Die Anleihe
Anleihen (engl. Bonds) gehören zu den langfristigen Finanzierungsinstrumenten und dienen der Aufnahme eines größeren Kapitalbetrages. Eine Anleihe ist somit ein Gelddarlehen1, welches der Anleihenehmer gegen Ausgabe einer Schuldverschreibung aufnimmt2. Im Normalfall handelt es sich hierbei um sehr große Geldbeträge, was bedeutet, dass dieses Instrument nur von großen Institutionen wie Banken, Unternehmen oder Staaten genutzt werden kann. Um es auch Normalanlegern zu ermöglichen, sich an der Anleihe zu beteiligen, wird der Gesamtbetrag üblicherweise in kleinere Teilbeträge aufgeteilt. Hierfür werden Teilschuldverschreibungen ausgegeben. In den Teilschuldverschreibungen sind die Rechte des Anlegers (Käufer der Anleihe) gegenüber dem Anleihenehmer (Emittent) verbrieft. Hierbei handelt es sich um das Recht auf Rückzahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sowie das Recht auf Zahlung von Zinsen. Der Anleger nimmt somit eine Gläubigerposition gegenüber dem Emittenten ein. Eine Teilschuldverschreibung besteht aus zwei Teilen. Dies sind zum einen der Mantel, hierbei handelt es sich um die eigentliche Urkunde, in der das Recht auf Rückzahlung verbrieft ist, und zum anderen der Bogen, in dem die Zinszahlungen geregelt sind 3. Die Verbriefung der zuvor beschriebenen Rechte in einer Urkunde sowie die gleichmäßige Ausstattung aller Teilschuldverschreibungen (Fungibilität) bewirken, dass die Teilschuldverschreibungen am Kapitalmarkt handelbar werden4. Dies hat für den Anleger den Vorteil, dass er die Möglichkeit hat die Schuldverschreibungen vorzeitig zu veräußern. Jede Anleihe ist gekennzeichnet durch ihre Ausstattungsmerkmale. Die wichtigsten Merkmale sind5:
Nennwert: Der Nennwert ist der Betrag, der auf der Schuldverschreibung vermerkt ist. Es ist genau der Betrag, welchen der Schuldner dem Gläubiger schuldet. Verzinsung: Der in der Schuldverschreibung festgelegte Zinssatz bezieht sich auf den Nennwert. Es besteht die Möglichkeit, Zinsen jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zu zahlen. Laufzeit: Die Laufzeit ist der Zeitraum, nach dem der Nennwert der Anleihe an den Investor zurückgezahlt wird. Ausgabekurs: Anleihen können zum Nennwert (zu pari), unter Nennwert (unter pari) oder über Nennwert (über pari) ausgegeben werden. Anleihekurs: Dies ist der Preis, der für eine Anleihe am Kapitalmarkt bezahlt wird. Er kann vom Nennwert der Anleihe abweichen.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Grundlagen
1.1. Die Anleihe
1.2. Der Index
2. Index-Anleihen
2.1. Rechtliche Grundlagen
2.1.1. Indexierungsverbot durch § 3 Währungsgesetz
2.1.2. Aufhebung des § 3 Währungsgesetz durch das Euro-Einführungsgesetz
2.2. Formen von Indexanleihen
2.3. Begebung der Indexanleihe
2.4. Aus Sicht des Emittenten
2.4.1. Das Risiko des Emittenten
2.4.2. Die Kosten
2.5. Aus Sicht des Anlegers
2.5.1. Die Anleihe als risikolose Anlage
2.5.2. Die Anleihe als Spekulations- und Absicherungsinstrument
2.5.2.1. Hedge-Faktor
2.5.2.2. Bear-Anleihen
2.5.2.3. Bull-Anleihen
2.6. Entwicklungsmöglichkeiten
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Preisindex für die Lebenshaltung
Abb. 2: Rückzahlungsbetrag einer Indexanleihe
Abb. 3: Rückzahlungsfunktion von Bull- und Bear-Anleihen sowie Gesamtrückzahlungsfunktion
Abb. 4: Kopplungsmöglichkeiten von Anleihen mit Indizes
Abb. 5: Beispiele für Bear-Anleihen mit unterschiedlichem Hedge-Faktor
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Grundlagen
1.1. Die Anleihe
Anleihen (engl. Bonds) gehören zu den langfristigen Finanzierungsinstrumenten und dienen der Aufnahme eines größeren Kapitalbetrages. Eine Anleihe ist somit ein Gelddarlehen[1], welches der Anleihenehmer gegen Ausgabe einer Schuldverschreibung aufnimmt[2]. Im Normalfall handelt es sich hierbei um sehr große Geldbeträge, was bedeutet, dass dieses Instrument nur von großen Institutionen wie Banken, Unternehmen oder Staaten genutzt werden kann. Um es auch Normalanlegern zu ermöglichen, sich an der Anleihe zu beteiligen, wird der Gesamtbetrag üblicherweise in kleinere Teilbeträge aufgeteilt. Hierfür werden Teilschuldverschreibungen ausgegeben. In den Teilschuldverschreibungen sind die Rechte des Anlegers (Käufer der Anleihe) gegenüber dem Anleihenehmer (Emittent) verbrieft. Hierbei handelt es sich um das Recht auf Rückzahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sowie das Recht auf Zahlung von Zinsen. Der Anleger nimmt somit eine Gläubigerposition gegenüber dem Emittenten ein.
Eine Teilschuldverschreibung besteht aus zwei Teilen. Dies sind zum einen der Mantel, hierbei handelt es sich um die eigentliche Urkunde, in der das Recht auf Rückzahlung verbrieft ist, und zum anderen der Bogen, in dem die Zinszahlungen geregelt sind[3]. Die Verbriefung der zuvor beschriebenen Rechte in einer Urkunde sowie die gleichmäßige Ausstattung aller Teilschuldverschreibungen (Fungibilität) bewirken, dass die Teilschuldverschreibungen am Kapitalmarkt handelbar werden[4]. Dies hat für den Anleger den Vorteil, dass er die Möglichkeit hat die Schuldverschreibungen vorzeitig zu veräußern.
Jede Anleihe ist gekennzeichnet durch ihre Ausstattungsmerkmale. Die wichtigsten Merkmale sind[5]:
Nennwert: Der Nennwert ist der Betrag, der auf der Schuldverschreibung vermerkt ist. Es ist genau der Betrag, welchen der Schuldner dem Gläubiger schuldet.
Verzinsung: Der in der Schuldverschreibung festgelegte Zinssatz bezieht sich auf den Nennwert. Es besteht die Möglichkeit, Zinsen jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zu zahlen.
Laufzeit: Die Laufzeit ist der Zeitraum, nach dem der Nennwert der Anleihe an den Investor zurückgezahlt wird.
Ausgabekurs: Anleihen können zum Nennwert (zu pari), unter Nennwert (unter pari) oder über Nennwert (über pari) ausgegeben werden.
Anleihekurs: Dies ist der Preis, der für eine Anleihe am Kapitalmarkt bezahlt wird. Er kann vom Nennwert der Anleihe abweichen.
1.2. Der Index
Ein Index ist ein statistischer Messwert. Es handelt sich hierbei um eine Verhältniszahl, mit deren Hilfe Preis- oder Mengenveränderungen von Gütern oder Aktien im Zeitverlauf besser dargestellt werden sollen. Für den Anleger bietet ein Index den Vorteil, dass er ihm einen guten Überblick darüber verschafft, wo ein Markt gerade steht, ohne dass der Anleger jeden einzelnen Wert analysieren muss.
Zur Bildung eines Index wird das gewogene arithmetische Mittel aller im Index enthaltenen Werte gebildet und auf eine Basisgröße (Basisperiode), welche gleich 100 gesetzt wird, bezogen[6].
Ein Beispiel hierfür ist der durch das statistische Bundesamt ermittelte Preisindex für die Lebenshaltung. Dieser Index umfasst etwa 750 Produkte mit verschiedenen Gewichtungen. Als Basisperiode dient das Jahr 1995. Abbildung 1 zeigt den Verlauf des Index für die Jahre 1998 bis 2002.
Abb. 1: Preisindex für die Lebenshaltung
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 14. Januar 2003
Weitere wichtige Indizes sind beispielsweise der Deutsche Aktienindex DAX, der Ölpreisindex oder der Edelmetallindex.
2. Index-Anleihen
Die Indexanleihe ist eine spezielle Form der Anleihe und stellt ein innovatives Finanzierungsinstrument dar. Bei der Gestaltung von Indexanleihen sind mehrere Formen möglich. Üblicherweise wird der Rückzahlungsbetrag oder die Verzinsung mit dem Stand eines speziellen Index verknüpft. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, sowohl Rückzahlungsbetrag wie auch Verzinsung mit dem Stand des Index zu verbinden.
Als Basis für die Indexierung sind beliebige Wirtschaftsgüter denkbar. Beispiele hierfür sind die Preisentwicklung von Rohstoffen, Aktien, Währungen oder auch die Veränderung der Lebenshaltungskosten[7].
2.1. Rechtliche Grundlagen
2.1.1. Indexierungsverbot durch § 3 Währungsgesetz
Im Gegensatz zu vielen anderen europäischen Ländern hatte die Indexanleihe in Deutschland lange Zeit keine große Bedeutung. Dies lag daran, dass Indexanleihen als spezielle Ausgestaltungsform von Verträgen mit Wertsicherungsklauseln anzusehen sind[8]. Für solche Verträge bedurfte es bis 1998 der Genehmigung durch die Deutsche Bundesbank. Diese lehnte jedoch prinzipiell jede Genehmigung einer Indexierung ab. Begründet wurde dieses Verhalten damit, dass man davon ausging, Wertsicherungsklauseln würden das Vertrauen in die Währung schwächen. Es wurde befürchtet, solche Verträge würden sich über die gesamte Wirtschaft ausbreiten (Ölflecktheorie) und die Inflation zusätzlich noch anheizen (Schwungradtheorie)[9].
Rechtliche Grundlage für dieses Verhalten bildete der § 3 des Währungsgesetzes:
„Geldschulden dürfen nur mit Genehmigung der für die Erteilung von Devisengenehmigungen zuständigen Stelle in einer anderen Währung als in Deutscher Mark eingegangen werden. Das gleiche gilt für Geldschulden, deren Betrag in Deutscher Mark durch den Kurs einer solchen anderen Währung oder durch den Preis oder eine Menge von Feingold oder von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden soll.“
Einzige Möglichkeit für die Emittenten das Indexierungsverbot zu umgehen, war die Anleihe im Ausland zu begeben oder sich über die Zwischenschaltung von ausländischen Tochtergesellschaften finanzielle Mittel zu besorgen[10]. Dies führte jedoch nicht zu einer Erhöhung der Bedeutung von Indexanleihen am deutschen Kapitalmarkt.
2.1.2. Aufhebung des § 3 Währungsgesetz durch das Euro-Einführungsgesetz
Mit der am 1. Januar 1999 begonnenen 3. Stufe der Europäischen Währungsunion und der damit in Zusammenhang stehenden Verabschiedung des Euro-Einführungsgesetzes, kam es zu einer Aufhebung des § 3 Währungsgesetz[11]. Hierdurch entfiel auch die währungsrechtliche Legitimation für das in diesem Gesetz geregelte Indexierungsverbot, welches den Sinn hatte, die deutsche Währung vor inflationären Tendenzen zu schützen[12]. Dies hatte zur Folge, dass ab Januar 1999 alle Verträge mit Wertsicherungsklauseln, ohne Genehmigung durch die Deutsche Bundesbank, von Anfang an wirksam wurden.
Bei der Verabschiedung des Euro-Einführungsgesetzes kam es immer wieder zu Diskussionen, ob nicht eine Nachfolgereglung für § 3 des Währungsgesetzes eingeführt werden sollte. Begründet wurde diese Forderung damit, dass es bei einem Indexierungsverbot nicht nur um den reinen Schutz der Währung gehe, sondern dieses auch aus wirtschaftspolitischer Sicht eine preisstabilisierende Funktion habe. Von den Gegnern eines Indexierungsverbotes wurde jedoch angeführt, dass es bei einem deutschen Alleingang zu einer Benachteiligung des deutschen Kapitalmarktes kommen würde. Zudem wäre ein Indexierungsverbot nur wenig wirksam, da deutsche Unternehmen ihre Anleihen einfach in einem anderen Euro-Land ausgeben könnten.
Letztendlich wurde durch eine Änderung des Preisangabengesetzes eine Nachfolgereglung für § 3 des Währungsgesetzes beschlossen. § 4 des Preisangabengesetzes sieht jetzt ein ähnliches Indexierungsverbot vor:
„ Der Betrag von Geldschulden darf nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind. Das Bundesministerium für Wirtschaft kann auf Antrag Ausnahmen genehmigen, wenn Zahlungen langfristig zu erbringen sind “
Der Geld- und Kapitalverkehr ist von dieser Reglung jedoch ausgenommen.
Somit steht einer Emission von Indexanleihen auf dem deutschen Kapitalmarkt rechtlich nichts mehr im Weg.
[...]
[1] Zum Wesen des Darlehens vgl. §§ 607 ff. BGB.
[2] Vgl. Ebertz Th., Index-Anleihen, 1992, S. 1.
[3] Vgl. Krumnow, J.; Gramlich, L.; Lange, Th.; u.A. (Hrsg.), Bank Lexikon, 2002, S. 1149.
[4] Ebenda, S. 551.
[5] Vgl. hierzu das Börsen-Einmaleins der deutschen Börse im Internet.
[6] Vgl. Puhani, J., Statistik, 1998, S. 47.
[7] Vgl. Köpf, G.; Walz, H.: WiSt, 1988, S.539.
[8] Vgl. Köpf, G.; Walz, H.: Die Bank, 1986, S. 459.
[9] Vgl. Barth, W.: Die Bank, 1998, S.224.
[10] Vgl. Köpf, G.; Walz, H.: WiSt, 1988, S.539.
[11] Vgl. Artikel 9 §1 Euro-EG in BGBL Jg. 1998 Teil I Nr. 34 S. 1253.
[12] Vgl. Kap. 2.1.1.
- Arbeit zitieren
- Heiko Vollrath (Autor:in), 2003, Indizierte Anleihen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/37485
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