Die Rechtsstaatlichkeit in Südafrika. Die Bedeutung der Rechtsvergleichung


Hausarbeit, 2015

121 Seiten, Note: 11


Leseprobe


Inhaltsangabe

Bibliographie

A. Einleitung
I. Thematische Einführung
II. Intention und Struktur der Arbeit
III. Methodik

B. Rechtsstaatlichkeit in Südafrika
I. Entwicklung der Rechtsstaatlichkeit in Südafrika
1. Die ersten drei Verfassungen von 1910 bis 1993
a. Union of South Africa, 1909
aa. Inhalt und Einfluss ausländischer Verfassungen
bb. Erster Schritt in Richtung Rechtsstaat
b. Republic of South Africa Constitution Act, 1961
c. Republic of South Africa Constitution Act, 1983
d. Rule of racial law oder rule by law
2. Die Interimsverfassung von 1994
a. Überblick: Interimsverfassung
b. Drei Mal vier für die Verfassungshoheit
c. Das Fremde und das Eigene: Auf dem Weg von der Interimsverfassung zur aktuellen Konstitution
II. Rechtsstaatlichkeit im geltenden Recht Südafrikas
1. Rechtstaatsprinzip oder rule of law?
2. Die rule of law in der Verfassung
a. Auslegung von Art 1 (c) Variante 2 der Verfassung
aa. Wortlaut: die grammatische Methode
bb. Kontext
cc. Historischer Verfassungskontext
dd. Rechtsvergleichung
ee. Normzweck: Ziel und Absicht der Vorschrift
b.Zusammenfassung
3. Anwendung und Verständnis der rule of law im geltenden Recht
a. Exekutive
aa. Staatspräsident und Regierung
bb. Polizei
cc. Verwaltung
b. Legislative
c. Judikative
aa. Besondere Bedeutung der Judikative für die rule of law
bb. Elemente der rule of law
(1) Gleichheit
(2) Schutz der Menschenrechte
(3) Vorrang der Verfassung
(4) Gewaltenteilung
(5) Legalitätsprinzip
(6) Rationalität statt Willkür
(7) Rechtsicherheit
(8) Stare decisis
(9) Demokratie
(10) Verbot der Selbstjustiz
(11) Interpretationshilfe
cc. Zusammenfassung
d. Lehre und Rechtswissenschaft
aa. Die rule of law: Ein undefinierter Rechtsbegriff in der Verfassung
bb. Definitionen und Erklärungsmuster der rule of law als Parameter für eine praktische Implementierung
cc. Probleme und Herausforderungen aus Sicht der Lehre
e. Zusammenfassung: Das Fremde und das Eigene in der südafrikanischen rule of law

C. Die Bedeutung von Rechtsvergleichung für die Rechtsstaatlichkeit
I. Rechtsvergleichung im südafrikanischen Verfassungsrecht
1. Methodik und Intention
2. Rechtsquellen südafrikanischer Verfassungsrechtsvergleichung
a. Rechtsquellen südafrikanischer Rechtsvergleichung bei der Entstehung der rule of law
b. Rechtsquellen südafrikanischer Rechtsvergleichung bei der Entwicklung der rule of law
aa. Kanada
bb. USA
cc. Großbritannien
dd. Deutschland
ee. Sonstige
II. Rechtsvergleichung und die rule of law
1. Rechtsvergleichung per Gesetz: Artikel 39
2. Rechtsvergleichung und die rule of law in der Rechtsprechung
a. Methodische Schwierigkeiten
b. Der zweite Fall des Verfassungsgerichts unter der neuen Verfassung von 1996: Ein Siegeszug der Rechtsvergleichung?
c. Missbrauch von Rechtsvergleichung
3. Rechtsvergleichung und die rule of law in der Gesetzgebung und in der Exekutive
4. Rechtsvergleichung und die rule of law in der Lehre und in der Rechtswissenschaft
5. Die Bedeutung des customary law
III. Ausblick: Rechtsvergleichung und die rule of law in der südafrikanischen Zukunft
1. Chancen
2. Herausforderungen

D. Bewertung der Ergebnisse
I. Der Einfluss der Rechtsvergleichung auf die Rechtsstaatlichkeit im geltenden Recht Südafrikas: Eine Zusammenfassung
II. Persönliche Bewertung der Bedeutung von rule of law und Rechtsvergleichung in Südafrika

F. Anhang

Bibliographie

Sachbücher, Kommentare, Monografien, Sammlungen und Zeitschriften

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Internetquellen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Zeitungsartikel, Interviews und Sonstiges

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Gerichtsentscheidungen

De Villiers v Cape Divisional Council 1875 Buch 50.

Jaga v Dönges, No and Another; Bhana v Dönges, No an Another 1950 (4) SA 653 (A).

S v Williams and Others (CCT20/94)[1995]ZACC 6; 1995 (3) SA 632; 1995 (7) BCLR 861 (CC).

Ferreira -v- Levin NO and Others; Vryenhoek and Others -v- Powell NO and Others (CCT5/95)[1995]ZACC 13.

S v Makwanyane and Another (CCT3/94)[1995]ZACC 3; 1995 (6) BCLR 665; 1995 (3) SA 391;[1996]2 CHRLD 164; 1995 (2) SACR 1.

S v Zuma and Others (CCT5/94)[1995]ZACC 1; 1995 (2) SA 642; 1995 (4) BCLR 401 (SA); 1995 (1) SACR 568;[1996]2 CHRLD 244.

Bernstein v Bester NO 1996(2) SA 751 (CC).

Du Plessis and Others v De Klerk and Another, 1996 (5) BCLR 658 (CC).

Fose v Minister of Safety and Security (CCT14/96)[1997]ZACC 6; 1997 (7) BCLR 851; 1997 (3) SA 786.

President of the Republic of South Africa and Another v Hugo (CCT11/96)[1997]ZACC 4; 1997 (6) BCLR 708; 1997 (4) SA 1.

De Lange v Smuts NO and Others, Ackermann J,[1998]ZACC 6; 1998 (3) SA 785 (CC); 1998 (7) BCLR 779 (CC).

Beinash and Another v Ernst & Young and Others (CCT12/98)[1998]ZACC 19; 1999 (2) SA 91; 1999 (2) BCLR 125 (2 December 1998).

Pharmaceutical Manufacturers Association of SA and Another: In re Ex parte President of the Republic of South Africa and Others 1999 (4) SA 788 (T).

Fedsure Life Assurance Ltd v Greater Johannesburg Transitional Metropolitan Council 1999 1 SA 374 (CC).

President of the Republic of South Africa and Others v South African Rugby Football Union and Others[1999]ZACC 11; 2000 (1) SA 1 (CC) (1999 (10) BCLR 1059.

Dawood and Another v Minister of Home Affairs and Others, (CCT35/99)[2000]ZACC 8; 2000 (3) SA 936; 2000 (8) BCLR 837 (7 June 2000).

New National Party v Government of the Republic of South Africa and Others (CCT9/99)[1999]ZACC 5; 1999 (3) SA 191; 1999 (5) BCLR 489.

South African Association of Personal Injury Lawyers v Heath and Others[2000]ZACC 22; 2001 (1) SA 883 (CC); 2001 (1) BCLR 77 (CC).

Carmichele v Minister of Safety and Security and Another (Centre for Applied Legal Studies Intervening) 2001 (4) SA 938 (CC).

Van der Walt v Metcash Trading Ltd 2002 (4) SA 317 (CC) (70).

United Democratic Movement v President of the RSA and Others (1)[2002]ZACC 21; 2002 (11) BCLR 1179 (CC); 2003 (1) SA 495 (CC).

Alexkor Ltd and Another v Richtersveld Community and Others (CCT19/03)[2003]ZACC 18; 2004 (5) SA 460 (CC); 2003 (12) BCLR 1301 (CC) (14 October 2003).

J and Another v Director General, Department of Home Affairs and Others (CCT46/02)[2003]ZACC 3; 2003 (5) BCLR 463 ; 2003 (5) SA 621 (CC) (28 March 2003).

Alexkor Ltd. v. Richtersveld Cmty. 2003 (12) BCLR 1301 (CC).

De Reuck v Director of Public Prosecutions 2004 (1) SA 405 (CC).

Daniels v Campbell NO and Others[2004]ZACC 14; 2004 (7) BCLR 735 (CC); 2004 (5) SA 311 (CC).

Minister of Home Affairs v National Institute for Crime Prevention and the Re- Integration of Offenders (NICRO) and Others (CCT 03/04)[2004]ZACC 10; 2005 (3) SA 280 (CC); 2004 (5) BCLR 445 (CC).

Sasol Oil (Pty) Ltd and Another v Metcalfe NO (17363/03)[2004]ZAGPHC 25. Zondi v MEC for Traditional and Local Government Affairs (CCT 73/03)[2004]ZACC 19; 2005 (3) SA 589 (CC); 2005 (4) BCLR 347 (CC).

President of the Republic of South Africa and Another v Modderklip Boerdery (Pty) Ltd (CCT20/04)[2005]ZACC 5; 2005 (5) SA 3 (CC); 2005 (8) BCLR 786 (CC) (13 May 2005).

Affordable Medicines Trust and Others v Minister of Health and Another (CCT27/04) [2005]ZACC 3; 2006 (3) SA 247 (CC); 2005 (6) BCLR 529 (CC).

Matatiele Municipality v President of the RSA 2006 (5) SA 47 (CC).

Merafong Demarcation Forum and Others v President of the Republic of South Africa and Others (CCT 41/07)[2008]ZACC 10; 2008 (5) SA 171 (CC); 2008 (10) BCLR 968 (CC) (13 June 2008).

National Director of Public Prosecutions v Zuma (573/08)[2009]ZASCA 1; 2009 (2) SA 277 (SCA); 2009 (1) SACR 361 (SCA) ; 2009 (4) BCLR 393 (SCA);[2009]2 All SA 243 (SCA) (12 January 2009).

Glenister v President of the Republic of South Africa 2009 (1) SA 287 (CC).

Poverty Alleviation Network and Others v President of the Republic of South Africa and Others (CCT86/08)[2010]ZACC 5; 2010 (6) BCLR 520 (CC) (24 February 2010).

Democratic Alliance and Others v Acting National Director of Public Prosecutions and Others (288/11)[2012]ZASCA 15; 2012 (3) SA 486 (SCA);[2012]2 All SA 345 (SCA); 2012 (6) BCLR 613 (SCA).

“Welcome to the world in which the law was used for oppression, but in which we began to envisage law as an instrument of emancipation“

***

„Willkommen in einer Welt, in der das Recht zur Unterdrückung benutzt wurde, aber in der wir begonnen haben, das Recht als Instrument der Emanzipation zu erkennen.“

Albie Sachs,

ehemaliger Verfassungsrichter und Anti-Apartheidskämpfer am 08. Dezember 2014, in Kapstadt, Südafrika.

A. Einleitung

I. Thematische Einführung

Rechtsstaatlichkeit ist keine Idee der Moderne. Schon Aristoteles schrieb im vierten Jahrhundert vor Christus: ÄDie Herrschaft des Rechtes ist besser als die jedes Individuums.“1 An diese Ideen knüpften die Menschen weltweit an. Allen voran ist uns bis heute das von Dicey geschaffene Prinzip der rule of law im common-law-System und die von - unter anderem - Klaus Stern im civil-law-System Kontinentaleuropas entwickelte Vorstellung einer Rechtsstaatlichkeit bekannt.

Ausgerechnet in dem Land, das aufgrund von Knochenfunden der ältesten homo sapiens als Wiege der Menschheit bezeichnet wird, hat die Rechtsstaatlichkeit einen Jahrhunderte langen, steinigen Weg zurücklegen müssen, um schließlich und endlich im Jahr 1996 als rule of law anerkannt zu werden. Dieser Weg führte insbesondere durch Kolonialisierung und Apartheid und war gekennzeichnet von einer steten Parlamentssouveränität. Fünf Verfassungen innerhalb der vergangenen 105 Jahre sind die Zeugen einer Ätragischen konstitutionellen Geschichte, in der ein nicht repräsentatives Parlament als Instrument der Unterdrückung in Händen einer rassistischen Minderheit“2, ausgerechnet unter dem Deckmantel einer rule of law über Südafrika herrschte. Die Wundmale dieser Herrschaft sind noch heute spürbar; sie liegen sprichwörtlich ‚auf der Straße‘: Rassendiskriminierung, Korruption und ein enormer Unterschied zwischen wenigen Reichen und vielen Armen mahnen an die Vergangenheit. Andere Narben der südafrikanischen Historie finden sich heutzutage in schriftlicher Form in Literatur, Prosa und juristischen Texten, allen voran die Verfassung. Durch Artikel 1 (c) Variante 2 der Verfassung3 wurde am 08. Mai 1996 eine rule of law geboren, wie sie Südafrika bis dahin noch nicht erlebt hatte. Hiernach hatte es sich sowohl während der 400-jährigen Kolonialgeschichte als auch besonders in Zeiten der Apartheid schmerzlich gesehnt.

Als juristisches Hybrid aus common law, civil law und indigenem Stammesrecht (customary law) mangelt es Südafrika nicht an juristischer Inspiration.4 Dementsprechend entwickelte sich die rule of law unter dem Eindruck fremder Rechtsvorstellungen und internationalen Rechts. Den größten Einfluss hatten wohl die Verfassungen Kanadas, Namibias, Deutschlands und der Vereinigten Staaten von Amerika. Unter diesen Ländern heben die beiden erstgenannten - wie Südafrika - die rule of law in ihrer aktuellen Verfassung explizit hervor.5 Durch den Blick über die Landesgrenzen hinaus in andere Verfassungen und ihre Implementierung ist Fremdes in der Regenbogennation zu Eigenem geworden. Bedingt durch die nationale Geschichte und die Konstellation Südafrikas als Republik vieler Kulturen hat sich die rule of law zu etwas so Eigenem entwickelt, dass sie sich kaum noch unter fremdes Recht subsumieren lässt.

Nichtsdestoweniger wird Rechtsvergleichung in Südafrika hoch gehalten: Dafür bürgt schon Artikel 396, der die Richter daran erinnert, internationales und fremdes Recht bei ihren Entscheidungen zu bedenken.

Ohne Rechtsvergleichung wäre die südafrikanische Verfassung und die in ihr positivierte rule of law nicht das, was sie geworden ist: ein ethischer Grundpfeiler, aufgrund dessen sich ein demokratisches und gerechtes Südafrika theoretisch legitimieren und womöglich sogar praktisch verwirklichen lässt.

II. Intention und Struktur der Arbeit

Mit der vorliegenden Seminararbeit möchte ich den Einfluss von Rechtsvergleichung auf die Rechtsstaatlichkeit in Südafrika herausfinden. Es wird darum zunächst um die Geschichte des Landes gehen, in welcher der Terminus rule of law lange Zeit als rule by law gelebt wurde. Ein Grundwissen der Historie ist elementar für das Verständnis der aktuellen Rechtsstaatlichkeit und der Bedeutung internationalen Einflusses auf sie.

In einem zweiten Schritt wird die rule of law in Südafrika beschrieben: Aus Sicht der Exekutive, der Judikative, der Legislative und der Lehre; dabei kommt den Gerichten die wohl wichtigste Rolle zu. Es sei vorab bemerkt, dass es keine einhellige Definition von rule of law in Südafrika gibt. Um es mit den Worten vom südafrikanischen Verfassungsrichter Johan van der Westhuizen zu sagen: ÄRule of law? Das ist eine sehr schwere Frage - darüber kann man Bücher schreiben!“7

Im Anschluss werden die Erkenntnisse über den Charakter der südafrikanischen rule of law in die Disziplin der Rechtsvergleichung eingeordnet. Die hybride Rechtskultur Südafrikas aus common law, civil law und einem im Ausland unterschätzten indigenen Stammesrecht verleitet schnell zu der Annahme, dass auch die heutige rule of law einem dieser drei Rechtsbereiche dogmatisch oder zumindest ideologisch zuzuordnen ist. Im Verlauf dieser Arbeit wird sich aber herausstellen, dass eine solche Klassifizierung nicht möglich und nicht richtig ist.8 Wie in dieser Arbeit festgestellt werden wird, ist es wichtiger und richtiger, die Entstehung der rule of law als sozialpolitische Antwort auf die Kolonialisierung und Apartheid zu erkennen; selbstverständlich nicht ohne den Einfluss ausländischer Rechtsgelehrter und fremder Verfassungen.

In einem abschließenden Schritt werde ich die Erkenntnisse Revue passieren lassen und persönlich kommentieren.

III. Methodik

Um diese Arbeit schreiben zu können, musste ich mich in ein mir völlig fremdes Rechtssystem einordnen und eine mir bis dato unbekannte Rechtspraxis veranschaulichen. In Deutschland wäre es aufgrund mangelnder Fachliteratur sehr schwer geworden, dieser Aufgabe gerecht zu werden. Ich durfte daraufhin mit ganz besonders freundlicher Unterstützung der Konrad-Adenauer-Stiftung nach Johannesburg, Kapstadt und Stellenbosch reisen, um vor Ort zu recherchieren. Dabei waren mir insbesondere die Gespräche mit Verfassungsrichtern, Anti-Apartheidskämpfern und Juraprofessoren hilfreich,9 die sich gerne meinen Fragen gestellt haben. In der Bibliothek des Verfassungsgerichts sowie der Universität Stellenbosch konnte ich auf erstklassige Literatur zurückgreifen und habe mir sukzessiv die südafrikanische Bedeutung von Rechtsstaatlichkeit und Rechtsvergleichung erarbeitet.

In diesem Prozess bin ich auf Rechtsverständnisse gestoßen, die von meiner nach dem kontinentaleuropäischen System geprägten Rechtsauffassung bisweilen extrem differierten. Mäßige bis starke Irritation war die Folge, gesteigerte Neugierde die Konsequenz. Mithin ist es kein Ausdruck akademischer Ironie, sondern ein logisches - wenngleich ungeplantes - Resultat dieser Arbeit, dass sich mein juristischer Horizont während der Recherche zur Bedeutung der Rechtsvergleichung für die rule of law in Südafrika im Zuge einer intuitiven Rechtsvergleichung erweitert hat und mir somit das einst doppelt fremde Rechtsdetail zu einem eigenen geworden ist.

B. Rechtsstaatlichkeit in Südafrika

Terminologie spielt eine nicht unerhebliche Rolle in der Entwicklung der Rechtsstaatlichkeit Südafrikas: In der Interimsverfassung wird noch von einem constitutional state gesprochen, womit teilweise ein Synonym für den südafrikanischen Konstitutionalismus gemeint ist,10 womit aber vor allem die südafrikanische Version der rule of law aus dem common-law-System und dem Rechtsstaatsprinzip aus dem civil-law- System bezeichnet wird.11 Es wird auch vertreten, dass constitutional state die Vormachtstellung der Verfassung meint. Um dieser terminologischen Unstrukturiertheit möglichst sauber zu begegnen, sei im Folgenden die Rechtsstaatlichkeit in Südafrika als rule of law beschrieben. Diese Vorgehensweise dient zunächst der Vereinfachung und deckt sich mit dem Ausdruck gemäß Artikel 1 (c) Variante 2.12

I. Entwicklung der Rechtsstaatlichkeit in Südafrika

Seit Gründung der Südafrikanischen Union durch die britische Besatzungsmacht im Jahr 1910 hat die Nation fünf Verfassungen erlebt. Rechtsstaatlichkeit findet erst im Geist der vierten Konstitution einen Ausdruck und wird später, in der aktuellen Verfassung, schließlich als rule of law offiziell zu einem fundamentalen Staatsprinzip erhoben.13

1. Die ersten drei Verfassungen von 1910 bis 1994

Bis zur Interimsverfassung ist der Union of South Africa Act, 190914 die wohl bedeutendste Verfassung des Landes, die trotz britischen Ursprungs die rechtliche Grundnorm eines sukzessive unabhängigen Südafrikas markiert.15 Unter dem Einfluss der britischen Krone wird das bis dato niederländisch geprägte Rechtssystem dem englischen angepasst. Auch die Staatsform hat ihre Wurzeln in England: Die Parlamentsherrschaft bis 1994 geschieht faktisch durch Gesetze, auch wenn Exekutive und große Teile der Judikative von einer rule of law sprechen.

a. Union of South Africa Act, 1909

Mit dem South Africa Act 1909 beschloss das britische Parlament am 20. September 1909 die Gründung der Südafrikanischen Union.16 Zuvor hatten sich Parlamentsvertreter der vier britischen Kolonien Natal, Transvaal, Kapkolonie und der Provinz Oranje-Freistaat bereits auf einen Beschlussvorschlag zur Bildung eines gemeinsamen Staates geeinigt und darüber ein positives Referendum abgehalten.17 Als selbst regiertes Dominium im Empire und später im Commonwealth wurde die Südafrikanische Union gemäß des Aktes am 31. Mai 1910 offiziell ausgerufen.

aa. Inhalt und Einfluss ausländischer Verfassungen

Die 152 Paragraphen des South Africa Act 1909 bildeten die erste verfassungsrechtliche Grundlage der Union. Inhaltlich hielt das Statut weniger fundamentale Rechte als vielmehr funktionale Prozessvorschriften bereit. Die im common law geborene Idee von einer rule of law oder eine Rechtsstaatlichkeit nach europäischem Vorbild wurde völlig außer Acht gelassen. Stattdessen schuf der South Africa Act 1909 eine Parlamentssouveränität, die der Legislative die alleinige Vorherrschaft statuierte.18 Gerichte konnten rechtmäßig erlassene Gesetze nicht kontrollieren oder gar verwerfen; ihnen kam die Aufgabe der Verwaltung von Gerechtigkeit zu.19 Die Verfassung regelte fast ausschließlich den Aufbau der Regierung, Verfahrensabläufe im Parlament und in den neu zu gründenden Provinzräten.

Rechtsvergleichung spielte dennoch eine Rolle, da die meisten Normen ihren Ursprung in der kanadischen und teilweise auch in der australischen Konstitution finden, was unter anderem in der Aktualität beider Statute und durch die Verbundenheit zum Empire, zu dem alle drei Länder gehörten, zu begründen ist.20 Zudem spielte altes Verfassungsrecht der südafrikanischen Kolonien eine Rolle, wobei vornehmlich das Recht aus Transvaal berücksichtigt wurde.21

bb. Erster Schritt in Richtung Rechtsstaat

Auch wenn die rule of law noch kein Teil der ersten Verfassung Südafrikas war, beginnt mit dem South Africa Act 1909 ein langsames Streben nach der Errichtung eines Rechtsstaates, indiziert durch eine partielle Lösung von der britischen Fremdherrschaft. Merriman, einer der Verfassungsväter, hatte sogar vorgeschlagen, eine Bill of Rights in die Verfassung aufzunehmen. Seine Initiative wurde umgehend abgelehnt.22 Aus den vier Kolonien wurden Provinzen; zunächst verwaltet vom britischen König selbst Äoder von einem Generalgouverneur als seiner Vertretung“, Artikel 3 South Africa Act 190923. Neben der Gründung eines einheitlichen Staates sorgte die Verfassung für eine fragmentierte Basis sowie für eine verantwortliche Regierung in Form eines Zweikammer-Parlaments, einer Nationalversammlung und eines Senats..24 Diese bildeten gemeinsam die Legislative und wurden hauptsächlich von der weißen Minderheit im Land gewählt. Auch wenn die Verfassung an drei Stellen Diskriminierung aufgrund von Rasse oder Hautfarbe allein verbot, setzte sich die politische Elite aus weißen Südafrikanern zusammen. An ihrer Spitze stand als erster Premierminister der Union der ehemalige Burengeneral Louis Botha.25

b. Republic of South Africa Constitution Act, 1961

Nachdem die Südafrikanische Union durch die Erklärung von Balfour im Jahr 1926 zunächst eine der autonomen Gemeinschaften innerhalb des Commonwealth wurde und fünf Jahre später durch das Statute of Westminster 1931 gesetzgeberische Unabhängigkeit von Großbritannien erhielt, trat die Union 1961 aus dem Commonwealth aus und wandelte sich am 31. Mai desselben Jahres mit Inkrafttreten des Republic of South Africa Constitution Act, der zweiten Verfassung Südafrikas, in die Südafrikanische Republik. Das Land wurde fortan nicht mehr von der britischen Krone oder einem Gouverneur- General, sondern vom Staatspräsidenten geführt, der vom Parlament gewählt wurde, das sich wiederum nur aus weißen Südafrikanern zusammensetzen durfte.26 Die nun verfassungsrechtliche Ausgrenzung von Schwarzen von politischen Ämtern, ist der einzig erwähnenswerte Unterschied dieser zweiten Verfassung zum South Africa Act 1909.27 Die Verfassung blieb oberstes Recht, das von den Gerichten angewandt werden musste. Eine rule of law war der Konstitution jedoch genauso fremd wie ihrem Vorgänger. Der liberale Rechtswissenschaftler Dugard ordnete bereits Ender der 1970er Jahre ein, dass in Südafrika bürgerliche Rechte und Rechtsstaatlichkeit dem ÄIdol der Apartheid am Altar der Parlamentssouveränität geopfert“28 werden würden.

c. Republic of South Africa Constitution Act, 1983

Mit der Verfassung vom 28. September 1983, dem Republic of South Africa Constitution Act, fand die Konstitutionalisierung der Apartheid ihren Höhepunkt.29 Dafür sorgte unter anderem die Einführung eines Parlaments, das mit je einer Kammer für weiße, schwarze und indianische Bevölkerungsgruppen bestückt war. Die Kammern agierten aber größtenteils separat voneinander. Von einer rule of law oder einem Rechtsstaatprinzip nach westlichen Vorstellungen fehlte jede Spur.

d. Rule of racial law oder rule by law

30 Die südafrikanische Führung brüstete sich gern damit, Teil des westlichen Rechtssystems zu sein und die westliche Demokratieauffassung zu teilen. Die rule of law verstand sie in dem Zusammenhang als oberstes Gebot. Die Regierung definierte sie als Regierungshandeln durch klare und veröffentlichte Regeln. Demokratie im liberalen Sinn oder Gewaltenteilung fielen nicht notwendigerweise unter diese Begriffsbestimmung.31

Auch die Richterschaft feierte bereits fünf Jahre nach Entstehung der Südafrikanischen Union die erste Verfassung als Äabsolute Vormachtstellung des Gesetzes“.32 In Krohn vs. Minister of Defence subsumiert der Richter de Villier das südafrikanische Rechtssystem der einstigen Union unter die Ärule of law“33 nach Dicey.

Üblicherweise wendeten die Richter das Recht an, das ihnen vom Parlament gegeben wurde und dem sie sich eidesstaatlich verschworen hatten. In Anwendung dieser Gesetze kann durchaus von einem Vorrang des Gesetzes im Rahmen einer rule of law gesprochen werden. Es handelte sich in dem Sinne um eine differenzierte Form der Rechtsstaatlichkeit, mithin um eine rule of racial law.

Versuche von einzelnen Richtern, rechtsstaatliche Elemente zu bewahren, scheiterten an der Parlamentssouveränität.34 Diese wurde keineswegs von der rule of law, der es an normativem Gehalt fehlte, eingeschränkt.35

Schließlich traten Rassendiskriminierungsgesetze in Kraft, offiziell legitimiert durch die rule of law. ÄWenn man die rule of law als naturrechtliches Instrument betrachtet, weiß jeder Jurist, dass man die größte Ungerechtigkeit bestens juristisch untermauern, planen, rechtfertigen kann, und sich trotzdem bewusst ist, dass man gegen die rule of law verstößt“36, ordnet der internationale Rechtswissenschaftler Oliver Ruppel den vermeintlichen Widerspruch ein. Dass die Juristen im Apartheids-System tatsächlich von ihrer rule of law überzeugt waren, bezweifelt er und appelliert an einen moralischen Grundverstand bei Juristen. Zwar habe man sich auf rechtsstaatlich abgesicherten Grund bewegt, aber moralisch gesehen - und das müsse damals allen klar gewesen sein - gegen naturrechtliche Prinzipien verstoßen.37

1968 äußerte sich die Regierung zu dem Vorwurf, dass Südafrika ein ‚Polizeistaat’ sei, in dem die rule of law kontinuierlich verletzt würde.38 In einem knapp 70 Seiten langen Schreiben erklärt das Außenministerium, dass das südafrikanische System sowie die Regierung der rule of law verschrieben seien und dass die hohe Polizeirate zur Sicherheit der Menschen notwendig und von den Bürgern gewollt wäre.39 Vier Jahre später antwortete ein Vertreter der Lehre auf dieses Schreiben und listete detailliert auf, warum es keine rule of law in Südafrika gab.40

Wenn es etwa um die Verletzung von Menschenrechten ging, unternahmen es wenige Richter, Fälle nach dem Recht eines anderen Landes zu betrachten. Van der Westhuizen sieht darin einen Versuch, ‚Gerechtigkeit‘ zu definieren, denn: ÄWenn mir jemand sagt: ‚Dieses Gesetz ist unfair!‘ Wie kann ich entscheiden, was ‚unfair‘ und was ‚fair‘ ist? Wo kann ich einen Standard finden, um zu zeigen, dass das Gesetz unfair ist? An dem Punkt kam das Völkerrecht ins Spiel. Es wurde von einigen Richtern als Standard angesehen und das hat in manchen Fällen auch geholfen.“41 Trotzdem bleiben diese Fälle die Ausnahme von der Regel einer rule by law. ÄDie bloße Existenz des Rechtes war keine Garantie für Gerechtigkeit.“42

2. Die Interimsverfassung von 1994

„And whereas it is necessary for such purposes that provision should be made for the promotion of national unity and the restructuring and continued governance of South Africa while an elected Constitutional Assembly draws up a final Constitution“43

Während die ersten drei Verfassungen Südafrikas Paradebeispiele des Formalismus waren und nahezu ausschließlich die Verwaltung von Regierungsinstitutionen anstelle eines normativen und moralischen Führungsstils reglementierten, wendete sich die Situation mit Inkrafttreten der Interimsverfassung im Jahr 1994.44 Seither liegt Südafrika eine sehr werteorientierte und emotionale Verfassung zu Grunde. Das Herz dieser neuen, normativen Rechtsgrundlage bildet die südafrikanische rule of law.

a. Überblick: Interimsverfassung

Sie gilt als Instrument der ersten von zwei Phasen,45 einer Äausgehandelten Revolution“46: ÄMit der Interimsverfassung wurden auf einen Schlag ein verfassungsrechtlicher Staat und ein Verfassungsgericht gegründet. (...) Eine doppelte Revolution.“47 Als Übergangsverfassung ebnete die Constitution of the Republic of South Africa, 1993 den Weg für die aktuelle Verfassung und die darin verankerte rule of law als rechtlichen Grundpfeiler eines demokratischen Südafrikas.48

Die offiziellen Verhandlungen um eine neue rechtliche Grundordnung des Landes begannen im Jahr 1990 und fanden nach vielen gescheiterten Gesprächen zwischen Politikern und Juristen aus dem In- und Ausland ein lang ersehntes Ende, als sich der African National Congress (ANC) die National Party (NP) und weitere, kleinere Parteien am 18. November 1993 in Johannesburg auf einen Verfassungsentwurf einigten.49 Nach nur einem Monat Beratung im Parlament wurde dieser in Kapstadt verabschiedet und am 25. Januar 1994 vom damaligen Präsidenten Frederik Willem de Klerk ausgefertigt und verkündet.50 Am Tag der ersten freien und demokratischen Wahlen Südafrikas, dem 27. April 1994, trat die neue Verfassung in Kraft und mit ihr zum ersten Mal in der Geschichte des Landes 28 Grundrechte.

b. Drei Mal vier für die Verfassungshoheit

Die Interimsverfassung spricht von einem ‚constitutional state’, womit nach allgemeiner Auffassung die Idee eines Rechtsstaates eingeführt wurde.51 Eine rule of law lässt sich in dem Dokument zwar nicht wörtlich finden, die Idee sickerte aber durch die fundamentalen Prinzipien durch. Sie wurde also impliziert. Bereits im ersten Kapitel in Artikel 452 wird erklärt, dass die Verfassung Ädas oberste Recht des Landes“ sei, nach dem sich alles weitere Recht richten müsse, sofern nicht explizit etwas anderes bestimmt sei oder sich nichts anderes aus der implizierten Notwendigkeit dieser Verfassung ergebe.

,,Alle legislativen, exekutiven und judikativen rgane des Staates auf allen Ebenen der Regierung“53 seien daran gebunden. Dieser Grundsatz der Verfassungshoheit findet sich im vierten Anhang der Konstitution wieder, der 34 Verfassungsprinzipien bereithält, die für die Ausarbeitung der endgültigen Konstitution verbindlich sind. Das vierte Verfassungsprinzip lautet: ÄDie Verfassung soll das höchste Recht des Landes sein. Es soll bindend für alle Staatsorgane auf allen Regierungsebenen sein.“54

Eine weitere, nennenswerte Neuerung ist die Einführung des Verfassungsgerichts und seiner besonderen Beziehung zur supremacy of the constitution: Artikel 9855 der Interimserfassung widmet sich der Einführung eines Verfassungsgerichts als höchster Instanz, das gemäß Artikel 98f. der Interimsverfassung zuständig ist für Äalle Angelegenheiten der Interpretation, des Schutzes und der Durchsetzung“ der Verfassung. Auch wenn die Norm weder Artikel 456 der Interimserfassung noch den vierten Anhang explizit nennt, so schadet es der Rolle des Gerichts als Ausführungsorgan der rule of law nicht; zumal Artikel 98 Absatz 457 der Übergangsverfassung parallel zu Artikel 4 Absatz 2 der Interimserfassung bestimmt: ÄEine Entscheidung des Verfassungsgerichts soll alle Personen und alle legislativen, judikativen und exekutiven Staatsorgane binden“.

Erstmals durfte ein Gericht also die Handlungen des Parlaments kontrollieren und zurückweisen: Es hat Verwerfungsmonopol für Parlamentsgesetze auf nationaler Ebene.58 Diese Stärkung des Verfassungsgerichts in Südafrika von Null auf Hundert hatte weitreichende Konsequenzen. Die endgültige Verfassung konnte nur unter der Bedingung Rechtsgültigkeit erlangen, dass das Gericht die Vereinbarkeit mit den 34 Prinzipien der Übergangsverfassung feststellen würde. Auch deswegen gilt das Verfassungsgericht als ‚Hüter der Hoheit der Verfassung`.59

Die ÄNotwendigkeit, eine neue rdnung in Südafrika zu kreieren“60, war die treibende Motivation für die Constituton of the Republic of South Africa, 1993, die Hand in Hand mit dem formellen Ende der Apartheid ging.61 Außerdem spielten ein steigender Druck im Land von Seiten der internationalen Politik, der Umbruch im Ostblock und ein geistiges Umdenken von politischen Führungskräften in Südafrika eine wichtige Rolle im Entstehungsprozess des Rechtsstaates Südafrika62. Das Resultat war eine sehr lange und starre Übergangsverfassung; Ädie beste, die wir haben.“63

c. Das Fremde und das Eigene: Auf dem Weg von der Interimsverfassung zur aktuellen Konstitution

Bei der Ausarbeitung der Interimsverfassung haben internationales Recht sowie die Verfassungen Kanadas und Deutschlands eine große Rolle gespielt.64 Van der Westhuizen hat am Verfassungsentwurf mitgearbeitet und weist auf Streitigkeiten in der Politik hin, die angesichts dieser fundamentalen Neuordnung des Staates natürlich erscheinen: ÄDie Orientierung am Völkerrecht und an den Verfassungen Kanadas und Deutschlands65 hat der Politik erstens Sicherheit vermittelt, denn sie konnten sehen, dass es nach diesen Modellen in den beiden Ländern gut läuft, die Verfassungen funktionieren.“

Zweitens bedeutete dieses Vorgehen Planungssicherheit und Berechenbarkeit, da Südafrika auf die Erfahrung anderer Länder zurückgreifen konnte.66

Das junge Alter, ihr Erfolg und ihre Reflexion der eigenen Nationalgeschichte, waren die Hauptkriterien, die für die kanadische, für die deutsche und gegen die amerikanische Verfassung sprachen. Dem deutschen Grundgesetz fühlten sich die südafrikanischen Juristen zudem geschichtlich nahe, denn auch diese Verfassung ist das Ergebnis eiliger Entwürfe nach einer undemokratischen Zeit im Land.67

Darüber hinaus sei Sprache ein Kriterium gewesen: Die französische Verfassung etwa musste aus diesem Grund als Vorbild im Rahmen der Rechtsvergleichung ausscheiden. Auch osteuropäische und andere östliche Verfassungen seien rechtsvergleichend untersucht worden, waren aber nicht passend. Die kulturelle Verbundenheit zu Kanada und Deutschland war insgesamt näher.68

Aus dem deutschen Grundgesetz hat man viele ideologische und philosophische Ideen übernommen. Praktische Elemente, wie zum Beispiel Verfahrensgänge, hat man sich in Kanada abgeschaut.69

Die rule of law ähnelt demnach von ihrer Gesinnung her eher dem deutschen Vorbild des Rechtsstaatsprinzips. Nichtsdestoweniger wandelte sich der Begriff des constitutional state, der in der Interimsverfassung noch ein Rechtsstaatsprinzip implizierte, in eine rule of law.70 De Villiers ist der Ansicht, dass diese aus Äallgemeiner Skepsis, Angst und Misstrauen, das verschiedenen Parteien gegeneinander hegten und vor allem dem Argwohn gegenüber und der Angst vor Minderheitsparteien“71 geboren sei. Dem schließt sich die herrschende Meinung an. Prinzipien wie Rechtsstaatlichkeit seien in Südafrika aus Problemen entstanden und nicht durch den Einfluss eines anderen Landes.72 Die rule of law Äkam aus der Entschlossenheit für eine nicht-rassistische Gesellschaft, die die Würde des Menschen ins Zentrum stellen solle“73, bestätigt Sachs diesen sozialpolitischen Ursprung der rule of law.

II. Rechtsstaatlichkeit im geltenden Recht Südafrikas

„Unsere rule of law hat sich nicht aus irgendeiner rechtlichen oder rechtswissenschaftlichen Theorie herausgebildet, sondern aus sozialen Anstrengungen und Kämpfen um eine Veränderung im System.“74

Aus der Formulierung constitutional state, die in der Interimsverfassung noch auf das kontinentaleuropäische Rechtsstaatsprinzip anspielte, ist in der aktuellen Verfassung eine rule of law geworden. Da beide Formulierungen aber jeweils nur einmal und ohne große Erklärungen in beiden Verfassungen auftauchten, kann davon ausgegangen werden, dass Rechtsstaatlichkeit in Südafrika weder explizit Produkt des common law noch des civil law ist.75

1. Rechtsstaatsprinzip oder rule of law?

“It is a provision fundamental to the upholding of the rule of law, the constitutional state, the ‘regstaatidee’, for it prevents legislatures, at whatever level, from turning themselves by acts of legerdemain into ‘courts’.ʺ76

Auf den ersten Blick scheinen die Begriffe rule of law und Rechtsstaatsprinzip Synonyme für denselben Lehrsatz zu sein.77 Auch wenn sich beide Lehren im Grundsatz auf dasselbe beziehen - nämlich auf die Herrschaft des Rechtes vor der Herrschaft des Gesetzes78 - so ergeben sich spätestens auf den zweiten Blick Unterschiede, die dogmatisch wichtig sind: Während sich die rule of law des common law auf Präzedenzfälle und Richterrecht bezieht, orientiert sich das Rechtsstaatsprinzip an positiviertem Recht, das nicht von Richtern gemacht, sondern angewendet werden muss.

Der größte Unterschied liegt in Betrachtung der Behandlung der Staatsgewalten. Der Rechtsstaat bindet alle drei Staatsgewalten, wohingegen die rule of law der Legislative - nahezu ohne Kontrollinstanz - freiere Hand lässt, indem die Richter nur an die selbst geschaffenen Präzedenzfälle gebunden sind. In Staaten mit dem Rechtsstaatsprinzip gibt es oft Kontrollmöglichkeiten, wie etwa das Bundesverfassungsgericht in Deutschland. Diese fehlen in solch institutionalisierter Form in rule-of-law-Ländern und werden lediglich durch politische Konsequenzen ersetzt.

Eine Einordnung der Rechtsstaatlichkeit in Südafrika nach rule of law oder Rechtsstaatsprinzips gestaltet sich zunächst schwierig: In der Literatur forderten ab den 1970er Jahren zunehmend südafrikanische Juristen eine Rechtstaatlichkeit und die Errichtung eines Verfassungsgerichtes gemäß dem Rechtstaatsprinzip im Sinne des civil law, wie sie es von Studienaufenthalten in den Niederlanden oder in Deutschland kennengelernt hatten.79 Die Besuche kontinentaleuropäischer Akademiker in Südafrika begünstigten diese Forderung noch.80 Mit Einführung des Verfassungsgerichts und einer Bill of Rights ab 1996 nähert sich die Praxis schließlich dem kontinentaleuropäischen Vorbild an.81 Die souveräne Rolle der Richter in der Legislative blieb aber bestehen und deutet seither in der hohen Signifikanz von stare decisis82 und Fallrecht weiterhin auf ein rule-of-law-Verständnis hin.

Heute sind die Meinungen dazu geteilt. Während der Wortgebrauch in der Verfassung für eine Zuordnung zum common law spricht, widersetzt die Existenz eines Verfassungsgerichts als höchste Instanz der Judikative sich dieser Klassifikation. Auch die Anwendungsbereiche durch die Verfassungsrichter bestehen aus Instrumenten beider Systeme.83

Es ließen sich noch einige Argumente für die eine oder andere Zuordnung finden, allerdings wäre diese weder ausschließlich, noch sinnvoll, zumal das Verfassungsgericht im Jahre 1999 in Fedsure Life Assurance Ltd v Greater Johannesburg Transitional Metropolitan Council feststellte: ÄIn Germany, article 20(3) of the Basic Law confirms the Rechtsstaatsprinzip which is related to the concept of the rule of law.84 ” Demnach gibt es in Südafrika streng genommen kein klassisches Rechtstaatsprinzip, sondern eine damit verwandte rule of law.

Eine so strenge Teilung erscheint der Rechtsrealität nicht gerecht zu werden. Auch für die Exekutive ist eine Unterscheidung zwischen rule of law und Rechtsstaatsprinzip nicht von Bedeutung. Es handelt sich somit um einen kulturellen Unterschied, der in der juristischen Praxis aber nicht von Bedeutung ist.85 Dogmatisch gesehen könne man zwar darüber diskutieren, ob Südafrika eher die rule of law oder das Rechtsstaatsprinzip bereithalte. ÄFür das Gericht, für die Rechtsanwendung und -auslegung ist das aber nicht wichtig, denn die rule of law steht als solche in der Verfassung und wird auch als solche betrachtet.“ Vielmehr handele es sich um eine ÄHochzeit von Rechtsstaatsprinzip und rule of law auf afrikanischem Boden.“86

Von Seiten der Lehre wird zudem auf die gemeinsame Schnittmenge von rule of law und Rechtsstaatsprinzip hingewiesen. Gesetzesmäßigkeit staatlichen Handelns, Unabhängigkeit der Judikative, eine Exekutive, die richterliche Entscheidungen nicht beeinflusst, sind Beispiele fundamentaler Ausprägungen in beiden Lehren.87 Die Gemeinsamkeiten machen eine Zuordnung der südafrikanischen Rechtsstaatlichkeit redundant. Die rule of law sei nicht aus einer rechtlichen oder rechtswissenschaftlichen Theorie entstanden. In dem Zusammenhang ordnet Sachs das nationale Rechtssystem auch weder als Hybrid oder Mischsystem, sondern zweifellos als eigenes südafrikanisches System ein.88

2. Die rule of law in der Verfassung

Dreh- und Angelpunkt der südafrikanischen rule of law ist Artikel 1 (c), in dem es heißt:

“The Republic of South Africa is one, sovereign, democratic state founded on the following values: (...) c) Supremacy of the constitution and the rule of law.”

Um das Konzept, das hinter der positivierten rule of law in Südafrika steht, fassen zu können, gilt es, die Vorschrift nach nationalen Auslegungskriterien zu interpretieren.

a) Auslegung von Art 1 (c) Variante 2

Die Implementierung des common law in Südafrika als eine Folge der Okkupation der Briten Ende des 18. Jahrhundert führte unweigerlich zum Ende der bis dato vorherrschenden teleologischen Auslegung, die Ausdruck holländisch-römischen Rechts war. Da Südafrika Mitglied des Commonwealth war, wurden zudem viele Juristen in England ausgebildet und importierten durch ihre akademischen Erfahrungen eine literarische Auslegungspraxis, in welcher der Normzweck kaum noch eine Rolle spielte.89

Seit Gründung der Republik Südafrika haben sich durch verfassungsrechtliche Rechtsprechung verschiedene Auslegungsparameter entwickelt, die kumulativ und gleichwertig angewendet werden sollen und in stetiger Interaktion und Interdependenz betrachtet werden müssen. Aufgrund der Ähnlichkeit zur kanadischen Verfassung hat das höchste Gericht in Südafrika den Interpretationsmaßstab Kanadas ausdrücklich übernommen.90 Auch die amerikanischen Auslegungsmethoden wurden betrachtet, allerdings haben die Verfassungsrichter diese als unangemessen befunden und verworfen.91

Mittlerweile ist man sich einig, dass man im Rahmen der Auslegung die Verfassungsnorm hinsichtlich ihres Wortlauts, des Kontexts und ihrer Historie untersucht. Ebenso wird sie im rechtsvergleichenden Zusammenhang und mit Blick auf den Normzweck betrachtet.92 Über allem steht zudem das Proportionalitätsprinzip als grundlegender Maßstab für die objektive Bewertung der Limitierung eines Rechtes.93

Auch in der Auslegungspraxis zeigt sich die hybride Rechtsgestalt Südafrikas: Literarische Methoden des common law interagieren mit teleologischen Auslegungsgewohnheiten des civil law.

(aa) Wortlaut: die grammatische Methode

Verfassungsauslegung erfolgt nach südafrikanischer Rechtspraxis primär nach dem Wortlaut der Norm,94 sofern dieser klar und eindeutig ist.95 Beruhte die Verfassungsinterpretation vor zwanzig Jahren noch auf nahezu rein hermeneutischer Methodik, haben die Richter die Gefahren einer solchen streng literarischen Handhabung erkannt und sich langsam (aber nicht unumstritten96 ) zugunsten der Teleologie von der bloßen Wortlautauslegung entfernt. Nichtsdestoweniger ist die grammatische Methode der erste Anlaufpunkt und kann das einzig notwendige Auslegungselement bilden.97

Bei dieser Methode steht die Sprache im Mittelpunkt; es wird auf linguistische und grammatische Bedeutungen der Worte und Sätze geachtet.

Auch wenn die rule of law ein fundamentaler Verfassungswert ist, spricht nur Artikel 1 (c) Variante 298 ausdrücklich von Ärule of law“. Anders als etwa die vorher genannte Äsupremacy of the constitution“ wird sie nicht weiter definiert, weder in Artikel 1, noch in anderen Verfassungsvorschriften oder ergänzenden Statuten. Rule of law bedeutet ‚Herrschaft des Rechts‘ und darf sinngemäß auch mit ‚Vorherrschaft des Rechts‘ übersetzt werden. Die kurze Formulierung indiziert keine rechtliche Gattung; der Begriff bezieht sich also auf ‚Recht’ im Allgemeinen. Als Grundwert der Verfassung Südafrikas lässt sich die rule of law auch nicht materiell, territorial, temporär oder personell begrenzen; sie gilt vielmehr durch Verfassungsdekret universal für alle gesellschaftlichen, sozialen, kulturellen, politischen und rechtlichen Bereiche, in allen Regionen Südafrikas, ohne zeitliche Begrenzung und für alle Südafrikaner. Die rule of law hat mithin eine sehr breit gefächerte Bedeutung, auf der viele einzelne Rechte aufbauen können. Das Attribut founding value trägt sie somit zurecht.

(bb) Kontext

Die kontextuelle Einbettung der Verfassungsnorm in die Lebenswirklichkeit, beeinflusst durch politische Maßnahmen und soziale sowie kulturelle Entwicklungen, ist spätestens seit S v Mhlungu and Others99 verfassungsrechtliches Auslegungskriterium.100 Diese Äschematische Interpretation“101 berücksichtigt den Verfassungsaufbau als Gesamtes, ist aber nicht zu verwechseln mit dem aus dem deutschen Recht bekannten Element der Struktur.102 Jede Vorschrift muss im Lichte der Verfassung in ihrer Gesamtheit und ihrer Struktur verstanden werden. Um diese Gesamtschau zu erreichen, dürfen auch die sozialen und politischen Umstände berücksichtigt werden, innerhalb derer die Verfassung operiert.

Zunächst ist festzuhalten, dass die rule of law im ersten Artikel der Verfassung als einer ihrer Grundwerte genannt wird. Das unterstreicht ihre außerordentliche Bedeutung als eine der ersten und wichtigsten Normen im südafrikanischen Rechtssystem. Trotz dieser immensen Bedeutung der rule of law wird sie erst an siebter Stelle der insgesamt elf aufgelisteten Werte genannt. Zudem teilt sie sich mit der supremacy of the constitution einen Auflistungspunkt im ersten Artikel der Verfassung. Diese Reihenfolge ist aber keineswegs eine Rangordnung; die Werte sind nicht explizit nach ihrer Wichtigkeit für Südafrika aufgeschrieben worden. Verfassungsrichter Sachs betont: ÄDas wäre zu formalistisch und zu eng, zu streng: Davon versuchen wir wegzugehen. Wenn wir etwas mit unserer neuen Verfassung erreicht haben, dann ist es die Interaktion, die Intersektionalität der verschiedenen Vorschriften.“103 Die rule of law und die supremacy of the constitution unterstützen dasselbe Ziel und arbeiten zusammen. Praktisch gesehen und streng genommen, sei die supremacy of the constitution aber ein Teil der rule of law. ÄDer Grund, warum beides in der Verfassung steht und zwar einzeln, ist, dass supremacy of the constitution benutzt wird, um zu klären, wer das Recht wozu hat, während rule of law ein breiterer, ein weiterer berbegriff ist.“104

(cc) Historischer Verfassungskontext

Mit dem historischen Verfassungskontext ist weniger die Entstehungsgeschichte der Verfassung und nur in Ausnahmefällen die Meinung von einzelnen Verfassungsgebern gemeint, als vielmehr die Historie der Republik Südafrikas im Hinblick auf die Verfassung. Die in der Praxis eher subsidiär zum Wortlaut und Kontext angewandte historische Auslegung ist Relikt der Apartheid; durch sie sollen die Ungerechtigkeiten der Vergangenheit nicht vergessen werden.105

Bevor die rule of law in der Verfassung implementiert wurde, herrschte in Südafrika das Parlament und legte eine Praxis der rule of racial law und einer rule by law fest.106 In dem Zusammenhang entspricht die rule of law einer Wendung um 180 Grad: von Parlamentssouveränität zur Vorherrschaft des Rechtes und Gewaltenteilung. Entsprechend ist die rule of law das Gegenteil einer rule by law.

(dd) Rechtsvergleichung

Gemäß Artikel 39107 muss ein Richter internationales Recht bei der Analyse der Grundrechte in Erwägung ziehen und kann fremdes Landesrecht betrachten.108 Zwar bezieht sich die Interpretationsklausel laut Wortlaut des Artikels 39 nur auf die Bill of Rights, kann und wird aber darüber hinaus dem Sinn nach auch auf Verfassungswerte angewendet, die dem Grundrechtekatalog zugrunde liegen.

Für die Praxis hat diese Provision eher deklaratorischen Charakter,109 immerhin sind die Verfassung als solche und nicht zuletzt das gesamte südafrikanische Rechtssystem zu großen Teilen als Rezeption aus zunächst internationalem und danach ausländischem Recht zustande gekommen. Gerade in den ersten Jahren der Republik Südafrika haben die Richter internationales und ausländisches Recht zur Interpretation der eigenen Verfassung zu Rate gezogen.110 Diese Praxis hat sich bewährt und spielt auch heute noch eine nicht unerhebliche Rolle, wenngleich Rechtsvergleichung als Interpretationsmaßnahme relativ betrachtet einen geringeren Anteil als vor zwanzig Jahren ausmacht: Dies ist in der naturgemäßen Entwicklung begründet, sodass die Republik Südafrika mittlerweile auf zwei Jahrzehnte eigener Rechtsprechung zurückblicken und Entscheidungen nationaler Fälle bei der Auslegung der Verfassung berücksichtigen kann, wenn sich die Richter im Rahmen der Lehre von stare decisis nicht sogar an nationale Fälle halten müssen.

(ee) Normzweck: Ziel und Absicht der Vorschrift

Bereits in seinem ersten Urteil stellte das Verfassungsgericht fest, dass die Auslegung der Verfassung nach dem Zweckgehalt und dem Telos der Norm stattfinden muss.111 Es geht mithin darum, die Rolle einer bestimmten Vorschrift im Sinne der Werte der Verfassung für das Rechtssystem zu definieren.112 Demnach muss die entsprechende Norm so verstanden werden, dass sie im Einklang mit den allgemeinen Zielen und der übergeordneten Intention der Verfassung als solcher steht.113

Ziel der Ärule of law“ ist unstrittig die Aufrechterhaltung eines vereinten, souveränen, demokratischen Südafrikas. Rule of law ist also alles, was nationale Einheit, Souveränität und Demokratie fördert, zum Beispiel alle Rechte, die in den Bill of Rights verankert sind.

b. Zusammenfassung

Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die südafrikanische rule of law der grundlegende Wert ist, aus der sich Demokratie, Gewaltenteilung und Vorrang der Verfassung sowie allgemeiner Gesetze in der Republik Südafrika ableiten und legitimieren. Das Besondere ist sicherlich die schriftliche Verankerung der rule of law in der Verfassung und die Tatsache, dass die Konstitution den Staatswert nicht weiter erläutert. Damit ist ein breiter Anwendungsraum geschaffen. So wird die Verfassung selbst zur Manifestation der rule of law.114 Ihre Definition ist die Verfassung und die Interpretation der ihr inhärenten Rechte,115 insbesondere der Bill of Rights, durch die drei Staatsgewalten und die Lehre.116

3. Anwendung und Verständnis der rule of law im geltenden Recht

“It means that none of us is above the law. It is a concept that we, as a nation, must cherish, nurture and protect. We must be intent on ensuring that it is ingrained in the national psyche. It is our best guarantee against tyranny, now and in the future.”117

Einer Untersuchung der Vereinten Nationen zufolge gibt es nur wenige Hinweise darauf, dass sich die Folgen der Apartheid in den aktuellen Einstellungen zur rule of law in Südafrika widerspiegeln. Gerade die schwarzen Bevölkerungsgruppen Südafrikas bringen der rule of law seit dem Beginn des Transformationsprozesses Anfang der 1990er Jahre steigendes Vertrauen entgegen.118 Während die rule of law also in der Gesellschaft und in der Verfassung eine elementare und positiv konnotierte Rolle spielt und einen vorbildlichen Rechtsstaat verspricht, vermag die Implementierung des Grundsatzes in die Realitäten der Regenbogennation zu Problemen führen. Im Folgenden wird die Auffassung der drei Staatsgewalten sowie der rechtswissenschaftlichen Lehre von der rule of law skizziert und anhand von Beispielen erläutert.

a. Exekutive

“The exercise of public power must (…) comply with the Constitution, which is the supreme law, and the doctrine of legality, which is part of that law.”119

Der Präsident ist Chef des Staates, der Regierung und der nationalen Exekutive. Gemeinsam mit einem von ihm ernannten Kabinett führt er die exekutive Gewalt aus.120 Die föderale Struktur Südafrikas gebietet zudem eine Aufteilung der Exekutive auf nationaler, provinzieller und lokaler Ebene. Für die Provinzen ernennt der Staatspräsident jeweils einen Premierminister, der dort die Exekutivgewalt ausübt.121 Aufgabe der vollziehenden Gewalt ist es die Politik voranzutreiben, etwa durch die Implementierung von Gesetzen. Dieses geschieht insbesondere durch Verwaltungseinrichtungen.122

aa. Staatspräsident und die Regierung

“The rule of law, as I (admittedly a long retired old lawyer) understand it, refers to a structural exercise of rule as opposed to the idiosyncratic will of kings and princes. Even where the latter may express itself benevolently the former is morally and politically superior. Where the rule of law does not apply, rulers assume entitlement to rule; the rule of law, on the other hand, places the emphasis upon structured responsibility and obligation.”123

Staatspräsident Jacob Gedleyihlekisa Zuma hat eine klare Vorstellung von der Rechtsstaatlichkeit in Südafrika: ÄDie rule of law verlangt die Einhaltung mehrerer Prinzipien.“124 Für den 72-Jährigen beinhalten diese unter anderem: ÄVorrang der Verfassung, Gleichheit vor dem Gesetz, Rechenschaft vor dem Gesetz, faire Rechtsanwendung, Gewaltenteilung (...), Rechtssicherheit, sowie prozessuale und rechtliche ransparenz“125.

Aktuell befasst sich das Verfassungsgericht mit einem Fall, in dem es um die Aufhebung einer Vorschrift geht, mit deren Inkrafttreten alle Dienstleister in der Gesundheitsbranche in Südafrika illegal operieren. Hierbei handelt es sich schlicht um ein Versehen des Staatspräsidenten, der diese bestimmte Vorschrift zu früh verabschiedet hat. Daraufhin sei Zuma an das Verfassungsgericht getreten und habe die Richter gebeten, seine Entscheidung rückgängig zu machen. Seit Ende letzten Jahres beschäftigt sich das Verfassungsgericht mit diesem Fall.126 Bereits 1999 ging es in Pharamceutical Manufactures Association of South Africa v. The President of the Republic of South Africa um einen ähnlichen Sachverhalt.127 Einstimmig erklärten die Verfassungsrichter den Beschluss Zumas für ungültig und unwirksam und stellten fest, dass das Gericht das Recht habe, Entscheidungen der Exekutive zu überprüfen und zu verwerfen. Die Begründung sei in der rule of law zu finden, die fordere, dass Ädie Ausübung öffentlicher Gewalt durch die Exekutive nicht willkürlich“128 geschehen dürfe. Demnach müssen Entscheidungen rational mit dem Zweck verbunden sein, für den die jeweilige Macht erteilt worden ist, andererseits sind sie letztlich willkürlich und darum nicht im Einklang mit der Forderung der rule of law.

Die politische Realität spricht dagegen eine andere Sprache: Der Regierung gelang es seit 1994 nicht immer, sich an die eigenen Gesetze zu halten.129 Auch Gerichtsentscheidungen wurden und werden zum Teil nicht eingehalten.130 Oppositionelle, Rechtswissenschaftler und Journalisten werfen dem Staatschef vor, die rule of law nicht zu achten. Diese Vorwürfe spiegeln sich im aktuellen Rule-of-Law-Index.131 Demnach liegt die Quote, zu der die südafrikanische Regierung an das geltende Recht gebunden ist, bei gerade einmal 61 Prozent; Südafrika belegt im internationalen Vergleich Platz 31 von 99. Wenn es um den Faktor ‘ ffenheit der Regierung‘ geht, also um die Frage, ob und inwiefern die Gesetze veröffentlicht werden, den Bürgern zugänglich sind und ob sie stabil sind, belegt Südafrika gerade einmal Rang 29.

Dabei wolle die Regierung Ä eil der Welt sein“, heißt es etwa vom damaligen Finanzminister Südafrikas, Trevor Manuel, in einem Interview gegenüber der New York Times. Man habe erkannt, dass man der Welt darum Äechte Hingabe“ zur rule of law zeigen müsse, sonst Äist das Spiel aus.“132

bb. Polizei

Auch die Polizei zeigt als weiteres Exekutivorgan Probleme mit der Einhaltung der rule of law. Galt das Land noch bis zum Ende der Apartheid als Polizeistaat, in dem nicht das Recht, sondern die Polizei als verlängerter Arm des Parlaments herrschte, so lassen sich bis heute Anzeichen einer Nichtbeachtung der rule of law durch Polizeikräfte finden. Das bestätigte Manuel der New York Times: ÄDie Polizei zu verändern, ist eine der schwierigsten Aufgaben.“133 Das Marikana-Massaka von 2012, als mehr als 30 streikende Bergarbeiter von der Polizei erschossen wurden, oder der Tod des Südafrikaners Andries Tatane durch mehrere Polizisten, oder der Fall des Mosambikers Mido Macia, der von acht Polizisten in der Provinz Gauteng zu Tode geprügelt wurde, nachdem er für einen Verkehrsstau gesorgt und sich daraufhin gegen den Arrest geweigert hatte, sind prominente Fälle polizeilichen Handelns entgegen geltender Gesetze. Auch der aktuelle Zwischenfall im Parlament ist ein Beispiel für die Missachtung der rule of law durch die Polizei: Nachdem eine Abgeordnete der oppositionellen Partei Economic Freedom Fighters in ihrer Rede Zuma als ÄDieb und größten Verbrecher der Welt“ bezeichnet und sich geweigert hatte, diese Formulierung zurückzunehmen, wurde sie von hereinstürmenden Einsatzkräften weggebracht. Andere Abgeordnete ihrer Partei wurden dabei von Polizisten verletzt. Diese ‚Politisierung der Polizei’134 steht in keinem Einklang mit der rule of law.

cc. Verwaltung

Die Verwaltung ist der Teil der Exekutive, der primär für die Umsetzung der erlassenen Gesetze zuständig ist.135 Die Regierung handelt also durch Verwaltungsbehörden, weshalb eine funktionierende Verwaltung ein Indiz für rechtsstaatliches Handeln der Exekutive darstellt. Das Markenzeichen des Verwaltungshandelns ist die Implementierung von Gesetzgebung.136

Laut Rule-of-Law-Index liegt die effektive Umsetzungsrate von Gesetzen bei gerade einmal 53 Prozent. Ein Blick auf etwa die Implementierung des Refugee Act 1998137 oder den Promotion of Access to Information Act138 zeigen, dass die Umsetzung von Gesetzen mehr schlecht als recht funktioniert.

Bei der Gesetzesimplementierung ist die Verwaltung an das Legalitätsprinzip gebunden, eine durch Richterrecht interpretierte Ausprägung der rule of law und eine Äverfassungsrechtliche Kontrolle, durch die die Ausübung öffentlicher Macht von der Verfassung reguliert ist.“139 Nach dem principle of legality sind Verwaltungseinrichtungen an die Verfassung und an geltendes, einfaches Recht gebunden und müssen rechtlich zum Handeln autorisiert sein.

In der Praxis zeigen sich an dieser Stelle vielschichtige Probleme: Immer wieder ist es auf nationaler Ebene zu Widersprüchen der Verwaltung gegen geltendes Verfassungsrecht gekommen; etwa im Fall J v Department of Home Affairs140, als sich die Behörde vor dem Gericht weigerte, gleichgeschlechtliche Partnerschaften zu akzeptieren, obwohl diese gemäß Artikel 9 Absatz 3141 erlaubt sind.

b. Legislative

Gemäß Artikel 43 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 44 bildet das Parlament die südafrikanische Legislative, die sich auf nationaler Ebene aus der Nationalversammlung und dem Nationalrat der Provinzen zusammensetzt.142 Es ist grundsätzlich Aufgabe der Legislative, die Verfassung zu verbessern und Gesetze zu erlassen, Artikel 44 Absatz 1, 2.143 Dabei sind die Parlamente gemäß Artikel 44 Absatz 4144 an die Verfassung und die darin implementierte rule of law gebunden. Insbesondere in den Bill of Rights finden sich an vielen Stellen Anordnungen für die Legislative.

[...]


1 Bingham, The Rule of Law, Seite 3.

2 Basson, South Africa´s Interim Constitution, Seite 7.

3 Alle folgenden Gesetzesangaben ohne Markierung sind der aktuellen Verfassung Südafrikas entnommen. Für die Gesetzestexte siehe E. IV.

4 Venter, South Africa: a Diceyan Rechtsstaat?, Seite 721; Sachs, siehe E.II.

5 Grennfell, Promoting the Rule of Law in Post-Conflict States, Seite 104.

6 E. IV.

7 Van der Westhuizen, siehe E. III.

8 ÄEs ist die falsche Frage“, kommentiert Albie Sachs den ihm gut bekannten europäischen Versuch, die südafrikanische rule of law zumindest stückweise in juristische Schubladen des common und civil law Systems einzuordnen; siehe E. II.

9 Siehe Anhang E. I bis III.

10 Van der Merwe, Introduction to the law of South Africa, Seite 79.

11 Venter, South Africa: a Diceyan Rechtsstaat?, Seite 733f.

12 E. IV.

13 Artikel 1 Absatz 1 Verfassung der Republik Südafrika, 1996; E. VII.

14 Im Folgenden: ÄSouth Africa Act 1909“.

15 Hahlo und Kahn, The Union of South Africa Seite 128.

16 Zimmermann, Das römisch-holländische Recht in Südafrika, Seite 23.

17 Bestrebungen und erste Gespräche über eine mögliche Zusammenlegung der Kolonien (wenn auch nicht alle vier) hatte es schon Mitte des 19. Jahrhunderts gegeben, siehe dazu ausführlich: Human Rights and the South African Legal Order, Seiten 37-49.

18 Le Roux de la Harpe, Public Procurement Law: A Comparative Analysis, Seite 248.

19 Präambel South Africa Act 1909, E. IV; Artikel 19ff., Artikel 98 ff.

20 Hahlo/Kahn, The Union of South Africa, Seiten 120 ff.

21 Madden, The End of Empire: Dependencies Since 1948, Seite XXV; Hahlo/Kahn, The Union of South Africa, Seiten 128 f.

22 Parkinson, Bills of Rights and Decolonization: he Emergence of Domestic Human Rights Instruments in Britain s verseas erritories, Seite 44.

23 E. IV.

24 Artikel 12 und Artikel 14 des South Africa Act 1909, E. VII; Hahlo/Kahn, The Union of South Africa, Seite 129.

25 Die politische Geschichte nach Ende der Burenkriege wird darum oft beschrieben mit dem Satz: ÄDie Engländer gewannen den Krieg, die Buren den Frieden“. Siehe dazu Zimmermann, Das römisch- holländische Recht in Südafrika, Seite 26.

26 Artikel 34 und 42 des Republic of South Africa Constitution Act, E. VII.

27 Artikel 29 des Republic of South Africa Constitution Act, E.VII.

28 Dugard, Human Rights and the South African Legal Order, Seite 28.

29 Karpen, Südafrika auf dem Weg zu einer demokratisch-rechtsstaatlichen Verfassung, Seite 609.

30 Dieser Begriff stammt von der Autorin, sie hat ihn während der Recherche in Südafrika frei und eigenständig gewählt; es gibt keine Literaturangaben zu einer ‚racial rule of law’ in Südafrika.

31 Motala, Constitutional Options for a Democratic South Africa, Seite 10f.

32 Krohn vs. Minister of Defence, para 196.

33 Rose v Johannesburg Local Road Transportation Board, para 287.

34 Sachs, E. II.

35 Motala, Constitutional Options for a Democratic South Africa, Seite 11.

36 Ruppel, E. I.

37 Ruppel, E. I.

38 Suzman, Law and Order and the Rule of Law in South Africa, Seite 8.

39 Department of Foreign Affairs of the Republic of South Africa , South Africa and the Rule of Law, Seite 67 f.

40 Dabei stützt er sich nicht zuletzt auf die Bibel, aus der er die moralische Grundlage der rule of law zieht; siehe dazu vollständig: Suzmann, Law and Order and the Rule of Law in South Africa.

41 Van der Westhuizen, E. III.

42 Sachs, E. II.

43 Aus der Präambel der Übergangsverfassung, E. VI.

44 De Villiers, Birth of a Constitution, Seite 56.

45 Der zweiphasige Prozess war eine politische Kompromisslösung, nach der in einer Übergangsverfassung Prinzipien aufgestellt wurden, die für die finale Verfassung bindend sein sollten, de Villiers, Birth of a Constitution, Seite 10.

46 Karpen, Südafrika auf dem Weg zu einer demokratisch-rechtsstaatlichen Verfassung, Seite 611.

47 Sachs, E. II.

48 Basson, South Africa´s Interim Constitution, Seite 1.

49 Insbesondere Nelson Mandela und Präsident de Klerk warben Anfang 1990 im Ausland um Unterstützung für eine strukturelle Veränderung Südafrikas. Daraufhin reagierte die internationale Gemeinschaft mit Sanktionen gegenüber der Regierung, Motivationsmaßnahmen wie der Eröffnung südafrikanischer Botschaften weltweit, einem Anstieg von Interessenbekundungen in die südafrikanische Wirtschaft und Verhandlungsaufnahmen für internationale Anleihen und Darlehen. Das Einmischen der internationalen Gemeinschaft war im Ergebnis für den Transformationsprozess Südafrikas von erheblicher Bedeutung. - De Villiers, Birth of a Constitution, Seite 4 - 11.

50 Karpen, Südafrika auf dem Weg zu einer demokratisch-rechtsstaatlichen Verfassung, Seite 612.

51 Venter, South Africa as a ÄDiceyan Rechtsstaat“, Seite 1f; de Villiers, Birth of a Constitution, Seite 42.

52 E. VI.

53 Sachs, E. II.

54 Viertes Verfassungsprinzip, Interimsverfassung: “The Constitution shall be the supreme law of the land. It shall be binding on all organs of state at all levels of government.”

55 E. VI.

56 E. VI.

57 E. VI.

58 Karpen, Südafrika auf dem Weg zu einer demokratisch-rechtsstaatlichen Verfassung, Seite 617.

59 Im Mai 1996 lehnte das Gericht den ersten Verfassungsentwurf ab. Damit gilt Südafrika im internationalen Vergleich als prominentestes Beispiel für die Möglichkeit einer Verfassungsüberprüfung noch vor Verkündung; Rosenfeld, The Oxford Handbook of Comparative Constitutional Law, Seite 437.

60 Präambel der Interimsverfassung: ” (…) WHEREAS there is a need to create a new order in which all South Africans will be entitled to a common South African citizenship in a sovereign and democratic constitutional state (…)”; Karpen, Südafrika auf dem Weg zu einer demokratisch-rechtsstaatlichen Verfassung, Seite Seite 614; de Villiers, Birth of a Constitution, Seite 42.

61 Formell ist das auch gelungen: Mit dieser Verfassung finden zum ersten Mal fundamentale Menschenrechte, verkörpert in einer Bill of Rights, eine Aufteilung der Regierung auf ein nationales und provinzielle sowie lokale Ebenen und eine unabhängige, nationale Judikative, in Form des Constitutional Courts, sowie weitere, unabhängige Organisationen zur Unterstützung des Demokratieaufbau Eingang in das höchste Recht des Landes.

62 Mit dem Ende des Kommunismus in Osteuropa hatte der ANC seine europäische Unterstützung verloren, und die Regierung konnte die Restriktionen gegenüber der Partei legitim erhöhen; de Villiers, Birth of a Constitution, Seite 5.

63 De Villiers, Birth of a Constitution Seite 10.

64 Van der Westhuizen E. III; Venter, South Africa as a ÄDiceyan Rechtsstaat“, Seite 1f.

65 Die Nachricht vom neuen Verfassungsstaat Südafrika und dem internationalen Einfluss regte auch in Deutschland die Gemüter. In der Wochenzeitung Die Zeit schreibt Bartholomäus Grill am 26.11.1993: ÄRechtsgelehrte prophezeien, dass ihre [die Verfassung] Grundpfeiler nicht mehr versetzt werden. Weniger Fachkundige meinen, es sei ein Werk nach deutschem Vorbild.“ Die Zeit, 26.11.1993, Bartholomäus Grill ÄLetzte weiße Weihnacht“.

66 Van der Westhuizen, E. III.

67 Van der Westhuizen, E. III.

68 Van der Westhuizen, E. III.

69 Van der Westhuizen, E. III.

70 Auch wenn die direkte Übersetzung ÄVerfassungsstaat“ bedeutet, so war von den Verfassungsmachern doch explizit die Idee eines Rechtstaates gemeint, siehe dazu Venter, South Africa: a Diceyan Rechtsstaat?, S. 734.

71 De Villiers, Birth of a Constitution Seite 46.

72 De Villiers, Birth of a Constitution, Seite 48; Sachs, Interview E. II.

73 Sachs, Interview, E. II.

74 Sachs, Interview, E. II.

75 Venter South Africa: a Diceyan Rechtsstaat?, S. 736f.

76 S v Williams and Others, supra and Bernstein v Bester, para 105.

77 So auch Van der Westhuizen, wohingegen Ruppel bemerkt, dass die Begriffe Änicht notwendigerweise synonym“ sind.

78 Aquin, Regeln zur Erreichung des diesseitigen und jenseitigen Lebenszieles, Regel 87.

79 Van der Westhuizen, E. III.

80 Venter, South Africa as a ÄDiceyan Rechtsstaat“, Seite 2.

81 Corder, Comparing Administrative Justice Across the Commonwealth, Seite 65.

82 Lateinisch für Äbei der früheren Entscheidung bleiben“.

83 Ruppel, E. I.

84 Fedsure Life Assurance Ltd v Greater Johannesburg, para 56.

85 Van der Westhuizen, E. III.

86 Venter South Africa: a Diceyan Rechtsstaat? Seite 735.

87 Ruppel, Interview, E. I.

88 Sachs, Interview. E. II.

89 Lord De Villiers in De Villiers v Cape Divisional Council 1875 Buch 50; auch in Harris v Law Society of the Cape of Good Hope wurde bestätigt, dass Gerichte an den gesetzlichen Wortlaut gebunden sind (Iudicis est rule); im Laufe des 20. Jahrhundert gab es jedoch immer wieder Bestrebungen von (Verfassungs-) Richtern, den Kontext der Norm und ihre Absicht bei der Auslegung mit in Betracht zu ziehen (etwa Justice Schreiner in Jaga v Dönges, No and Another; Bhana v Dönges, No an Another oder Justice Jansen in Mjuqu v Johannesburg City Council & University of Cape Town v Cape Bar Council.).

90 Venter, Constitutional Comparison, Seite 102.

91 S v Makwanyane, para 100-107.

92 Ramaphosa und Motala, Constitutional Law, Analysis and Cases, Seite 18 ff.

93 Beinash and Another v Ernst & Young and Others, para 19 - 22.

94 De Ville Constitutional and Statutory Interpretation Seite 41.

95 Nach Motala liegt das im Ermessen der Verfassungsrichter. Motala, Constitutional Law, Analysis and Cases, Seite 23 f.

96 Motala, Constitutional Law, Analysis and Cases, Seite 24.

97 Motala, Constitutional Law, Analysis and Cases, Seite 28; de Ville, Constitutional and Statutory Interpretation, Seiten 142 ff.

98 E. VII.

99 S v Mhlungu and Others, 1995.

100 Motala, Constitutional Law, Analysis and Cases, Seite 28; de Ville, Constitutional and Statutory Interpretation, Seiten 142 ff.

101 De Ville, Constitutional and Statutory Interpretation, Seite 144.

102 Motala, Constitutional Law, Analysis and Cases, Seite 25.

103 Sachs, E. II.

104 Van der Westhuizen, E. II.

105 De Ville, Constitutional and Statutory Interpretation, Seite 231.

106 Siehe oben, Seite 9.

107 E. VII.

108 Artikel 39, E. VII.

109 Van der Westhuizen, E. III.

110 Sachs, E. II.

111 S v Makwanyane, para 9, 325.

112 De Ville, Constitutional and Statutory Interpretation, Seite 250.

113 Motala, Constitutional Law, Analysis and Cases, Seite 29.

114 Gleeson, The Role of Law and the Constitution, Seite 12.

115 Van der Walt v Metcash Trading Ltd, para 65.

116 Offizielle Parlamentspräsenz im Internet: http://www.parliament.gov.za/live/content.php?Category_ID=11.

117 Democratic Alliance and Others v Acting National Director of Public Prosecutions and Others. para 31.

118 Gibson und Gouws, Support for the Rule of Law in the Emerging South African Democracy, Seite 182 ff.

119 Affordable Medicines Trust v Minister of Health para 49.

120 Offizielle Parlamentspräsenz im Internet: http://www.parliament.gov.za/live/content.php?Category_ID=11.

121 Gemäß Artikel 40 Absatz 1 müssen die Regierungen der Ebenen Äunterscheidend, ineinandergreifend und in gegenseitiger Beziehung“ sein, E. VII.

122 Artikel 85, E. VII.

123 Mandela zitiert von Benfield, in South Africa Should Pursue Liberty, Free Market Foundation.

124 So Zuma beim 67. Treffen der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 24. September 2012 in New York.

125 So Zuma beim 67. Treffen der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 24. September 2012 in New York.

126 Aus Vertraulichkeitsgründen ist es mir nicht gestattet, den Namen des Falles preis zu geben.

127 Auf Präsident Zumas Entscheidung hin sollte am 30.04.1999 der South African Medicines and Medical Devices Regulatory Authority Act 1998 die Regulierung und Kontrolle von Medikamenten für Mensch und Tier neu regeln. Das Gesetz sah dazu eine gewisse Infrastruktur vor, die es zu dem Zeitpunkt noch nicht gab und war somit nicht durchsetzbar. Das Gesetz hätte zu dem damaligen Zeitpunkt noch nicht verabschiedet werden sollen. Zuma betonte mit der Verabschiedung des Gesetzes, einen Fehler “in good faith” gemacht zu haben. Pharmaceutical Manufacturers Association of SA and Another: In re Ex parte President of the Republic of South Africa and Others, (im Folgenden nur noch: Pharmaceutical Manufacturers) para 59.

128 Pharmaceutical Manufacturers Association of SA and Another: In re Ex parte President of the Republic of South Africa and Others, para 85.

129 South Africa - Justice Sector and the Rule of Law, Seiten 25 ff.

130 Auch andere Zeichen deuten auf den Mangel der rule of law hin: Die Korruption hat nach internationalen Beobachtungen sowie nach Angaben von Journalisten in Südafrika einen Höchststand erreicht, und gegen den Staatschef selbst sind derzeit mehr als 700 Klagen unter anderem wegen Korruption anhängig, Scheen und Stanke, ÄZumas weiße Nemesis“.

131 Abrufbar unter: http://worldjusticeproject.org/sites/default/files/files/wjp_rule_of_law_index_2014_report.pdf

132 Anthony, We Can´t Walk Away.

133 Anthony, We Can´t Walk Away.

134 Mc Laverty, South Africas Parliament and the Politication of the Police; zu finden auch unter: https://www.opendemocracy.net/open-security/richard-mclaverty/south-africa’s-parliament-and- politicisation-of-police.

135 Das ergibt sich etwa aus Artikel 40 und Artikel 197.

136 President of the Republic of South Africa and Others v South African Rugby Football Union and Other, para 142.

137 Handmaker , de la Hunt, Klareen, Advancing Refugee Protection In South Africa, Seite 6 ff.

138 Promotion of Access to Information Act 2000, Act No. 2 in 2000.

139 Fedsure Life Assurance Ltd v Greater Johannesburg Transitional Metropolitan Council; President of the Republic of South Africa and Others v South African Rugby Football Union and Others; Pharmaceutical Manufacturers Association of SA and Another: In re Ex parte President of the Republic of South Africa and Other; sowie Affordable Medicines Trust v Minister of Health, para 45.

140 J and Another v Director General, Department of Home Affairs and Others, 2003.

141 E. VII.

142 Ergänzend sind im Sinne der föderalen Struktur und gemäß Artikel 43 Absatz 2 und 3 der Verfassung Provinzräte und Stadträte, die auf provinzieller und lokaler Ebene die Legislative bilden. Im Folgenden wird auf die nationale Legislative geschaut; für die Provinzräte und Stadträte gelten grundsätzlich dieselben Pflichten und Aufgaben; siehe dazu Artikel 103 ff. sowie Artikel 151ff., E. VII.

143 E. VII.

144 Artikel 44 Absatz 4, E. VII.

Ende der Leseprobe aus 121 Seiten

Details

Titel
Die Rechtsstaatlichkeit in Südafrika. Die Bedeutung der Rechtsvergleichung
Hochschule
Universität Münster
Note
11
Autor
Jahr
2015
Seiten
121
Katalognummer
V317323
ISBN (eBook)
9783668198142
ISBN (Buch)
9783668198159
Dateigröße
2378 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
rechtsstaatlichkeit, südafrika, bedeutung, rechtsvergleichung
Arbeit zitieren
Marion Sendker (Autor:in), 2015, Die Rechtsstaatlichkeit in Südafrika. Die Bedeutung der Rechtsvergleichung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/317323

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