Altkleidercontainer auf privater und öffentlicher Fläche. Die Beseitigungsmöglichkeiten der Ordnungsbehörde


Bachelorarbeit, 2015

56 Seiten, Note: 11


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Themenfindung
1.2 Themeneinführung
1.3 Themeneingrenzung
1.4 Forschungsmethode

2 Rechtliche Rahmenbedingungen
2.1 Unterscheidung Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht
2.1.1 Straßenrecht
2.2 Das Straßenverkehrsrecht
2.3 Entstehung einer Straße
2.3.1 Herstellung
2.3.2 Widmung
2.4 Abgrenzung öffentlicher Straßenraum und private Grundstücks-fläche
2.4.1 Öffentlicher Straßenraum
2.4.2 Private Grundstücksfläche
2.4.3 Straßenverkehrsrechtliche Öffentlichkeit
2.5 Benutzung einer Straße
2.5.1 Gemeingebrauch
2.5.2 Sondernutzung
2.5.3 Objekte
2.6 Sondernutzungserlaubnis
2.6.1 Auflagen
2.7 Problematik
2.8 Maßnahmen zur Entfernung der unerlaubten Sondernutzung
2.8.1 Öffentliche Fläche
2.8.2 Private Fläche
2.9 Sanktionen gegen Aufsteller

3 Sozialwissenschaftlicher Teil
3.1 Wahl der Forschungsmethode
3.2 Entwicklung der Instrumente
3.2.1 Entwicklung Fragebogen
3.2.2 Entwicklung Experteninterview
3.3 Ergebnis Fragebogen
3.3.1 Frage 1
3.3.2 Frage 2
3.3.3 Frage 3
3.4 Ergebnis Experteninterview

4 Leitfaden/Zusammenfassung

5 Fazit/Ausblick

Quellenverzeichnis

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Frage 1a

Abbildung 2: Frage 1b

Abbildung 3: Frage 2

Abbildung 4: Frage 3

1 Einleitung

1.1 Themenfindung

Im Rahmen der Praxisphase war der Verfasser im Ordnungsamt und Bürgerservice/Straßenverkehrsbehörde eingesetzt. Hierbei bekam er einen Einblick in die Arbeit und die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde und der Stadtpolizei. Das Straßenrecht sowie das Straßenverkehrsrecht und insbesondere die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen hat der Verfasser dabei kennengelernt.

Hierbei hat der Verfasser einen Einblick in das Verfahren von Abschleppungen bei illegal aufgestellten Schuh- und Altkleidercontainern[1] auf öffentlichem Straßenraum erhalten. Hierbei kam es zum ersten Kontakt mit dem Thema Gebrauch von Straßen, Gefahren im Straßenverkehr und Beseitigung von Gefahren. Dass es für Baustelleneinrichtungen, Werbeschilder, Warenauslagen oder auch einen Altkleidercontainer einer spezieller Genehmigung auf öffentlichen Straße bedarf, war dem Verfasser bis dahin nicht bekannt.

Bei den gesichteten Altkleidercontainern im Gebiet der Stadt Hanau, wird erst die Zugehörigkeit des Aufstellortes überprüft. Hierbei wird zwischen privatem und öffentlichen Straßenraum unterschieden. Stellt sich heraus, dass der Altkleidercontainer auf öffentlicher Fläche aufgestellt ist, so ist die Ordnungsbehörde zuständig und leitet entsprechende Schritte zur Entfernung der Altkleidercontainer ein. Hierbei entstand das erste Interesse an den Containern, die auf privater Grundstücksfläche aufgestellt sind. Nach Rücksprache mit dem Ausbildungsleiter stellte sich heraus, dass man auf privater Fläche grds. keine Handlungsmöglichkeiten habe. Durch das VG Kassel ist jedoch vor Kurzem etwas über Altkleidercontainer an der Grenze zu öffentlichem Straßenraum entschieden worden.

Nach Beschäftigung mit dem Thema und dem Urteil entwickelte sich ein Interesse dafür, welche Möglichkeiten die Ordnungsbehörde durch dieses Urteil besitzt.

1.2 Themeneinführung

Dass Altkleidercontainer grds. karitative Zwecke unterstützen oder abgegebene Kleidungsstücke direkt in Einrichtungen für Hilfebedürftige gehen, denkt ein Großteil der Bevölkerung. Dabei sind auf den Straßen nicht nur gemeinnützige aufgestellt, sondern in einer Vielzahl auch gewerbliche Container.[2]

Das Textilrecycling ist ein boomendes Geschäft. In Deutschland werden aktuell etwa 800.000 Tonnen Altkleider im Jahr gesammelt. Für eine Tonne erhält man zwischen 350 und 500 Euro.[3] Dabei werden die Container auf öffentlichen Grünstreifen, Bürgersteigen oder Parkplätzen abgestellt. Alternativ werden sie am Rand oder tief in privaten Grundstücken platziert.

Nicht mehr benötigte Textilien, Schuhe und Altkleider können dann in den Container geworfen werden. Das Unternehmen holt den Inhalt der Container in einem bestimmten Zyklus ab und ordnet diese nach Sorten, Artikeln und Qualitäten. Etwa die Hälfte aller dabei gesammelten Stücke können in Secondhandläden weiterverkauft werden. Allerdings übersteigt das Aufkommen von Alttextilien und Altkleidern den Bedarf in Deutschland. Deshalb werden viele der Alttextilien und Altkleider nach Osteuropa, Afrika und Asien exportiert. Diese Art ist oftmals die einzige Möglichkeit für die Bewohner der Entwicklungsländer, an qualitativ hochwertige Kleidungsstücke zu gelangen.[4] Es zeigt sich jedoch auch, dass der Export von Altkleidern die inländische Textilindustrie zerstören kann.[5]

Die hohen Einnahmemöglichkeiten, die mit dem Verkauf von Altkleidern verbunden sind, sorgen für immer mehr gewerbliche Aufsteller. Die vielen Container, die dabei aufgestellt werden, zerstören dabei teilweise das Stadtbild oder sorgen für die „Vermüllung" von Straßen durch volle Altkleidercontainer.[6]

Die gemeinnützigen Organisationen können einen Teil für ihre Kleiderkammern verwenden. Überschüsse der Altkleider werden an Sortierbetriebe oder Verwerter verkauft. Aus diesem Verkaufserlös werden dann soziale Projekte finanziert. Textilien oder Altkleider, die nicht mehr verwendet werden können, werden recycelt und z.B. zu Putzlappen oder Dämmstoffen verarbeitet.[7]

Durch gegenwärtige Vorkommnisse über die getarnte Verwendung von Wohlfahrtsverbänden sind Altkleidercontainer aktuell und werden medienwirksam diskutiert. Hierbei bedienen sich die Aufsteller nämlich an Aufschriften, die einen karitativen Eindruck erwecken, etwa rote Kreuze oder kirchliche Symbole.

Hiermit versuchen sie die Menschen zu täuschen und wollen Vertrauen erwecken.[8]

Werden die Container auf öffentlichem Straßenraum aufgestellt, so stellt dies eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Der jeweilige Aufsteller benötigt hierfür eine Sondernutzungserlaubnis. Eine Sondernutzungserlaubnis kann nach § 16 des HStrG[9] von der Straßenbaubehörde genehmigt werden. Kommunen haben aber im Rahmen ihrer Satzungshoheit nach § 5 Abs. 1 HGO[10] i.V.m. der Ermächtigung in § 37 HStrG die Möglichkeit, über den Gebrauch von Landes- und Kreisstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrt und Gemeindestraßen eigene Regelungen zu erlassen. Sondernutzungen sind grds. also auf öffentlichem Boden genehmigungspflichtig und auf privatem Boden nicht existent.

Mit Gerichtsurteil AZ: 2 K 15 82/12, vom 25.07.2013 des VG Kassel[11], wurde etwas neues beschlossen. Bei den Fällen, in denen Container auf privater Fläche aufgestellt wurden und von öffentlichem Straßenraum aus bedient werden müssen, auch eine Sondernutzungserlaubnis verlangt werden kann. Dies liegt dann vor, wenn der Container so frontseitig an den öffentlichen Straßenraum aufgestellt ist, dass der Befüller auf dem öffentlichen Straßenraum verweilen muss, um den Container zu befüllen.[12]

1.3 Themeneingrenzung

Der Forschungsgegenstand dieser Arbeit bezieht sich auf den Umgang mit Altkleidercontainern auf privaten Grundstücksflächen. Wenn diese so aufgestellt sind, dass man zum Befüllen auf öffentlicher Straße verweilen muss, so besteht nach dem VG Kassel eine Sondernutzung.

Das Aufhalten zum Einwerfen von Altkleidern von öffentlichem Boden aus stellt kein Gemeingebrauch und damit eine Sondernutzung der Straße dar. Werden die Container ohne Erlaubnis aufgestellt, können sie beseitigt werden.

Ob, wie und unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, soll der Kerngehalt dieser Bachelorarbeit sein. Hierbei werden auch die Regelungen und die Behandlung von Altkleidercontainern, die direkt auf öffentlicher Fläche aufgestellt werden, behandelt. Dabei wird jedoch nicht auf die abfallrechtlichen und baurechtlichen Belange eingegangen. Der Fokus liegt auf den straßenrechtlichen Rahmenbedingungen.

1.4 Forschungsmethode

Durch die Bachelor-Thesis möchte der Verfasser mit Hilfe der Recherche von rechtlichen Rahmenbedingungen, der Durchführung einer Vergleichsumfrage und von Experteninterviews einen Leitfaden für die Stadt Hanau, für den Umgang mit diesen Fällen, entwickeln. Hierbei soll es um die Prävention, die Erkennung von beschriebenen Fällen, die Schritte zur Beseitigung und die Sanktionen gegenüber Aufstellern gehen.

Durch die Umfrage soll festgestellt werden, welche Kommunen bereits eine Regelung zu dem angesprochenen Urteil getroffen haben. Bestehen bereits besonders gut entwickelte Vorgehensweisen, so soll möglichst ein Experteninterview mit den Verantwortlichen zu den genaueren Details durchgeführt werden. Dabei wird die Vorgehensweise untersucht und ein geeignetes Mittel zur Entfernung von Altkleidercontainern bestimmt. Das Ergebnis dieser Arbeit soll dann eine Handlungsempfehlung darstellen.

2 Rechtliche Rahmenbedingungen

Zu Beginn der Bachelor-Thesis sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Altkleidercontainer zu klären. Hierbei wird auf die wichtigen Punkte eingegangen sowie die einschlägigen Normen benannt und beschrieben. Dabei wird auf das anzuwendende Rechtsgebiet, den Bau und die Öffentlichkeit einer Straße, die Unterscheidung von öffentlichem Straßenraum und privater Grundstücksfläche eingegangen. Hinzu kommen die Benutzungsarten einer öffentlichen Straße, dabei insbesondere auf die Abgrenzung zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung, die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis, die betreffende Problematik der Bachelorarbeit sowie die Maßnahmen zur Entfernung von unerlaubten Altkleidercontainern im öffentlichen und privaten Straßenraum. Schließlich werden die Sanktionsmöglichkeiten gegenüber den Verantwortlichen der unerlaubten Sondernutzung erläutert. Im Anschluss an die rechtlichen Rahmenbedingungen befindet sich der sozialwissenschaftliche Teil dieser Arbeit und der daraus gewonnene Erkenntnisgehalt.

Zunächst wird das Straßenrecht sowie das Straßenverkehrsrecht und ihre Abgrenzung und Unterscheidung verdeutlicht. Dies ist relevant, um im voraus bereits das Rechtsgebiet, das zur Anwendung kommt, zu bestimmen.

2.1 Unterscheidung Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht

Für die nachfolgende Ausarbeitung ist es wichtig, die Unterschiede vom Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht, zu verstehen. Das Rechtsgebiet, das zur Anwendung kommt, soll bestimmt werden. Bei dieser Unterscheidung ist nicht einfach in das HStrG bzw. FStrG[13] und das StVG[14] zu differenzieren, sondern schon vom Wirkungsbereich der beiden Rechtsgebiete.

Es stellt sich außerdem die Frage, ob eine Benutzung der Straße nach Straßenrecht oder nach dem Straßenverkehrsrecht zu beurteilen ist, da beide Rechtsgebiete denkbar wären. Denn trotz unterschiedlicher Wahrnehmung der Gesetzgebungskompetenz regeln die beiden Materien jeweils Geschehnisse, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Das öffentliche Wegenetz und dessen Benutzung haben die beiden Bereiche zum Gegenstand.[15]

Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG[16] hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen sowie den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr.[17]

2.1.1 Straßenrecht

Das Straßenrecht ist Bestandteil des öffentlichen Sachenrechts.[18] Im Bereich des Straßenrechts hat der Bund durch den Erlass des Bundesfernstraßengesetzes seine Gesetzgebungsbefugnis wahrgenommen. Dieses Gesetz bezieht sich nach § 1 Abs. 2 FStrG auf Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit Ortsdurchfahrten. Da der Bund keine weiteren Regelungen für andere Straßenarten getroffen hat, hat das Land nach Art. 30 und 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz für die Landesstraßen, die Gemeindeverbindungs- und sonstigen Gemeindestraßen sowie für die Wirtschaftswege.[19]

Die einzelnen Bundesländer haben deshalb im Bereich des Straßenrechts ihre eigenen Landesstraßengesetze geschaffen. Das Land Hessen hat für den Landesbereich das Hessische Straßengesetz erlassen. Das HStrG umfasst die Regelungen zu den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Es bezieht sich dabei auf Landes-, Kreis- Gemeinde- und sonstige Straßen.[20]

Das Straßenrecht hat die Nutzungsmöglichkeiten bzw. die Bereitstellung der Straße zum Inhalt und bildet somit die Voraussetzung des Straßenverkehrsrechts. Handlungsgegenstand ist insbesondere die Entstehung, Widmung, Indienststellung, Einteilung und Beendigung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.[21] Darin wird das „Ob" der Straßennutzung bestimmt und die Rechtsverhältnisse an den öffentlichen Straßen regelt.[22] Das HStrG entscheidet bzw. legt fest, welche Verkehrs- oder Gebrauchsarten auf der jeweiligen Straße zulässig sein dürfen.[23]

Der Grundsatz vom Vorbehalt des Straßenrechts regelt, dass der durch straßenrechtlichen Statusakt gezogenen Nutzungsrahmen nicht durch straßenverkehrsrechtliche Grundlagen erweitert werden kann.[24] Das Straßenverkehrsrecht kann somit keine dauerhaften Nutzungen erlauben, die das Straßenrecht nicht bereits durch Widmung (s. Punkt 2.3.2) ermöglicht hat.[25]

Im Bereich des Straßenrechts können nach § 16 Abs. 1 HStrG Sondernutzungserlaubnisse für öffentliche Straßen erteilt werden. Diese Erlaubnis wird für die Nutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus erteilt (s. Punkt 2.6).

2.2 Das Straßenverkehrsrecht

Das Straßenverkehrsrecht setzt das Straßenrecht voraus, denn ohne den Bau einer Straße kann es keinen Verkehr und somit auch kein Verkehrsrecht auf der Straße geben. In der Materie des Straßenverkehrsrechts hat der Bund insbesondere das StVG, die StVO[26], die StVZO[27] und die FeV erlassen. Soweit der Bund in diesen Bereichen eine Regelung getroffen hat, gilt das Kodifikationsprinzip. Dies bedeutet, dass der Bundesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht hat und dass das Land keine weiteren Vorschriften in diesem Bereich treffen darf.[28]

Das Straßenverkehrsrecht befasst sich mit der Ordnung und der Teilnahme am fließenden und ruhenden Straßenverkehr. Dessen Ziel ist es, Gefahren, Behinderungen und Belästigungen im Verkehr entgegenzuwirken und einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.[29] Straßen i.S.d. Straßenverkehrsrecht sind unabhängig von Eigentum oder Widmung. Hiernach sind alle Straßen öffentlich, die jedermann zugänglich sind.[30] Weiterhin beschäftigt sich das Straßenverkehrsrecht mit den Benutzungsregeln der öffentlichen Verkehrsflächen. Es stellt somit das „Wie“ der Straßennutzung dar.[31]

Dabei soll es die Gefahren, Behinderungen und Belästigungen verhindern bzw. mindern, die mit der Straßenbenutzung verbunden sind. Das Straßenverkehrsrecht regelt in diesem Rahmen die polizeilichen Anforderungen, die an den Verkehr und die Verkehrsteilnehmer gestellt werden. Dabei sollen die Gefahren von anderen Verkehrsteilnehmern oder Dritten abgewendet und ein optimaler Ablauf des Verkehrs gewährleistet werden.[32]

Nach § 46 StVO ist die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung möglich. Diese Genehmigung kann bestimmte Ausnahmen im Straßenverkehr ermöglichen. Dazu zählen die Ausnahmen über Verbote aus der StVO, wie z.B. nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 StVO von Halt- und Parkverboten. Des Weiteren gibt es noch die übermäßige Straßenbenutzung im Sinne von § 29 StVO. Nach § 29 Abs. 2, Satz 1 StVO sind Veranstaltungen, für die die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, erlaubnispflichtig. Dies liegt nach § 29 Abs. 2, Satz 2 StVO vor, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr, wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge, eingeschränkt wird. Kraftfahrzeuge in einem geschlossenen Verband nehmen die Straße ebenfalls mehr als verkehrsüblich in Anspruch.

Die Aufstellung eines Altkleidercontainers als übermäßige Straßenbenutzung kann hierbei weder aus dem Gesetzestext noch aus den VwV-StVO[33] herausgelesen werden.

Folglich findet das Straßenverkehrsrecht in erster Linie keine Anwendung und wir befinden uns im Rechtsgebiet des Straßenrechts.

2.3 Entstehung einer Straße

Um die Entstehung einer öffentlichen Straße zu verdeutlichen und um einen Zeitpunkt bestimmen zu können, ab wann es sich bei einer öffentlichen Straße auch rechtlich gesehen um öffentlichen Straßenraum handelt, wird im Folgenden die Entstehung und die Bereitstellung einer Straße für die Öffentlichkeit erläutert. Dies ist notwendig, um private Grundstücke oder auch private Straßen vom öffentlichen Straßenraum abgrenzen zu können. Bei der Entstehung einer Straße wird in Herstellung, Widmung und Indienststellung gegliedert.

2.3.1 Herstellung

Damit ein Straßenbau zustande kommen kann, wird erst eine politische Entscheidung getroffen. Diese klärt vorab, ob eine Straße überhaupt gebaut werden soll. Danach wird für Landes- und Kreisstraßen im Rahmen eines Planfeststellungsverfahren über das „Wie" entschieden. Allerdings kann anstelle des Planfeststellungsverfahrens auch eine Plangenehmigung oder Freistellung erfolgen.[34]

Für Gemeindestraßen kann ein Planfeststellungsverfahren nach § 33 Abs. 1, Satz 2 HStrG durchgeführt werden. Gemeinden führen den Straßenbau i.d.R. jedoch im Rahmen der Bauleitplanung durch und bereiten diesen vor. Nach § 33 Abs. 5 HStrG ersetzen Bebauungspläne das Planfeststellungsverfahren. Dabei bedienen sich die Gemeinden jedoch zur vorbereitenden Planung an den Flächennutzungs- und Bebauungsplänen.[35]

Der Flächennutzungsplan nimmt dabei die vorbereitende Rolle der Bauleitplanung ein. Er legt für die einzelnen Flächen die Art der Nutzung fest. Eine Art der Nutzung wäre z.B. die für „Verkehrszwecke".[36]

Der Bebauungsplan ist auf die Vollziehung der Bauleitplanung angelegt. Er stellt die Grundlage für die Zulässigkeit von Bauvorhaben dar und im Rahmen der Erschließung nach § 125 BauGB[37] für die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze.[38] Dabei ist der Bebauungsplan nach § 8 Abs. 2, Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu erstellen, außer es liegen Gründe nach § 8 Abs. 4 BauGB vor, nach dem der Bebauungsplan vor dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist. Für ihn gilt nach § 1 Abs. 3 BauGB, dass er aufzustellen ist, sobald seine Erforderlichkeit feststeht.[39]

Das Planungsfeststellungsverfahren findet gem. § 72 Abs. 1 HVwVfG statt, wenn es durch Rechtsverordnung angeordnet ist. Das Verfahren gliedert sich dabei in vier Punkte: die Planaufstellung, das Anhörungsverfahren, der Planfeststellungbeschluss und die Bekanntmachung.

Innerhalb der Planaufstellung ist der Plan des Projekts nach § 73 Abs. 1 HVwVfG bei der Anhörungsbehörde einzureichen. Neben Skizzierungen sollen auch Erläuterungen zum Vorhaben, dem Anlass und den betroffenen Grundstücken und Anlagen, enthalten sein.[40]

Im Anschluss an die Planaufstellung wird nach § 73 HVwVfG der Plan eingereicht und das Anhörungsverfahren durchgeführt. Nach § 73 Abs. 2 HVwVfG werden innerhalb eines Monats nach Zugang des Plans die betroffenen Behörden zur Stellungnahme aufgefordert. Die Stellungnahme muss nach § 73 Abs. 3a, Satz 2 HVwVfG innerhalb einer zu setzenden Frist erfolgen, die drei Monate nicht überschreiten darf.

Des Weiteren haben die Gemeinden den Plan nach § 73 Abs. 3, Satz 2 HVwVfG in einem unmittelbaren Zeitraum von drei Wochen für einen Monat auszulegen. Die Gemeinden haben die Auslegung dabei nach § 73 Abs. 5 HVwVfG vorher ortsüblich bekanntzumachen. Wenn nur ein bestimmter Kreis Dritter betroffen ist und dieser die Möglichkeit haben den Plan einzusehen, kann auf eine Auslegung nach § 73 Abs. 3, Satz 2 HVwVfG verzichtet werden.

Einwendungen gegen den Plan sind nach § 73 Abs. 4 HVwVfG bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist zu erheben.

Im Erörterungstermin, der nach Ablauf der Einwendungsfrist stattfindet, hat die Anhörungsbehörde nach § 73 Abs. 6 HVwVfG die fristgerecht eingegangenen Einwendungen und die Stellungnahmen zu erörtern. Eine Planänderung ist Dritten mitzuteilen, sobald sie durch die Änderung erstmalig betroffen oder stärker betroffen sind. Zum Schluss des Anhörungsverfahrens leitet die Anhörungsbehörde nach § 73 Abs. 9 HVwVfG das Abwägungsmaterial mit einer eigenen Stellungnahme der Planfeststellungsbehörde zu.

Das Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens zeigt sich dann in einem Planfeststellungsbeschluss. Dieser wird durch die Planfeststellungsbehörde erlassen, in dem nach § 74 Abs. 2 HVwVfG auch über die Einwendungen entschieden wird, über die der Erörterungstermin keine Entscheidung treffen konnte. Dabei handelt es sich bei dem Beschluss um einen feststellenden und rechtsgestaltenden VA[41], der nach § 75 Abs. 1 HVwVfG die Genehmigungswirkung, Konzentrationswirkung, Gestaltungswirkung, Präklusionswirkung, Duldungs- und Ausschlusswirkung, Enteignungsvorwirkung und die Voraussetzungen für Auflagen entfaltet.[42]

Zum Ende des Planfeststellungsverfahrens ist der Beschluss nach § 74 Abs. 4, Satz 1 HVwVfG dem Träger des Vorhabens sowie den bekannten Betroffenen und denjenigen, deren Einwendungen erörtert worden sind, zuzustellen. Der Beschluss inklusive Plan soll auch nach § 74 Abs. 4 HVwVfG, versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, in der Gemeinde ausgelegt werden.

Im Planfeststellungsverfahren kann die Behörde bei unkomplizierten Fällen im Rahmen ihres Ermessens auch nur eine Plangenehmigung nach § 74 Abs. 6 HVwVfG[43] erteilen. Hierbei reicht es aus, wenn Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder der Rechteinhaber seine Zustimmung erteilt. Nach h.M. liegt eine Beeinträchtigung von Rechten vor, wenn unmittelbar in fremde Rechte eingegriffen wird. Die Vorschriften der Planfeststellung finden auch keine Anwendung auf die Plangenehmigung. Sie entfalten allerdings die gleiche Rechtswirkung.[44]

In bestimmten Fällen, denen nur eine sehr geringe Bedeutung zukommt, ist weder eine Planfeststellung noch Genehmigung erforderlich. Sie sind dann nach § 74 Abs. 7 HVwVfG zulassungsfrei. Dies liegt vor, wenn weder öffentliche Belange berührt werden, noch in die Rechte anderer eingegriffen wird.[45]

Nach erfolgreicher Planung kann die tatsächliche Herstellung beginnen. Dem Bau steht lediglich das Eigentum am jeweiligen Grundstück entgegen. Gelingt ein Ankauf nicht, so kann die Straßenbaubehörde im Rahmen der Planfeststellung eine Enteignung verfügen. Die Straße hat dabei den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung zu genügen. Der tatsächliche Bau der Straße wird dann i.d.R. durch ein privates Unternehmen durchgeführt.[46]

2.3.2 Widmung

Der Bau der Straße verleiht dieser noch keine Rechte. Zu einer öffentlich-rechtlichen Straße, mit Ausnahme der von Natur aus öffentlichen Sachen, wie z.B. ein Meeresstrand[47], wird das Grundstück erst durch eine Widmung.[48]

Eine Widmung stellt nach § 4 HStrG einen speziellen Rechtsakt dar und ist durch die Rechtsordnung, mit Rechtswirkungen verbundene Bestimmung einer Sache, für die Anerkennung bestehender Straßen als öffentlich. Durch den Akt der Widmung wird die Straße eine öffentliche Sache und entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung eingestuft.[49] Sie legt bestimmte Verkehrszwecke, Verkehrsarten oder Benutzerkreise fest und eröffnet den Gemeingebrauch.[50]

Das Straßenrecht ist, wie bereits festgestellt, Teil des öffentlichen Sachenrechts. Merkmal von öffentlichen Sachen ist, dass sie insbesondere durch ihren Gebrauch dem öffentlichen Interesse dienen. Zur Sicherung dieser Zweckbindung unterliegen sie den öffentlich-rechtlichen Vorschriften.[51] Öffentlichen Straßen unterliegen jedoch grds. dem modifizierten Privateigentum. Dies bedeutet, dass sie neben dem öffentlichen Recht auch dem privaten Recht unterliegen. Daraus ergibt sich auch, dass das öffentliche Recht Vorrang hat, soweit der Widmungszweck betroffen ist.[52]

