Ablauf der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung


Seminararbeit, 2014

15 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Der Weg zur MPU2.1 Begriffsbestimmung und Einordnung2.2 Entziehung der Fahrerlaubnis, Anordnung der MPU

3. Die MPU3.1 Akkreditierte Unternehmen3.2 Ablauf der Untersuchung3.3 Der Verkehrspsychologe3.4 Kosten

4. Schlusswort

5. Literatur

1. Einleitung

Die Nutzung des Straßensystems ist für unsere Gesellschaft von großer Bedeutung. Täglich nehmen wir Verkehrsleistungen in Anspruch und fahren mit Personenkraftwagen (Pkw) unsere Ziele an. Für viele Menschen ist ein Leben ohne den täglichen Straßenverkehr nicht mehr denkbar. Durch das Straßensystem werden Unternehmen und Personen verbunden, wodurch auch wirtschaftliche Aspekte eine große Rolle einnehmen[1]. Gleichwohl jedoch, aus welchem Grund wir am Straßenverkehr teilnehmen, liegt das größte Streben darin, unfallfrei anzukommen.

Der ADAC veröffentlichte 2014 die Informationsbroschüre „Zahlen, Fakten, Wissen. Aktuelles aus dem Verkehr.“, welche gesammelte Informationen aus den Jahren 2012-2014 zusammenfasst. Daraus ergibt sich, dass der Kfz-Bestand zum 01.01.2014 insgesamt 52.966.819 Fahrzeuge umfasst; davon 43.851.230 Pkw[2]. Die Fahrleistung betrug 2013 beeindruckende 724 Mrd. km. Die Polizei erfasste 2012 insgesamt 2.401.843 Unfälle, wovon 299.637 Unfälle jene mit Personenschaden darstellen.[3] Insgesamt 8.641 Personen standen bei einem Unfall mit Personenschaden unter Alkoholeinfluss. Die meisten(1.342 Männer und 217 Frauen) Personen hatten dabei einen Promille-Wert zwischen 1,4 und 1,7. Das Verhältnis von Männern und Frauen liegt im Schnitt circa bei 1:5[4].

Der Konsum von Alkohol führt schon bei kleinen Mengen zu Enthemmungen und zu Beeinträchtigung der Sinnesorgane. Wie und wie schnell sich der Alkohol beim Individuum auswirkt, hängt von vielen Faktoren wie: Trinkgewohnheit, Gewicht, Verfassung und anderen ab. Körperliche Beeinträchtigungen wie beispielsweise eine eingeschränkte Wahrnehmung, Übel oder Schwindel sowie psychische Enthemmung in Form von Risikobereitschaft oder Aggressivität stellen eine erhebliche Gefahr im Straßenverkehr dar.[5]

Allerdings führen nicht nur der Alkohol, sondern auch Drogen und charakterliche sowie medizinische Mängel zu Ausfallerscheinungen und dem Verbot, Kraftfahrzeuge zu führen.

Wann und unter welchen Bedingungen eine Fahrerlaubnis von der Fahrerlaubnis-behörde entzogen wird, wie man sie wiedererlangen kann sowie der Ablauf einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung, soll im Folgenden dargestellt werden. Die Seminararbeit erklärt das Gesamtverfahren in seinen wichtigsten Zügen, garantiert jedoch keine detaillierte Vollständigkeit.

2. Der Weg zur MPU

2.1 Begriffsbestimmung und Einordnung

Die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) dient der Einschätzung der Fahreignung. Es gibt sie seit 1954 in Deutschland. Viele Länder Europas wie z.B. Polen oder Tschechien (insgesamt 25 EU-Staaten) besitzen keine Regelungen zu einer MPU[6]. In solchen Ländern ist die Beantragung einer erneuten Fahrerlaubnis ohne die Überprüfung medizinischer oder charakterlicher Mängel möglich.

Grundlegend gesagt sind die Gründe, eine MPU zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis anzuordnen, in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) gesetzlich festgelegt. Praktisch ordnet die Fahrerlaubnisbehörde sowie die Gerichte diese an. Die Anordnung durch die Fahrerlaubnisbehörde kann grundsätzlich auf zwei verschiedenen Wegen geschehen:

1. Die Fahrerlaubnisbehörde erlangt Kenntnis über ein derartiges Fehlverhalten im Straßenverkehr, welches unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis und der Anordnung einer MPU führt. Hier bietet sich kein Raum für eigene Ermittlungen hinsichtlich der Notwendigkeit, eine MPU anzuordnen. Beispiele hierfür sind das Führen von Kfz mit einer Blutalkoholkonzentration von über 1,6 Promille oder unter Einfluss von „harten“ Drogen.
2. Das Fehlverhalten hat eine Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge, jedoch nicht zwangsweise die Anordnung einer MPU. In solchen Fällen ermittelt die Fahrerlaubnisbehörde, um neue Kenntnisse zu erlangen und den Sachverhalt besser beurteilen zu können. Beispiele hierfür sind das Führen von Kfz mit einer Blutalkoholkonzentration von unter 1,6 Promille, das Konsumieren von „weichen“ Drogen sowie charakterliche Mängel. Die Art und Weise der Ermittlungen kann hier sehr unterschiedlich ausfallen. Sie reichen von der Überprüfung der Häufigkeit über ärztliche Gutachten bis hin zur Analyse von Aussagen der betroffenen Personen.[7]

Die Gründe zur Anordnung einer MPU werden unter Ziffer 3.2 genauer beleuchtet und gesetzlich unterlegt.

Vorerst ist jedoch zu klären, wie die Fahrerlaubnisbehörde überhaupt Kenntnis über Fahreignungsmängel oder begangene Delikte erlangt. Dies geschieht in erster Linie durch die Exekutive des jeweiligen Landes. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass die Polizei zwar Ländersache ist und somit elementare Gesetze wie das Polizeigesetz von Land zu Land unterschiedlich sind, die Fahrerlaubnis-Verordnung jedoch ein Bundesgesetz ist und somit länderübergreifend gilt. Kontrollieren Polizeibeamte also Kfz-Führer, welche unter Einfluss von berauschenden Mitteln wie Alkohol oder Drogen stehen, oder fällt eine Person im Straßenverkehr aufgrund mehrfacher Nötigung auf, so leitet die Polizei diese Informationen an die Fahrerlaubnisbehörde weiter. Maßgeblich ist dafür der Paragraph 2 Abs. 12 Straßenverkehrsgesetz. Dieser lautet: „Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kfz schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist.“[8]

Es kann jedoch auch nach vorangegangener Verhandlung ein Gerichtsurteil ergehen, welches die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung einer MPU zur Wiedererlangung anordnet. In solchen Fällen wird die Information über das Kraftfahrtbundesamt an die Fahrerlaubnisbehörde weitergeleitet[9]. Hier besteht ebenfalls kein Ermittlungsspielraum der Fahrerlaubnisbehörde. Gemäß Paragraph 3 Abs. 4 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde an die Wertung des Gerichts gebunden[10]

2.2 Entziehung der Fahrerlaubnis, Anordnung der MPU

Die Behörden können auf unterschiedliche Weise davon Gebrauch machen, eine Fahrerlaubnis einzuschränken. Gemäß Paragraph 94 Abs. 3 StPO dürfen Polizisten den Führerschein beschlagnahmen. Dies geschieht aber nur, wenn der Beschuldigte der Straftat mit einer Sicherstellung nicht einverstanden ist und die Vollzugsbeamten davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für eine spätere Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegen werden (gemäß §94III StPO i.V.m. §111aStPO i.V.m. §69 StGB). Als Folge dessen ist der Betroffene nicht berechtigt, bis zur Wiedererlangung des Führerscheins weiter Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Außerdem müssen die Beamten gemäß §98 II StPO innerhalb von drei Tagen nach der Beschlagnahme eine richterliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme einholen. Die Fahrerlaubnis ist zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht entzogen. Ob die Fahrerlaubnis entzogen wird, entscheidet sich im Urteil des Gerichts.

Die zuständigen Richter eines Verfahrens können somit gemäß §69 StGB die Fahrerlaubnis entziehen. Wurde der Führerschein bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht von Polizeibeamten beschlagnahmt, geschieht dies als Folge des Urteils gemäß §69 III StGB.Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann außerdem die Folge von Punkteeintragung sein. Erreicht der Fahrerlaubnisinhaber ein Punktelimit von 8 Punkten im Verkehrszentralregister, so wird die Fahrerlaubnis nach Paragraph 4 Abs.5 S.1 Nr.3 StVG durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen.

Des Weiteren kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis aufgrund festgestellter Nichteignung oder Nichtbefähigung entziehen[11]. Dazu später mehr.

Außerdem kann ein Fahrverbot nach Paragraph 25 Abs. 1 StVG als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit verhängt werden. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn der Fahrzeugführer grob oder beharrlich gegen Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verstoßen hat. Beharrlich meint hier die wiederholte Begehung einer Ordnungswidrigkeit oder die fehlende Einsicht, sich falsch verhalten zu haben. Grobe Verstöße sind solche, die zu schweren Unfällen führen und subjektiv auf Leichtsinn oder grober Nachlässigkeit sowie Gleichgültigkeit beruhen[12]. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von Ordnungswidrigkeit kommt der Verhältnismäßigkeit besondere Bedeutung zu.

Als Nächstes soll die Anordnung einer MPU durch die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund von festgestellter Nichteignung oder Nichtbefähigung genauer erläutert werden.

Der Fachbereichsleiter der Fahrerlaubnisbehörde Bonn[13] sagte in einem persönlichen Gespräch sinngemäß: „ Gründe zur Anordnung einer MPU nach Entziehung der Fahrerlaubnis sind Trunkenheitsfahrten, Drogen, Punkte und charakterliche sowie medizinische Mängel. Bei den Drogen unterscheidet man zwischen sog. harten und weichen Drogen.

So ergänzte die Sachbearbeiterin für Neuerteilungen der Fahrerlaubnis[14]: „ Unsere meisten Fälle hier in Bonn sind Trunkenheitsfahrten, Alkoholmissbrauch oder gar Abhängigkeit. Da kommt der MPU eine besondere Bedeutung zu.[15]

Alkohol

Im Falle einer Trunkenheitsfahrt, bei welcher der Fahrzeugführer eine Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l aufweist oder eine Blutprobe analog mindestens 1,6 Promille ergibt, ist gemäß §13 Nr.2c FeV eine MPU durch die Fahrerlaubnisbehörde anzuordnen.

Gemäß §13 Nr.2b ist ebenso ein medizinisch-psychologisches Gutachten bei wiederholter Zuwiderhandlung beizubringen. Der Begriff „wiederholt“ meint hier „mehr als einmal“, sobald also eine zweite Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder höher, jedoch unter 1,6 Promille, begangen wird, führt dies ebenfalls zur Anordnung einer MPU. Die 0,5 Promille-Grenze ist außerdem dadurch gekennzeichnet, dass Betroffene auch ohne erkennbare Ausfallerscheinungen eine Ordnungswidrigkeit begehen[16].

[...]


[1] ADAC, Zahlen, Fakten, Wissen. Aktuelles aus dem Verkehr(Ausgabe:2014) URL: http://www.adac.de/_mmm/pdf/fi_nutzen_des_strassenverkehrs_1108_30408.pdf

[2] ADAC, Der Nutzen des Straßenverkehrs, Oktober 2008, URL: http://www.adac.de/_mmm/pdf/statistik_zahlen_fakten_wissen_0514_208844.pdf

[3] Statistisches Bundesamt, Unfallentwicklung auf deutschen Straßen 2012, URL: https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/TransportVerkehr/Verkehrsunfaelle/PK_Unfallentwicklung_PDF.pdf?__blob=publicationFile

[4] ADAC, Der Nutzen des Straßenverkehrs, Oktober 2008, URL: http://www.adac.de/_mmm/pdf/statistik_zahlen_fakten_wissen_0514_208844.pdf

[5] RA Goetz Grunert, URL: http://www.verkehrsportal.de/verkehrsrecht/atemalkoholmessung_15.php

[6] Euro-Pappe.de Das Original, URL:http://www.euro-pappe.de/ohne-mpu-fuehrerschein.html

[7] Fahrerlaubnisbehörde Bonn(2014), Persönliches Interview, geführt vom Verfasser, Bonn, 23.10.2014

[8] Straßenverkehrsgesetz, Par. 2 Abs.12

[9] Fahrerlaubnisbehörde Bonn(2014), Persönliches Interview, geführt vom Verfasser, Bonn, 23.10.2014

[10] Dr. Dieter Heskamp, Fachanwalt für Verkehrsrecht, URL:http://www.kanzlei-heskamp.de/entziehung-der-fahrerlaubnis--fahrverbot

[11] Fahrerlaubnisbehörde Bonn (2014), Persönliches Interview, geführt vom Verfasser, Bonn, 23.10.2014

[12] Dr. Dieter Heskamp, Fachanwalt für Verkehrsrecht, URL:http://www.kanzlei-heskamp.de/entziehung-der-fahrerlaubnis--fahrverbot

[13] Auf eine namentliche Nennung wird auf eigenen Wunsch verzichtet. Im weiteren Verlauf wird nur noch von „Fachbereichsleiter“ gesprochen.

[14] ebd.

[15] Fahrerlaubnisbehörde Bonn (2014), Persönliches Interview, geführt vom Verfasser, Bonn, 23.10.2014

[16] ebd.

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Ablauf der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung
Hochschule
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen; Köln
Note
1,3
Autor
Jahr
2014
Seiten
15
Katalognummer
V370253
ISBN (eBook)
9783668485358
ISBN (Buch)
9783668485365
Dateigröße
528 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Auf wissenschaftlicher Basis, inklusive einem persönlichen Gespräch mit dem Fachbereichsleiter der Führerscheinstelle im Straßenverkehrsamt Bonn.
Schlagworte
MPU, Verkehrsstraftaten, Psychologisches Gutachten, Medizinisches Gutachten, KFZ, Straßenverkehrsamt, Führerscheinstelle
Arbeit zitieren
Christoph Schmitz (Autor:in), 2014, Ablauf der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/370253

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