Steuervorteil beim Kauf eines Gebrauchtwagens

In welchen Fällen ergeben sich für Unternehmer Steuervorteile beim Kauf eines Gebrauchtwagens gegenüber einem Neuwagen und kann daraus ein Modell abgeleitet werden?


Masterarbeit, 2015

112 Seiten, Note: 89,5


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Gesetze, Verordnungen und Richtlinien
2.1 Die Behandlung des Personenkraftwagens im Einkommensteuergesetz
2.2 Die Behandlung des Personenkraftwagens im Körperschaftssteuergesetz
2.3 Die Behandlung des Personenkraftwagens im Umsatzsteuergesetz
2.4 Der Unterschied zwischen den einzelnen Kraftwagen nach dem Kraftfahrzeuggesetz
2.5 Verordnung für die steuerliche Einordnung von Fahrzeugen

3 Die steuerrechtliche Behandlung von Kraftfahrzeugen
3.1 Die Behandlung eines vorsteuerabzugsberechtigten Fahrzeuges
3.1.1 Abschreibung
3.2 Die Behandlung eines nicht vorsteuerabzugsberechtigten Fahrzeuges
3.2.1 Abschreibung Steuerrecht, Unternehmensrecht
3.2.2 Luxustangente, Angemessenheitsprüfung
3.2.3 Besonderheiten bei der Finanzierung
3.3 Die steuerliche Behandlung eines Gebrauchtfahrzeuges
3.4 Unterschiedliche gesetzliche Behandlung von Fahrzeugen
3.5 Kleinunternehmerregelung
3.6 Differenzbesteuerung und NoVA

4 Normverbrauchsabgabe
4.1 Fahren mit ausländischen Kennzeichen
4.2 Bemessungsgrundlage der Nova
4.3 Gesetzliche Veränderungen
4.3.1 Änderungen des § 6a NoVAG hinsichtlich der CO2-Emissionen
4.3.2 Änderung des NoVAG ab 1.03
4.4 NoVA Ersatzformel
4.5 Nova und Umsatzsteuer bei Fahrzeugeinfuhr
4.5.1 Einfuhr von Gebrauchtfahrzeuges aus dem Gemeinschaftsgebiet
4.5.2 Einfuhr von Gebrauchtfahrzeugen aus dem Drittland
4.5.3 Rückerstattung der Normverbrauchsabgabe
4.5.4 Fahrzeuge, die Ausnahmen unterliegen
4.5.5 Behandlung der laufenden Kosten und Fahrzeugzubehör
4.6 Genehmigungsdatenbank
4.6.1 Sperrsetzung auf Grund eines Antrages mittels NoVA 1 Formular
4.6.2 Sperrsetzung auf Grund eines Antrages mittels NoVA 2 Formular

5 Nutzung des Fahrzeuges
5.1 Hinzurechnung zum Betriebsvermögen
5.2 Kraftfahrzeug im Privatvermögen
5.3 Sachbezug bei Mitarbeitern

6 Steuerliche Auswirkungen von Neu- und Gebrauchtwagen anhand von Beispielen
6.1 Vergleich zwischen Neu- und Gebrauchtfahrzeugen
6.1.1 Rahmenbedingung der Beispiele
6.1.2 Auswertung der Beispiele
6.2 Sonderfall Leasingfinanzierung
6.3 Leasing mit anschließender Nutzung im Anlagevermögen

7 Zusammenfassung

8 Literatur- und Quellenverzeichnis

9 Anhang

1. Abbildungsverzeichnis, eigene Darstellungen

eigene Darstellung, Abb. 1: Angabe für Berechnungsbeispiel

eigene Darstellung, Abb. 2: Abschreibung Neuwagen versus Gebrauchtwagen

eigene Darstellung, Abb. 3: Effektiver Unterschied der Aufwandsbelastung zwischen vorsteuerabzugsberechtigten und nicht vorsteuerabzugsberechtigten Kraftfahrzeuge

eigene Darstellung, Abb. 4: Unterscheidung zwischen unternehmensrechtlicher und steuerrechtlicher Abschreibung

eigene Darstellung, Abb. 5: Die unterschiedliche gesetzliche Behandlung des Kraftfahrzeuges

eigene Darstellung, Abb. 6: Der Stundungseffekt zwischen unternehmensrechtlicher und steuerrechtlicher Abschreibung

eigene Darstellung, Abb. 7: Vergleich Fahrzeugalter, Abschreibungsmöglichkeiten

eigene Darstellung, Abb. 8: Überblick der Berechnungsmodelle

eigene Darstellung, Abb. 9: Basisdaten für Berechnungsmodell

Eigene Darstellung, Abb. 10: Ergebnisblatt, Modellrechnung

eigene Darstellung, Abb. 11: Vergleich Angemessenheitsprüfung

eigene Darstellung, Abb. 12: Basisdaten für Berechnungsmodell

eigene Darstellung, Abb. 13: Ergebnisblatt

eigene Darstellung, Abb. 14: Vergleich Angemessenheitsprüfung II

eigene Darstellung, Abb. 15: Fahrzeugverkauf nach drei Jahren

eigene Darstellung, Abb. 16: Prozentueller Vergleich, Fahrzeugverkauf nach drei Jahren

eigene Darstellung, Abb. 17: Fahrzeugverkauf nach sieben Jahren

eigene Darstellung, Abb. 18: Prozentualer Vergleich, Fahrzeugverkauf nach sieben Jahren

eigene Darstellung, Abb. 19: Angemessenheitsprüfung nach Leasing

eigene Darstellung, Abb. 20: Steuerlicher Aufwand Kauf versus Leasing

eigene Darstellung, Abb. 21: Vergleich Kauf und Leasing, Verkaufspreis: € 40

eigene Darstellung, Abb. 22: Inverser Betriebsaufwand

eigene Darstellung, Abb. 23: Gebrauchtwagen, Anschaffungswert € 40

eigene Darstellung, Abb. 24: Leasing Gebrauchtwagen und Nutzung im Anlagermögen

eigene Darstellung, Abb. 25: Fahrzeugverkauf nach sieben Jahre, ohne Leasing

eigene Darstellung, Abb. 26: Basisdaten Leasing

eigene Darstellung, Abb. 27: Gesamtaufwand Leasing und Nutzung im Anlagevermögen

eigene Darstellung, Abb. 28: Fahrzeugverkauf nach sieben Jahre, mit Leasing

eigene Darstellung, Abb. 29: Prozentueller Vergleich, Fahrzeugverkauf nach sieben Jahre, mit Leasing

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Kurzfassung

FH Kufstein

[EXAB.bb.13]

„In welchen Fällen ergeben sich für Unternehmer Steuervorteile beim Kauf eines Gebrauchtwagens gegenüber einem Neuwagen und kann daraus ein Modell abgeleitet werden.“

Es scheint, dass bei vielen Menschen das ökonomische Prinzip, das einen bestimmten Erfolg bei dem geringstmöglichen Einsatz (Minimalprinzip), beziehungsweise mit einem bestimmten Einsatz den größtmöglichen Erfolg (Maximalprinzip) zum Ziel hat, bei der Anschaffung eines Kraftfahrzeugs außer Kraft tritt. Vermutlich wird selten der Erwerb eines Kraftfahrzeugs nach einer Kosten-Nutzen-Rechnung oder nach Gesichtspunkten eines steuerlichen Vorteils erfolgen. Vielmehr bestimmt oftmals in erster Linie die Marke oder das Modell die Grundauswahl eines Fahrzeuges. Erst im Anschluss entfalten die ökonomischen Prinzipien ihre Kraft.

Die vorliegende Arbeit behandelt das Kraftfahrzeug im österreichischen Steuerrecht. In den Gesetzen (Einkommensteuergesetz, Umsatzsteuergesetz, Normverbrauchsabgabe et cetera) widerfährt dem Personen- und Kombinationskraftwagen eine besondere Bedeutung. Kraftfahrzeuge sind in der Gesetzgebung von einigen Ausnahmen betroffen, sodass es beim Erwerb eines solchen zu steuerlichen Nachteilen kommen kann. Abgeleitet von den gültigen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien werden steuerliche Vor- und Nachteile aufgezeigt und die unterschiedliche Behandlung einzelner Arten von Kraftfahrzeugen dargestellt und erörtert, sodass ersichtlich wird, wie der Unternehmer bei gleichen Anschaffungskosten der einzelnen Fahrzeugarten unterschiedliche steuerliche Aufwendungen geltend machen kann. Weiters wird auch die Nutzung eines neuen Personen- oder Kombinationskraftwagen einerseits mit anderen Arten von Kraftfahrzeugen, anderseits mit der Anschaffung eines gebrauchten Personen- oder Kombinationskraftwagen der gleichen Marke und des gleichen Typs verglichen und die daraus resultierenden Ergebnisse gegenübergestellt. Aus den Ergebnissen zwischen den steuerlichen Aufwendungsmöglichkeiten eines neuen und eines gebrauchten Personen- oder Kombinationskraftwagen werden Grundsätze abgeleitet, die zu einer steuerlichen Optimierung führen.

Abstract

FH Kufstein

[EXAB.bb.13]

“In which cases do entrepreneurs have higher tax benefits when buying a used car instead of a new car? How can a model be derived from these cases? “

It seems that many people neglect the economic principle when buying a vehicle. The economic principle is based on the minimum effort principle, which aims at achieving a set goal with minimum effort, as well as the maximum return principle, which is aimed at achieving a maximum return with given means. It is unlikely that for acquiring a vehicle buyers will choose on the base of a cost-benefit analysis or according to aspects of tax advantages. In most cases it is the brand or the car type that determines the primary choice of a vehicle. Not until after this first step, the economic principles come into play.

The present thesis deals with the vehicle in the Austrian fiscal law. Passenger cars and station wagons are given a special place in the various law acts (for instance the income tax act, VAT act, “Normverbrauchsabgabe” (Austrian car registration tax), et cetera). Concerning vehicles, there are several exemptions made in these laws which can lead to tax disadvantages in some cases. In regard to laws, regulations and directives, tax benefits and disadvantages will be discussed and the legal differences of the various types of vehicles will be explained. This is essential for understanding how different tax expenditures can be applicable for an entrepreneur when buying different vehicle types for the same price.

In addition, using a new passenger car or station wagon will be compared to using other types of vehicles on one hand and using used passenger cars and station wagons of the same brand and type on the other hand. The results will be compared and analysed. From the results of the comparison of possible tax expenditures for new and used passenger cars and station wagons, new guidelines can be derived that lead to tax optimization.

1 Einleitung

Das „Auto“ ist in der Regel für Privatpersonen die zweithöchste Investition nach dem Eigenheim. Sie wird im Laufe des Lebens mehrmals getätigt und hat nicht nur wegen des hohen Investitionsvolumens für den einzelnen Menschen eine große Bedeutung. Über das gesamte Fahrerleben gerechnet belaufen sich die durchschnittlichen Ausgaben auf über € 274.661 für Anschaffungskosten sowie Nebenkosten wie beispielsweise Reifen, Tanken, Wartungen, Verschleißteile, Steuern und Versicherungen et cetera[1]. Neben dem Kaufpreis eines Kraftfahrzeuges spielen persönliche und emotionale Faktoren[2] eine wesentliche Rolle. Das Fahrzeug selbst wir von den meisten Personen als Statussymbol angesehen.[3] Durch die besondere Stellung des Kraftfahrzeuges im privaten Bereich nutzen Unternehmen das Auto als variablen Gehaltsbestandteil, welcher oftmals als Motivationsmotor fungieren soll.[4] Der Firmenwagen mit privater Nutzung durchbricht die Trennung von privater und unternehmerischer Sphäre, sodass in Bezug auf Image und Statussymbol die Nutzung des Fahrzeuges im Vordergrund steht und nicht der Besitz an und für sich. Daraus kann abgeleitet werden, dass auch ein Kraftfahrzeug des Betriebsvermögens einer gewissen Emotionalisierung unterliegt. Das Thema Kraftfahrzeug wird gerne auch von der Politik aufgegriffen und schlägt sich somit in weiterer Folge in Gesetzen, Paragrafen, Verordnungen oder Richtlinien nieder. Wie sonst ist zu erklären, dass das Kraftfahrzeug des Betriebsvermögens gänzlich anders behandelt wird, als die meisten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.[5] Darüber hinaus wird in der österreichischen Gesetzgebung nochmals zwischen Neu- und Gebrauchtwagen[6] unterschieden. Da die unterschiedlichen steuerlichen Behandlungen von Kraftfahrzeugen direkten Einfluss auf die Gesamtkostenrechnung des Fahrzeuges haben können, lassen sich die wirtschaftlichen Kosten eines Personenkraftwagens daher nicht nur von etwaigen Anschaffungswerten ableiten. Unter anderem sollten folgende Faktoren für die Gesamtkostenbetrachtung eines Fahrzeuges näher betrachtet werden:

- Wurde das Fahrzeug in Österreich erworben?
- Wurde das Fahrzeug in einem EU-Mitgliedsstaat oder in einem Drittland erworben?
- Handelt es sich um einen Neu- oder Gebrauchtwagen?
- Wie hoch sind Alter und gefahrene Kilometer des Fahrzeuges?
- Unterliegt das Fahrzeug einer Privatnutzung eines Mitarbeiters?
- Muss ein Privatanteil berücksichtigt werden?
- Wurde ein Privatzuschuss zum Fahrzeug getätigt?
- Welche Regelungen für die Hinzurechnung des Fahrzeuges zum Betriebsvermögen sind zu berücksichtigen?

Im ersten Teil dieser Arbeit wird auf die österreichische Rechtsordnung, das steuerliche Basiswissen im Bereich Einkommensteuer- und Umsatzsteuergesetz sowie auf die gesetzlichen Bestimmungen der Normverbrauchsabgabe eingegangen. Darüber hinaus werden Einflüsse entscheidender Gesetze, Richtlinien, Erlässe oder richterliche Entscheidungen behandelt. Sich ergebende „Spezialthemen“, würden als Extrapunkt aufgenommen und behandelt.

Nachdem das österreichische Einkommensteuergesetz unter anderem nach betrieblichen und außerbetrieblichen Einkünften unterscheidet[7] und dadurch generell abweichende Vorschriften gelten könnten, bezieht sich diese Arbeit ausschließlich auf Einkünfte aus Gewerbebetrieben[8], welche unter die betrieblichen Einkünfte zu zählen sind. Für die Gewinnermittlung kommen die §§ 4 bis 14 EStG[9] zur Anwendung. Keine betrieblichen Einkünfte wären beispielsweise Einkünfte aus Kapitalvermögen[10], Vermietung und Verpachtung[11] oder aus sonstigen Einkünften[12] oder auch die Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit[13]. Für die Gewinnermittlung der außerbetrieblichen Einkünfte würden die §§ 15 und 16 zur Anwendung kommen[14].

Nach dem die steuerlichen Rahmenbedingungen behandelt wurden, wird im letzten Teil der Arbeit die steuerliche Auswirkung auf ein Unternehmen, welches ein neues beziehungsweise ein gebrauchtes Fahrzeug erwirbt und unterschiedlich lange nutzt, anhand von Berechnungsmodellen untersucht. Anhand dieser Berechnungsmodelle wird versucht, eine Systematik abzuleiten, welche einen möglichen steuerlichen Vorteil aufzeigen soll. Für die Berechnung wird eine Nutzung von drei, vier, fünf, sechs und sieben Jahren angenommen. Bei den Fahrzeugen wird ein Neufahrzeug, ein Jahreswagen sowie ein Wagen mit einem Alter von zwei, drei, vier und fünf Jahren verglichen. Daraus ergeben sich 30 Berechnungsmodelle, die in weiterer Folge analysiert werden, um festzustellen, ob sich ein generelles Modell, welches steuerliche Vor- beziehungsweise Nachteile aufzeigt, abgeleitet werden kann.

Ziel der Arbeit ist die Entwicklung eines steuerlich vorteilhaften Berechnungsmodells, welches eventuell für Marketingzwecke eingesetzt werden kann. Aus meiner persönlichen Erfahrung als Geschäftsleiter eines Autohauses habe ich die immer stärkere Nachfrage nach jungen Gebrauchtfahrzeugen im privaten Bereich miterlebt. Grundsätzlich wäre es vorstellbar, dass für die unzähligen Kleinst- und Kleinunternehmer und speziell die Einpersonengesellschaften, für welche oftmals aus wirtschaftlichen Gründen ein Neufahrzeug der Premium- oder Luxusklasse nicht infrage kommt, Interesse an hochwertigen Gebrauchtfahrzeugen besteht. Eine steuerliche Begünstigung von jungen Gebrauchtfahrzeugen der Premium- oder Luxusklasse könnte eventuell die Nachfrage nach diesen Fahrzeugen verstärken.

2 Gesetze, Verordnungen und Richtlinien

Neben dem Aufbau der österreichischen Rechtsordnung, spielt seit dem Beitritts Österreichs zur Europäischen Union, seit 1995 das Unionsrecht eine bedeutende Rolle. Das Unionsrecht umfasst das primäre und sekundäre Unionsrecht. Das primäre Unionsrecht umfasst Verträge der Europäischen Union, einschließlich den österreichischen Beitrittsvertrag zur Europäischen Union, sowie ungeschriebene allgemeine Rechtsgrundsätze des Unionsrechts sowie des Gewohnheitsrechts. Das primäre Unionsrecht bildet somit die Basis, von der das sekundäre Unionsrecht, in Form von Verordnungen (unmittelbare Geltung), Richtlinien (Umsetzung für Nationalstaaten) und sonstige Rechtsakte, abgeleitet wird[15].

Dieses Unionsrecht wird im Stufenbau der österreichischen Rechtsordnung wie folgt integriert: Auf das Bundesverfassungsrecht wirken die Grundprinzipien der Bundesverfassung (Demokratisches Prinzip, Republikanisches Prinzip, Bundesstattliches Prinzip, Rechtsstattliches Prinzip, Gewaltentrennendes Prinzip und das Liberale Prinzip), sowie das Primäre und Sekundäre Unionsrecht. Aus dem Bundesverfassungsrecht entstehen die Bundesgesetze, aus den Bundesgesetzen heraus können Verordnungen erlassen werden und haben somit bindende Wirkung. Als letzte Stufe der österreichischen Rechtsordnung steht die Einzelfallentscheidung in Form der Verwaltungsbehörde als Bescheid und im Gericht als Urteil oder Beschluss[16]. Richtlinien stehen außerhalb der Rechtsordnung und stellen Arbeitsanweisungen der jeweiligen Behörden dar[17]. In der Regel werden die Richtlinien bei der Auslegung der Steuergesetzte von Unternehmern und Steuerberatern anerkannt, jedoch müssen Richtlinien nicht eingehalten werden, wenn diese weder gegen Gesetze oder Verordnungen verstoße, da es sich somit nur um eine unterschiedliche Gesetzesauslegung handelt.

In dieser Arbeit werden die Gesetze grundlegend genau so ausgelegt, wie in den Verordnungen beschrieben wird. Eine eventuell persönliche oder in der Literatur beschriebene abweichende Meinung wird gesondert dargestellt. Für die steuerliche Behandlung des Personenkraftfahrzeuges sind folgende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien maßgeblich: Einkommensteuergesetz in Verbindung mit der Einkommensteuerrichtlinie, die Umsatzsteuer in Verbindung mit der Umsatzsteuerrichtlinie, die Normverbrauchsabgabe in Verbindung mit der dazugehörigen Richtlinie sowie entsprechende Verordnungen, welche das Kraftfahrzeug betreffen. In den nachfolgenden Kapiteln wird das ganze Einkommensteuer- und Umsatzsteuergesetz nach dem Kraftfahrzeug untersucht und alle Paragrafen angeführt und erläutert.