Die Widmung darf keine verkehrsfremden Nutzungen ermöglichen. Somit wäre z.B. die Zulassung von Pipelines durch Widmung ausgeschlossen.[53] Die Widmung kann allerdings im Hinblick auf Benutzungskreise, -arten, -zwecke und sonstige Besonderheiten beschränkt werden. Hieraus kann sich unter anderem ergeben, dass die Straße nur für Anlieger oder Friedhofsbesucher bestimmt ist, als Parkfläche gekennzeichnet ist, das Fahren nur mit Fahrrädern gestattet ist, es sich um einen Schulweg handelt oder ein nächtliches Fahrverbot besteht.[54]

Die Zuständigkeit für eine Widmung ist nach Straßenklasse unterschiedlich geregelt. Im Normalfall ist hierfür nach § 4 Abs. 1, Satz 1 HStrG der Straßenbaulastträger oder die Straßenaufsichtsbehörde zuständig. Für die in der Arbeit relevanten Gemeindestraßen sind die Gemeinden zuständig[55] und demnach Straßenbaulastträger. Nach hessischem Recht wird die Widmung allerdings nicht als Geschäft der laufenden Verwaltung vom Magistrat beschlossen, sondern von der Stadtverordnetenversammlung.[56] Anders könnte es jedoch sein, wenn die grundlegende Entscheidung bereits durch die Festsetzung eines Bebauungsplans beschlossen ist.[57]

Eine Widmung ist zu verfügen, wenn eine Straße ein Planungsverfahren durchlaufen hat, für den vorgesehenen Zweck ordnungsgemäß hergestellt ist, die Straße ein Klassifizierungsmerkmal nach § 3 Abs. 1 HStrG zugewiesen bekommt und die Widmungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 HStrG erfüllt sind.[58]

Die Einstufung ist zwingend vorzunehmen, da ansonsten die Widmung unwirksam ist.[59] Nach § 4 Abs. 5 HStrG stellt sie die Einteilung in eine der in § 3 Abs. 1 HStrG bestimmten Straßenklassen dar. Klassifizierungsmerkmale nach § 3 Abs. 1 HStrG sind die Landesstraßen, Kreisstraßen, Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen.

Landesstraßen sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 HStrG Straßen, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und vorwiegend einem über das Gebiet eines Kreises hinausgehenden Durchgangsverkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind.

Kreisstraßen sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 HStrG Straßen, die vorwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Kreisen und kreisfreien Städten, dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Kreises oder dem unentbehrlichen Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtlichen Verkehrswegen dienen oder zu dienen bestimmt sind.

Gemeindestraßen sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 HStrG Straßen, die vorwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde bzw. dem nachbarlichen Verkehr zwischen Gemeinden oder dem weiteren Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtlichen Verkehrswegen dienen oder zu dienen bestimmt sind.

Die Widmungsvoraussetzungen werden in technische und rechtliche Voraussetzungen unterschieden. Zu den technischen Voraussetzungen der Widmung zählt dabei die ordnungsgemäße Herstellung (s. Punkt 2.3.1) der Straße. Außerdem gilt nach § 9 HStrG, dass der Straußenbaulastträger die Straße in einem angemessenen Zustand baut, ausbaut und unterhält. Die Straße soll in seiner Gesamtheit voll funktionsfähig für den Verkehr sein und die Anforderungen an Sicherheit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit erfüllen. Die Bedingungen an den Naturschutz, Immissionsschutz, Landschaft und Städtebau dürfen dabei nicht missachtet werden.[60] Zu der rechtlichen Voraussetzung gehört die Einstufung nach § 3 HStrG. Sie ist Bestandteil der Widmung, in der der öffentliche Zweck der Straße bestimmt wird. Die Straßen werden i.d.R. bereits unter Beachtung der Straßenklasse nach den jeweiligen Rahmenbedingungen gebaut. Weiterhin muss nach § 4 Abs. 2 HStrG der Straßenbaulastträger Grundstückseigentümer sein oder der Eigentümer und die sonstig dinglich Berechtigten der Widmung zustimmen. Alternativ wird der Straßenbaulastträger im Rahmen eines Enteignungsverfahrens vorläufig Besitzer der Straße.[61]

Eine Widmung erfolgt durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes. Es kann jedoch auch im Rahmen eines Planfeststellungsverfahren oder öffentlich-rechtlichen Vertrags durchgeführt werden.[62] Nach § 5 WaStrG[63] sind Bundeswasserstraßen öffentliche Sachen im Gemeingebrauch. Gleiches gilt für den Luftraum nach § 1 LuftVG.[64] Diese sind kraft Gesetzes gewidmet und somit öffentliche Sachen. Eine öffentliche Straße muss hingegen nach § 4 HStrG erst gewidmet werden.[65] Diese Widmung ergeht im Normalfall durch einen VA. Alternativ könnte die Widmung, wie bereits angesprochen, durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgen.[66]

Bei Straßen, die schon längere Zeit bestehen, ist eine Widmung in vielen Fällen nicht mehr nachweisbar. Die Widmungen wurden früher zum Teil formlos vorgenommen. Hier gilt der gewohnheitsrechtliche Grundsatz der unvordenklichen Verjährung. Der besagt, dass ein Weg, der seit „Menschengedenken" von der Allgemeinheit genutzt wurde, als gewidmet gilt. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Straße seit einem langen Zeitraum und vor allem widerspruchslos genutzt wird.[67] Dabei handelt es sich allerdings um eine widerlegbare Vermutung.[68] Bestehen berechtigte Zweifel an der Öffentlichkeit einer Straße, so darf nicht von einer Widmung der Straße ausgegangen werden.[69]

Sowohl das FStrG als auch das HStrG bekennen sich zu der preußischen Widmungstheorie. Demnach sind öffentliche Straßen diejenigen, die dem Verkehr nach den Vorschriften des Straßengesetzes gewidmet sind und diejenigen, die kraft Gesetzes als gewidmet galten.[70] Nach § 52 Abs. 2, Satz 1 HStrG sind öffentliche Straßen auch diese, die nach bisherigem Recht als öffentlich galten.

Die Widmung ist eine Verfügung. Ergeht sie, so ist das Widmungsverfahren abgeschlossen. Durch sie erhält die Straße ihre Eigenschaft als öffentliche Straße nach § 2 Abs. 1, Satz 1 HStrG. Dabei handelt es sich um einen rechtsgestaltenden VA, der in Form einer Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 HVwVfG ergeht.[71] Bei der Widmung spricht man sowohl von einem begünstigenden als auch einen belastenden VA. Daraus ergibt sich die Straßenträgerbaulast, die Gewährung des Gemeingebrauchs und die erforderliche Einschränkung der Eigentumsrechte von Anliegern und Eigentümern.[72]

Unmittelbar an die Widmung geknüpft, ergeht die Indienststellung. Sie ist der letzte Schritt vor der Benutzung einer Straße. Sie ergeht durch Realakt und erfolgt, wenn die Straße tatsächlich hergestellt ist und ihrer Zweckbestimmung übergeben wurde. Der Straße wird dabei die Freigabe für den Verkehr erteilt.[73] In der Praxis ergeht die Indienststellung i.d.R. durch Wegräumen der Baustelleneinrichtung.[74]

Die Indienststellung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Widmung. Ergeht sie nicht oder erst nach der Widmung, so ist die Widmung schwebend unwirksam und wird erst mit Nachholen der Indienststellung wirksam.[75]

Folgen der Widmung können nicht nur für die Öffentlichkeit entstehen, sondern auch für einzelne Personen. Die Widmung begründet die öffentlich-rechtliche Sachherrschaft. Dabei unterliegt als Rechtsfolge der Eigentümer bzw. der dinglich Berechtigte den Grundsätzen des modifizierten Privateigentums. Als weitere Rechtsfolge tritt, von Gesetzes wegen, die an den Status der öffentlichen Straße geknüpfte Straßenbaulast ein. Für die Straße gilt außerdem der Gemeingebrauch als eröffnet und für Anlieger der erweiterte Gemeingebrauch.[76] Rechtsfolgen für einzelne Personen können in etwa für die Straßenanlieger die Streu- und Reinigungspflicht sein. Außerdem können auch abgaberechtliche Folgen entstehen, wie z.B. Erschließungsbeiträge.[77]

2.4 Abgrenzung öffentlicher Straßenraum und private Grundstücks-fläche

Um die Zugehörigkeiten der einzelnen Grundstücksarten und ihre Zusammenhänge besser zu verstehen, wird im folgenden Abschnitt der öffentliche vom privaten Straßenraum abgegrenzt. Hierbei geht es um den öffentlichen Straßenraum mit Straßen, Wegen und Plätzen sowie um die privaten Straßen und Grundstücke. Hinzu kommt noch die Besonderheit der tatsächlich öffentlichen Straßen. Die Abgrenzung ist relevant, um bei einem Aufstellort in private und öffentliche Flächen abgrenzen zu können und die jeweilige Nutzung in eine der Nutzungsarten (s. Punkt 2.5) einstufen zu können.

2.4.1 Öffentlicher Straßenraum

Bei öffentlichem Straßenraum handelt es sich aus straßenrechtlicher Sicht grds. um Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet (s. Punkt 2.3.2) sind oder die aufgrund eines förmlichen Verfahrens nach anderen Gesetzen gebaut wurden und dann mit Verkehrsübergabe nach § 2 Abs. 1 HStrG als gewidmet gelten. Der Begriff „öffentlich" umfasst dabei grds. mehrere Bedeutungen[78], für diese Ausarbeitung ist jedoch nur die straßenrechtliche und straßenverkehrsrechtliche Öffentlichkeit relevant.

Vom öffentlichen Straßenraum abzugrenzen sind die Wege, auf denen aufgrund anderer Vorschriften, Gemeingebrauch besteht. Dies wären z.B. Wege auf freier Flur nach Naturschutzrecht, im Wald oder nach Kommunalrecht.[79]

Zum öffentlichen Straßenraum gehört nicht nur der befahrbare Teil der Straße, sondern nach § 2 Abs. 2 HStrG auch der Straßenkörper, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.

Zum Straßenkörper gehören nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 HStrG unter anderem der Straßengrund, der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Haltestellenbuchten für den Linienverkehr sowie Rad- und Gehwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang im Wesentlichen, mit der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, gleichlaufen.

Zum Zubehör gehören nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 HStrG die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und –anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen sowie die Bepflanzung.

Zu den Nebenanlagen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 HStrG gehören solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßen- und Verkehrsverwaltung dienen, wie Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Läger, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und –einrichtungen.

Öffentlicher Straßenraum kann grds. von jedem benutzt werden. Dabei wird in den Gemeingebrauch und die Sondernutzung unterschieden. Beide stellen eine Nutzungsart dar.[80]

Für die Praxis in der Straßenverkehrsbehörde der Stadt Hanau ist das Pro-gramm „Ingrada"[81] sehr hilfreich. Hierbei handelt es sich um eine digitale Karte des Stadtgebiets Hanau, auf der private und öffentliche Flächen erkennbar sind. Hier kann jederzeit bestimmt werden, ob es sich bei einem bestimmten Raum um öffentliche oder private Flächen handelt. So kann eine Angelegenheit auf der Karte örtlich bestimmt und die Zuständigkeit überprüft werden. Zusätzlich werden in Gemeinden Bestandsverzeichnisse geführt. In diesem Verzeichnis befinden sich alle Straßen mit Straßengruppe, Widmungsinhalt, Straßenbaulastträger, Ortsdurchfahrten, Länge der Straße sowie die Rad- und Gehwege.[82]

Vom öffentlichen Straßenraum sind private Grundstücksflächen abzugrenzen, diese werden im nächsten Punkt beschrieben.

2.4.2 Private Grundstücksfläche

Der Unterschied von öffentlichen Straßen zu den privaten Flächen liegt straßenrechtlich im Fehlen der Widmung und der Zweckbestimmung. Private Straßen oder Grundstücke werden i.d.R. für private Bedürfnisse bzw. Verkehrsbedürfnisse gebaut. Öffentliche Straßen werden hingegen für den allgemeinen Gebrauch errichtet. Während eine öffentliche Straße förmlich gewidmet wird oder nach der Widmungstheorie als gewidmet gilt, muss eine private Straße nur hergestellt werden. Einen Straßenbaulastträger für die Unterhaltung besitzt eine private Straße ebenfalls nicht. Der Eigentümer hat lediglich für die Unterhaltung und falls eine straßenverkehrsrechtliche Öffentlichkeit (s. Punkt 2.4.3) besteht, für die Verkehrssicherungspflicht zu sorgen.[83]

Merkmal von privaten Grundstücken ist, dass sie im Eigentum von privaten Personen oder Firmen stehen und nicht nach Straßenrecht gewidmet wurden oder nach § 2 Abs. 2, Satz 2 HStrG als gewidmet gelten. Das Eigentum an einem Grundstück kann dabei auch einer Personenmehrheit zustehen. Der Eigentümer kann festlegen, wie das Grundstück oder die Straße hergestellt wird, die Art der Nutzung bestimmen und welche Personen sie benutzen dürfen, soweit hierbei nicht Gesetze oder Rechte Dritter entgegenstehen.[84] Bei privaten Straßen oder Grundstücksflächen findet auch nicht das HStrG Anwendung.[85]

Der Eigentümer hat die Verfügungsbefugnis über sein Grundstück, dessen Grenzen lediglich in der Rechtsordnung liegen.[86] Er kann dabei die Benutzung auf einen nach subjektiven Merkmalen ausgewählten Personenkreis oder auf bestimmte Benutzungsarten beschränken.[87]

2.4.3 Straßenverkehrsrechtliche Öffentlichkeit

Neben der straßenrechtlichen Öffentlichkeit, die i.d.R. durch Widmung entsteht, gibt es auch noch die straßenverkehrsrechtliche Öffentlichkeit. So kann eine Straße nach dem Straßenrecht privat sein, allerdings durch die Möglichkeit des Gebrauchs von jedermann, z.B. ein Supermarktparkplatz, straßenverkehrsrechtlich, öffentlich sein. Bei diesen Straßen besteht ein verkehrsrechtliches Regelungsbedürfnis.[88]

Wird die Straße über eine Indienststellung tatsächlich dem Verkehr freigegeben, allerdings nicht gewidmet, handelt es sich um eine Privatstraße und wird vorerst wie eine tatsächlich öffentliche Straße behandelt.[89]

Die tatsächlich öffentliche Straße fällt allerdings nicht unter das Straßenrecht. Rechte aus dem Gemeingebrauch können deshalb nicht hergeleitet werden. Der Eigentümer dieses Grundstücks hat jederzeit die Möglichkeit Benutzungsarten und -kreise einzuschränken.[90]

Nach § 1 Abs. 2 VwV-StVo liegen tatsächlich öffentliche Straßen vor, wenn die Benutzung einer Verkehrsfläche ausdrücklich oder stillschweigend durch einen nicht näher bestimmten Personenkreis geduldet wird. Da das Straßenrecht allerdings auf privaten Straßen keine Anwendung findet, besteht kein Rechtsanspruch auf den Gemeingebrauch.[91] Auf solchen Straßen findet dann das Straßenverkehrsrecht Anwendung und somit auch die StVZO und die StVO. Diese gelten dann sowohl für Eigentümer als auch für den Nutzer.[92]

2.5 Benutzung einer Straße

Die Benutzung einer öffentlich-rechtlichen Straße wird im Rahmen der Widmung (s. Punkt 2.3.2) bestimmt. In dieser Arbeit bezieht sich die Relevanz nur auf den straßenrechtlichen Gemeingebrauch sowie die straßenrechtliche Sondernutzung. Das Aufstellen von Altkleidercontainern sowohl auf öffentlichen als auch privaten Straßen, muss in eine Benutzungsart eingestuft werden.

2.5.1 Gemeingebrauch

Der Gemeingebrauch nach § 14 HStrG ist der Gebrauch der öffentlichen Straßen von jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften. Nach § 7 Abs. 1, Satz 3 FStrG liegt kein Gemeingebrauch vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird. Der Gemeingebrauch umfasst dabei den Fortbewegungsverkehr von Fußgängern und Fahrzeugen, einschließlich seiner widmungskonformen Unterbrechungen, sowie den kommunikativen Verkehr.[93]

[...]


[1] Fortlaufend werden Schuh- und Altkleidercontainer nur noch "Altkleidercontainer" genannt.

[2] Gast, in: Sueddeutsche, Das lukrative Geschäft mit alten Kleidern, onl.: www.sueddeutsche.de2.

[3] Schäfers, in: Internetportal Katholisch, Ein Milliardengeschäft, onl.: www.katholisch.de.

[4] Fachverband Textilrecycling (Hrsg.), Über den Fachverband Textilrecycling, onl.: www.bvse.de.

[5] Ruta, in: Deutsche Welle, Altkleiderspenden - Segen oder Fluch?, onl.: www.dw.de.

[6] Schwarzwald, in: Westdeutsche Allgemeine Zeitung, Immer mehr illegale Altkleidercontainer im Ruhrge- biet, onl.: www.derwesten.de.

[7] Fachverband Textilrecycling (Hrsg.), Über den Fachverband Textilrecycling, onl.: www.bvse.de.

[8] Nachrichtenagentur AFP (Autor), in: sueddeutsche, Deutsches Rotes Kreuz warnt vor illegalen Containern, onl.: www.sueddeutsche.de.

[9] Hessisches Straßengesetz in der Fassung v. 08.06.2003, GVBl. I 2003, 166, zuletzt geändert: 16.12.2011, GVBl. I S. 817.

[10] Hessische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005, GVBl. I 2005, 142, zuletzt geändert: 22.04.2015, GVBl. I S. 188

[11] VG Neustadt, Urt. v. 27.02.2013, AZ: 4 L 90/13, juris, zum vgl. Rheinland-Pfälzische RS, OVG NRW, Urt. v. 15.07.1999, AZ: 23 B 334/99, GewArch 2001/2, zum vgl. Nordrhein-Westfälische RS:

[12] VG Kassel, Urt. v. 25.07.2013, AZ: 2 K 1582, der gemeindehaushalt 2013, S. 216.

[13] Bundesfernstraßengesetz in der Fassung v. 28.06.2007, BGBl. I S. 1206, zuletzt geändert am 31.05.2013, BGBl. I S. 1388.

[14] Straßenverkehrsgesetz in der Fassung v. 05.03.2003, BGBl. I S. 310, 919, zuletzt geändert am 02.03.0215, BGBl. I S. 186.

[15] Stuchlik, in: ders., StrR NRW, S. 7.

[16] Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Fassung v. 23.05.1949, BGBl. III 100-1, zuletzt geändert am 23.12.2014, BGBl. I S. 2438.

[17] Sauthoff, in: ders., öfftl. Str., § 1, Rn. 36.

[18] von Mannstein, in: ders., Die N. der öfftl. Str, S. 19.

[19] Herber, in: Kodal u.a., StrR HB, Kap. 2, Rn. 1.3.

[20] Giese, in: Rechtslexikon, Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht, onl.: www.verkehrslexikon.de.

[21] Fortlaufend werden die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze nur noch "öffentliche Straßen" genannt.

[22] von Mannstein, in: ders., Die N. der öfftl. Str., S. 19.

[23] Sauthoff, in: ders., öfftl. Str., § 1, Rn. 36.

[24] Schnebelt, in: ders./Kromer, StrR Ba-Wü, Rn. 25.

[25] Sauthoff, in: ders., öfftl. Str., § 1, Rn. 37.

[26] Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung v. 06.03.2013, BGBl. I S. 367, zuletzt geändert am 22.10.2014, BGBl. I S. 1635.

[27] Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung v. 26.04.2012, BGBl. I S. 679, zuletzt ge- ändert am 09.03.2015, BGBl. I S. 243.

[28] Stuchlik, in: ders., StrR NRW, S. 7f.

[29] König, in: Hentschel/ders./Dauer, StrVR., Einl., Rn. 1.

[30] Wiesinger/Markuske, in: dies., StrR RHB, S. 60.

[31] König, in: Hentschel/ders./Dauer, StrVR., Einl., Rn. 1.

[32] Stuchlik, in: ders., StrR NRW, S. 9.

[33] Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur StVO in der Fassung v. 26.01.2001, BAnz. S. 1419, 5206 zuletzt geändert am 11.11.2014, BAnz AT B5.

[34] Stuttman, in: ders., UmweltR, 2. Teil, Rn. 46.

[35] Kromer, in: Schnebelt/ders., StrR Ba-Wü, Rn. 119.

[36] Dürr, in: Kodal u.a., StrR HB, Kap. 38, Rn. 13.

[37] Baugesetzbuch in der Fassung v. 23.09.2004, BGBl. I S. 2414, zuletzt geändert am 20.11.2014, BGBl. I S. 1748.

[38] Dürr, in: Kodal u.a., StrR HB, Kap. 38, Rn. 20.

[39] Dürr, in: Kodal u.a., StrR HB, Kap. 38, Rn. 20.1.

[40] Stuttmann, in: ders., UmweltR, 2. Teil, Rn. 51.

[41] Ein Verwaltungsakt ist nach § 35, 1 HVwVfG jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

[42] Wiesinger/Markruske, in: dies., StrR RHB, S. 413.

[43] Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung v. 15.01.2010, GVBl. I 2010 S. 18, zuletzt geändert am 13.12.2012, GVBl. I S. 622.

[44] Stuttmann, in: ders., UmweltR, 2. Teil, Rn. 46f.

[45] Stuttmann, in: ders., UmwetlR, 2. Teil, Rn. 48.

[46] von Danwitz, in: Schmidt-Aßmann/Schoch, bes. VerwR, Kap. 7, Rn. 39.

[47] Haurand/Vahel, in: Stolber (Hrsg.), WUR, S. 66.

[48] Wüstenbecker, in: ders., bes. OR, Rn. 120.

[49] von Mannstein, in: ders., Die N. der öfftl. Str, S. 152.

[50] Sauthoff, in: ders., öfftl. Str., § 1, Rn. 7.

[51] Sauthoff, in: ders., öfftl. Str., § 1, Rn 7.

[52] Wüstenbecker, in: ders., bes. OR, Rn. 124.

[53] Sauthoff, in: ders., öfftl. Str., § 1, Rn. 60.

[54] Sauthoff, in: ders., öfftl. Str., § 1, Rn. 61.

[55] Sauthoff, in: ders., öfftl. Str., § 28, Rn. 911.

[56] Herber, in: Kodal u.a., StrR HB, Kap. 8, Rn. 19.5.

[57] Sauthoff, in: ders., öfftl. Str., § 1, Rn. 66.

[58] Wiesinger/Markuske, in: dies., StrR RHB, S. 118.

[59] Sauthoff, in: ders., öfftl. Str., § 1, Rn. 68.

[60] Wiesinger/Markuske, in: dies., StrR RHB, S. 118f.

[61] Wiesinger/Markuske, in: dies., StrR RHB, S. 119.

[62] von Danwitz, in: Schmidt-Aßmann/Schoch, bes. VerwR, Kap. 7, Rn. 41.

[63] Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung v. 23.05.2007, BGBl. I S. 962, zuletzt geändert am 07.08.2013, BGBl. I S. 3154.

[64] Luftverkehrsgesetz in der Fassung v. 10.05.2007, BGBl. I S. 698, zuletzt geändert am 07.08.2013, BGBl. I S. 3154.

[65] Peine, in: ders., Allg. VR, § 22, Rn. 1368ff.

[66] Sauthoff, in: ders., öfftl. Str., § 1, Rn. 6.

[67] Herber, in: Kodal u.a., StrR HB, Kap. 8, Rn. 8.

[68] Wüstenbecker, in: ders., bes. OR, Rn. 121.

[69] Schnebelt, in: ders./Kromer, StrR Ba-Wü, Rn. 63.

[70] Sauthoff, in: ders., öfftl. Str, § 1, Rn. 5.

[71] Wiesinger/Markuske, in: dies., StrR RHB, S. 121.

[72] Wiesinger/Markuske, in: dies., StrR RHB, S. 121.

[73] Wüstenbecker, in: ders., bes. OR, Rn. 126.

[74] Stahlhut, in: Kodal u.a., StrR HB, Kap. 25, Rn. 17.

[75] Herber, in: Kodal u.a., StrR HB, Kap. 8, Rn. 22.

[76] Sauthoff, in: ders., öfftl. Str., § 1, Rn. 135.

[77] Sauthoff, in: ders., öfftl. Str., § 1, Rn. 137.

[78] Sauthoff, in: ders., öfftl. Str., § 1, Rn. 3.

[79] Sauthoff, in: ders., öfftl. Str., § 1, Rn. 3.

[80] Sauthoff, in: ders., öfftl. Str., § 5, Rn. 287.

[81] Für weitere Informationen: www.ingrada.de.

[82] Sauthoff, in: ders., öfftl. Str., § 4, Rn. 276.

[83] Herber, in: Kodal u.a., StrR HB, Kap. 5, Rn. 12.

[84] Herber, in: Kodal u.a., StrR HB, Kap. 5, Rn. 14.

[85] von Mannstein, in: ders., Die N. der öfftl. Str., S. 60f.

[86] Haurand/Vahel, in: Stolber (Hrsg.), WUR, S. 66.

[87] Herber, in: Kodal u.a., StrR HB, Kap. 5, Rn. 14.

[88] Wiesinger/Markuske, in: dies., StrR RHB, S. 60.

[89] Wiesinger/Markuske, in: dies., StrR RHB, S. 117.

[90] Steiner, in: ders. (Hrsg.), b. VerwR, Kap. VI, Rn. 42.

[91] von Mannstein, in: ders., Die N. der öfftl. Str., S. 47.

[92] Herber, in: Kodal u.a., StrR HB, Kap. 5, Rn. 19.

[93] von Danwitz, in: Schmidt-Aßmann/Schoch (Hrsg.), bes. VerwR, Kap. 7, Rn. 54.

Ende der Leseprobe aus 56 Seiten

Details

Titel
Altkleidercontainer auf privater und öffentlicher Fläche. Die Beseitigungsmöglichkeiten der Ordnungsbehörde
Hochschule
Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung; ehem. VFH Wiesbaden  (Verwaltung)
Note
11
Autor
Jahr
2015
Seiten
56
Katalognummer
V343554
ISBN (eBook)
9783668345072
ISBN (Buch)
9783668345089
Dateigröße
715 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Altkleidercontainer, Textilrecycling, Öffentlicher Straßenraum, Öffentliche Straßen, Private Straßen, Beseitigungsverfügung, Zwangsgeld, Ersatzvornahme, Öffentliches Recht, Ordnungsbehörde, Abschleppung, Hessisches Straßengesetz, Bundesfernstraßengesetz, Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz, Sondernutzungen, Satzung über Sondernutzungen, Bußgel, Bußgeld, Ordnungswidrigkeit
Arbeit zitieren
Fabian Werk (Autor:in), 2015, Altkleidercontainer auf privater und öffentlicher Fläche. Die Beseitigungsmöglichkeiten der Ordnungsbehörde, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/343554

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Im eBook lesen
Titel: Altkleidercontainer auf privater und öffentlicher Fläche. Die Beseitigungsmöglichkeiten der Ordnungsbehörde



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden