebsrat Richtlinien vorgeben darf. Es wird eine kritische Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Standpunkten der Rechtsprechung und Literatur präsentiert.
Auf welchen Rechtsquellen und Literatur stützt sich die Arbeit?
Die Argumentation der Arbeit stützt sich auf diverse Rechtsprechungsentscheidungen und Literatur. Die juristische Argumentation wird durch zahlreiche Fußnoten mit Rechtsquellen und Literaturangaben untermauert.
Welche Schlüsselwörter sind relevant für den Inhalt der Arbeit?
Schlüsselwörter sind: Gesamtbetriebsrat, § 50 Abs. 2 BetrVG, Zuständigkeit, Beauftragung, § 47 BetrVG, Unternehmen, Betrieb, Rechtsprechung, Literatur, materielle Voraussetzungen, formelle Voraussetzungen, Richtlinienvorgabe, Pflicht zur Übernahme.
- Arbeit zitieren
- Patrick Wüchner (Autor:in), 2003, Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gem. § 50 II BetrVG, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/27358