Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Ausarbeitung einer Definition, sowie von Leistungs- und Nichtleistungskonditionen


Ausarbeitung, 2014

18 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1 Allgemeine Definition
1.1 Etwas erlangt
1.2 Durch die Leistung eines anderen
1.3 Ohne rechtlichen Grund

2 Ursprung

3 Das Abstraktionsprinzip

4 Leistung und Nichtleistung
4.1 Die Leistung
4.1.1 Solvendi causa
4.1.2 Donandi causa
4.2 Bereicherung in sonstiger Weise

5 Leistungskondiktionen
5.1 Condictio indebiti
5.2 Condictio ob causam finitam
5.3 Condictio ob rem
5.4 Condictio ob turpem vel iniustam causam

6 Ausschluss der Leistungskondiktionen

7 Nichtleistungskondiktionen
7.1 Eingriffskondiktion
7.2 Verwendungskondiktion
7.3 Rückgriffskondiktion

8 Herausgabepflicht des Schuldners
8.1 Nutzungsherausgabe oder Wertersatz nach § 818 Abs. 1 u. 2
8.2 Der Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3
8.3 Die Saldotheorie nach § 818 Abs. 3

9 Die einfache Haftung

10 Die verschärfte Haftung

11 Verjährung der Bereicherungsanspruchs

Literaturverzeichnis

Einleitung

Immer wieder kommt es vor, dass Menschen eine Leistung erbringen, ohne die zuvor vereinbarte Gegenleistung zu erhalten. Andere Menschen greifen aktiv in das Vermögen ihrer Mitmenschen ein, ohne vorher deren Erlaubnis eingeholt zu haben. Diese Arten von Vermögensverschiebungen sind rechtsgrundlos und unberechtigt. Sie gehören zu den verschiedenen Fällen der ungerechtfertigten Bereicherung, die das Hauptthema dieser Hausarbeit darstellt. Die Ausarbeitung befasst sich in elf Kapiteln mit der rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung, wie sie im BGB in den §§ 812 ff unter dem Überbegriff der ungerechtfertigten Bereicherung zu finden ist

Die Literatur zum Bereicherungsrecht ist sehr umfassend und enthält Unmengen an Gerichtsurteilen, Autorenmeinungen und Lehrbüchern. All diese Gedankengänge aufzugreifen ist nahezu unmöglich, weshalb in dieser Hausarbeit lediglich die Grundprinzipien des Bereicherungsrechts beschrieben werden. Demnach wird sich auf den folgenden Seiten mit den zentralen Leitfragen befasst, wann, wieso und wie die Rückübereignung eines Gegenstandes oder einer Leistung, dessen Verschiebung rechtsgrundlos ist, erreicht werden kann. Die Antworten auf diese Leitfrage sind gesetzlich geregelt und sichern so eine gerechte Vermögensverteilung, wie sie jedem gutgläubigen Bürger zusteht. Nach dem Lesen dieser Ausarbeitung zur ungerechtfertigten Bereicherung sollte also ein jeder sein Recht auf die Herausgabe der von ihm geleisteten Sache im Falle einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung erkennen, verstehen und begründen können

Die Antwort auf die Frage, wann eine Bereicherung ungerechtfertigt ist, ist in dem ersten Kapitel dieser Hausarbeit zu finden. Dort folgen auf die allgemeine Definition des BGB die drei Hauptmerkmale der rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung

Wieso es die ungerechtfertigte Bereicherung geben muss, klärt sich historisch im zweiten Kapitel. Dort wird kurz auf die ursprüngliche Verwendung der ungerechtfertigten Bereicherung, wie wir sie heute kennen, eingegangen. In dem Kapitel "Das Abstraktionsprinzip" werden die Bestandteile eines Rechtsgeschäfts und deren Bedeutung für das Bereicherungsrecht erklärt. Hier ist der wichtigste Grund zu finden, warum es ein Gesetz zur Rückübereignung von Gegenständen und Leistungen geben muss

Das vierte Kapitel nennt Gründe, wie es zu einer ungerechtfertigten Bereicherung durch unterschiedliche Leistungen kommt. In den darauf folgenden Kapiteln werden die verschiedenen Klagearten, die auf eine ungerechtfertigten Bereicherung folgen, erläutert. Zum besseren Verständnis und der Anschaulichkeit folgt auf jede Bereicherungsart, die auch Kondiktion genannt wird, ein Beispiel

Im Kapitel "Herausgabepflicht des Schuldners" werden die unterschiedlichen Inhalte des Bereicherungsanspruches erläutert. Im letzten Kapitel wird auf die daraus resultierende Bereicherungshaftung eingegangen

Die ungerechtfertigte Bereicherung

1. Allgemeine Definition:

Die ungerechtfertigte Bereicherung ist im Bereicherungsrecht in den §§ 812-822 verankert. Dort heißt es einführend in § 812 des BGB:

"(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses ."

