Verfassungstreue im öffentlichen Dienst


Hausarbeit, 2016

18 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Historische Entwicklung der Verfassungstreue im öffentlichen Dienst
1. Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts
2. Weimarer Republik
3. Das Dritte Reich
4. Die Gründerjahre der Bundesrepublik Deutschland

III. Die Verfassungstreue
1. Das Dienst- und Treueverhältnis des Beamtentums
2. Begriff der Verfassungstreue
a. Die politische Treuepflicht
b. Die Neutralitätspflicht
3. Verstöße gegen die Verfassungstreue und ihre Folgen

IV. Überprüfung der Verfassungstreue

V. Kritik und Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I.Einleitung

„ […] Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten“.[1]

Das Beamtenverhältnis als Dienst- und Treueverhältnis bringt die Pflicht zur Verfassungstreue als einen der Grundsätze des Berufsbeamtentums hervor. Demnach wird eine Amtsführung im Sinne der freiheitlich demokratischen Grundordnung gefordert, was Loyalität, Gesetzestreue und die Distanzierung von Gruppen, die die Verfassung angreifen oder abschaffen wollen, mit sich bringt. Die Pflicht zur Verfassungstreue ist weiterhin Voraussetzung für die Übernahme des öffentlichen Amtes.[2]

In dieser Arbeit wird zunächst die historische Entwicklung der Verfassungstreue dargestellt, um einen Einblick in die Gründe für die Herausarbeitung der Verfassungstreue im Berufsbeamtentum zu erhalten. Im weiteren Verlauf wird die Pflicht zur Verfassungstreue als eine der wichtigsten staatspolitischen Pflichten im Beamtenverhältnis erklärt und mögliche Verstöße und deren Folgen gegen die Verfassungstreuepflicht erläutert. Im darauffolgenden Fazit soll die Frage beantwortet werden, ob die Verfassungstreuepflicht als Grundsatz des Berufsbeamtentums kritisch zu sehen ist.

II.Historische Entwicklung der Verfassungstreue im öffentlichen Dienst

Die Verfassungstreue im Berufsbeamtentum als einer der Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG zum Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung[3] macht eine Betrachtung der Entwicklung des Berufsbeamtentums sowie den mitgebrachten Pflichten unentbehrlich. Im Folgenden wird von der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.5.1975[4] ausgegangen, um die Entwicklung der Verfassungstreue zu Zeiten des Deutschen Reichs, der Weimarer Republik und der Neuordnung nach dem Dritten Reich, darzustellen.

1. Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den hergebrachten Grundsätzen des BVerfG vom 22.5.1975 heißt es: „ Die Geschichte des deutschen Beamtentums seit dem Ende des 18. Jahrhunderts kennt – unbeschadet von Veränderungen im Verständnis dieses Spezifikums je nach den wechselnden Verfassungsordnungen – eine besondere Bindung des Beamten, die auf einer mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis verbundenen und übernommenen Treuepflicht beruht.“[5] Mit dieser Aussage stellt das Bundesverfassungsgericht die Bedeutung der Historie heraus und zeigt, dass sich die Verfassungstreue gemeinsam mit dem Berufsbeamtentum entwickelt hat. Mit Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG, welcher als Leitsatz zur Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts dient[6] und wonach die Treuepflicht als einer der „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“[7] zu verstehen ist, sind vor allem die Veränderungen während der Weimarer Republik und der Neuordnung nach dem Dritten Reich zu berücksichtigen.

2. Weimarer Republik

Nach der Niederlage Deutschlands im Ersten Weltkrieg kam es zu innenpolitischen Unruhen. Eine Übergangsregierung wurde am 10. November 1919 durch den Sieg der gemäßigten Sozialisten geschaffen und der Weg in die parlamentarische Demokratie geebnet.[8] Dennoch sorgten die andauernden innenpolitischen Unruhen dafür, dass politisch rechte und konservative Kräfte negativ gegenüber dem neuen Staat eingestellt waren.[9] Bezüglich der Stellung des Beamtentums ist bereits in dem Aufruf des Reichspräsidenten Ebert vom 9. November 1918 ein Appell an die Bevölkerung zu finden, in dem Ebert betont, dass die neu geschaffene Regierung nur mit Hilfe aller Behörden und Beamten funktionieren kann[10] und legte damit die Kontinuität des Beamtentums fest. Gemäß Artikel 128 der Weimarer Reichsverfassung waren „Alle Staatsbürger ohne Unterschied sind nach Maßgabe der Gesetze und entsprechend ihrer Befähigung und ihren Leistungen zu den öffentlichen Ämtern zuzulassen“.[11] Für jedermann galten damit die gleichen Voraussetzungen zur Befähigung für öffentliche Ämter. Durch Artikel 129 der Weimarer Reichsverfassung wurde die Rechtsstellung der Beamten als unverletzlich erklärt.[12] In Artikel 130 werden diese Rechte in die Freiheit der politischen Gesinnung und die Vereinigungsfreiheit unterteilt.[13] Die Verfassungstreue im heutigen Sinn wurde das erste Mal im Republikschutzgesetz vom 21. Juli 1922 erfasst, in welchem „die Pflichten der Beamten zum Schutz der Republik“[14] festgelegt wurden. Erstmals wurde hier die Wendung eines Beamten gegen die Verfassung und ihre Symbole unter Strafe gestellt. Die Mitgliedschaft in einer Partei war jedoch erlaubt.[15] Diese Möglichkeit und die zunehmende Macht radikaler Parteien während der Weimarer Republik führte auch zu einer politischen Orientierung innerhalb des Beamtentums. Auch diese wandten sich vermehrt der antiparlamentarisch orientierten NSDAP zu.[16]

3. Das Dritte Reich

Nach der Machtübernahme Adolf Hitlers am 30. Januar 1933 und der damit verbundenen Umwandlung der parlamentarischen Demokratie zu Zeiten der Weimarer Republik in die Diktatur lobte Hitler in seinem Werk „Mein Kampf“ die Unbestechlichkeit und Solidarität des Beamtentums, stellte aber die innere Zerschlagenheit der Beamtenschaft und die unklaren politischen Linien als deutliche Schwäche heraus.[17] Mit der Übertragung des Führerprinzips auf alle staatlichen Ebenen wurde das Verständnis der Treue zum Staat in die Treue zum Führer umgewandelt[18] und die Gewährung der Beamtenrechte aus den Artikeln 128, 129 und 130 der Weimarer Reichsverfassung erfuhr erhebliche Einschränkungen. Leitende Positionen wurden mit Nationalsozialisten besetzt[19] und Mitglieder der NSDAP wurden bevorzugt mit öffentlichen Ämtern bekleidet.[20] Die in der Weimarer Reichsverfassung garantierte „Freiheit der politischen Gesinnung und die Vereinigungsfreiheit“[21] begünstigte natürlich die Machtergreifung der NSDAP. Staatliche Versprechen wie Karrierechancen, Prestige und die Arbeit zugunsten des Führers sorgten sicherlich für Akzeptanz der NSDAP und des Führerprinzips innerhalb des Beamtentums.[22] Die sich deutlich abzeichnende Ämterpatronage[23] bezog sich vor allem auf Nationalsozialisten und aktive Parteimitglieder der NSDAP und das Beamtentum versprach Loyalität gegenüber der Partei. Das Beamtentum diente somit der Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut, der Verbreitung und Repräsentation von Loyalität gegenüber der Partei und dem Führer und der Aufrechterhaltung des politischen Systems.[24]

4. Die Gründerjahre der Bundesrepublik Deutschland

Nach dem Zusammenbruch des Dritten Reichs und dem Einzug der Alliierten[25] wurden Anhänger der NSDAP ihres Amtes entlassen und die Verwaltungsspitze ging auf Fachkräfte der Alliierten über. Beamte, die Parteimitglieder der NSDAP waren, oder denen enge Verbindungen mit dem Nationalsozialismus nachgewiesen werden konnten, wurden ihres Amtes enthoben.[26] Nach Überlegungen, das Beamtentum in einigen Besatzungszonen völlig abzuschaffen, entschied man sich dennoch zur Reorganisation des öffentlichen Dienstes.[27] Dazu sollte die Entnazifizierung[28] und die Umerziehung hinsichtlich der politischen Ausrichtung dienen. Da Beamten zur Zeiten des Nationalsozialismus die Treue zur NSDAP und zum Führer auferlegt worden war, waren diese von der vorgesehenen Umerziehung und Entnazifizierung stärker betroffen als andere Berufsgruppen.[29] Mit Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 wurden mit dem Artikel 33 die „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“[30] endgültig festgelegt. Die in Artikel 33 des Grundgesetzes beschriebene Treuepflicht der Beamten sollte eine parteipolitisch abhängige Staatsführung verhindern.[31] Mit dem unter Bundeskanzler Konrad Adenauer gefassten Beschluss zur Verfassungstreue der öffentlich Bediensteten in der Bundesrepublik Deutschland[32] vom 19. September 1950 wurde Beamten erstmals die Mitgliedschaft in Organisationen, welche als verfassungsfeindlich eingestuft wurden, verboten.[33] Die Rechtsgrundlage bildete hier der § 3 des Deutschen Beamtengesetzes, welcher die Ausrichtung des „gesamten Verhaltens zur demokratischen Staatsauffassung“[34] verlangte. Diese Bemühungen wurden schließlich in den „Grundsätzen zur Frage der verfassungsfeindlichen Kräfte im öffentlichen Dienst“[35] vom 28. Januar 1972 unter Bundeskanzler Willy Brand konkretisiert und realisiert. Im sogenannten Radikalenerlass wurde festgelegt, dass die Verfassungstreue Voraussetzung zur Einstellung in das Beamtenverhältnis sei. Auch die Mitgliedschaft in einer Organisation, die als verfassungsfeindlich eingestuft wurde, begründe Zweifel an der Verfassungstreue.[36] Die Rechtsprechung zum Radikalenerlass basiert auf der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der es heißt: „Ein Beamter, der gegen die von ihm in Art. 33 Abs. 5 GG geforderte Treuepflicht verstößt, verletze seine Dienstpflicht“.[37] Weiterhin müsse der Beamte sich durch sein „gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten“.[38] Im Folgenden wird das heutige Verständnis der Treuepflicht im öffentlichen Dienst näher erläutert, um anschließend zu untersuchen, wie diese verfolgt und eventuell geahndet wird.

[...]


[1] § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG.

[2] Maunz/Dürig (2015): Grundgesetz – Kommentar. (74. EL Mai). Rn. 58-61.

[3] vgl. Schrader, H.-H. (1985): Rechtsbegriff und Rechtsentwicklung der Verfassungstreue im öffentlichen Dienst. S. 117.

[4] BVerfG 2 BvL13/73, Urteil vom 22.05.1975. Rn. 37.

[5] ebd.

[6] ebd.

[7] Art. 33 Abs. 5 GG.

[8] vgl. Thurm, F. (2010, 08.September): Geschichte, Weimarer Republik 1919- 1933. Die Zeit.

[9] ebd.

[10] vgl. Schrader, H.-H. (1985 ): Rechtsbegriff und Rechtsentwicklung der Verfassungstreue im öffentlichen Dienst. S. 190.

[11] Art. 128 Abs. 1 WRV.

[12] vgl. Art. 129 WRV.

[13] vgl. Art. 130 WRV.

[14] vgl. Mecking, S. (2003): Immer treu , Kommunalbeamte zwischen Kaiserreich und Bundesrepublik. S. 102.

[15] vgl. Art. 130 Abs. 2 WRV

[16] vgl. Mecking, S. (2003): Immer treu, Kommunalbeamte zwischen Kaiserreich und Bundesrepublik. S. 102.

[17] vgl. Mecking, S. (2003): Immer treu ,Kommunalbeamte zwischen Kaiserreich und Bundesrepublik. S. 215.

[18] ebd.

[19] ebd.

[20] ebd.

[21] vgl. Mommsen, H. (1966 ): Beamtentum im Dritten Reich. S. 57.

[22] vgl. Mecking, S. (2003): Immer treu ,Kommunalbeamte zwischen Kaiserreich und Bundesrepublik. S. 117.

[23] Ämterpatronage meint die Bevorzugung bestimmter Personengruppen zur Besetzung öffentlicher Ämter

[24] vgl. Mecking, S. (2003): Immer treu ,Kommunalbeamte zwischen Kaiserreich und Bundesrepublik. S. 194.

[25] Alliierte meint die miteinander verbündeten Kriegsmächte, hier: USA, Großbritannien und Frankreich.

[26] vgl. Gunkel, A/Pilz, B. (2007): Beamtenrecht in Nordrhein-Westfalen. (5. Aufl). S. 8.

[27] ebd.

[28] Entnazifizierung meint die Befreiung der Politik, der Gesellschaft, der Presse, der Kultur und der Ökonomie von Einflüssen des Nationalsozialismus

[29] vgl. Mecking, S. (2003): Immer treu ,Kommunalbeamte zwischen Kaiserreich und Bundesrepublik. S. 266.

[30] Art. 33 Abs. 5 GG

[31] vgl. Mecking, S. (2003): Immer treu ,Kommunalbeamte zwischen Kaiserreich und Bundesrepublik. S. 301.

[32] auch: „Adenauer – Erlass“

[33] vgl. Scherb, A. (2008): Der Bürger in der streitbaren Demokratie, über die normativen Grundlagen Politischer Bildung. S.37.

[34] § 3 Abs. 2 Deutsches Beamtengesetz

[35] auch : „Radikalenerlass“

[36] vgl. Bundeszentrale für politische Bildung: Radikalenerlass.

[37] BVerfG 2 BvL13/73, Urteil vom 22.05.1975.

[38] ebd.

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Verfassungstreue im öffentlichen Dienst
Hochschule
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen; Duisburg
Note
1,0
Autor
Jahr
2016
Seiten
18
Katalognummer
V352915
ISBN (eBook)
9783668390454
ISBN (Buch)
9783668390461
Dateigröße
531 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Dienst- und Treueverhältnis, politische Treue, Neutralitätspflicht
Arbeit zitieren
Janna Reker (Autor:in), 2016, Verfassungstreue im öffentlichen Dienst, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/352915

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