Das Recht auf Vergessenwerden nach dem Google-Urteil des EuGH vom 13.5.2014 und die Folgen


Seminararbeit, 2016

34 Seiten, Note: 16 Punkte


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Bearbeitung

A. Einleitung

B. Das Urteil des EuGH vom 13.5.2014 – C-131/12
I. Sachverhalt
II. Vorlagefragen und Entscheidung des EuGH
1. Googles Verantwortung für die im Suchindex geführten Einträge
a) Sachlicher Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46/EG
b) Verantwortlichkeit von Google
2. Der räumliche Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46/EG
3. Haben Privatpersonen ein Recht auf Löschung ihrer Daten aus dem Suchindex? („Recht auf Vergessenwerden“)
III. Abweichende Ansichten der Verfahrensbeteiligten

C. Grundrechtliche Spannungslage
I. Datenschutz und Informationsfreiheit
II. Abwägung des EuGH und Kritik der Literatur
1. Formalien
2. Abwägungskriterien zu unkonkret
3. Löschungsanspruch ineffektiv
III. Müssen weitere Grundrechtspositionen in die Abwägung einbezogen werden?
1. Die Grundrechte von Äußerndem und Intermediär
2. Kritik für die Nichtbeachtung
3. Stellungnahme
IV. Entscheidungslinie der nationalen Rechtsprechung
1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die zeitliche Dimension
a) Die Lebach-Entscheidungen des BVerfG
b) Von Online-Archiv I bis Apollonia
2. Die „Spickmich“-Entscheidung des BGH: Im Spannungsfeld von Datenschutz und Persönlichkeitsrecht

D. Folgen des Urteils
I. Googles Umgang mit den Vorgaben
1. Antragsformular
2. Der Lösch-Beirat und dessen Vorschläge
3. Der Ablauf einer Löschung
4. Statistik über die Löschungen
5. Kritik
II. Anwendungsbereich der Datenschutzrichtlinie
III. Neue Lösungsansätze für das Lösch-Verfahren
IV. Das „Recht auf Vergessenwerden“ in der Datenschutzgrundverordnung

E. Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

„Die Erinnerungen verschönern das Leben, aber das Vergessen allein macht es erträglich.“[1]

Diese Äußerung des französischen Philosophen und Autors Honoré de Balzac verdeutlicht, dass das Vergessen für uns nicht nur etwas Nützliches ist, sondern etwas Notwendiges. Ohne das Vergessen wären wir Menschen nicht in der Lage, Vergangenes zu bewältigen und neue Dinge anzugehen.[2]

Zu Balzacs Zeit war das Vergessen ein natürlicher Vorgang, der relativ ungestört vor sich ging: Erinnerungen und Informationen wurden vor allem schriftlich in physischen Medien wie Büchern und Zeitungen überliefert. Deren Wirkung auf das kollektive Vergessen der Gesellschaft war jedoch aufgrund der Begrenztheit und Regionalität dieser physischen Medien nicht allzu groß. Das Vergessen war damals die Regel und das Erinnern die Ausnahme.[3]

Heutzutage scheint sich das Blatt gewendet zu haben: Durch die digitale Revolution und das Internet steht uns eine schier endlose[4] Menge an Informationen jederzeit zur Verfügung, nur einen Klick weit entfernt. Der Aufwand, um bestimmte Informationen aufzufinden, ist dank Suchmaschinen wie Google minimal geworden. Mag eine Information auch dem (menschlichen) Gedächtnis entfallen sein: Durch eine Internetrecherche kann sie in Windeseile wieder vor das geistige Auge geholt werden. Viktor Mayer-Schönberger attestiert: Wir leben heute in einer Welt, die auf das Erinnern ausgerichtet ist und wenig Anreize kennt, Dinge zu Vergessen.[5]

Die Allgegenwärtigkeit von Informationen ist der Grund dafür, dass mittlerweile ein „digitales Vergessen“ gefordert wird,[6] um das Leben, wie Balzac sagen würde, wieder „erträglich zu machen“. Und so war die Begeisterung von vielen Seiten auch groß, als der EuGH mit Urteil vom 13.5.2014 (C-131/12) entschied, dass Google bestimmte Einträge in seinem Index auf Antrag löschen muss. Das Urteil, welches von einigen als Begründung eines „Rechts auf Vergessenwerden“ im Internet gesehen wurde, sorgte neben zustimmenden Jubelstürmen aber auch für viel Kritik.

Diese Arbeit will die Rechtsauffassung des EuGH in der Rechtssache herausarbeiten und darüber hinaus die sich aus dem Urteil ergebenden grundrechtlichen Spannungslagen unter Einbeziehung des Schrifttums analysieren, sowie die Folgen des Urteils überblicksartig aufzeigen.

B. Das Urteil des EuGH vom 13.5.2014 – C-131/12

I. Sachverhalt

Dem Urteil des EuGH zugrunde lag eine Beschwerde des spanischen Staatsbürgers Mario Costeja González bei der Agencia Española de Protección de Datos[7] gegen die La Vanguardia Ediciones SL, die Herausgeberin der spanischen Tageszeitung La Vanguardia, sowie gegen Google Spain und dessen Mutterkonzern Google Inc.

Hintergrund dieser Beschwerde waren zwei Artikel im Online-Archiv der Zeitung La Vanguardia aus dem Jahr 1998, in denen unter Nennung des Namens von Herrn Costeja González über die Zwangsversteigerung seines Hauses berichtet wurde. Bei Eingabe seines Namens in die Suchmaschine Google erschienen zudem Links zu den besagten Artikeln unter den ersten Suchergebnissen.

Auf Antrag von Herrn Costeja González sollte La Vanguardia deshalb angewiesen werden, die besagten Artikel zu löschen, zu anonymisieren oder mittels einer technischen Lösung vor Suchmaschinen zu verbergen. Weiterhin sollte Google Spain bzw. Google Inc. angewiesen werden, die betreffenden Einträge im Suchindex von Google Search zu löschen.

Die AEPD wies im Juli 2010 die Beschwerde, soweit sie sich auf die Veröffentlichungen im Online-Archiv von La Vanguardia bezog, zurück. Als Begründung führte sie an, dass die Berichterstattung seinerzeit rechtmäßig war, da sie auf Anordnung des Arbeits- und Sozialministeriums erfolgt sei. Gleichzeitig wies sie Google Spain und Google Inc. an, die entsprechenden Einträge zu löschen.

Google Spain und Google Inc. klagten daraufhin vor dem spanischen Gerichtshof Audiencia Nacional, der beide Verfahren zusammenfasste und dem EuGH im Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 AEUV mehrere auf den Fall bezogene Auslegungsfragen zur EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG (DS-RL) vorlegte.

II. Vorlagefragen und Entscheidung des EuGH

Insgesamt wollte der spanische Gerichtshof Audiencia Nacional mit seiner Vorlage wissen, ob aus der DS-RL ein Löschungsanspruch gegen Google folgt. Die Vorlagefragen gliedern sich dabei anhand der Prüfung eines solchen Löschungsanspruchs in drei Oberpunkte: Die Anwendbarkeit europäischen Datenschutzrechts auf Google (sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich) und die Frage, ob auch materiell ein Löschungsanspruch besteht.

1. Googles Verantwortung für die im Suchindex geführten Einträge

Entgegen der Reihenfolge der vorgelegten Fragen beantwortet der EuGH in seinem Urteil zuerst die Frage des sachlichen Anwendungsbereichs der DS-RL und der Verantwortlichkeit von Google für die Datenverarbeitung.

a) Sachlicher Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46/EG

Die Richtlinie ist in sachlicher Hinsicht Anwendbar auf Google, wenn es sich bei der Tätigkeit des Suchmaschinenbetreibers um eine „Verarbeitung personenbezogener Daten“ gem. Art. 2 lit. b DS-RL handelt.

