Politische, institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen sowie Methoden und Inhalte am Beispiel der Hilfen zur Erziehung, §§ 27-35 KJHG (SGB VIII) und § 36 KJHG


Vordiplomarbeit, 2005

50 Seiten, Note: 2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einführung

2 Kindheit und Jugend im Wandel

3 Politische Zielsetzungen und Rahmenbedingungen

4 Strukturen der Jugendhilfe
4.1 Rechtliche Grundlagen
4.2 Träger der Jugendhilfe
4.2.1 Träger der öffentlichen Jugendhilfe
4.2.2 Träger der freien Jugendhilfe
4.3 Leistungen der Jugendhilfe und andere Aufgaben

5 Einführung in das Arbeitsfeld der Hilfen zur Erziehung nach § 27 KJHG/SGB VIII
5.1 Rechtsanspruch
5.1.1 § 1 KJHG, Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
5.2 Art und Umfang der Hilfen zur Erziehung nach § 27 KJHG

6 Begriffsdefinitionen
6.1 Kindeswohl
6.2 Methoden

7 Die einzelnen Hilfeformen, §§ 27-35 KJHG
7.1 Die ambulanten Hilfen zur Erziehung KJHG
7.1.1 § 28 KJHG, Erziehungsberatung, Einführung
7.1.1.1 Zielgruppe
7.1.2 § 29 KJHG, Soziale Gruppenarbeit, Einführung
7.1.2.1 Erfahrungen aus meiner Hospitation
7.1.2.2 Zielgruppe
7.1.3 § 30 KJHG, Erziehungsbeistand/Betreuungshelfer, Einführung
7.1.3.1 Zielgruppe
7.1.4 § 31 KJHG, Sozialpädagogische Familienhilfe, Einführung
7.1.4.1 Zielgruppe
7.2 Die teilstationären Erziehungshilfen
7.2.1 § 32 KJHG Erziehung in einer Tagesgruppe, Einführung
7.2.1.1 Zielgruppe
7.3 Die stationären Erziehungshilfen
7.3.1 § 33 KJHG Vollzeitpflege, Einführung
7.3.1.1 Kurzzeitpflegestelle (Pflegefamilie auf Zeit)
7.3.1.2 Übergangspflegestelle (Ergänzungspflege)
7.3.1.3 Dauerpflegestelle (Ersatzfamilie)
7.3.1.4 Zielgruppe
7.3.2 § 34 KJHG Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform, Einführung
7.3.2.1 Beispiel SOS Kinderdörfer
7.3.2.2 Zielgruppe
7.4 § 35 KJHG Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung, Einführung
7.4.1 Zielgruppe

8 § 36 KJHG Hilfeplan

9 Örtliche Zuständigkeit und Finanzierung der Hilfen zur Erziehung

10 Datenschutz/Datentransfer

11 Kommentar

12 Literaturverzeichnis

13 Interviewverzeichnis

1 Einführung

Im Rahmen dieses Vordiploms über die Hilfen zur Erziehung werde ich mich aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die männliche Bezeichnungsform von Personen und Personengruppen festlegen. Ich weise darauf hin, dass in allen Fällen Mädchen und Frauen mit eingeschlossen sind. Alle inhaltlichen Ausführungen dieser Arbeit beziehen sich auf die Gegebenheiten in Deutschland und lassen andere Länder und Nationen unberücksichtigt.

Zunächst werde ich auf maßgebliche Veränderungen von Kindheit und Jugend eingehen, um mich im Folgenden näher den Strukturen und Rechtsgrundlagen der Jugendhilfe zu widmen. Des weiteren sollen die entsprechenden Paragraphen des KJHG (Kinder- und Jugendhilfegesetz) und ihre Anwendung erläutert und wesentliche Begriffe definiert werden.

In einer Vertiefung der einzelnen Hilfen zur Erziehung werde ich jeweils den methodischen Bezug zur Praxis herstellen und den Kreis der Zugangsberechtigten benennen. Abschließend widme ich mich dem Hilfeplan, der Finanzierung von Leistungen und dem Datenschutz. Die Arbeit endet mit einem abschließenden Fazit.

2 Kindheit und Jugend im Wandel

Der gesellschaftliche und damit einhergehende soziale und politische Wandel in Deutschland fordert die Handlungsfelder der sozialen Arbeit in besonderem Maße heraus.

Die Bedeutung der Familie für den Einzelnen hat sich im Laufe des zwanzigsten Jahrhunderts durch Industrialisierung und zunehmende Individualisierung maßgeblich verändert. Während oftmals mehrere Generationen einer Familie zusammen lebten, den Lebensmittelpunkt bildeten und Schutz und Unterstützung für den Einzelnen boten, lösen sich die alten Werte und Normen zunehmend auf. Die Individualisierung der Lebensführung nimmt zu, die Selbstverwirklichung und Emanzipation von Abhängigkeiten tritt in den Vordergrund und führt zu veränderten Strukturen insbesondere im Bereich der Familie. Nicht zuletzt trägt die Berufstätigkeit beider Elternteile vor dem Hintergrund sozialer und finanzieller Absicherung, als auch die ansteigende Scheidungsrate (Eineltern oder Patchworkfamilien) zur massiven Veränderung der Familie als hauptsächliche Institution der Erziehung und Orientierung von Kindern und Jugendlichen bei.

Probleme der Selbstfindung, Vereinsamung, Gleichgültigkeit und Anonymität, sowie Überforderung des Einzelnen sind oftmals die Folge und appellieren an die öffentliche Verantwortung und somit an staatliche Institutionen und deren Träger.

Aufgrund gesellschaftlicher und sozialpolitischer Veränderungen, der anhaltend problematischen Arbeitsmarktsituation und der damit gefährdeten sozialen Sicherheit steigt die Armut, die insbesondere auch Kinder betrifft. So sind vor diesem Hintergrund Eltern oftmals mit ihrer Lebenssituation und folglich auch mit der Erziehung ihrer Kinder überfordert und benötigen angemessene Hilfe und Unterstützung. Gerade in Familien mit elterlicher Arbeitslosigkeit hat die fehlende Perspektive der Eltern einen nicht zu vernachlässigenden Anteil an der Sozialisation der Kinder und Jugendlichen.

Im Bezug auf die genannten Problemlagen ist ein hohes Maß an pädagogischer Kompetenz von Personensorgeberechtigten, Lehrern und sozialarbeiterischen Fachkräften erforderlich.

Darüber hinaus ist an dieser Stelle aber auch zu erwähnen, dass den eben umrissenen Entwicklungen durchaus positive Aspekte gegenüberstehen. So darf man nicht übersehen, dass „(...) die Mehrheit der jungen Menschen in intakten Familie aufgewachsen ist, und ein gutes Verhältnis zwischen Eltern und Kindern besteht, das, weil häufiger auf Partnerschaft beruhend, vielleicht belastungsfähiger ist, als das Eltern – Kind - Verhältnis in früherer Zeit“[1].

Zudem verweist die 14. Shell Studie (2002) darauf, dass die meisten Kinder und Jugendlichen ihrem Wohl entsprechend aufwachsen.

Für die Kinder und Jugendlichen bzw. die Familien, denen das nicht zuteil wird, hat es sich das SBG VIII (KJHG) im Rahmen der Jugendhilfe und ihres Leistungsangebotes zur zentralen Aufgabe gemacht, die Kompetenz der Familie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu fördern[2].

3 Politische Zielsetzungen und Rahmenbedingungen

Nach wie vor ist die Familie eine dominante Lebensform und prägend für die Lebensbedingungen der jüngeren Generation. Neben außerfamiliärer Bildung und Ausbildung macht die familiäre Erziehung den Hauptbestandteil von Sozialisation aus, und bildet damit die Grundlage für eigenverantwortliches und gemeinschaftsfähiges Leben. Damit ist die Familie der zentrale Ansatzpunkt gesellschaftlicher Planung. Da andererseits heute in der Bundesrepublik Familien ein deutlich höheres Armutsrisiko tragen, als nicht familiale Lebensformen und die Mehrheit der Sozialhilfeempfänger in Familien mit minderjährigen Kindern lebt, ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen und die Unterstützung der Familien in ihren Erziehungsaufgaben eine zentrale gesellschaftliche Aufgabe.[3]

„Offen ist und kontrovers diskutiert wird dabei, inwieweit sich die Qualität sozialer Arbeit den Kategorien eines betriebswirtschaftlichen Denkens überhaupt fügt oder sich ihnen prinzipiell entzieht (vgl. Speck). Tatsache ist, daß auch die Jugendhilfe, will sie ernstgenommen werden, die Augen vor der Realität der öffentlichen Finanznot nicht verschließen kann und die Erbringung ihrer letztlich von den Steuerzahlern erwirtschafteten Leistungen nicht zuletzt auch an dem Grundsatz auszurichten hat, mit einem vertretbaren Aufwand den größtmöglichen Nutzen für Kinder, Jugendliche und ihre Familien zu erzielen“[4].

Nicht zuletzt jedoch vor dem Hintergrund internationaler Wettbewerbsfähigkeit und der Neuorientierung von Erwerbstätigkeit in einem globalen Wirtschaftssystem, sind die zu unternehmenden Anstrengungen in der Jugend- und Sozialarbeit als gesamtgesellschaftliche Aufgabe zu betrachten und zu werten und verdienen auch in der Politik ein besonderes Augenmerk.

4 Strukturen der Jugendhilfe

Im Folgenden gehe ich auf die rechtlichen Grundlagen sowie Träger und Leistungen der Jugendhilfe ein.

4.1 Rechtliche Grundlagen

Die verfassungsrechtliche Grundlage für das Jugendhilferecht wird insbesondere durch das Grundgesetz, Art. 20 und 28, und die Grundrechte gebildet. Die Leistungen der Kinder – und Jugendhilfe sind im SGB VIII veröffentlicht und gehören zu den Sozialleistungen der BRD. Zu den Leistungen der Jugendhilfe zählen unter anderem die Hilfen zur Erziehung nach § 27 ff KJHG, auf die ich in dieser Arbeit insbesondere eingehe. Die Grundnorm der Hilfen zur Erziehung bildet der §27 KJHG. Übergreifende Regelungen für sämtliche Leistungen, wie beispielsweise die Definition von Sozialleistungen und ihren Trägern finden sich auch im SGB I und im SGB X.

Insgesamt ist fest zu stellen, dass sich die Jugendhilfe entsprechend der gesellschaftlichen Veränderungen (siehe Abschnitt 2.) positiv gewandelt und angepasst hat. Maßgeblich dazu beigetragen hat die Ablösung des JWG (Jugendwohlfahrtsgesetz) aus dem Jahr 1922 durch das 1991 in Kraft getretene, zeitgemäßere KJHG.

4.2 Träger der Jugendhilfe

Nach § 3 Abs. 2 KJHG werden Leistungen der Jugendhilfe von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht.

Die Pluralität der Träger und Angebote ist beabsichtigt. Die sich in methodischer und pädagogischer Vorgehensweise unterscheidenden Konzepte werden dadurch gefördert. Die Vielschichtigkeit der Leistungsangebote und die Auswahlmöglichkeiten (Wunsch- und Wahlrecht) potentieller Leistungsempfänger werden damit erweitert[5]. Die Notwendigkeit dessen wird explizit im § 3 Abs. 1 KJHG gefordert.

4.2.1 Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Öffentliche örtliche Träger sind Landkreise und kreisfreie Städte. Öffentliche überörtliche Träger sind hingegen Länder- oder höhere Kommunalverbände und die obersten Landesjugendbehörden der Länder. Nach § 69 KJHG hat jeder örtliche Träger ein Jugendamt zu errichten, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt. Die errichteten Behörden (Jugendämter) vergeben die Leistungen der Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII.

Die Leistungsverpflichtungen nach SGB VIII richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, KJHG § 3, Abs. 2. Bei der öffentlichen Jugendhilfe liegt auch die Gesamtverantwortung, die Gewährleistungspflicht und die Planungsverantwortung (§ 79 KJHG)[6].

4.2.2 Träger der freien Jugendhilfe

In der Praxis werden viele Leistungen durch so genannte Träger der freien Jugendhilfe erbracht. Bei den freien Trägern unterscheiden wir freie gewerbliche Träger und freie gemeinnützige Träger. Bekannte gemeinnützige Träger sind beispielsweise Wohlfahrtsverbände, Jugendverbände sowie Stiftungen und Kirchen.

Laut § 4 Abs. 1 KJHG soll die öffentliche Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Das Verhältnis der Träger zwischen freier und öffentlicher Jugendhilfe ergibt sich aus dem Gesetz und aus den Kostenvereinbarungen[7].

Die Mitwirkungsbefugnis der freien Träger besteht insbesondere für den Bereich der Leistungen der Jugendhilfe. Mit anderen Aufgaben der Jugendhilfe Träger der freien Jugendhilfe betraut werden, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist (§ 3 Abs. 3 KJHG). Auf die Leistungen und die anderen Aufgaben der Jugendhilfe gehe ich im Folgenden näher ein.

4.3 Leistungen der Jugendhilfe und andere Aufgaben

Unter dem Begriff der Jugendhilfe werden die Leistungen und Aufgaben/Angebote einer Vielzahl von Trägern zusammengefasst, die jungen Menschen und deren Familien zugute kommen. Der § 2 KJHG unterscheidet Leistungen und andere Aufgaben. Zu den Leistungen gehören beispielsweise Jugendarbeit, Jugendschutz und Jugendsozialarbeit, die Förderung der Erziehung in der Familie, die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und die Hilfe zur Erziehung, Wiedereingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder/Jugendliche und die Hilfe für junge Volljährige. In den Bereich der anderen Aufgaben gehören unter anderem die Inobhutnahme oder Herausnahme von Kindern/Jugendlichen aus ihrer Familie, die Erteilung einer Pflegeerlaubnis sowie Regelungen zur Mitwirkung in Vormundschafts- und Familiengerichtsverfahren.

Charakteristischer Unterschied dieser beiden Bereiche ist, dass es sich bei den Leistungen vornehmlich um Angebote (klassische Sozialleistungen) handelt und Freiwilligkeit, sowie Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten große Bedeutung haben. Die anderen Aufgaben hingegen konzentrieren sich auf Felder, in denen die Jugendhilfe losgelöst vom Wunsch der Beteiligten in Aktion tritt. Die Jugendhilfe greift hier im Rahmen ihres staatlichen Wächteramtes in die Erziehung ein[8].

5 Einführung in das Arbeitsfeld der Hilfen zur Erziehung nach § 27 KJHG/SGB VIII

„Der §27 KJHG ist die Grundnorm der Hilfe zur Erziehung[9]. und bildet somit die Basis für die §§ 28 –35 KJHG.

Bei den Hilfen zur Erziehung handelt es sich um staatliche Pflichtleistungen der Jugendhilfe, vorgesehen für Familien mit Kindern. Die verschiedenen Hilfen zur Erziehung sind gleichrangig und können einander ergänzen bzw. miteinander gekoppelt werden.

Sind die Grundvoraussetzungen nach § 27 KJHG Abs.1 geprüft und somit eine oder mehrere Hilfen zur Erziehung notwendig, so ist Hilfe zu gewähren. Zu den Grundvoraussetzungen gehört, dass eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist. Die Formulierung des Kindeswohls knüpft an den § 1666 BGB an. (Definition Kindeswohl siehe Punkt 6.1)

5.1 Rechtsanspruch

Im Absatz 1 § 27 KJHG ist geregelt, dass die Personensorgeberechtigten (meistens die Eltern) bei der Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen einen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung haben.

Dem liegt zugrunde, dass keine akute Gefährdung des Kindes/Jugendlichen vorliegen muss. Es ist bereits entscheidend, ob die vorliegenden Gegebenheiten des Minderjährigen bezüglich Erziehung, Sozialisation und Ausbildung ausreichend vorhanden sind, damit seine Entwicklung ungetrübt verlaufen kann.

Ist dies nicht gegeben, so besteht der Anspruch auf geeignete und notwendige Hilfe im Sinne des KJHG.

„Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen begründet für den Jugendhilfeträger die Rechtspflicht zur Erbringung von Hilfen zur Erziehung[10].

Je nach Alter und Entwicklungsstand sind die Kinder und Jugendlichen an allen Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe, die sie selbst betreffen, zu beteiligen (§ 8 KJHG). Außerdem haben sie das Recht, sich in sämtlichen Erziehungs- und Entwicklungsangelegenheiten an das Jugendamt zu wenden.

Erziehungs- und Entwicklungsangelegenheiten an das Jugendamt zu wenden.

5.1.1 § 1 KJHG, Recht auf Erziehung, Elternverantwortung,
Jugendhilfe

Der § 1 KJHG ist die Leitnorm für alle Ziele und Aufgaben der Jugendhilfe. Bei dem im Gesetz erwähnten „Recht auf Erziehung“ handelt es sich zwar nicht um ein einklagbares Recht, aber dennoch sind die Bestimmungen des KJHG unter eben dieser Generalklausel zu verstehen und anzuwenden. Die Jugendhilfe erhält zudem die Verpflichtung, bei der Verwirklichung dieses Rechts auf Erziehung mit zu wirken. § 1KJHG richtet sich an alle „jungen Menschen“ (bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres)[11]. Das Elternrecht (zur Erziehung) wird in seinem Wesen nicht berührt und somit greift der Staat ausschließlich im Rahmen seines Wächteramtes nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG ein. „Der Gesetzgeber ordnet im Grundgesetz und ebenso im KJHG die Aufgabe der Erziehung „zuerst und zuvörderst“ den leiblichen Eltern zu. Er geht davon aus, dass Eltern diese Aufgabe hinreichend gut bewältigen können und damit in gewissem Sinne der Garant für eine dem Wohle des Minderjährigen entsprechenden Erziehung und Versorgung sind“[12] Letztlich ist für die folgenden Ausführungen noch wichtig, dass im § 1 KJHG die „ Förderung der individuellen Entwicklung“ benannt ist, die sich in erster Linie auf die vielfältig und individuell gestalteten Hilfen zur Erziehung nach § 27 KJHG ff beziehen. Die einzelnen Hilfeformen sollen sich daran orientieren.

5.2 Art und Umfang der Hilfen zur Erziehung nach § 27 KJHG

„§ 27 Abs. 2 KJHG macht deutlich, dass die Hilfen zur Erziehung >insbesondere< als Leistung nach den §§ 28 bis 35 KJHG zu erbringen ist. Durch diese Öffnungsklausel bleibt der Weg frei für neue Entwicklungen, Praxiskonzepte und Lösungsversuche, bleibt die Möglichkeit, im Einzelfall unkonventionelle und im Gesetz nicht beschriebene Leistungen zu erbringen“[13].

Des Weiteren wird im Absatz 2 auf relevante Maßstäbe hingewiesen. Hier wird benannt, dass die Richtlinie für Art und Umfang der Hilfe nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall abhängt, und dass dabei das engere soziale Umfeld des Kindes oder Jugendlichen beachtet und mit einbezogen werden muss.

Im dritten Absatz des § 27 KJHG steht, dass den Kindern/Jugendlichen insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen zuteil wird. Wird keine erzieherische Leistung erbracht, ist für die Hilfe möglicherweise ein anderer Leistungsträger (z.B. Krankenkasse) als die Jugendhilfe zuständig – diese ginge dann nach § 10 Abs. 1 SGB VIII , der Jugendhilfe vor. Letztlich können nach § 27 Abs. 3 KJHG auch sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen nach § 13 Abs. 2 KJHG gewährt werden.

Der Auswahl geeigneter Hilfsmaßnahmen kommt große Bedeutung zu, insbesondere weil die Hilfen so früh wie möglich einsetzen sollen. Umfassendes Wissen und fachliche Kompetenz sind erforderlich um das angemessene Verhältnis von Bedarf und Leistung im Einzelnen zu ermitteln[14].

6 Begriffsdefinitionen

Im Folgenden werde ich zwei wichtige Begriffe definieren. Zum einen das „Wohl des Kindes“, welches, wenn nicht gegeben, ausschlaggebend für das in Kraft treten der Hilfe zur Erziehung ist und zum anderen gehe ich näher auf den Begriff der „Methoden“ ein, weil sie ein unerlässliches sozialarbeiterisches Handwerkszeug sind, wenn es darum geht, den Kindern/Jugendlichen und ihren Familien die nötige Unterstützung auch im Sinne der Hilfe zur Erziehung zu gewähren.

6.1 Kindeswohl

Das KJHG spricht von dem „gewährleisteten Wohl“ des Kindes, das BGB hingegen in erster Linie von der „Kindeswohlgefährdung“. „Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt vor, wenn durch die soziale, psychosoziale oder individuelle Sozialisationssituation, in der sich der Minderjährige befindet, konkret benennbare Schädigungsfolgen wahrscheinlich eintreten werden, so dass die Nichtveränderung der Situation eine Gefahr für das persönliche Wohl des Kindes bedeutet“[15].

Im Gegensatz zu § 1666 BGB ist es beim KJHG so, dass Leistungen nach § 27 KJHG ff schon dann in Betracht zu ziehen sind, bevor der § 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohles) zur Anwendung kommt[16]. Eine nähere Konkretisierung zu dem Begriff des Kindeswohls nimmt das Gesetz nicht vor, „um nicht bestimmten Zuschreibungsprozessen (Verwahrlosung, Entwicklungsstörung) Vorschub zu leisten“[17]. Münder erwähnt hierzu aus der Begründung eines Regierungsentwurfes dass eine allzu offene Formulierung von Leistungs- und Tatbeständen ein überzogenes Anspruchsdenken in der Gesellschaft fördern und dazu führen kann, dass persönliche Verantwortung und Einsatzbereitschaft erlahmt.

Der Begriff „Wohl des Kindes“ beinhaltet die altersgemäße Entwicklung hin zu

einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Es geht

darum, die Kinder/Jugendlichen vor Gefahren zu bewahren und ihnen die Erhaltung und die Pflege ihrer Beziehungen zum sozialen Umfeld zu ermöglichen um insgesamt positive Lebensbedingungen für sie zu schaffen[18].

„Die Gesamtmenge der Bedingungen schließt drei Bereiche (körperliches Wohl, seelisches Wohl und geistiges Wohl; in Anlehnung an § 1666 BGB) ein“[19]. Kinder, bei denen dieses Wohl nicht gewährleistet oder gefährdet ist, brauchen professionelle Hilfe und haben Anspruch darauf. Um professionelle Hilfe zu gewähren, bedarf es Fachpersonal (Sozialarbeiter). Als Orientierung für solches Fachpersonal dienen Konzepte und Methoden, (verschiedene Techniken /Vorgehensweisen).

6.2 Methoden

Die Methode ist als Handwerkszeug der sozialen Arbeit zu verstehen. Auch wenn die Problematiken der Leistungsempfänger trotz ihrer Unterschiedlichkeiten ähnliche Fragen und Lösungsansätze erahnen lassen, geht es darum, jeden Fall einzeln und in seiner ganzen Komplexität zu betrachten, um die nötigen, zielgerichteten Fragen zu stellen und dadurch möglicherweise geeignete Lösungswege zu entwickeln, zu verändern und anschließend zu überprüfen. Mit der oben benannten individuellen Komplexität der einzelnen Beteiligten ist der persönliche und gesellschaftliche Kontext gemeint, in dem sich die jeweilige Person befindet. Es geht also um einzelne Biographien und deren spezifische Problemlagen. Die Art der Hilfe soll dabei kulturelle und schichtspezifische Besonderheiten berücksichtigen[20]. Anschließend geht es darum, eine geeignete Vorgehensweise in geeignetem Rahmen zu bestimmen, um die jetzt in ihrer `Gesamtheit` bekannten Probleme zu lösen.

Nach Galuske sind Methoden wesentliche Bestandteile von Konzepten. Ich berufe mich an dieser Stelle auf folgendes Beispiel von Galuske, weil ich es

sehr treffend und verständlich finde. „Versteht man Konzept als Gesamtheit der Planung und Durchführung einer Urlaubsreise, also z.B. der Festlegung des Ausgangsortes und des Zielortes, der Begründung für die Wahl eines bestimmten Urlaubsortes usw. und übersetzt man des weiteren Methode mit dem geplanten Weg vom Ausgangs- zum Zielort, so wird deutlich, dass man die Methode nicht aus ihrem konzeptionellen Zusammenhang heraus lösen kann“[21]. Die Planung der eben beispielhaft genannten Fahrtroute, wie gut sie auch durchdacht sein mag, ergibt keinen Sinn, wenn man nur weiß, woher man kommt und wohin man will, aber nicht weiß, auf welchem Weg.

[...]


[1] Zit. Mrozynski, Kinder – und Jugendhilfegesetz (SGB VIII), 1994, Seite 2

[2] Vgl. Mrozynski, Kinder – und Jugendhilfegesetz (SGB VIII), 1994, Seite 3

[3] Vgl. Kommentierter Datenreport "Kinder, Jugendliche und ihre Familien in Niedersachsen".

http://www.sozialberichterstattung.de/home05_15.htm (04.02.2005)

[4] Zit. Tischner in Becker Textor/Textor, SGB VIII online Handbuch 2001,

http://www.sgbviii.de/S113.html (13.01.05)

[5] Vgl. Schellhorn, SGB VIII KJHG, 2000, §3 Rz1

[6] Vgl. Frankfurter LPK zum KJHG/SGB VIII, 1998, §3Rz.1

[7] Vgl. Mrozynski, Kinder – und Jugendhilfegesetz, 1994 Seite 23-24

[8] Vgl., Frankfurter LPK zum KJHG/SGB VIII, 1998, § 2 Rz 2, 3 sowie

Vgl. Mrozynski, Kinder – und Jugendhilfegesetz (SGB VIII), 1994, Seite 21

[9] Zit. Krüger/Zimmermann, Hilfen zur Erziehung, 1999, Seite 12

[10] Zit. Frankfurter LPK zum KJHG/SGB VIII, 1998, Seite 264 Rz 10

[11] Vgl. Frankfurter LPK zum KJHG/SGB VIII, 1998, § 1 Rz 1, 2 sowie

Vgl Schellhorn, SGB VIII/KJHG, 2000, § 1 Rz 1, 4

[12] Zit. Seithe, Praxisfeld Hilfe zur Erziehung, 2001, Seite 101

[13] Zit. Frankfurter LPK zum KJHG/SGB VIII, 1998 vor §27 Rz 9

[14] Vgl. Mrozynski, Kinder – und Jugendhilfegesetz, 1994, Seite 110

[15] Zit. Frankfurter LPK zum KJHG/SGB VIII, 1998, §27 Rz 5

[16] Vgl. Mrozynski,, Kinder – und Jugendhilfegesetz (SGB VIII), 1994, Seite 106

[17] Zit. Mrozynski, Kinder – und Jugendhilfegesetz (SGB VIII), 1994, Seite 105

[18] Vgl. Gerull in Birtsch/Münstermann/Trede., Handbuch Erziehungshilfen, 2001, Seite 452

[19] Zit. Seithe, Praxisfeld Hilfe zur Erziehung, 2001, Seite 103

[20] Vgl. Mrozynski, Kinder – und Jugendhilfegesetz, 1994, Seite 110

[21] Zit. Galuske, Methoden der sozialen Arbeit, 2003, Seite 28

Ende der Leseprobe aus 50 Seiten

Details

Titel
Politische, institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen sowie Methoden und Inhalte am Beispiel der Hilfen zur Erziehung, §§ 27-35 KJHG (SGB VIII) und § 36 KJHG
Hochschule
Universität Lüneburg
Note
2
Autor
Jahr
2005
Seiten
50
Katalognummer
V36510
ISBN (eBook)
9783638361132
Dateigröße
685 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Politische, Rahmenbedingungen, Methoden, Inhalte, Beispiel, Hilfen, Erziehung, KJHG, VIII), KJHG
Arbeit zitieren
Mariolina Matera (Autor:in), 2005, Politische, institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen sowie Methoden und Inhalte am Beispiel der Hilfen zur Erziehung, §§ 27-35 KJHG (SGB VIII) und § 36 KJHG, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/36510

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Politische, institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen sowie Methoden und Inhalte am Beispiel der Hilfen zur Erziehung, §§ 27-35 KJHG (SGB VIII) und § 36 KJHG



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden