Am 3. Februar 2012 entschied der Internationale Gerichtshof (IGH) in seinem lange erwarteten Urteil im Fall Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy, Greece Intervening).
Der Gerichtshof hatte die im völkerrechtlichen Schrifttum kontrovers diskutierte und von verschiedenen Gerichten unterschiedlich bewertete Frage zu entscheiden, ob ein Staat sich im Falle der Verletzungen von völkerrechtlichen Fundamentalnormen – im vorliegenden Fall handelte es sich um Verletzungen des humanitären Völkerrechts – auf seine Staatenimmunität berufen kann oder ob die Opfer Entschädigungsansprüche vor Gerichten des Forumstaates geltend machen und durchsetzen können. Angesichts des Spannungsverhältnisses, das zwischen dem Grundsatz der Staatenimmunität als Ausfluss des Prinzips der souveränen Gleichheit der Staaten und dem seit dem Zweiten Weltkrieg zu einem zentralen Anliegen des Völkerrechts gewordenen Menschenrechtsschutz besteht, hat der IGH zu Gunsten der Staatenimmunität entschieden.
Etwas mehr als zwei Jahre nach dem Urteil soll in der Untersuchung der Frage nachgegangen werden, inwiefern es dem IGH gelungen ist, eine befriedigende Lösung dieser für die Völkerrechtsgemeinschaft höchst bedeutsamen vexata quaestio herbeizuführen und damit einen Schlusspunkt hinter die Diskussion um eine neue Ausnahme von der Staatenimmunität bei Kriegsverbrechen und schweren Menschenrechtsverletzungen zu setzen: Haga locuta, causa finita?
Inhaltsverzeichnis
A. Einführung und Ziel der Untersuchung
B. Verfahrensgegenstand und historischer Hintergrund
I. Kriegsverbrechen und Deportation von Zivilpersonen
II. Entschädigungspolitik
III. Nationale Gerichtsverfahren
1. Vor italienischen Gerichten
2. Vor griechischen Gerichten
C. Die Staatenimmunität
I. Die völkerrechtliche Immunität
II. Begriff, Zweck und Genese der Staatenimmunität
III. Regelungen auf internationaler und innerstaatlicher Ebene
D. Mögliche weitere Einschränkung der Staatenimmunität
I. Ausnahme bei gebietsbezogenen Delikten?
1. Begriff und Anwendbarkeit bei militärischen Handlungen
2. Stellungnahme
II. Ausnahme wegen der Art der Völkerrechtsverletzung?
1. Auf der Grundlage der Schwere der Verstoßes
2. Auf der Grundlage von ius cogens
a) Verletzung von ius cogens
b) Normenhierarchie zwischen ius cogens und Staatenimmunität
c) Stellungnahme
3. Auf der Grundlage einer letzten Klagemöglichkeit
4. Auf Grund anderer Begründungsansätze ? - Das Schweigen des IGH
E. Reaktionen auf das Urteil und zukünftige Entwicklungslinien
I. Reaktionen der Verfahrensparteien
II. Rezeption in der Literatur
III. Möglichkeit der Entwicklung einer divergierenden Rechtsprechung
IV. Lösungsvorschläge
F. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht das Urteil des Internationalen Gerichtshofs im Fall Jurisdictional Immunities of the State (Deutschland gegen Italien), insbesondere die Frage, ob Staaten im Falle schwerer Völkerrechtsverletzungen ihre Immunität vor ausländischen Gerichten verlieren können. Das Ziel besteht darin zu bewerten, ob das Urteil die Diskussion um neue Ausnahmen von der Staatenimmunität abschließend beendet hat und welche Perspektiven für eine effektive Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen bestehen.
- Staatensouveränität und Staatenimmunität im Völkerrecht.
- Die Rolle von ius cogens und Menschenrechtsverletzungen in der Rechtsprechung.
- Analyse der nationalen Gerichtsverfahren vor italienischen und griechischen Gerichten.
- Die Bedeutung des Urteils für die internationale Rechtsentwicklung und Rechtssicherheit.
- Zukunftsperspektiven für den Rechtsschutz von Opfern internationaler bewaffneter Konflikte.
Auszug aus dem Buch
C. Die Staatenimmunität
Im Folgenden sollen wegen seiner Relevanz für den Untersuchungsgegenstand das Prinzip der Staatenimmunität sowie damit im Zusammenhang stehende Regelungen erläutert werden.
I. Die völkerrechtliche Immunität
Völkerrechtliche Immunität bedeutet, dass ein Staat der Entscheidungsgewalt eines anderen Staates nicht unterworfen ist (par in parem non habet imperium). Zu unterscheiden ist die Immunität im Erkenntnis- von der Immunität im Vollstreckungsverfahren. Auch ist hinsichtlich des Schutzobjektes und des Telos die Immunität der Staaten von der Immunität von Staatsoberhäuptern, Diplomaten und Konsuln abzugrenzen. Vorliegend soll allein die Staatenimmunität Gegenstand der Betrachtung sein.
II. Begriff, Zweck und Genese der Staatenimmunität
Aus der Souveränität und Gleichheit der Staaten leitet sich die völkergewohnheitsrechtliche Grundregel ab, dass kein Staat Jurisdiktion über einen anderen Staat ausüben darf. Insofern steht die Staatenimmunität der Einleitung eines Verfahrens vor nationalen Gerichten gegen einen anderen Staat entgegen. Daraus, dass die Gewährung der Immunität für einen anderen Staat keine bloße Höflichkeitsgeste (comity), sondern eine völkerrechtliche Regel ist, folgt, dass deren Verletzung – das Bestehen eines zuständigen Gerichts vorausgesetzt – justiziabel ist. Von ihr kann jedoch im Konsens der Staaten abgewichen werden.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einführung und Ziel der Untersuchung: Die Einleitung skizziert den historischen und rechtlichen Kontext des IGH-Urteils zum Streit um deutsche Entschädigungszahlungen für NS-Kriegsverbrechen.
B. Verfahrensgegenstand und historischer Hintergrund: Dieses Kapitel behandelt die im Zweiten Weltkrieg begangenen Massaker und die darauf folgenden nationalen Gerichtsverfahren in Italien und Griechenland.
C. Die Staatenimmunität: Es werden die theoretischen Grundlagen des Prinzips der Staatenimmunität sowie die geltenden internationalen und nationalen Regelungen erläutert.
D. Mögliche weitere Einschränkung der Staatenimmunität: Der Hauptteil analysiert die vom IGH verworfenen Argumente für eine Durchbrechung der Immunität, darunter gebietsbezogene Delikte, ius cogens und die letzte Klagemöglichkeit.
E. Reaktionen auf das Urteil und zukünftige Entwicklungslinien: Hier werden die Folgen des Urteils für die Verfahrensparteien, die literarische Rezeption sowie zukünftige Lösungsansätze für den Opferschutz diskutiert.
F. Fazit: Die Arbeit schließt mit dem Befund, dass der IGH die Rechtslage zu Gunsten der Staatenimmunität geklärt hat, mahnt aber gleichzeitig zu neuen Ansätzen für einen effektiveren Menschenrechtsschutz an.
Schlüsselwörter
Staatenimmunität, Völkerrecht, IGH-Urteil, Deutschland gegen Italien, Kriegsverbrechen, Menschenrechte, ius cogens, Entschädigung, Souveränität, Jurisdiktion, Zwangsvollstreckung, internationale Rechtsordnung, Rechtsschutz, Wiedergutmachung, actus iure imperii.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit?
Die Arbeit analysiert das Urteil des Internationalen Gerichtshofs vom 3. Februar 2012, das die Staatenimmunität Deutschlands gegenüber Klagen wegen NS-Kriegsverbrechen in Italien und Griechenland bestätigte.
Welches sind die zentralen Themenfelder?
Die Themen umfassen die Abgrenzung zwischen hoheitlichem staatlichem Handeln und zivilrechtlicher Haftung, die völkerrechtliche Normenhierarchie sowie die Frage, ob Menschenrechtsverletzungen die Staatenimmunität einschränken können.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die kritische Würdigung der IGH-Argumentation und die Beantwortung der Frage, ob das Urteil eine abschließende Klärung der "vexata quaestio" zur Staatenimmunität in Fällen schwerer Menschenrechtsverstöße darstellt.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtsdogmatische Untersuchung, die sich auf die Analyse der Urteilsbegründung, einschlägige Völkerrechtsquellen, staatliche Praxis und die einschlägige völkerrechtliche Literatur stützt.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil prüft detailliert die von Italien vorgebrachten Argumente (gebietsbezogene Delikte, Schwere der Völkerrechtsverletzungen, Normenhierarchie und das Last-Resort-Argument) sowie die Bewertung dieser durch den IGH.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Kernbegriffe sind Staatenimmunität, ius cogens, Völkerrechtsverletzungen, hoheitliches Handeln und internationaler Menschenrechtsschutz.
Was unterscheidet den Fall Pinochet von dem IGH-Fall Deutschland ./. Italien?
Der IGH stellt klar, dass es sich im Pinochet-Fall um die strafrechtliche Verantwortlichkeit einer Einzelperson handelte, während es im Fall gegen Deutschland um zivilrechtliche staatliche Haftung geht.
Warum lehnte der IGH das "Last-Resort-Argument" ab?
Der Gerichtshof argumentierte, dass das Völkergewohnheitsrecht nicht belege, dass Staatenimmunität nur unter der Voraussetzung gewährt wird, dass dem Kläger eine alternative Entschädigungsmöglichkeit offensteht.
- Quote paper
- Tobias van Nüß (Author), 2014, Das Urteil des Internationalen Gerichtshofes vom 03.02.2012. Jurisdictional Immunities of the State – Germany v. Italy, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/276494