Menschenrechte. Die anonyme Geburt


Hausarbeit (Hauptseminar), 2015

14 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Altes Gesetz

3. Das neue Gesetz
3.1 Ablauf und Umsetzung

4. Zahlen und Fakten

5. Menschenrechte
5.1 Rechte des Kindes
5.2 Rechte der Mutter
5.2 Rechte des Vaters

6. Fazit

7. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

In der folgenden Hausarbeit werde ich die Problemlage der anonymen Geburt bearbeiten und anhand der Gesetzesänderung von 2014 im Vergleich mit dem alten Gesetz die Schwierigkeit der Menschenrechtswahrung mehrerer Parteien darlegen. Die große Schwierigkeit bei der Gesetzesfindung zur anonymen Geburt lag in der Umsetzung der Menschenrechte für drei Parteien, es galt die Rechte der Mutter, die des Kindes und die Rechte des Vaters zu schützen und dies ohne eine Partei zu benachteiligen. Zu diesem Zweck orientiert man sich an den Menschenrechtskonventionen, um ein möglichst faires Gesetz zu verabschieden. Besonderes Augenmerk werde ich auf die veränderten Bedingungen und Möglichkeiten für soziale Arbeit legen. Mit der Fragestellung: Was bedeutet das neue Gesetz für die Alltagspraxis der Sozialarbeiter/innen? Und welche Handlungsoptionen und Wertungskriterien ergeben sich für Sozialarbeiter/innen aus den Menschenrechtskonventionen? Auch werde ich an konkreten Beispielen die positive Veränderung der Praxis darlegen, somit aufzeigen wie die Menschenrechtskonventionen die Gesetzgebung positiv beeinflusst und die Situation der Betroffenen verbessert haben. Das Beispiel der anonymen Geburt habe ich gewählt, weil es die Gesetzgebung und die Praxis der sozialen Arbeit vor ein komplexes Problem stellt. Da die Neuerung des Gesetzes noch sehr jung ist, ergibt sich hierdurch der direkte Vergleich und die Möglichkeit die verbesserten Bedingungen für die Betroffenen aufzuzeigen. Es war ein langer Entwicklungsprozess bis das Gesetz verabschiedet werden konnte. Trotz der in den letzten Jahren entstandenen Projekte die ihre Anfänge im „Moses-Projekt 1999“ fanden gab es 15 Jahre lang keine Rechtsgrundlage für die anonyme Geburt. Das Ziel dieser Projektangebote war es, Frauen die sich in einer extremen Notlage und psychischen Stresssituation befinden, einen Lösungsweg zu bieten. Hierdurch wollte man Kindstötungen und Aussetzungen verhindern. Auch versuchte man die Frauen schon während der Schwangerschaft zu beraten und ihnen Lösungswege anzubieten. Das breiteste Angebot waren allerdings die Babyklappen, hier haben die Frauen nach einer Geburt, die alleine und privat stattgefunden hat die Möglichkeit ihr Kind, beispielsweise an einem Krankenhaus, in eine solche Klappe zu legen. Diese Lösungsmöglichkeit bietet leider während der Geburt keinerlei Schutz für Mutter und Kind. Es besteht also ein hohes gesundheitliches Risiko für diese. (vgl. Nils Dellert, Die Anonyme Kindsabgabe, 2009, S. 239)

