Die GKKB in der Europäischen Union. Probleme und kritische Würdigung

Die Idee einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage


Seminararbeit, 2016

30 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 OECD-Vorschläge zur BEPS-Bekämpfung
1.2 Einordung und Zielsetzung der GKKB auf europäischer Ebene

2 Inhalte und Entwicklung des Richtlinienentwurfes
2.1 Der Richtlinienentwurf 2011
2.1.1 Grundsätzliches zur Gewinnermittlung
2.1.2 Genauere Betrachtung ausgewählter Vorschriften
2.1.3 Konsolidierung nach dem Vorbild der GKKB
2.1.4 Aufteilung der konsolidierten Bemessungsgrundlage
2.1.5 Kritische Würdigung des Richtlinienentwurfs
2.2 Der Kompromisstext unter italienischem Vorsitz vom 19.11.2014
2.2.1 Annäherungen und Entfernungen der GKKB zum deutschen Steuerrecht durch Regelungsänderungen
2.2.2 Kritische Würdigung des Kompromisstextes

3 Das Maßnahmenpaket der OECD von Januar 2016

4 Fazit und Ausblick

Anhang

Literaturverzeichnis

Verzeichnis sonstiger Hilfsmittel und Quellen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Die gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage (GKKB) ist ein Modell der Europäischen Union. Es soll ein einheitliches Regelwerk geschaffen werden, das für grenzüberschreitend tätige Unternehmen innerhalb der Europäischen Union Vorschriften für die Berechnung der Körperschaftssteuer bietet.[1] Die GKKB ist eine Maßnahme gegen aggressiver Steuerplanung und Gewinnverlagerungen in Niedrigsteuerländern.[2] Sie verfolgt ein dreistufiges Konzept. Zunächst sollen einheitliche Vorschriften zur Gewinnermittlung vereinbart werden, dann sollen die Gewinne von einer Unternehmensgruppe konsolidiert und schließlich mit einem Verteilungsschlüssel auf die Mitgliedsstaaten verteilt werden.[3]

Ziel dieser Arbeit ist es, die Idee einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage vorzustellen und im Rahmen einer kritischen Würdigung ihre Problemfelder aufzuzeigen.

In einem ersten Schritt soll die GKKB vor dem Hintergrund der OECD eingeordnet werden. Sodann folgt eine Darstellung der Ziele auf europäischer Ebene. Auf diese allgemeinen Einführungen folgt im zweiten Schritt eine Analyse des Richtlinienentwurfs von 2011. Diese Analyse beinhaltet eine Erläuterung der Gewinnermittlung, Hervorhebungen einzelner Vorschriften, die Konsolidierung und schließlich die Aufteilung des kondolierten Ergebnisses. Nach einer kritischen Würdigung dieses Richtlinienentwurfs folgt eine Besprechung des Kompromisstextes, der unter italienischem Vorsitz des Rates der europäischen Union vorgestellt wurde. Es soll anhand ausgewählter Vorschriften aufgezeigt werden, welche Regelungen sich geändert haben und inwiefern diese Änderung eine Annäherung oder eine Entfernung zum deutschen Steuerrecht ist. Als letztes soll auf das Maßnahmenpaket der EU von Januar 2016 eingegangen werden.

1.1 OECD-Vorschläge zur BEPS-Bekämpfung

Bereits 2012 hatten die G20 und die OECD Mitgliedsstaaten die OECD beauftragt, Maßnahmen gegen eine Gewinnverlagerung sowie gegen eine sogenannte Aushöhlung der Steuerbasis zu bestimmen.[4] Diese Gewinnverlagerung und Aushöhlung wird als BEPS bezeichnet, die Abkürzung steht für den englischen Ausdruck Base Erosion and Profit Shifting.[5] Zu der Gruppe der 20 (G20) gehören die 19 wichtigsten Industrie- und Schwellenländer sowie die Europäische Union.[6] Durch die Beteiligung der OECD Mitgliedsstaaten kommen weitere Staaten hinzu, sodass insgesamt über 60 Staaten an der Ausarbeitung von Anti-BEPS-Maßnahmen beteiligt waren.[7]

Unter BEPS werden Steuervermeidungsstrategien verstanden, die aufgrund nicht abgestimmter Steuersysteme entstehen. Zum einen machen sich Unternehmen diese zur Steuervermeidung zu Nutze, zum anderen werden sie bewusst von den Staaten im Rahmen des Steuerwettbewerbs belassen.[8] Um BEPS entgegenzuwirken wurde 2013 der OECD-Aktionsplan gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung multinationaler Unternehmen vorgestellt.[9] In dem Bericht wird unter anderem als Grund für das Entstehen von BEPS das Auseinanderfallen des Ortes der Geschäftstätigkeit und des Ortes der Besteuerung genannt.[10] Die Arbeiten an den 15 verschiedenen Problemfeldern, die im Aktionsplan 2013 vorgestellt wurden, mündeten in den 2015 von der OECD vorgestellten Abschlussberichten.[11] Ein Plan zur Umsetzung der OECD-Vorschläge auf europäischer Ebene wurde im Juni 2015 durch den Fünf-Aktionsschwerpunkteplan für eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung in der EU vorgestellt.[12]

Vor diesem Hintergrund wurde am 28.01.2016 ein Entwurf einer Richtlinie zur Umsetzung von Maßnahmen gegen Gewinnverkürzungen und -verlagerungen zur Abstimmung gestellt.[13] Diese wurde in abgeänderter Form am 12.07.2016 verabschiedet.[14] In dem Richtlinienentwurf werden insgesamt fünf Bereiche geregelt, von denen der Bereich der allgemeinen Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch und der Bereich der Regelung zur Wegzugsbesteuerung die BEPS-bezogenen Aspekte des GKKB-Vorschlags entsprechen. Die restlichen drei Bereiche der Vorschriften bezüglich einer Zinsschranke, den Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen und den Vorschriften über hybride Gestaltungen sind Bereiche aus den Vorschlägen der OECD.[15]

1.2 Einordung und Zielsetzung der GKKB auf europäischer Ebene

Parallel zu der Beteiligung der EU an den BEPS-Maßnahmen, entwickelte sie eigene Instrumente zur Bekämpfung des schädlichen Steuerwettbewerbs.[16] Zu diesem Zweck wurde neben der Umsetzung der OECD-Vorschläge in dem Aktionspunkteplan von Juni 2015 eine Wiederbelebung der erstmalig 2011 vorgestellten gemeinsamen konsolidierte Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage festgelegt.[17]

Auf Ebene der Unternehmen dient die GKKB zur Schaffung eines europaweit harmonisierten Rahmens für die Gewinnermittlung von länderübergreifend tätigen Unternehmen. Die bestehenden Differenzen zwischen den 28 unterschiedlichen Regelungen zur Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlagen führen zu hohen Befolgungskosten, Schwierigkeiten bei der Beurteilung konzerninterner Vorgänge sowie der Gefahr von Doppelbesteuerung.[18] Das Bestehen von vielen nationalen Steuersystemen ist zudem nicht mit der Idee eines einheitlichen europäischen Marktes vereinbar.[19] Ein steuerlich harmonisierter Binnenmarkt hat das Potential, Bürokratie abzubauen sowie den grenzübergreifenden Handel und Investitionen zu fördern.[20] Durch die Schaffung einer grenzüberschreitenden einheitlichen Regelung müssen die Unternehmen nur noch eine einzige Steuererklärung an einer Stelle abgeben.[21]

Für die Mitgliedsstaaten liegt der Vorteil in der effektiven Bekämpfung von Steuervermeidung. Es bliebe weniger Platz für schädlichen Steuerwettbewerb innerhalb der Mitgliedsstaaten. Auch würde die europäische Wettbewerbsfähigkeit durch ein einheitliches Auftreten gesteigert werden.[22]

Es wird bestrebt, erzielte Gewinne dort zu versteuern wo sie entstehen, um eine missbräuchliche Steuergestaltung zu verhindern. Die GKKB setzt allerdings keinen Körperschaftssteuersatz fest, da ein Wettbewerb in diesem Bereich ausdrücklich erwünscht ist.[23]

Die GKKB ist eine Maßnahme im Rahmen des REFIT-Programms.[24] Die Abkürzung REFIT bedeutet Regulatory Fitness and Performance Programme und ist ein Programm der europäischen Kommission. Inhalt dieses Programms ist die Gewährleistung der Effizienz und der Leistungsfähigkeit der Rechtssetzung durch Schaffung eines Rechtrahmens, der durch Klarheit und Stabilität gekennzeichnet ist.[25]

2 Inhalte und Entwicklung des Richtlinienentwurfes

2.1 Der Richtlinienentwurf 2011

Bereits 2001 hat die Kommission es für notwendig erachtet, eine konsolidierte Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage ins Leben zu rufen. Ziel war es, mehr Effizienz, Wirksamkeit, Einfachheit und Transparenz im Binnenmarkt zu schaffen.[26] Diese Idee wurde im Rahmen einer Arbeitsgruppe über die Jahre bearbeitet.[27] Schließlich wurde am 16.03.2011 ein erster Richtlinienentwurf vorgestellt.[28] Dieser erste Richtlinienentwurf soll im Folgenden vorgestellt werden.

2.1.1 Grundsätzliches zur Gewinnermittlung

Der Anwendungsbereich eröffnet sich gem. Art. 2 GKKB-RLE2011 für Gesellschaften die in einem Mitgliedsstaat der EU, die der Körperschaftssteuer oder einer ähnlichen Steuer nach dem Anhang 2 GKKB-RLE2011 unterliegen.

Die GKKB stellt ein Wahlrecht da, vgl. Art 6 GKKB-RLE2011. Demnach stehen das deutsche und das europäische Körperschaftssteuerrecht parallel nebeneinander dem Steuerpflichtigen zur Verfügung. Liegt jedoch eine Unternehmensgruppe vor, ist die Entscheidung für die Anwendung der Richtlinie einheitlich für alle Gruppenmitglieder mithilfe einer Opt-in-Mitteilung zu treffen, Art. 104 GKKB-RLE2011. Wird zu einer Gewinnermittlung nach der GKKB optiert, haben die Vorschriften der Richtlinie sowohl Vorrang vor nationalen Vorschriften, Art. 7 GKKB-RLE2011, als auch vor bilateralen Abkommen wie Doppelbesteuerungsabkommen gem. Art. 8 GKKB-RLE2011.

Die Gewinnermittlung ergibt sich aus den Art. 9 und 10 GKKB-RLE2011. Bei der GKKB handelt es sich um ein von dem Handelsrecht losgelöstes Gewinnermittlungskonzept. Das Maßgeblichkeitsprinzip wird konsequenterweise vollständig aufgegeben.[29]

Auch wenn die Berechnung des Gewinns formal an eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erinnert, gleicht sie materiell eher einem Betriebsvermögensvergleich.[30] Dies zeigt sich insbesondere durch die Geltung des Realisationsprinzips gem. Art. 9 Nr.1 i.V.m. Art. 17,18 GKKB-RLE2011. Gewinne und Verluste werden bei ihrer Realisierung, nicht bei ihrem tatsächlichen Zufluss erfasst.

Weitere Prinzipien sind in Art. 9 Nr.1-4 GKKB-RLE2011 niedergelegt. Demnach gelten die auch im deutschen Steuerrecht bekannten Prinzipien und Grundsätze der Einzelerfassung von Steuertatbeständen, der Einheitlichkeit sowie der Periodisierung der Gewinnermittlung.

2.1.2 Genauere Betrachtung ausgewählter Vorschriften

Abschreibungen sind in Art. 32 ff. GKKB-RL2011 geregelt. Alle aktivierten Wirtschaftsgüter sind in ein gesondertes Anlagenregister zu fassen, Art. 32 GKKB-RL2011. Der Art. 33 GKKB-RL2011 befasst sich mit der Abschreibungsbasis. Diese besteht aus allen Kosten, die mit dem direkten Erwerb, der Herstellung oder der Verbesserung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens, angefallen sind. Bei nicht vorsteuerberechtigten Unternehmern ist die Mehrwertsteuer ebenfalls in die Abschreibungsbasis aufzunehmen.

Zur Bestimmung der Abschreibung sind alle Wirtschaftsgüter in drei Gruppen zu unterteilen. Die erste Gruppe ist die Gruppe der nichtabschreibungsfähigen Wirtschaftsgüter n. Art 40 GKKB-RL2011. Dazu zählen Finanzanlagen und bestimmte Sachanlagen wie Grundstücke. Eine planmäßige Abschreibung unterbleibt. In Ausnahmefällen kann eine außerplanmäßige Abschreibung bei dauerhaftem Wertverlust gewährt werden, Art 41 Nr.2 GKKB-RLE2011. Die zweite Gruppe bilden die langlebigen Sachanlagen n. Art 36 GKKB-RL2011. Der Begriff der langlebigen Sachanlagen ist in Art. 4 Nr. 16 GKKB-RL2011 definiert. Demnach sind Gebäude, Flugzeuge, Schiffe und allgemein Sachanlagen mit einer Nutzungsdauer von mindestens 15 Jahren langlebige Sachanlagen. Diese sind n. Art 36 GKKB-RL2011 unabhängig ihrer tatsächlichen Nutzungsdauer linear mit 15 Jahren beziehungsweise mit 40 Jahren bei Gebäuden abzuschreiben. Die dritte und letzte Gruppe bildet eine Art Auffanggruppe, da sie alle Wirtschaftsgüter umfasst, die nicht den beiden vorherigen Gruppen zugeordnet werden, Art. 39 GKKB-RL2011. Für sie gilt eine Ausnahme des Prinzips der Einzelerfassung aus Art. 9 Nr. 2 GKKB-RL2011. Diese Wirtschaftsgüter sind im Sammelposten mit jährlich 25% abzuschreiben. Die Abschreibungen sind gem. Art 13 GKKB-RLE2011 abziehbar.

Ein Verlustabzug ist in Art. 43 GKKB-RL2011 vorgesehen. Das bedeutet, dass Steuerpflichtige oder ein gebietsfremder Steuerpflichtige mit einer Betriebsstätte im Anwendungsbereich dieser Richtlinie Verluste in späteren Wirtschaftsjahren abziehen kann.

Es liegt daher ein Verlustvortrag vor, der weder zeitlich noch in der Höhe beschränkt zu sein scheint.[31]

Die Behandlung von langfristigen Vertragsbeziehungen bestimmt sich nach Art. 24 GKKB-RL2011. Verträge, die die Fertigung, den Bau oder eine bestimmte Dienstleistung betreffen und dabei einen geplanten Zeitraum von zwölf Monaten übersteigen, sind als langfristig zu werten. Dabei liegt eine Ausnahme des Realisationsprinzips aus Art. 18 GKKB-RL2011 vor. Die Bewertung erfolgt nach der sogenannten Percentage-of-Completion-Methode, wie sie auch bei den IFRS angewendet wird.[32] Der Ansatz ist also nach dem Verhältnis der bereits angefallenen Kosten zu den vorgesehenen Gesamtkosten vorzunehmen.

2.1.3 Konsolidierung nach dem Vorbild der GKKB

Die Konsolidierung ist ein von der gemeinsamen Gewinnermittlung zu unterscheidender zweiter Bestandteil der Richtlinie und gilt im Gegensatz zum ersten Bestandteil nur für qualifizierte Unternehmensgruppen.[33]

Allgemein werden die Steuerbemessungsgrundlagen einer Unternehmensgruppe, wie sie nach der Richtlinie einheitlich bestimmt wurden, gem. Art. 57 Nr.1 GKKB-RLE2011 zusammengefasst. Wer Mitglied einer Unternehmensgruppe sein kann bestimmt sich nach Art. 54, 55 GKKB-RLE2011. Demnach gehören zu einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen unter anderem seine in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten ansässigen Betriebsstätten oder qualifizierten Tochtergesellschaften, Art. 55 GKKB-RLE2011. Eine Tochtergesellschaft gilt dann als qualifiziert, wenn gem. Art. 54 Abs. 1 GKKB-RLE2011 die Muttergesellschaft mindestens 50% der Stimmrechte ausübt sowie mindestens über 75% des Gesellschaftskapitals oder des Gewinnbeteiligungsanspruchs verfügt. Bei nicht unmittelbaren Tochtergesellschaften wie beispielsweise Enkelgesellschaften wird bei Erreichen der 50% Stimmrechtsschwelle zwischen der Tochter- und der Enkelgesellschaft eine Beteiligungsverhältnis von 100% zwischen der Mutter- und der Tochtergesellschaft bezüglich des Stimmrechte fingiert, Art. 55 Abs. 2 Nr. 1 GKKB-RLE2011. Für die Kapitalbeteiligung wird der Anteil der Muttergesellschaft mit dem Anteil der Tochtergesellschaft multipliziert. Ist das Ergebnis gleich oder höher 75% ist auch die Enkelgesellschaft der Muttergesellschaft zuzurechnen. Ein Rechenbeispiel dazu findet sich im Anhang dieser Arbeit.

2.1.4 Aufteilung der konsolidierten Bemessungsgrundlage

In dem Richtlinienentwurf2011 wird in Art. 86 eine Formel vorgestellt, nach derer die ermittelten Bemesserungsgrundlagen aufgeteilt werden sollen. Die Formel stellt sich wie folgt dar:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Daraus ergibt sich, dass die Faktoren Umsatz, Arbeit und Vermögenswerte gleichermaßen zu einem Drittel gewertet werden.

Jedoch wird die konsolidierte Bemessungsgrundlage nur aufgeteilt, wenn sie postiv ist, Art. 86 Abs. 2 GKKB-RLE2011. Ein Verlustvortrag n. Art. 43 GKKB-RLE2011 kann folglich nicht auf alle Gruppenmitglieder verteilt werden.

Ein individueller Aufteilungsmechanismus ist möglich, muss aber sachlich gerechtfertigt sein. Die Ermittlung einer besser geeigneten Formel hat in enger Zusammenarbeit mit den Behörden zu erfolgen, vgl. Art. 87 GKKB-RLE2011.

Die Bestimmung der einzelnen Faktoren ist den Art. 90 – 97 GKKB-RLE2011 festgelegt. Beispielsweise sieht Art. 90 Abs. 3 GKKB-RLE2011 bei der Frage der Definition eines Beschäftigten einen Rückgriff auf nationale Bestimmungen vor. Auf den errechneten Anteil wird dann der nationale Steuersatz angewendet, Art. 103 GKKB-RLE2011.

2.1.5 Kritische Würdigung des Richtlinienentwurfs

Die geringe Anzahl an Prinzipien wird in der Literatur kritisch beurteilt. Es bedarf systematischer Leitlinien und Prinzipien, um auch im Falle von Auslegungen und Lückenschließungen einen einheitlichen Gewinnermittlungsansatz zu gewährleisten.[34] Eine unterschiedliche Auslegung in den Mitgliedssaaten kann dazu führen, dass das Ziel einer einheitlichen Gewinnermittlung verfehlt wird.[35] Zudem erfolgen häufig Ausnahmen aus den Prinzipien, wie bei den Abschreibungen der dritten Gruppe der Wirtschaftsgüter oder bei der Behandlung von langfristigen Verträgen dargelegt wurde. Das System erscheint dadurch undurchsichtig.

Die Abschreibungsmethoden versprechen einen Wegfall von Buchhaltungs- und Verwaltungsaufwand. Die Berechnung der Abschreibungen ist für den Steuerpflichtigen einfacher, da eine breite Ausnahme von dem Einzelbewertungsgrundsatz aus Art. 9 Abs. 2 GKKB-RLE2011 erfolgt. Diese starke Vereinfachung erschwert jedoch ein realitätsgetreues Bild des Unternehmens.

Ebenfalls ist der Verlustabzug für den Steuerpflichtigen positiv gestaltet, da keine betragsmäßige oder zeitliche Begrenzung der Nutzung des Verlustabzugs ersichtlich ist. Allerdings wird in der Literatur teilweise angeführt, dass man aus der Tatsache, dass ältere Verluste zuerst verwendet werden müssen, eine Toleranz einer zeitlichen Beschränkung abgeleitet werden könnte.[36] Dieses Argument überzeugt nicht, da sie aus einer weiten Auslegung resultiert. Für eine derartige Auslegung fehlt ein Prinzipienrahmen.

Kritisch anzumerken bleibt die Bewertung von langfristigen Verträgen nach der Percentage-of-Completion-Methode. Diese führt zu der Besteuerung von Erträgen die noch nicht realisiert sind. Die höhere Steuerungslast kann zu Liquiditätsengpässen bei den Unternehmen führen.[37]

Positiv zu beurteilen ist die Idee der Konsolidierung. Sie hat zur Folge, dass komplizierte Verrechnungspreismethoden im Konzernverbund wegfallen.[38] Ebenso ist positiv für den Steuerpflichtigen hervorzuheben, dass grenzüberschreitend ohne Begrenzung der Höhe eine gruppeninterne Verrechnung von Verlusten möglich ist, Art. 57 Nr.2 GKKB-RLE2011.

Bei der Aufteilungsformel ist anzumerken, dass bei der Bestimmung der einzelnen Faktoren auf nationale Regelungen zurückgegriffen werden sollen. Dies steht dem Ziel der vollständigen Harmonisierung innerhalb der Mitgliedsstaaten negativ entgegen. Aufgrund der Probleme bei dem zweiten und dritten Schritt, der Konsolidierung und der Aufteilung, wurde beschlossen, sich zunächst auf die Probleme bei der Gewinnermittlung zu konzentrieren.[39] Die Konsolidierung und Zerlegung soll zu einem späteren Zeitpunkt zu behandelt werden. So soll die unproblematischere Harmonisierung der Gewinnermittlung zügiger vorangehen.[40]

Zusammenfassend ist der Richtlinienvorschlag als guter Ansatz zu werten. Er bietet eine gute Grundlage für weitere Diskussionen und ist ein großer Schritt in Richtung eines harmonisierten europäischen Binnenmarktes. Allerdings besteht noch Regelungsbedarf in vielen Punkten, von denen hier einige beispielhaft in der kritischen Beurteilung genannt wurden.

2.2 Der Kompromisstext unter italienischem Vorsitz vom 19.11.2014

Am 19.11.2014 hat der Rat der Europäischen Union unter italienischem Vorsitz einen Kompromissvorschlag für eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage an die Gruppe „Steuerfragen“ weitergeleitet.[41] Dieser GKKB-KTItalien beinhaltet auch Änderungsvorschläge der Kompromisstexte unter dänischem, litauischem und griechischem Vorsitz.[42] Im Folgenden sollen einige Neuerungen des Kompromisstextes erläutert werden und im gleichen Schritt ein Vergleich zu bestehenden nationalen Vorschriften vorgenommen werden.

2.2.1 Annäherungen und Entfernungen der GKKB zum deutschen Steuerrecht durch Regelungsänderungen

Dividenden und die Gewinne aus Beteiligungsveräußerungen galten im Richtlinienentwurf 2011 gem. Art. 11 Bst. c und d GKKB-RLE2011 als vollständig steuerfrei. Durch den veränderten Art. 11 GKKB-KTItalien wird eine Mindestbeteiligung als auch eine Mindestdauer des Halten der Beteiligung gefordert. Steuerfrei sind demnach nur noch Ausschüttungen und Veräußerungserlöse, wenn der Steuerpflichtige die Anteile mindestens 12 Monate gehalten hat und diese mindestens 10% am Kapital oder Stimmrechten betragen haben, Art. 11 Bst. c und d GKKB-KTItalien. Davon ausgenommen sind zu Handelszwecken gehaltene Anteile. Diese Neuerung stellt eine teils Annäherung an § 8 b KStG dar. Auch im deutschen Körperschaftsteuerrecht sind Dividenden n. § 8 b Abs.1 KStG steuerfrei, wenn sie zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 10% des Grund- oder Stammkapitals betragen haben. Diese Mindestbeteiligung findet aber nur bei Gewinnausschüttungen Anwendung, bei Veräußerungsgewinnen gilt sie nicht. Nach § 8 b Abs. 4 S.1 KStG müssen die Beteiligungen zwar zu Beginn des Kalenderjahres vorgelegen haben, jedoch wird das Vorliegen n. § 8b Abs. 4 S.6 KStG fingiert, wenn die Beteiligungshöhe 10% überschreitet. Eine Mindestdauer für das Halten der Anteile sowie eine Mindestbeteiligung bei Veräußerungen wie im GKKB-KTItalien gefordert ist, ist eine Entfernung von dem deutschen Körperschaftsteuergesetz.

Durch den Kompromisstext findet neue Abschreibungsregelungen Einzug in dem Richtlinienentwurf. Zu den drei vorherigen Gruppen, nach denen die Abschreibungsdauer für Wirtschaftsgüter festgelegt wird kommen die Gruppen der mittellanglebigen und der kurzlebigen Sachanlagen hinzu, Art. 36 GKKB-KTItalien. Mittellebige Sachanlagen sind Sachanlagen mit einer Nutzungsdauer von mindestens acht und höchstens 15 Jahren. Sie sind mit acht Jahren abzuschreiben. Kurzlebige Sachanlagen sind Sachanlagen mit einer Nutzungsdauer zwischen vier und acht Jahren. Sie sind über vier Jahre abzuschreiben. Eine solche Einteilung in Abschreibungsgruppen nach der Nutzungsdauer erfolgt nach § 8 Abs. 1 S.1 KStG i.V.m. § 7 Abs.1 S.2 KStG nicht. Im deutschen Steuerrecht ist auf die individuelle betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzustellen. Die kleinteiligere Aufteilung im GKKB-KTItalien stellt eine Annäherung zur deutschen Absetzung für Abnutzung dar.

Abschreibungen sind im Richtlinienvorschlag von 2011 als auch im GKKB-KTItalien gem. Art 37 Abs. 1 im Jahr der Anschaffung in voller Höhe zu erfassen, jedoch im Jahr der Veräußerung zu keinem Teil abzuziehen. In § 8 Abs. 1 S.1 KStG i.V.m. § 7 Abs.1 S.4 KStG ist dagegen geregelt, dass für das Jahr der Anschaffung eine nach Monaten anteilige Abschreibung erfolgen soll. Das gleiche gilt für das Jahr der Veräußerung nach R 7.4 Abs. 8 EStR. Insoweit unterscheidet sich die Richtlinie von dem nationalen Steuerrecht.

Verlustvorträge waren gem. 43 GKKB-RLE2011 vollständig möglich. Durch den GKKB-KTItalien wird Art. 43 dahingehend modifiziert, dass Verluste nur bis zu einem noch nicht festgelegten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage abgezogen werden können. Im nationalen Körperschaftsteuerrecht gilt eine ähnliche Begrenzung der Höhe durch § 8 Abs. 1 S.1 KStG i.V.m. § 10 d Abs. 2 EStG. Dort ist allerdings eine absolute Zahl von einer Million Euro niedergelegt. Weitere Verluste, die eine Million Euro übersteigen, sind zu 60% abziehbar. Ein Verlustrücktrag, wie er in § 8 Abs. 1 S.1 KStG i.V.m. § 10 d Abs.1 EStG möglich ist, wird weder im GKKB-RLE2011 noch im GKKB-KTItalien thematisiert. Somit ist nur ein Verlustvortrag möglich.

[...]


[1] Vgl. Hubert, T., (2012), StuB S.740.

[2] Vgl. Europäische Kommission, Dok. KOM(2015) 302 endgültig, S.2.

[3] Vgl. Evers, M./ Finke, K./ Köstler, M./ Meier, I./ Scheffler, W./ Spengel, C. (2014), S. 2,3.

[4] Vgl. OECD, http://www.oecd.org/berlin/publikationen/beps-berichte.htm, zuletzt abgerufen am 15.11.16.

[5] Vgl. OECD, http://www.oecd.org/tax/beps/, zuletzt abgerufen am 15.11.16.

[6] Vgl. Auswärtiges Amt, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/GlobaleFragen

/G20/Uebersicht_node.html, zuletzt abgerufen am 15.11.16.

[7] Vgl. Kreienbaum, M., (2015), IStR S.753 (S. 753).

[8] Vgl. Oppel, F, (2016), IStR S.53 (S.53).

[9] Vgl. OECD, (2014), OECD Publishing.

[10] Vgl. Gillamariam, D. / Binding, J., (2013), DStR S. 1153 (S. 1153).

[11] Vgl. Kreienbaum, M., (2015), IStR S.753 (S. 753).

[12] Vgl. Europäische Kommission, Dok. KOM(2015) 302 endgültig; dazu auch Scheffler (2015), Wirtschaftsdienst, S. 374.

[13] Vgl. Richtlinienentwurf des Rates mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts vom 28.01.2016, Dok. KOM(2016) 26 endgültig.

[14] Richtlinie des Rates vom mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts vom 12.07.2016, Dok. 2016/1164.

[15] Vgl. Rat der EU (2016), Pressemitteilung 370/16.

[16] Vgl. Eilers, S./ Oppel, F., (2016), IStR S. 312 (S.312).

[17] Vgl. Europäische Kommission, Dok. KOM(2015) 302 endgültig, S.8.

[18] Vgl. Czakert, E., (2006), IStR S. 561 (S. 561).

[19] Vgl. Europäische Kommission, Dok. KOM(2001) 582 endgültig, S. 12.

[20] Vgl. Europäische Kommission, Dok. KOM(2011) 11 endgültig, S.9.

[21] Vgl. Europäische Kommission (2015), EuZW 2015, 773.

[22] Vgl. Europäische Kommission, Dok. KOM(2015) 302 endgültig, S.8.

[23] Vgl. Richtlinienentwurf des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage (GKKB) vom 16.3.2011, Dok. KOM(2011) 121 endgültig, S.4.

[24] Vgl. Europäische Kommission, Dok. KOM(2015) 610 endgültig, ANNEX 1, Nr.12.

[25] Vgl. Europäische Kommission (2016), http://ec.europa.eu/smart-regulation/refit/index_de.htm, zuletzt abgerufen am 15.11.2016.

[26] Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (2001), Dok. KOM(2001) 582 endgültig,S. 17 ff.

[27] Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (2007), Dok. KOM(2007) 223 endgültig.

[28] Vgl. Richtlinienentwurf des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage (GKKB) vom 16.3.2011, Dok. KOM(2011) 121 endgültig.

[29] Vgl. Scheffler, W./ Krebs, C., (2011), DStRBei S.13 (S.14).

[30] Vgl. Scheffler, W./ Krebs, C., (2011), DStRBei S.13 (S.15).

[31] Vgl. Scheffler, W./ Krebs, C., (2011), DStRBei S.13 (S.25).

[32] Vgl. Spengel, C./ Oestreicher, A., (2009) , DStR S. 773 (S.778).

[33] Vgl. Förster, G/ Krauß, S. (2011), IStR S.607 (S.607).

[34] Vgl. Kahle, H. / Lipp, M., (2013), DStR S.1205 (S.1206).

[35] Vgl. Jacobs, O. / Endres, D. / Spengel, C., (2016), S.233.

[36] Vgl. Förster, G/ Krauß, S. (2011), IStR S.607 (S. 610);

a.A. Scheffler, W./ Krebs, C., (2011), DStRBei S.13 (S. 25).

[37] Vgl. Förster, G./ Krauß, S., (2011), IStR S. 607 (S. 613).

[38] Vgl. Spengel, C./ Oestreicher, A., (2009) , DStR S. 773 (S. 779).

[39] Vgl. Evers, M./ Finke, K./ Köstler, M./ Meier, I./ Scheffler, W./ Spengel, C. (2014), S. 1.

[40] Vgl. Rat der Europäischen Union, (2013), Dok. 11507/13, Rn. 39.

[41] Vgl. Rat der Europäischen Union, (2014), Dok. 1575/14.

[42] Vgl. Krauß, S., (2015), IStR S. 727 (S. 727).

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Die GKKB in der Europäischen Union. Probleme und kritische Würdigung
Untertitel
Die Idee einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage
Hochschule
Fachhochschule Bielefeld
Veranstaltung
Praxisseminar Steuern
Note
1,0
Autor
Jahr
2016
Seiten
30
Katalognummer
V349860
ISBN (eBook)
9783668369498
ISBN (Buch)
9783668369504
Dateigröße
841 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
GKKB, Körperschaftsteuer, Steuern, EU, Europäische Union, Internationale Steuern, Gewinnermittlung, Harmonisation, gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage
Arbeit zitieren
Jana Wolken (Autor:in), 2016, Die GKKB in der Europäischen Union. Probleme und kritische Würdigung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/349860

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