Die Wurzeln des modernen Völkerrechts

Der "Lieber's Code" und seine Bedeutung für das moderne Kriegsvölkerrecht


Seminararbeit, 2013

23 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung und Theoretische Vorbemerkungen

2. Entstehungsgeschichtlicher Hintergrund des Lieber`s Code

3. Die inhaltliche Dimension des Lieber`s Code und dessen Anwendung
3.1 Das Recht zum Krieg
3.2 Der Grundsatz der militärischen Notwendigkeit
3.3 Die Pflicht zur Einhaltung von Verträgen mit dem Feind
3.4 Die Sanktionierung von Verstößen gegen Regeln des Kriegsführungsrechts

4. Der Einfluss des Lieber`s Code auf das moderne Kriegsvölkerrecht

5. Zusammenfassung und Fazit

6. Literaturverzeichnis

1. Einleitung und Theoretische Vorbemerkungen

Bei der Auseinandersetzung mit dem modernen Kriegsvölkerrecht und dessen Entstehung ist es notwendig ins 19. Jahrhundert zurückzugehen. Die ersten multilateralen kriegsvölkerrechtlichen Verträge wurden in dieser Zeit geschlossen: Neben der Genfer Konvention von 1864 ist auch die Petersburger Deklaration von 1868 eine der ersten kriegsvölkerrechtlichen Verträge. Die ersten Grundsätze des modernen Kriegsvölkerrechts finden wir bereits 1863 in einem durch den Deutsch-Amerikaner Francis Lieber verfassten Militärhandbuchs, welches als Vorläufer des modernen Kriegsvölkerrechts gilt. Dieser Kodex zeigt beispielhaft auf, welche Prinzipien und Inhalte zu einem modernen, zivilisierten Kriegsvölkerrecht gehören.

Als Kriegsvölkerrecht werden zwei verschiedene Aspekte bezeichnet. Zum einen das ius ad bellum (Recht zum Krieg) und zum anderen das ius in bello (Recht im Krieg). Das ius ad bellum regelt Fragen der Legalität eines Krieges, wohingegen das ius in bello Regeln zum Umgang mit Kombattanten, Nichtkombattanten sowie Kulturgüter des Feindes aufstellt. Ziel des Kriegsvölkerrechts ist es, den Krieg und das mit ihm verbundene Leid zu vermindern und auf ein unvermeidbares Maß zu beschränken. Letzteres wird auch als humanitäres Völkerrecht bezeichnet.

Heute sind Kriege laut des Artikels 2 Abs. 4 der Charta der Vereinten Nationen grundsätzlich völkerrechtswidrig. Dennoch gibt es weiterhin eine Reihe von Gründen, die eine Ausnahme vom Gewaltverbot möglich machen. Im Bereich des humanitären Völkerrechts ist insbesondere der Schutz der Zivilbevölkerung in den Vordergrund getreten. Zudem wurde die Behandlung von Kriegsgefangenen und Verwundeten geregelt.

Diese Arbeit möchte anhand des Lieber`s Code die Wurzeln des modernen Kriegsvölkerrechts aufzeigen. Welche Überlegungen sind Grundsätze des heute kodifizierten Kriegsvölkerrechts? Woraus nahm Lieber seine Ideen, welche geistesgeschichtlichen Strömungen beeinflussten ihn?

Zunächst soll der entstehungsgeschichtliche Hintergrund beleuchtet werden. Hierzu sollen zunächst einmal Sinn und Zweck des Lieber`s Code verdeutlicht werden, bevor der Geltungs- und Anwendungsbereich und Inhalt des Kodex untersucht werden soll. Der Inhalt soll unter verschiedenen Aspekten exemplarisch untersucht werden. Neben dem Recht zum Krieg, welches bei Lieber ausführlich dargestellt wird, soll auch der Grundsatz der militärischen Notwendigkeit im Focus der Analyse stehen. Desweiteren wird die Pflicht zur Einhaltung von Verträgen aber auch die Sanktionierung von Verstößen gegen Regeln des Kriegsführungsrechts untersucht werden.

Abschließend soll aufgezeigt werden, welchen Einfluss das Militärhandbuch auf das moderne Kriegsvölkerrecht de facto hat und welche Bedeutung diesem Kodex zukommt.

2. Entstehungsgeschichtlicher Hintergrund des Lieber`s Code

Die „Instructions for the Government of Armies of the United States in the Field”, heute auch bekannt als Lieber`s Code wurden am 24. April 1863 als General Order No. 100 vom War Department der Vereinigten Staaten von Amerika veröffentlicht.[1] Der deutsch-amerikanische Autor, Francis Lieber, handelte im Auftrag Abraham Lincolns, welcher schriftlich fixierte Regeln für die Streitkräfte im Landkrieg forderte. Der Lieber`s Code sollte den Streitkräften als Militärhandbuch[2] dienen und war somit kein rechtlich bindendes Dokument, sondern vielmehr ein nicht bindendes[3] amtliches Handbuch zur Vermittlung rechtlicher Regeln für die Streitkräfte. Der Lieber`s Code stellte das erste Handbuch eines Staates mit Informationen über die völkerrechtlichen Rechte und Pflichten der Kriegsführenden dar.[4] Zwar gab es auch bereits früher Anordnungen von Staaten zur internen Disziplinierung der eigenen Truppen, allgemeine und das gesamte Kriegsrecht umfassende Bestimmungen waren bisher jedoch von keinem Staat niedergelegt worden.[5] Zu den Grundlagen und Quellen seines Kodex äußert sich Francis Lieber in einem Brief an Halleck[6] vom 20. Februar 1863: „You, well-read in the literature of this branch of international law, know that nothing of the kind exists in any language. I had no guide, no groundwork, no text-book […]. Usage, history, reason and consciousness, a sincere love of truth, justice and civilization have been my guides.”[7]

Der Lieber`s Code war geprägt durch die europäischen Geistesströmungen der damaligen Zeit, was in der Zusammenstellung der tradierten Regeln und Gebräuche des Krieges aus der europäischen Tradition der Antike, der christlichen Moraltheologie und der Aufklärungsphilosophie Ausdruck fand.[8] Lieber war als Mitherausgeber der damaligen amerikanischen Brockhaus-Reihe mit einer Reihe von Erfahrungen in enzyklopädischen Arbeiten ausgestattet. So konnte Francis Lieber auf Vorarbeiten europäischer Völkerrechtler zurückgreifen, wie beispielsweise auf Hugo Grotius, aber auch den zeitgenössischen Berliner Professor und Königlichen Tribunalsrat August Wilhelm Heffter oder den preußischen General Carl von Clausewitz.[9] Desweiteren waren auch eine völkerrechtliche Abhandlung von Henry Wager Halleck sowie Liebers eigene Vorarbeiten und Überlegungen zur Kriegsproblematik Grundlage des Kodex. Besonderen Einfluss auf die Vorarbeiten Liebers hatte das Werk des Schweizer Völkerrechtlers Emer de Vattel, der zur damaligen Zeit einer der am häufigsten zitierten Völkerrechtsautoren war. Sein Werk Le Droit des Gens ou Principes de la Loi Naturelle von 1758 wurde in zahlreichen Auflagen auch in englischer Sprache gedruckt.[10]

Im Kontrast zu den damaligen europäischen Klassikern des Völkerrechts fasst der Lieber`s Code in vielem „nur“ zusammen, was in der Völkerrechtslehre über Jahrzehnte als geltendes Recht wiedergegeben geworden war.[11] So fanden die seit dem Mittelalter überlieferten Ideale der Ritterlichkeit „auf dem geistesgeschichtlichen Umweg über die Naturrechtslehre der Aufklärung (Vattel)“[12] über den Lieber`s Code Eingang in das Kriegsführungsrecht des 19. Jahrhunderts.

Die Frage nach der Humanisierung des Krieges war untrennbar verknüpft mit dem Denken aus der römischen Antike (Cicero), mit den Lehren der lateinischen Theologen (Augustinus, Thomas von Aquin) und dem neuzeitlich-spanischen Völkerrechtsdenken (Francisco de Vitoria, Balthasar von Ayala).[13] Für die zunehmende Verrechtlichung kriegerischer Auseinandersetzungen ist ausschlaggebend, dass die Ausbildung des neuzeitlichen Staates und die Errichtung stehender und gut ausgebildeter Heere als Instrumente der souveränen Fürsten zunehmend eine „Verstaatlichung“ des Krieges im 17. und 18. Jahrhundert hervorriefen, da nunmehr ausschließlich zwischen souveränen Staaten Krieg geführt wurde. In der „Völkerrechtslehre und Staatenpraxis des 18. und 19. Jahrhunderts ging man daher von einem Recht (des Souverän) zum Kriege (ius ad bellum) aus.“[14]

Die Initiative zur Verfassung eines solchen Kodex ging nicht weniger von Lieber aus. Er hatte sich bereits zu Beginn des amerikanischen Bürgerkriegs vermehrt mit den aufgeworfenen Fragen des Krieges beschäftigt und betrachtete die Erhaltung der Union und die Befreiung der Sklaven als notwendige Ziele an.[15] Der Kampf für diese Ziele sollte jedoch mit zivilisierten Mittel vonstatten gehen. Hierzu sah Lieber es als erforderlich an, die Unionstruppen zur Ordnung zu bringen und den Status der feindlichen Truppen sowie der Zivilbevölkerung präzise zu bestimmen.[16] 1862 konnte Lieber sodann Halleck davon überzeugen, dass für die schlecht ausgebildeten und mit den Regeln der Kriegsführung nicht vertrauten Truppen eine kurze Abhandlung zu verfassen sei, um sie mit den Grundsätzen des Kriegsvölkerrecht vertraut zu machen und somit schlimme Gräueltaten zu verhindern.[17] Im Dezember 1862 richtete daraufhin das Kriegsministerium einen Ausschuss ein, dessen Aufgabe es war, „ to propose amendments of changes in the Rules and Articles of War and a code of regulations for the government of Armies in the fields as authorized by the laws and usages of War.[18] In diesem Ausschuss waren vier Generäle und Lieber vertreten. Ziel war es nicht in erster Linie, die Unionstruppen zu einer effektiveren Armee zu machen, sondern vielmehr alle Regeln zu systematisieren, die den Landkrieg zu dieser Zeit bestimmten.[19] Liebers Entwurf des Kodex wurde schließlich nach nur wenigen Kürzungen und Ergänzungen durch die anderen Mitglieder des Ausschusses und Präsident Lincoln angenommen.[20]

Bei der Auslegung des Kodex ist zu beachten, dass es sich hierbei wie bereits erwähnt nicht um eine „codification of the laws of war“[21] dieser Zeit handelt. Vielmehr ist er die erste Regierungskodifikation des Kriegsvölkerrechts.[22] Der Kodex richtete sich an die Mitglieder der Streitkräfte und definiert völkerrechtliche Ge- und Verbote. Zu beachten bleibt auch, inwieweit der Lieber`s Code bereits vorhandenes Gewohnheitsvölkerrecht kodifiziert. Die schriftliche Fixierung dessen ist sicherlich ein Hinweis auf die Rechtsüberzeugung der Staaten und selbst wenn der Lieber`s Code noch nicht bestehendes Völkerrecht kodifiziert, ist er Hinweis auf eine entsprechende Praxis der Vereinigten Staaten der damaligen Zeit.

3. Die inhaltliche Dimension des Lieber`s Code und dessen Anwendung

Der Lieber`s Code enthält 157 Artikel die in zehn Abschnitte unterteilt sind. Er bestimmt die Rechten und Pflichten der Kriegsführenden und enthält neben allgemeinen Grundsätzen auch sehr detailierte Regelungen, die beispielsweise die Behandlung von Kriegsgefangenen regeln oder die Abkommen über Waffenruhe und Waffenstillstände. Die Regeln sind trotz ihres Ursprungs für den Bürgerkrieg nicht allein für ihn geltend. Nur der letzte Abschnitt enthält Bestimmungen für Auseinandersetzungen, die keine zwischenstaatlichen Konflikte sind. Die vorhergegangenen Regelungen finden in zwischenstaatlichen Kriegen Anwendung. Der Begriff des Krieges wird dabei in dem Lieber`s Code selbst als „öffentlicher Krieg“ (public war) bezeichnet, welcher „a state of armed hostility between sovereign nations or governments“[23] darstellt. Lieber ging nicht von einem formellen Kriegszustand als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Kodex aus. Ein zwischenstaatlicher Krieg ist nach seiner Ansicht zum einen bei einer formellen Kriegserklärung gegeben, zum anderen auch dann, wenn „ the respective parties are fairly in a state of war“. [24] Dies ist nach Lieber der Fall, wenn man in bewaffnete Konflikte verwickelt ist, die einzelne militärische Zwischenfälle (mere battles) überschreiten.[25] Damit stimmt der Begriff des öffentlichen Krieges mit dem heutigen Begriff des international bewaffneten Konflikts überein, sofern dieser auf Kampfhandlungen beschränkt ist, die eine Intensität erreichen, die isolierte Zusammenstöße measures short of war) übersteigen.[26] Das bedeutet auch, dass die niedergelegten Regeln im Kodex den gleichen Anwendungsbereich besitzen, wie die in heutigen international bewaffneten Konflikten zur Anwendung kommenden Regeln. Und auch obwohl Lieber das Konzept des „just war“ und der daraus folgenden Beschränkung des ius ad bellum verfolgt, hat dies keine Auswirkung auf die Anwendbarkeit der Regeln des im Kodex niedergelegten ius in bello, da das Prinzip der Gleichbehandlung, wie es auch heute noch grundsätzlich in international bewaffneten Konflikten gehandhabt wird, bereits im Lieber`s Code verwirklicht ist.[27]

Entscheidenden geistigen Anstoß für die Herausbildung des ius in bello gab das Gedankengut Jean Jaques Rousseaus. Der Grundgedanke des Aufklärungsphilosophen war die Unterscheidung zwischen der bewaffneten Macht des Gegners (Kombattanten) und Nichtkombattanten, insbesondere der unbewaffneten Zivilbevölkerung, die nicht bekämpft werden durften. Im Lieber`s Code heißt es: „ All enemies in regular war are divided into two general classes – that is to say, into combatants and noncombatants, or unarmed citizens of the hostile government.”[28] “Nervertheless, as civilization has advanced during the last centuries, so has likewise steadily advanced […] the distinction between the private individual belonging to a hostile country and the hostile country itself, with its men in arms. The principle has been more and more acknowledged that the unarmed citizen is to be spared in person, property, and honor as much as the exigencies of war will admit.”[29]

Der Schutz der Zivilbevölkerung besteht jedoch nur solange sie nicht selbst zu den Waffen greifen.

[...]


[1] Vgl. Vöneky, Silja: Der Lieber`s Code und die Wurzeln des modernen Kriegsvölkerrechts, in: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Heidelberg 2002, S. 424.

[2] Vgl. Roberts, Adam; Guelff, Richard: Documents on the Laws of War, Oxford ³1999, S. 12.

[3] Vgl. Freidel, Frank: Francis Lieber. Nineteenth-Century Liberal, Clark/New Jersey 2003, S. 334.

[4] Vgl. Hartigan, Richard Shelly: Lieber`s Code and the Law of War, Chicago 1983, S. 1.

[5] Vgl. Vöneky, Silja: Der Lieber`s Code und die Wurzeln des modernen Kriegsvölkerrechts , Heidelberg 2002, S. 424.

[6] Henry Wager Halleck war Oberbefehlshaber der Armee der Vereinigten Staaten zu Beginn des amerikanischen Bürgerkriegs. Er wurde 1861 ins Amt berufen.

[7] Hartigan, Richard Shelly: Lieber`s Code, Chicago 1983, S. 10.

[8] Vgl. Schmidt-Radefeldt, Roman: Die Wurzeln des modernen Kriegsvölkerrechts als transatlantisches Erbe. Leben und Werk von Francis Lieber (1798 – 1872), Hamburg 2010, S. 11.

[9] Freidel, Frank: Francis Lieber, Clark/New Jersey 2003, S. 333.

[10] Vgl. Ziegler, Karl-Heinz: Zur Entwicklung von Kriegsrecht und Kriegsverhütung im Völkerrecht des 19. und frühen 20. Jahrhunderts, in: Archiv des Völkerrechts (42) 2004, 274.

[11] Vgl. Schmidt-Radefeldt, Roman: Die Wurzeln des modernen Kriegsvölkerrechts als transatlantisches Erbe, Hamburg 2010, S. 12.

[12] Ebd., S. 12.

[13] Vgl. Ziegler, Karl-Heinz: Zur Entwicklung von Kriegsrecht und Kriegsverhütung im Völkerrecht des 19. und frühen 20. Jahrhunderts, S. 273.

[14] Schmidt-Radefeldt, Roman: Die Wurzeln des modernen Kriegsvölkerrechts als transatlantisches Erbe, Hamburg 2010, S. 13.

[15] Vgl. Freidel, Frank: Francis Lieber, Clark/New Jersey 2003, S. 317/323.

[16] Vgl. Hartigan, Richard Shelly: Lieber`s Code and the Law of War, Chicago 1983, S. 7.

[17] Vöneky, Silja: Der Lieber`s Code und die Wurzeln des modernen Kriegsvölkerrechts, in: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Heidelberg 2002, S. 427.

[18] Hartigan, Richard Shelly: Lieber`s Code and the Law of War, Chicago 1983, S. 14.

[19] Vgl. Ebd., S. 14.

[20] Vgl. Freidel, Frank: Francis Lieber, Clark/New Jersey 2003, S. 334.

[21] Vöneky, Silja: Der Lieber`s Code und die Wurzeln des modernen Kriegsvölkerrechts, in: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Heidelberg 2002, S. 429.

[22] Vgl. Ebd., S. 429.

[23] Lieber, Francis: Instructions for the Government of Armies of the United States in the Field, 1863, Artikel 20.

[24] Vgl. Vöneky, Silja: Der Lieber`s Code und die Wurzeln des modernen Kriegsvölkerrechts, Heidelberg 2002, S. 428.

[25] Vgl. Ebd., S. 428.

[26] Vgl. Ebd., S. 428.

[27] Vgl. Ebd., S. 428.

[28] Lieber, Francis: Instructions for the Government of Armies of the United States in the Field, 1863, Artikel 155.

[29] Ebd., Artikel 22.

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Die Wurzeln des modernen Völkerrechts
Untertitel
Der "Lieber's Code" und seine Bedeutung für das moderne Kriegsvölkerrecht
Hochschule
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg  (Institut für Politikwissenschaft)
Note
1,7
Autor
Jahr
2013
Seiten
23
Katalognummer
V276432
ISBN (eBook)
9783656694878
ISBN (Buch)
9783656695127
Dateigröße
586 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
wurzeln, völkerrechts, lieber`s, code, bedeutung, kriegsvölkerrecht
Arbeit zitieren
Dominik Mönnighoff (Autor:in), 2013, Die Wurzeln des modernen Völkerrechts, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/276432

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