Bestimmung des anwendbaren Rechts im Vertragsrecht

(Stand 2003)


Hausarbeit, 2003

18 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Internationales Privatrecht (IPR)
2.1 Exkurs: Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte
2.2 Gesetzliche Grundlagen des IPR
2.3 Das UN-Kaufrecht(CISG) Verordnungen

3. Bestimmung des anwendbaren Rechts-
3.1 Vertragsstatut
3.2 Rechtswahl (Art. 27 EGBGB)
3.2.1 Parteiautonomie
3.2.2 Grenzen der Parteiautonomie
3.2.3 Ausdrückliche Rechtswahl
3.2.4 Konkludente Rechtswahl
3.2.5 Teilrechtswahl
3.2.6 Nachträgliche Rechtswahl
3.3 Mangels Rechtswahl anwendbares Recht(Art. 28 EGBGB)
3.3.1 Charakteristische Leistung
3.3.2 Grundstücksverträge
3.3.3 Güterbeförderungsverträge
3.3.4 Engere Verbindung mit einem anderen Staat
3.3.5 Verträge ohne bestimmbare charakteristische Leistung
3.4 Einschränkungen der Rechtswahl
3.4.1 Verbraucherverträge (Art. 29 EGBGB)
3.4.2 Arbeitsverträge (Art. 30 EGBGB)
3.4.3 Forderungsabtretung (Art. 33 EGBGB)
3.4.4 Zwingende Vorschriften (Art. 34 EGBGB)

4. Sachnormverweisung (Art. 35 EGBGB)

5. Ausblick

Literaturverzeichnis

Eidesstattliche Versicherung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1) Einleitung

Im Zeitalter der Globalisierung und der Europäischen Union, in dem eine multikulturelle Gesellschaft mittlerweile für fast alle Menschen zur Normalität geworden ist, sind Grenzen trotz aller Liberalisierungsmaßnahmen noch nicht auf der Strecke geblieben.1 Dies schafft vor allem im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr, bei Sachverhalten mit Auslandsbeziehung, die Frage, nach welchem nationalen Recht ein solcher Sachverhalt zu beurteilen ist.

Dieses Problem versucht das Internationale Privatrecht, nachfolgend IPR, zu lösen. Dabei handelt es sich grundsätzlich um nationales Recht, das bei einem Sachverhalt mit Auslandsbeziehung, bestimmen soll, welches materielle Recht anwendbar ist. Selbst im vermeintlich grenzenlosen Europa steht eine umfassende Harmonisierung des Zivilrechts noch aus.

Die folgende Ausarbeitung beschäftigt sich jedoch nur mit einem Teilbereich des IPR, dem Internationalen Vertragsrecht. Diesem kommt im heutigen Wirtschaftsleben eine essentielle Bedeutung zu, da durch die zunehmende Globalisierung der Anteil der grenzüberschreitenden Verträge ständig zunimmt. Sie stehen somit im Zentrum des internationalen Wirtschaftsverkehrs.2 Im folgenden soll aufgezeigt werden, wie die Vorgehensweise zur Ermittlung des anwendbaren Rechts im Bereich des Internationalen Vertragsrechts ist.

2) Internationales Privatrecht (IPR)

Liegt ein Sachverhalt mit Auslandsbeziehung gem. Art. 3 EGBGB vor, so regelt das Internationale Privatrecht welche von mehreren in Frage kommenden Privatrechtsordnungen zur Anwendung gelangt.3

Die Bezeichnung Internationales Privatrecht lässt vermuten, dass es sich hierbei um internationales Recht handelt. Dies ist aber nicht der Fall. Es handelt sich vielmehr um nationales Recht4, welches vom jeweiligen Gesetzgeber erlassen wurde, um Sachverhalte mit Auslandsbezug zu regeln.5 Zunehmend wird das IPR auch durch Gemeinschaftsrecht beeinflusst.6

Die im IPR kodifizierten Normen heißen Kollisionsnormen. Durch Sie wird das anzuwendende Recht ermittelt. Sie knüpfen an bestimmte Tatbestandsmerkmale an. Diese Tatbestände bezeichnet man als Statut, wobei im heutigen Sprachgebrauch des IPR die anzuwendende Rechtsordnung, also das Ergebnis der kollisionsrechtlichen Betrachtung, als Statut bezeichnet wird.7 Im Rahmen dieser Arbeit geht es um die Frage des Vertragsstatuts, also welchem Recht ein Vertrag untersteht.8

2.1) Exkurs: Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

Jedes Gericht wendet sein eigenes nationales Recht, die lex fori an. Es muss also im Vorfeld ermittelt werden, ob das aufgerufene Gericht überhaupt international zuständig ist.9

Mit dieser Frage beschäftigt sich das Internationale Zivilprozessrecht (IZPR), welches aus nationalem Recht (wie die ZPO) und einer Reihe von bi- und multilateralen Staatsverträgen besteht. 10 Im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit wird zunächst geprüft ob ein vorrangiger Staatsvertrag vorliegt, der die internationale Zuständigkeit festlegt. Ist dies nicht der Fall so indiziert die örtliche Zuständigkeit (lex fori) die internationale Zuständigkeit. Für die weitere Betrachtung wird von einer internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte und einer Anwendbarkeit des deutschen IPR ausgegangen.

2.2) Gesetzliche Grundlagen des IPR

Die gesetzlichen Grundlagen des IPR setzen sich aus Internationalen Verträgen bzw. Staatsverträgen und dem EGBGB zusammen, wobei die Staatsverträge den nationalen Rechtsvorschriften, zu denen auch das EGBGB zählt, gemäß Art. 3 Abs. 2 EGBGB vorgehen.11 Nach den Staatsverträgen ist das EGBGB die wichtigste Rechtsquelle im deutschen IPR.

Der für diese Ausarbeitung relevante fünfte Abschnitt des EGBGB (Art. 27- 37 EGBGB) inkorporiert seit dem 1.9.1986 das Römische EWG-Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EVÜ) vom 19.6.1980 ins deutsche Recht. Dieser Teil des EVÜ ist somit zu autonomem deutschen IPR geworden.12

Dabei wurden jedoch gewisse redaktionelle Änderungen vorgenommen. Nach Art. 36 EGBGB sind diese redaktionellen Änderungen, im Falle gemeinschaftsrechtlicher Belange, im Sinne einer einheitlichen Auslegung des EVÜ in den Mitgliedsstaaten der EU nicht zu berücksichtigen. Es gilt vielmehr der Wortlaut des EVÜ.13 Bei Rechtsbeziehungen zu Drittstaaten gilt dies nicht.

2.3) UN-Kaufrecht (CISG)

Neben dem IPR gibt es noch das internationale Einheitsrecht, welches im Gegensatz zum IPR nicht das anwendbare Recht bestimmt, sondern automatisch anwendbar ist, solange es nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird(z.B. durch Rechtswahl). Zum internationalen Einheitsrecht gehört das UN-Kaufrecht (CISG). Es regelt das einheitliche Kaufrecht für grenzüberschreitende Warenkaufverträge14 und ist in den Vertragsstaaten15 unmittelbar anwendbar. Deutschland ist dem Übereinkommen am 1.1.1991 beigetreten.16 Grundsätzliche Voraussetzung zur Anwendung des CISG ist das die Parteien ihren Sitz/Niederlassung in verschiedenen Staaten haben. Das CISG kann auch in einem Nichtvertragsstaat angewendet werden, wenn das nationale IPR des Nichtvertragsstaates auf das Recht eines Vertragsstaates verweist17. Das CISG ist bei einer solchen kollisionsrechtlichen Verweisung auch dann anwendbar, wenn eine oder beide Parteien ihre Niederlassung nicht in Vertragsstaaten haben.18

3) Bestimmung des anwendbaren Rechts

3.1) Vertragsstatut

Wenn zwei Parteien einen Vertrag schließen, der einen Auslandsbezug aufweist, so stellt sich die Frage, welchem Recht dieser Vertrag untersteht. Es muss also das Vertragsstatut ermittelt werden.19

3.2) Rechtswahl(Art. 27 EGBGB)

3.2.1) Rechtswahl/Parteiautonomie

Das maßgebliche/anwendbare Recht kann im internationalen Schuldsvertragsrecht von den Parteien selbst bestimmt werden. Die Parteien können somit privatrechtliche Bestimmungen der Rechtsordnung ausschalten, die bei objektiver Ermittlung des anwendbaren Rechts anzuwenden gewesen wären. Sie können das auf den Vertrag anzuwendende Recht folglich frei wählen. Durch die Rechtswahl untersteht der Vertrag den zwingenden Vorschriften des gewählten Rechts.

Die freie Rechtswahl ist in Art. 27 EGBGB kodifiziert. Gem. Art. 27 I EGBGB wird die Rechtswahl durch nichts eingeschränkt und der Sachverhalt (Vertrag) braucht keinerlei Beziehung zum gewählten Recht aufweisen.20 Die Rechtswahl gem. Art. 27 EGBGB ist vorrangig vor der objektiven Anknüpfung nach Art. 28 EGBGB zu prüfen.

3.2.2) Grenzen der Parteiautonomie

Durch Art. 7 EVÜ wird die kollisionsrechtliche Verweisung auf staatliches Recht beschränkt. Somit ist die Wahl einer nichtstaatlichen Rechtsordnung ausgeschlossen. Der Text eines völkerrechtlichen Konventionsentwurfs kann z.B. nicht zum Vertragsstatut werden, da ein solcher Entwurf kein staatliches Recht darstellt.21 Eine weitere Einschränkung der Parteiautonomie erfolgt durch Art. 27 III EGBGB. Bei Sachverhalten die nur mit einem

Staat verbunden sind (sog. Binnensachverhalte) bleibt das Recht des durch den Sachverhalt berührten Staates anzuwenden, auch wenn eine davon abweichende Rechtswahl erfolgt ist. Unklar ist, was genau notwendig ist, um eine Verbindung des Sachverhalts zu einem weiteren Staat herzustellen, durch die eine Rechtswahl ermöglicht wird. Eine notwendige Verbindung zum Recht eines zweiten Staates, wie sie Art. 27 Abs. 3 EGBGB fordert, kann nur durch ein oder mehrere objektive Elemente, welche auch nach Art. 28 EGBGB heranzuziehen sind, geschaffen werden.22 Der Abschlussort sowie die Staatsangehörigkeit der Parteien dürfte in diesem Zusammenhang unzureichend sein.23

3.2.3) Ausdrückliche Rechtswahl

Eine Rechtswahl kann sowohl explizit als auch konkludent, also stillschweigend, erfolgen. Im Wirtschaftsverkehr findet man eine ausdrückliche Rechtswahl häufig in AGB oder in separaten Vertragsklauseln.24 Ob eine ausdrückliche Rechtswahl vorgenommen wurde, lässt sich leicht bestimmen.

[...]


1 vgl. L. Hofmann, Worauf ist bei grenzüberschreitenden Verträgen besonders zu achten S.1 http://www.dnjv.org/zv/zvgrenz.htm .

2 vgl. P. Grolimund, Internationales Wirtschaftsrecht S. 28 http://www.unibas.ch/ius/pg-vp-w2.pdf .

3 vgl. W. Posch, Einführung in die Internationalen Dimensionen des Rechts S. 1 . http://www.kfunigraz.ac.at/brewww/Posch/Skripten/ipr_teil2_ws02.doc .

4 vgl. L. Hofmann, Worauf ist bei grenzüberschreitenden Verträgen besonders zu achten S.1, http://www.dnjv.org/zv/zvgrenz.htm .

5 vgl. R. Hüßtege, Internationales Privatrecht S. 1.

6 Durch die Inkorporation von Teilen des EVÜ in das EGBGB, oder durch Art. 29a EGBGBG.

7 vgl. R. Hüßtege, Internationales Privatrecht S. 1.

8 vgl. ebenda S. 2.

9 vgl. S.Siebert/ K. Fernkorn, Internationale Zuständigkeit, http://www.e-recht24.de/artikel/ipr/18.html.

10 vgl. K. Firsching/ B. von Hoffmann, Internationales Privatrecht S. 63.

11 vgl. R. Hüßtege, Internationales Privatrecht S. 2.

12 vgl. C. von Bar, Internationales Privatrecht S.297 §4 Rz. 402.

13 vgl. K. Firsching/ B. von Hoffmann, Internationales Privatrecht S. 378 Rz. 22.

14 vgl. P. Schlechtriem, Internationales UN-Kaufrecht S. 4 Rz. 4.

15 Staaten, die dem Abkommen beigetreten sind und in denen im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages das Übereinkommen bereits in Kraft gesetz wurde

16 vgl. C. von Bar, Internationales Privatrecht S. 299.

17 Verweisung: Die maßgebliche Kollisionsnorm verweist auf eine fremde Rechtsordnung

18 vgl. P. Schlechtriem, Internationales UN-Kaufrecht S. 10 f..

19 vgl. R. Hüßtege, Internationales Privatrecht S. 2.

20 vgl. K. Firsching/ B. von Hoffmann, Internationales Privatrecht S: 383.

21 vgl. C. von Bar, Internationales Privatrecht S. 315.

22 vgl. ebenda S. 310.

23 vgl. K. Firsching/ B. von Hoffmann, Internationales Privatrecht S. 384.

24 vgl. ebenda S. 384.

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Bestimmung des anwendbaren Rechts im Vertragsrecht
Untertitel
(Stand 2003)
Hochschule
FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule
Veranstaltung
Internationales Wirtschaftsrecht
Note
1,7
Autor
Jahr
2003
Seiten
18
Katalognummer
V27617
ISBN (eBook)
9783638296182
ISBN (Buch)
9783638760461
Dateigröße
428 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Gibt einen guten Einblick in das sehr komplizierte und komplexe Thema des anwendbaren Rechts - hier für den Bereich des internationalen Vertragsrechts. Die grundlegende Schwierigkeit der Bestimmung des geltenden / anzuwendenden Rechts wird verdeutlicht.
Schlagworte
Bestimmung, Rechts, Vertragsrecht, Internationales, Wirtschaftsrecht
Arbeit zitieren
Anja Repke (Autor:in), 2003, Bestimmung des anwendbaren Rechts im Vertragsrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/27617

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