2.1 Die Behandlung des Personenkraftwagens im Einkommensteuergesetz

Im EStG wird das umgangssprachlich bezeichnete „Auto“, es handelt sich um ein Fahrzeug, welches der Beförderung von Personen und in einem beschränkten Umfang von Gegenständen dient, als „Personen- und Kombinationskraftwagen“ bezeichnet[18]. Das Einkommensteuergesetz regelt in Verbindung mit Verordnungen unter welchen Bedingungen und in welcher Höhe ein Personen- und Kombinationskraftwagen Einfluss auf das Einkommen hat[19]. Grundsätzlich unterliegen der Einkommensteuer nur natürliche Personen[20], welche einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben[21]. In diesem Fall handelt es sich um unbeschränkt Steuerpflichtige, deren Steuerpflicht sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte beziehen[22]. Natürliche Personen, die keinen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, sind beschränkt steuerpflichtig, wenn Einkünfte nach § 98 EStG vorliegen, welche taxativ im Gesetz aufgezählt sind.[23]

Direkten Einfluss auf das steuerliche Ergebnis hat der § 7 EStG, welcher die Absetzung für Abnutzung des Anlagevermögens regelt. Als Anlagevermögen werden jene Wirtschaftsgüter bezeichnet, die erfahrungsgemäß für einen längeren Zeitraum als ein Jahr im Unternehmen in Verwendung sind und grundsätzlich gleichmäßig über die voraussichtliche Nutzungsdauer von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgeschrieben werden[24]. Wird das Wirtschaftsgut weniger als sechs Monate genutzt, kann nur die Hälfte des Abschreibbetrages angesetzt werden[25]. Zu beachten war zwischen 1.1.2009 und 31.12.2010 der § 7a EStG, welcher die vorzeitige Sonderabschreibung regelte. Dieser Paragraf galt für körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge waren jedoch ausgenommen, sofern es sich nicht um Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge handelte, die mindestens zu 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienten[26]. Luftfahrzeuge, geringwertige Wirtschaftsgüter, gebrauchte Wirtschaftsgüter et cetera waren in Bezug der Sonderabschreibung nach § 7a EStG den Personen- und Kombinationskraftwagen gleichgestellt.[27].

Spezielle Vorgaben für die Abschreibung von Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge sind im § 8 Abs. 6 Z 1 und Z 2 EStG zu finden. Die fix vorgegebene Abschreibdauer wird wie folgt geregelt:

Bei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor der Zuführung zum Anlagevermögen noch nicht in Nutzung standen (Neufahrzeuge), ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenförderung dienen, ist der Bemessung der Absetzung für Abnutzung eine Nutzungsdauer von mindestens acht Jahren zugrunde zu legen. Bei Kraftfahrzeugen im Sinne des vorstehenden Satzes, die bereits vor der Zuführung zum Anlagevermögen in Nutzung standen (Gebrauchtfahrzeuge), muss die Gesamtnutzungsdauer mindestens acht Jahre betragen. Eine höhere Absetzung ist nur bei Ausscheiden des Fahrzeuges zulässig. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung a) die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen näher bestimmen. Die Verordnung kann mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 1996 erlassen werden[28].

Durch diesen Absatz bekommt die Verordnung[29] des Bundesministeriums für Finanzen eine besondere Bedeutung, da in diesem die genauen Bedingungen geregelt sind, unter denen ein Fahrzeug im Sinne der Einkommensteuer nicht mehr zu den Personen- und Kombinationskraftwagen zählt.

Um eine Verkürzung der Abschreibung im Falle von Vermietungen - ausgenommen sind nur die kurzfristigen Vermietungen[30] - nicht umgehen zu können, sieht das Gesetz nachstehende Regelung vor:

Wird dem Steuerpflichtigen ein Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen im Sinne der Z1 entgeltlich überlassen, gilt folgendes: Übersteigen die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Teile des Nutzungsentgelts die sich nach den Verhältnisses des Mieters ergebende Absetzung für Abnutzung des Vermieters (Z1), hat der Steuerpflichtige für den Unterschiedsbetrag einen Aktivposten anzusetzen. Der Aktivposten ist so abzuschreiben, dass der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallende Gesamtbetrag der Aufwendungen jeweils den sich aus der Z1 ergebenden Abschreibungssätzen entspricht[31].

Zusammenfassend ist die Abschreibung von Personen- und Kombinationskraftfahrzeugen verpflichtend auf acht Jahre durchzuführen, eine kürzere Abschreibung ist nicht möglich. In Ziffer 2 wird im Falle einer Vermietung, darunter fällt auch die Leasingfinanzierung, die Aufwandskomponente gekürzt, sodass kein zusätzlicher Aufwand, als jener der über die geregelte achtjährige Abschreibung definiert ist, zustande kommt. Zu einer höheren Abschreibung kann es nur im Falle eines Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen kommen[32].

Im § 10 EStG ist der Gewinnfreibetrag angeführt, welche durch Investitionen erhöht werden kann. Personen- und Kombinationskraftwagen ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen, sind als Wirtschaftsgüter ausgeschlossen[33]. Im Gegensatz zum § 12 EStG, der sich mit der Übertragung stiller Reserven, Übertragungsrücklage und dem steuerfreien Betrag befasst, ist der Personen- und Kombinationskraftwagen nicht erwähnt und somit auch nicht als Wirtschaftsgut ausgeschlossen[34]. Somit kann eine Übertragung von stillen Reserven nach § 12 EStG auch auf einen Personen- oder Kombinationskraftwagen erfolgen.

Neben den § 8 EStG, ist der § 20 EStG für die Beurteilung des Kraftfahrzeuges wesentlich, da in diesem Paragrafen die nichtabzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben angeführt sind. Dieser schließt im Abs. 1 Z 1 und Z 2 grundsätzlich die Haushaltsführung des Steuerpflichtigen sowie den Unterhalt seiner Familienangehörigen, sowie Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung aus, selbst wenn diese die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen und diese Ausgaben zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen[35]. Im Gesetz werden die Aufwendungen der Lebensführung konkretisiert:

Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten.“[36].

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Angemessenheit von Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen (PKW-Angemessenheitsverordnung)[37], nimmt Bezug zu § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b des EStG 1988 und § 12 Abs. 1 Z 2 des KStG 1988 besagt im § 1 der Verordnung Folgendes:

Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Personen- oder Kombinationskraftwagens sind insoweit angemessen, als die Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe im Kalenderjahr 2004 34.000 Euro und ab dem Kalenderjahr 2005 40.000 Euro nicht übersteigen. Diese Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbstständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten. Anschaffungskostenabhängige Nutzungsaufwen-dungen oder -ausgaben sind im entsprechenden Ausmaß zu kürzen.“[38].

In weiter Folgen setzt sich der § 2 mit der Thematik Neu- beziehungsweise Gebrauchtwagen auseinander und unterscheidet Fahrzeug die jünger oder älter als 60 Monate sind wie folgt:

Bei in gebrauchtem Zustand angeschafften Personen- oder Kombinationskraftwagen, die nicht mehr als fünf Jahre (60 Monate) nach ihrer Erstzulassung angeschafft wurden, hat eine Kürzung der Aufwendungen oder Ausgaben auf Grund der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeuges zu erfolgen. Eine Kürzung ist vorzunehmen, wenn der Neupreis des Fahrzeuges abzüglich der ortsüblichen Preisnachlässe den Betrag gemäß § 1 übersteigt. Bei in gebrauchtem Zustand angeschafften Fahrzeugen, die mehr als fünf Jahre (60 Monate) nach ihrer Erstzulassung angeschafft wurden, ist hinsichtlich der Kürzung auf die tatsächlichen Anschaffungskosten des Gebrauchtfahrzeuges abzustellen.“[39].

Bei einer kurzfristigen Fahrzeugmiete kann die Kürzung des Anschaffungswertes nach § 3 Angemessenheitsverordnung entfallen[40]. Dadurch schafft der Gesetzgeber eine Vereinfachung, wenn Unternehmen beispielsweise zum Zwecke einer Dienstreise nur einige Tage ein Fahrzeug anmieten. Als kurzfristige Miete gilt eine Mietzeit von nicht mehr als 21 Tagen. Bei Leasingfinanzierungen sind die Anschaffungskosten nach dem § 1 Angemessenheitsverordnung[41], zu kürzen. Die Angemessenheitsverordnung war für das Kalenderjahr 2004 erstmals anzuwenden[42].

Der § 108e EStG, eine zwischenzeitlich außer Kraft getretene Regelung, die befristete Investitionszuwachsprämie, schloss unter Abs. 2 die Personen- und Kombinationskraftwagen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen[43], aus. Dieser Paragraf hat zurzeit keine Relevanz auf die Einkommensteuer.

Nach der Durchsicht der Einkommensteuer kann festgestellt werden, dass Gewerbebetriebe, die sich mit der gewerblichen Personenbeförderung beschäftigen und diese Fahrzeuge zumindest zu 80% nutzen, oder Fahrzeuge die in Fahrschulen für Ausbildungszwecke genutzt werden von den Bestimmungen der Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge grundsätzlich nicht betroffen sind und somit keine steuerrechtlichen Einschränkungen beachten müssen.

Für die steuerliche Behandlung der Personen- und Kombinationskraftwagen sind die §§ 8 und 20 EStG iVm der VO BGBl 466/2004 wesentlich, in denen die steuerliche Abschreibdauer und die Angemessenheitsprüfung (der steuerliche maximale Anschaffungswert eines Personen- oder Kombinationskraftwagen) geregelt sind und für die Berechnungsmodelle[44] dieser Arbeit einen wesentlichen Einfluss haben.

2.2 Die Behandlung des Personenkraftwagens im Körperschaftssteuergesetz

Der § 1 des Körperschaftsteuergesetz regelt die unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht sowie wer körperschaftsteuerpflichtig ist. Der § 1 Abs. 1 besagt: „Steuerpflichtig sind nur Körperschaften.“. Die Definition der Körperschaften folgt im § 1 Abs. 2 und nennt drei Gruppen:

- Juristische Personen des privaten Rechts,
- Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts und
- Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen

Die wichtigsten und häufigsten Vertreter, die unter das Körperschaftsgesetz fallen sind die im ersten Punkt genannte juristische Personen des privaten Rechts, wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder die Aktiengesellschaft. Zu berücksichtigen ist, dass bei einer GmbH & Co. KG auch der Teil der GmbH unter das Körperschaftsgesetz fällt, obwohl die KG selbst zu den Personengesellschaften zählt[45].

Der Personen- und Kombinationskraftwagen wird im Körperschaftsgesetz nicht explizit erwähnt. Im § 12 KStG[46] werden jedoch die nichtabzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben behandelt und es wird auf den § 20 EStG verwiesen. Im § 7 KStG wird als Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte nach dem § 2 Abs. 3 EStG verwiesen[47], sodass für die Einkommensermittlung wiederum auf das Einkommensteuergesetz zurückgegriffen wird. Daraus ergibt sich, dass zwischen Einkommensteuer und Körperschaftsteuer kein Unterschied bei der Behandlung bezüglich des wertmäßigen Anteils der abzugsfähigen Aufwendungen beim Personen- und Kombinationskraftwagen gemacht werden muss.

2.3 Die Behandlung des Personenkraftwagens im Umsatzsteuergesetz

Im EStG konnte festgestellt werden, dass die Personen- und Kombinationskraftwagen bestimmten Ausnahmen beziehungsweise besonderen Bestimmungen unterliegen. Im UStG ist zu untersuchen, ob oder in welchen Fällen das Gesetz zur Anwendung kommt oder kommen könnte[48]. Darüber hinaus ist die Binnenmarktregelung zu beachten, welche im innergemeinschaftlichen Wirtschaftsverkehr zu Anwendung kommt[49]. Beim Einkauf, bei der Nutzung oder beim Verkauf von Lieferungen oder Leistungen kommt das UStG zur Anwendung. Zu beachten sind dabei entsprechende Ausnahmen und Sonderbestimmungen. Die wichtigste Frage im Bereich des Umsatzsteuerrechts setzt sich damit auseinander, ob bei jedem Kraftfahrzeug ein Vorsteuerabzug besteht sowie wann und in welcher Form seitens des Unternehmers ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.

Der § 1 UStG geregelt, welche Umsätze steuerbar sind und somit der Umsatzsteuer unterliegen und wird im § 1 Abs. 1 UStG wie folgt formuliert:

Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschriften als bewirkt gilt.[50].

Daraus lässt sich ableiten, dass folgende Punkte erfüllt werden müssen, um einen steuerbaren Umsatz ableiten zu können:

- Es muss eine Lieferung oder Leistung erfolgen,
- von einem Unternehmer der
- im Inland
- gegen Entgelt
- im Rahmen seines Unternehmens tätig geworden ist.

Folgt man diesen Punkten sind beispielsweise der Schadenersatz, ein Zuschuss ohne Gegenleistung oder der Mitgliedsbeitrag[51] nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Weiters wird im § 1 Abs. 1 Z 2a auf Ausgaben eines Unternehmens verwiesen, welche Leistungen betreffen, die Zwecke des Unternehmens sind, jedoch nach § 20 EStG[52] und nach § 12 KStG[53] nicht abzugsfähig sind. Unter diesen zwei Paragrafen fällt der Personen- und Kombinationskraftwagen, bei dem sich somit der Unternehmer die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen kann. Ausgaben, die vom Vorsteuerabzug voll oder teilweise ausgeschlossen waren, müssen bei einer Veräußerung nicht voll oder nur teilweise der Umsatzsteuer unterzogen werden[54]. Das bedeutet für den Unternehmer, dass dieser beim Verkauf eines Personen- oder Kombinationsfahrzeug keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss.

Im § 2 UStG wird geregelt, wer nach dem Umsatzsteuerrecht Unternehmer ist. Das Gesetz unterstellt, dass jeder der einer gewerblichen Tätigkeit selbstständig [55] nachgeht, Unternehmer ist und erfüllt somit einen der Punkte, die im § 1 UStG angeführt sind. Weiters muss die Tätigkeit nachhaltig sein, die Absicht, Gewinne zu erzielen, ist jedoch nicht erforderlich, um im Sinne des Umsatzsteuergesetzes als Unternehmer oder als Unternehmen zu gelten[56].

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass Gewerbetriebe allgemein unter die Bestimmungen des UStG fallen und steuerbare Umsätze tätigen, unter der Voraussetzung das diese Lieferungen oder Leistungen im Inland gegen Entgelt im Rahmen des Unternehmens ausgeführt werden. Ausgenommen sind Unternehmen, welche einer unechten Steuerbefreiung unterliegen, wie beispielsweise Kleinunternehmer[57]. Neben der unechten Steuerbefreiung für Kleinunternehmer, sind im § 6 weitere Steuerbefreiungen geregelt, darunter auch Fahrzeuge für ausländische Vertretungsbehörden und deren im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehende Mitglieder[58].

Der Personen- und Kombinationskraftwagen sowie alle anderen Kraftfahrzeuge unterliegen keiner Sonderbestimmung im Sinne der Einstufung des Steuersatzes, sodass der Normalsteuersatz in Höhe von 20% der Bemessungsgrundlage zur Anwendung kommt[59]. Weiters bezieht sich das Umsatzsteuergesetz auch bei den Steuersätzen auf die Gebiete Jungholz und Mittelberg in denen allgemein der Sondersteuersatz in Höhe von 19%[60] gilt, für jene bewirkten Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG durch Unternehmer, die einen Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in diesen Gebieten haben. Dies gilt nicht für die Lieferung und die Vermietung von Kraftfahrzeugen an Leistungsempfänger, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland, ausgenommen in den Gebieten Jungholz und Mittelberg, haben, und für Umsätze, einer Betriebsstätte eines Unternehmers im Inland, ausgenommen in den Gebieten Jungholz und Mittelberg. Die Regelung gilt zudem nicht für Umsätze, auf welche die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 und 3 UStG anzuwenden sind.

Der § 10 Abs. 4 UStG bezieht sich ausschließlich auf jene zwei Gebiete des österreichischen Staatsgebietes, die unter normalen Umständen nur von Deutschland zugänglich sind und dadurch den deutschen Wirtschaftssystem näher stehen als dem österreichischen. Um Wettbewerbsnachteile auszuschließen, übernehmen diese zwei Gebiete einen österreichischen Sondersteuersatz, der die gleiche Höhe des deutschen Normalsteuersatzes beträgt.

Einen ermäßigten Steuersatz unterliegt nur die Personenbeförderung. Welches Verkehrsmittel für die Beförderung von Personen verwendet wird ist unerheblich[61], wenn nicht der § 6 Abs. 1 Z 3 UStG zur Anwendung kommt. In diesem Gesetzesabschnitt werden die Steuerbefreiungen aufgezählt, welche sich im § 6 Abs. 1 Z 3 überwiegend auf den grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr beziehen, welcher generell steuerbefreit ist[62]. Der Vorsteuerabzug für Lieferungen und sonstige Leistungen sowie der Einfuhr von Gegenständen gilt nur dann, wenn mindestens 10% dieser Lieferung oder sonstigen Leistung unternehmerischer Zwecke dienen[63]. Somit besteht generell kein Vorsteuerabzug für Gegenstände, die weniger als 10% betrieblich genutzt werden. Insbesondere für die im § 20 Abs. 1 Z 1 bis 3 EStG und im § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des KStG genannten nichtabzugsfähigen Ausgaben, bezieht sich das UStG wie folgt:

Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einführen, (a) deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des EStG 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetz 1988 sind, (b) die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen näher bestimmen. Die Verordnung kann mit Wirkung ab 15. Februar 1996 erlassen werden.“[64]

Dies bedeutet, dass in diesen Fällen für einen Vorsteuerabzug nicht die zehnprozentige Grenze der betrieblichen Nutzung gilt, sondern die überwiegende betriebliche Nutzung im Vordergrund steht[65]. Eine überwiegende betriebliche Nutzung muss mehr als die Hälfte der Lieferung oder Leistung dem unternehmerischen Zweck dienen. Unter § 12 Abs 2 Z 2 lit. b wird explizit der Personen- und Kombinationskraftwagen erwähnt. Würde beispielsweise der Vorsteuerabzug für Personen- und Kombinationskraftwagen, welche über einen rein elektrischen Antrieb verfügen, zustehen, würden diese Fahrzeuge jedoch nicht überwiegend betrieblich genutzt, steht nach § 12 Abs 2 Z 2 lit. a dem Unternehmen generell kein Vorsteuerabzug, für diese Fahrzeuge und den damit verbundenen Kosten, zu[66].

Der § 12 UStG regelt den Vorsteuerabzug von Personen- und Kombinationskraftwagen und beeinflusst somit die Kosten und Aufwendungen eines Unternehmens maßgeblich. Fahrzeuge, welche nach der Verordnung[67] nicht als Personen- und Kombinationskraftwagen eingestuft werden, haben schon aus dem Vorsteuerabzug einen wesentlichen Kostenvorteil. Weiters kommen für diese Fahrzeuge weder der § 20 EStG noch der § 8 EStG zur Anwendung, sodass diese wie normale Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens behandelt werden können. Zu beachten ist, dass die Errichtung und Erhaltung von betriebseigenen Garagen, Tankstellen, Reparaturwerkstätten und Kundenparkplätzen welche zwar von Personen- und Kombinationskraftwagen genutzt werden, jedoch nicht direkt zum Betrieb eines KFZ hinzugerechnet werden können[68]. Dadurch steht dem Unternehmen der volle Vorsteuerabzug zusteht. Darüber hinaus stehen eigenständigen Wirtschaftsgütern, wie beispielsweise Navigationsgeräten[69], welche nicht mit dem Fahrzeug fix verbaut beziehungsweise verbunden sind, einem Vorsteuerabzuges nichts entgegen.

Die UStR liefert nähere Informationen über die Definition des Begriffes PKW und Kombinationskraftwagen und definiert die Begriffe Personen- und Kombinationskraftwagen wie folgt:

Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Begriffe Pkw und Kombinationskraftwagen durch Verordnung näher zu bestimmen. Derzeit ist die Verordnung des BM für Finanzen über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse , BGBl. II Nr. 193/2002, maßgebend. Danach sind bestimmte Fahrzeugkategorien, und zwar insbesondere Kastenwagen, Pritschenwagen und Klein-Autobusse, als Fahrzeuge definiert, die nicht als Personen- bzw. Kombinationskraftwagen anzusehen sind und für die daher der Vorsteuerabzug zulässig ist. Die maßgeblichen Voraussetzungen für die Einstufung eines Fahrzeuges unter diese Fahrzeugkategorien lassen sich unmittelbar aus der Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 193/2002, ableiten. Der Nachweis, ob diese Voraussetzungen für ein bestimmtes Fahrzeug zutreffen, wäre daher grundsätzlich vom Steuerpflichtigen, der für ein bestimmtes Fahrzeug den Vorsteuerabzug in Anspruch nimmt, zu erbringen. Im Interesse der Rechtssicherheit und einer Verwaltungsvereinfachung anerkennt das Bundesministerium für Finanzen konkrete Fahrzeugtypen als Kastenwagen, Pritschenwagen oder Klein-Autobusse iSd Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 193/2002. Für diese Fahrzeugtypen entfällt die Nachweispflicht durch den Steuerpflichtigen.“[70]

Somit ist die Verordnung in Verbindung der vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlichten Listen[71] notwendig, um die konkreten Fahrzeugtypen von Kastenwagen, Pritschenwagen oder Klein-Autobusse verifizieren zu können und diese Fahrzeuge in vorsteuerabzugsberechtigt und nicht vorsteuerabzugsberechtigt unterscheiden zu können.

Nach der Verordnung des BM für Finanzen ist beispielsweise unter einem Kleinbus ein Fahrzeug zu verstehen, das ein kastenwagenförmiges Äußeres sowie Beförderungsmöglichkeiten für mehr als sechs Personen (einschließlich des Fahrzeuglenkers) aufweist[72]. Nach der Rechtsprechung des VwGH[73] sind unter einer Beförderungsmöglichkeit für (zumindest) sieben Personen Sitze in dieser Anzahl für Erwachsene mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Komfort und Sicherheitsstandard zu verstehen. Weiters müssen die Sitzmöglichkeiten dafür geeignet sein, Erwachsene über einen längeren Zeitraum und damit über eine längere Distanz mit dem Fahrzeug zu befördern. Soweit ein Fahrzeug bloß Raum für Hilfs- oder Notsitze bietet, liegt nach der Verkehrsauffassung die Möglichkeit der Beförderung auf Sitzplätzen in Bussen im Allgemeinen nicht vor. Nach Ansicht des VwGH ist dem Begriff des "(Klein‑)Busses" so zu interpretieren, dass im Fahrzeug die räumlichen Voraussetzungen dafür bestehen, in einem Mindestausmaß Gepäckstücke der beförderten Personen mitbefördern zu können. Nach Ansicht des VwGH ist die rechtliche Beurteilung, ob ein vorsteuerabzugsberechtigter Kleinbus vorliegt, unter anderem anhand folgender entscheidungswesentlicher Kriterien vorzunehmen:

- Merkmal der äußeren Form eines Kastenwagens durch annähernd flache Dachlinie, annähernd senkrechtes Heck und annähernd senkrechte Seitenwände;
- Merkmal der nach der Verkehrsauffassung für einen Bus erforderlichen Fahrzeuginnenhöhe;
- Merkmal der erforderlichen Beförderungskapazität von zumindest sieben Personen mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Komfort und Sicherheitsstandard, und
- Merkmal der zusätzlichen räumlichen Voraussetzung zur Mitbeförderung eines Mindestausmaßes von Gepäckstücken für die zugelassene Beförderungskapazität.

Zudem ist der Kleinbus seiner äußeren Form nach auch von solchen Fahrzeugen abzugrenzen, die äußerlich den üblichen Typen von Geländefahrzeugen entsprechen und als solche stets den Personenkraftwagen zugeordnet worden sind[74]. Unter Personenfahrzeuge fallen daher auch Sport Utility Vehicle (SUV), Cross-over-Fahrzeuge und dergleichen, die optisch einem Geländefahrzeug ähnlich sind[75].

Im UStG haben Kraftfahrzeug grundsätzlich einen Vorsteuerabzug, außer es handelt sich nach umsatzsteuerrechtlicher Betrachtung um einen Personen- oder Kombinationskraftwagen. In welche Fahrzeuggruppe ein Kraftfahrzeug zuzuordnen ist, richtet sich nicht nach anderen Gesetzen (wie beispielsweise nach dem Kraftfahrzeuggesetz oder der Kombinierten Nomenklatur, welche für den Zoll oder auch für die Normverbrauchsabgabe von Bedeutung ist), sondern wird in einer eigenen Verordnung geregelt. Darüber hinaus sieht der Gesetzgeber für Personen- und Kombinationskraftwagen begünstigte Verwendungszwecke vor[76], wie beispielsweise für:

- Schulungszwecke (Fahrschulen)
- Gewerbliche Vermietung (Leasing, Leih-KFZ)
- Gewerbliche Personenbeförderung (Taxi, Hotelwagen)
- Begleitung von Schwer- und Sondertransporten
- Vorführfahrzeuge
- Fahrzeuge zur gewerblichen Weiterveräußerung

In der Verordnungen BGBl. Nr. 193/2002 werden Fahrzeuge aufgezählt, bei denen jedoch ein Vorsteuerabzug möglich ist:

- Kastenwagen, Pritschenwagen, Leichenwagen[77]
- Kleinlastkraftwagen[78] und Kleinbusse[79]

Auf die Verordnung BGBl. 139/2002 sowie die vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlichten Listen der vorsteuerabzugsberechtigten Fahrzeuge wird im Punkt 2.5 dieser Arbeit näher eingegangen.

2.4 Der Unterschied zwischen den einzelnen Kraftwagen nach dem Kraftfahrzeuggesetz

In dem Kraftfahrzeuggesetz 1969 in der Fassung vom 20.06.2015 werden die Oberbegriffe Kraftfahrzeug und Anhänger unterschieden[80]. In den weiteren Absätzen werden die unterschiedlichen Kraftwagen[81] sowie das Kraftrad genauer definiert[82]. Als Kraftwagen laut KFG gilt: „ [...] Kraftwagen ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern; zwei Räder mit einer gemeinsamen Nabe, Zwillingsräder, sind als ein Rad zu zählen [...][83]. Der Kraftwagen wird in weiterer Folge nach seiner Bauart und Ausrüstung in weiteren fünf Untergruppen wie folgt eingeteilt:

- Ein Personenkraftwagen ist ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkplatz für nicht mehr als acht Personen Platz bietet[84].
- Ein Kombinationskraftwagen ist ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, wahlweise vorwiegend zur Beförderung von Personen oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet zu werden und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze konzipiert ist[85].
- Ein Omnibus ist ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für mehr als acht Personen Plätze zugelassen ist[86].
- Als Lastkraftwagen zähl ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern auf für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen bestimmt ist, auch wenn er in diesem Fall eine beschränkte Ladefläche aufweist, ausgenommen Sattelfahrzeuge[87].
- Unter einer Zugmaschine wird ein Kraftwagen verstanden, der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zum Ziehen von Anhängern oder Geräten überwiegend auf nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen oder zur Verwendung als Geräteträger bestimmt ist, auch wenn er eine beschränkte Lagerfläche hat[88].

Weiters definiert das Kraftfahrgesetz noch weitere Kraftfahrzeuge wie beispielsweise Sattelkraftfahrzeug, Sattelzugfahrzeug, Gelenkkraftfahrzeug sowie Sattelanhänger oder Motorräder et cetera.[89]

2.5 Verordnung für die steuerliche Einordnung von Fahrzeugen

Die aktuelle Verordnung BGBl. 193/2002 ersetzt die Verordnung BGBl. Nr. 273/1996, da in einem EuGH Urteil hingewiesen wurde[90], dass ein Mitgliedstaat den Vorsteuerabzug nicht ausschließen kann, wenn der Vorsteuerabzug bis dato von den Verwaltungsbehörden anerkannt worden ist. Die Verordnung über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse nimmt Bezug auf den § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG und zu den § 8 Abs. 6 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG. Das Wesentliche dieser Verordnung ist die genaue Abgrenzung zum Personen- und Kombinationskraftwagen, da diese im Einkommensteuer- und Umsatzsteuergesetz gesondert behandelt werden und von einigen Ausnahmen oder Einschränkungen betroffen sind. Nicht unter den Begriff der Personen- oder Kombinationskraftwagen fallen Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse[91], Kleinlastkraftwagen im weiteren Sinne wie Kastenwagen, Pritschenwagen und Leichenwagen[92] und Kleinbusse[93]. Im Erlass zur Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002[94] wird festgehalten, dass Fahrzeugtypen auf Antrag des Erzeugers beziehungsweise des Bevollmächtigten im Sinne des § 29 Abs. 2 KFG von der Finanzverwaltung als vorsteuerabzugsberechtigte Fahrzeuge im Sinne der Verordnung anerkannt werden können. Wird ein Fahrzeug von der Behörde anerkannt, so kann der begünstigte Anspruch (Vorsteuerabzug, keine verlängerte Afa-Nutzungsdauer, keine Angemessenheitsprüfung) vom Unternehmer erfolgen ohne das dieser eine weitere Überprüfung durchführen muss[95]. Eine Liste der vom Bundesministerium für Finanzen anerkannten Fahrzeuge wird auf deren Webseite[96] veröffentlicht. Es wird dabei kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben.

Nachstehend werden einige Fahrzeugtypen aufgezählt, die jeweils in den unterschiedlichen Fahrzeuggruppen seitens der Finanzverwaltung anerkannt wurden. Fahrzeuge, welche nach der Verordnung BGBl. Nr. 273/1996 durch das Bundesministerium für Finanzen schon anerkannt wurden, müssen nicht nochmals einem Anerkennungsverfahren unterzogen werden, sondern werden in die neue Liste der anerkannten Kleinlastwagen übergeführt[97]. Nachstehen einige Beispiele unterschiedlich klassifizierter Fahrzeuge, welche grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Kastenwagen [98]

- Citroen Berlingo Kastenwagen
- Citroen Jumper Kastenwagen
- Fiat Doblo Cargo
- Ford Excort Kastenwagen (Lieferwagen)
- Mercedes Printer Kastenwagen
- Opel Astra Lieferwagen
- Opel Vivaro Kastenwagen
- VW Caddy Kastenwagen
- et cetera

Kleinlastkraftwagen [99]

- Chrysler Voyager Cargo (4 Seitentüren)
- Citroen Picasso Profi
- Hyundai i30 (Hatchback) LKW (2 oder 4 Seitentüren)
- Iveco Massif LKW (2 oder 4 Seitentüren)
- Jeep Grand Cherokee Cargo (4 Seitentüren)
- Mitsubishi Pajero WG Van (4 Seitentüren)
- VW Polo City Van (2 Seitentüren)
- et cetera

Pritschenwagen [100]

- Dacia Logan Pick-Up
- Ford Ranger Pick Up
- Land Rover Defender 90, 110 und 130 Pick Up
- Mazda BT-50
- Mercedes Benz G Pck Up
- Mitsubishi L200 Pick Up
- Nissan Navara
- Toyota Hi Lux
- Toyota Landcruiser Pick Up
- VW Amarok Pick Up
- VW Caddy
- et cetera

Klein-Autobusse [101]

- Citroen Jumpy Kombi
- Fiat Scudo Kombi
- Hyundai H-100 Bus
- Peugeot Expert Kombi
- et cetera

Klein-Autobusse [102]

- Chrysler Grand Voyager
- Citroen Jumper Kombi
- Fiat Ducato Kombi
- Mercedes Printer Kombi
- Mercedes Vito Kombi
- Mercedes V-Klassse
- VW Multivan
- et cetera

Kleinbusse[103]

Fahrzeugtypen, welche nach Ansicht des BMF unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des EuGH vom 8. Jänner 2002, RS C-409/99 als vorsteuerabzugsberechtigte Kleinbusse anzusehen sind[104].

- Chrysler Voyager
- Citroen Jumper
- Citroen Jumpy
- Opel Combo (Modelle ab 2012)
- Opel Movano
- Peugeot Boxer
- Ford Galaxy
- Renault Espace
- Seat Alhambra
- VW Caddy
- VW LT
- VW Sharan
- et cetera

3 Die steuerrechtliche Behandlung von Kraftfahrzeugen

Für die richtige Anwendung der gültigen Gesetze bezüglich Kraftfahrzeuge muss neben der Unterscheidung zwischen Gebraucht- und Neufahrzeug auch die Rechtsform des Unternehmens berücksichtigt werden, da Einzel- beziehungsweise Personengesellschaften den EStG unterliegen und für Kapitalgesellschaften auch das KStG zur Anwendung kommt. Weiters kann ein Kraftfahrzeug bei einem Einzelunternehmen nie direkt dem Unternehmen zugeordnet werden, sodass die Verfügungsmacht des Fahrzeuges immer der Person hinzugerechnet wird.

Darüber hinaus spielt der Fahrzeugtyp für die Gesetze und Verordnungen eine wesentliche Rolle, da die Gesetze und Verordnungen nicht generell für alle Kraftfahrzeuge gelten, sondern hier zwischen den einzelnen Fahrzeugtypen unterschieden wird. Eine wesentliche Rolle für die Unterscheidung der einzelnen Fahrzeugtyp spielt das Kraftfahrgesetz sowie die Kombinierte Nomenklatur beispielsweise bei der Normverbrauchsabgabe, als auch einzelne Verordnungen im Bereich der Umsatzsteuer für den Vorsteuerabzug. Im vorigen Kapitel wurde der gesetzliche Sachverhalt dargestellt. In den nachfolgenden Punkten wird die gesetzliche Anwendung der wichtigsten steuerlichen Aspekte anhand von Beispielen veranschaulicht. Der wesentliche Unterschied bei der weiteren steuerlichen Behandlung des Kraftfahrzeuges ist die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges beim genutzten Fahrzeugtyp. Fahrzeuge, welche zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, haben einen größeren steuerlichen und somit auch betriebswirtschaftlichen Vorteil gegenüber den Personen- und Kombinationskraftwagen. Für Unternehmer wie beispielsweise Kleinunternehmer[105] oder Ärzte, die keine Möglichkeit des Vorsteuerabzugs haben,[106] gelten grundsätzlich die gleichen steuerrechtlichen Rahmenbedingungen, können jedoch im Falle von vorsteuerabzugsberechtigten Fahrzeuge keine Vorsteuer geltend machen. Für diese Unternehmer verbleibt für diese Fahrzeuggruppe der Vorteil einer möglichen kürzeren Abschreibung und keiner Kürzung der Anschaffungskosten im Sinne der Angemessenheitsprüfung.

3.1 Die Behandlung eines vorsteuerabzugsberechtigten Fahrzeuges

Ausgenommen vom Vorsteuerabzug sind Personen- und Kombinationskraftwagen im Sinne des UStG. Infolgedessen können bei Lastkraftwagen, Busse, Anhänger, Kastenwagen, Klein-LKW et cetera, der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Für die richtige Zuordnung der Fahrzeuge und die dazugehörigen Verordnungen sind die Erläuterungen im Kapitel2.5zu beachten. Bei einer betrieblichen Nutzung ist bei dieser Fahrzeuggruppe der Vorsteuerabzug möglich.

Der Unternehmer entscheidet beim Kauf eines Kraftfahrzeuges, ob dieser ein vorsteuerabzugsberechtigtes Fahrzeug[107] erwirbt oder nicht. Die steuerrechtlichen Vorteile dieser Fahrzeuggruppe sind:

- Der Vorsteuerabzug[108] in Höhe von 20%,
- keine gesetzlich vorgeschriebene Nutzungsdauer und
- dadurch keine Bildung eines Aktivposten bei Leasingfinanzierungen sowie
- keine Angemessenheitsprüfung bei Fahrzeugen welche einen Anschaffungswert von über € 40.000 haben.

3.1.1 Abschreibung

Neu angeschaffte Wirtschaftsgüter, welche länger als ein Jahr dem Unternehmen dienen, müssen abgeschrieben werden. Somit können die Anschaffungskosten nicht im Jahr der Anschaffung in voller Höhe steuermindernd geltend gemacht werden, sondern müssen auf mehrere Jahre verteilt werden. Diesbezüglich kommen die Bestimmungen des EStG zur Anwendung kommt[109]. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten müssen der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer angepasst werden, die sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung bemisst[110]. Bei einer Nutzung des Wirtschaftsgutes von mehr als sechs Monaten in einem Wirtschaftsjahr kann die volle Jahresabschreibung, davor nur die Hälfte geltend gemacht werden[111]. Ob es sich bei der Anschaffung um ein neues oder um ein gebrauchtes Kraftfahrzeug handelt, hat keinen direkten Einfluss auf die Abschreibung. Zu berücksichtigen ist nur, dass die betriebsgewöhnliche Nutzung eines Wirtschaftsgutes nicht auf einzelne Wirtschaftsgüter angepasst werden kann. Das bedeutet, dass bei gebrauchten Wirtschaftsgütern die betriebsgewöhnliche Nutzung entsprechend kürzer sein wird als bei neuwertigen Wirtschaftsgütern. Die Abschreibdauer ist somit bei gebrauchten Wirtschaftsgütern entsprechend zu kürzen. Der im Verhältnis stehende Aufwand pro Jahr ist dadurch höher. Die Verkürzung der Abschreibdauer bei Gebrauchten Wirtschaftsgüter wird im Beispiel 1 dargestellt. Dabei wird ein neuwertiges Fahrzeug mit einem zwei Jahre alten Gebrauchtfahrzeug verglichen[112]. Durch die angenommene Abwertung des Gebrauchtfahrzeuges in Höhe von 20% pro Jahr, ergibt sich bei den Fahrzeugen „a“ und „aa“ sowie bei den Fahrzeugen „b“ und „bb“ die gleiche Höhe der Abschreibung.

Beispiel 1 (alle Werte in € und exkl. MwSt.):

Fahrzeug a: Neupreis = Kaufpreis: 48.750, neuwertig

Fahrzeug aa: Neupreis: 48.750, Kaufpreis: 29.250, Fahrzeug 2 Jahre

Fahrzeug b: Neupreis = Kaufpreis: 33.333 neuwertig

Fahrzeug bb: Neupreis: 33.333, Kaufpreis: 20.000, Fahrzeug 2 Jahre

eigene Darstellung, Abb.1: Angabe für Berechnungsbeispiel

Dies muss nicht unbedingt der Fall sein, da in der Praxis die Kaufpreise sehr unterschiedlich sein könnten und von Alter und Zustand des Kraftfahrzeug abhängen. Grundsätzlich zeigt jedoch das Beispiel genau den Effekt, den der § 7 EStG bewirken will. Wird ein gebrauchtes Wirtschaftsgut angeschafft, verringert sich einerseits der Kaufpreis, anderseits auch die Nutzungsdauer. Für den Unternehmer entsteht durch Anschaffung eines Gebrauchtwagens für die ersten Jahre im Vergleich zur Anschaffung eines Neufahrzeuges der gleiche Aufwand. Hier gilt die Annahme, dass bei den Fahrzeugen „a“ und „b“ nach fünf Jahren, sowie der Fahrzeuge „aa“ und „bb“ nach drei Jahren ein neues Kraftfahrzeug angeschafft werden muss und das bisher genutzte Fahrzeug nach der Abschreibung wertlos ist[113]. Ein steuerlicher Vorteil oder eine Verschiebung der Aufwendungen durch die Abschreibung kann anhand dieser Abschreibtabelle nicht abgeleitet werden, sodass steuerrechtlich kein Unterschied erkennbar ist, ob ein neues oder ein gebrauchtes Fahrzeug erworben wird. Generell ist festzuhalten, dass die Inanspruchnahme von steuerlichen Vorteilen[114] oder von temporären steuerlichen Begünstigungen oftmals von der Investition von neuen Wirtschaftsgütern abhängig ist[115]. Ansonsten ist der Vorteil von gebrauchten Wirtschaftsgütern eher in den geringeren Anschaffungskosten und in der kürzeren Abschreibung gegenüber einem neuen Wirtschaftsgut zu sehen. Negativ bei gebrauchten Wirtschaftsgütern wirken sich die in der Regel die höheren Instandhaltungskosten aus, welche unbedingt bei einem Kostenvergleich zu berücksichtigen sind.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

eigene Darstellung, Abb.2: Abschreibung Neuwagen versus Gebrauchtwagen

3.2 Die Behandlung eines nicht vorsteuerabzugsberechtigten Fahrzeuges

Der Personen- und Kombinationskraftwagen unterliegt im Steuerrecht wesentlichen Einschränkungen. Diese Nachteile haben wie bei der vorgeschriebenen Abschreibdauer[116] nur eine aufschiebende Wirkung des Aufwandes, können jedoch auch zu einem effektiven Nachteil bei der Steuerbemessungsgrundlage führen, wie beispielsweise die Angemessenheitsprüfung zeigt. Der wesentliche Nachteil beim Personen- und Kombinationskraftwagen ist der fehlende Vorsteuerabzug. Kann der Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht werden, dann gilt dieses Verbot nicht nur für die Anschaffung des Fahrzeuges, sondern auch für die laufenden Kosten des Fahrzeuges, wie beispielsweise Reparatur- und Servicekosten oder Treibstoffkosten und ist unabhängig davon, ob es sich um ein neues oder ein gebrauchtes Kraftfahrzeug handelt. Zusammenfassend sind beim Personen- und Kombinationskraftwagen, falls gesetzlich keine Ausnahmen bestehen sind, folgende Bestimmungen zu beachten:

- Es darf kein Vorsteuerabzug[117] geltend gemacht werden,
- die gesetzlich vorgeschriebene Nutzungsdauer[118] ist zwingend einzuhalten,
- somit muss bei Leasingverträgen oder sonstigen entgeltlichen Überlassung[119] ein Aktivposten gebildet werden, wenn die fiktive Abschreibung in der Leasingrate höher ist als die gesetzlich vorgeschriebene Nutzungsdauer, sowie
- die Durchführung einer Angemessenheitsprüfung, wenn der Anschaffungswert des Fahrzeuges höher als € 40.000 ist[120].

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

eigene Darstellung, Abb.3: Effektiver Unterschied der Aufwandsbelastung zwischen vorsteuerabzugsberechtigten und nicht vorsteuerabzugsberechtigten Kraftfahrzeuge

Sind in einem Unternehmen Fahrzeuge mit Vorsteuerabzug und welche ohne Vorsteuerabzug im Einsatz, muss auf die genaue Trennung der Betriebskosten geachtet werden, da ansonsten eine korrekte Berechnung der Umsatzsteuer nicht möglich ist. Der Unternehmer kann, wenn er kein Recht auf Vorsteuerabzug hat, die anteilige Umsatzsteuer als Aufwand geltend machen. Unter der Annahme, dass ein Unternehmen mit einem vorläufigen Gewinn von € 100.000 Aufwendungen für ein vorsteuerabzugsberechtigtes Fahrzeug in der Höhe von € 20.000 zu tätigen hat, so wäre der Aufwand für ein nicht vorsteuerabzugsberechtigtes Fahrzeug bei € 24.000, also um € 4.000 höher. Dadurch kann dieser umsatzsteuerliche Nachteil, insbesondere bei Personengesellschaften in der höchsten Progressionsstufe, teilweise wieder gut gemacht werden[121].

3.2.1 Abschreibung Steuerrecht, Unternehmensrecht

Die gesetzlich vorgeschriebene Abschreibdauer im Steuerrecht beträgt acht Jahre[122]. Das Unternehmensgesetzbuch kennt grundsätzlich keinen Unterschied bei der Abschreibung von Wirtschaftsgütern.

Beispiel 2 (alle Werte inkl. MwSt.):

Fahrzeug a: Neupreis = Kaufpreis: 58.500 neuwertig

Fahrzeug aa: Neupreis: 58.500, Kaufpreis: 29.250, Fahrzeug 2 Jahre und 1 Tag

Fahrzeug b: Neupreis = Kaufpreis: 40.000 neuwertig

Fahrzeug bb: Neupreis: 40.000, Kaufpreis: 20.000, Fahrzeug 2 Jahre und 1 Tag

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

eigene Darstellung, Abb.4: Unterscheidung zwischen unternehmensrechtlicher und steuerrechtlicher Abschreibung

Dadurch kann es beim Personen- und Kombinationskraftwagen zwischen der steuerrechtlichen und unternehmensrechtlichen Abschreibdauer zu Unterschieden kommen, die im Zuge der Steuerbilanz - der Mehr-Weniger-Rechnung - korrigiert werden müssen. Der steuerliche Aufwand eines Personen- oder Kombinationskraftwagen, wenn dieser keiner Ausnahmeregelung unterliegt, kann nie höher sein, als die vorgeschriebene Gesamtnutzungsdauer von acht Jahren. Übersteigen die Anschaffungskosten nach die € 40.000[123] muss eine zusätzlich Kürzung der Abschreibung erfolgen. Bei Gebrauchtfahrzeugen ist die gesetzlich vorgeschriebene Mindestnutzungsdauer anhand der Differenzmethode zu berechnen. Davon wird fiktiv ausgegangen, wie hoch die bisherige Abschreibung der Vorbesitzer war, sodass die verbleibende Abschreibdauer für das gebrauchte Fahrzeug herangezogen wird.Werden Fahrzeuge im Unternehmen auf eine längere Nutzungsdauer abgeschrieben, beziehungsweise erfolgt nach der Beurteilung des Unternehmers eine längere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, so kann diese angesetzt werden[124]. Zu beachten ist, dass einzelne Fahrzeuge nicht einer unterschiedlichen Nutzungsdauer unterzogen werden können.

3.2.2 Luxustangente, Angemessenheitsprüfung

Eine Angemessenheitsprüfung ist nur bei Personenkraftwangen und Kombinationskraftwagen anzuwenden und betrifft ausschließlich das Steuerrecht. Der steuerrechtlich nicht abzugsfähige Teil der Anschaffungskosten wird auch als „Luxustangente“ bezeichnet. Steuerlich werden nur Anschaffungskosten bis zu € 40.000, anerkannt, darüber hinausgehende Kosten werden als Repräsentationsaufwendungen bezeichnet und sind nicht abzugsfähig[125]. Die höheren Anschaffungskosten führen in der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung zu einer Kürzung der Aufwendungen. Diese anteilige Kürzung hat auch Auswirkungen auf die Abschreibung, Kasko- und Haftpflichtversicherung sowie die motorbezogene Versicherungssteuer und eventuelle Finanzierungszinsen. Dabei ist zu beachten, dass nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs auch die Haftpflichtversicherung und die motorbezogene Versicherungssteuer in die Angemessenheitsprüfung mit einbezogen werden müssen[126]. Vor dieser der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2008 galt die Rechtsmeinung, dass Aufwendungen für den Betrieb eines Personen- und Kombinationskraftwagen, auch wenn dieser über der Angemessenheitsgrenze liegt, nicht im gleichen Ausmaß, wie die Anschaffungskosten zu kürzen sind. Langfristig vermietete Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen sowie Leasingfahrzeuge fallen genauso unter diese Bestimmungen. Ausgenommen sind nur Vermietungen von kurzer Dauer, bis zu 21 Tage. Im Umsatzsteuerrecht gilt als kurzfristige Vermietung von Beförderungsmittel, wenn diese nicht mehr als 30 Tage dauert[127]. Bei Gebrauchtfahrzeugen ist eine Luxustangente genau so zu berücksichtigen. Die Ausgangsbasis für die Kürzung hängt vom Alter des Fahrzeuges ab. Ist das Fahrzeug ab Erstzulassung nicht älter als fünf Jahre, muss im gleichen Verhältnis die Kürzung erfolgen, wie dies als Neufahrzeug erfolgt wäre. Kann für dieses Fahrzeug kein genauer Anschaffungspreis dargestellt werden, muss der damalige Listenpreis abzüglich des ortsüblichen Nachlasses für die prozentuelle Errechnung des nicht angemessenen Teils herangezogen werden. Liegt jedoch die Erstzulassung des Fahrzeuges mehr als fünf Jahre zurück, können die tatsächlichen Anschaffungskosten des Gebrauchtwagens für die Angemessenheitsprüfung herangezogen werden[128].

3.2.3 Besonderheiten bei der Finanzierung

Grundsätzlich ist die steuerliche Behandlung niemals von der Finanzierungsform selbst abhängig, sondern ob sich der Gegenstand im wirtschaftlichen Eigentum des Unternehmens befindet. Ein Wirtschaftsgut kann nur derjenige Unternehmer Abschreiben, der wirtschaftlicher Eigentümer ist. Im Bereich der Miete ist immer der Vermieter der Eigentümer, welcher auch die Abschreibung des Wirtschaftsgutes geltend macht und der Mieter nur der Nutzer, der in der Regel seinen Mietaufwand steuerlich geltend machen kann. Daraus wird ersichtlich, das die Finanzierungsform selbst, keinen Einfluss auf die steuerliche Behandlung hat. Erfolgt die Finanzierung über ganz oder teilweise über Fremdmittel und kann die daraus resultierende Zinsbelastung der Fremdmittel nicht exakt diesem einem Wirtschaftsgut zugeordnet werden, kommen keine steuerrechtlichen Vorschriften zur Anwendung. Kann jedoch die Kreditfinanzierung speziell einer Finanzierung hinzugerechnet werden, wie beispielsweise ein Kreditvertrag der nur die Finanzierung eines Personen- oder Kombinationskraftwagen betrifft, so müssen die Zinsen aliquot korrigiert werden, falls dieses Fahrzeug zu einem bestimmten Prozentsatz privat genutzt wird oder der Anschaffungswert des Fahrzeuges über der Angemessenheitsgrenze in Höhe von € 40.000, liegt. Im Bereich der Leasingfinanzierung kommt es auf die vertraglichen Rahmenbedingungen an, ob das Wirtschaftsgut dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer hinzuzurechnen ist[129]. Aufgrund der wirtschaftlichen Hinzurechnung des Wirtschaftsgutes müssen in weiterer Folge die gesetzlichen Vorschriften angewendet werden.

Grundsätzlich können österreichische Unternehmen auch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Leasingvertrag abschließen. In diesem Fall - es handelt sich dabei jedenfalls um eine langfristige Vermietung - erfolgt die Rechnungslegung des ausländischen Leasing-Unternehmens nach der B2B-Generalklausel[130] ohne Umsatzsteuer. Bei dieser Leasingfinanzierung kommt es bei der Vorschreibung der monatlichen Leasingzahlungen zum „reverse charge“, einem Übergang der Steuerschuld auf den Leasingnehmer. Das österreichische Unternehmen muss den Umsatz in der Umsatzsteuervoranmeldung unter der Kennziffer 057 eintragen, darf jedoch, bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Fahrzeugen, den Betrag nicht gleichzeitig als Vorsteuer im Umsatzsteuervoranmeldungsformular abziehen. Somit entsteht umsatzsteuerrechtlich kein Unterschied, ob das Fahrzeug in Österreich oder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union finanziert wird.

3.3 Die steuerliche Behandlung eines Gebrauchtfahrzeuges

Im Steuerrecht gibt es zwei wichtige Grenzen für Gebrauchtfahrzeuge. Einerseits die Grenze der Angemessenheitsprüfung in Höhe von €40.000, welche im Punkt3.2.2näher beschrieben wurde und in der Binnenmarktregelung (BMR)[131], ein Teilbereich des Umsatzsteuerrechts. Die Binnenmarktregelung definiert was unter einen Fahrzeug zu verstehen ist[132] und unter welchen Bedingungen dieses Fahrzeug als Neufahrzeug gilt. Für ein motorbetriebenes Landfahrzeug im Sinne des Art. 8 Abs. 8, ist ein Fahrzeug neu, wenn es nicht älter als sechs Monate ist oder nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat. Bewegt sich das Fahrzeug innerhalb nur einer Grenze, so gilt dieses Fahrzeug noch immer als Neufahrzeug. Im Sinne dieser Regelung gilt beispielsweise ein Fahrzeug als Neufahrzeug, wenn seit der ersten Zulassung zum Straßenverkehr schon mehrere Jahre vergangen sind, jedoch die Kilometerleistung unter 6.000 liegt[133]. Handelt es sich um ein Neufahrzeug und wird dieses in ein anderes Land des Gemeinschaftsgebiets verbracht[134]

[...]


[1] vgl. Brachat (2009), S 14f

[2] vgl. Pelters (2009), S 112 ff

[3] vgl. Richter, Ökologisch verantwortliches Mobilitätsverhalten als pädagogisches Ziel - Muss die gängige Verkehrserziehung erweitert werden?, S 122

[4] vgl. Franzke & Wien (2009), S 89 f

[5] vgl. § 8 EStG und § 20 UStG

[6] vgl. § 2 PKW-Angemessenheitsverordnung, BGBl. II Nr. 466/2004

[7] vgl. § 2 Abs. 4 Z 1 EStG, § 2 Abs. 4 Z 2 EStG

[8] vgl. § 2 Abs. 3 Z 3 EStG, § 2 Abs. 4 EStG, § 23 EStG

[9] vgl. § 2 Abs. 4 Z 1 EStG

[10] vgl. § 2 Abs. 3 Z 5 EstG, § 27 EStG

[11] vgl. § 2 Abs. 4 Z 6 EstG, § 28 EStG

[12] vgl. § 2 EStG

[13] vgl. § 2 Abs. 3 Z 4 EstG iVm § 25 EStG

[14] vgl. § 2 Abs. 4 Z 2 EStG

[15] vgl. Frenz (2011), S 1

[16] vgl. URL:https://richtervereinigung.at

[17] vgl. URL:wirtschafslexikon.gabler.de/Definition/richtlinie-r.html

[18] vgl. § 7a Z 2 EstG, § 8 Abs. 6, § 10 Abs. 4

[19] vgl. § 8 Abs. 6, § 20 Abs. 1 EStG, BGBl 466/2004, BGBl 193/2002

[20] vgl. § 1 Abs. 1 EStG

[21] vgl. § 1 Abs. 2 S 1 EStG

[22] vgl. § 1 Abs. 2 S 2 EStG

[23] vgl. § 1 Abs. 3 EStG

[24] vgl. § 7 Abs. 1 EStG

[25] vgl. § 7 Abs. 2 EStG

[26] vgl. § 7a Z 2 EStG

[27] vgl. § 7a Z 1-7 EStG

[28] vgl. § 8 EStG Abs. 6 Z 1

[29] vgl. Punkt 2.5

[30] vgl. § 3 BGBl. 466/2004

[31] § 8 Abs. 6 Z 2 EStG, vgl. BGBl 1996/201

[32] vgl. Doralt, Ruppe (2013), Rz 427, S 188

[33] vgl. § 10 Abs. 4 EStG

[34] vgl. § 12 EStG

[35] vgl. § 20 EStG Abs. 1 Z 1 und Z 2

[36] § 20 Abs. (1) Z 2 b

[37] vgl. BGBl. 466/2004

[38] § 1 BGBl. 466/2004

[39] § 2 BGBl. 466/2004

[40] vgl. § 3 S 2 BGBl. 466/2004

[41] vgl. § 3 S 1 BGBl. 466/2004

[42] vgl. § 4 BGBl. 466/2004

[43] vgl. § 108e EStG

[44] vgl. Kapital 6

[45] vgl. § 1 KStG

[46] vgl. § 1 KStG Abs. 1

[47] vgl. § 7 KStG und § 2 Abs. 3 EStG

[48] vgl. §§ 1, 2 UStG

[49] vgl. BMR

[50] § 1 Abs. 1 Z 1 UStG

[51] vgl. Rz 1 UStR

[52] vgl. § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG

[53] vgl. § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 KStG

[54] vgl. § 1 Abs. 1 Z 2a EStG

[55] vgl. § 2 Abs. 1 UStG

[56] vgl. § 1 Abs. 1 Z 1 S 1 UStG

[57] vgl. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG

[58] vgl. § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG iVm § 1 Abs. 1 Z 1 IStVG und § 3 Z 4 lit. d NoVAG, BGBl. II Nr. 581/2003

[59] vgl. §10 Abs. 1 UStG

[60] vgl. §10 Abs. 4 UStG

[61] vgl. § 10 Abs. 2 Z 12 UStG

[62] vgl. § 6 Abs. 1 UStG

[63] vgl. § 12 Abs. 2 Z 1a UStG

[64] § 12 Abs 2 Z 2 UStG, BGBl 1999/106

[65] vgl. § 12 Abs 2 Z 2 lit. a UStG

[66] vgl. Doralt, Ruppe (2014), Rz 471, S 269

[67] vgl. BGBl 193/2002

[68] vgl. Rz 1949 UStR

[69] vgl. Rz 1935 UStR, Rz 1950 UStR

[70] Rz 1933 UStR

[71] URL:https://www.bmf.gv.at/steuern/fahrzeuge/vorsteuerabzugsberechtigte-fahrzeuge.html

[72] vgl. § 5 BGBl. II Nr. 193/2002

[73] vgl. VwGH 2007/15/0161, VwGH 2009/15/0184

[74] vgl. VwGH 2007/15/0161 unter Hinweis auf VwGH 2006/15/0185

[75] vgl. VwGH 2009/15/0114, VwGH 2008/15/0290, Rz 1933 UStR

[76] vgl. § 12 Abs. 2 UStG

[77] vgl. § 4 BGBl. 193/2002

[78] vgl. §§ 2, 3 BGBl. 193/2002

[79] vgl. §§ 2, 5 BGBl. 193/2002

[80] vgl. § 2 KFG

[81] vgl. § 2 Abs. 1 Z 3 KFG

[82] vgl. § 2 Abs. 1 Z 4 KFG

[83] § 2 Abs. 1 Z 3 KFG

[84] vgl. § 2 Abs. 1 Z 5 KFG

[85] vgl. § 2 Abs. 1 Z 6 KFG

[86] vgl. § 2 Abs. 1 Z 7 KFG

[87] vgl. § 2 Abs. 1 Z 8 KFG

[88] vgl. § 2 Abs. 1 Z 9 KFG

[89] vgl. § 2 Abs. 1 Z 10 bis Z 46 KFG

[90] vgl. EuGH, Rs C-409/99

[91] vgl. § 1 VO BGBl. 193/2002

[92] vgl. § 4 VO BGBl. 193/2002

[93] vgl. § 5 VO BGBl. 193/2002

[94] vgl. GZ. 09 1202/45-IV/9/02

[95] vgl. GZ. 09 1202/45-IV/9/02, Punkt 1.1

[96] vgl. URL: https://www.bmf.gv.at/steuern/fahrzeuge/vorsteuerabzugsberechtigte-fahrzeuge.html

[97] vgl. GZ. 09 1202/45-IV/9/02, Punkt 1.6

[98] vgl. § 5 BGBl. Nr. 273/1996

[99] vgl. § 3 BGBl. Nr. 193/2002

[100] vgl. § 4 zweiter Gedankenstrich BGBl. Nr. 193/2002

[101] vgl. § 3 BGBl. Nr. 193/2002

[102] vgl. § 5 BGBl. Nr. 193/2002

[103] vgl. § 5 BGBl. Nr. 193/2002

[104] vgl. https://www.bmf.gv.at/steuern/fahrzeuge/

[105] vgl. § 6 Abs. 1 Z 27

[106] vgl. § 6 Abs. 1 Z 19

[107] vgl. Kapitel2.3und2.5

[108] vgl. §12 Abs. 1 Z 1 UStG iVm § 11 UStG

[109] siehe Kapitel2.1

[110] vgl. § 7 Abs. 1 EStG

[111] vgl. § 7 Abs. 2 EStG

[112] sieheeigene Darstellung, Abb. 1

[113] siehe eigene Darstellung, Abb. 2

[114] vgl. § 10 EStG

[115] vgl. § 10a EStG

[116] vgl. § 8 Abs. 6 Z 1 EStG

[117] vgl. §12 Abs. 1 Z 2 UStG

[118] vgl. § 8 Abs. 6 Z 1 EStG

[119] vgl. § 8 Abs. 6 Z 2 EStG

[120] vgl. § 1 BGBl 466/2004

[121] sieheeigene Darstellung, Abb. 3

[122] vgl. § 8 Abs. 6 Z 1

[123] vgl. § 20 EstG iVm § 1 VO BGBl 466/2004

[124] sieheeigene Darstellung, Abb. 4

[125] vgl. VO BGBl 466/2004

[126] vgl. VwGH 2006/15/0169 vom 18.12.2008

[127] vgl. § 3a Abs. 12 UStG

[128] vgl. Angemessenheits-VO

[129] vgl. EStR

[130] vgl. Binnenmarktregelung

[131] vgl. § 29 Abs. 8 UStG, Binnenmarktregelung

[132] vgl. Art. 1 Abs. 8 BMR

[133] vgl. Art. 1 Abs. 9 Z 1 BMR

[134] vgl. Art. 2 BMR

Ende der Leseprobe aus 112 Seiten

Details

Titel
Steuervorteil beim Kauf eines Gebrauchtwagens
Untertitel
In welchen Fällen ergeben sich für Unternehmer Steuervorteile beim Kauf eines Gebrauchtwagens gegenüber einem Neuwagen und kann daraus ein Modell abgeleitet werden?
Hochschule
Fachhochschule Kufstein Tirol  (Fachhochschule)
Note
89,5
Autor
Jahr
2015
Seiten
112
Katalognummer
V346913
ISBN (eBook)
9783668364783
ISBN (Buch)
9783668364790
Dateigröße
2492 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
PKW, Fahrzeuge, Steuerrecht, USt, ESt, NoVA, Personenkraftwagen, vorsteuerabzugsberechtigte Fahrzeuge, Luxustangente, Leasing, Finanzierung, Gebrauchtfahrzeuge, Gebrauchtwagen, Genehmigungsdatenbank, Hinzurechnung, Sachbezug, Einfuhr von Fahrzeugen, Export von Fahrzeugen, Abschreibung, Auto
Arbeit zitieren
Christoph Schröckenfuchs (Autor:in), 2015, Steuervorteil beim Kauf eines Gebrauchtwagens, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/346913

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Steuervorteil beim Kauf eines Gebrauchtwagens



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden