Die Bilanzierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen im Anlagevermögen


Hausarbeit, 2014

20 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I Abkürzungsverzeichnis

II Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Die Bilanzierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen im Anlagevermögen
2.1 Definition selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände im Anlagevermögen
2.2 Aktivierungsmöglichkeiten
2.3 Die Bewertung selbst geschaffener Vermögensgegenstände im Anlagevermögen
2.3.1 Umfang aktivierungsfähiger Herstellungskosten
2.3.2 Besonderheiten bei der Bewertung
2.3.3 Der Zeitpunkt der Aktivierung
2.3.4 Folgebewertung

3 Latente Steuern

4 Ausschüttungssperre

5 Ausweisvorschriften
5.1 Bilanz
5.2 Gewinn- und Verlustrechnung
5.3 Anhang
5.4 Lagebericht
6 Fazit

III Literaturverzeichnis

I Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

II Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Veranschaulichung der Definition

Abb. 2: Veränderung durch BilMoG

Abb. 3: Der Zeitpunkt der Aktivierung

1 Einleitung

Die Bedeutung der selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegen- stände im Anlagevermögen hat in den letzten Jahren stetig zugenommen.1 Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und im Rahmen des Bilanzrechts- modernisierungsgesetz, kurz BilMoG, eine Aktivierungsmöglichkeit für die- se Güter geschaffen. Da die bilanzielle Erfassung aufgrund der fehlenden Körperlichkeit und der damit verbundenen Unsicherheit schwierig ist, gibt es bei der Nutzung des Aktivierungswahlrechtes viele gesetzliche Vorga- ben und somit für die Unternehmen einen erhöhten Verwaltungsaufwand.

Durch die Möglichkeit der Aktivierung von selbst geschaffenen immateriel- len Vermögensgegenständen können Unternehmen ihr Potenzial in der Bilanz aufzeigen.2 Diese Möglichkeit blieb ihnen vor BilMoG verwehrt, denn da galt ein generelles Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immateriel- le Güter.

Ein Unternehmen muss durch das Aktivierungswahlrecht abwägen, ob sich die Aktivierung lohnt, denn den Vorteilen stehen auch einige Nachteile ge- genüber. Ziel dieser Seminararbeit ist es, den Leser mit der Thematik der selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände im Anlagever- mögen vertraut zu machen und die handelsrechtlichen Bestimmungen dar- zustellen. Im Ergebnis sollen die Vor- als auch Nachteile aufgezeigt und somit schlüssig dargestellt werden, was für oder gegen die bilanzpolitische Entscheidung der Bilanzierung spricht.

2 Die Bilanzierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensge- genständen im Anlagevermögen

2.1 Definition selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände im Anlagevermögen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Veranschaulichung der Definition

Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagever- mögens sind grundsätzlich körperlich nicht fassbar3 und nicht den Sach- und Finanzanlagen zuzuordnen. Sie sind dazu bestimmt, auf Dauer dem Geschäftsbetrieb zu dienen.4 „Dauernd“ bedeutet dabei, dass der Vermö- gensgegenstand dem Unternehmen in der Regel mehr als ein Jahr Nutzen stiftet.5

Ein Vermögensgegenstand liegt vor, wenn die selbstständige Verwertbar- keit des Anlageguts gegeben ist.6 Dies ist der Fall, wenn es außerhalb des Unternehmens genutzt und somit eine Transformation in Geld möglich ist. Dies ist beispielsweise durch Veräußerung oder entgeltliche Nutzungsüber- lassung erreichbar.

Die selbst geschaffenen immateriellen Anlagegüter sind von den entgeltlich von Dritten erworbenen Anlagegütern zu unterscheiden.

Nur wenn alle vier Merkmale zutreffen, kann von einem selbst geschaffe- nen, immateriellen Vermögensgegenstand des Anlagevermögens gespro- chen werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Veränderungen durch BilMoG

Vor dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz in 2009 galt gem. § 248 Abs. 2 HGB a.F. ein striktes Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immateri- elle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Dieses diente dem Gläubigerschutz, da die bilanzielle Erfassung schwierig ist und die Vermö- gensgegenstände häufig schwer zu identifizieren und zu bewerten sind. Mit dem BilMoG wurde der § 248 Abs. 2 Satz 1 neu verfasst und es gilt ein Aktivierungswahlrecht: „Selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegen- stände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufge- nommen werden.“7 Somit ist die gleiche Behandlung von selbst geschaffe- nen und erworbenen immateriellen Vermögensgegenständen möglich. In der neuen Fassung des HGB bestehen jedoch Einschränkungen des Aktivierungswahlrechtes. Selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlags- rechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegen- stände des Anlagevermögens sind weiterhin nicht aktivierungsfähig.8 Grund für die Ausgrenzung ist die fehlende Möglichkeit, diese Posten ein- deutig vom originären Firmenwert abzugrenzen. Der originäre Firmenwert erfüllt den handelsrechtlichen Vermögensgegenstandsbegriff nicht und darf somit auch nicht aktiviert werden.9

Die Möglichkeit der Aktivierung der selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände im Anlagevermögen bringt besonders für innovati- ve Unternehmen, welche hauptsächlich forschen und entwickeln große Vorteile. Beispielsweise Softwareunternehmen haben nun die Möglichkeit, ihr Potenzial in Zahlen ausgedrückt in der Handelsbilanz aufzuzeigen.10 Durch die Aktivierung der Vermögenswerte fällt der bilanzielle Gewinn hö- her aus und der Wert des Unternehmens steigt. Dies bringt weitere Mög- lichkeiten, wie beispielsweise die kostengünstigere Fremdkapitalbeschaf- fung am Markt, mit sich.

2.3 Die Bewertung selbst geschaffener Vermögensgegenstände im Anla-gevermögen

Im Zugangszeitpunkt werden selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zu Herstellungskosten bewertet. Dies geschieht auf der Grundlage des § 255 Abs. 2a HGB n.F..

2.3.1 Umfang aktivierungsfähiger Herstellungskosten

Das Handelsgesetz regelt die Bestandteile der Herstellungskosten.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Durch die im § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB aufgeführten Pflichtanteile der Herstellungskosten entsteht eine Wertuntergrenze der Bewertung. Diese ergibt sich aus der Summe der Einzelkosten und der variablen Gemeinkosten, für welche eine Einbeziehungspflicht gilt.11

Die Einzelkosten stellen den direkt zuzuordnenden aufgewandten Verbrauch an Gütern, Leistungen und Diensten dar. Dazu zählen beispielsweise Roh- und Hilfsstoffe, Lohn- und Lohnnebenkosten für die an der Herstellung beteiligten Mitarbeiter, sowie Sondereinzelkosten der Fertigung, wie Ausgaben für Modelle oder Spezialwerkzeuge.12

Die Gemeinkosten können dem Vermögensgegenstand nicht unmittelbar zugeordnet werden. Sie werden über eine Umlage oder einen Verteilungs- schlüssel dem Vermögensgegenstand zugerechnet. Dies geschieht bei- spielsweise bei der Kostenleistungsrechnung mittels der differenzierten Zuschlagskalkulation.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Weiterhin regelt der § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB, das weitere Kostenblöcke den Herstellungskosten zugerechnet werden können, sofern diese im Zeit- raum der Herstellung des Vermögensgegenstandes anfallen. Das Fremd- kapital muss dabei der Finanzierung der Herstellung des Vermögensge- genstandes dienen.

Es besteht sowohl im Handels- als auch im Steuerrecht ein Wahlrecht für die Einbeziehung von Verwaltungsgemeinkosten. Zu diesen zählen unter anderem Büromaterial oder Gehälter der Mitarbeiter der Personalabteilung und Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs oder freiwillige soziale Leistungen. Sofern das Unternehmen von seinem Einbeziehungs- wahlrecht Gebrauch macht, ergibt sich eine Wertobergrenze für die Her- stellungskosten.

Ein Einbeziehungsverbot besteht laut § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB für die For- schungs- und Vertriebskosten, sowie die außerplanmäßigen Abschreibun- gen, da diese nicht durch die Fertigung verursacht werden. Aktiviert ein Unternehmen mit der Wertuntergrenze wird der ausgewiesene Jahresüberschuss im Aktivierungsjahr nicht so hoch sein wie bei der Akti- vierung zum Höchstbetrag. Somit sind auch die Abschreibungen auf den Vermögensgegenstand in den Folgejahren niedriger als bei einer Aktivie- rung mit der Wertobergrenze.

Sofern der Vermögensgegenstand im Nachgang weiterentwickelt wird und sich somit eine Verbesserung der Nutzungsmöglichkeit ergibt, können die dabei entstandenen Kosten als nachträgliche Herstellungskosten aktiviert werden.13

[...]


1 Vgl. Wehrum (2011), S. 1.

2 Vgl. Bundesministerium der Justiz (2009), S. 3.

3 Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W.; Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, S. 176

4 Vgl. §247 Abs. 2 HGB.

5 Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2011) S. 232.

6 Vgl. Gröne (2012), S. 1 f.

7 § 248 Abs. 2 Satz 1.

8 Vgl. § 248 Abs. 2 Satz 2.

9 Vgl. Escherle/Kaplaner/Neuburger (2004), S. 162.

10 Vgl. Bundesministerium der Justiz (2009), S. 3.

11 Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2011) S. 199.

12 Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2011) S. 199f..

13 Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2011) S. 202.

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Die Bilanzierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen im Anlagevermögen
Hochschule
Technische Akademie Wuppertal e.V.
Veranstaltung
Bilanzierung und Bilanzanalyse
Note
1,3
Autor
Jahr
2014
Seiten
20
Katalognummer
V278971
ISBN (eBook)
9783656721529
ISBN (Buch)
9783656722588
Dateigröße
1351 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
bilanzierung, vermögensgegenständen, anlagevermögen
Arbeit zitieren
Bachelor of Arts Jana Alschner (Autor:in), 2014, Die Bilanzierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen im Anlagevermögen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/278971

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