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Verwendung mineralischer Abfälle als Deponiebaustoff und zur Verfüllung im offenen Tagebau

Titel: Verwendung mineralischer Abfälle als Deponiebaustoff und zur Verfüllung im offenen Tagebau

Examensarbeit , 2009 , 35 Seiten , Note: 10,5

Autor:in: Jan Frederik Eller (Autor:in)

Jura - Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht
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Zusammenfassung Leseprobe Details

In der Bundesrepublik Deutschland fallen im Jahr in etwa 240 Mio. Mg mineralische Abfälle an. Dabei handelt es sich um Boden und Steine, Bauabfall, Aschen und Schlacken aus Kraftwerken, Müllverbrennungsanlagen und anderen Verbrennungsanlagen sowie um Hochofen- und Stahlwerksschlacke.
Bei einer Gesamtabfallmenge von rund 350 Mio. Mg stellt dies den größten Anteil dar. Die mit der Entsorgung verbundenen logistischen, wirtschaftlichen und ökologischen Probleme stellen eine Herausforderung für die privaten Abfallunternehmen - die den Großteil der Verwertung und Beseitigung übernehmen - und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dar.
Um die anfallenden Stoffmengen zu entsorgen, wurden vielfältige Verwendungsmöglichkeiten für mineralische Abfälle entwickelt, die vom Einsatz als Ersatzbaustoff in technischen Bauwerken (Straßen und Wege, Tief- und Landschaftsbau) über die Verwendung als Deponiebaustoff hin zur Nutzung als Verfüllungsmaterial für stillgelegte Tagebaustätten reichen. Auf die beiden letzten Möglichkeiten zusammen entfielen im Jahre 2003 ca. 90 Mio. Mg mineralischer Abfälle. Allein von den Bauabfällen werden in etwa 87 % verwertet.

Ziel dieser Arbeit ist die Erörterung der rechtlichen Grundlagen und Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verwendung von mineralischen Abfällen im Sinne einer abfallrechtlichen Verwertung im Deponiebau und im Tagebau.

Zunächst wird dazu die Frage der Nutzung von mineralischen Abfällen als Ersatzbaustoff im Deponiebau behandelt. Dabei liegt das Augenmerk insbesondere auf der am 16.07.2009 in Kraft getretenen Deponieverordnung und ihren Voraussetzungen.

Im Anschluss folgt die Verwendung mineralischer Abfälle zur Verfüllung stillgelegter und zu rekultivierender Tagebaustätten. Hier kommt es darauf an, zwischen Tagebaustätten des Bergwesens und Abgrabungen zu differenzieren und die jeweils einschlägigen Regelungen für die Verwendbarkeit mineralischer Abfälle herauszuarbeiten.

Sodann wird diskutiert, unter welchen Voraussetzungen es sich beim Einsatz der mineralischen Abfälle um eine Verwertung im abfallrechtlichen Sinne handelt und wann die Grenze zur (unzulässigen) Beseitigung überschritten wird.

Abschließend erfolgt ein Ausblick auf den möglichen Erlass einer Bundesver-wertungsverordnung und ihre Konsequenzen für die rechtliche Beurteilung der Verwendung mineralischer Abfälle im Bereich der Tagebauverfüllung.

Leseprobe


Gliederung

A. Einleitung

B. Nutzung mineralischer Abfälle als Deponieersatzbaustoff

I. Verwendbare Materialarten

II. Einsatzbereiche

III. Stoffliche Grenzwerte

IV. Mengenmäßige Beschränkung

V. Anwendbarkeit anderer umweltrechtlicher Maßstäbe

1. Grundwasserschutz

2. Bodenschutzrecht

3. Immissionsschutzrecht

4. Ergebnis

VI. Zusammenfassung

C. Verfüllung von offenen Tagebaustätten mit mineralischen Abfällen

I. Abgrabungen

II. Bergrechtlich genehmigte Tagebaustätten

1. § 55 I Nr. 9 BBergG – gemeinschädliche Einwirkungen

2. § 55 I Nr. 3 BBergG – Vorsorgegrundsatz

3. § 55 I Nr. 6 BBergG – Abfallentsorgung

4. § 55 I Nr. 7 BBergG – Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung

5. „Öffentliche Interessen“ nach § 48 II BBergG

6. Immissionsschutzrechtliche Genehmigung

7. UVP-Pflicht

III. Abfallrechtliche Voraussetzungen

1. Ordnungsgemäße Verwertung

a. § 7 BBodSchG und § 9 I S. 1 Nr. 1 BBodSchV

aa. Messwerte im Verfüllungsmaterial

bb. Messwerte nur in der durchwurzelbaren Schicht?

cc. Kompensation nach § 10 I S. 1 BBodSchV

dd. Nur Bodenmaterial?

b. Wasserrechtliche Anforderungen

aa. Vermeidungsgrundsatz (§ 1a II WHG)

bb. Bewirtschaftungsziele (§ 33a WHG)

cc. Wasserschutzgebiete nach § 19 I WHG

dd. Reinhaltung des Grundwassers (§ 34 II S. 1 WHG)

c. LAGA-, LABO-, und LAB-Papiere

d. Fazit zur ordnungsgemäßen Verwertung

2. Schadlosigkeit der Verwertung

D. Verwertung oder Beseitigung der mineralischen Abfälle?

I. Begriff der Verwertung

II. Nutzung der stofflichen Eigenschaften der Abfälle

1. Einsatz als Deponiebaustoff

2. Einsatz als Verfüllungsmaterial

III. Hauptzweck der Entsorgungsmaßnahme

IV. Ergebnis

E. Ausblick

F. Fazit

Zielsetzung & Themen

Diese Arbeit erörtert die rechtlichen Grundlagen und Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Verwendung mineralischer Abfälle im Sinne einer abfallrechtlichen Verwertung, primär im Deponiebau sowie bei der Verfüllung von stillgelegten Tagebaustätten.

  • Rechtliche Anforderungen an den Einsatz mineralischer Abfälle im Deponiebau nach der neuen Deponieverordnung.
  • Differenzierung zwischen Tagebaustätten des Bergbaus und sonstigen Abgrabungen.
  • Anwendbarkeit bodenschutz- und wasserrechtlicher Maßstäbe auf Verfüllungsmaßnahmen.
  • Abgrenzung der abfallrechtlichen Verwertung von der unzulässigen Beseitigung von Abfällen.
  • Bedeutung von Arbeitspapieren der Länderarbeitsgemeinschaften (LAGA, LABO) in der Verwaltungspraxis.

Auszug aus dem Buch

C. Verfüllung von offenen Tagebaustätten mit mineralischen Abfällen

Unter einer offenen Tagebaustätte versteht man die Absenkung der Geländeoberfläche durch Substanzabbau. Es kann sich dabei um die Gewinnung von Steinen und Erden oder den Abbau von Kohlen, Metallen und anderen Bodenschätzen handeln. Kommt ein Tagebau zum Ende seiner Nutzbarkeit, obliegt dem Betreiber meist die Pflicht zur Rekultivierung. Entweder ergibt sich diese aus seinem bergrechtlichen Betriebsplan oder aus den naturschutzrechtlichen Anforderungen einer anderweitigen Genehmigung aus dem Baurecht oder Immissionsschutzrecht.

Um dieser Pflicht nachzukommen, wird der Einsatz mineralischer Abfälle zur Verfüllung erwogen. Dadurch würden die Abfälle den ursprünglich vor der Ausbeutung vorhandenen Boden ersetzen, sodass man von einer „bodenähnlichen Verwendung“ spricht. Um die Voraussetzungen hierfür zu ergründen, gilt es zunächst zu differenzieren, welche gesetzlichen und untergesetzlichen Regelwerke auf die bergrechtlichen Tagebaustätten einerseits und die sonstigen Abgrabungen andererseits Anwendung finden.

Das Bergrecht findet gemäß § 2 BBergG Anwendung auf die Tagebaustätten, in denen die Gewinnung der durch § 3 BBergG benannten bergfreien und grundeigenen Bodenschätze erfolgt. Neben den enumerativ genannten Stoffen gilt das Bergrecht grundsätzlich auch für alle anderen mineralischen Rohstoffe. Das Abgrenzungskriterium zur Abgrabung ist bei diesen anderen Rohstoffen die Beschränkung auf den Abbau unter Tage aus § 3 IV Nr. 2 BBergG, so dass die offenen Stein- und Erdenabbaustätten nicht vom Bergrecht erfasst werden (also zum Beispiel Kies-, Sand-, Tongruben und Steinbrüche).

Zusammenfassung der Kapitel

A. Einleitung: Die Einleitung skizziert die Problematik der jährlichen Entsorgung von ca. 240 Mio. Mg mineralischer Abfälle und definiert das Ziel der Arbeit, die rechtlichen Voraussetzungen für deren Verwertung im Deponie- und Tagebaubau zu untersuchen.

B. Nutzung mineralischer Abfälle als Deponieersatzbaustoff: Dieses Kapitel analysiert die seit 2009 geltende Deponieverordnung hinsichtlich der zulässigen Materialarten, Einsatzbereiche und stofflichen Grenzwerte für Ersatzbaustoffe.

C. Verfüllung von offenen Tagebaustätten mit mineralischen Abfällen: Dieser Abschnitt differenziert zwischen bergrechtlichen Tagebauen und sonstigen Abgrabungen und prüft die abfall- und wasserrechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße und schadlose Verfüllung.

D. Verwertung oder Beseitigung der mineralischen Abfälle?: Hier wird untersucht, unter welchen Bedingungen die Verfüllung von Tagebaustätten als stoffliche Verwertung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsrechts und nicht als bloße Beseitigung einzustufen ist.

E. Ausblick: Der Ausblick thematisiert die geplante Änderung der Bundesbodenschutzverordnung und die Bemühungen der Bundesregierung, eine bundesweit verbindliche Regelung für Verfüllungsmaterialien zu schaffen.

F. Fazit: Das Fazit stellt fest, dass der Einsatz von Ersatzbaustoffen mittlerweile klar normiert ist, während bei der Tagebauverfüllung weiterhin die Einhaltung der wasser- und bodenschutzrechtlichen Standards im Fokus stehen muss.

Schlüsselwörter

Mineralische Abfälle, Deponiebau, Tagebauverfüllung, Kreislaufwirtschaftsgesetz, Deponieverordnung, Bodenschutzrecht, Wasserhaushaltsgesetz, Schadlosigkeit, Verwertung, Beseitigung, Ersatzbaustoff, Grundwasserschutz, Wiedernutzbarmachung, BBergG, LAGA-Papiere

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit untersucht die rechtlichen Grundlagen und Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Verwendung mineralischer Abfälle, wenn diese als Ersatzbaustoffe im Deponiebau oder als Verfüllmaterial in stillgelegten Tagebaustätten genutzt werden sollen.

Was sind die zentralen Themenfelder?

Die zentralen Themen sind das Deponierecht, das Bergrecht bei der Wiedernutzbarmachung von Tagebauen, das Bodenschutzrecht sowie das Wasserrecht, insbesondere der Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen.

Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?

Das primäre Ziel ist die Klärung der Frage, unter welchen Bedingungen die Verfüllung von Tagebauen und der Einsatz von Ersatzbaustoffen als abfallrechtlich zulässige „Verwertung“ gelten kann und wann die Grenze zur „Beseitigung“ überschritten ist.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Die Arbeit verwendet eine rechtswissenschaftliche Methode, wobei sie aktuelle Gesetze, Verordnungen (wie die Deponieverordnung), höchstrichterliche Rechtsprechung (z.B. „Tongrubenurteil II“) und fachliche Leitfäden (LAGA-Papiere) auswertet.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Der Hauptteil behandelt detailliert die stofflichen Grenzwerte für Deponieersatzbaustoffe, die Unterschiede bei der Genehmigung von Abgrabungen gegenüber bergrechtlich genehmigten Tagebauen sowie die wasserrechtlichen Anforderungen wie den Vermeidungsgrundsatz.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Die wichtigsten Schlüsselbegriffe sind mineralische Abfälle, Verwertung, Schadlosigkeit, Deponieersatzbaustoff, Tagebauverfüllung, Grundwasserschutz und abfallrechtliche Ordnungsgemäßheit.

Welche Bedeutung hat das „Tongrubenurteil II“ für die Argumentation?

Das Urteil ist maßgeblich für die Ablehnung der Kompensation von Schadstoffen durch technische Vorkehrungen und betont, dass für die Zulässigkeit der Verfüllung die Einhaltung strenger Grenzwerte zum Schutz von Boden und Grundwasser erforderlich ist.

Warum kritisiert die Wirtschaft die geplante Änderung der Bundesbodenschutzverordnung?

Kritiker aus der Wirtschaft befürchten, dass die vorgeschlagenen Wasser- und Bodenschutzanforderungen fachlich nicht haltbar sind und dazu führen könnten, dass eine Verfüllung in der Praxis aufgrund unerfüllbarer Kriterien nicht mehr möglich ist.

Ende der Leseprobe aus 35 Seiten  - nach oben

Details

Titel
Verwendung mineralischer Abfälle als Deponiebaustoff und zur Verfüllung im offenen Tagebau
Hochschule
Universität Hamburg  (Fakultät für Rechtswissenschaft)
Veranstaltung
Abfallrecht
Note
10,5
Autor
Jan Frederik Eller (Autor:in)
Erscheinungsjahr
2009
Seiten
35
Katalognummer
V299941
ISBN (eBook)
9783656964278
ISBN (Buch)
9783656964285
Sprache
Deutsch
Schlagworte
verwendung abfälle deponiebaustoff verfüllung tagebau
Produktsicherheit
GRIN Publishing GmbH
Arbeit zitieren
Jan Frederik Eller (Autor:in), 2009, Verwendung mineralischer Abfälle als Deponiebaustoff und zur Verfüllung im offenen Tagebau, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/299941
Blick ins Buch
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Leseprobe aus  35  Seiten
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