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NATO-Interventionen ohne Mandat des UN- Sicherheitsrates. Eine Untersuchung der völkerrechtlichen Legitimation am Beispiel Kosovo

Title: NATO-Interventionen ohne Mandat des UN- Sicherheitsrates. Eine Untersuchung der völkerrechtlichen Legitimation am Beispiel Kosovo

Term Paper , 2012 , 18 Pages , Grade: 2.0

Autor:in: Master of Arts Elisa Lina Wege (Author)

Politics - Topic: Public International Law and Human Rights
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Die Wahrung des Weltfriedens gilt als konstitutives Ziel der Vereinten Nationen und soll durch den Verzicht auf die Anwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen und die Verpflichtung zum Schutz der Menschenrechte realisiert werden. Beide Prinzipien sind als grundlegende Rechtsgüter in der Charta der Vereinten Nationen niedergeschrieben und bilden das Fundament des Friedenssicherungssystems der internationalen Staatengemeinschaft. Gewaltverbot und Menschenrechtsschutz können hinsichtlich ihrer Wirkungsentfaltung allerdings auch kollidieren und insofern schwerwiegende völkerrechtliche Kontroversen hervorrufen, wie sich in der Kosovo-Krise offenbarte.

Insofern eskalierte 1998, im Schatten der internationalen Diplomatie, die serbisch- albanische Konfliktspirale im Kosovo und entlud sich in schweren militärischen Auseinandersetzungen und massiven Gewaltexzessen. Besonders die gravierenden Menschenrechtsverletzungen gegenüber der Zivilbevölkerung führten dazu, dass sich der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen dem Konflikt annahm, die Situation als „Friedensbedrohung“ im Sinne von Artikel 39 UNO-Charta qualifizierte und die Konfliktparteien aufforderte eine friedliche Lösung zu finden, um eine drohende humanitäre Katastrophe abzuwenden. Allerdings konnte der Sicherheitsrat keinen Konsens bezüglich militärischer Zwangsmaßnahmen finden, deren Anwendung aufgrund der anhaltenden Verstöße gegen grundlegende Menschenrechte und einer drohenden Flüchtlingskatastrophe notwendig zu werden schien. Daher entschied sich die NATO-Allianz ohne explizites Mandat der Vereinten Nationen und dementsprechend im Konflikt mit dem Gewaltverbot, Luftoperationen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien durchzuführen.

Einsätze, in denen zum Schutz der Menschenrechte militärische Gewalt angewandt wird, werden in der völkerrechtlichen Literatur unter dem Begriff der „humanitären Intervention“ subsumiert. Die humanitäre Intervention ohne explizites Mandat des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (einseitige humanitäre Intervention) im Kosovo als zentrale Kontroverse im Kernbereich des Völkerrechts und ihre rechtliche Position im Nexus zwischen Menschenrechtsschutz und universellem Gewaltverbot soll zum Gegenstand dieser Hausarbeit werden.

Dementsprechend soll folgende Fragestellung für die Hausarbeit zielführend sein: Kann die einseitige humanitäre Intervention der NATO-Staaten ohne Mandat des UN-Sicherheitsrates gerechtfertigt werden?

Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

2. Begriffsklärung und Darstellung der relevanten Rechtsgrundlage

2.1 Die humanitäre Intervention

2.2 Das universelle Gewaltverbot

2.3. Die Verpflichtung zum Schutz der fundamentalen Menschenrechte

3. Der Kosovo Konflikt

4. Die völkerrechtliche Bewertung der Rechtsposition der NATO-Staaten

4.1 Nothilfe auf der Grundlage von Art. 51 der UN Charta

4.2 Inzidente Emächtigung

4.3. Die humanitäre Intervention als völkergewohnheitsrechtliche Ausnahme vom Gewaltverbot

5. Schlussfolgerung

Zielsetzung & Themen

Diese Arbeit untersucht die völkerrechtliche Legitimation der einseitigen humanitären Intervention der NATO-Staaten im Kosovo-Konflikt ohne ein explizites Mandat des UN-Sicherheitsrates, wobei der Fokus auf einer legalistischen Analyse der einschlägigen Normen der UN-Charta liegt.

  • Völkerrechtliche Einordnung der humanitären Intervention
  • Spannungsfeld zwischen universellem Gewaltverbot und Menschenrechtsschutz
  • Rechtliche Bewertung der Nothilfe nach Art. 51 der UN-Charta
  • Analyse der sogenannten inzidenten Ermächtigung durch Sicherheitsratsresolutionen
  • Prüfung von Völkergewohnheitsrecht als Rechtfertigungsgrund

Auszug aus dem Buch

2.1 Die humanitäre Intervention

Der Terminus „humanitäre Intervention“ beschreibt den Eingriff in den Hoheitsbereich eines Staates, welcher „mit dem Ziel erfolgt, Menschenrechtsverletzungen, die in diesem Staat begangen werden, zu unterbinden“ (Wodarz 2002: 64). Der Schutz der Zivilbevölkerung vor Menschenrechtsverletzungen signifikanten Ausmaßes stellt dementsprechend die zentrale Motivation der Intervention dar. Da im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen nur eng begrenzte Ausnahmen vom Gewaltverbot nach Artikel 2 Ziffer 4 vorgesehen sind und die humanitäre Intervention als Ausnahmetatbestand nicht erwähnt ist, ist die völkerrechtliche Zulässigkeit der humanitären Intervention äußerst umstritten (Vgl. Masuch 2006: 8f.).

Führt ein Staat oder eine Staatengruppe Maßnahmen zur Abwendung von Menschenrechtsverletzungen ohne ein Mandat des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen durch, so werden zwei Fallgruppen der humanitären Intervention unterschieden. Maßnahmen zum Schutz eigener Staatsangehöriger im Ausland bilden die erste Fallgruppe. In der Völkerrechtslehre verfestigt sich die Position, dass die „humanitären Rettung“ (Vgl. Masuch 2006: 9) zwar rechtlich nicht zulässig ist, jedoch ohne Sanktionen bleibt. Die ohne Ermächtigung des Sicherheitsrates erfolgende Intervention eines einzelnen Staates oder einer Staatengruppe in einen fremden Staat zum Schutz der Staatsangehörigen vor Menschenrechtsverletzungen gilt als zweite Fallgruppe (einseitige humanitäre Intervention). Diese ist völkerrechtlich besonders umstritten, da der Tatbestand selbst als Rechtsgrundlage zur Legitimation des Handelns herangezogen werden muss (Vgl. Wodarz 2002: 67). Die Anwendung militärischer Gewalt ohne explizites Mandat der Vereinten Nationen steht insofern im Konflikt mit dem in Artikel 2 Ziffer 4 UNO- Charta verankerten Gewaltverbot in den internationalen Beziehungen, auch wenn die Gewaltanwendung dem Schutz fundamentaler Menschenrechte dient (Vgl. Wodarz 2002: 68).

Zusammenfassung der Kapitel

Einleitung: Einführung in die Problematik des Kosovo-Konflikts und das Spannungsverhältnis zwischen Gewaltverbot und Menschenrechtsschutz.

2. Begriffsklärung und Darstellung der relevanten Rechtsgrundlage: Definition der humanitären Intervention und Analyse der rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere des Gewaltverbots und der Menschenrechtspflichten.

3. Der Kosovo Konflikt: Kurze Skizzierung der Eskalation im Kosovo und der NATO-Operation "Allied Force".

4. Die völkerrechtliche Bewertung der Rechtsposition der NATO-Staaten: Untersuchung, ob die Intervention durch Nothilfe, inzidente Ermächtigung oder Gewohnheitsrecht völkerrechtlich legitimiert werden konnte.

5. Schlussfolgerung: Zusammenfassende Feststellung, dass keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine formale Völkerrechtskonformität der Intervention nachgewiesen werden konnte.

Schlüsselwörter

Völkerrecht, humanitäre Intervention, Kosovo-Konflikt, Gewaltverbot, Menschenrechtsschutz, UN-Charta, Sicherheitsrat, Artikel 51, Selbstverteidigung, Völkergewohnheitsrecht, ius cogens, Intervention, NATO, Friedensbedrohung, Souveränität

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit analysiert die völkerrechtliche Vertretbarkeit der militärischen Intervention der NATO im Kosovo ohne UN-Mandat unter strikter Anwendung des geltenden Rechts.

Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?

Die zentralen Themen sind das universelle Gewaltverbot nach Art. 2 Ziffer 4 der UN-Charta und der Schutz fundamentaler Menschenrechte als kollidierende Rechtsgüter.

Was ist das primäre Ziel der Arbeit?

Das Ziel ist die Beantwortung der Forschungsfrage, ob die einseitige humanitäre Intervention der NATO-Staaten im Kosovo völkerrechtlich gerechtfertigt werden kann.

Welche wissenschaftliche Methode verwendet die Autorin?

Die Autorin wendet einen rein legalistischen Ansatz an, der sich ausschließlich am positiven, in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Völkerrecht orientiert.

Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?

Im Hauptteil werden die theoretischen Rechtsgrundlagen geklärt, der Kosovo-Konflikt historisch skizziert und verschiedene rechtliche Rechtfertigungsversuche der NATO auf ihre Zulässigkeit geprüft.

Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?

Wesentliche Begriffe sind Völkergewohnheitsrecht, ius cogens, Friedensbedrohung, Nothilfe und die Auslegungsautorität des UN-Sicherheitsrates.

Warum wird die Analogie zu Artikel 51 der UN-Charta kritisch gesehen?

Da Artikel 51 Selbstverteidigung gegen einen "bewaffneten Angriff" zwischen Staaten regelt, ist eine Übertragung auf innerstaatliche Menschenrechtsverletzungen aufgrund fehlender Völkerrechtssubjektivität der betroffenen Gruppe rechtlich nicht haltbar.

Was besagt die Arbeit zur "inzidenten Ermächtigung"?

Die Autorin kommt zu dem Schluss, dass aus dem Fehlen expliziter Verurteilungen durch den Sicherheitsrat in späteren Resolutionen keine wirksame rechtliche Ermächtigung für militärische Gewalt abgeleitet werden kann.

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Details

Title
NATO-Interventionen ohne Mandat des UN- Sicherheitsrates. Eine Untersuchung der völkerrechtlichen Legitimation am Beispiel Kosovo
College
University of Hamburg  (Institut für Politische Wisssenschaft)
Course
Die Vereinten Nationen
Grade
2.0
Author
Master of Arts Elisa Lina Wege (Author)
Publication Year
2012
Pages
18
Catalog Number
V323382
ISBN (eBook)
9783668224735
ISBN (Book)
9783668224742
Language
German
Tags
NATO Völkerrecht Kosovo UN-Sicherheitsrat Mandat Intervention humanitäre
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Master of Arts Elisa Lina Wege (Author), 2012, NATO-Interventionen ohne Mandat des UN- Sicherheitsrates. Eine Untersuchung der völkerrechtlichen Legitimation am Beispiel Kosovo, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/323382
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