Die Ernennung der Richter am Europäischen Gerichtshof


Hausarbeit, 2014

14 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Richter am Europäischen Gerichtshof
2.1. Allgemeine Informationen
2.2. Aktuelle Besetzung

3. Ernennung der Richter
3.1. Nationale Ebene
3.1.1. Deutschland
3.1.2. Österreich
3.2. Europäische Ebene

4. Fazit

5. Quellen
5.1. Literatur
5.2. Abbildungen

1. Einleitung

Für die Europäische Union jährt sich dieses Jahr zum siebten Mal die Europawahl. Bei dieser Wahl werden Abgeordnete in das Europäische Parlament gewählt. Dem Europäischen Rat hingegen gehören alle Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie der Präsident des Europäischen Rates und auch der Präsident der Kommission an.[1] Der Rat der Europäischen Union (Rat) setzt sich abermals anders zusammen: „Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene“[2], die je nach Ressort in verschiedenen Zusammensetzungen tagen. Desweiteren wird aus jedem Mitgliedsstaat ein Kommissar[3] von seiner Regierung für die Europäische Kommission nominiert und muss im Anschluss an diese Nominierung vom Europäischen Parlament bestätigt werden, um das Amt antreten zu können. Und ein Richter am Europäischen Gerichtshof (EuGH)? Auch hier wird ein Richter je Mitgliedstaat entsendet.[4] Doch erfolgt die Besetzung der Richterämter ebenfalls durch eine Wahl oder gibt es eine Art Automatismus?

Die Europäische Union ist ein viel erforschtes Gebiet; nicht nur in der Politikwissenschaft. Fragen nach der demokratischen Legitimation von Entscheidungen auf europäischer Ebene und nach den Auswirkungen der Urteile des EuGH auf die nationalen Regierungen sollen beantwortet werden. Doch die Frage nach dem Verfahren der Ernennung der Richter am EuGH ist bislang eher unzureichend beantwortet worden. Und das obwohl „eine der wichtigsten Möglichkeiten der politischen Einflussnahme auf ein Verfassungsgericht […] in der Bestellung der Richter“[5] liegt. Wie können also Fragen nach dem politischen Einfluss beantwortet werden, wenn nicht einmal klar ist, wie die Richter zu ihrem Amt kommen?

Diese Arbeit ist der Versuch, ein wenig in die Materie der Richterauswahl vorzudringen und dazu Deutschland und Österreich im Speziellen ein wenig genauer zu betrachten.

2. Richter am Europäischen Gerichtshof

Der EuGH ist seit dem Jahr 1952 ein Organ der Europäischen Union (EU). Je Mitgliedstaat ist ein Richter vertreten, hinzu kommen neun Generalanwälte, die die Richter bei der Bearbeitung der Fälle unterstützen. Es gibt einen Kanzler für den Gerichtshof; seit dem 07.10.2010 ist dies Alfredo Calot Escobar aus Spanien. Und zusätzlich dazu ist Vassilios Skouris aus Griechenland seit dem 7. Oktober 2003 Präsident des Gerichtshofs.[6] Im Amt des Vizepräsidenten des Gerichtshofs befindet sich seit dem 9. Oktober 2012 der Belgier Koen Lenaerts. Der EuGH „sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge.“[7] Die Richter müssen also sicherstellen, dass die EU-Organe rechtmäßig handeln und dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihren vertraglich festgelegten Verpflichtungen nachkommen. Hinzu kommen Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts für Belange der nationalen Gerichte und viele mehr. Wenn eine Klage am EuGH eingeht, so wird jeder einzelnen jeweils ein Richter und ein Generalanwalt zugewiesen. Dies ist jedoch nur ein Bruchstück der Arbeit der Richter des EuGH, doch weiter müssen die Aufgaben im Hinblick auf den weiteren Verlauf dieser Arbeit nicht erläutert werden. Nun stellen sich zunächst allgemeine Fragen über die Tätigkeit der Richter am EuGH: Wie lange dauert eine Amtszeit an? Besteht die Möglichkeit der Wiederwahl? Wie ist die aktuelle Besetzung der Richterbank gestaltet? Diese Fragen sollen nun im Anschluss erläutert werden.

2.1. Allgemeine Informationen

Die Amtszeit eines EuGH-Richters beträgt sechs Jahre, wobei „alle drei Jahre […] nach Maßgabe der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Richter […] statt[findet].[8] Nach Ende der Amtszeit ist eine Wiederernennung der Richter möglich. Auch der Präsident, der aus der Mitte der Richter von jenen gewählt wird, hat die Möglichkeit wiedergewählt zu werden. Ebenso wie der Präsident wird auch der Vizepräsident des Gerichtshofs aus der Mitte der Richter gewählt. Der jeweilige Kanzler wird vom Gerichtshof ernannt und auch die Verfahrensordnung wird vom Gerichtshof erlassen, muss jedoch vom Rat genehmigt werden.[9] Für die Richter am EuGH gibt es einen Verhaltenskodex, in welchem in verschiedenen Artikeln Themen wie das Vermeiden von Interessenkonflikten, die Verpflichtung zur Zurückhaltung nach Ende ihrer Amtszeit, das Ablehnen von Zuwendungen, die die Unabhängigkeit beeinflussen könnten sowie andere Aspekte.[10] Wenn eine Klage am EuGH eingeht, so ist diese die ausgewiesene Verfahrenssprache und dabei kann es sich um eine der 24 Amtssprachen der EU handeln. „In den Sitzungen werden die Verhandlungen je nach Bedarf […] simultan übersetzt.“[11] Wenn sich die Richter beraten, geschieht dies jedoch ohne Dolmetscher. Dann besprechen sie den Fall, bzw. die Klage in einer gemeinsamen Sprache, meistens traditionell die französische. Die Autonomie der Richter am Gerichtshof wird dadurch gestärkt, dass „das Richterkollegium des EuGH als Ganzes hinter den Urteilen stehen muss, konkurrierende oder ablehnende Sondervoten daher nicht zulässig sind.“[12] Ein einzelner Richter oder das gesamte Kollegium kann nicht durch andere Personen ersetzt werden. Dies ist nur gestattet, wenn ein Richter aus eigenen Stücken zurücktritt oder aber die übrigen Richter und Generalanwälte „zu dem einstimmigen Entschluss kommen“[13], dass ein einzelner Richter nicht mehr die Voraussetzungen und den Verpflichtungen seines Amtes nachkommt. Wie dieses Richterkollegium derzeit besetzt ist wird im nächsten Abschnitt näher erläutert.

2.2. Aktuelle Besetzung

Die aktuelle Besetzung der Richterbank am EuGH bleibt bestehen, bis die teilweise Neubesetzung in den Jahren 2015 und 2018 umgesetzt wird. Teilweise haben die Richter politische Hintergründe, sind in einer Partei oder waren Politiker und Minister in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat. Dies sollte jedoch, auch laut Verhaltenskodex (siehe 2.1. Allgemeine Informationen), nicht in Konflikt mit dem Amt als Richter geraten.[14]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Richter am Europäischen Gerichtshof

Diese Tabelle listet alle derzeitigen Richter am EuGH auf. Doch wie diese, bzw. vor allem zwei von ihnen, Thomas von Danwitz und Maria Berger als Vertreter von Deutschland und Österreich, zu ihrem Amt kommen wird im Folgenden betrachtet..

3. Ernennung der Richter

Die Ernennung der EuGH-Richter ist im Vertrag von Lissabon, speziell im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegt. Die wichtigsten Kriterien der Auswahl sind zum einen, dass „jede Gewähr für Unabhängigkeit“[15] geboten sein soll und dass die Personen „über die Befähigung zur Ausübung hoher richterlicher Tätigkeiten verfügen“[16]. Chrisopher Vajda aus Großbritannien wurde von seinen Kollegen beispielsweise als exzellente Wahl beschrieben:

…his knowledge of procedure and of the judges allowed us to anticipate a number of issues. He also showed a great talent in rendering his speeches before the courts in French, although this is not his mother tongue.“[17]

Von wem werden aber nun die befähigten Personen ausgewählt? Dies richtet sich in erster Instanz nach dem nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedstaates. Anschließend wird der Kandidat auf europäischer Ebene geprüft. Letztendlich werden die Kandidaten von den Regierungen der Mitgliedstaaten ernannt, weshalb „eine mitgliedstaatliche Regierung einen von einem anderen Mitgliedstaat nominierten Kandidaten ablehnen könnte.“[18] Dies wurde jedoch bisher von keinem Mitgliedstaat genutzt. Da die Auswahl auf nationaler Ebene „eine rein innerstaatliche Angelegenheit ist“[19], wird nun zunächst dieser Schritt des Auswahlverfahrens näher beleuchtet, um im Anschluss daran auf Artikel 255 des AEUV einzugehen und festzustellen, was und wie vor der Ernennung auf europäischer Ebene geprüft wird.

3.1. Nationale Ebene

Wie bereits erwähnt ist es Sache der Mitgliedstaaten und deren Regierungen, einen geeigneten Kandidaten für den Gerichtshof auszuwählen. Dieser Teil der Richterauswahl ist ein sehr unbekanntes und bislang unerforschtes Terrain. Meistens findet die Auswahl „unter Ausschluss der Öffentlichkeit“[20] und alleine durch die Regierung des jeweiligen Mitgliedstaates statt. Als Beispiele für nationale Auswahlverfahren werden nun sowohl Deutschland, als auch Österreich ein wenig genauer betrachtet.

3.1.1. Deutschland

Thomas von Danwitz ist der deutsche Richter am EuGH. Doch wie wurde er auf nationaler Ebene für das Amt ausgewählt?

In Deutschland läuft das so wie bei der Ernennung von Bundesrichtern, mit dem einzigen Unterschied, dass jene auf Lebenszeit, EuGH-Richter nur für sechs Jahre ernannt werden, mit der Möglichkeit der Verlängerung.[21]

Für die Ernennung der Richter, sowohl auf Bundes-, als auch auf EU-Ebene, gibt es in Deutschland einen Richterwahlausschuss. Bis 2009 wurden die Richter allerdings allein von der Bundesregierung ausgewählt. Jedoch forderte der Bundesrat die „Mitwirkung bei [der] Auswahl der deutschen Richter am EuGH.“[22] Hierfür gab es den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Richterwahlgesetzes. Aber auch

[d]as Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union, das im letzten Jahr verabschiedet wurde, sieht bereits eine Regelung zur Mitwirkung von Bundestag und Bundesrat bei der Benennung der Richter am EuGH vor.[23]

Im Gesetzesentwurf des Bundesrates wird angedacht, dass die Bundesregierung sich künftig einvernehmlich mit dem Richterwahlausschuss auf einen Richter einigen muss. Teile dieses Entwurfs wurden dann letztlich in das Richterwahlgesetz übernommen:

Die von der Bundesregierung […] zur Ernennung zu Richtern […] des Gerichtshofs vorzuschlagenden Persönlichkeiten […] werden von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Richterwahlausschuss benannt.[24]

Dieser Richterwahlausschuss „besteht aus den Mitgliedern kraft Amtes und einer gleichen Zahl von Mitgliedern kraft Wahl.“[25] Dementsprechend entsendet der Bundestag eine Hälfte der Mitglieder und der Bundesrat entsendet die andere Hälfte. Zu letzterer gehören die jeweiligen Landesminister. Einberufen wird der Ausschuss vom Bundesminister der Justiz, welcher, ebenso wie alle Mitglieder des Richterwahlausschusses, auch einen Kandidaten für das Amt des deutschen EuGH-Richters vorschlagen darf. Im Ausschuss wird geprüft, „ob der für ein Richteramt Vorgeschlagene die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für dieses Amt besitzt“[26] und „entscheidet in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen“[27] für oder gegen den Kandidaten. Daraufhin muss der Bundesminister seine Zustimmung geben und „die Ernennung des Gewählten beim Bundespräsidenten beantragen.“[28] Darauf folgt die Prüfung des gewählten Kandidaten auf europäischer Ebene.

3.1.2. Österreich

Für Österreich ist momentan Maria Berger im Amt. Die ehemalige Justizministerin aus den Reihen der Sozialdemokratischen Partei Österreichs (SPÖ) hat ein abgeschlossenes Jura-Studium und war seit 1996 im Parlament der EU vertreten und auch Delegationsleiterin der SPÖ.

…von 2002 bis 2003 war sie auch Mitglied des Europäischen Konvents aus Experten, der die damalige „EU-Verfassung“ entwarf. Immer kniete sich Berger in „ihre“ Themen hinein – vom nunmehrigen „EU-Vertrag“ bis zur Gesundheitspolitik. Hartnäckigkeit wird ihr nachgesagt, vor allem aber Verständnis und Liebe für „Europa“.[29]

2009 löste sie den zurückgetretenen Peter Jann am Gerichtshof im Amt ab. Oftmals entscheiden die nationalen Regierungen allein über die Wahl des Richters und das ohne die Beteiligung des jeweiligen Parlaments. Anders ist dies in Österreich. Der Prozess der Richterwahl beginnt damit, dass der Ministerrat einen Kandidaten beschließt, welcher nominiert werden soll. Die Bundesregierung nominiert diesen und dann tagt der Hauptausschuss des Nationalrates. Der Nationalrat ist die Abgeordnetenkammer des österreichischen Parlaments und entspricht dem deutschen Bundestag. Ihm gegenüber, bzw. neben ihm steht der österreichische Bundesrat und gemeinsam üben diese beispielsweise die Gesetzgebung in Österreich aus. Derzeit besteht der Hauptausschuss des Nationalrates aus 24 Mitgliedern aus den sechs im Parlament vertretenen Parteien. Jeweils sieben Mitglieder sind von der SPÖ und der Österreichischen Volkspartei (ÖVP). Fünf Mitglieder stellt die Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ). Darauf folgt die Grüne mit drei Mitgliedern und das Schlusslicht bilden das Team Stronach für Österreich und Das Neue Österreich (NEOS) mit jeweils einem Mitglied. Als die Nominierung Bergers im Hauptausschuss beschlossen wurde war das rechtspopulistische Bündnis Zukunft Österreich (BZÖ) ebenfalls vertreten, schaffte es jedoch bei den Wahlen im vergangenen Jahr nicht erneut ins Parlament. Daher wurde 2009 auch nicht einstimmig beschlossen, dass Berger das Amt als Richterin am Gerichtshof antreten soll. Sowohl FPÖ, als auch BZÖ stimmten gegen sie, mit der Begründung, „dass es sich um eine parteipolitische Bestellung handle.“[30] Nach den Wahlen im Jahr 2008 sollte sie aufgrund ihrer Europa-freundlichen Haltung nicht mehr in Wien in der Regierung eingesetzt werden, weshalb vermutet wird, dass sie daraufhin nominiert wurde.[31] Nach der Nominierung und dem Beschluss folgte die Prüfung auf europäischer Ebene.

3.2. Europäische Ebene

Nachdem die Kandidaten von den jeweiligen Regierungen benannt wurden, beginnt ein Ausschuss der EU damit, diese auf ihre Tauglichkeit zu prüfen:

Es wird ein Ausschuss eingerichtet, der die Aufgabe hat, vor einer Ernennung durch die Regierungen der Mitgliedstaaten […] eine Stellungnahme zur Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amtes eines Richters […] abzugeben.[32]

Desweiteren wird dieser Ausschuss, der die Eignung feststellen soll wie folgt zusammengesetzt:

Der Ausschuss setzt sich aus sieben Persönlichkeiten zusammen, die aus dem Kreis ehemaliger Mitglieder des Gerichtshofs und des Gerichts, der Mitglieder der höchsten einzelstaatlichen Gerichte und der Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung ausgewählt werden, von denen einer vom Europäischen Parlament vorgeschlagen wird.[33]

Die Vorschriften, nach denen der Ausschuss arbeiten soll und der Beschluss für die Ernennung der Mitglieder werden vom Rat erlassen.[34] Neben der fachlichen, wird auch die persönliche Eignung der möglichen neuen Amtsträger geprüft. Anschließend wird ein Votum abgegeben, „welches zwar nicht verbindlich ist, bisher aber immer befolgt wurde.“[35] Im Fachjargon wird der Ausschuss auch als der „255er“ bezeichnet; Grund hierfür ist der dazugehörige Artikel im AEUV. Wer Richter am Gerichtshof werden möchte, muss sich also zunächst auf nationaler Ebene prüfen lassen, um dann im „255er“ als fähig befunden zu werden. Danach können die Regierungen ihre Kandidaten ernennen und die Richter dürfen ihr Amt am EuGH antreten.

[...]


[1] Vgl. Vertrag von Lissabon, Art. 15 Abs. 2

[2] Ebd. Art. 16 Abs. 2

[3] Nachfolgend werden nur männliche Formen verwendet, gemeint sind dabei jeweils beide Geschlechter

[4] Vgl. Vertrag von Lissabon, Art. 19 Abs. 2

[5] Höreth, Marcus: Die Selbstautorisierung des Agenten. Der Europäische Gerichtshof im Vergleich zum U.S. Surpreme Court, Baden Baden 2008, S. 341

[6] Vgl. Curia: Vorstellung der Mitglieder, http://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_7026/ (aufgerufen am 12.04.2014)

[7] Vertrag von Lissabon, Art. 19 Abs. 1

[8] Vertrag von Lissabon, Art. 253

[9] Vgl. ebd. Art. 253

[10] Vgl. Curia: Gerichtshof. Verhaltenskodex, http://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_7028/ (aufgerufen am 12.04.2014)

[11] Curia: Gerichtshof. Präsentation, http://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_7024/ (aufgerufen am 12.04.2014)

[12] Höreth: Die Selbstautorisierung des Agenten, S. 343

[13] Ebd. 342

[14] Näheres hierzu in Höreth: Die Selbstautorisierung des Agenten

[15] Vertrag von Lissabon, Art. 253

[16] Vertrag von Lissabon, Art 254

[17] Commercial Dispute Resolution: Vajda selected as British nominee for EU Court of Justive, 12. Juni 2012, http://www.cdr-news.com/categories/uk/vajda-selected-as-british-nominee-for-eu-court-of-justice (aufgerufen am 08.04.2014)

[18] Höreth: Die Selbstautorisierung des Agenten, S. 342

[19] Ebd.

[20] Ebd.

[21] LTO: Richter am EuGH. Ein (fast) unerreichbares Amt, 25.11.2013, http://www.lto.de/recht/job-karriere/j/richter-am-eugh-thomas-von-danwitz-auswahlverfahren/ (aufgerufen am 09.04.2014)

[22] Bundesrat: Bundesrat fordert Mitwirkung bei Auswahl der deutschen Richtern am EuGH und EGMR, 10.02.2006, http://www.bundesrat.de/SharedDocs/pm/2006/023-2006.html (aufgerufen am 10.04.2014)

[23] Ebd.

[24] Richterwahlgesetz, Art. 1 Abs. 3

[25] Richterwahlgesetz, Art. 2

[26] Ebd. Art. 11

[27] Ebd. Art. 12 Abs. 1

[28] Ebd. Art. 13

[29] Die Presse: Die rote Rebellin als EuGH-Richterin, http://diepresse.com/home/meinung/imsucher/ 472927/Die-rote-Rebellin-als-EuGHRichterin (aufgerufen am 10.04.2014)

[30] Der Standard: Bestellung von Maria Berger zur EuGH-Richterin fix, 22.04.2014, http://derstandard.at/1240297899636/Bestellung-von-Maria-Berger-zur-EuGH-Richterin-fix (aufgerufen am 10.04.2014)

[31] Vgl. Die Presse: Die rote Rebellin als EuGH-Richterin

[32] Vertrag von Lissabon, Art. 255

[33] Ebd.

[34] Vgl. ebd.

[35] LTO: Richter am EuGH, S.1

Ende der Leseprobe aus 14 Seiten

Details

Titel
Die Ernennung der Richter am Europäischen Gerichtshof
Hochschule
Technische Universität Kaiserslautern
Veranstaltung
Europapolitische Dimensionen des Systemvergleichs
Note
2,0
Autor
Jahr
2014
Seiten
14
Katalognummer
V285038
ISBN (eBook)
9783656852971
ISBN (Buch)
9783656852988
Dateigröße
479 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
EU, Europäischer Gerichtshof, Richter
Arbeit zitieren
Eva Lersch (Autor:in), 2014, Die Ernennung der Richter am Europäischen Gerichtshof, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/285038

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