Das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz (KonTraG) als Grundlage für das Risikomanagement in einer kritischen Analyse


Seminararbeit, 2003

29 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhalt

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

ABBILDUNGS- UND TABELLENVERZEICHNIS

1. Einleitung

2. Ziele und rechtliche Auswirkungen des KonTraG
2.1. Ziele des KonTraG
2.2. Rechtliche Auswirkungen
2.2.1. Überwachungssystem
2.2.2. Berichterstattung
2.2.3. Lagebericht
2.2.4. Abschlussprüfung

3. Aufgabenstellung für Unternehmen
3.1. Anforderungen an das Risikomanagementsystem
3.2. Definition des Risikobegriffs
3.3. Arten von Risiken

4. Aufgaben des Risikomanagements (Risikomanagementprozess)
4.1. Risikoerkennung
4.2. Risikoanalyse und –bewertung
4.3. Risikobewältigung
4.4. Risikoüberwachung

5. Risikomanagementsystem im Sinne des KonTraG
5.1. Ziele
5.2. Bestandteile
5.2.1. Internes Überwachungssystem
5.2.2. Controlling
5.2.3. Frühwarnsystem
5.2.3.1. Frühwarnsystem der 1. Generation
5.2.3.2. Frühwarnsystem der 2. Generation
5.2.3.3. Frühwarnsystem der 3. Generation

6. Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

Abbildung 1: Systematik des Risikobegriffs

Abbildung 2: Mögliche Risiken bei einem Industrie- Unternehmen

Abbildung 3: Risikomanagementprozess

Abbildung 4: Risikomanagement im Verständnis des IDW

Abbildung 5: Abb. 5: Controllingaufgaben im Risikomanagement

Abbildung 6: Mögliche Beobachtungsbereiche und Frühwarnindikatoren

1. Einleitung

Am 1. Mai 1998 ist das Gesetz zu Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich, so die offizielle Bezeichnung, in Kraft getreten[1].

Die Gründe für die Einführung des KonTraG sind nach einheitlicher Meinung in den teils spektakulären Unternehmenskrisen der letzten Jahre zu sehen. Das wohl beste Beispiel für eine Unternehmenskrise in jüngerer Vergangenheit ist die Holzmann AG. Das Unternehmen investierte in gesättigte Märkte und kaufte marode Firmen auf. Die anhaltende Rezession in der Baubranche führte letztendlich dazu, dass das Unternehmen im Jahre 1999 überschuldet war. Also ein Jahr nach der Einführung des KonTraG.[2]

Das Hauptaugenmerk des Gesetzesgebers lag darin, Schwächen und Fehlsteuerungen in deutschen Unternehmen zu korrigieren[3]. Es soll ein organisatorischer Rahmen geschaffen werden der es Unternehmen ermöglicht besonders bestandsgefährdende Tatsachen rechtzeitig zu erkennen um noch möglichst viel Zeit für etwaige Krisenbewältigungsmaßnahmen zu haben[4].

In dieser Arbeit sollen zunächst die rechtlichen Neuerungen die das KonTraG mit sich bringt erläutert werden. Anschließend werden Grundlagen wie Risikobegriff, die Risikoarten und die Anforderungen an ein Risikomanagementsystem betrachtet. Danach wird auf den allgemeinen Risikomanagementprozess eingegangen. Im letzten Kapitel wird das Risikomanagement im Sinne des KonTraG erläutert und einer kritischen Würdigung unterzogen.

2. Ziele und rechtliche Auswirkungen des KonTraG

2.1. Ziele des KonTraG

Ziel des KonTraG ist nicht die völlige Ausschließung bestandsgefährdender Risiken, da unternehmerrisches Handeln immer mit Risiken verbunden ist. Es soll vielmehr sichergestellt werden, dass die Unternehmensleitung davon Kenntnis hat[5].

Ein weiteres Ziel war, eine Leitungs- und Überwachungsstruktur zu schaffen die sich an internationale Standards annähert und somit das Vertrauen ausländischer Investoren zu stärkt[6]. Außerdem sollte die Kommunikation mit den Marktteilnehmern über Unternehmenspolitik und -entwicklung sowie mehr Transparenz verbessert werden[7].

Um die oben genannten Ziele nun zu realisieren greift das KonTraG in zwei aus Sicht der Unternehmen wichtige Bereiche ein. Zum einen in die internen und externen Berichtspflichten des Vorstandes, zum anderen die Organisationsverantwortung der Unternehmen[8].

Bei der Berichterstattung betrifft es Auskünfte an den Aufsichtsrat über die beabsichtigte Geschäftspolitik, außerdem Angaben im Anhang über Risiken die eine wesentliche Auswirkung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben. Desweiteren müssen Konzerne einen erweiterten Konzernanhang aufstellen der eine Segmentberichterstattung sowie eine Kapitalflussrechnung enthält. Daneben gibt es noch eine Reihe von weiteren Vorgaben im Hinblick auf die Berichterstattung[9].

Es haben sich also Vielzahl von Änderungen verschiedener Gesetze ergeben, auf die nachfolgend eingegangen werden soll.

2.2. Rechtliche Auswirkungen

Beim KonTraG handelt es sich nicht um ein einheitliches Gesetz, sondern um ein Rahmengesetz, das in viele verschiedene Gesetze eingreift. Dabei berührt es in erster Linie das AktG sowie in das HGB. Aber auch andere Gesetze wie das PublG, GenG, WpHG, FGG, BörsZulV, WirtschaftsprüferO, KAGG, GmbHG und das EGHGB werden durch das KonTraG berührt[10].

Nachfolgend sollen die wichtigsten Neuerungen im AktG und HGB, die sich aus dem KonTraG ergeben, dargestellt werden. Dabei bezieht sich die Darstellung auf Gesetzesänderungen, die sich auf das Risikomanagement auswirken. Dazu zählen die Einrichtung eines Risikomanagementsystems sowie die Verpflichtung im Lagebericht auch auf Risiken der zukünftigen Entwicklung einzugehen. Ein weiterer Punkt betrachtet die Neuregelungen die sich auf die Abschlussprüfung beziehen. Als letzter Punkt wird die Erweiterung der Berichterstattung vom Vorstand an den Aufsichtsrat betrachtet.

Auf eine Erläuterung der Änderungen anderer Gesetze wird aus Gründen des Umfangs verzichtet. Außerdem außer Acht bleiben sollen die Regelungen für den Konzern.

2.2.1. Überwachungssystem

Die wohl bekannteste Vorschrift die mit dem KonTraG in Verbindung steht ist der § 91 Abs. 2 AktG. Diese Vorschrift lautet:

„Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.“

Es muss jedoch hier angemerkt werden, dass die Einrichtung eines Systems das den Fortbestand eines Unternehmens sichert zu den unternehmerischen Sorgfaltspflichten gehört. Diese Vorschrift war nach vorheriger Rechtsprechung bereits im § 76 Abs. 1 AktG verankert. Deshalb hat das KonTraG in Verbindung mit dem § 91 Abs. 2 AktG lediglich Erinnerungscharakter und konkretisiert die im § 76 Abs. 1 AktG definierte Leitungspflicht des Vorstandes ein geeignetes Überwachungs- und Früherkennungssystem einzurichten[11]. Den Unternehmen frei gestellt bleibt allerdings die Art und Weise wie ein solches System aussehen soll[12].

Der Gesetzgeber hat auf konkrete Regelungen, die die Art und Weise des Aufbaus eines Risikomanagements betreffen bewusst weggelassen da es zum einen zu weit in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit eingreifen würde, zum anderen richtet sich die Struktur des Risikomanagements stark nach Brache, Struktur und Größe der jeweiligen Unternehmung[13].

Auf eine ähnliche Regelung für andere publizitätspflichtige Unternehmen, besonders für die GmbH, hat der Gesetzgeber ebenfalls verzichtet, da er davon ausgeht das gerade für die GmbH, je nach Größe, Brache, Struktur und Komplexität des Unternehmens nichts anderes gilt und der § 91 Abs. 2 AktG Ausstrahlungswirkung auf den Pflichtenrahmen der Geschäftsführer auch anderer Gesellschaftsformen hat[14].

2.2.2. Berichterstattung

Ebenfalls Änderungen gab es beim Umfang der Berichterstattung des Vorstandes an den Aufsichtsrat. Im § 90 Abs. 1 Nr. 1 wird gefordert, dass der Vorstand den Aufsichtsrat im Hinblick auf die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere Fragen der Unternehmensplanung, insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung zu unterrichten hat. Bisher beschränkte sich die Regelung lediglich auf „die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Geschäftsführung“. Eine inhaltliche Neuregelung lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten. Somit hat diese Änderung des § 90 Abs. 1 Nr. 1 AktG nur klarstellenden Charakter[15].

Ebenfalls eine Änderung erfuhr der § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. Dieser Paragraph regelt die Höchstzahl der Aufsichtsratsmandate. Aufsichtsratsmitglied kann demnach nicht werden, wer bereits in zehn aufsichtsratspflichtigen Gesellschaften solch ein Mandat besitzt. Erweitert wurde diese Regelung nun um den § 100 Abs. 2 Satz 3 AktG in dem geregelt wird, dass jedes Mandat in der das Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden begleitet wird, dieses Mandat doppelt anzurechnen ist[16].

Die Doppelzählung soll der Mehrarbeit, die man im Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden gegenüber anderen Aufsichtsratsmitgliedern hat, Rechnung Tragen und das Amt aufwerten[17]. In Verbindung mit dem Aufsichtsrat gab es noch eine Reihe von weiteren Änderungen die zum Beispiel die Anzahl der Aufsichtsratssitzungen oder die Rechte des Aufsichtsrats betreffen.

Mit diesen Regelungen wollte der Gesetzgeber vor allem die Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsrat und Vorstand verbessern. Diese wurde in jüngerer Vergangenheit immer wieder öffentlich diskutiert und kritisiert. Man kann also gerade von den Neuerungen im Hinblick auf den Aufsichtsrat wesentliche Qualitätsverbesserungen erwarten[18].

2.2.3. Lagebericht

Eine der wichtigsten Neuerungen im HGB ist die Erweiterung des § 289 Abs. 1 HGB, in dem es um die Aufstellung des Lageberichts geht. Im Lagebericht war vor der Neuerung lediglich der „Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft“ darzustellen. Dieser Paragraph wurde um den Zusatz erweitert, das nun auch auf Risiken der künftigen Entwicklung eingegangen werden muss[19].

Im Rahmen der Darstellung der wirtschaftlichen Situation die sich aus § 289 Abs. 2 HGB ergibt, nämlich das Eingehen auf Vorgänge besonderer Bedeutung, die sich nach dem Bilanzstichtag ereignet haben, die voraussichtliche Entwicklung der Kapitalgesellschaft, den Bereich der Forschung und Entwicklung und der bestehenden Zweigniederlassungen der Gesellschaft war es auch nach bisherigem Recht schon notwendig auf Risiken die sich durch unternehmerisches Handeln ergeben einzugehen.

Durch die Erweiterung des § 289 Abs. 1 HGB wird nunmehr klargestellt das es nicht ausreicht absehbare Risiken mit in die Lage einzubeziehen. Vielmehr müssen diese nun konkret benannt werden. Es sind in diesem Zusammenhang insbesondere „zukünftige Risiken“ zu berücksichtigen[20].

Diese Regelung betrifft ebenfalls den Konzernlagebericht. Die Betrachtung zukünftiger Risiken ist in diesem Bereich im § 315 Abs. 1 HGB geregelt.

[...]


[1] Vgl. Fröhling, O.: KonTraG und Controlling: Eckpfeiler eines entscheidungsrelevanten und transparenten Segmentcontrolling und –reporting, München, 2000, Vorwort

[2] Vgl. Schwarz, M.: Entwicklung eines Risikomanagements nach KonTraG unter Berücksichtigung organisatorischer Aspekte, Diplomarbeit FHO, 2002, S. 13

[3] Vgl. Pollanz M.: Offene Fragen der Prüfung von Risikomanagementsystemen nach KonTraG, in DB 2001, 54. Jahrgang, S. 1317

[4] Vgl. Saitz, B, Braun, F.: Vorbemerkungen der Herausgeber, in: Saitz, B, Braun, F. (Hrsg): Das Kontroll- und Transparenzgesetz – Herausforderungen und Chancen für das Risikomanagementsystem, Wiesbaden 1999, Keine Seitenangabe

[5] Vgl. Pollanz M.: Risikomanagementsystemen… a. a. O., S. 1317

[6] Vgl. Saitz, B, Braun, F.: Herausgeber... a. a. O., S. Geleitwort

[7] Vgl. Saitz, B.: Risikomanagement als umfassende Aufgabe der Unternehmensleitung, in: Saitz, B., Braun, F. (Hrsg): Das Kontroll- und Transparenzgesetz - Herausforderungen und Chancen für das Risikomanagement, Wiesbanden 1999, S. 71

[8] Vgl. Saitz, B.: Unternehmensleitung ... a. a. O., S. 71 f

[9] Vgl. Saitz, B.: Unternehmensleitung ... a. a. O., S. 71

[10] Vgl. Meyding, T., Mörsdorf, R.: Neuregelungen durch das KonTraG und Tendenzen in der Rechstsprechung, in: Saitz, B., Braun, F. (Hrsg): Das Kontroll- und Transparenzgesetz - Herausforderungen und Chancen für das Risikomanagement, Wiesbanden 1999, S. 31 f

[11] Vgl. Meyding, T., Mörsdorf, R.: Neuregelungen … a. a. O., S. 8 f

[12] Vgl. Pollanz M.: Risikomanagementsystemen… a. a. O., S. 1317

[13] Vgl. Pollanz M.: Risikomanagementsystemen… a. a. O., S. 1317

[14] Vgl. Schruff, W.: Meinungen zum Thema: KonTraG – Mehr Kontrolle und Transparenz?, in BFuP 1999, Heft 4, S. 442

[15] Vgl. Meyding, T., Mörsdorf, R.: Neuregelungen … a. a. O., S. 10

[16] Vgl. Schruff, W.: Kontrolle … a. a. O., S. 437

[17] Vgl. Meyding, T., Mörsdorf, R.: Neuregelungen … a. a. O., S. 11

[18] Vgl. Hommelhoff, P., Mattheus, D.: Kontrolle… a. a. O., BFuP, S. 442

[19] Vgl. Meyding, T., Mörsdorf, R.: Neuregelungen … a. a. O., S. 6

[20] Vgl. Meyding, T., Mörsdorf, R.: Neuregelungen … a. a. O., S. 6

Ende der Leseprobe aus 29 Seiten

Details

Titel
Das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz (KonTraG) als Grundlage für das Risikomanagement in einer kritischen Analyse
Hochschule
Hochschule Offenburg
Veranstaltung
Seminar Rechnungswesen und Controlling
Note
2,3
Autor
Jahr
2003
Seiten
29
Katalognummer
V32427
ISBN (eBook)
9783638331500
Dateigröße
637 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Gesetz, Kontrolle, Transparenz, Grundlage, Risikomanagement, Analyse, Seminar, Rechnungswesen, Controlling
Arbeit zitieren
Ralph Stange (Autor:in), 2003, Das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz (KonTraG) als Grundlage für das Risikomanagement in einer kritischen Analyse, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/32427

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