Der Rat der EU und der Europäische Rat - Regierungstreffpunkte und Bedeutung für den europäischen Regierungsprozess


Seminararbeit, 2004

24 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Der Europarat

2. Der Europäische Rat
2.1 Gründung und Zusammensetzung
2.2 Aufgaben des Europäischen Rates
2.3 Stellung des Europäischen Rates im Institutionengefüge der EU

3. Der Rat der Europäischen Union
3.1 Zusammensetzung und Tagungen des Rates der EU
3.2 Aufgaben des Rates der EU
3.3 Funktionsweise und Entscheidungsverfahren im Rat der EU

4. Schlussbetrachtung

5. Literaturverzeichnis

6. Internetquellen

1. Einleitung

Die Anfänge europäischer Integration – Auf Initiative der französischen Politiker Robert Schumann und Jean Monnet wird 1951 als erste supranationale Organisation in Europa die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) gegründet, die am 23. Juli 1952 nach Ratifizierung durch die BRD, Frankreich, Italien und den Beneluxländern in Kraft tritt.[1] Ein weiterer Meilenstein für die Einigung Europas ist die Unterzeichnung der Römischen Verträge am 27. März 1957 durch die Vertragsparteien der EGKS; damit werden die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) ins Leben gerufen. EGKS, EWG und EURATOM bilden die drei ersten Europäischen Gemeinschaften (EG), die allerdings ihre Organe teilweise gemeinsam nutzen. 1965 einigt sich die Gemeinschaft auf die Verschmelzung der Institutionen und die weitere Gültigkeit des Begriffs der Europäischen Gemeinschaft als Dachorganisation.[2] Im Gründungsvertrag der EG werden unter anderem die Organe der Gemeinschaft und deren Aufgaben beschrieben. Neben dem Europäischen Parlament, der Kommission, dem Europäischen Gerichts- und Rechnungshof kommt dem Rat eine wichtige Rolle in der europäischen Politiklandschaft zu.[3] Wenn der gemeine Europäer bei der Bezeichnung seiner eigenen Institutionen nicht peinlichst genau aufpasst, kann es leicht zu Verwechslungen kommen. Bei Entscheidungs-, Gesetzgebungs- und Beratungsorganen kann dieses Problem besonders schnell in Erscheinung treten. Paradebeispiel für ein mögliches Verwirrspiel sind die Räte in Europa - neben dem Rat der EU, auch Ministerrat genannt, existieren der Europäische Rat und der Europarat. Welcher Rat welche Funktion für die europäische Gesamtpolitik hat, soll in der vorliegenden Arbeit erläutert werden. Besonderes Augenmerk wird auf den Unterschied zwischen Europäischem Rat und dem Rat der EU gelegt, da diese beiden Institutionen richtungsweisende Beschlüsse in der Gemeinschaft fassen können. Innerhalb der Arbeit wird zunächst kurz der Europarat angerissen, bevor es dann im Hauptteil um den Europäischen Rat und den Rat der EU geht. Letztere werden gegenüber-

gestellt und zum Schluss hinsichtlich ihrer Bedeutung für den europäischen Entscheidungsprozess bewertet. Dabei wird beantwortet, ob es sich beim Europäischen Rat und dem Rat der EU um bloße Regierungstreffpunkte der EU handelt oder ob, und inwiefern, sie die europäische Politik, an der seit 1. Mai 2004 25 europäische Staaten mitwirken, in bedeutendem Maße beeinflussen können.

1.1 Der Europarat

Der Europarat wurde am 05.05.1949 von zehn europäischen Staaten in London gegründet und hat seinen Sitz in Straßburg. Die Bundesrepublik Deutschland trat dem Europarat, dem momentan über 40 Staaten angehören, am 13.07.1950 bei.[4] Der Europarat soll eine „engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern zum Schutz und zur Förderung der Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden herstellen, d.h. Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte in den Mitgliedsländern stärken.“[5] Der Europarat hat de facto keine Machtbefugnisse; dennoch hat er wichtige Konventionen (z.B. die Europäische Menschenrechtskonvention von 1950) hervorgebracht, die in den Ländern, die sie ratifiziert haben, Gesetzescharakter besitzen.[6] Neben dem vorrangigen Ziel des Menschenrechtsschutzes hilft er den neuen Mitgliedsstaaten aus Mittel- und Osteuropa, indem er sie durch Unterstützungsprogramme an die europäischen Strukturen heranführt. Zugleich kontrolliert er die Einhaltung europäischer Standards z.B. in Sachen Rechtssetzung und kann Länder, die dagegen verstoßen, sanktionieren. Dies kann bis zum Ausschluss des betroffenen Landes aus der EU führen. Der Europarat kann als Patron der Sicherung europäischer Werte angesehen werden, da er den Demokratisierungsprozess und die Einhaltung rechtsstaatlicher Strukturen überwacht.[7]

Unterstützend wirkt das Generalsekretariat des Europarates, an dessen Spitze ein Generalsekretär steht; ihm werden innerhalb der Organisation weitreichende Kompetenzen zugesprochen. Er kann beispielsweise einen Diskussionspunkt auf die Tagungsordnung einer Konferenz setzen oder ist im Haushaltsverfahren miteingebunden. Legitimiert ist er durch die Wahl einer Versammlung des Europarates.[8]

Der Europarat spielt, obwohl er keine direkte Entscheidungsgewalt inne hat, trotzdem eine nicht unwichtige Rolle in Europa. Die Annäherung von Nicht-EU-Staaten an das Bündnis sowie die Eingliederungsbemühungen neuer Mitgliedsstaaten bekräftigen die Bedeutung des Europarats für die europäische Integration. Durch Völkerverständigung und Förderung politisch instabiler Staaten hilft er zudem beim Abbau von Streitigkeiten und versucht durch die Anerkennung seiner Konventionen und Beschlüsse Rechtsstaatlichkeit zu schaffen und zu bewahren.

2. Der Europäische Rat

2.1 Gründung und Zusammensetzung

Obwohl der Europäische Rat (ER) ursprünglich in den Römischen Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) nicht als gemeinsame europäische Instanz vorgesehen war, trafen sich die Staats- und Regierungschefs erstmals 1961 zu einem europäischen Gipfel. In der Folgezeit fanden lediglich unregelmäßige Tagungen statt.[9] Der Europäische Rat wurde dann trotzdem offiziell am 10. Dezember 1974 gegründet.[10] Auf dem an diesem Tage stattfindenden Pariser Regierungsgipfel wurde beschlossen, sich künftig

regelmäßig dreimal im Jahr zu treffen.[11] Der erste Meilenstein in der Entwicklung des Europäischen Rates war gesetzt.

Der deutsche Bundeskanzler Helmut Schmidt und der französische Staatspräsident Giscard d’Estaing hatten sich 1975 erfolgreich für den Begriff des „Europäischen Rates“ anstatt des „europäischen Gipfels“ eingesetzt.[12]

Am 28. und 29. Juni 1985 fand in Mailand eine Regierungskonferenz des Europäischen Rates statt, auf der sich die Mitgliedsstaaten mehrheitlich auf eine notwendige Reform zur Verbesserung der Funktionsweise der Gemeinschaft einigten. Ergänzend zu den Römischen Verträgen soll ein Vertragswerk die politische Zusammenarbeit in Europa präzisieren, da die Gemeinschaft inzwischen um einige Staaten erweitert wurde. Als Ergebnis mehrerer Ministerkonferenzen trat nach Ratifikation durch die nationalen Parlamente als zweiter Meilenstein nach Paris 1974 die Einheitliche Europäische Akte (EEA) am 1. Juli 1987 in Kraft.[13] Wie oben bereits erwähnt war der Europäische Rat anfangs nicht als Organ der EG vorgesehen. Erstmals fand er dann Erwähnung in der EEA, die jedoch darauf verzichtete seinen Standpunkt im europäischen Institutionengefüge zu definieren. Dies geschah erst 1992 im Maastrichter Vertrag zur Gründung der Europäischen Union (EU), die die EG ersetzte.[14]

Nach Artikel D der gemeinsamen Bestimmungen der EU gehören dem ER die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsstaaten sowie der Präsident der Europäischen Kommission an. Unterstützt wird der ER zusätzlich von den Außenministern der jeweiligen Regierungen sowie einem weiteren Mitglied der Kommission. Tagungen finden mindestens zweimal im Jahr unter Führung des Mitgliedsstaates statt, welches auch im Rat den Vorsitz bekleidet.[15] Neben den Staatsdelegationen kümmern sich Beamte der Sekretariate des Rates

der EU und dem der Europäischen Politischen Zusammenarbeit (EPZ) um einen reibungslosen Ablauf der Sitzungen des ER.[16] Der Tagungsort wechselte in der Vergangenheit zwischen vielen europäischen Städten. Damit ist jetzt Schluss – im Vertrag von Nizza wurde vereinbart, dass der ER ab 2004 nur noch in Brüssel tagt.[17] Die europäischen Staats- und Regierungschef setzen mit dieser Entscheidung Priorität in Sachen Beständigkeit und Kontinuität. Zudem ist Brüssel geographisch gesehen mit die beste Lösung für Konferenzen, da die Stadt relativ zentral in der EU liegt.

Nach Inkrafttreten der neuen EU-Verfassung wird künftig ein Präsident an der Spitze des ER stehen, der von den Mitgliedern für 2 ½ Jahre gewählt wird. Seine Aufgabe wird es sein, den ER nach außen zu vertreten und den Vorsitz bei Sitzungen des Europäischen Rates zu übernehmen.[18]

2.2 Aufgaben des Europäischen Rates

Als Ergebnis des Stuttgarter Gipfels 1983 wurden in einer Erklärung erstmals die Aufgaben des ER umrissen. Der Europäische Rat hat demnach 5 Hauptaufgaben wahrzunehmen: Er soll als Impulsgeber für die Gemeinschaft dienen, politische Leitlinien für die Zusammenarbeit erlassen, für Übereinstimmung in Fragen bezüglich der Union Sorge tragen, neue Ideen für eine verbesserte Zusammenarbeit nutzen sowie die gemeinschaftliche Haltung bezüglich der Außenbeziehungen zu vertreten.[19]

In den 90er Jahren präzisierten sich die Aufgaben des ER und er gewann an Bedeutung. Nach Artikel 4 des EU-Vertrages (EUV) von Maastricht gibt der Europäische Rat „der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen

politischen Zielvorstellungen für diese Entwicklung fest.“[20] Der ER hat also in der gesamteuropäischen Politik einen hohen Stellenwert, da er durch seine hochkarätige Besetzung die Leitlinien bestimmt und richtungsweisend auf die Organe der EU wirkt.

Neben der Festlegung der Leitlinien europäischer Politik ist der Europäische Rat auch für die Grundsätze der „Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik“ (GASP) zuständig. Diese Kompetenzen werden dem ER in Art. 13 EUV gegeben. Der ER bestimmt die Ziele und markiert zugleich die Grenzen, in denen die Unionsorgane handeln dürfen. Zudem erlässt der ER gemeinsame Strategien, die wichtige Gesamtinteressen der Gemeinschaft sichern sollen. Darin werden vorrangig sicherheits- und verteidigungspolitische Zielvorgaben gesetzt, die in einer gewissen Zeit mit festgelegten Mitteln in der Union erreicht werden sollen. Der ER kann sich dabei auf Empfehlungen des Rates stützen, die allerdings kein Muss für eine Entscheidung und Empfehlungen des ER darstellen.[21] In Helsinki beschloss der Europäische Rat 1999 die Aufstellung von Krisenkräften, die innerhalb von 60 Tagen verlegen können und deren Einsatz für ein Jahr aufrecht erhalten werden kann. Diese Streitkräfte unterstehen weiterhin nationalem Kommando und werden nicht von der Union befehligt. Die Eingreiftruppe ist für humanitäre Katastrophen, Rettungseinsätze und Krisenbewältigung sowie vor allem für die Friedenssicherung zuständig.[22]

Wie auch der Europarat dient der Europäische Rat der Verständigung unter den EU-Staaten. Kontakte und Zusammenkünfte auf höchster Regierungsebene können eventuelle Reibungspunkte unter den vielen Fachministern oftmals abfedern oder sogar ganz beenden. Wenn unter den Ministern keine Einigung mehr in Sicht ist, springt der ER als Schlichter ein und versucht eine für alle Beteiligten akzeptable Lösung zu finden.[23]

Der Europäische Rat kann ferner Regierungskonferenzen einberufen, um dringende Angelegenheiten zu besprechen. Eine weitere Aufgabe ist die Festlegung der Eckpunkte euro-

päischer Integration und das Aufstellen von Erweiterungskriterien. Beitrittskandidaten können sich anhand dieser Angaben orientieren und ihre nationale Politik an den Vorgaben des ER ausrichten, um dann eventuell in die Union aufgenommen zu werden. Zusätzlich stellt der Europäische Rat die Weichen für wichtige Reformen wie beispielsweise der Agenda 2000.[24]

[...]


[1] Vgl.: Woyke, W.: Europäische Union: erfolgreiche Krisengemeinschaft. Einführung in Geschichte, Strukturen, Prozesse und Politiken, München/Wien 1998, S. 18f.

[2] Vgl. Kohler-Koch, B. et al.: Europäische Integration – Europäisches Regieren, Wiesbaden 2004, S. 61.

[3] Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, Luxemburg 1999, S. 273f.

[4] Vgl. Weidenfeld, W. und Wessels, W. (Hrsg.): Europa von A bis Z. Taschenbuch der europäischen Integration, Bonn 2004, S. 202.

[5] Fritzler, M. und Unser, G.: Die Europäische Union, Bonn 2001, S. 20.

[6] Vgl. Westlake, M.: The Council of the European Union, London 1995, S. 5.

[7] Vgl. http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/aussenpolitik/menschenrechte/europarat/index_html

[8] Vgl. Egger, A.: Das Generalsekretariat des Rates der EU, Baden-Baden 1994, S. 40f.

[9] Vgl. Reichenbach, H. et al.: Integration: Wanderung über europäische Gipfel, Baden-Baden 1999, S. 16.

[10] Vgl. Weidenfeld, W. und Wessels, W. (Hrsg.): Europa von A bis Z. Taschenbuch der europäischen Integration, Bonn 2002, S. 184.

[11] Vgl. Wilming, C.: Institutionelle Konsequenzen einer Erweiterung der Europäischen Union. Eine ökonomische Analyse der Entscheidungsverfahren im Ministerrat. Baden-Baden 1995, S. 22.

[12] Vgl. Reichenbach, H. et al.: Integration: Wanderung über europäische Gipfel, Baden-Baden 1999, S. 16.

[13] Vgl. Bungenberg, M.: Art. 235 EGV nach Maastricht. Die Auswirkungen der Einheitlichen Europäischen Akte und des Vertrages über die Europäische Union auf die Handlungsbefugnis des Art. 235 EGV (Art. 308 EGV n.F.), Baden-Baden 1999, S. 61f.

[14] Vgl. Fritzler, M. und Unser, G.: Die Europäische Union, Bonn 2001, S. 41.

[15] Luxemburg: Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften. Vertrag über die Europäische Union Brüssel/ Luxemburg 1992

[16] Vgl. Donat, M.v.: Das ist der Gipfel: Die EG-Regierungschefs unter sich, Baden-Baden 1987, S. 9f.

[17] Vgl. Hartmann, J.: Das politische System der Europäischen Union. Eine Einführung, Frankfurt/Main 2001, S. 84.

[18] www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,304883,00.html

[19] Vgl. Reichenbach, H. et al.: Integration: Wanderung über europäische Gipfel, Baden-Baden 1999, S. 20.

[20] Luxemburg: Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften. Europäische Union, Textsammlung, Luxemburg 1999, S. 23.

[21] Vgl. Beck-Verlag: EUV/EGV. Vertrag über die Europäische Union und Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Erläutert von Dr. Rudolf Geiger, München 2004, S. 45f.

[22] Vgl. http://www.europa.eu.int/institutions/council/index_de.htm

[23] Vgl. Wilming, C.: Institutionelle Konsequenzen einer Erweiterung der Europäischen Union. Eine ökonomische Analyse der Entscheidungsverfahren im Ministerrat. Baden-Baden 1995, S. 23.

[24] Vgl. Kohler-Koch, B. et al.: Europäische Integration – Europäisches Regieren, Wiesbaden 2004, S. 125.

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Der Rat der EU und der Europäische Rat - Regierungstreffpunkte und Bedeutung für den europäischen Regierungsprozess
Hochschule
Helmut-Schmidt-Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Veranstaltung
Seminar Hauptstudium
Note
2,0
Autor
Jahr
2004
Seiten
24
Katalognummer
V34288
ISBN (eBook)
9783638345590
Dateigröße
689 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Es handelt sich um eine wissenschaftliche Arbeit aus dem Bereich der Institutionenkunde der Europäischen Union. Die Arbeit wurde mit "gut" bewertet, weil der eigentlich nicht zum Thema gehörende Europarat zum besseren Verständnis mit einbezogen wurde. Ansonsten ist die Arbeit top.
Schlagworte
Europäische, Regierungstreffpunkte, Bedeutung, Regierungsprozess, Seminar, Hauptstudium
Arbeit zitieren
Stefan Walter (Autor:in), 2004, Der Rat der EU und der Europäische Rat - Regierungstreffpunkte und Bedeutung für den europäischen Regierungsprozess, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/34288

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