Die Einschätzung nach §105(1) Nr.1, JGG aus psychologischer Sicht und Schlussfolgerungen für die Anwendungspraxis der Heranwachsendenregelung


Bachelorarbeit, 2014

81 Seiten, Note: 1,5


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Stand der Forschung

3 Der § 105 (1) JGG
3.1 Inhalt
3.2 Historische Entwicklung
3.3 Die Anwendungspraxis des § 105 (1) Nr. 1 JGG

4. Die Beurteilungskriterien des § 105 (1) JGG
4.1 Das Beurteilungskriterium „Gesamtwürdigung der Persönlichkeit“
4.1.1 Das Beurteilungskriterium „Gesamtwürdigung der Persönlichkeit“ aus Perspektive der Entwicklungspsychologie
4.1.2 Das Beurteilungskriterium „Gesamtwürdigung der Persönlichkeit“ aus Perspektive der Entwicklungspsychopathologie
4.1.3 Das Beurteilungskriterium „Gesamtwürdigung der Persönlichkeit“ aus Perspektive der Kriminologie
4.1.4 Das Beurteilungskriterium „Gesamtwürdigung der Persönlichkeit“ aus Perspektive der Entwicklungskriminologie
4.1.5 Das Beurteilungskriterium „Gesamtwürdigung der Persönlichkeit“ aus Perspektive der Soziologie
4.2 Das Beurteilungskriterium „Umweltbedingungen“
4.2.1 Das Beurteilungskriterium „Umweltbedingungen“ aus Perspektive der Entwicklungspsychopathologie
4.2.2 Das Beurteilungskriterium „Umweltbedingungen“ aus Perspektive der Bindungstheorie
4.2.3 Das Beurteilungskriterium „Umweltbedingungen“ aus Perspektive der Resilienzforschung
4.2.4 Das Beurteilungskriterium „Umweltbedingungen“ aus Perspektive der Kontrolltheorie
4.3 Das Kriterium „geistige Entwicklung“
4.3.1 Das Kriterium „geistige Entwicklung“ aus Perspektive der Entwicklungspsychologie
4.3.2 Das Kriterium „geistige Entwicklung“ aus Perspektive der Neurowissenschaften
4.4 Das Kriterium „sittliche Entwicklung“
4.4.1 Das Kriterium „sittliche Entwicklung“ aus Perspektive der Moralpsychologie
4.4.2 Das Kriterium „sittliche Entwicklung“ aus Perspektive der Neurowissenschaften

5 Operationalisierung der Beurteilungskriterien des § 105 JGG
5.1 Psychosoziale Diagnostik und soziale Arbeit
5.2 Die Marburger Richtlinien
5.3 Das Modell nach Esser et al.
5.4 Die Bonner Delphi Studie

6 Die alternative Möglichkeit der Beurteilung auf Basis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
6.1 Die Entwicklung höchstrichterlicher Rechtsprechung in Bezug auf § 105 (1) Nr. 1 JGG
6.2. Die Entwicklung der Rechtsprechung aus entwicklungspsychologischer Perspektive

7 Fazit
7.1 Erkenntnisse
7.2 Diskussion und offene Forschungsfragen

Literaturverzeichnis

Anhang

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Aufbau der Arbeit.

Abbildung 2: Entwicklungsaufgaben der Adoleszenz nach Havighurst (vgl. Oerter und Dreher 2008, S. 281).

Abbildung 3: Bedeutsamkeitseinschätzungen der Entwicklungsaufgaben von männlichen und weiblichen Jugendlichen im Vergleich 1985 und 1997 (Oerter und Dreher 2008, S. 282).

Abbildung 4: Dissoziale Persönlichkeitsstörung und kriminalrelevante Risikofaktoren (Santos-Stubbe 2007, S. 74).

Abbildung 5: Wegen Verbrechen und Vergehen Verurteilte nach Altersgruppen (Heinz 2012, S. 22).

Abbildung 6: Biosoziales Modell der Gewalt (vgl. Petermann 2005, S. 92).

Abbildung 7: Ökosystem nach Bronfenbrenner (Quelle: de.wikipedia.org).

Abbildung 8: Wesentliche Risikofaktoren aggressiv-dissozialen Verhaltens (vgl. Petermann 2005, S. 98).

Abbildung 9: Wesentliche Schutzfaktoren aggressiv-dissozialen Verhaltens (vgl. Petermann 2005, S. 101).

Abbildung 10: Flussdiagramm der Theorie des Gruppendenkens (vgl. Fischer und Wiswede 2009, S. 685).

Abbildung 11: Das rationalistische Modell moralischen Urteilens (Heidbrink 2008, S. 152).

Abbildung 12: Das sozial-intuitive Modell moralischen Urteilens (Heidbrink 2008, S. 153).

1 Einleitung

Die Anwendung des Jugendstrafrechts (und damit die Anwendung des § 105, Jugendgerichtsgesetz (JGG)) auf Heranwachsende gerät immer wieder in den Fokus der politischen und öffentlichen Diskussion. Dabei votiert eine Mehrheit für die Abschaffung dieses Paragraphen, allerdings aus höchst unterschiedlichen Gründen. Während der überwiegende Teil der Fachliteratur für die generelle Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende und damit eine Abschaffung des § 105 JGG plädiert (vgl. Eisenberg 2012, S. 997; DVJJ 2002), wird die Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende in der öffentlichen und politischen Diskussion oftmals äußerst kritisch betrachtet. Es sind daher auch immer wieder Bestrebungen zu erkennen, die generelle Anwendung des Erwachsenenstrafrechts auf Heranwachsende durchzusetzen. Ein Beispiel hierfür ist der „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Jugenddelinquenz“ (Bundesrat 2003), der durch das Land Baden-Württemberg in den Bundesrat eingebracht wurde. Zeichen dieser Bestrebungen ist auch die Regelung in Baden-Württemberg zu verstehen gewesen, dass Heranwachsende zwischenzeitlich keine der Regelungen für junge Untersuchungsgefangene in Anspruch nehmen konnten (vgl. Jung-Pätzold et al. 2010, S. 303). Ziel der damaligen Landesregierung war es augenscheinlich, [...] der regelhaften Einbeziehung Heranwachsender in das allgemeine Strafrecht ‚durch die Hintertür’ näherkommen “ (Jung-Pätzold et al. 2010, S. 306). Je nach Rechtskreis, nach dem der Heranwachsende verurteilt wird, hat dies eklatante Folgen für die betroffene Person (vgl. Allgeier 2010).

Die Diskussion der Fragestellung, inwieweit Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist, wird durch eine (bislang) sehr polemische Debatte und Darstellung in der Öffentlichkeit weiter befeuert, zum Beispiel durch Publikationen wie „Das Ende der Geduld“ (Heisig 2010), oder „Schluss mit der Sozialromantik! Ein Jugendrichter zieht Bilanz“ (Müller 2013), die beide ein eindrückliches Bild von der mentalen Belastung der Jugendrichter zeichnen.

Dabei werden alle gewünschten Klischees bedient: Der Rückgang der Jugendkriminalität, weil eine neue Generation von Jugendrichtern „hart durchgreift“ (Müller 2013, S. 409), die „in Kuschelpädagogik hervorragend ausgebildeten Sozialarbeiter“ (Müller 2013, S. 44), die daher als Kooperationspartner ungeeignet sind, und als „Sozialromantiker“ der „ungeliebten Person des Richters“ „persönlich die Robe ausziehen wollen“ (Müller 2013, S. 47).

Es kann festgestellt werden, dass eine Frage, die für manchen Heranwachsenden entscheidend sein mag – nach welchem Rechtskreis sein Verhalten strafrechtlich bewertet wird – mit einem hohen Maß an Polemik auch von Entscheidungsträgern in Politik und Justiz diskutiert wird. Als Ziel dieser Arbeit ergibt sich daher, zur Versachlichung der Diskussion einer aktuellen Fragestellung des Jugendstrafrechts beizutragen, indem anwendungsrelevante Erkenntnisse aus den Bezugswissenschaften – insbesondere der Psychologie, aber auch der Soziologie und Kriminologie – gesammelt und dargestellt werden und so „in aufgeladener Atmosphäre eine fachlich korrekte Anwendung des §105 JGG“ (Karle 2003, S. 299) angestrebt wird. Da die Persönlichkeit des Heranwachsenden im Mittelpunkt der Arbeit steht, nicht das Kriterium der jugendtypischen Tatmerkmale, konzentriert sich die Analyse auf § 105 (1) Nr. 1 JGG. Auch wird geprüft, inwieweit taugliche Modelle vorliegen, um die Anwendung der Beurteilungskriterien des § 105 (1) Nr.1 1 in geeigneter Weise zu operationalisieren.

Es ergeben sich daraus folgende Fragestellungen für die Arbeit:

- Welche psychologischen Erkenntnisse bzw. Erkenntnisse der Bezugswissenschaften sind bei der Anwendung der Bewertungskriterien des § 105 (1) Nr. 1 JGG im Wesentlichen zu berücksichtigen?
- Inwieweit dienen Modelle wie die Marburger Richtlinien der Operationalisierung der Bewertungskriterien des § 105 (1) Nr. 1 JGG aus psychologischer Sicht?
- Inwieweit berücksichtigt die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH zur Anwendung des § 105 (1) Nr. 1 JGG die Erkenntnisse der Psychologie?

Ausgehend von diesen Fragen wird abschließend ein Ausblick auf weitere relevante Forschungsfragen bzw. relevant erscheinende Diskussionsthemen gegeben.

Daraus resultiert folgender Aufbau der Arbeit:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Aufbau der Arbeit.

Nach der Einleitung folgt ein Überblick über den Stand der Forschung zur Einstufung Heranwachsender gemäß § 105 (1) Nr. 1 JGG. Darauf folgt ein Abschnitt, der den § 105 (1) Nr. 1 JGG unter drei Gesichtspunkten darstellt:

- Inhalt,
- Historie,
- gegenwärtige Anwendungspraxis.

Im nächsten Abschnitt werden die Bewertungskriterien des § 105 (1) Nr. 1 JGG dargestellt, gleichzeitig werden auch die relevanten Erkenntnisse der Bezugswissenschaften mit dem jeweiligen Kriterium in Bezug gesetzt. So erklärt sich auch das Titelbild dieser Arbeit: Aus Perspektive aller relevant erscheinenden Theorien wird die Heranwachsendenregelung in Augenschein genommen. Nach diesem Abschnitt ist die Grundlage geschaffen, um die in der Fachliteratur üblicherweise diskutierten Modelle der Operationalisierung der Bewertungskriterien dahingehend zu bewerten, inwieweit sie dem Stand der Psychologie bzw. der anderen Bezugswissenschaften entsprechen und damit einer fachlich fundierten Entscheidungsfindung dienlich sind. Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 06.11.86, das ebenfalls häufig als Entscheidungsgrundlage herangezogen wird, wird im Rahmen einer Darstellung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ebenso dahingehend bewertet, inwieweit es psychologischen Erkenntnissen entspricht. Das Fazit teilt sich zum einen in eine Zusammenfassung der wesentlichen Erkenntnisse dieser Arbeit, zum anderen in eine Diskussion bzw. Darstellung offener Forschungsfragen.

2 Stand der Forschung

„Angesichts der Komplexität des Themas erstaunt dessen geringe Beachtung in der forensischen Forschung bzw. Literatur. Die Thematik wird vorrangig von Juristen bzw. Ärzten, namentlich Kinder- und Jugendpsychiatern oder Psychiatern behandelt“ (Karle 2003, S. 274).

Das Erstaunen – negativ formuliert: Unverständnis –, das Karle äußert, lässt sich noch um zwei weitere Aspekte erweitern:

Gemäß § 38 (2) JGG haben die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, die für die Jugendgerichtshilfe tätig sind „[...] zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Beschuldigten“ zu unterstützen. Somit sollte man davon ausgehen können, dass zur Unterstützung der Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe Fachliteratur zur Verfügung steht. Bislang gibt es keine Publikationen aus dem Bereich der sozialen Arbeit zu diesem Thema. Eine mögliche Erklärung ist die kritische Haltung vieler Vertreter der sozialen Arbeit in Bezug auf alles, was im weitesten Sinn als Diagnostik verstanden werden kann. Hierzu kann auch die Beurteilung nach § 105 (1) Nr. 1 JGG gezählt werden. Die Problematik psychosozialer Diagnostik wird im Rahmen dieser Arbeit an späterer Stelle diskutiert werden.

Ebenfalls erstaunlich ist der Umstand, dass die öffentliche Diskussion zum Thema Jugendkriminalität unter Ausschluss der Fachwelt stattzufinden scheint: Publikationen wie die von Heisig (2010) und Müller (2013) erzeugen lediglich Reaktionen in Fachpublikationen (vgl. Heinz 2013; Höynck 2013), eine Versachlichung der Diskussion durch das Bekanntmachen grundlegender Erkenntnisse, d. h. durch die Beteiligung ausgewiesener Experten an der öffentlichen Diskussion in den Massenmedien, blieb bisher aus.

So resümiert Karle, dass Publikationen zur strafrechtlichen Begutachtung Heranwachsender ein Schattendasein führen (vgl. Karle 2003, S. 276). Lediglich in der Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe (ZJJ) ist eine nennenswerte Zahl von Publikationen zu diesem Thema erschienen (vgl. Karle 2003, S. 276), ebenso als grundlegend zu betrachten ist die Dissertation von Pruin (Pruin 2006).

Der vergleichsweise dürftige Stand der Forschung und der geringe Beitrag der Wissenschaft zur Lösung der Anwendungsproblematik des § 105 (1) Nr. 1 werden bei der Betrachtung der Bewertungsmodelle weiter deutlich werden.

3 Der § 105 (1) JGG

3.1 Inhalt

Der § 105 JGG ist als die zentrale Vorschrift der deutschen Heranwachsendenregelung zu sehen (vgl. Pruin 2007 S. 12).

Wenn ein Heranwachsender eine Verfehlung begangen hat, die einen Straftatbestand des StGB erfüllt, muss die Entscheidung nach § 105 JGG durch den Richter getroffen werden (vgl. Pruin 2006, S. 12).

Eine Anwendung des Jugendstrafrechts ist sowohl aus täter- als auch aus tatbezogenen Gründen möglich, beide Tatbestände sind unabhängig zu prüfen (vgl. Pruin 2006, S. 13). Die Voraussetzungen werden in § 105 (1) JGG dargelegt:

1. „Die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder
2. es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.“

Nr. 2 stellt dabei die tatbezogenen Gründe für die Anwendung des Jugendstrafrechts dar, Nr. 1 die täterbezogenen Gründe, das Thema dieser Arbeit.

3.2 Historische Entwicklung

Der „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Reichsjugendgesetzes“ hatte das Ziel, die als „Heranwachsende“ bezeichnete Altersgruppe der 18 bis unter 21-Jährigen unter bestimmten Voraussetzungen wie Jugendliche behandeln zu können. Dies hielt man für nötig, da man diese Gruppe als vom Krieg und seinen Folgen in ihrer Entwicklung besonders beeinträchtigt betrachtete. Zudem traf die Erkenntnis, dass die charakterliche und sittliche Reife der jungen Menschen von ihrer körperlichen und intellektuellen Reifung abweiche, auf breite Zustimmung in Fachkreisen. Somit hielt man es für nötig, auf Straftaten „unreifer“ Heranwachsender flexibel und erzieherisch, d. h. mit den Mitteln des Jugendstrafrechts, antworten zu können (vgl. Pruin 2006, S. 8).

Bereits zum Zeitpunkt ihrer Entstehung wurde diese Neuregelung kontrovers diskutiert und gefordert, Heranwachsende generell den Jugendlichen gleichzustellen. Unter Bezugnahme auf diese Forderung wurde betont, dass der Entwurf, der am 4. August 1953 in das Änderungsgesetz aufgenommen wurde, eine Übergangsmöglichkeit darstelle, bis valide Ergebnisse über die Entwicklung von Heranwachsenden vorlägen, die nicht vom Krieg und seinen Folgen beeinträchtigt seien (vgl. Pruin 2006, S. 9).

3.3 Die Anwendungspraxis des § 105 (1) Nr. 1 JGG

Bevor die theoretischen Grundlagen der adäquaten Anwendung der Heranwachsendenregelung im § 105 (1) Nr. 1 JGG dargestellt werden, folgt eine Darstellung der Anwendungspraxis in der Rechtsprechung.

Die Häufigkeit der Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende ist erheblich gestiegen (vgl. Eisenberg 2012, S. 995). Dabei lassen sich beträchtliche Unterschiede in der Verteilung der Anwendungshäufigkeit feststellen (vgl. Eisenberg 2012, S. 995): es existiert sowohl ein Nord-Süd-Gefälle als auch ein Stadt-Land Gefälle (vgl. Eisenberg 2012, S. 995), was zu einer Rechtsunsicherheit führt (vgl. Karle 2003, S. 299). Als ein Grund für diese Unterschiede werden verfahrensökonomische Gründe, wie der Erlass eines Strafbefehls, der die Anwendung allgemeinen Strafrechts voraussetzt, vermutet (vgl. Eisenberg 2012, S. 996). Diese Gründe werden von unterschiedlichen Gerichten unterschiedlich stark berücksichtigt.

Auch lassen sich in der Praxis folgende Tendenzen beobachten:

- Jugendstrafrecht (JStR) wird häufiger bei Eigentumsdelikten und bei steigender Schwere des Delikts angewendet (vgl. Eisenberg 2012, S. 996).
- Allgemeines Strafrecht wird eher bei Verkehrsdelikten angewendet (vgl. Eisenberg 2012, S. 996).
- In der Praxis besteht eine Tendenz, JStR umso eher anzuwenden, je näher der Heranwachsende der unteren Altersgrenze steht und umgekehrt (vgl. Eisenberg 2012, S. 1000).

Die Heranwachsendenregelung nach § 105 JGG wird also keinesfalls einheitlich angewendet. Auch wenn die Mehrheit der Heranwachsenden nach Jugendstrafrecht verurteilt wird, so lassen sich, wie bereits skizziert, regionale, deliktsbezogene und personenbezogene Unterschiede bei der Anwendung von § 105 JGG herausarbeiten (vgl. Pruin 2006, S. 105).

Es existieren keine Untersuchungen zur Reifeentwicklung Heranwachsender auf der Basis der Kriterien des § 105 JGG. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Unterschiede in der Anwendungspraxis auf tatsächlichen Reifeunterschieden fundieren, dies erscheint aber als alleiniger Erklärungsansatz für die Unterschiede in der Anwendung unzureichend. Vielmehr scheinen auch gesetzesfremde Faktoren eine Rolle bei der Entscheidungsfindung zu spielen, Gerichte scheinen also weitere Kriterien, neben denen des§ 105 JGG, anzuwenden. Die Erfassung dieser „apokryphen“ Anwendungskriterien ist nicht möglich. Allerdings scheinen Kriterien wie die kriminalpolitischen Einstellungen der Gerichte, die Bewältigung der Straßenverkehrsdelikte als Massengeschäft und der Wunsch, die flexiblen Maßnahmen und Strafrahmen des JGG zu nutzen die Entscheidungsfindung maßgeblich zu beeinflussen (vgl. Pruin 2006, S. 106).

Suttinger stellte bereits 1956 fest, dass sich „[...] der Jugendrichter angesichts seiner unzulänglichen psychologischen Vorbildung […] ein eignes, mehr oder weniger bewusst formuliertes Beurteilungssystem erarbeitet“ (Suttinger 1956, S. 65).

Aus der unklaren Anwendungspraxis ergibt sich die Frage, inwieweit die heterogenen Maßstäbe der Anwendung des § 105 JGG gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG bzw. gegen das Gebot zur einheitlichen Auslegung und Anwendung von Bundesgesetzen, das aus dem Rechtstaatsprinzip resultiert, verstoßen (vgl. Pruin 2006, S. 107). Auch wenn ein solcher Verstoß nicht vorliegen sollte, ist es höchst fraglich, inwieweit die Heranwachsendenregelung einheitlich angewendet wird und Rechtssicherheit in diesem Bereich besteht.

4. Die Beurteilungskriterien des § 105 (1) JGG

Nach § 105 (1) Nr. 1 JGG sind folgende Beurteilungskriterien zu erörtern:

- die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit,
- die Umweltbedingungen,
- die sittliche Entwicklung,
- die geistige Entwicklung (vgl. Karle 2003, S. 287).

Es ist anzumerken, dass bezüglich des Stands der sittlichen und geistigen Entwicklung nicht jeweils beide Kriterien erfüllt sein müssen, wie dies der Gesetzestext unter Umständen suggerieren mag (vgl. Pruin 2006, S. 20).

Die Kriterien werden nachfolgend jeweils mit den relevanten Erkenntnissen der Bezugswissenschaften in Bezug gesetzt. Dabei ist es nicht möglich, die einzelnen Theorien trennscharf jeweils genau einer Disziplin zuzuordnen, vielmehr wird deutlich werden, wie die verschiedenen Disziplinen gegenseitig aufeinander Bezug nehmen. Um eine bessere Übersichtlichkeit dieser Arbeit zu erreichen, werden die einzelnen Theorien dennoch so zusammengefasst, dass sie jeweils einer Disziplin oder Theorieströmung zugeordnet werden.

An dieser Stelle der Verknüpfung der Beurteilungskriterien mit den maßgeblichen Theoriemodellen erscheint die Gliederung der Arbeit unsauber – es werden sowohl Wissenschaftsdisziplinen als auch Theorieströmungen als Ordnungskriterium genutzt. Hierbei wurde sich an der gängigen Literatur orientiert. Die Verwendung der gebräuchlichen Begrifflichkeiten und Obergriffe erschien gewinnbringender als der Versuch, ein in sich logisches, aber weitgehend unbekanntes Ordnungssystem zu definieren.

Die Darstellung verschiedener Modelle ist notwendig, um der Komplexität der Entstehung von Kriminalität gerecht zu werden: Jede Kriminalitätstheorie nennt mindestens einen Hauptfaktor, der für die Entstehung von Kriminalität wesentlich sein soll, doch keine Theorie kann alle Formen von Kriminalität erklären. Es existiert damit keine allumfassende Theorie zur Kriminalitätsentstehung, vielmehr muss eine Vielzahl von Theorien in die Ursachenforschung einbezogen werden (vgl. Santos-Stubbe 2007, S. 66).

4.1 Das Beurteilungskriterium „Gesamtwürdigung der Persönlichkeit“

Nachfolgend sollen die Theorien und Erkenntnisse dargestellt werden, die für das Beurteilungskriterium „Gesamtwürdigung der Persönlichkeit“ wesentlich erscheinen. Es handelt sich dabei vorwiegend um Wissen, das sich auf das Individuum und seine Entwicklung bezieht.

4.1.1 Das Beurteilungskriterium „Gesamtwürdigung der Persönlichkeit“ aus Perspektive der Entwicklungspsychologie

Das Jugendalter bzw. die Adoleszenz ist eine Lebensphase des Übergangs (vgl. Neubacher 2014, S. 67). Trotz biologischer und sozialer Reife werden die jungen Menschen nicht als Erwachsene angesehen. Vielmehr sind sie dabei, einen Platz in der Erwachsenenwelt zu finden, sie befinden sich in der Ausbildung, sind finanziell abhängig und haben in Hinblick auf Beruf und Partnerschaft noch keine Festlegungen getroffen. Das Leben ist voll von Möglichkeiten, aber auch von Fragen.

In dieser Phase wird alles, was durch Familie und Schule vermittelt wurde, in Frage gestellt und überprüft. Ziel ist es, durch allmähliche Distanzierung zu einer eigenständigen Persönlichkeit reifen zu können. Dabei lässt die elterliche Kontrolle teils nach, teils entzieht sich ihr der Jugendliche aktiv. Im gleichen Maß, wie der elterliche Einfluss schwindet, gewinnen Gleichaltrigengruppen an Bedeutung für Normorientierung und Freizeitverhalten. Durch Abenteuerlust, den Wunsch, alles auszuprobieren oder auch durch Orientierung an den Normen der peer-group können Anreize für Straftaten entstehen (vgl. Neubacher 2014, S. 67).

In Bezug auf die Anwendung des § 105(1) Nr. 1 JGG stellt sich somit die Frage, inwieweit der Heranwachsende sich noch in dieser Phase des Übergangs befindet und damit einem Jugendlichen gleichzustellen ist.

Maßgeblich für die Beurteilung dieses Kriteriums sind – auch durch ihren Einfluss auf die Marburger Richtlinien (vgl. Anonymous 1955) – die von Havighurst klassifizierten Entwicklungsaufgaben (vgl. Havighurst 1972).

Im Jugendalter (zwischen dem 12. und 18. Lebensjahr)

- Erreichen neuerer und reiferer Beziehungen zu Altersgenossen beiderlei Geschlechts.
- Erreichen einer männlichen und weiblichen Geschlechterrolle.
- Akzeptieren der eigenen körperlichen Erscheinung und effektive Nutzung des Leibes.
- Erreichen emotionaler Unabhängigkeit von den Eltern und anderen Erwachsenen, Vorbereitung auf Ehe und Familienleben.
- Vorbereitung auf eine berufliche Laufbahn.
- Erwerben eines Wertesystems und ethischen Systems als Richtschnur für das Verhalten, Entwicklung einer Ideologie.
- Anstreben und Erreichen eines sozial verantwortlichen Verhaltens (vgl. Santos-Stubbe 2007, S. 69f.).

Das Modell der Entwicklungsaufgaben von Havighurst kann als gute initiale Erklärung für die Entstehung und Entwicklung von Kriminalität im gesamten Lebenslauf dienen, da bestimmte Delikte in erster Linie von Menschen in einer spezifischen Altersstufe begangen werden. Dieser Sachverhalt lässt sich durch gesellschaftliche Anforderungen und Handlungsmöglichkeiten der Lebensphase, aber auch durch die kognitive und emotionale Dimension der Entwicklungsaufgaben der Lebensphase erklären (vgl. Santos-Stubbe 2007, S. 70). Ein Beispiel für eine lebensphasentypische Deliktform ist die sogenannte Ritzelkriminalität.[1] Dieser Straftatbestand wird weitgehend nur von 14 bis 18-Jährigen erfüllt, da mit dem Erreichen des 18. Lebensjahrs die Möglichkeit gegeben ist, Kraftfahrzeuge ohne Drosselung der Höchstgeschwindigkeit zu führen.

Die Einarbeitung der anstehenden Lebensspanne nach Havighurst wird in folgendem Schaubild verdeutlicht:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Entwicklungsaufgaben der Adoleszenz nach Havighurst (vgl. Oerter und Dreher 2008, S. 281).

Die Bedeutsamkeit der Entwicklungsaufgaben nach Havighurst in der Gegenwart wurde von Dreher und Dreher geprüft. Dazu wurden Schülerinnen und Schüler weiterführender Schulen im Alter von 14 bis 18 Jahren befragt (vgl. Oerter und Dreher 2008, S. 282).

Die Entwicklungsaufgaben Beruf und Peergroup sind sowohl in Hinblick auf Zeit wie auch auf Geschlecht gleichbleibend in der Spitzengruppe wesentlicher Entwicklungsaufgaben genannt (vgl. Oerter und Dreher 2008, S. 282). Die Entwicklungsaufgabe Freundschaftsbeziehung hat für beide Geschlechter deutlich an Bedeutung gewonnen, die Aufgabe Selbstkenntnis an Bedeutung verloren. Über die Zeitspanne hinweg gibt es geschlechtsspezifische Bewertungsunterschiede: Während Mädchen dem Akzeptieren des eigenen Aussehens und der körperlichen Veränderung große Wichtigkeit beimessen, ist es für die männlichen Jugendlichen grundlegend, sich geschlechtsspezifisches Verhalten anzueignen, dies hat noch an Bedeutung gewonnen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Bedeutsamkeitseinschätzungen der Entwicklungsaufgaben von männlichen und weiblichen Jugendlichen im Vergleich 1985 und 1997 (Oerter und Dreher 2008, S. 282).

Jugend bedeutet also die Lösung zahlreicher Entwicklungsaufgaben, um eine individuelle und soziale Identität zu entwickeln. Havighurst sieht die Bewältigung dieser Entwicklungsaufgaben in einem klaren Stufenverhältnis: „Jede Entwicklungsaufgabe muss vollständig erfüllt sein, bevor die nachfolgende Entwicklungsaufgabe gelöst werden kann. Das Nichterfüllen einer Aufgabe in der ihr eigenen Entwicklungszeitspanne führt zu partiellem oder totalem Versagen in der Erfüllung noch bevorstehender Aufgaben“ (Pruin 2006, S. 160).

Allerdings haben gesellschaftliche Prozesse die Jugendphase verlängert, und damit auch den Übergang in das Erwachsenenleben. Die Diskrepanz zwischen körperlicher Reife und Übergang in die soziale Selbstständigkeit hat sich damit verschärft. Weitere Gründe für diese Verschärfung sind die höhere Lebenserwartung, die größeren Anforderungen einer komplexen Leistungsgesellschaft, das Spannungsfeld zwischen schlechter ökonomischer Lage und gestiegenen Konsumansprüchen Jugendlicher sowie eine stärkere Orientierungslosigkeit durch geringere Einbindung in ein identitätsstiftendes Umfeld (vgl. Karle 2003, S. 286). Auch der Blick auf den Entwicklungsprozess selbst hat sich geändert, es wird davon ausgegangen, dass es keine lebenslange Stagnation oder absolute Stabilität gibt, Entwicklung wird als eine lebenslange Aufgabe gesehen, Veränderungen sind während des ganzen Lebens möglich. Sie werden beeinflusst durch wechselnde Lebenskontexte und Anforderungen, neue lnformationsangebote und Erfahrungen.“ (vgl. Pruin 2006, S. 161). Die Eigenverantwortung und Eigengestaltung des Individuums hat dadurch gravierend an Bedeutung gewonnen. Durch diese Individualisierung des Entwicklungsprozesses scheint eine Kopplung bestimmter Reifezustände an feste Altersgrenzen nicht mehr möglich zu sein (vgl. Pruin 2006, S. 161).

4.1.2 Das Beurteilungskriterium „Gesamtwürdigung der Persönlichkeit“ aus Perspektive der Entwicklungspsychopathologie

Es stellt sich die Frage, ob Jugendkriminalität durch entwicklungsspezifische Merkmale zustande kommt, wie es das Modell der Entwicklungsaufgaben als Erklärungsansatz anbietet, oder ob es sich hier um Merkmale einer psychopathologischen Entwicklung handelt (vgl. Santos-Stubbe 2007, S. 73). Es gilt allerdings dabei zu berücksichtigen, dass die große Mehrheit der Kinder und Jugendlichen im Laufe der Entwicklung abweichendes Verhalten zeigt, insbesondere das Trotzalter und die Pubertät sind oftmals davon gekennzeichnet, dass Kinder und Jugendliche Anpassungs- und Verhaltensschwierigkeiten haben (vgl. Renneberg et al. 2008, S. 207). Eine Antwort auf die Frage, ob eine psychopathologische Entwicklung vorliegt, ist daher nur fallspezifisch möglich. Die Berücksichtigung von relevanten Risikofaktoren basierend auf der Klassifikation der ICD 10 ist im Rahmen der Diagnostik einer Entwicklungspsychopathologie grundlegend (vgl. Santos-Stubbe 2007, S. 73).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Dissoziale Persönlichkeitsstörung und kriminalrelevante Risikofaktoren (Santos-Stubbe 2007, S. 74).

In diesem Kontext zu erwähnen sind ebenfalls Kriterienlisten wie die HCR-20, die der Prognose von Gewaltdelikten bei psychisch auffälligen Personen dienen (vgl. Kunz 2011, S. 90).

4.1.3 Das Beurteilungskriterium „Gesamtwürdigung der Persönlichkeit“ aus Perspektive der Kriminologie

Nachfolgend werden die wesentlichen Theorien der Kriminologie dargestellt, die das Individuum und seine Persönlichkeit in den Mittelpunkt stellen.

Die allgemeine Kriminalitätstheorie von Gottfredson und Hirschi

Diese Theorie sucht nach den allgemeinen Bedingungen des Auftretens kriminellen Verhaltens (vgl. Kunz 2011, S. 148). Gottfredson und Hirschi distanzieren sich insbesondere von der ökonomischen Kriminalitätstheorie des rationalen Wahlhandelns: Sie bezweifeln sowohl die ökonomische Rationalität kriminellen Verhaltens wie dessen Beeinflussbarkeit durch Sanktionierung. Kriminelle Handlungen sind typischerweise unökonomisch und werden vielfach impulsiv, spontan, unüberlegt und unter Drogeneinfluss begangen, meist von jungen Männern. Die Tat selbst ist dadurch gekennzeichnet, dass sie oft nicht vollendet wird und einen vergleichsweise geringen Betrag erbringt, der mit hohen Risiken verbunden ist. Kriminelles Verhalten sei hauptsächlich durch Erwartung kurzfristiger Vergünstigungen bestimmt, die Befürchtung langfristig drohender Schmerzen sei daher nicht als Präventionsmaßnahme geeignet, Verhaltenssteuerung durch Strafe sei kaum möglich.

4.1.4 Das Beurteilungskriterium „Gesamtwürdigung der Persönlichkeit“ aus Perspektive der Entwicklungskriminologie

„Die Entwicklungspsychologie als ein Teilgebiet der Psychologie, angesiedelt im Bereich der differentiellen Psychologie, befasst sich u.a. mit den inter- und intrapersonellen Veränderungen und Kontinuitäten im gesamten menschlichen Lebenslauf, d.h. von der Zeugung bis zum Tod in unterschiedlichen Wirkungsbereichen (z.B. Sprache, Emotion, Kognition). Die Entwicklungskriminologie (development criminology) stellt einen Paradigma Wechsel dar im Hinblick auf die Betrachtung von Kriminalitätsentwicklung und Veränderung im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Lebensphasen. Sie verlässt die klassischen Theorieansätze, die Fragen nach dem Unterschied zwischen Täter und Nicht-Täter stellten, und konzentriert sich auf die Frage nach der Stabilität und Veränderung von delinquenten Verhaltensweisen im gesamten Lebenslauf der Individuen“ (Santos-Stubbe 2007, S. 67).

Es kann daher von einer „integrierende[n] Neubestimmung des Verhältnisses persönlichkeits- und sozialisationstheoretischer Ansätze“ (Kunz 2011, S. 118) gesprochen werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass Individuum und sozialisierende Umwelt in einer Wechselwirkung stehen (vgl. Kunz 2011, S. 118).

Die Entwicklungskriminologie unterscheidet Kriminalität nach Altersentsprechung. Dabei wird die Dynamik wechselnder Lebensumstände, Altersphasen und situativer Entwicklungsmöglichkeiten in die Betrachtung einbezogen. Forschungsfelder der Entwicklungskriminologie sind die Wege zur Delinquenz im Jugendalter und die weitere strafrechtlich relevante Entwicklung (vgl. Kunz 2011, S. 119).

Die Entwicklungskriminologie betrachtet die Entwicklung von Kriminalität also als Teil der Entwicklung vom Kind zum Erwachsenen und analysiert sie in Bezug zur sozialen Umwelt. Besondere Bedeutung haben die mit der biologischen und psychischen „Reifung“ verbundenen „Übergänge“ (transitions) bzw. Statuspassagen, wie der Übergang von der Schule zum Berufsleben oder das Eingehen fester Beziehungen und Elternschaft (vgl. Santos-Stubbe 2007, S. 67).

Grundsätzlich sind Jugendliche im Abwägen von Entscheidungen Erwachsenen kognitiv in etwa gleichzustellen. Doch gilt dies nur für vertraute Situationen, die regelmäßig eintreten. Solche Situationen sind allerdings für das Jugendalter eher untypisch im Gegensatz zu neuartigen Situationen, in denen das eigene Verhalten erst einmal ausprobiert wird. Daher ist die Jugendphase immer wieder von spontanen Entscheidungen mit problematischen Ergebnissen geprägt. „Insbesondere die Orientierung an der Gleichaltrigen-Gruppe, eine andere Haltung gegenüber Risikoverhalten und der Wahrnehmung von Risiken, eine eingeschränkte zeitliche Perspektive mit geringerem Planungshorizont und die geringere Fähigkeit, sich selbst zu kontrollieren, beeinträchtigen Vernunft gesteuerte Entscheidungsprozesse“ (Günter 2014, S. 17).

Der Umstand, dass es in der Jugend gehäuft zu kriminellen Handlungen kommt, findet auch seinen Niederschlag in der Kriminalstatistik. Es konnte gezeigt werden, „[...] daß die Kriminalitätsbelastung nicht gleichmäßig über alle Altersgruppen verteilt ist, so daß von einer Alterskriminalitätskurve gesprochen werden konnte“ (Santos-Stubbe 2007, S. 67).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 5: Wegen Verbrechen und Vergehen Verurteilte nach Altersgruppen (Heinz 2012, S. 22).

Es ist festzustellen, dass die Alterskriminalitätskurve zu den gesicherten Befunden der Kriminologie gehört und damit den entwicklungspsychologischen Ansatz bestätigt (vgl. Santos-Stubbe 2007, S. 69).

Zentral für die Entwicklungskriminologie sind dabei drei Konzepte (vgl. Santos-Stubbe 2007, S. 70):

Activation (or initiation): verweist auf die Prozesse der Zunahme (im Sinne wachsender Häufigkeit) der Straftaten, der Stabilisierung (Kontinuität über den Zeitverlauf) und der Zunahme der Bandbreite der Straftaten.

Aggregation: Entwicklung im Sinne der Zunahme der Deliktschwere im Zeitverlauf.

Desistance: erfasst Prozesse wie die Abnahme der Häufigkeit der Strafbegehung, die Abnahme der Deliktschwere, die Stabilisierung einer bestimmten Deliktschwere und die Spezialisierung auf bestimmte Delikte.

Beispielhaft für eine entwicklungskriminologische Studie ist die breit angelegte Untersuchung des Ehepaars Glück über Einflüsse der Familie und des elterlichen Erziehungsstils auf späteres kriminelles Verhalten (vgl. Kunz 2011, S. 107). Die Wahrscheinlichkeit von Delinquenz wird mit dem Gewicht negativer Sozialisationsfaktoren in ein Verhältnis gesetzt, dabei wird die Ausprägung unterschiedlicher Einflüsse retrospektiv ermittelt. Auf Basis dieser Daten soll eine Prognose über das individuelle Kriminalitätsrisiko von Personen möglich werden. Ergebnis der Untersuchung war, dass die große Mehrzahl im Jugendalter wegen eher unbedeutender Delikte einmalig in Erscheinung getreten war, dabei wird die Mehrzahl der Delikte gemeinsam mit Gleichaltrigen begangen. Delikte, die im Alter von 20 Jahren oder älter begangen werden, werden meist von Einzeltätern begangen. Dies verdeutlicht die besondere Bedeutung des Beurteilungskriteriums der Umweltbedingungen, da die peer group an dieser Stelle ihren besonderen Einfluss im Erwachsenenalter zeigt. Auch – auch wenn die Täter in dieser Altersspanne eher einzeln in Erscheinung treten, so findet das delinquente Verhalten oft seinen Ursprung in der peer group.. Die lerntheoretischen Modelle, die noch zu diskutieren sind, verdeutlichen diesen Zusammenhang.

In der Literatur wird entsprechend zwischen „Adolescent limited antisocial behavior“, das sich in der Regel ohne weitere Störungen der Persönlichkeit wieder zurückbildet und das die große Mehrzahl der Fälle beschreibt, und „Life course persistant antisocial behavior“ unterschieden (vgl. Günter 2014, S. 17). Beim „Life course persistant antisocial behavior“ bleibt das delinquente Verhalten über das Jugendalter hinaus bestehen, verstärkt sich und wird bis in das Erwachsenenalter fortgesetzt (vgl. Moffitt 1993). An dieser Stelle ist zu unterscheiden, inwiefern delinquentes Verhalten noch grenzwertiger Bestandteil eines normalen Entwicklungsprozesses ist oder ob es bereits in die Anomalität abgerutscht ist und dauerhaft wird.

Die Gruppe der Intensivtäter, die in den Medien die Diskussion über Jugendkriminalität wesentlich prägt, wird durch entwicklungskriminologische Erkenntnisse besser in ihren wesentlichen Merkmalen beschreibbar: So ist die Zahl der Intensivtäter sehr klein, jedoch sind diese für eine Vielzahl gerade auch schwerwiegender krimineller Handlungen verantwortlich. Das Spektrum der begangenen Delikte ist breit, die kriminelle Karriere wird in den meisten Fällen bereits in sehr jungem Alter aufgenommen (vgl. Kunz 2011, S. 122). Intensivtäter beginnen ihre kriminelle Laufbahn durchschnittlich mit spätestens 14 Jahren. Je früher im Leben jemand strafrechtlich auffällig wird, desto länger ist die zu erwartende Dauer seiner kriminellen Betätigung und desto schwerwiegender sind die verübten Delikte.

4.1.5 Das Beurteilungskriterium „Gesamtwürdigung der Persönlichkeit“ aus Perspektive der Soziologie

Nach dem Erkenntnisstand, der zum Zeitpunkt des Erlasses der Heranwachsendenregelung im Jahr 1953 vorhanden war, ging man davon aus, dass es eine „Lebensphase Jugend“ gebe, die von der „Lebensphase Erwachsener“ auch altersmäßig unterscheidbar sei (vgl. Pruin 2006, S. 183). Entwicklung wurde – in Anlehnung an Havighurst – als lineare Form der Veränderung mit dem Ziel der „Erwachsenenreife“ verstanden, mit deren Erreichen die Entwicklung abgeschlossen sei. Die Linearität dieses Prozesses resultierte daraus, dass das Durchlaufen einer früheren Phase als Voraussetzung für den Einstieg in die nächste Phase angesehen wurde (vgl. Havighurst 1972). Dabei wurde der Erreichung des 18. Lebensjahres besondere Bedeutung beigemessen, dieser Zeitpunkt sei mit grundlegenden Änderungen verbunden. Somit entsprach die Regelung des § 105 JGG mit einer Bindung des Entwicklungsstandes an bestimmte Lebensalter dem damaligen Forschungsstand.

Die heute vertretenen Theorien weichen von diesem Standpunkt deutlich ab. Noch immer wird davon ausgegangen, dass es bestimmte Aufgaben gibt, die im Laufe der individuellen Entwicklung bewältigt werden müssen, allerdings wurde vom Konzept festlegbarer „Phasen“, die sich gegenseitig bedingen, abgewichen, es gibt also keine festgelegte Reihenfolge für diese Aufgaben, auch keine festen Zeitpunkte für deren Erledigung. Somit ist nach heutigem Forschungsstand eine Koppelung von bestimmten Reifezuständen an ein bestimmtes Alter nicht mehr möglich, eine mit der Vollendung des 18. Lebensjahres einschneidende psychologische Entwicklung wird ebenfalls nicht mehr angenommen, da die individuelle Entwicklung als stark von der konkreten sozialen Umwelt des einzelnen Heranwachsenden abhängig betrachtet wird. Eine Definition von Kriterien, die zur Unterscheidung zwischen „Jugendlichen“ und „Erwachsenen“ geeignet scheinen, ist unter diesen Voraussetzungen nicht möglich. Dies stellt die Sinnhaftigkeit der Kriterien des § 105 JGG in Frage, da von unterschiedlichen Reifezuständen in bestimmten Altersabschnitten oder Lebensphasen ausgegangen wird (vgl. Pruin 2006, S. 184).

Viele der für die Entwicklung einer eigenen Identität maßgeblichen Entwicklungsaufgaben werden heute nach Vollendung der Volljährigkeit erledigt. Dies gilt z. B. für die für den Aufbau einer eigenen Identität bedeutsame Berufs- und Familienrolle. Diese wird heute durchschnittlich um viele Jahre später eingenommen als zur Zeit der Einführung der Heranwachsendenregelung. Anteil an dieser Entwicklung haben die veränderten Bedingungen im Ausbildungs- und Berufssystem sowie die dadurch bedingte längere Ausbildungsdauer. Im Vergleich zeigen sich heute deutliche Veränderungen gegenüber den 1950er-Jahren: In den 1950er-Jahren durchlief ein Großteil der Jugendlichen die einzelnen Lebenslaufereignisse in einer bestimmten Reihenfolge. Erst kam der Schulab-schluss, dann die ersten sexuellen Erfahrungen, erst einige Jahre nach Abschluss der Berufsausbildung wurde das Elternhaus verlassen und bald darauf eine eigene Familie gegründet. Hier konnte man also nach soziologischen Ergebnissen Durchschnittsaltersgrenzen ermitteln, wann der Großteil der jungen Menschen welche Entwicklungsaufgaben bewältigt hatte. Daher schien die Kopplung von Durchschnittsaltern an einen bestimmten Entwicklungsstand möglich und sinnvoll. Eine solche Reihenfolge der Lebenslaufereignisse kann dagegen heute nicht mehr aufgestellt werden. Viele Jugendliche haben z. B. ihre ersten sexuellen Erfahrungen bereits in der Schulzeit, dem Auszug aus dem Elternhaus folgt die eigene Familiengründung nicht mehr unmittelbar und teilweise überhaupt nicht, auch der Eintritt in das Arbeitsleben findet deutlich später statt. Die Lebensläufe der jungen Menschen sind dadurch individualistischer geworden, die Definition eines „idealtypischen“ Verlaufs ist nicht mehr möglich (vgl. Pruin 2006, S. 184f.).

[...]


[1] Ritzelkriminalität bezeichnet das illegale bauliche Verändern von Zweirädern, um deren Höchstgeschwindigkeit zu erhöhen. Dies hat das Erlöschen der Betriebserlaubnis und des Versicherungsschutzes zur Folge; die (meist) minderjährigen Fahrer begehen den Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Ende der Leseprobe aus 81 Seiten

Details

Titel
Die Einschätzung nach §105(1) Nr.1, JGG aus psychologischer Sicht und Schlussfolgerungen für die Anwendungspraxis der Heranwachsendenregelung
Hochschule
Hochschule Mannheim
Note
1,5
Autor
Jahr
2014
Seiten
81
Katalognummer
V280470
ISBN (eBook)
9783656737001
ISBN (Buch)
9783656736998
Dateigröße
2669 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
einschätzung, sicht, schlussfolgerungen, anwendungspraxis, heranwachsendenregelung
Arbeit zitieren
Stephan Müller (Autor:in), 2014, Die Einschätzung nach §105(1) Nr.1, JGG aus psychologischer Sicht und Schlussfolgerungen für die Anwendungspraxis der Heranwachsendenregelung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/280470

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Die Einschätzung nach §105(1) Nr.1, JGG aus psychologischer Sicht  und Schlussfolgerungen für die Anwendungspraxis der Heranwachsendenregelung



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden