Falllösungen und Rechtsfragen zum Unternehmenskauf und zur Anteilsübertragung


Einsendeaufgabe, 2010

14 Seiten


Leseprobe


Lösung Frage 1:

I. Anspruch auf Nacherfüllung des K gegen V aus § 453 Abs. 1 i.V.m.§§ 433 Abs. 1 S. 2, 434 Abs. 1 S. 1, 437 Nr. 1, 439 BGB

K könnte zunächst einen vorrangigen Anspruch auf Nacherfüllung aus dem notariell beurkundeten Kaufvertrag in Verbindung mit § 453 Abs. 1 i.V.m. §§ 433 Abs. 1 S. 2, 434 Abs. 1 S. 1, 437 Nr. 1, 439 BGB analog gegen V haben.

1. Anwendbarkeit der § 453 Abs. 1 i.V.m. §§ 433 Abs. 1 S. 2, 434 Abs. 1 S. 1 ff. BGB analog

Da K durch notariellen Kaufvertrag (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB, § 15 Abs. 4 GmbHG) 85% der Geschäftsanteile an der Car Repair GmbH von V erworben hat, finden die Vorschriften über den Kauf von Sachen gem. §§ 433 Abs. 1 S. 2, 434 Abs. 1 S. 1, 437 Nr. 1, 439 BGB nur dann Anwendung, wenn es sich um bei dem Anteilskauf um einen Rechtskauf i.S.d. § 453 Abs. 1 BGB handelt.

Zwar stellt der Anteilserwerb (share deal) an der Car Repair GmbH einen Rechtskauf (§ 453 Abs. 1 BGB) dar. Dieser Anteilserwerb gilt jedoch dann als mittelbarer, mit einer Änderung des Rechtsträgers verbundener Unternehmenskauf (Sachkauf), auf den die §§ 433 ff. BGB entsprechend anzuwenden sind, wenn der Käufer eine Beteiligung an der Gesellschaft zwischen 75% bis zu 100%, also nahezu sämtliche Anteile an einer Gesellschaft erwirbt und in der Lage ist, einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen auszuüben[1]. Dagegen ist der Erwerb einer Minderheitsbeteiligung kein Unternehmenskauf im rechtlichen Sinn[2].

Da K 85% der Geschäftsanteile an der Car Repair GmbH erworben hat, hat K nahezu sämtliche Anteile an der Gesellschaft erworben und ist in der Lage, als Mehrheitsgesellschafter einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft auszuüben. Ein mittelbarer Unternehmenskauf, auf den die Vorschriften über den Sachkauf (§§ 434 ff. BGB) entsprechend anzuwenden sind, liegt vor.

2. Vorliegen eines Mangels, § 434 Abs.1 S. 1 BGB

Da V verpflichtet ist, dem K den Anteil an der Car Repair GmbH frei von Sach- und Rechtsmängeln (§§ 453 Abs1, 433 Abs. 1 S. 2 BGB) zu verschaffen, muss das im Wege des Anteilskaufs erworbene Unternehmen (Car Repair GmbH) bei Gefahrübergang (§ 446 S. 1 BGB) die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen, § 434 Abs. 1 S. 1 BGB. Ein Mangel liegt folglich vor, wenn bei Abschluss des Kaufvertrags die tatsächliche von der vertraglich zwischen den Parteien (auch stillschweigend) vorausgesetzten Beschaffenheit abweicht[3].

Da der Begriff der Beschaffenheit gesetzlich nicht definiert ist und mit in Krafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1.1.2002 die frühere gesetzliche Differenzierung zwischen fehlerbegründenden Beschaffenheitsmerkmalen und zugesicherter Eigenschaft (§ 459 Abs. 1 BGB a.F.) aufgegeben worden ist, kann der Beschaffenheitsbegriff eng oder weit ausgelegt werden. Nach einer restriktiven Interpretation des Beschaffenheitsbegriffs umfasst die Beschaffenheit nur solche Eigenschaften, die der Kaufsache unmittelbar selbst und für gewisse Dauer anhaften und „nicht lediglich durch Heranziehung von Umständen in Erscheinung treten, die außerhalb der Sache liegen[4].

Da V und K auf der Grundlage des Jahresabschlusses (Bilanz und Erfolgsrechnung) der Car Repair GmbH des letzten Geschäftsjahres den Kaufpreis von 100.000 EUR auf Basis der Multiplikation des ermittelten Substanz- und Ertragswerts (Mischverfahren) vertraglich festgehalten haben, begründet der lediglich geringer ausfallende jährliche Ertrag der Car Repair GmbH nach dieser Ansicht noch keinen Beschaffenheitsmangel. Auch der mit der Ansiedlung einer weiteren Kfz-Reparaturwerkstatt verbundene Umsatzausfall führt nach dieser Ansicht nicht zu einem Beschaffenheitsmangel.

Nach anderer extensiver Auffassung umfasst die Beschaffenheitsvereinbarung sämtliche Eigenschaften und Umstände einer Sache, die außerhalb derselben liegen und somit auch die tatsächlichen oder rechtlichen Beziehungen der Kaufsache zur Umwelt[5] erfassen. Nach dieser Meinung stehen der geringere, aufgrund fehlender betriebsnotwendiger Lizenzgebühren fehlerhafte Jahresertrag und der durch den Umsatzausfall geminderte Unternehmenswert der Car Repair GmbH gleichwohl im rechtlichen Bezug zum tatsächlich ermittelten Wert (= Kaufpreis auf Basis des multiplizierten Substanz- und Ertragswerts) des Unternehmens, so dass beides einen Beschaffenheitsmangel begründet.

Dieser Meinungsstreit braucht im Ergebnis nicht entschieden zu werden. Da der - nach dem vertraglich festgehaltenen Willen von V und K - nach dem Mischverfahren ermittelte Unternehmenswert der Car Repair GmbH bei Abschluss des notariellen Kaufvertrags durch falsche Ertragszahlen in der Erfolgsrechnung beeinflusst worden ist und auch die durch V verschwiegene Ansiedlung einer weiteren Kfz-Werkstatt Einfluss auf den tatsächlichen Unternehmenswert der Car Repair GmbH hat, liegt in beiden Fällen ein Beschaffenheitsmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB vor.

3. Rechtsfolge: Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB

Zwar hat K einen verschuldensunabhängigen vorrangigen Nacherfüllungsanspruch gem. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB, deren Kosten der Nacherfüllung der Verkäufer zu tragen hat, vgl. § 439 Abs. 2 BGB. K könnte daher vorrangig nach seiner Wahl entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) verlangen.

Beim Anteilserwerb als mittelbarer Unternehmenskauf kann K jedoch lediglich die Beseitigung des Mangels durch Nachbesserung verlangen, etwa durch die Begleichung der von der Car Repair zu zahlenden Lizenzgebühren als deren betriebsnotwendige Verbindlichkeiten. Der Erfüllung eines solchen Nacherfüllungsanspruchs des K steht jedoch entgegen, dass die mit der fehlerhaften Erfolgsrechnung bewirkte mangelhafte Ertragsfähigkeit der verkauften Car Repair GmbH jedenfalls bereits zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses bestand und bereits zu diesem Zeitpunkt der Unternehmenswert der Gesellschaft um EUR 10.000 gemindert worden ist, so dass der Nacherfüllungsanspruch des K in der Praxis nicht zwingend erfüllbar ist[6].

4. Ergebnis

Ein Nacherfüllungsanspruch des K gegen V aus § 453 Abs. 1 i.V.m. §§ 433 Abs. 1 S. 2, 434 Abs. 1 S. 1, 437 Nr. 1, 439 BGB scheidet vorliegend aus.

II. Anspruch des K auf Rückgängigmachung des Unternehmenskaufvertrags gem. §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 323 Abs. 1 S. 1, 346 BGB

Darüber hinaus kann K gem. §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 323 Abs. 1 S. 1, 346 BGB vom Unternehmenskaufvertrag zurücktreten, sofern die erforderliche angemessene Nachfristsetzung (§ 323 Abs. 1 S. 1 BGB) nicht ausnahmsweise nach § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich ist. Einem solchen gesetzlichen Rücktrittsrecht steht in der Praxis entgegen, dass bereits vom Tag des Unternehmenserwerbs an praktische Rückabwicklungsschwierigkeiten bestehen oder der Verkäufer schon nach kurzer Zeit nicht in der Lage ist, das Unternehmen so zu führen, wie es zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses bestand. Darüber hinaus hat K allenfalls dann einen Wertersatzanspruch statt der Rückgewährsansprüche gegen V, wenn die 85%igen Geschäftsanteile an der Car Repair GmbH bereits weiter veräußert oder durch Rechte Dritter belastet worden sind, § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB[7].

III. Anspruch des K gegen V auf Minderung des Kaufpreises aus dem Unternehmenskaufvertrag in Höhe von EUR 20.000 gem. §§ 347 Nr. 2 Alt. 2,323 Abs. 1 S. 1, 441 BGB

Alternativ zum Rücktritt vom Kaufvertrag kann K nach erfolgloser angemessener Fristsetzung zur Nacherfüllung gegenüber V erklären, dass er den Kaufpreis für die erworbenen Geschäftsanteile an der Car Repair GmbH mindert gem. §§ 347 Nr. 2 Alt. 2, 323 Abs. 1 S. 1, 441 BGB. Nach § 441 Abs. 3 S. 1 BGB ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Unternehmens in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.

Aber auch der Minderungsanspruch des K gegen V ist nicht unproblematisch vor dem Hintergrund, dass bei der Minderung stets die Eigenart der vertraglichen Kaufpreisbildung zu berücksichtigen ist[8]. Das hat bei dem Erwerb der 85%igen Geschäftsanteile an der Car Repair GmbH insbesondere zur Folge, dass das bei der Unternehmensbewertung zugrunde gelegte Ertragswertverfahren, das auf einer Prognose der Summe aller Barwerte in Bezug auf die zukünftigen Erträge der Gesellschaft beruht[9], im Nachhinein eine Minderung des Unternehmens allenfalls durch Schätzung (§§ 441 Abs. 3 S. 2 BGB, 287 Abs. 2 ZPO), wohl aber nicht in Höhe von EUR 20.000 rechtfertigt.

Ergebnis: K kann grundsätzlich von V Minderung des Kaufpreises aus dem Unternehmenskaufvertrag gem. §§ 347 Nr. 2 Alt. 2, 323 Abs. 1 S. 1, 441 BGB verlangen. Die Höhe des tatsächlichen Minderungsanspruchs ist jedoch im Wege der Schätzung erst noch zu ermitteln, §§ 441 Abs. 3 S. 2 BGB, 287 Abs. 2 ZPO.

[...]


[1] Leißner/Winter, Kurseinheiten 7, 8: Unternehmenskauf und Anteilsübertragung, Umwandlungsrecht, Stand: 09. November 2009, S. 89 und 47, dort m.w.N. der Rechtsprechung und Literatur in Fn. 33) bis 35).

[2] Leißner/Winter, a.a.O., S. 54.

[3] Hk-BGB/Saenger, 5. Aufl. 2007, § 434, Rz. 8.

[4] BGH, Urteil vom 28.03.1990 (VIII ZR 169/89), S. 75 (78) unter Hinweis auf BGHZ 70, 47 (49); Senatsurteil vom 12.07.1985 (VIII ZR 176/84) = WM 1985, 1167 (1168).

[5] Leißner/Winter, a.a.O., S. 90, dort m.w.N. der Literatur in Fn. 71; Hk-BGB/Saenger, 5. Aufl. 2007, § 434, Rz. 9.

[6] [6] Leißner/Winter, a.a.O., S. 92 unter Hinweis auf Kindl WM 2003, 409 (412) und Triebel/Hölzle BB 2002, 521 (526), dort in Fn.73.

[7] Leißner/Winter, a.a.O., S. 93.

[8] Leißner/Winter, a.a.O., S. 94.

[9] Zum Ertragswertverfahren, vgl. Leißner/Winter, a.a.O., S. 64.

Ende der Leseprobe aus 14 Seiten

Details

Titel
Falllösungen und Rechtsfragen zum Unternehmenskauf und zur Anteilsübertragung
Hochschule
FernUniversität Hagen  (Forschungsinstitut für rechtliches Informationsmanagement GmbH)
Veranstaltung
Fachanwaltsausbildung Handels- und Gesellschaftsrecht
Autor
Jahr
2010
Seiten
14
Katalognummer
V365301
ISBN (eBook)
9783668446717
ISBN (Buch)
9783668446724
Dateigröße
479 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Anteilserwerb, Rechtskauf (§ 453 Abs. 1 BGB), Unternehmenskauf (Sachkauf), Anteilserwerb als mittelbarer Unternehmenskauf, Begriff der Beschaffenheit, Übertragung eines Kommanditanteils durch Abtretung, Nachfolgevermerk und Eintragung ins Handelsregister, Offenlegung vertraulicher Informationen, Vertraulichkeitsvereinbarung (letter of intent), Möglichkeiten und Schwierigkeiten bei der Kaufpreisgestaltung, Earn-Out-Modell, Risikoverteilung zwischen Käufer und Verkäufer, umfassender Gewährleistungskatalog, Katalog selbständiger Garantien im Unternehmenskaufvertrag, Vertragsklauseln zur sachgerechten Begrenzung der Verkäuferhaftung
Arbeit zitieren
Dr. Andreas-Michael Blum (Autor:in), 2010, Falllösungen und Rechtsfragen zum Unternehmenskauf und zur Anteilsübertragung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/365301

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