Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
I. Einleitung
II. Hintergrund
1. Sachverhalt
2. Prozessgeschichte
III. Das Urteil des IGH
1. Angaben über das Urteil [Gericht, Datum, Aktenzeichen, Fundstelle(n)]
2. Rechtsprobleme
a) Notstand (Art. 25 ILC-Artikel zur Staatenverantwortlichkeit)
b) Nachträgliche Unmöglichkeit der Erfüllung (Art. 61 WVK)
c) Grundlegende Umstandsänderungen (Art. 62 WVK)
d) Vertragsbruch (Art. 60 WVK)
e) Repressalie oder Retorsion
3. Lösung/en des Gerichts
IV. Analyse
1. Lösungsansätze zum Problem
2. Bewertung und Kritik der Entscheidung
3. Entwicklung und Ausblick
V. Schlussbemerkungen
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser eseprobe nicht enthalten
I. Einleitung
Völkerrechtliche Verträge sind als eine der anzuwendenden Rechtssätze in Art. 38 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs normiert. [[1] ] In der jüngeren Fachliteratur zum Völkerrecht wird ihnen vermehrt ein größeres Gewicht beigemessen, was so weit geht, dass sie als „die wichtigste Rechtsquelle des Völkerrechts“ bewertet werden, damit die besondere praktische Bedeutung der globalen Übereinkünfte klarer wird. [[2] ] Aufgrund dieser tatsächlichen Entwicklung sowie des im Völkergewohnheitsrecht allseits gebräuchlichen Grundsatzes pacta sunt servanda, welcher in Art. 26 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge niedergeschrieben ist, birgt ein Vertragsbruch durch nur eine Partei oder eine versuchte komplette Abspaltung von der Vereinbarung, die nach dem Vertrag aber überhaupt nicht möglich ist, eine hohe Brisanz in der Rechtsordnung der Staatengemeinschaft. [[3] ] Angesichts dessen ging die Aufmerksamkeit bei dem vom Internationalen Gerichtshof zu beurteilenden Streitfall des Gabčíkovo-Nagymaros Projekts, in dem exakt die obige Darstellung Gegenstand des Prozesses war, weit über die Grenzen der Experten hinaus, insbesondere da der Bau und Betrieb eines Stausystems an der Donau auch erhebliche umweltrechtliche Bedenken auslöste.
II. Hintergrund
1. Sachverhalt
Die Donau, einer der längsten Flüsse Europas und für die Schifffahrt zwischen dem Schwarzen Meer und der Nordsee, künstlich verlängert über den Rhein-Main-Donaukanal, von immenser Bedeutung, kennzeichnet überdies auf 142 Kilometern die Grenze zwischen Ungarn und der Slowakei. [[4] ] Im Hinblick auf die vergleichsweise schwierige Passierbarkeit dieses Flussabschnittes für Schiffe arbeiteten die Nachbarländer bereits ab den 1950er Jahren an Optimierungsmöglichkeiten, die am 16. September 1977, beschleunigt durch die Ölkrise, in einem Vertrag mündeten, welcher ein gemeinsames Investment über die Stromgewinnung, eine bessere Schiffbarkeit und den Hochwasserschutz enthielt. [[5] ] Außerdem verschrieben sich die damalige ČSSR und Ungarn bei der Errichtung und Instandhaltung der geplanten Kraftwerke dem Umweltschutz, insbesondere was die Qualität des Wassers anging. [[6] ] Namensgeber des Falles sind Gabčíkovo, ein tschechoslowakischer (heute: slowakischer) Ort, der flussabwärts nördlicher liegt, sowie Nagymaros, ein Ort, der näher an der Donaumündung und auf ungarischem Staatsgebiet gelegen ist.
Einige Jahre nach Baubeginn und dem für ganz Europa einschneidendem Jahr 1989 erfolgte in der ungarischen Politik und Bevölkerung ein Sinneswandel, auch als Reaktion auf teils heftige Demonstrationen von Umweltschutzorganisationen, hinsichtlich der ökologischen Auswirkungen des, vor allem auf tschechoslowakischem Territorium längst weit fortgeschrittenem, Projekts. [[7] ] Nachdem offizielle Untersuchungen die negativen Folgen für Flora und Fauna in und an den Ufern der Donau bestätigten sowie die Ungarische Akademie der Wissenschaften zudem die Wirtschaftlichkeit und überhaupt erst einmal die Finanzierung des Baus des Staudammsystems in Frage gestellt hatte, entschied die magyarische Regierung die Errichtung zunächst auszusetzen, später dann sogar ganz einzustellen. [[8] ] Als Einigungsgespräche wiederholt scheiterten und Ungarn im Mai 1992 den Vertrag kündigte, obwohl dieser keine einseitige Beendigung vorsah, stemmte die einstige ČSSR eine variable Umsetzung des Bauvorhabens und nutzte die Ressourcen alleine. [[9] ] Danach sollte die EG-Kommission als Mediator vermitteln, was allerdings ebenfalls erfolglos blieb, sodass sich beide Verhandlungspartner, sowohl Ungarn als auch die seit dem 1. Januar 1993 eigenständige Slowakische Republik, Rechtsnachfolgerin der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, darauf verständigten den Internationalen Gerichtshof zur Klärung ihres umstrittenen Anliegens anzurufen. [[10] ]
2. Prozessgeschichte
Mit Eingang der besonderen Vereinbarung bei Gericht am 2. Juli 1993, welche Ungarn und die Slowakei in Brüssel am 7. April 1993 unterzeichnet haben und die am 28. Juni 1993 in Kraft getreten ist, begann gemäß Art. 40 Abs. 1 IGH-Statut das Schiedsverfahren über das Gabčíkovo-Nagymaros Projekt vor dem Internationalen Gerichtshof. [[11] ] Da dem Gericht kein Richter mit slowakischer Staatsangehörigkeit angehörte, wählte die Slowakei nach ihrem Rechtsanspruch aus Art. 31 Abs. 2 und 3 IGH-Statut einen Richter ad hoc aus. [[12] ] Durch Beschluss vom 14. Juli 1993 hat der Gerichtshof zum einen die Begründungsfrist bis zum 2. Mai 1994 terminiert, zum anderen die Frist zur Schiedsklageerwiderung bis zum 5. Dezember 1994 angesetzt. [[13] ] Mit einem Brief vom 16. Juni 1995 hat die slowakische Partei die teilnehmenden Richter zur Augenscheinnahme eingeladen. [[14] ] Knapp zwei Jahre später beschloss das Gericht, die Einladung anzunehmen und besichtigte die örtlichen Gegebenheiten letztlich vom 1. bis zum 4. April 1997. [[15] ] Zwischendurch erfolgte eine erste Runde an mündlichen Verhandlungen vom 3. bis zum 7. März 1997 sowie vom 24. bis zum 27. März 1997 mit insgesamt zehn Anhörungen und nach der Inaugenscheinnahme schloss sich die zweite Runde mit lediglich noch vier öffentlichen Sitzungen jeweils einzeln an den Tagen 10., 11., 14. und 15. April 1997 an. [[16] ]
Die Ungarische Republik ersuchte in ihrer Schiedsklage und Replik das Gericht insbesondere darüber zu urteilen und zu erklären, dass sie erstens nach dem Vertrag über das Gabčíkovo-Nagymaros Projekt berechtigt war, die Arbeiten daran zu unterbrechen und sogar aufzugeben, zweitens die ČSSR kein Recht hatte, das Vorhaben weiter zu verfolgen, respektive die Donau auf eigenes Staatsgebiet umzuleiten, dort aufzustauen und die entstandene Wasserkraft zu nutzen und drittens die Kündigung des Vertrages vom 16. September 1977 mit der Erklärung vom 19. Mai 1992 wirksam war. [[17] ] Außerdem forderte Ungarn Schadensersatz von der Slowakei für die wirtschaftlichen Ausfälle sowie den entstandenen internationalen Imageschaden. [[18] ] Die Slowakische Republik hingegen verlangte in ihren Schriftsätzen von dem Gerichtshof hauptsächlich zu entscheiden, dass erstens der Vertrag vom 16. September 1977 über das Staudammsystem Gabčíkovo-Nagymaros weiterhin in Kraft ist und somit die Beendigung Ungarns keinerlei rechtliche Auswirkungen hatte, zweitens Ungarn kein Recht hatte, die Arbeiten an dem gemeinsamen Projekt auszusetzen und später ganz einzustellen und drittens das eigenständige Fortsetzen der Bauarbeiten sowie die Inbetriebnahme des Wasserkraftwerkes rechtmäßig war. [[19] ] Die Slowakei begehrte ebenfalls Schadensersatz von Ungarn aufgrund deren Vertragsbruch. [[20] ] In den mündlichen Verhandlungen stellte Ungarn keine weiteren Anträge, die Slowakei ergänzte indes vor allem noch zwei zusätzliche Aspekte. Die sofortige Wiederaufnahme der Verhandlungen über einen Zeitplan für Maßnahmen zur Vollendung des Projekts sowie die Verankerung einer Klausel, dass, sollte es innerhalb von sechs Monaten zu keiner Einigungen gekommen sein, der Gerichtshof erneut angerufen wird, um einen konkreten Rechtsspruch zu fällen, wie genau das erste Urteil durchgesetzt werden soll. [[21] ]
III. Das Urteil des IGH
1. Angaben über das Urteil [Gericht, Datum, Aktenzeichen, Fundstelle(n)]
Der Urteilsspruch vom Internationalen Gerichtshof mit Amtssitz im niederländischen Den Haag in der Streitsache Gabčíkovo-Nagymaros Projekt zwischen Ungarn und der Slowakei fiel am 25. September 1997 zur Nummer 92 der allgemeinen Liste der Streitsachen des IGH. Fundstelle des veröffentlichten Urteils ist „International Court of Justice Reports 1997, p. 7ff.“, abrufbar auf Englisch und Französisch unter: http://www.icj-cij.org/docket/index.php?p1=3&p2=3&case=92&code=hs (letzter Zugriff am 1. Dezember 2016 um 18.27 Uhr).
2. Rechtsprobleme
a) Notstand (Art. 25 ILC-Artikel zur Staatenverantwortlichkeit)
Das erste Rechtsproblem entstand bei der Berufung Ungarns auf einen Staatsnotstand,[[22] ] besser gesagt auf einen ökologischen Notstand, als Begründung für die Beendigung der Bauarbeiten. [[23] ] Das Vorliegen eines Staatsnotstands hätte Ungarn nämlich von der Erfüllung vertraglicher Pflichten freigesprochen. [[24] ] Zuerst war fraglich, ob überhaupt eine völkerrechtliche Norm existierte, welche ein rechtswidriges Handeln infolge eines Staatsnotstands verteidigt hätte und die ebenso gewohnheitsrechtlich erprobt war? Inzwischen ist eine Notstandssituation als Rechtfertigungsgrund im Völkergewohnheitsrecht über Art. 25 ILC-Artikel verankert, aber zu Zeiten der Urteilsfindung im gegebenen Fall Mitte der 1990er Jahre war das noch nicht eindeutig geklärt. [[25] ] Bedingung für eine Anerkennung als Gewohnheitsrecht ist einerseits die regelmäßige Übung unter den Organen in der Staatenpraxis und andererseits der Bestand einer allgemeinen Rechtsüberzeugung (opinio iuris). [[26] ] Ferner waren die restriktiven Tatbestandsvoraussetzungen des obigen Notstandartikels, die kumulativ vorliegen mussten, eine zusätzliche Hürde bei der Prüfung. [[27] ] So kann sich, dem sinngemäß übersetzten Wortlaut nach, ein Staat bloß auf einen rechtfertigenden Notstand berufen, wenn die vorangegangene völkerrechtswidrige Tat, die einzige Möglichkeit ist, ein wesentliches hoheitliches Interesse vor einer schweren und unmittelbar drohenden Gefahr zu schützen. Ungarn argumentierte damit, dass die Tierund Pflanzenwelt durch eine schlechtere Wasserqualität als direkte Folge des Staudammbaus hätte leiden müssen sowie das die Trinkwasserversorgung der Einwohner Budapests gefährdet gewesen wäre, einhergehend mit negativen gesundheitlichen Nebenwirkungen bei den Menschen. [[28] ] Im Übrigen wirkt die eigene Beteiligung an der Entstehung der Notstandslage gemäß Art. 25 Abs. 2 ILC-Artikel als Ausschlussgrund. Nach alldem hatte der Internationale Gerichtshof in dieser Rechtsfrage also zu entscheiden, auf welcher Rechtsgrundlage ein Staatsnotstand angeführt werden kann und inwiefern die Tatbestandsmerkmale im Allgemeinen erfüllt waren sowie insbesondere ob die ökologischen Ängste ein wesentliches Interesse darstellten und daraus zeitig schwerwiegende Auswirkungen resultierten.
b) Nachträgliche Unmöglichkeit der Erfüllung (Art. 61 WVK)
Des Weiteren erklärte die Ungarische Republik eine nachträgliche Unmöglichkeit der Erfüllung ihrer Vertragspflichten als weiteren Grund für die Aufgabe des Gabčíkovo-Nagymaros Projekts. [[29] ] Dieser Anspruch findet sich in Art. 61 WVK wieder. In erster Linie interessant ist in diesem Augenblick der Hinweis, dass Ungarn diese Konvention zum Zeitpunkt des Gerichtsverfahrens noch nicht ratifiziert hatte. [[30] ] Das eröffnet die Frage über die Anwendbarkeit des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge auf den Streitfall. Der grammatikalischen Auslegung nach verlangt die Vorschrift alsdann ein finales Verschwinden des Kerninhalts der Vereinbarung. Die Magyaren machten das an dem Verlust des Vertragszwecks – dem profitablen und umweltschonenden Nutzen des Staudammsystems – fest, welcher durch die nachgewiesenen negativen Konsequenzen in der Tat weggefallen zu sein schien. [[31] ] Wichtig ist darüber hinaus eine enge Kausalität zwischen dem Wegfall der Beweggründe und dem ursprünglichen Vertragsziel. [[32] ] Genau wie beim Notstand gibt es bei der nachträglichen Unmöglichkeit der Erfüllung in Art. 61 Abs. 2 WVK ebenfalls ein Kriterium, dass den Tatbestand von vornherein ausklammert, wenn etwa die Unmöglichkeit selbst herbeigeführt wurde. Zu diesem strittigen Punkt gab es mithin Klärungsbedarf für die Richter hinsichtlich der Gültigkeit der Wiener Vertragsrechtskonvention im konkreten Prozess sowie der Unwiderruflichkeit der Vertragserfüllung und zu guter Letzt, inwieweit Ungarn für die Unmöglichkeit verantwortlich war.
c) Grundlegende Umstandsänderungen (Art. 62 WVK)
Der nächste geltend gemachte Rechtsanspruch stammt aus Art. 62 WVK. [[33] ] Dieser kodifiziert die Lehre von der Geschäftsgrundlage oder um es mit der lateinischen Formulierung zu halten die – clausula rebus sic stantibus. [[34] ] Neben der bereits unter III. 2. b) dargelegten Problematik der erst späteren Ratifizierung Ungarns, ist der hier erforderliche Zusammenhang zwischen grundlegender Veränderung der Umstände auf der einen Seite sowie dem Vertragssinn auf der anderen Seite prinzipiell weiter anzusehen als bei der nachträglichen Unmöglichkeit der Erfüllung. [[35] ] Auffällig ist dagegen der restriktive Charakter der Bestimmung mit der doppelten Verneinung, welche den einschränkenden Verwendungsbereich wiederspiegelt. [[36] ] Nach ungarischer Sichtweise war die mit dem Staudammprojekt angestrebte sozialistische Integration, durch die Einführung der Marktwirtschaft in beiden Ländern, entfallen. [[37] ] Ergänzend trug Ungarn vor, dass die gereiften umweltpolitischen Erkenntnisse und die Entstehung neuer Paragraphen im Umweltrecht ihren Teil zur grundlegenden Umstandsänderung beisteuerten. [[38] ] Schon vertraut wirkt der Art. 62 Abs. 2 WVK, enthält er doch, ähnlich dem Art. 25 Abs. 2 ILC-Artikel sowie dem Art. 61 Abs. 2 WVK, das ausschließende Merkmal der Eigenverantwortlichkeit für das Vorliegen der grundlegenden Umstandsänderungen. Somit musste das Gericht urteilen, ob die Veränderungen politischer und umweltrechtlicher Natur ausreichend für die engen Anforderungen der Ausnahmeregelung waren.
[...]
[1] Vgl. BGBl. 1973 II, S. 505ff.; Internationale Quelle: UNCIO Vol. 15, p. 355ff.
[2] Bautze, Kristina: Völkerrecht, Berlin 2012, S. 19.
[3] Vgl. BGBl. 1985 II, S. 927ff.; Internationale Quelle: UNTS Vol. 1155, p. 331ff.
[4] Vgl. Faßbender, Kurt: IGH v. 25.9.1997 – Gabčíkovo-Nagymaros Vertragliche Bindung Ungarns an Staudammprojekt trotz gewichtiger umweltpolitischer Bedenken, in: Menzel, Jörg / Pierlings, Tobias / Hoffmann, Jeannine (Hrsg.): Völkerrechtsprechung, Tübingen 2005, S. 96.
[5] Vgl. Ebd.
[6] Vgl. Binder, Christina: Vertragstreue im Völkerrecht und innerstaatliche Umstandsänderung: Der Gabčíkovo-Nagymaros-Fall revisited, in: Binder, Christina / Fuchs, Claudia / Goldmann, Matthias / Kleinlein, Thomas / Lachmayer, Konrad (Hrsg.): Völkerrecht im innerstaatlichen Bereich, Wien 2010, S. 180.
[7] Vgl. Fulda, Christian B.: Demokratie und pacta sunt servanda, Berlin 2002, S. 175.
[8] Vgl. Vas, Csilla: Die Kommunikationsmittel der ökologischen Politik in Ungarn am Beispiel Gabčíkovo- Nagymaros, Wien 2009, S. 13.
[9] Vgl. Herdegen, Matthias: Völkerrecht, München 2016, S. 145.
[10] Vgl. Faßbender 2005, S. 97.
[11] Vgl. IGH, Urteil vom 25.09.1997, Gabčíkovo-Nagymaros Projekt (Ungarn ./. Slowakei), I.C.J. Reports 1997, S. 7ff., Abs. 1.
[12] Vgl. Urteil Gabčíkovo-Nagymaros, I.C.J. Reports 1997, S. 13, Abs. 4.
[13] Vgl. Urteil Gabčíkovo-Nagymaros, I.C.J. Reports 1997, S. 13, Abs. 5.
[14] Vgl. Urteil Gabčíkovo-Nagymaros, I.C.J. Reports 1997, S. 13f., Abs. 10.
[15] Vgl. Urteil Gabčíkovo-Nagymaros, I.C.J. Reports 1997, S. 14, Abs. 10.
[16] Vgl. Urteil Gabčíkovo-Nagymaros, I.C.J. Reports 1997, S. 14, Abs. 11.
[17] Vgl. Urteil Gabčíkovo-Nagymaros, I.C.J. Reports 1997, S. 15, Abs. 13.
[18] Vgl. Ebd.
[19] Vgl. Urteil Gabčíkovo-Nagymaros, I.C.J. Reports 1997, S. 16, Abs. 13.
[20] Vgl. Ebd.
[21] Vgl. Urteil Gabčíkovo-Nagymaros, I.C.J. Reports 1997, S. 17, Abs. 14.
[22] Vgl. International Law Commission: „Draft Articles on Responsibility of States for Internationally Wrongful Acts“; nach der ersten Lesung 1996 war noch Artikel 33 einschlägig und für den vorliegenden Sachverhalt relevant; mittlerweile in Folge einer geringfügigen Modifizierung in der zweiten Lesung im August 2001, findet sich die Regelung zum „State of Necessity“ in Artikel 25 wieder.
[23] Vgl. Urteil Gabčíkovo-Nagymaros, I.C.J. Reports 1997, S. 35, Abs. 40.
[24] Vgl. Binder 2010, S. 169f.
[25] Vgl. Reinisch, August: Sachverständigengutachten zur Frage des Bestehens und der Wirkung des völkerrechtlichen Rechtfertigungsgrundes „Staatsnotstand“, Wien 2006, S. 3.
[26] Vgl. Vitzthum, Wolfgang: Begriff, Geschichte und Rechtsquellen des Völkerrechts, in: Vitzthum, Wolfgang / Proelß, Alexander (Hrsg.): Völkerrecht, Berlin 2016, S. 51, Rn. 131.
[27] Vgl. Reinisch 2006, S. 9.
[28] Vgl. Binder 2010, S. 182.
[29] Vgl. Urteil Gabčíkovo-Nagymaros, I.C.J. Reports 1997, S. 59, Abs. 94.
[30] Vgl. Fulda 2002, S. 177.
[31] Vgl. Binder 2010, S. 182f.
[32] Vgl. Binder 2010, S. 163f.
[33] Vgl. Urteil Gabčíkovo-Nagymaros, I.C.J. Reports 1997, S. 59f., Abs. 95.
[34] Vgl. Vitzthum 2016, S. 50, Rn. 130.
[35] Vgl. Binder 2010, S. 165.
[36] Vgl. Dörr, Oliver: Kompendium völkerrechtlicher Rechtsprechung, Tübingen 2014, S. 679, Abs. 6.
[37] Vgl. Fulda 2002, S. 178.
[38] Vgl. Binder 2010, S. 183.