Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
A. Einordnung der Problematik und Begriffsklärung
I. Autonomiebeschränkung und Liberalismus
II. Paternalismus und seine Formen
1. Reiner und unreiner Paternalismus
2. Direkter und indirekter Paternalismus
3. Harter und weicher Paternalismus
4. Folgerungen für den Fortgang der Arbeit
B. Grundrechtliche Grenzen des harten Paternalismus
I. Schutzgutbestimmung
II. Spezialgrundrechtlicher Schutz vor hartem Paternalismus
1. Schutz der Autonomie durch subjektive Rechtsmacht
2. Rechtfertigbarkeit rechtspaternalistischer Eingriffe
a) Verfassungsrechtliche Legitimität des Eingriffszwecks
(1) Rechtfertigungsalternative: Individuelle Dritt- und Allge- meininteressen
(2) Schutz von Langzeitpräferenzen
(3) Freiheitsmaximierung
(4) Weitere Eingriffsmotive
b) Geeignetheit des Mittels
c) Notwendigkeit des Mittels oder das Prinzip des schonendsten Paternalismus
(1) Entbehrlichkeit staatlichen Handelns
(2) Wahl des notwendigen Mittels
d) Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne..
3. Defizite des spezialgrundrechtlichen Schutzes..
III. Paternalismusschutz durch die allgemeine Handlungsfreiheit?..
1. Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit.
2. Schrankenregelungen des Art. 2 I GG
3. Hinreichender Schutz vor Paternalismus?..
IV. Rückgriff auf die Menschenwürdegarantie?...
1. Schutzbereich der Menschenwürdegarantie...
2. Stellungnahme
V. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Paternalismus-Abwehrrecht
1. Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
2. Schranken des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
3. Abwehrtauglichkeit
VI. Grundrechtlicher Abwehrmechanismus gegen harten Rechtspaternalis- mus.
C. Exkurs: Grundrechtsverzichtsproblematik und grundrechtliche Schutzpflichtendimension im Kontext des harten Paternalismus
I. Die Rolle des Grundrechtsverzichts in der Paternalismusdebatte
II. Vorläufige Stellungnahme
III. Grundrechtliche Schutzpflichten als staatliche Pflicht zu Paternalismus?
D. Zusammenfassende Thesen
Literaturverzeichnis
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A. Einordnung der Problematik und Begriffsklärung
I. Autonomiebeschränkung und Liberalismus
Die Bundesrepublik Deutschland versteht sich als liberalen Rechtsstaat. Geprägt von den aufklärerischen Staatsidealen ist es deshalb ein zentrales Anliegen der deutschen Rechtsordnung, dem Einzelnen die größtmögliche Freiheit zu gewähren, die er zur Entfaltung seiner Persönlichkeit in einer pluralistischen Gesellschaft bedarf. Nichtsdestotrotz darf dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass jeder Freiheitssphäre Grenzen gesetzt sein müssen, da ungeordneter Freiheitsgebrauch zwangsläufig zu Konflikten zwischen den einzelnen Freiheitsträgern führt.[1] Folglich besteht breiter gesellschaftlicher Konsens, dass die eigenen Handlungsfreiheiten dort beschränkt sein müssen, wo sie überragenden Gemeinschaftsinteressen, wichtigen Kollektivgütern oder den berechtigten Interessen anderer zuwiderlaufen.[2]
Weitaus problematischer ist erfahrungsgemäß aber die Bereitschaft, staatliche Freiheitseingriffe auch dann zu billigen, wenn es deren Zweck ist, die Rechtsunterworfenen vor den Folgen ihrer eigenen Selbstbestimmtheit zu schützen, und zwar ohne deren Willen oder Einvernehmen.[3] Man spricht hier von einem rechtspaternalistischen Eingriff.[4] Indem der Staat die Entscheidungsmöglichkeit seiner Bürger beschränkt oder gar aufhebt, drängt er ihre Autonomie zurück. Da dabei immer die Freiheit der Bürger, namentlich ihre Entscheidungsfreiheit betroffen ist,[5] muss sich ein solcher Eingriff am Maßstab der Grundrechte messen lassen.
Ziel dieser Arbeit ist es daher zu klären, ob und wie sich die Bevormundeten durch die Berufung auf ihre grundrechtlichen Freiheiten gegen solche staatlichen Interventionen wehren können. Dazu wird im Anschluss an eine kurze Begriffserklärung untersucht, ob die Konzeption eines umfassenden Abwehrgrundrechts gegen Rechtspaternalismus möglich und notwendig ist, oder ob bereits die jeweils einschlägigen Spezialgrundrechte hinreichenden Schutz bieten. Anschließend wird themenbezogen auf die Problematiken der Schutzpflichtendoktrin und der objektiven Dimension der Grundrechte eingegangen, ehe die Ergebnisse dieser Arbeit zusammengefasst werden.
II. Paternalismus und seine Formen
Ein freiheitsbeschränkendes Verhalten, das darauf abzielt, einen anderen zu seinem Schutz, aber gegen seinen Willen oder ohne sein Einverständnis zu entmündigen, bezeichnet man als paternalistisch.[6] Geht die Entmündigung dabei vom Staat aus und verwirklicht sie sich bei seinen Rechtsunterworfenen, so spricht man auch von Rechtspaternalismus.[7]
Der Begriff an sich ist – wie schon die Definition zeigt[8] – wertungsneutral, auch wenn er gemeinhin negativ konnotiert ist.[9] Daher wird sowohl die vom Bürger missbilligte als auch die erwünschte, aber ohne explizites Einverständnis praktizierte Bevormundung unter den Paternalismusbegriff subsumiert. Paternalismus kann dabei in verschiedenen Formen auftreten:
1. Reiner und unreiner Paternalismus
Soweit die Entmündigung ausschließlich den Schutz und damit das Beste des Entmündigten bezweckt, ist sie rein paternalistisch. Treten weitere Eingriffszwecke daneben, so handelt es sich um unreinen Paternalismus.[10]
2. Direkter und indirekter Paternalismus
In erster Anbetracht der Definition unterstellt man leicht, dass der in seiner Handlungsfreiheit beschränkte Personenkreis identisch mit dem bevormundeten Personenkreis ist. Es gilt jedoch zwischen Handlungs- und Entscheidungsfreiheit zu unterscheiden:
So kann man einerseits davon ausgehen, dass ein gesetzliches Rauchverbot die Gesundheit der Raucher selbst schützen soll. Die Raucher werden hier direkt durch den Eingriff in ihre Handlungsfreiheit zu ihrem vermeintlich Besten bevormundet; es handelt sich um staatlich aufgezwungenen Schutz der Raucher vor sich selbst (sog. direkter Paternalismus).
Auf der anderen Seite kann das alleinige Ziel des Gesetzgebers aber auch der Nichtraucherschutz sein. Zwar liegt dann aus Sicht der Raucher kein paternalistischer Eingriff vor, da nicht sie, sondern vor ihnen geschützt werden soll. Bevormundet werden aber die geschützten Nichtraucher insoweit, als dass ihnen durch den Erlass des Rauchverbotes die Entscheidungsfreiheit genommen wird, ob und wie sie sich selbst vor den etwaigen Belästigungen schützen wollen.[11] Ein Handeln ist ihnen dadurch aber nicht verwehrt, sondern nur den Rauchern. Der Staat schützt die Nichtraucher ohne ihr Einverständnis vor Gefahren, welche von Dritten ausgehen (sog. indirekter Rechtspaternalismus).[12]
3. Harter und weicher Paternalismus
Weiterhin lässt sich zwischen hartem und weichem Paternalismus differenzieren. Der weiche Paternalismus bezweckt, vor den nachteilhaften Konsequenzen nicht autonom getroffener Entscheidungen zu schützen. Letzteres ist z. B. der Fall, wenn der Bevormundete geistig behindert ist oder unter Drogeneinfluss steht und seine konkrete Entscheidung deshalb – so die wohl herrschende Meinung – nicht seiner Autonomie, sondern der dauerhaften Behinderung oder dem vorübergehenden Rausch geschuldet ist.[13] Aufgrund dessen wird weicher Paternalismus in der Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich für zulässig erachtet.[14]
Der harte Paternalismus wendet sich unterdessen generell und zielgerichtet gegen selbstbestimmte Entscheidungen all seiner Bevormundbaren, indem er auch voll autonomen Menschen bestimmte Entscheidungen vorwegnimmt. Der paternalistisch handelnde Staat unterdrückt hier die freie Entscheidung all seiner Bürger, obwohl zumindest ein Teil derer autonomiefähig ist.[15]
Es zeigt sich also, dass weicher Paternalismus in gewisser Weise eine Teilmenge des harten Paternalismus darstellt, denn die staatliche Schutzabsicht darf bei den autonomiedefizitären Bürgern jedenfalls nicht schwächer ausgeprägt sein, als bei den autonomiefähigen, die wesentlich weniger schutzbedürftig sind. Jeder hart-paternalistische Eingriff trifft deshalb auch die ansonsten weich-paternalistisch Bevormundeten.
4. Folgerungen für den Fortgang der Arbeit
Aufgrund der zu untersuchenden Thematik beschränkt sich die folgende Darstellung auf Rechtspaternalismus. Ebenso wird auf eine eingehendere Diskussion zur Rechtfertigung von lediglich weichem Paternalismus verzichtet, soweit dies möglich ist. Letztlich muss aber berücksichtigt bleiben, dass die hier plastisch aufgezeigten Unterscheidungskriterien in der Praxis nahezu immer permeabel sind und daher viele Mischformen von Paternalismus existieren.
B. Grundrechtliche Grenzen des harten Paternalismus
Im Folgenden soll untersucht werden, wie sich die Bevormundeten durch die Berufung auf ihre Grundrechte gegen hart-rechtspaternalistische Interventionen – also die Unterdrückung der Entscheidungsfreiheit durch den Staat zu ihrem vermeintlich Besten – wehren können. Nachdem das Grundgesetz jedoch kein ausdrückliches Paternalismus-Abwehrrecht vorsieht, muss vorab erörtert werden, welches Schutzgut überhaupt vom harten Rechtspaternalismus beeinträchtigt wird, um dieses dann einem Einzelgrundrecht zuordnen zu können. Dies geschieht am anschaulichsten anhand einer negativen Betrachtung:
I. Schutzgutbestimmung
Unter Paternalismus versteht man – stark vereinfacht natürlich – eine Art der Bevormundung. Als Gegenteil der Bevormundung gilt die Autonomie. Die Autonomie ist in diesem Kontext jedoch nicht als Synonym einer absoluten Handlungsfreiheit in einem bestimmten Lebensbereich, sondern im engeren Sinne zu verstehen, also als Recht, privaten Entscheidungen, die nur einen selbst betreffen, alleine und unter Ausschluss anderer zu treffen, sofern man dies möchte.[16] Grundrechtsdogmatisch handelt es sich also um eine Freiheit.[17] Der alleinige Schutz des forum internum wäre aber unzureichend, wenn der Staat zwar eine eigene innere Entscheidung zulässt, danach zu handeln aber rechtlich verwehrt und die Entscheidungsfindung dadurch mittelbar einschränkt. Vielmehr müsste die Entscheidung effektive Folgen für den rechtlich zulässigen Handlungsspielraum bereithalten, sofern die Folgen des Handelns nur den Entscheidungsträger selbst berühren.[18]
II. Spezialgrundrechtlicher Schutz vor hartem Paternalismus
Wie bei jeder Grundrechtsprüfung gilt auch hinsichtlich des weiteren Vorgehens die Subsidiarität von Auffanggrundrechten.[19] Zunächst ist deshalb festzustellen, ob ein spezielles Freiheitsrecht i. S. d. Art. 2 II ff. GG einschlägig ist. Da die Grundrechte abwehrenden Schutz gegen staatliche Eingriffe nur innerhalb ihrer jeweilig zugeordneten Lebenssphären gewähren,[20] staatliche Bevormundung aber in nahezu jedem dieser Bereiche vorstellbar ist, kann eine individuelle Untersuchung aller Freiheitsgrundrechte des Grundgesetzes unterbleiben. Vielmehr genügt eine abstrakte Betrachtung.
1. Schutz der Autonomie durch subjektive Rechtsmacht
Bei den allermeisten Grundrechten ist anerkannt, dass neben den ausdrücklich gewährten positiven Freiheiten auch der gegenteilige Gebrauch, die sog. negativen Freiheiten, zum jeweiligen Schutzbereich zählen.[21] Grund dafür ist, dass die Grundrechte primär subjektive Abwehrrechte sind.[22] Wie jedes subjektive Recht verleihen sie ihrem Träger deshalb die Rechtsmacht, über das Ob und sogar mehr noch, über das Wie der Rechtsausübung selbst zu bestimmen.[23] Beispielsweise hat jeder Deutsche grundsätzlich das Recht, innerhalb der Voraussetzungen des Art. 8 I GG in beliebiger Weise, also z. B. verkleidet oder mit Lärmquellen ausgestattet, an einer Versammlung teilzunehmen, wobei er ebenso das Recht genießt, davon fernzubleiben.[24] Es zeigt sich sodann, dass der Grundrechtsträger, so er sich in einem grundrechtlich geschützten Lebensbereich bewegt, grundsätzlich autonom entscheiden kann, und zwar sogar dann, wenn die Entscheidung und das dementsprechende Verhalten nicht überwiegend privat, sondern auch andere davon betroffen sind.
2. Rechtfertigbarkeit rechtspaternalistischer Eingriffe
Wie bereits dargelegt, kann den Bürgern der Freiheitsgebrauch innerhalb einer liberalen Gesellschaft wegen zwangsläufig auftretenden Divergenzen nicht unbegrenzt gewährt werden.[25] Deshalb ist es konsequent, dass die meisten speziellen Freiheitsrechte Schrankenregelungen vorsehen oder dass sich Eingriffsmöglichkeiten aus kollidierendem Verfassungsrecht ergeben, damit Konfliktlagen abstrakt-generell durch Gesetz entschärft werden können. Nachdem festgestellt wurde, dass jedes Freiheitsrecht auch die jeweils spezifische Autonomie über den einschlägigen Grundrechtsgebrauch beinhaltet, muss weiterhin untersucht werden, welche Grenzen dem Staat wiederum bei seinen Eingriffsbefugnissen gesetzt sind. Neben den formellen Schranken-Schranken interessieren hier vielmehr die materiell-verfassungsrechtlichen Rechtfertigungskriterien, allen voran der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.[26] Die Verhältnismäßigkeit einer Schrankenregelung oder der Rechtsanwendung im Einzelfall wird dabei klassischerweise vierstufig geprüft:
a) Verfassungsrechtliche Legitimität des Eingriffszwecks
Der Gesetzgeber sowie der staatliche Rechtsanwender sind in der Wahl des Eingriffszwecks beschränkt. Während der Gesetzgeber nur an die Verfassung gebunden ist, müssen die Exekutive und die Judikative sowohl verfassungs- als auch rechtskonform agieren, Art. 20 III GG. Weil aber der Gesetzgeber die anderen Gewalten überhaupt erst durch die jeweiligen Gesetze zu Eingriffen ermächtigt, den zulässigen Ermessensspielraum kodifiziert und sie bei Ermessens- und Beurteilungsentscheidungen auch sonst an Prinzipien aus dem materiellen Verfassungsrecht gebunden sind, beschränkt sich die folgende Erörterung nur auf die gesetzgeberische Perspektive: Der Zweck, aufgrund dessen in ein Grundrecht eingegriffen wird, darf nicht verfassungswidrig sein.[27] Dass sich der Staat nur eines grundsätzlich verfassungskonformen Mittels bedienen darf, sollte sich dabei von selbst verstehen.
(1) Rechtfertigungsalternative: Individuelle Dritt- und Allgemeininteressen
Die Rechtsprechung sowie die Rechtsliteratur haben es bislang weitgehend vermieden, Grundrechtseingriffe mit rein paternalistischen Zielen zu begründen.[28] Oftmals wurde die Legitimität des Hauptzwecks innerhalb der Motivbündel primär auf überragende Drittschutz- und Allgemeininteressen gestützt.[29] Dies kann mitunter auch überzeugen, wenn sich die autonome Entscheidung oder ein entsprechendes Handeln des Grundrechtsträgers auf die Außenwelt auswirkt. Problematisch wird es aber immer dann, wenn die Entscheidung auf den ersten Blick privat und nur für den Entscheidenden selbst von Belang ist, so wie es z. B. bei der bußgeldbewährten Helmpflicht für Motorradfahrer thematisiert wurde.[30]
[...]
[1] Pieroth/Schlink, Grundrechte, Rn. 222.
[2] Möller, Paternalismus und Persönlichkeitsrecht, S. 12, 26; Schmolke, Grenzen der Selbstbindung, S. 32.
[3] Zu den Gründen der Ablehnung solcher Eingriffe vgl. Möller (Fn. 2), S. 12 f.
[4] Näheres zum Begriff unter A. II.
[5] Vgl. dazu ausführlich Hillgruber, Schutz des Menschen vor sich selbst, S. 111 ff.
[6] So ähnlich z. B. Dworking, Paternalism, S. 20.
[7] So z. B. durchgängig gebraucht von Enderlein in: Rechtspaternalismus und Vertragsrecht.
[8] Ein Willensgegensatz bezeichnet ein ablehnende Haltung, wobei fehlendes Einverständnis eher auf die Billigung der Bevormundeten – da zu ihrem Besten – schließen lässt.
[9] Schmolke (Fn. 2), S. 2; Feinberg, Harm to self, S. 4.
[10] Enderlein (Fn. 7), S. 16.
[11] Möller (Fn. 2), S. 16; ablehnend dagegen Fateh-Moghadam, Grenzen des weichen Paternalismus, S. 22.
[12] Zu den Begriffen vgl. eingehender von der Pfordten, Paternalismus und die Berücksichtigung des Anderen, S. 94.
[13] Möller (Fn. 2), S. 17.
[14] Vgl. BVerfGE 22, 180, 219; ausführlicher noch BVerGE 58, 208, 225 mit Verweis auf das Sozialstaatsprinzip; zum Schutz der Persönlichkeitsentwicklung Minderjähriger vgl. BVerfGE 83, 130, 140; in der Literatur statt vieler nur Feinberg, Harm to self, S. 14.
[15] Fateh-Moghadam (Fn. 11), S. 24; Möller (Fn. 2), S. 16.
[16] Vgl. Möller (Fn. 2), S. 95.
[17] Vgl. dazu Jarass in: ders./Pieroth, Vorb. vor Art. 1 Rn. 5.
[18] So wohl i. E. auch Möller, (Fn. 2), S. 95.
[19] Vgl. Kloepfer, Verfassungsrecht II, § 56, Rn. 4.
[20] Pieroth/Schlink (Fn. 1), Rn. 212.
[21] Ebd. Rn. 216; Jarass in: ders./Pieroth, Vorb. zu Art. 1 Rn. 19.
[22] Pieroth/Schlink (Fn. 1), Rn. 150, 76 f.; Jarass in: ders./Pieroth, Vorb. vor Art. 1 Rn. 5.
[23] Vgl. zum Grundrechtsbezug: Hillgruber in: BeckOK GG, Art. 1 Rn. 75; zur Disposition über die eigene Gesundheit i. E. Doehring, FS Zeidler II, S. 1565; noch allgemeiner: Köhler, BGB AT, 3. Kapitel, § 17 Rn. 5, 31.
[24] Vgl. Depenheuer in: Maunz/Dürig, Art. 8 Rn. 57.
[25] Siehe Fn. 1.
[26] Zur Anwendung auf Paternalismus vgl. Hillgruber (Fn. 5), S. 121.
[27] Pieroth/Schlink (Fn. 1), Rn. 289.
[28] Möller (Fn. 2), S. 26.
[29] Möller (Fn. 2), S. 25 f., 26.
[30] BVerfGE 59, 275 ff.