Mit seinem Urteil in der Rechtssache Google Spain hat der EuGH im Jahr 2014 unter großem Aufsehen einen datenschutzrechtlichen Löschungsanspruch gegen Suchmaschinenbetreiber eingeführt und darüber hinaus wegweisendes zum Anwendungsbereich europäischen Datenschutzrechts bestimmt.
Diese Arbeit stellt die Rechtsauffassung des EuGH im Fall Google Spain dar und analysiert darüber hinaus die sich aus dem Urteil ergebenden grundrechtlichen Spannungslagen unter Einbeziehung des Schrifttums. Überblicksartig werden zudem die Folgen des Urteils aufgezeigt.
Inhaltsverzeichnis
Bearbeitung
A. Einleitung
B. Das Urteil des EuGH vom 13.5.2014 – C-131/12
I. Sachverhalt
II. Vorlagefragen und Entscheidung des EuGH
1. Googles Verantwortung für die im Suchindex geführten Einträge
a) Sachlicher Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46/EG
b) Verantwortlichkeit von Google
2. Der räumliche Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46/EG
3. Haben Privatpersonen ein Recht auf Löschung ihrer Daten aus dem Suchindex? („Recht auf Vergessenwerden“)
III. Abweichende Ansichten der Verfahrensbeteiligten
C. Grundrechtliche Spannungslage
I. Datenschutz und Informationsfreiheit
II. Abwägung des EuGH und Kritik der Literatur
1. Formalien
2. Abwägungskriterien zu unkonkret
3. Löschungsanspruch ineffektiv
III. Müssen weitere Grundrechtspositionen in die Abwägung einbezogen werden?
1. Die Grundrechte von Äußerndem und Intermediär
2. Kritik für die Nichtbeachtung
3. Stellungnahme
IV. Entscheidungslinie der nationalen Rechtsprechung
1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die zeitliche Dimension
a) Die Lebach-Entscheidungen des BVerfG
b) Von Online-Archiv I bis Apollonia
2. Die „Spickmich“-Entscheidung des BGH: Im Spannungsfeld von Datenschutz und Persönlichkeitsrecht
D. Folgen des Urteils
I. Googles Umgang mit den Vorgaben
1. Antragsformular
2. Der Lösch-Beirat und dessen Vorschläge
3. Der Ablauf einer Löschung
4. Statistik über die Löschungen
5. Kritik
II. Anwendungsbereich der Datenschutzrichtlinie
III. Neue Lösungsansätze für das Lösch-Verfahren
IV. Das „Recht auf Vergessenwerden“ in der Datenschutzgrundverordnung
E. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit analysiert die Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im sogenannten „Google-Urteil“ vom 13.5.2014, welches die Grundlage für das „Recht auf Vergessenwerden“ legte. Ziel ist es, die grundrechtlichen Spannungslagen zwischen Datenschutz und Informationsfreiheit unter Einbeziehung des Schrifttums aufzuarbeiten und die praktischen Folgen sowie die Entwicklung hin zur Datenschutz-Grundverordnung zu beleuchten.
- Die dogmatische Einordnung der Verantwortlichkeit von Suchmaschinenbetreibern
- Die Analyse der grundrechtlichen Abwägung durch den EuGH (Datenschutz vs. Informationsfreiheit)
- Kritische Würdigung der Nichtbeachtung von Äußerungs- und Medienfreiheiten
- Die praktische Umsetzung von Löschanträgen und deren Wirksamkeit (Geoblocking)
- Einordnung des „Rechts auf Vergessenwerden“ in der neuen Datenschutz-Grundverordnung
Auszug aus dem Buch
3. Haben Privatpersonen ein Recht auf Löschung ihrer Daten aus dem Suchindex? („Recht auf Vergessenwerden“)
Die entscheidende inhaltliche Frage im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens war, ob Privatpersonen einen Anspruch auf Löschung von Links aus der Ergebnisliste bei einer anhand des Namens der betroffenen Person durchgeführten Suche haben, und zwar selbst dann, wenn der Name oder die Information auf der Quellwebseite nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht wird und die Veröffentlichung dort ggf. als solche rechtmäßig ist.
Der EuGH weist zunächst darauf hin, dass der Betroffene im Falle einer Datenverarbeitung, die „nicht den Bestimmungen der Richtlinie entspricht“, einen Anspruch auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten gem. Art. 12 lit. b DS-RL oder auf Widerspruch gem. Art. 14 DS-RL hat. Ob bei der Datenverarbeitung die Bestimmungen der Richtlinie eingehalten werden, richtet sich vor allem nach den Bestimmungen der Art. 6 und Art. 7 DS-RL.
Nach Art. 6 DS-RL hat der für die Datenverarbeitung Verantwortliche eine Reihe von Anforderungen an die Art und Weise des Umgangs mit personenbezogenen Daten zu beachten. Unter anderem dürfen die Daten nur „nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden“. Darüber hinaus dürfen die Daten „nicht länger, als es für die Realisierung der Zwecke, für die sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht“.
Aus Art. 7 DS-RL ergeben sich spezielle Zulässigkeitsanforderungen für die Verarbeitung von Daten. Hierbei ist besonders der Art. 7 lit. f DS-RL hervorzuheben, nach dem die Verarbeitung nur zulässig ist, wenn ein berechtigtes Interesse der datenverarbeitenden Stelle oder von Dritten besteht, sofern nicht das Interesse der betroffenen Person am Schutz ihrer Daten überwiegt.
Der Gerichtshof konzentriert sich bei seiner weiteren Auseinandersetzung mit dem Löschungsanspruch auf Art. 7 lit. f DS-RL, nach dem bei jeder Datenverarbeitung also eine Abwägung der schutzwürdigen Interessen vorgenommen werden muss. Dem Betroffenen steht dabei ein Recht auf Schutz seiner persönlichen Daten aus der Grundrechtecharta, vor allem aus Art. 7 „Recht auf Achtung des Privatlebens“ und Art. 8 „Recht auf Schutz personenbezogener Daten“ Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), zu.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Beleuchtung des gesellschaftlichen Wandels durch die Digitalisierung und die Einführung der Problematik des „digitalen Vergessens“.
B. Das Urteil des EuGH vom 13.5.2014 – C-131/12: Analyse des Sachverhalts, der Vorlagefragen an den EuGH und der Entscheidung zur Verantwortlichkeit von Google sowie zum räumlichen Anwendungsbereich.
C. Grundrechtliche Spannungslage: Auseinandersetzung mit der Abwägung zwischen Datenschutz und Informationsfreiheit sowie der Kritik an der Nichtbeachtung von Rechten Dritter durch den EuGH.
D. Folgen des Urteils: Untersuchung der Umsetzung durch Google, der Kritik an der Verfahrensgestaltung und der Einbettung in die Datenschutz-Grundverordnung.
E. Fazit: Zusammenfassende Bewertung der wegweisenden Bedeutung des Urteils trotz verbleibender Unklarheiten bei der Grundrechtsabwägung.
Schlüsselwörter
Recht auf Vergessenwerden, EuGH, Google-Urteil, Datenschutz, Informationelle Selbstbestimmung, Suchmaschinen, Datenverarbeitung, Grundrechtecharta, Persönlichkeitsrecht, Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Löschungsanspruch, Datenschutz-Grundverordnung, De-Indexierung, Internetregulierung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit befasst sich mit dem EuGH-Urteil von 2014 zur Verantwortlichkeit von Suchmaschinenbetreibern und dem daraus resultierenden „Recht auf Vergessenwerden“ für Privatpersonen.
Welche zentralen Themenfelder werden bearbeitet?
Zentral sind die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit von Suchmaschinen, die grundrechtliche Abwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre und der Informationsfreiheit sowie die praktische Umsetzung der Löschpflichten.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?
Das Ziel ist die Analyse der Rechtsauffassung des EuGH sowie die kritische Untersuchung der grundrechtlichen Spannungslagen, die durch das Urteil für Webseitenbetreiber und Intermediäre entstanden sind.
Welche wissenschaftliche Methode kommt zum Einsatz?
Es handelt sich um eine juristische Analyse, die maßgeblich auf der Auswertung der EuGH-Rechtsprechung, des Schrifttums und ergänzender nationaler Rechtsprechung (z. B. BGH, BVerfG) basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Aufarbeitung des Urteils, die Analyse der Spannungsfelder zwischen Grundrechten und die Darstellung der Reaktionen des Unternehmens Google sowie der Literatur auf das Urteil.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Die zentralen Begriffe umfassen das Recht auf Vergessenwerden, Datenschutz, Suchmaschinenregulierung und die Abwägung von Persönlichkeits- und Informationsrechten.
Warum kritisieren Autoren die Abwägung des EuGH?
Die Kritik richtet sich vor allem dagegen, dass der EuGH die Grundrechte von Äußernden und Intermediären in seiner Abwägung ignoriert und ein generelles Überwiegen des Persönlichkeitsrechts vorgibt.
Wie hat sich die Rechtslage durch die Datenschutz-Grundverordnung verändert?
Die DS-GVO führt mit Art. 17 einen detaillierteren Löschungsanspruch ein, bleibt jedoch nach Auffassung der Literatur hinter der Erwartung eines echten „digitalen Radiergummis“ oder innovativer Lösungsansätze zurück.
Welches Problem besteht bei der weltweiten Umsetzung von Löschungen?
Es besteht ein Konflikt zwischen der Forderung nach weltweiter Löschung und der Gefahr eines „Race to the bottom“, bei dem unterschiedliche nationale Standards zu einer Abwärtsspirale der Internetfreiheit führen könnten.
- Citar trabajo
- Niklas Vogt (Autor), 2016, Das Recht auf Vergessenwerden nach dem Google-Urteil des EuGH vom 13.5.2014 und die Folgen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/343094