Nach Ansicht des EuGH besteht die Tätigkeit der Suchmaschine darin, das Internet automatisch, kontinuierlich und systematisch auf die dort veröffentlichten Inhalte zu durchforsten, die Daten der Internetseiten mit einem Indexprogramm auszulesen, zu organisieren und auf seinen Servern aufzubewahren sowie ggf. in Form von Ergebnislisten an seine Nutzer weiterzugeben.[8] Da eine Suchmaschine darauf angelegt ist, alle Informationen des Internets strukturiert verfügbar zu machen, kommt sie bei dieser Tätigkeit zwangsläufig in Kontakt mit personenbezogene Daten gem. Art. 2 lit. a DS-RL, also solchen, die sich auf eine bestimmte Person beziehen oder diese bestimmbar machen.[9] Es handelt sich somit um eine Verarbeitung personenbezogener Daten.[10] Auch die Tatsache, dass die Daten bereits im Internet veröffentlicht wurden und von der Suchmaschine nicht verändert werden, ändert nichts an dem Ergebnis.[11] Der sachliche Anwendungsbereich ist damit eröffnet.

b) Verantwortlichkeit von Google

Weiterhin müsste Google für die Datenverarbeitung verantwortlich sein. Verantwortlich ist gem. Art. 2 lit. d DS-RL, wer über die „Zwecke und Mittel der Verarbeitung“ entscheidet. Der EuGH stellt an dieser Stelle kurz und knapp fest, dass der Suchmaschinenbetreiber über die „Zwecke und Mittel“ der Datenverarbeitung im Rahmen der Indexierung entscheidet. Aufgrund der extrem weit gefassten Tätigkeitsbeschreibung von Google, die der Gerichtshof im Rahmen des sachlichen Anwendungsbereichs ausreichen lässt, ist dieses Ergebnis nur konsequent. Andernfalls müsste man Google absprechen, über die Zwecke und Mittel seiner allgemeinen Suchmaschinentätigkeit zu entscheiden, was nicht ernsthaft erwogen werden kann. Im Ergebnis folgt die Verantwortlichkeit von Google aus Sicht des EuGH somit schon aus der reinen Anwendung der DS-RL.

Der Gerichtshof führt zur Bestätigung des gefundenen Ergebnisses noch Ziel-Erwägungen an. Zum einen muss die Richtlinie im Hinblick auf ihr generelles Ziel, einen wirksamen und umfassenden Schutz der Grundrechte der betroffenen Person zu gewährleisten, weit ausgelegt werden.[12] Zum anderen muss auch die Bedeutung von Suchmaschinen in der digitalisierten Gesellschaft mit ins Gewicht fallen. Denn mittels Suchmaschinen können Nutzer bei einer anhand eines Namens durchgeführten Suche einen „strukturierten Überblick“ über die zu der betreffenden Person verfügbaren Informationen im Internet erhalten, anhand derer sie ein mehr oder weniger „detailliertes Profil der Person“ erstellen können.[13] Die Datenverarbeitung durch Suchmaschinen gewinnt durch die Möglichkeit der Profilbildung eine eigenständige Bedeutung. Auf diese Weise kann von Suchmaschinen sogar eine stärkere Gefährdung der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen ausgehen, als von der Quellseite.[14]

Diese Argumentation rund um die Bedeutung der Profilbildung durch Suchmaschinen wird vom Gerichtshof an vielen Stellen im Urteil wiederholt und ist eine Art Schlüssel zum Verständnis des Urteils.

2. Der räumliche Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46/EG

Google müsste sich jedoch erst dann für seinen Suchindex verantworten, wenn die Richtlinie auch in räumlicher Hinsicht auf das Unternehmen anwendbar wäre. Der Gerichtshof geht dabei von folgender Situation aus: Google Inc. hat seinen Hauptsitz in den USA. Auf dortigen Servern – mithin im EU-Ausland – findet auch die eigentliche Datenverarbeitung in Form der Ermittlung, Organisation und Indexierung statt. Gleichzeitig unterhält der Konzern mit Google Spain eine Tochtergesellschaft zur Förderung des Verkaufs von Werbeflächen in einem Mitgliedsstaat der EU.

Bei der Beantwortung der Vorlagefrage bezieht sich der EuGH auf Art. 4 Abs. 1 lit. a DS-RL, nach dem der räumliche Anwendungsbereich eröffnet ist, wenn die Datenverarbeitung „im Rahmen der Tätigkeit einer Niederlassung“ erfolgt, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat. Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs „Niederlassung“ argumentiert der Gerichtshof mit dem 19. Erwägungsgrund der Richtlinie, nach dem eine Niederlassung die effektive und tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung voraussetzt. Dies ist im Fall Google Spain unzweifelhaft gegeben.[15]

Neu ist die Auslegung des EuGH hinsichtlich der Anforderungen an die Datenverarbeitung „im Rahmen der Tätigkeiten“ der Niederlassung. Nach der bisher verbreiteten Auffassung[16] war hierfür erforderlich, dass die Niederlassung selbst wesentlichen Einfluss auf die relevanten Datenverarbeitungsvorgänge nimmt. Nach dem EuGH ist diese Auslegung jedoch zu eng, was einerseits aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 lit. a DS-RL, andererseits aber auch aus den Erwägungsgründen und dem allgemeinen Ziel der DS-RL folgt. So verlangt der Wortlaut nicht, dass die Datenverarbeitung „von“ der Niederlassung selbst ausgeführt wird, sondern nur „im Rahmen der Tätigkeiten“ der Niederlassung erfolgt.[17] Darüber hinaus darf der Wortlaut aufgrund des allgemeinen Richtlinienziels, einen wirksamen und umfassenden Grundrechtsschutz der EU-Bürger zu gewährleisten, nicht zu eng ausgelegt werden.[18] Hierfür sprechen auch die Erwägungsgründe 18 bis 20 der DS-RL, nach denen der Richtliniengeber mit einem weiten Anwendungsbereich die Umgehung der Schutzmaßnahmen aus der DS-RL durch gezielte Standortpolitik verhindern wollte.[19]

Angewendet auf den vorliegenden Fall führt diese weite Auslegung von Art. 4 Abs. 1 lit. a DS-RL dazu, dass auch die wirtschaftlichen Verflechtungen von Mutter- und Tochterunternehmen mit ins Blickfeld geraten. Für den Fall Google stellt der Gerichtshof fest, dass Google Search nur durch den Verkauf von Werbeflächen überhaupt rentabel betrieben werden kann, Google Spain gleichzeitig ohne die Suchmaschine aber auch keine Plattform zum Verkauf der Werbung hätte. Die Tätigkeit des Suchmaschinenbetreibers und seiner Niederlassung sind deshalb untrennbar miteinander verbunden.[20] Aus dieser engen wirtschaftlichen Verbindung folgt, dass im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 lit. a DS-RL eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeit der Niederlassung Google Spain bejaht werden kann.

Insgesamt sind die Regelungen der DS-RL deshalb auf die Tätigkeit von Google Spain und damit auch von Google Inc. anwendbar.

3. Haben Privatpersonen ein Recht auf Löschung ihrer Daten aus dem Suchindex? („Recht auf Vergessenwerden“)

Die entscheidende inhaltliche Frage im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens war, ob Privatpersonen einen Anspruch auf Löschung von Links aus der Ergebnisliste bei einer anhand des Namens der betroffenen Person durchgeführten Suche haben, und zwar selbst dann, wenn der Name oder die Information auf der Quellwebseite nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht wird und die Veröffentlichung dort ggf. als solche rechtmäßig ist.

Der EuGH weist zunächst darauf hin, dass der Betroffene im Falle einer Datenverarbeitung, die „nicht den Bestimmungen der Richtlinie entspricht“, einen Anspruch auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten gem. Art. 12 lit. b DS-RL oder auf Widerspruch gem. Art. 14 DS-RL hat. Ob bei der Datenverarbeitung die Bestimmungen der Richtlinie eingehalten werden, richtet sich vor allem nach den Bestimmungen der Art. 6 und Art. 7 DS-RL.

Nach Art. 6 DS-RL hat der für die Datenverarbeitung Verantwortliche eine Reihe von Anforderungen an die Art und Weise des Umgangs mit personenbezogenen Daten zu beachten. Unter anderem dürfen die Daten nur „nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden“. Darüber hinaus dürfen die Daten „nicht länger, als es für die Realisierung der Zwecke, für die sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht“.

Aus Art. 7 DS-RL ergeben sich spezielle Zulässigkeitsanforderungen für die Verarbeitung von Daten. Hierbei ist besonders der Art. 7 lit. f DS-RL hervorzuheben, nach dem die Verarbeitung nur zulässig ist, wenn ein berechtigtes Interesse der datenverarbeitenden Stelle oder von Dritten besteht, sofern nicht das Interesse der betroffenen Person am Schutz ihrer Daten überwiegt.

Der Gerichtshof konzentriert sich bei seiner weiteren Auseinandersetzung mit dem Löschungsanspruch auf Art. 7 lit. f DS-RL, nach dem bei jeder Datenverarbeitung also eine Abwägung der schutzwürdigen Interessen vorgenommen werden muss. Dem Betroffenen steht dabei ein Recht auf Schutz seiner persönlichen Daten aus der Grundrechtecharta, vor allem aus Art. 7 „Recht auf Achtung des Privatlebens“ und Art. 8 „Recht auf Schutz personenbezogener Daten“ Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), zu.[21] Der Suchmaschinenbetreiber kann nach Ansicht des Gerichtshofs dagegen einzig sein wirtschaftliches Interesse ins Feld führen, das einen Eingriff in die Rechte des Betroffenen jedoch nicht rechtfertigen kann.[22]

Beachtenswert ist dagegen aber ein berechtigtes Informationsinteresse der Internetnutzer und damit der Öffentlichkeit. Dieses Interesse ist mit den Grundrechten der betroffenen Person aus Art. 7 und 8 der Charta abzuwägen.[23]

Richtungsweisend ist, dass nach dem EuGH bei der Abwägung die Rechte der betroffenen Person auf den Schutz ihrer Daten das Informationsinteresse der Internetnutzer grundsätzlich überwiegen.[24] Der Gerichtshof begründet dies mit der besonderen Gefahr für die Grundrechte des Betroffenen, die von Suchmaschinen ausgeht: Zum einen tragen sie mit ihrem Angebot erheblich zur Ubiquität von Informationen in der modernen Gesellschaft bei.[25] Zum anderen kann durch ihre Ergebnisliste ein strukturierter Überblick über die zu einer Person im Internet zu findenden Informationen erlangt werden, der die Erstellung eines mehr oder weniger detaillierten Profils der Person ermöglicht.[26]

Eine Ausnahme kann nur in „besonders gelagerten Fällen“ gemacht werden, bei deren Beurteilung die Art der betroffenen Information, deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und das Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu dieser Information eine Rolle spielt, wobei letzteres u.a. je nach Rolle der Person in der Öffentlichkeit variieren kann.[27]

Der aufgezeigte Löschungsanspruch ist nach Ansicht des Gerichtshofs auch unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Quellveröffentlichung und erfordert nicht, dass die betreffende Information auf der Quellseite vorher oder gleichzeitig gelöscht wird.[28]

Diese eigenständige kommunikative Bedeutung der Ergebnisliste, in der einige[29] die echte „Innovation“ des Urteils sehen, ist letzten Endes nur das Ergebnis einer konsequenten Anwendung der DS-RL. Denn wenn schon die Indexierung als eigenständiger Datenverarbeitungsvorgang i.R.d. sachlichen Anwendungsbereichs gewertet wurde, dann muss in der Folge auch deren Rechtmäßigkeit eigenständig beurteilt werden. Die Innovationskraft liegt damit weniger in der eigenständigen Bedeutung im Rahmen des Löschungsanspruchs von Art. 12 DS-RL, als vielmehr in der Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs im Fall Google.

Um die – sich eigentlich schon aus der schlichten Anwendung der Richtlinie ergebende – Unabhängigkeit der Rechtmäßigkeits-Frage von Suchindex und Quellveröffentlichung zu unterstreichen, weist der EuGH noch darauf hin, dass sich die Quellwebseite ja möglicherweise auf das „Medienprivileg“ des Art. 9 DS-RL stützen kann, der Suchmaschine diese Privilegierung hingegen nicht zustehe.[30]

Neben dem Anspruch aus Art. 7 lit. f DS-RL kann ein Anspruch auf Löschung auch aufgrund von bloßem Zeitablauf entstehen. Macht der Betroffene geltend, dass er nach einer gewissen Zeit „vergessen“ werden möchte, so besteht die Möglichkeit, dass die Daten wegen einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 lit. c bis e DS-RL gelöscht werden müssen. Danach kann selbst eine ursprünglich rechtmäßige Verarbeitung sachlich richtiger Daten im Laufe der Zeit rechtswidrig werden, wenn die Daten nicht mehr für die Erreichung des ursprünglichen Zwecks erforderlich sind, insbesondere, wenn sie den Zwecken in Anbetracht der verstrichenen Zeit nicht entsprechen. Was der ursprüngliche Zweck der Datenverarbeitung im Fall von Suchmaschinen ist, beantwortet der EuGH nicht. Es kann nur vermutet werden, dass dieser Zweck in der Bereitstellung einer relevanten Information für die Öffentlichkeit liegt, und dieser Zweck nach einer gewissen Zeit erfüllt sein kann, weil die Information an Relevanz verloren hat.[31]

Für den dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt deutet der EuGH eine Abwägung an: Die Information der Zwangsversteigerung des Hauses von Herrn Costeja González ist sensibel. Außerdem liegt sie mit 16 Jahren schon sehr lange zurück. Dies spricht für ein Überwiegen des Persönlichkeitsschutzes. Entgegenstehende gewichtige Gründe des öffentlichen Informationsinteresses sind nicht ersichtlich. Grundsätzlich spricht somit viel für einen Löschungsanspruch. Die endgültige Prüfung muss jedoch das vorlegende Gericht selbst vornehmen.

Im Ergebnis besteht deshalb ein Anspruch des Betroffenen gegen die Suchmaschine, bei einem Verstoß gegen die DS-RL Links aus dem Suchindex zu löschen, auch wenn die Information nicht vorher oder gleichzeitig auf der Quellwebseite gelöscht wird und auch wenn Veröffentlichung der Information an sich rechtmäßig war. Der Antrag auf Löschung ist an den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen zu richten.[32] Dieser muss dann „sorgfältig die Begründetheit prüfen“.[33] Wenn dem Antrag nicht stattgegeben wird, kann sich der Betroffene an die zuständige Kontrollstelle bzw. das zuständige Gericht wenden.[34]

III. Abweichende Ansichten der Verfahrensbeteiligten

Schon im Laufe des Vorabentscheidungsverfahrens wurde der EuGH mit vielen kritischen Stimmen und abweichenden Meinungen konfrontiert. Google argumentierte – naturgemäß – gegen die Bejahung aller drei Vorlagefragen.[35] Auch die griechische Regierung stellte sich in einigen Punkten auf die Seite der Suchmaschine.[36]

Besondere Beachtung fanden jedoch die Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH Jääskinen [37], deren Aussagen hier kurz rekapituliert werden sollen.

Jääskinen sprach sich im Ergebnis zwar für die Eröffnung des räumlichen Anwendungsbereichs der DS-RL auf Suchmaschinenbetreiber mit Niederlassungen in der EU, die mit dem Verkauf von Werbeflächen betraut sind, aus.[38] In zwei entscheidenden Punkten wichen seine Vorschläge jedoch vom späteren Urteil des EuGH ab, was für sich genommen schon beachtenswert ist, da der Gerichtshof in den allermeisten Fällen den Vorschlägen des Generalanwalts folgt.

Zunächst ist nach Jääskinens Ansicht der Suchmaschinenbetreiber nicht der für die Datenverarbeitung „Verantwortliche“ iSv Art. 2 lit. d DS-RL. Obwohl die Grundbegriffe der Richtlinie weit formuliert wurden, um neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen, muss Jääskinen zufolge bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen der DS-RL berücksichtigt werden, dass das Internet zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie im Jahr 1995 noch in den Kinderschuhen steckte, und die vielfältigen und umfassenden Entwicklungen der digitalen Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt vom Richtliniengeber noch nicht vorhergesehen werden konnten.[39] Daraus folge, dass bei der Auslegung der Richtlinie im Hinblick auf neue technologische Phänomene eine Überinterpretation und damit Überregulierung verhindert werden muss.[40]

Bei der konkreten Frage der „Verantwortlichkeit“ argumentiert Jääskinen mit dem Wortlaut und der Systematik der Richtlinie, sowie der Ausgestaltung der einzelnen in der DS-RL enthaltenen Pflichten.

Anders als nach dem EuGH ist ihm zufolge schon der Wortlaut von Art. 2 lit. d DS-RL, nach dem der Verantwortliche „über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet“, so zu verstehen, als dass der Richtliniengeber an dieser Stelle eine besondere Betonung auf den Begriff der personenbezogenen Daten legen wollte.[41] Mit anderen Worten: Es ist zu differenzieren, ob eine datenverarbeitende Stelle über die Zwecke und Mittel von personenbezogenen Daten speziell oder von Daten allgemein entscheidet. Letzteres sei bei Google der Fall, da das Unternehmen mit seinem Algorithmus eben nicht speziell nur personenbezogene Daten verarbeite, sondern den Ansatz verfolge, alle Informationen des Internets strukturiert verfügbar zu machen.

Um überhaupt von der Entscheidung über die „Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten“ zu sprechen, sei erforderlich, dass „dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die Existenz einer bestimmten definierten Kategorie von Informationen, die personenbezogene Daten darstellen, bekannt ist und dass er diese Daten in ihrer Eigenschaft als personenbezogene Daten verarbeiten will“[42]. Für die Untermauerung dieser Ansicht führt er eine Stellungnahme der Artikel-29-Datenschutzgruppe[43] ins Feld, nach der der Begriff der Verantwortlichkeit ein „funktionales Konzept“ ist, das „die Zuweisung der Verantwortlichkeiten anhand des tatsächlichen Einflusses und damit auf der Grundlage einer Analyse der Fakten und nicht einer formellen Analyse ermöglichen soll“.[44] Darüber hinaus begründet der Generalanwalt seine Ansicht mit dem im 47. Erwägungsgrund der DS-RL geregelten Grundsatz, dass der Urheber einer Nachricht und nicht der Überbringer eben dieser als Verantwortlicher für die Verarbeitung gilt.[45]

Erforderlich ist nach seinem Verständnis also zum einen die Kenntnis von der konkreten Art der personenbezogenen Daten und zum anderen die Kontrolle über die Verarbeitung dieser Daten.[46]

Im Fall von Suchmaschinen, die in ihrer Grundfunktion lediglich ein Instrument zur Lokalisierung von Informationen anbieten, könne nicht von einer Kontrolle über die auf Webseiten Dritter vorhandenen personenbezogenen Daten gesprochen werden.[47] Schließlich liege die Entscheidung, ob diese Informationen im Internet veröffentlich werden, allein beim Betreiber der Webseite. Die Verarbeitung durch die Suchmaschine erfolge darüber hinaus nicht bewusst, denn der Dienstanbieter habe keine konkrete Kenntnis davon, dass er personenbezogenen Daten verarbeitet.[48] Vielmehr wisse er nur, dass er bei der automatisierten Verarbeitung zu einer gewissen statistischen Wahrscheinlichkeit mit ihnen in Berührung kommt.[49]

Jääskinens Argumentation kann so zusammengefasst werden, als dass der Nachweis von personenbezogenen Daten durch den Suchmaschinenanbieter keine eigenständige Verantwortlichkeit begründet, da er diese Daten weder bewusst überträgt noch die genaue Kontrolle über sie hat. In seiner Vermittlerrolle von Informationen treffe ihn deshalb lediglich eine sekundäre Verantwortlichkeit[50] für die Inhalte des Suchindexes. Die Hauptverantwortung liege dagegen beim Informationsanbieter.[51] Somit sei es im Ergebnis also nicht gerechtfertigt, die Regelungen der DS-RL unmittelbar auf den Suchmaschinenbetreiber anzuwenden.

Bedauernswerterweise setzt sich der EuGH in seinem Urteil mit den vom Generalanwalt vorgebrachten Argumenten nicht auseinander.

Auch in der materiellen Frage, ob dem Betroffenen ein „Recht auf Vergessenwerden“ im Hinblick auf rechtmäßig veröffentlichte Inhalte im Suchindex zusteht, weicht die Meinung von Jääskinen von der des Gerichthofs ab. Er empfahl, dass der EuGH im Falle der Bejahung einer Verantwortlichkeit der Suchmaschine für die personenbezogenen Daten im Suchindex dem Betroffenen kein Recht auf Löschung in den genannten Konstellationen zuspreche.

Einen solchen Anspruch einzuführen wäre schon deswegen problematisch, weil damit der Suchmaschinenbetreiber seine Funktion als Vermittler zwischen dem Nutzer und dem Urheber aufgeben und die Verantwortung für den Inhalt der Quellwebseite übernehmen, sowie diesen Inhalt erforderlichenfalls zensieren müsste.[52] Noch viel entscheidender sei allerdings, dass bei Abwägung der entgegenstehenden Grundrechte die Einführung eines „Rechts auf Vergessenwerden“ die Rechtsstellung der betroffenen Person auf ungerechtfertigte Weise verstärken würde. Angesichts der komplexen und schwierigen Grundrechtskonstellation würde man damit „entscheidende Rechte wie die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit“ opfern .[53] Durch die Verlagerung des Konflikts auf Betroffenen und Suchmaschinenanbieter würde der in seiner Freiheit auf Meinungsäußerung betroffene Webseitenurheber quasi schutzlos gestellt, da die Löschung der Index-Einträge im Wege eines ungeregelten Verfahrens zur Meldung und Entfernung eine „privatrechtliche Angelegenheit zwischen der betroffenen Person und dem Suchmaschinen-Diensteanbieter wäre“.[54] Dies, so Jääskinen, „liefe auf eine Zensur der vom Urheber veröffentlichten Inhalte durch einen Privaten hinaus“.[55]

C. Grundrechtliche Spannungslage

Die dem Urteil zugrundeliegende grundrechtliche Spannungslage ist vielschichtig. Schon die Frage, wessen grundrechtlich verbürgten Rechte überhaupt in die Abwägung mit einbezogen werden müssen, wird in der Literatur zum Teil abweichend vom Urteil des Gerichtshofs beantwortet. Zunächst sollen hier die in der Abwägung des EuGH angeführten Grundrechte nochmals kurz rekapituliert werden, anschließend soll auf die Abwägungskriterien und die Kritik der Literatur eingegangen werden. Darauf soll die Frage besprochen werden, ob weitere Grundrechte in die Abwägung mit einfließen müssen, um abschließend einen kurzen Vergleich zur bisherigen nationalen Rechtsprechung von Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht zu ziehen.

I. Datenschutz und Informationsfreiheit

Das Urteil des EuGH ist ein datenschutzrechtliches. Die Beantwortung aller Vorlagefragen geschieht eng anhand der DS-RL. Aus diesem Grund steht auch der datenschutzrechtliche Grundkonflikt zwischen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und Informationsfreiheit der Öffentlichkeit im Mittelpunkt der Überlegungen des Gerichtshofes.

Im Rahmen der nach Art. 7 lit. f DS-RL vorzunehmenden Abwägung führt der EuGH auf Seiten des Betroffenen dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht an, das in Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte seinen europarechtlichen Ausdruck gefunden hat. Gemäß Art. 7 der Charta hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation. Daraus leitet sich ein Selbstbestimmungsrecht ab, welche persönlichen Sachverhalte offengelegt werden.[56] Das in Art. 8 der Charta garantierte Recht jeder Person auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten ist vergleichbar mit dem im nationalen Recht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG vom Bundesverfassungsgericht in seinem Volkszählungsurteil[57] entwickelten Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Danach hat der Einzelne die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.[58] Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung soll schließlich davor schützen, dass ein Informationsumfeld entsteht, das den Einzelnen in seinen persönlichen Handlungsmöglichkeiten einschränkt.

Der Suchmaschinenbetreiber kann hingegen kein eigenes grundrechtlich verbürgtes Recht geltend machen. Lediglich mittelbar kann er sich in der Abwägung auf das Recht auf Informationsfreiheit der Öffentlichkeit berufen. Dieses Recht, welches im Urteil nur abstrakt aufgezählt wird, ist in Art. 11 Abs. 1 der Charta festgeschrieben. Es verlangt, dass „Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen“ empfangen und weitergegeben werden können. Geschützt wird damit also auch das Recht der Internetnutzer, im Internet verfügbare Informationen zu suchen und zu empfangen.[59] Im deutschen Verfassungsrecht ergibt sich ein solches Recht auf freien Informationsfluss aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG.

II. Abwägung des EuGH und Kritik der Literatur

In diesem Spannungsfeld verortet der EuGH nun die Problematik rund um Löschungsansprüche gegen Suchmaschinenbetreiber. Er gibt dem Betroffenen einen Anspruch an die Hand, gegen rechtmäßige Veröffentlichungen Dritter, die in den Suchergebnislisten zusammengetragen wurden, vorzugehen. Dabei ist nach Ansicht der Richter von einem grundsätzlichen Vorrang des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen in der Abwägung auszugehen. Dies folge vor allem aus der besonderen Gefahr für die Grundrechte des Betroffenen, die von der konzentrierten Darstellung personenbezogener Informationen in Suchmaschinen ausgeht. Ein Überwiegen des öffentlichen Informationsinteresses könne dagegen nur in „besonders gelagerten“ Ausnahmefällen angenommen werden. Kriterien für solche Fälle können die Art der betroffenen Information, deren Sensibilität für das Privatleben des Betroffenen sowie das Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zur Information sein, wobei letzteres je nach Rolle der Person im öffentlichen Leben variieren kann.[60]

Während ein Teil der Literatur diese Erwägungen des EuGH zum Anlass nimmt, euphorisiert von einem neu geschaffenen „Grundrecht auf Vergessenwerden“[61] oder eine „Rückkehr des Rechts“[62] zu sprechen, haben sich viele Stimmen zu Wort gemeldet, die vor allem die Grundrechtsabwägung kritisch sehen.

1. Formalien

Zunächst werden einige formelle Aspekte des Urteils angegriffen: So wird schon bemängelt, dass die eigentliche Abwägung der Grundrechte im Urteil viel zu kurz ausfalle. Trotz des Grundsatz-Charakters der Entscheidung für das Verhältnis von Persönlichkeitsrecht und Kommunikationsfreiheit widme sich der EuGH in gerade einmal zwei Randziffern der eigentlichen Auseinandersetzung mit den Grundrechten.[63] Ebenso kritisieren einige Autoren[64], dass der Gerichtshof in seinem Urteil nur die Rechte der betroffenen Person aus Art. 7 und Art. 8 der Charta ausdrücklich nennt, die übrigen Grundrechte der Gegenseite (Unternehmerfreiheit der Suchmaschine aus Art. 16 GRCh, Informationsfreiheit der Öffentlichkeit aus Art. 11 GRCh) dagegen nur abstrakt aufzählt und nicht in der Charta verortet.[65] Dies sei schon ein erstes formales Zeichen vom fehlenden Verständnis der Gleichrangigkeit dieser Rechte durch den EuGH.

2. Abwägungskriterien zu unkonkret

Weiterhin wird kritisiert, dass der vom EuGH angeführte Kriterienkatalog zur Prüfung eines überwiegenden öffentlichen Informationsinteresses zu unkonkret bleibt.[66] Die Grenze, wann eine Person eine Rolle im öffentlichen Leben spielt, mithin eine Art „Person der Zeitgeschichte ist“, werde vom EuGH nicht genannt und finde im Datenschutzrecht generell auch keine Beantwortung.[67]

Auch die ehemalige Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger stellt fest: „Genaue Kriterien und Anhaltspunkte für die Löschentscheidungen sind in der Entscheidung nicht ausgeführt“[68]. Selbst Mitarbeiter im Büro des hamburgischen Beauftragten für Datenschutz Johannes Caspar, die das Urteil in ihrem Beitrag[69] befürworten, stellen fest, dass die vom Gerichtshof mitgegebenen Kriterien „eher grob“ sind, und wünschen sich von der wissenschaftlichen Diskussion schnelle Ergebnisse für die Umsetzung des Urteils in der Praxis.[70]

Andere hingegen meinen, der EuGH habe eine ausreichende Richtung für die Abwägung vorgegeben, die nun von der Praxis anhand von weiteren Fällen präzisiert werden müsse.[71]

3. Löschungsanspruch ineffektiv

Bemängelt wird zudem, dass das Ziel des EuGH, einen effektiven Grundrechtsschutz zu gewährleisten, durch den Löschungs-Anspruch nicht erreicht werde, da die De-Indexierung nicht effektiv sei. So bleibe die Information ja im Netz, sei nur schwieriger aufrufbar. Gerade bei sensiblen Informationen könnten Recherche-Profis also die entsprechende Information nach wie vor finden, weshalb Kreutzer anmerkt, dass der Grundrechtsschutz gerade bei denjenigen Fällen versagt, die für den Betroffenen von besonderer Bedeutung sind.[72]

Dazu kommt, dass die Suchergebnisse nur in Europa korrigiert werden. Greift man auf einen Proxy-Rechner außerhalb der EU zurück, ist das Ergebnis nach wie vor aufrufbar.[73] Aus diesem Grund haben die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder auf ihrer 88. Konferenz im Oktober 2014 einen Entschluss[74] gefasst, indem darauf hingewiesen wird, dass die Umsetzung der Löschungsanträge weltweit erfolgen muss.

Wie aber soll eine Einflussnahme auf Webinhalte außerhalb des EU-Raums, die über ein Geoblocking für den EU-Raum hinausgeht, von europäischer Seite durchgesetzt werden? Bereits der Ansatz, dass europäische Löschungs-Ansprüche aufgrund der Globalität des Internets auch weltweit durchgesetzt werden müssen, kann nur bedingt nachvollzogen werden. Denn würde jedes Land bzw. jeder Staatenverbund seine netzspezifische Gesetzgebung für weltweit verbindlich halten, wäre der Schritt zu dem von Google oft als Horror-Szenario beschriebenen „Race to the bottom“[75], also einer Abwärtsspirale des im Internet Zulässigen, orientiert am strengsten internationalen Maßstab, nicht weit.

III. Müssen weitere Grundrechtspositionen in die Abwägung einbezogen werden?

Der EuGH wägt im Rahmen des Löschungsanspruchs die Rechte des Betroffenen und das öffentliche Informationsinteresse gegeneinander ab.

Aus Sicht vieler Autoren verkürzt der Gerichtshof damit die eigentliche Komplexität der Situation.[76] Denn in der Sache behandele die EuGH-Entscheidung nicht allein einen datenschutzrechtlichen Sachverhalt, sondern eine mediale/äußerungsrechtliche Konstellation, die regelmäßig ein „vier-Personen-Stück“ zwischen Betroffenem, Äußerndem (Medium), Intermediär und Rezipient sei.[77]

1. Die Grundrechte von Äußerndem und Intermediär

Mit ins Blickfeld der Abwägung müssten deshalb zwingend auch die Rechte von Äußerndem und Intermediär rücken, die bei einer Verpflichtung zur Löschung von Einträgen aus dem Suchindex betroffen seien.

Der Äußernde, also i.d.R. der Urheber der Quellwebseite, sei bei seiner Tätigkeit, rechtmäßige Informationen ins Internet zu stellen, durch die Freiheit der Meinungsäußerung geschützt, die sich aus Art. 11 der Charta, sowie Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG ergibt.[78] Sofern es sich um einen medialen Inhalteanbieter handele, stehe diesem außerdem die Presse- bzw. Medienfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG zu, die im Datenschutzrecht durch eine Aussparung der Medienanbieter von den datenschutzrechtlichen Verpflichtungen in Art. 9 DS-RL gewährleistet werden soll.[79] In der Verpflichtung von Suchmaschinenanbietern, Links auf Inhalte zu löschen, liege ein mittelbarer Eingriff in die genannten Grundrechte, da die Inhalte so einem erheblichen Teil des Publikums nicht mehr zugänglich seien.[80]

Teilweise wird vertreten, dass der Webseitenurheber bei der Löschung von Links, die auf seine Inhalte verweisen, auch in seiner Unternehmerischen Freiheit aus Art. 16 der Charta betroffen sei, da sich solche Anbieter größtenteils durch Werbung refinanzieren, und eine verminderte Auffindbarkeit in der Suchmaschine weniger Klickzahlen auf der eigenen Seite und damit geringere Werbeeinnahmen bedeute.[81]

Insgesamt wird gefordert, dass diese Rechte der Webseitenbetreiber im Abwägungsprozess auch verfahrenstechnisch berücksichtigt werden müssten.[82] Webseitenbetreiber müssten vor der De-Indexierung zumindest angehört werden, wie auch das Bundesministerium des Innern in einem Ergänzungsvorschlag[83] zur DS-GVO zurecht fordere.[84]

Auf der Seite des gewerblichen Intermediärs, also des Suchmaschinenbetreibers, verortet der EuGH selbst die Unternehmerfreiheit gem. Art. 16 GRCh, die er jedoch für nicht gewichtig genug hält, um sie in die Abwägung mit dem Recht auf Datenschutz des Betroffenen einzubringen. Die Berufung auf Kommunikationsfreiheiten lehnt der Gerichtshof komplett ab, wogegen sich kritische Stimmen in der Literatur aussprechen.

Einige sehen zumindest die Medienfreiheit betroffen, wenn Links zu Medieninhalten gelöscht werden.[85] Andere gehen sogar davon aus, dass Suchmaschinenbetreibern selbst Kommunikationsfreiheiten zustehen müssen.[86] So wird vertreten, dass sich die Medienfreiheit quasi nachgeschaltet auch auf den Vermittler der Inhalte von Medienwebseiten erstreckt, da die Webseitenbetreiber ja gerade eine Verbreitung durch die Suchmaschine wünschen.[87] Von der Idee her liegt ein Vergleich mit Druckereien nahe, die ebenfalls beim Druck von Printmedien durch die Pressefreiheit geschützt werden.[88] Teilweise wird auch vertreten, dass die kommunikative Leistung von Suchmaschinen heutzutage vergleichbar sei mit der von klassischen Massenmedien, so dass unmittelbar ein Schutz i.S.v. Art. 11 Abs. 2 GRCh in Betracht komme.[89]

2. Kritik für die Nichtbeachtung

Die Nichtbeachtung der Grundrechte von Äußerndem und Intermediär ist nach Ansicht vieler Autoren aus mehreren Gründen problematisch:

Zunächst schaffe der Gerichtshof eine Parallelwertung zum hergebrachten Äußerungsrecht, indem er die Grundrechte bei der Abwägung unterschlage.[90]

In dieser Parallelwertung begehe der EuGH dann auch noch zwei schwerwiegende, von der bisherigen Praxis im Äußerungsrecht abweichende Fehler: Zum einen behandele er die Frage der Rechtmäßigkeit von Suchindex-Einträgen und den Quelleseiten unterschiedlich.[91]

Zum anderen gebe er mit dem generellen Überwiegen des Persönlichkeitsrechts ein Abwägungsergebnis vor, das die Gleichrangigkeit der Grundrechte in der Charta einseitig zugunsten des datenschutzrechtlichen Grundsatzes (Verbot der Datenverarbeitung mit Erlaubnisvorbehalt) verzerre.[92] Auf diese Weise würde die „Waffengleichheit“ in solchen Sachverhalten aufgehoben, wie der Richter am Bundesverfassungsgericht Johannes Masing in einem Positionspapier[93] feststellt. Es sei nicht sachgerecht und nicht Intention des grundrechtlichen Datenschutzes, einen Anspruch auf Löschung zu gewähren allein weil die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten berührt sind.[94] Andernfalls läge es in der Hand des Betroffenen, beinahe jeden Umgang mit Daten, die einen Personenbezug aufweisen, zu untersagen.[95] Dies komme einer absoluten Rechtsposition nahe, die weder Zweck des Datenschutzes sei, noch dem Charakter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts entspreche, das immer nur in Abwägung mit anderen Freiheitsrechten gesehen werden könne.[96]

Bei der Frage der Lösung des Konflikts gelangt die Literatur zu unterschiedlichen Ergebnissen: Einige[97] halten das Datenschutzrecht generell mangels Differenzierungstiefe für kein geeignetes Mittel zur Medienregulierung bei der Lösung der Kollision von allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit.

Andere meinen, dass eine Abwägung innerhalb der datenschutzrechtlichen Prüfung erforderlich sei, die sich an den im Äußerungsrecht geltenden Maßstäben orientiert, und somit zu einer Harmonisierung mit den äußerungsrechtlichen Maßstäben beiträgt.[98]

3. Stellungnahme

Zentraler Kritikpunkt der Literatur ist die fehlende Berücksichtigung der Meinungs- und Presse-/Medienfreiheit von Äußerndem und Intermediär. Hätte der EuGH diese Rechte also in seiner Abwägung berücksichtigen müssen? Jedenfalls hätten sie im Urteil Erwähnung finden müssen, sofern ihr Schutzbereich eröffnet ist und ggf. auch ein Eingriff in den Schutzbereich vorliegt.

Es fragt sich also, ob der Schutzbereich der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Hs. 1 GG des Quellwebseitenbetreibers bei einer Veröffentlichung, die von einer Suchmaschine indexiert und in Form einer Ergebnisliste Dritten zugänglich gemacht wird, eröffnet ist. Grundsätzlich schützt die Meinungsfreiheit nicht nur die reine Äußerung durch den einzelnen Grundrechtsträger, sondern auch deren Verbreitung.[99] Art. 5 Abs. 1 Hs. 1 GG soll schließlich nicht nur die Äußerung an sich, sondern auch „die Voraussetzungen für die Herstellung und Aufrechterhaltung des Kommunikationsprozesses, in den jede Äußerung eingebettet ist“, sichern.[100] So ist auch das Übersenden eines Textes geschützt, „unabhängig davon, ob der Übersender den Text verfasst, herausgegeben oder sonst wie zu verantworten hat“.[101] Ebenso ist auch das Setzen eines Hyperlinks, also eines digitalen Verweises auf eine elektronische Quelle, hinter der sich eine Meinung verbirgt, von der Meinungsfreiheit geschützt.[102] Es kann deshalb festgehalten werden: Auch wenn die Meinung durch einen Dritten bewusst und gewollt weitergegeben wird, ist diese Weitergabe des Dritten von der Meinungsfreiheit des Äußernden geschützt. Wenn also der Quellwebseitenbetreiber, der in Form einer Internet-Veröffentlichung seine Meinung kundtut, bewusst und willentlich eine Suchmaschine einsetzt, um die Reichweite seines Beitrags zu erhöhen, so unterfällt diese Tätigkeit der Meinungsfreiheit, so dass der Schutzbereich eröffnet ist.

Hinsichtlich der Frage, ob sich auch die Suchmaschine auf die Meinungsfreiheit berufen kann, bestehen erhebliche Zweifel. Schließlich könnte es bei ihrer Tätigkeit aufgrund der automatischen Generierung der Hyperlinks an einem bewussten Beitrag zum Meinungsbildungsprozess fehlen.[103] Allerdings hält das BVerfG bei derartigen automatisch generierten Hyperlinks, die auf Presseinhalte verweisen, den weiter reichenden Schutzbereich der Pressefreiheit für eröffnet, denn dieser umfasst auch die bloße technische Verbreitung von Äußerungen Dritter, selbst wenn damit keine Meinungsäußerung des technischen Verbreiters verbunden ist.[104]

[...]


[1] Honoré de Balzac (1799 - 1850); Ähnlich Bertolt Brecht, der in seinem Gedicht „Lob der Vergesslichkeit“ schrieb: „Die Schwäche des Gedächtnisses verleiht den Menschen Stärke“.

[2] Hierzu ausführlich Boehme-Neßler, in: NVwZ 2014, S. 825 (826).

[3] Mayer-Schönberger, Delete, S.11.

[4] Shapiro/Varian, Information Rules, S. 6.

[5] Mayer-Schönberger, Delete, S. 111.

[6] So Mayer-Schönberger in „Delete“, der ein digitales Verfallsdatum fordert; ähnlich die ehemalige Verbraucherschutzministerin Ilse Aigner, die ein „digitales Radiergummi“ vorschlug, s. http://www.sueddeutsche.de/digital/ilse-aigner-stellt-neue-software-vor-radiergummi-fuer-fotos-im-netz-1.1045072.

[7] Spanische Datenschutzbehörde, im Folgenden AEPD.

[8] EuGH, NJW 2014, S. 2257 (2258) Rn. 28.

[9] EuGH, NJW 2014, S. 2257 (2259) Rn. 41.

[10] EuGH, NJW 2014, S. 2257 (2259) Rn. 41.

[11] EuGH, NJW 2014, S. 2257 (2258) Rn. 29-31 mit Hinweis auf die Entscheidung EuGH C-73/07 - Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, K&R 2009, S. 102-105.

[12] EuGH, NJW 2014, S. 2257 (2259) Rn. 34.

[13] EuGH, NJW 2014, S. 2257 (2259) Rn. 37; So auch schon die Art. 29-Datenschutzgruppe, Stellungnahme 1/2008 zu Datenschutzfragen im Zusammenhang mit Suchmaschinen, S. 5.

[14] EuGH, NJW 2014, S. 2257 (2259) Rn. 38.

[15] EuGH, NJW 2014, S. 2257 (2260) Rn. 49.

[16] Nolte, in: NJW 2014, S. 2238 (2239) mit Hinweis auf Gabel, in: Taeger/Gabel, § 1 Rn. 57 ff. mwN; gleiche Auffassung auch OLG Schleswig, ZD 2013, 364 ff.

[17] EuGH, NJW 2014, S. 2257 (2260) Rn. 52.

[18] EuGH, NJW 2014, S. 2257 (2260) Rn. 53.

[19] EuGH, NJW 2014, S. 2257 (2260) Rn. 54-55.

[20] EuGH, NJW 2014, S. 2257 (2260) Rn. 56.

[21] EuGH, NJW 2014, S. 2257 (2262, 2264) Rn. 80 und 97.

[22] EuGH, NJW 2014, S. 2257 (2263) Rn. 81.

[23] EuGH, NJW 2014, S. 2257 (2263) Rn. 81.

[24] EuGH, NJW 2014, S. 2257 (2263) Rn. 81.

[25] EuGH, NJW 2014, S. 2257 (2262) Rn. 80.

[26] EuGH, NJW 2014, S. 2257 (2262) Rn. 80.

[27] EuGH, NJW 2014, S. 2257 (2263) Rn. 81.

[28] EuGH, NJW 2014, S. 2257 (2263) Rn. 82 und 88.

[29] Stehmeier/Schimke, in: UFITA 2014, S. 661 (674).

[30] EuGH, NJW 2014, S. 2257 (2263) Rn. 85.

[31] Ähnlich interpretiert Jandt in: MMR-Aktuell 2014, 358242 den zulässigen Zweck, indem sie ihn in der Aktualität der Suchergebnisse sieht.

[32] EuGH, NJW 2014, S. 2257 (2262) Rn. 77.

[33] EuGH, NJW 2014, S. 2257 (2262) Rn. 77.

[34] EuGH, NJW 2014, S. 2257 (2262) Rn. 78-79.

[35] EuGH, NJW 2014, S. 2257 (2258, 2260, 2261, 2263) Rn. 22, 51, 63, 90.

[36] EuGH, NJW 2014, S. 2257 (2258, 2260, 2263) Rn. 24, 47, 90.

[37] Schlussanträge des Generalanwalts Niilo Jääskinen vom 25. Juni 2013,
abrufbar unter: http://curia.europa.eu/juris/document/
document.jsf?docid=138782&doclang=DE

[38] Schlussanträge des Generalanwalts Niilo Jääskinen vom 25. Juni 2013, Rn. 68.

[39] Schlussanträge des Generalanwalts Niilo Jääskinen vom 25. Juni 2013, Rn. 26 f., 77.

[40] Der Grundsatz der „Verhältnismäßigkeit“ solle eingehalten werden, s. Schlussanträge des Generalanwalts Niilo Jääskinen vom 25. Juni 2013, Rn. 79.

[41] Schlussanträge des Generalanwalts Niilo Jääskinen vom 25. Juni 2013, Rn. 80-82.

[42] Schlussanträge des Generalanwalts Niilo Jääskinen vom 25. Juni 2013, Rn. 82.

[43] Die Art.-29-Datenschutzgruppe wurde gem. Art. 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzt. Sie ist das unabhängige Beratungsgremium der Europäischen Union in Datenschutzfragen. Ihre Aufgaben sind in Art. 30 der Richtlinie 95/46/EG (DS-RL) und in Art. 15 der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) festgelegt.

[44] Schlussanträge des Generalanwalts Niilo Jääskinen vom 25. Juni 2013, Rn. 83.

[45] Schlussanträge des Generalanwalts Niilo Jääskinen vom 25. Juni 2013, Rn. 87.

[46] Ein fast identisches Verständnis offenbarte das OLG Hamburg in einer Entscheidung zur Tätigkeit von Suchmaschinen im Jahr 2010, OLG Hamburg MMR 2010, 141 f.

[47] Schlussanträge des Generalanwalts Niilo Jääskinen vom 25. Juni 2013, Rn. 84, 86.

[48] Schlussanträge des Generalanwalts Niilo Jääskinen vom 25. Juni 2013, Rn. 84.

[49] Schlussanträge des Generalanwalts Niilo Jääskinen vom 25. Juni 2013, Rn. 84.

[50] Aus der heraus sich nach nationalem Recht Pflichten zur Sperrung von illegalen Inhalten ergeben kann, Schlussanträge Rn. 135. So auch die Artikel-29-Datenschutzgruppe, Stellungnahme 1/2008, S. 16.

[51] Schlussanträge des Generalanwalts Niilo Jääskinen vom 25. Juni 2013, Rn. 88; so auch Artikel-29-Datenschutzgruppe, Stellungnahme 1/2008, S. 15.

[52] Schlussanträge des Generalanwalts Niilo Jääskinen vom 25. Juni 2013, Rn. 109.

[53] Schlussanträge des Generalanwalts Niilo Jääskinen vom 25. Juni 2013, Rn. 134.

[54] Schlussanträge in der Rechtssache L’Oréal u. a. (Nr. 155).

[55] Schlussanträge des Generalanwalts Niilo Jääskinen vom 25. Juni 2013, Rn. 134.

[56] Jarass, Charta der Grundrechte der EU, Art. 7 GRCh, Rn. 7.

[57] BVerfG, NJW 1984, S. 419 ff.

[58] BVerfG, NJW 1984, S. 419 (422).

[59] Schlussanträge des Generalanwalts Niilo Jääskinen vom 25. Juni 2013, Rn. 121; EuGH, Urteil vom 16.02.2012, SABAM (C-360/10), Rn. 48.

[60] EuGH, NJW 2014, S. 2257 (2263) Rn. 81.

[61] Boehme-Neßler, in: NVwZ 2014, S. 825 (827 ff.).

[62] Kühling, in: EuZW 2014, S. 527.

[63] Arning/Moos/Schefzig, in: CR 2014, S. 447 (451).

[64] Arning/Moos/Schefzig, in: CR 2014, S. 447 (451).

[65] Schiedermair, in: jM 2015, S. 334 (337) bemerkt dies auch, hält es jedoch nur für „taktisch unklug“, nicht für einen juristischen Fehler.

[66] Stehmeier/Schimke, in: UFITA 2014, S. 661 (682); Arning/Moos/Schefzig, in: CR 2014, S.447 (455); Spindler, in: JZ 2014, S.981 (988).

[67] Feldmann/Piltz, in: AnwBl 2014, S. 679.

[68] Leutheusser-Schnarrenberger, in: ZD 2015, S. 149 (150).

[69] Kühn/Karg, in: ZD 2015, S. 61 ff.

[70] Kühn/Karg, in: ZD 2015, S. 61 (65).

[71] Wolff, in: BayBBl 2015, S. 9 (15).

[72] Kreutzer, Das Recht auf Vergessenwerden, S. 23.

[73] Arning/Moos/Schefzig, in: CR 2014, S. 447 (454).

[74] Entschließung der 88. Konferenz der Beauftragten für den Datenschutz des Bundes und der Länder (DSK) vom 8/9.10.2014 zum Recht auf Sperrung von Suchergebnissen bei Anbietern von Suchmaschinen, abrufbar unter: https://www.datenschutz-hamburg.de/uploads/media/Entschliessung_88.DSK_Google_Suchergebnisse.pdf

[75] Peter Fleischer, Implementing a European, not global, right to be forgotten, abrufbar unter: http://googlepolicyeurope.blogspot.de/2015/07/implementing-european-not-global-right.html

[76] So bspw. Arning/Moos/Schefzig, in: CR 2014, S. 447 (452); Holznagel/Hartmann, in: MMR 2016, S. 228 (231); Spindler, in: JZ 2014, S. 981 (987).

[77] von Lewinski, in: AFP 2015, S. 1 (2); ähnlich Holznagel/Hartmann, in: MMR 2016, S. 228 (231).

[78] Gersdorf, in: BeckOK, Art. 8 GRCh Rn. 35; So auch Generalanwalt Jääskinen in Rn. 122 seiner Schlussanträge mit Verweis auf: EuGH C-73/07 - Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, Rn. 60, K&R 2009, S. 102 ff.

[79] Arning/Moos/Schefzig, in: CR 2014, S. 447 (453); Feldmann/Piltz, in: AnwBl 2014, S. 679 (680).

[80] Arning/Moos/Schefzig, in: CR 2014, S. 447 (453); Diesterhöft, in: VBlBW 2014, S. 370 (372); Gersdorf, in: BeckOK, Art. 8 GRCh, Rn. 35.

[81] So Kreutzer, Das Recht auf Vergessenwerden, S. 16.

[82] Holznagel/Hartmann, in: MMR 2016, S. 228 (231); Kreutzer, Das Recht auf Vergessenwerden, S. 18.

[83] „Right to be forgotten: dispute settlement“ from the German delegation to the Working Group on Information Exchange and Data Protection, 9. Februar 2015, abrufbar unter http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-6032-2015-INIT/en/pdf.

[84] Holznagel/Hartmann, in: MMR 2016, S. 228 (232).

[85] Arning/Moos/Schefzig, in: CR 2014, S. 447 (453); Holznagel/Hartmann, in: MMR 2016, S. 228 (232); Zur Frage, ob daraus auch die Anwendbarkeit des datenschutz-rechtlichen Medienprivilegs auf Suchmaschinen folgt, verneinend Schumacher/Spindler, in: DuD 2015, S. 606 (610).

[86] Arning/Moos/Schefzig, in: CR 2014, S. 447 (453); ähnlich Spindler, in: JZ 2014, S. 981 (987), der die Medienfreiheit zwar nicht für direkt auf Suchmaschinen anwendbar hält, aber die Notwendigkeit eines neuen, in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG zu verortenden Grundrechts auf „Freiheit der Internetdienste“ feststellt.

[87] Arning/Moos/Schefzig, in: CR 2014, S. 447 (453).

[88] Fink, in: Spindler/Schuster, Erster Teil, C. Verfassungsrecht, Rn. 33; BVerfG NJW 1988, S. 1833 ff.

[89] Stehmeier/Schimke, in: UFITA 2014, S. 661 (677).

[90] Masing, Vorläufige Einschätzung der „Google-Entscheidung“ des EuGH.

[91] Kreutzer, Das Recht auf Vergessenwerden, S. 19 ff.; Masing, Vorläufige Einschätzung der „Google-Entscheidung“ des EuGH.

[92] Feldmann/Piltz, in: AnwBl 2014, S. 679.

[93] Masing, Vorläufige Einschätzung der „Google-Entscheidung“ des EuGH.

[94] Luch/Schulz/Kuhlmann, in: EuR 2014, S. 698 (706).

[95] Luch/Schulz/Kuhlmann, in: EuR 2014, S. 698 (706).

[96] Luch/Schulz/Kuhlmann, in: EuR 2014, S. 698 (706).

[97] Feldmann/Piltz, in: AnwBl 2014, S. 679 (682); Kreutzer, Das Recht auf Vergessenwerden, S. 4.

[98] Gersdorf, in: BeckOK, Art. 8 GRCh Rn. 35; ähnlich Holznagel/Hartmann, in: MMR 2016, S. 228 ff.

[99] Grabenwarter, in: Maunz/Dürig, Art. 5 GG Rn. 87.

[100] Grabenwarter, in: Maunz/Dürig, Art. 5 GG Rn. 87.

[101] Grabenwarter, in: Maunz/Dürig, Art. 5 GG Rn. 88.

[102] BVerfG, NJW 2012, S. 1205 (1206).

[103] So Schulz, in: Paschke/Berlit/Meyer, 5. Abschn. Rn. 24 mwN.

[104] BVerfG, NJW 2012, S. 1205 (1206); Grabenwarter, in: Maunz/Dürig, Art. 5 Rn. 94.

Ende der Leseprobe aus 34 Seiten

Details

Titel
Das Recht auf Vergessenwerden nach dem Google-Urteil des EuGH vom 13.5.2014 und die Folgen
Hochschule
Universität Hamburg  (Fakultät für Rechtswissenschaft, Prof. Dr. Johannes Caspar)
Veranstaltung
Seminar „Aktuelle Fragen des Datenschutzrechts der Gegenwart“
Note
16 Punkte
Autor
Jahr
2016
Seiten
34
Katalognummer
V343094
ISBN (eBook)
9783668329423
ISBN (Buch)
9783668329430
Dateigröße
1002 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Datenschutz, Datenschutzrecht, Recht auf Vergessen, Recht auf Vergessenwerden, Google, EuGH, Folgen, Löschungsanspruch
Arbeit zitieren
Niklas Vogt (Autor:in), 2016, Das Recht auf Vergessenwerden nach dem Google-Urteil des EuGH vom 13.5.2014 und die Folgen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/343094

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