Das Ziel dieses Paragraphens zur ungerechtfertigten Bereicherung ist also, rechtsgrundlose Vermögenszuwächse wieder rückgängig zu machen und das zu unrecht Erlangte zurückzugeben. Damit das Recht auf Herausgabe greifen kann, werden im § 812 drei Vorraussetzungen genannt. Sie werden in den folgenden Unterkapiteln näher erläutert werden. Bevor man jedoch das Recht auf Herausgabe definiert, sollte erst einmal erklärt werden, um was es sich bei einem Bereicherungsgegenstand handeln kann. Denn ein Bereicherungsgegenstand beinhaltet nicht nur das Recht auf Besitz oder Eigentum an einer Sache, sondern bezieht sich ebenfalls auf persönliche Rechte, wie beispielsweise Forderungen. Zudem können vorteilhafte Rechtsstellungen, Befreiung von Verbindlichkeiten oder Gebrauchsvorteile einen Bereicherungsgegenstand darstellen. Durch all diese Gegenstände wird im Falle der ungerechtfertigten Bereicherung das Vermögen des Schuldners gemehrt. 1

1.1 "Etwas erlangt"

Die erste Vorraussetzung für den Fall einer ungerechtfertigten Bereicherung geht davon aus, dass der Schuldner einen Vermögensvorteil erlangt hat. Dieser Vermögensvorteil kann rechtlich oder wirtschaftlich sein und bezieht sich nicht nur auf die Mehrung seines Vermögens, sondern auch auf den Erlass von Forderungen gegen ihn. Zudem ist zu klären, welche konkrete Rechtsposition der Schuldner an einer Sache erlangt hat. Mögliche Rechtspositionen sind zum Beispiel, ob der Bereicherungsschuldner Eigentümer oder nur im Besitz einer Sache ist. Je nach Rechtsposition entstehen dann unterschiedliche Herausgabeansprüche.

Zu klären, welchen Vermögensvorteil der Schuldner aufgrund von Gebrauchsvorteilen oder Dienstleistungen erlangt hat, bereitet oft Schwierigkeiten. Der BGH beruft sich in solchen Fällen darauf, dass der Schuldner eine Aufwendung erspart habe, deren Wert er nach §818 Abs. 2 ersetzen muss.

Dieser Ansatz führt jedoch zu Problemen, wenn der Schuldner keine Aufwendungen erspart hat, weil er die Gebrauchsvorteile oder Dienstleistungen normalerweise nicht in Anspruch genommen hätte. Dann kommt es darauf an, ob der Schuldner sich nach § 818 Abs. 3 auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann. 2 3

1.2 "Durch die Leistung eines anderen"

Die zweite Vorraussetzung wird im § 812 als "bewusste zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens " bezeichnet. Sie bezieht sich auf den Gläubiger, der durch seine Leistung das Vermögen des Schuldners vermehrt hat. Wichtig ist hierbei, dass die Leistung zweckbestimmt ist. Entgegen dem ersten Anschein, hat Zweckbestimmtheit nichts mit der Willenserklärung zutun, sondern bezieht sich allein darauf, durch eine Leistung einen bestimmten Zweck zu erfüllen. Welche Inhalte der Leistungsbegriff genau umfasst, wird im Kapitel 4 näher erläutert.

Zusätzlich wird in diesem Teil des § 812 das Merkmal "auf dessen Kosten" erwähnt. Dieses Merkmal ist jedoch entbehrlich, da es lediglich die Funktion hat, den Bereicherungsgläubiger zu bestimmen. Zu dem Ergebnis, dass dieses Merkmal nicht weiter geprüft werden muss, gelangt man auch, wenn man annimmt, dass eine willentliche Vermögensverschiebung stets auf Kosten des Gläubigers geschieht. 4

1.3 "Ohne rechtlichen Grund"

Als letzte Vorraussetzung nennt das BGB das Fehlen eines rechtlichen Grundes. Dieser rechtliche Grund kann von Anfang an gefehlt haben (§ 812 Abs. 1 S. 1), später weggefallen sein (§ 812 Abs. 1 S. 2) oder auch dadurch entfallen, dass der bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist (§ 812 Abs. 1 S. 2). Genauer wird darauf in den Fällen der Leistungs- und Nichtleistungskondiktionen eingegangen.

Bei der ungerechtfertigten Bereicherung ist zudem zu beachten, dass das zu unrecht Erlangte dem Gläubiger wieder zurückgegeben wird. Dabei ist auf das Wort 'zurückgeben' besonderen Wert zu legen, da es, anders als im Schadensersatzrecht, im Bereicherungsrecht nicht darum geht, einen Vermögenswert einfach zu ersetzen. Die Vermögensvermehrung sollte tatsächlich rückgängig gemacht werden. Dabei spielt die Entreicherung des Gläubigers keine Rolle. Die Bezugsperson im Bereicherungsrecht ist allein der Schuldner und dessen Bereicherung.

Ein wichtiges, recht abstraktes Merkmal des Bereicherungsrechts ist zudem, dass ein rechtlicher Grund für das Behalten eines Vermögenswertes fehlen muss. Wichtig ist also nicht, aus welchem rechtlichen Grund etwas zurückgegeben werden muss, sondern dass etwas nicht behalten werden darf, weil es dazu keinen rechtlichen Grund gibt. 5 6

2. Ursprung:

Historisch ist die ungerechtfertigte Bereicherung auf die condictio im Römischen Privatrecht zurückführen. Im Römischen Recht bildete sie die Rechtsgrundlage, eine unrechtmäßige Bereicherung von jemandem zurückfordern zu können. Anfangs wurde die condictio eingeführt, um die Rückzahlung von gewährten Darlehen zu garantieren. Da im Römischen Recht jedoch nicht genau definiert war, welche Sache eigentlich zurückgefordert wird, wurde die condictio nach und nach auch für andere Fälle angewendet. 7 8

3. Das Abstraktionsprinzip:

Das Abstraktionsprinzip gehört zu den Grundsätzen des deutschen Privatrechts. Es liefert den Grund dafür, warum Rückabwicklungen von ungerechtfertigten Bereicherungen gesetzlich geregelt sein müssen, denn oft bedeutet die Ungültigkeit des einen Geschäfts nicht notwendigerweise die Ungültigkeit des anderen Geschäfts. Nach dem Abstraktionprinzip ist nämlich die Übereignung einer Sache auch dann wirksam, wenn der ihr zugrunde liegende Kaufvertrag unwirksam ist.

Um ein solches Wirksamkeitsverhältnis herzustellen, trennt das Abstraktionsprinzip Rechtsgeschäfte in schuldrechtliche Kausalgeschäfte und das sachenrechtliche abstrakte Geschäft. Durch dieses Trennungsprinzip sind sie rechtlich voneinander unabhängig. Kausalgeschäfte sind Verpflichtungsgeschäfte, denen immer ein Rechtsgrund zugrunde liegt. Das kann zum Beispiel ein rechtskräftiger Kaufvertrag sein, durch den beide Parteien eine Verpflichtung eingehen. Abstrakte Geschäfte zeichnen sich dadurch aus, dass sich aus ihnen selbst kein Rechtsgrund ergibt. Verfügungsgeschäfte sind demnach abstrakte Geschäfte, da die Verfügung keinen Rechtsgrund zur Rechtfertigung aufweist. Wird beispielsweise Eigentum aufgrund eines Kausalgeschäftes übertragen, so handelt es sich hierbei um ein Verfügungsgeschäft, das auf einem Kausalgeschäft basiert. Das Abstraktionsprinzip besagt nun, dass die Übereignung einer Sache auch dann wirksam ist, wenn das Kausalgeschäft von Anfang an oder im Laufe der Abwicklung unwirksam ist. Ist also der Kaufvertrag nicht wirksam, kann die bereits erfolgte Übertragung von Eigentum trotz allem rechtskräftig sein. Das erworbene Eigentum fällt bei Unwirksamkeit des Kaufvertrages also nicht automatisch wieder auf den Verkäufer zurück.

[...]


1 Vgl. Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 2. Aufage. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus

2 Vgl. Palandt, 2001. Bürgerliches Gesetzbuch, 60. Auflage. München: C.H.Beck Verlag

3 Vlg. Meyer-Kretschmer, C., Feb. 2010. Anspruchsgrundlagen im Bereicherungsrecht. Juraindividuell.de. Verfügbar unter: http://www.juraindividuell.de/artikel/agl-bereicherungsrecht/

4 Vgl. Looschelders, D., Jan. 2012. Schuldrecht Besonderer Teil, 7. Auflage, S. 343. München: Verlag Franz Vahlen

5 Vgl. Meyer-Kretschmer, C., Feb. 2010. Anspruchsgrundlagen im Bereicherungsrecht. Juraindividuell.de. Verfügbar unter: http://www.juraindividuell.de/artikel/agl-bereicherungsrecht/

6 Vgl. Hemmer u. Wüst, Die 42 wichtigsten Fälle zur GoA und zum Bereicherungsrecht, 7. Auflage. Würzburg:

Hemmer/Wüst Verlag

7 Vgl. Looschelders, D., Jan. 2012. Schuldrecht Besonderer Teil, 7. Auflage, S. 343. München: Verlag Franz Vahlen

8 Vgl. Prof. Dr. Wieling, H.J., 2006. Bereicherungsrecht (Springer-Lehrbuch). Trier: Springer-Verlag

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Ausarbeitung einer Definition, sowie von Leistungs- und Nichtleistungskonditionen
Hochschule
EBC Hochschule Hamburg
Note
1,7
Autor
Jahr
2014
Seiten
18
Katalognummer
V317843
ISBN (eBook)
9783668173941
ISBN (Buch)
9783668173958
Dateigröße
969 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
ungerechtfertigte Bereicherung, Wirtschafftsrecht, Bereicherung, Bereicherungsrecht, Abstraktionsprinzip, Leistung, Leistungskonditionen, Nichtleistungskonditionen, Herausgabepflichten
Arbeit zitieren
Katharina Reinhard (Autor:in), 2014, Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Ausarbeitung einer Definition, sowie von Leistungs- und Nichtleistungskonditionen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/317843

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