2. Altes Gesetz

An dieser Stelle wird deutlich, dass es bis zum Jahr 2014 kein konkretes Gesetz zur anonymen Geburt gab. Kinder die in Babyklappen abgegeben wurden galten dem Gesetz nach als Findelkinder. Die Kosten für Ihre Versorgung trugen die Jugendämter dem Gesetz nach. Ähnlich wurde es von einzelnen Hebammen und Krankenhäusern ohne gesetzliche Grundlage gehandhabt, wenn eine Frau bei ihnen anonym entband. Die Kosten hierfür wurden durch Spenden getragen. Bei anonymer Kindesabgabe wird in beiden Fällen gleich verfahren. Die Personensorge geht erst mal automatisch auf das Jugendamt über. Der praktische Ablauf sieht vor, dass die Einrichtung, in der das Kind abgegeben oder zur Welt gebracht wurde, das zuständige Jugendamt informiert. Dieses nimmt dann nach § 42 KJHG das Kind in Obhut. Um dem Kindeswohl zu entsprechen hat das Jugendamt gewisse Befugnisse diese sind im § 42 I Satz 2 und 3 KJHG geregelt. Die Kinder werden nach § 42 I Satz 1 KJHG in geeignete Einrichtungen oder Pflegefamilien untergebracht. Da bei einer anonymen Kindesabgabe oder einer anonymen Geburt die leiblichen Eltern, also die dem Gesetz nach Sorgeberechtigten nicht erreichbar sind, muss das Jugendamt unverzüglich das Gericht informieren, um die erforderlichen Schritte einzuleiten. Wenn die Eltern keine Herausgabe des Kindes einfordern, verbleibt das Sorgerecht, bis zum Entscheid des zuständigen Familiengerichts, beim Jugendamt. Das Familiengericht entscheidet nach § 42 II Satz 3 Nummer 2 über die erforderlichen Maßnahmen zum Schutze des Kindeswohls. Das Urteil des Familiengerichtes beinhaltet eine Regelung der Entscheidungskompetenzen der Pflegepersonen, ist dies nicht der Fall so ergeben sich die Befugnisse für die Pflegepersonen des Säuglings aus dem § 1688 BGB. Das Gesetz definiert Pflegepersonen folgendermaßen: Personen die ein Kind oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses regelmäßig in ihrem Haushalt betreuen. Dies ist in § 44 I KJHG festgehalten. In § 1688 BGB ist die Vollzeitpflege gemeint, hierzu muss eine Einschätzung des zukünftigen Verlaufs getroffen werden. Bei Gefahr im Verzug können Pflegepersonen nach § 1688 I Satz 3 und nach § 1629 I Satz 2 BGB Entscheidungen treffen, die dem Wohle des Kindes dienen, ausgenommen davon sind Grundentscheidungen der Gesundheitsvorsorge, wie beispielsweise Impfungen, und für statusrelevante Entscheidungen, wie beispielsweise die Namensgebung und die Geburtsanzeige. (vgl. Nils Dellert, Die Anonyme Kindsabgabe 2009, S. 69 – 70) Die Bestimmung des Vornamens muss nach § 22 PStG spätestens einen Monat nach der Geburt einem Standesbeamten mitgeteilt werden. Dies geschieht durch den Personensorgeberechtigten, sollte keiner bestimmt sein greift § 25 II PStG hiernach bestimmt die zuständige Landesregierung den Vornamen. (vgl. Nils Dellert, Die Anonyme Kindsabgabe 2009, S. 71)

3. Das neue Gesetz

In Deutschland gilt seid dem 01.05.2014 ein neues, beziehungsweise eine neue Fassung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG). Diese Änderungen und neuen Gesetze wurden verabschiedet um die Menschenrechte von Mutter, Kind und Vater besser wahren zu können. Die Rechte der Beteiligten sind aus der Menschenrechtskonvention beziehungsweise aus dem Menschenrechtsabkommen abgeleitet. Besonderes Augenmerk legte man auch auf die Beachtung der Kinderrechte unter Einbeziehung pädagogischer und entwicklungspsychologischer Erkenntnisse. So entstanden nach mehreren Fehlschlägen die neuen und überarbeiteten Gesetze, deren Ziel es ist Schwangere und Säuglinge zu schützen und ihre Menschenrechte zu wahren. Im Schwangerschaftskonfliktgesetz ist von der Aufklärung bis zur Kostenübernahme alles geregelt. Die Aufklärung ist in § 1 SchKG geregelt und besagt das der Bund verpflichtet ist die Hilfen für Schwangere und Mütter bekannt zu machen. Des weiteren verpflichtet der Paragraf den Bund dazu einen landesweiten zentralen Notruf zur Verfügung zu stellen, und diesen bundesweit bekannt zu machen. Direkt hier knüpft die Beratung an, welche in § 2 SchKG dargelegt wird. Dort ist explizit geschildert, dass einer Schwangeren, die anonym bleiben will, eine Ausführliche offene Beratung zusteht. Diese soll den betroffenen Frauen bei der Bewältigung des psychosozialen Konflikts helfen. In § 2 SchKG 1. ist festgehalten das den Frauen geeignete Hilfsangebote zur Entscheidungsfindung, sowie zur Bewältigung ihrer Situation angeboten werden müssen. Unter 2. ist dargelegt, dass der Schwangeren auch Wege aufgezeigt werden müssen, die ihr ermöglichen könnten ihre Anonymität aufzugeben oder sogar mit dem Kind zu leben. (vgl. Die vertrauliche Geburt, Bundesministerium 2014, S. 26) An dieser Stelle ist die soziale Arbeit der Adressat, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Beratungsstellen sind hier gefragt. Sie müssen mit viel Knowhow und Fingerspitzengefühl auf die Klientinnen eingehen und sich sowohl an die Gesetze als auch an die Menschenrechte halten. In Abschnitt 6 Vertrauliche Geburt § 25 SchKG ist der Ablauf der Beratung zum Verfahren der vertraulichen Geburt geregelt. Das Hauptziel dieser Beratung ist es der Schwangeren eine medizinisch betreute Geburt zu ermöglichen und sie über die Rechtsfolgen einer solchen Entbindung aufzuklären. Auch sollte der Ablauf und der Abschluss eines Adoptionsverfahrens dargelegt werden. Dies soll in Kooperation mit der Adoptionsvermittlungsstelle erfolgen. Des weiteren ist die Schwangere über die Rechte des Vaters aufzuklären. Besonders die Rechte des Kindes auf Kenntnis seiner Herkunft und die große Bedeutung für die Entwicklung des Kindes sollen der Frau erläutert werden. Unter (5) weist das Gesetz daraufhin, dass, auch wenn eine Frau sich gegen die Vertrauliche Geburt entscheidet, ihr immer noch die anonyme Beratung zur Verfügung steht. (Die vertrauliche Geburt, Bundesministerium 2014, S. 27) Das Verfahren der vertraulichen Geburt ist in § 26 SchKG ausführlich geregelt. Der Umgang mit dem Herkunftsnachweis ist in § 27 des SchKG festgelegt. Sobald die Beratungsstelle Kenntnis über die Geburt hat, übersendet sie den Herkunftsnachweis verschlossen an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Welche Beratungsstellen eine vertrauliche Geburt betreuen dürfen ist in § 28 SchKG geregelt. Wie sich das Geburtshilfepersonal zu verhalten hat wenn eine Frau unangemeldet bei ihnen anonym Entbindet ist in § 29 SchKG geregelt. Dort steht, dass der Leiter oder die Leiterin der Geburtshilfeeinrichtung unverzüglich eine Beratungsstelle nach § 3 oder § 8 SchKG informieren muss, damit die Schwangere noch vor der Geburt die Beratung nach § 2 SchKG erhalten kann. Wenn hierfür keine Zeit mehr bleibt greift § 30 SchKG, in diesem ist die Beratung nach der anonymen Geburt eines Kindes geregelt. Sie umfasst die selben Rechte und Inhalte wie die Beratung prenatal. Unter § 31 SchKG ist das Einsichtsrecht des Kindes geregelt. Ab dem Tag des 16. Geburtstages hat das vertraulich geborene Kind das Recht den Herkunftsnachweis beim Bundesamt für Familien und zivilrechtliche Angelegenheiten einzusehen. Hiermit trägt der Gesetzgeber Rechnung für die Rechte des Kindes auf Wissen der eigenen Herkunft, festgehalten in den Kinderrechten nach UN Konvention. In den Abschnitten (2) bis (4) ist geregelt was passiert, wenn die Mutter von ihrem Einspruchsrecht Gebrauch macht, also weiterhin Anonym bleiben will. In diesem Fall muss das Familiengericht entscheiden. Die Mutter wird in diesem Verfahren durch eine Verfahrensstandschaft vertreten. Bis zu einem rechtskräftigen Urteil kann das Kind den Herkunftsnachweis nicht einsehen. Der genaue Ablauf des Gerichtsverfahrens ist in § 32 SchKG geregelt. Wer die Kosten in Zusammenhang mit dem gesamten Verfahren der vertraulichen Geburt trägt, ist in § 34 SchKG festgelegt. Die Kosten für Vorsorge, Geburt und Nachsorge werden vom Bund getragen. Sollte die Mutter ihre Anonymität doch aufgeben so werden die Kosten wie gewöhnlich von der Krankenkasse getragen oder zurückerstattet. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist unter § 1674 a das Ruhen der elterlichen Sorge der Mutter für eine vertrauliche Geburt geregelt. Im Normalfall ist für die Adoption eines Kindes die Einwilligung der Eltern erforderlich, dies entfällt nach § 1747 BGB, bei vertraulich geborenen Kindern. (vgl. Die vertrauliche Geburt, Bundesministerium 2014, S. 28 bis 32) Die Einführung der vertraulichen Geburt zum Schutz von Schwangeren und ihren Säuglingen führte zu Änderungen im Personenstandsgesetz und in dem Personenstandsverfahren. In der Auskunftspflicht und der Nachweispflicht § 10 PStG (4) hinzu, der besagt, dass bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 SchKG keine Auskunftspflicht und auch keine Nachweispflicht besteht. Die Geburt eines Kindes muss innerhalb der Fristen dem zuständigen Standesamt gemeldet werden. Dies ist im § 18 Anzeige geregelt. Hier kam für die vertrauliche Geburt (2) hinzu der besagt, dass bei einer vertraulichen Geburt auch das Pseudonym der Mutter und die für das Kind gewünschten Vornamen angezeigt werden müssen. Zur Wahrung der Anonymität der Mutter wurde § 21 PStG ergänzt. Bei einer Geburt nach § 25 Absatz 1 SchKG werden in der Geburtsurkunde die Namen der Eltern nicht beurkundet, den Namen und Vornamen des Kindes werden durch die zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt. In der Personenstandsverordnung § 57 wurde unter c ergänzt, dass durch das Standesamt eine Meldung an das Familiengericht zu erfolgen hat, wenn ein Kind nach § 25 Abs. 1 SchKG in das Geburtenregister eingetragen wurde. Auch im § 168a FamFG wurde die Verpflichtung zur Meldung einer solchen Geburtsmeldung noch einmal verankert. (vgl. Die vertrauliche Geburt, Bundesministerium 2014, S. 33 bis 34) Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Kinder, die unter den Gesetzen der vertraulichen Geburt zur Welt kommen, bis zum Beweis des Gegenteils als Deutsche-Staatsangehörige gelten. Dies steht in § 4 StAG. Um den betroffenen Frauen die Anonymität nach außen zu garantieren, hat der Gesetzgeber in § 203 Strafgesetzbuch verankert, dass die Mitarbeiter von Beratungsstellen nach § 3 und § 8 SchKG bei Verletzung der Schweigepflicht mit einer Haftstrafe von bis zu einen Jahr zu rechnen haben. (vgl. Die vertrauliche Geburt, Bundesministerium 2014, S. 35)

3.1 Ablauf und Umsetzung

Die Umsetzung der vertraulichen Geburt unterliegt in allen Beratungsstellen dem Gesetz und läuft nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz ab. Ich werde hier die Umsetzung der ProFamilia als Beispiel vorstellen, da dieses Beratungsangebot im gesamten Land zur Verfügung steht. Die Geschäftsleitung der ProFamilia hat auf das neue Gesetz reagiert, indem sie für alle Mitarbeiter ein Ablaufschema zur Beratung nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz nach fachlichen Regeln für psychosoziale Beratung herausgegeben haben. Auch schulten sie in Fortbildungen mehrere Mitarbeiter/innen zu diesem Thema. Findet eine Frau in der fortgeschrittenen Schwangerschaft den Weg in die Beratungsstelle, so treten die Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen sowie alle Mitarbeiter/innen der Beratungsstelle der Schwangeren mit Wertschätzung entgegen. Die Klientin befindet sich in einer starken psychosozialen Konfliktlage und äußert den Wunsch anonym zu bleiben. Sie erwägt den Weg einer vertraulichen Geburt und der damit verbundenen Kindesabgabe. Das sich hieran anschließende Beratungsgespräch nach § 2 SchKG wird von der Beraterin oder dem Berater behutsam geführt, sodass die Schwangere und ihre Belastungssituation verstehend erschlossen werden können. Die Beraterin oder der Berater zeigen der ratsuchenden Frau Lösungsmöglichkeiten für ihre psychosozialen Konflikte, sowie passende Hilfen und Perspektiven für ein mögliches Leben mit dem Kind, auf. Die Schwangere wird über ihre Rechte aufgeklärt. Hier wird nicht nur das Recht auf Vertraulichkeit, anonyme Beratung und das Verfahren der vertraulichen Geburt sowie die Schweigepflicht der Mitarbeiter nach § 203 StGB erläutert. Die Mitarbeiter der ProFamilia klären die Frauen auch über ihre „Menschenrechte“ auf, wie beispielsweise ihr Recht auf Selbstbestimmung, sowie sexuelle und reproduktive Rechte. Durch diese zusätzliche Aufklärung will die Beratungsstelle den Frauen die Möglichkeit bieten eine freie und selbstbestimmte Entscheidung zu treffen, wie sie laut Menschenrechtskonvention allen Menschen zusteht. An diesem Punkt ist die Entscheidung der Ratsuchenden gefragt, es gibt vier Möglichkeiten die je unterschiedlich weiter beraten und betreut werden müssen. Die erste Option wäre, wenn die Schwangere sich keine weitere Beratung wünscht. Hier kann die Sozialarbeiterin bzw. der Sozialarbeiter nur darauf verweisen, dass ihr auch weiterhin zu jedem Zeitpunkt die anonyme Beratung offen steht. Die zweite Option wäre, dass die Schwangere sich entscheidet ihre Anonymität aufzugeben und mit dem Kind zu leben. An diesem Punkt greift das klassische Beratungs- und Hilfenetz, die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter informiert über medizinische und soziale Hilfen, sowie die Rechte der Schwangeren und des Kindes. Bei Bedarf vermittelt sie/er die werdende Mutter an weiterführende Angebote der frühen Hilfen. Die dritte Option wäre, dass die ratsuchende Frau sich entscheidet ihre Anonymität aufzugeben und ihr Kind auf dem Wege der geregelten Adoption in geeignete Hände zu geben. Bei dieser Entscheidung klärt die Beratungsstelle über das Adoptionsrecht und das Adoptionsverfahren auf. Wenn es gewünscht ist, wird ein Kontakt zur Adoptionsvermittlungsstelle hergestellt und gegebenenfalls zu den Gesprächen begleitet. Die vierte Option ist, die vertrauliche Geburt nach § 25 SchKG mit anschließender Kindesabgabe. Bei dieser Entscheidung greifen die Gesetze des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, und die Schwangere wird auf dem Weg durch die Schwangerschaft und die vertrauliche Geburt begleitet, sowie über alle Rechtlichen Aspekte ausführlich beraten und aufgeklärt. Das Verfahren der vertraulichen Geburt ist in den § 26 und § 27 SchKG geregelt, hiernach thematisiert die Sozialarbeiterin/der Sozialarbeiter zunächst erst einmal die Möglichkeiten und Chancen einer geregelten Adoption. Sollte die werdende Mutter bei ihrer Entscheidung zur vertraulichen Geburt bleiben, wählt sie für sich ein aus Vornamen und Nachnamen bestehendes Pseudonym aus und legt ihrer Beraterin anhand eines Ausweispapiers ihre Identität offen. Des weiteren darf sie für ihr Kind einen Vornamen wählen. Die Beraterin erstellt aus den Informationen den Herkunftsnachweis, dies ist in § 26 SchKG geregelt. Der nächste Schritt ist die Wahl eines Geburtshauses, Krankenhauses oder einer Hebamme bei der die Schwangere entbinden will. Die Beraterin/der Berater unterstützt die Frau bei der Entscheidungsfindung durch Gespräche. Wenn eine Entscheidung getroffen wurde meldet die Beraterin/der Berater die Schwangere in der entsprechenden Einrichtung an, dies geschieht unter dem Pseudonym. Die Einrichtung wird informiert, dass es sich bei der Entbindung um eine vertrauliche Geburt handelt. Die Beraterin / der Berater ermutigt die werdende Mutter durch Fachpersonal Schwangerschaftsvorsorge in Anspruch zu nehmen. Auch geben sie oder er Informationen zu geeigneten Einrichtungen raus. Die Fachberatung informiert das ortsansässige Jugendamt über die vertrauliche Geburt, das Pseudonym der Schwangeren, die gewählte Einrichtung und den voraussichtlichen Geburtstermin. Nach der Geburt meldet die Geburtshilfeeinrichtung die Daten der Entbindung an das Standesamt, Jugendamt und die Beratungsstelle. Dort werden die Daten auf dem Umschlag des Herkunftsnachweises notiert und an das Bundesamt weitergeleitet. Die Beratung steht der Frau weiterhin mit Rat und Hilfe zur Seite. Das Standesamt Beurkundet die Geburt und informiert das Familiengericht, dieses erklärt das Ruhen der elterlichen Sorge. Das Jugendamt nimmt das Kind in Obhut und bestellt den Vormund. Die Beratungsstellen sind nach § 33 SchKG zur Dokumentation verpflichtet, dies geschieht nach jedem Beratungsgespräch unter dem Pseudonym der Mutter. Zusätzlich muss nach § 33 SchKG Abs. 2 ein Jahresbericht an das BAFzA erteilt werden. (vgl. ProFamilia Bundesverband Mai 2014, S. 1 – 3)

4. Zahlen und Fakten

Das Deutsche Jugendinstitut e.V. führte 2012 eine Studie zum Thema „Anonyme Geburt und Babyklappe in Deutschland“ durch. Das Ergebnis dieser Studie war das jährlich 20 bis 35 Kinder direkt nach der Geburt ausgesetzt oder sogar getötet werden. Im Jahr 2012 wurden 10 Säuglinge lebend aufgefunden. (vgl. Henze Christiane, Dagmar Zorn, Babyklappe und anonyme Geburt, 2014, S. 4) Insgesamt erblickten im Jahr 2012 in der Bundesrepublik Deutschland 653215 Kinder das Licht der Welt.(vgl.Fachgespräch, ProFamilia S.21) Im direkten Vergleich ist die Anzahl der Ausgesetzten oder getöteten Kinder gering. In anbetracht der Menschenrechte ist jedoch jeder Säugling, das solch ein Schicksal erleidet, eines zu viel. Kein Baby sollte ausgesetzt oder getötet werden, keine Frau sollte alleine und heimlich entbinden müssen.

5. Menschenrechte

Jeder Mensch hat das natürliche Recht auf Unversehrtheit und Freiheit. Durch die neuzeitliche Idee von Universellen Menschenrechten, entstanden zur Wahrung der selben sogenannte Menschenrechtskonventionen. Durchsetzbar werden diese Rechte jedoch erst durch die von Menschen geschaffenen Gesetze, Konventionen oder Rechtsdokumente. Zu diesem Zweck schufen die Vereinten Nationen verschiedene Menschenrechtsdokumente. Im Jahr 1948 erfolgte die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die verbindlichen Menschenrechtspakte wurden 1966 verabschiedet, es handelt sich hierbei um den Zivilpakt und den Sozialpakt. Die Internationale Charta der Menschenrechte setzen sich aus diesen drei Dokumenten zusammen. Die Arbeit war hiermit allerdings nicht getan. Es folgten Übereinkommen zu bestimmten Gruppen und Themen, gegen Rassismus, gegen Folter, gegen Verschwindenlassen, gegen Folter, zu Kinderrechten, zu den Rechten von Wanderarbeitern und ihren Familien, den Rechten von Menschen mit Behinderung und gegen Frauendiskriminierung. Alle Staaten, die diese Konventionen ratifiziert haben, legen alle vier bis fünf Jahre einen Staatenbericht vor, um die Umsetzungen und Fortschritte in den jeweiligen Staaten prüfen zu können. (vgl. Deutsches Institut für Menschenrechte2013)

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Ende der Leseprobe aus 14 Seiten

Details

Titel
Menschenrechte. Die anonyme Geburt
Hochschule
Frankfurt University of Applied Sciences, ehem. Fachhochschule Frankfurt am Main
Note
1,0
Autor
Jahr
2015
Seiten
14
Katalognummer
V342159
ISBN (eBook)
9783668321571
ISBN (Buch)
9783668321588
Dateigröße
490 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Menschenrechte, anonyme Geburt, Menschenrechtskonventionen, Gesetzgebung, soziale Arbeit, Moses-Projekt
Arbeit zitieren
Sandra Stockham (Autor:in), 2015, Menschenrechte. Die anonyme Geburt, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/342159

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