Wettbewerb der privaten Krankenversicherung. Taugt die PKV als Vorbild?

Das deutsche Gesundheitswesen zwischen Wettbewerb und Regulierung


Hausarbeit, 2016

21 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Abgrenzung auf dem dualen Versicherungssystem
2.1 Prinzipen und Funktionsweise der PKV
2.2 Prinzipen und Funktionsweise der GKV

3 Wettbewerbssituation auf dem PKV-Markt
3.1 Wettbewerb um Neukunden
3.2 Wettbewerb um Bestandskunden

4 Reformvorschlag des Kronberger Kreis für das
Gesundheitswesen

5 Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Verteilung der PKV-Versicherten nach Status im Jahr 2008 in %

Abb. 2: Glättung der Prämie durch Alterungsrückstellungen

1 Einleitung

Die Rolle der privaten Krankenversicherung (PKV) auf dem deutschen Krankenversicherungsmarkt ist oftmals Gegenstand politischer und gesellschaftlicher Diskussion gewesen. Wie fast alle Teilbereiche des Gesundheitswesens unterliegt auch die PKV einer strengen Regulierung, die viele Wettbewerbsparameter tangiert oder außer Kraft setzt.[1] Obwohl die PKV mit ihrem breiten Leistungsspektrum medizinische Innovationen ermöglicht, von denen später auch gesetzlich krankenversicherte Personen profitieren können,[2] fordern SPD, Grüne und Linke die Abschaffung des dualen Systems und die Einführung einer umlagefinanzierten Bürgerversicherung.[3] Durch einen einheitlichen Wettbewerb unter gleichen Voraussetzungen verspricht man sich eine Effizienzsteigerung sowie allokative und distributive Vorteile auf dem Krankenversicherungsmarkt, lässt dabei jedoch in der öffentlichen Debatte die bereits erwähnte Innovationskraft durch den Systemwettbewerb sowie die zukünftigen Finanzierungsschwierigkeiten durch ein Umlageverfahren in den Hintergrund rücken.[4]

Im folgenden Kapitel sollen die Prinzipien und die Funktionsweise der privaten Krankenversicherung von jenen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beschrieben und abgegrenzt werden. Kapitel 3 soll die Wettbewerbssituation auf dem Markt der PKV darstellen, wobei eine unterschiedliche Betrachtung von Neukunden und Bestandskunden vorgenommen wird.

Kapitel 4 behandelt den Reformansatz des Kronberger Kreis aus dem Jahr 2002, dessen Ziel ein einheitliches Krankenversicherungssystem ist. Bereits umgesetzte Reformschritte werden im Anschluss erläutert und sofern möglich der PKV zugeordnet. Nach einer Zusammenfassung soll die abschließende Frage geklärt werden, in wie weit die PKV als Vorbild für das Gesundheitswesen taugt.

2 Abgrenzung auf dem dualen Versicherungssystem

Der Krankenversicherungsmarkt in Deutschland ist europaweit einmalig, denn er besteht aus zwei eigenständigen Systemen, der GKV und der PKV, die wiederum im sogenannten Systemwettbewerb miteinander stehen.[5] Von einem Wettbewerb im eigentlichen Sinne kann aber nicht die Rede sein da der Markt segmentiert ist und der Großteil der Bevölkerung aufgrund der Versicherungspflicht in der GKV kein Wahlrecht hat zur Krankenvollversicherung der PKV zu wechseln. Im Verlauf des Kapitels soll auf den Systemwettbewerb allerdings nicht weiter eingegangen werden.

2.1 Prinzipen und Funktionsweise der PKV

In der substitutiven Krankenvollversicherung besteht das Äquivalenzprinzip.[6] [7] Für jede versicherte Person ist ein eigener Beitrag zu zahlen, der sich nach dem Alter und dem Gesundheitszustand bei Vertragsbeginn und den vereinbarten Leistungen des Tarifs richtet. Die Beitragserhebung soll risikogerecht sein und erfolgt nach versicherungsmathematischen Grundsätzen, die in der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) geregelt sind. Im Anwartschaftsdeckungsverfahren (oder Kapitaldeckungsverfahren),[8] welches aus den oben genannten Grundsätzen resultiert, wird der altersbedingten, höheren Inanspruchnahme von Leistungen durch die Bildung von Alterungsrückstellungen Rechnung getragen. Kostensteigerungen aufgrund des medizinisch-technischen Fortschritts werden bei der Kalkulation nicht berücksichtigt.

Bei einem Wechsel des privaten Versicherungsunternehmens besteht – außer im Basistarif[9] – kein Kontrahierungszwang durch den neuen Anbieter.[10] Die dann zu zahlende Prämie hängt somit von einer erneuten Gesundheitsprüfung und des späteren Eintrittsalters ab. Je nach Beginn der Vorversicherung kann ein Teil der kalkulierten Alterungsrückstellung auf das neue Versicherungsunternehmen übertragen werden, worauf im nächsten Kapitel näher eingegangen werden soll. Ein Wechsel von der PKV zur GKV unterliegt besonderen Voraussetzung und ist in der Regel nach Überschreitung des 55. Lebensjahrs ausgeschlossen.[11]

2014 belief sich der Versichertenbestand in der Krankenvollversicherung auf rund 8,8 Mio. Personen,[12] die fast 11% der Bundesbürger ausmachten.

Grundsätzlich kommt die PKV für alle Personengruppen in Betracht die nicht mit einem Bruttogehalt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)[13] sozialversicherungspflichtig angestellt sind oder waren.[14] Diese liegt 2016 bundeseinheitlich bei 56.250 Euro.[15] Ein Übertritt von GKV- freiwillig Versicherten zur PKV kann erst erfolgen, wenn diese Versicherungspflichtgrenze mindestens 1 Jahr überschritten wurde.

Die Verteilung der privat versicherten Personengruppen soll in folgender Grafik dargestellt werden.

Abbildung 1: Verteilung der PKV-Versicherten nach Status im Jahr 2008 in %

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung nach Finkenstädt (2012) S. 18

Die Vergütung der Leistungserbringer erfolgt im ambulanten Bereich auf Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), welche eine Rechtsverordnung der Bundesregierung darstellt und kein Vertragsverhältnis zwischen Leistungserbringern und Risikoträgern aufweist.[16] Allgemeine Krankenhausleistungen werden gemäß §17(1) KHG für versicherte der PKV ebenso wie bei gesetzlich versicherten Personen vergütet, wobei privatärztliche Leistungen im stationären Bereich nach der GOÄ abgerechnet werden. Im ambulanten zahnärztlichen Bereich gilt die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Im Wesentlichen werden hierbei Einzelleistungen in den Gebührenordnungen mit Punkten versehen, welche mit einem Punktwert und einem Steigerungsfaktor – meistens zwischen 1 und 3,5 - multipliziert werden, woraus sich die Gebühr der Leistung errechnet.

Der Zahlungsanspruch des Behandlers richtet sich gegen den Patienten, der wiederum seine Rechnung bei seinem Versicherer zur Erstattung einreicht (Kostenerstattungsprinzip). Es besteht also kein Vertragsverhältnis zwischen Krankenversicherung und Behandler, sondern zwischen Versicherung und Kunde einerseits sowie Behandler und Patient anderseits. Der Versicherer hat somit geringe Möglichkeiten Einfluss auf die Ausgabensteuerung zu nehmen.

2.2 Prinzipen und Funktionsweise der GKV

In der GKV gilt das Solidaritätsprinzip, welches eine pauschale Beitragserhebung nach der jeweiligen Leistungsfähigkeit des Versicherten vorsieht und sich nicht am Leistungsumfang der Versicherung orientiert. Dieser ist – mit Ausnahme von Satzungsleistungen und Wahltarifen – zu 95% bis 98% vom Gesetzgeber bestimmt.[17] [18] Die Versicherungsbeiträge werden prozentual vom beitragspflichtigen Bruttoentgelt erhoben oder bemessen sich an Bezugsgrößen in der Sozialversicherung.[19] Die Finanzierung der GKV erfolgt, wie auch bei der gesetzlichen Rentenversicherung, im Umlageverfahren, wobei die laufenden Leistungsausgaben durch die im Kalenderjahr erzielten Beitragseinnahmen gedeckt werden. Eine beitragsfreie Mitgliedschaft von nicht erwerbstätigen Familienangehörigen kann unter bestimmten Voraussetzungen in der Familienversicherung erfolgen.

Der Mitgliedsbeitrag wird höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der GKV erhoben, die 2016 bei 50.850,- €/Jahr liegt.[20] Eine durch das Umlageverfahren resultierende Einkommensumverteilung ist somit derzeit gedeckelt. Sollte die BBG allerdings im Zuge einer Bürgerversicherung abgeschafft und weitere Einkunftsarten wie Kapitalerträge und Mieteinkünfte herangezogen werden,[21] wie es etwa Die Linke fordert,[22] hätte die Krankenversicherung den Charakter einer zweiten Einkommenssteuer.[23]

Die Vergütung der Leistungserbringer erfolgt im ambulanten Bereich auf Grundlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM), der Vertragsgegenstand zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Spitzenverbänden der Krankenkassen ist[24]. Analog dazu gibt es im ambulanten zahnärztlichen Bereich den einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA-Z), der jedoch weniger durch Vergütung von mit Punkten bewerteten Leistungskomplexen wie bei den EBM geprägt ist,[25] und daher besser mit den GOZ verglichen werden kann als die EBM mit den GOÄ. Wählt der Versicherte kein Kostenerstattungsprinzip erhält er Leitungen auf Grundlage des Sachleistungsprinzips, wobei die Krankenkasse die benötigten Leistungen durch Vertragsärzte zur Verfügung stellt, oder für Zahnleistungen Zuschüsse gewährt.[26]

3 Wettbewerbssituation auf dem PKV-Markt

Die Anbieterstruktur des PKV Markts ist geprägt durch wenige große Unternehmen, einige mittelgroße- und zahlreiche kleinere Unternehmen weshalb die Markt- form des Teiloligopols vorherrscht.[27] 2014 gab es insgesamt 49 Unternehmen von denen 31 als Aktiengesellschaft (AG) und 18 als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) firmierten.[28] Es ist unumstritten, dass die PKV, die aufgrund ihrer Rechtsform eher einem freien Markt zuzuschreiben wäre als die GKV,[29] gerade in puncto Wettbewerb erhebliche Mängel aufweist. Eine der grundlegenden Aufgaben des Wettbewerbs ist es nämlich Wahlfreiheiten für die Marktakteure zu schaffen und somit eine zu große Marktmacht auf Seiten der Anbieter – oder Nachfrager – zu verhindern.

Wie gestaltet sich also der Wettbewerb?

3.1 Wettbewerb um Neukunden

Hat jemand die Möglichkeit von der GKV zur PKV zu wechseln bietet sich zunächst eine große Wahlfreiheit hinsichtlich verschiedenster Tarife der jeweiligen Unternehmen.[30] Die relativ freie Vertragsgestaltung zwischen den Vertragsparteien ermöglicht es dem Nachfrager seinen Versicherungsschutz nach individuellen Bedürfnissen zu gestalten. So gibt es sehr günstige Einsteigertarife mit geringem Leistungsniveau für „kleines Geld“, die besonders von Existenzgründern nachgefragt werden, als auch Premium-Tarife mit umfänglichen Leistungen. Hinzu kommt die Möglichkeit seinen Vertrag mit verschiedensten Selbstbeteiligungen[31] auszustatten bis hin zum Verzicht auf eine Absicherung im Bereich der ambulanten Zahnversorgung.[32] Neben einer oft attraktiven Beitragsrückerstattung bei nicht Inanspruchnahme der Versicherung, spielt zu meist die Versicherungsprämie eine wichtige Rolle. Bei jüngeren und gesunden Antragstellern gestaltet sich diese selbst in leistungsstärksten Tarifen deutlich günstiger als die gestaffelten Pauschalbeiträge in der freiwilligen GKV,[33] was einen Wechsel des Versicherungssystems begünstigt.

Ist ein Kunde mit den Leistungen oder einer Prämienerhöhung seines Anbieters nicht zufrieden besteht bei gutem Gesundheitszustand des Versicherten die Möglichkeit das Unternehmen zu wechseln. Zudem hat der Versicherte das Recht seine Alterungsrückstellungen in Höhe des Übertragungswerts zum neuen Anbieter mitzunehmen.[34] Diese Regelung wird aber auf lange Sicht zu einer verheerenden Risikoselektion führen da es lediglich im – damals neu eingeführten – Basistarif einen Kontrahierungszwang gibt, nicht jedoch in den Normaltarifen.[35] Wechseln also gesunde Kunden unter Mitnahme ihrer kalkulierten Alterungsrückstellung den Anbieter, entmischt sich das Risiko im verbleibenden Kollektiv wodurch die Leistungsausgaben verhältnismäßig steigen und Prämienerhöhungen nach sich ziehen.[36] Der Effekt wiederholt sich in den nächsten Perioden und es verbleiben im mehr „schlechte Risiken“ beim alten Anbieter da ein Wechsel in den Basistarif eines neuen Anbieters unattraktiv ist.[37]

Ein weiteres Problem der ausgestalteten Portabilität liegt in der Berechnungsmethode. Verlässt beispielweise ein Versicherter mit gutem Risikoprofil das Unternehmen erhält er den durchschnittlichen Rückstellungswert seiner Altersklasse aus dem Basistarif. Dieser Wert entspricht aber nicht seinem individuellen Risiko und ist daher zu hoch bemessen. Wechselt hingegen ein kranker Kunde ist der Wert seinem individuellen Risiko entsprechend zu niedrig angesetzt.[38]

Folglich würde der Markt unter Beibehaltung der aktuellen Regelung mit erheblichen Störungen konfrontiert werden falls es durch die Risikoentmischung zum Zusammenbruch einzelner Unternehmen kommen würde. Die Leidtragenden wären auch in diesem Szenario jene Bestandskunden für die aufgrund ihrer höheren Morbidität keine Wechselmöglichkeiten mehr gegeben sein würde.[39] Bereits seit Anfang der 90er Jahre wurden daher portable individuelle Alterungsrückstellungen gefordert,[40] was jedoch in späteren Reformgesprächen aufgrund ungelöster Probleme bezüglich der Umsetzung verworfen wurde.[41] Weiterführende Studien konnten bereits theoretische Ansätze zur Überwindung dieser Probleme aufzeigen.[42]

Noch häufiger wird allerdings die derzeitige Situation beim Wettbewerb um Bestandskunden mit Vertragsabschluss vor dem 01.01.2009 kritisiert.

3.2 Wettbewerb um Bestandskunden

Auch vor der Umsetzung des GKV- Wettbewerbsstärkungsgesetz 2007 gab es einen blühenden Wettbewerb im Neugeschäft wie zuvor beschrieben. Allerdings ergaben sich schon nach kurzer Vertragslaufzeit große Nachteile für den versicherten beim Wechsel des Anbieters. Grund dafür ist die Tatsache, dass die Alterungsrückstellungen dem verbleibenden Kollektiv „vererbt“[43] werden und der Wechsler nun weniger Zeit zum Aufbau einer soliden Rückstellung hat, die einem Prämienanstieg im Alter aufgrund steigender Leistungsausgaben entgegenwirken soll, wie es folgende Grafik zeigt.

Abbildung 2: Glättung der Prämie durch Alterungsrückstellungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eekhoff (2005)

Es wurde den Bestandskunden im ersten Halbjahr der Reformumsetzung 2009 zwar ein einmaliges Wechselrecht unter Mitnahme des Übertragungswerts gewährt, allerdings beschränkte sich diese Option ebenfalls nur auf einen Wechsel in den Basistarif eines neuen Anbieters wodurch die Wettbewerbsdefizite nicht einmal annäherungsweise verbessert wurden.[44]

Diesen Mangel an Wettbewerb im Markt der PKV, aber auch zwischen den Systemen, diskutieren Experten schon seit vielen Legislaturperioden[45] weshalb es eine Fülle an Portabilitätsmodellen[46] und Reformkonzepten[47] gibt.

4 Reformvorschlag des Kronberger Kreis für das Gesundheitswesen

2002 erschien der Reformvorschlag des Kronberger Kreis, der sich auf das ganze Gesundheitswesen bezieht. Das 14 Punkte umfassende Konzept verstand sich schon bei seiner Veröffentlichung als ein schrittweiser Prozess bezüglich der Umsetzung jedoch als einheitliches Gesamtkonzept dessen Schritte alle getan werden müssen um Nachhaltigkeit, Qualitätssteigerung und Effizienzverbesserung im Gesundheitswesen zu verwirklichen. Die für diese Arbeit relevanten Punkte sollen im Folgenden aufgeführt und, sofern gegeben, entsprechend der PKV zugeordnet werden.

Das Konzept:[48]

- „Wer in der Bundesrepublik lebt ist verpflichtet, eine Krankenversicherung über Regelleistungen – im Sinne einer Mindestversicherung – abzuschließen.“

Die allgemeine Krankenversicherungspflicht wurde zum 01.01.2009 eingeführt.

Seitdem gibt es auch den schon beschriebenen Kontrahierungszwang im Basistarif der PKV-Unternehmen.[49] Als ergänzende Maßnahme wurde das Kündigungsrecht der Versicherer abgeschafft.

- „Jeder Versicherte kann oberhalb der Mindestversicherung zwischen verschiedenen Paketen von Leistungen wählen, auf die er im Versicherungsfall zusätzlich Anspruch hätte. Er zahlt dann eine entsprechende Zusatz-Prämie.“

Dies entspricht dem Äquivalenzprinzip. Ein Versicherter im Basistarif hat – rein rechtlich – ebenso wie jeder GKV versicherte die Möglichkeit Ergänzungsversicherungen abzuschließen.

- Die Prämien für Regelleistungen sind nicht länger lohnbezogen, sondern grundsätzlich personenbezogen. Sie werden nach dem Geschlecht sowie dem Alter und Gesundheitszustand beim Eintritt in die Versicherung differenziert. Für Kinder und Jugendliche gibt es einen Tarifabschlag. Dem Anstieg der Prämien im Alter wird durch Altersrückstellungen vorgebeugt.

Die Einbeziehung des Geschlechts in die Prämienkalkulation ist seit Ende 2012 durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs ausgeschlossen. Zuvor erhob die PKV genau nach dieser Maßgabe ihre Prämien.[50]

- Die Versicherten tragen regelmäßig einen prozentualen Selbstbehalt

bezüglich der Aufwendungen für alle Gesundheitsleistungen, Medikamente

und Hilfsmittel. Der Selbstbehalt wird für den Regeltarif der Mindestversicherung von Gesetzes wegen festgelegt. Er kann im Rahmen einer Zusatzversicherung auch bezüglich der Regelleistungen herabgesetzt oder heraufgesetzt werden; nach oben gibt es jedoch eine Grenze, die die Mindestversicherungspflicht abschirmt.

Selbstbehalte können in einem PKV Tarif vereinbart werden, müssen es aber nicht.

- Jeder Versicherte schuldet seine Krankenversicherungsprämie grundsätzlich selbst. Ein Versicherter, der durch eine Prämie für die Regelleistungen und den gesetzlichen Selbstbehalt zu stark belastet wird, erhält einen Zuschuss aus öffentlichen Mitteln. Zu entscheiden ist, ob der Zuschuss nach den detaillierten Regeln der Sozialhilfe zu gewähren ist oder nach Maßgabe des Überschreitens einer möglichst einfach gehaltenen Belastungsgrenze, von der an die Zuschusskasse Überbelastung annimmt, die sie (teilweise) auszugleichen hat.

[...]

[1] Vgl. Donges (2002), S. 21.

[2] Durch den Systemwettbewerb zwischen GKV und PKV haben die gesetzlichen Kassen ein Interesse Ihr Leistungsniveau nicht zu stark unter das der PKV sinken zu lassen, da dies einen Wechsel ihrer Versicherten zur PKV begünstigen würde. Vgl. Jacobs (2012), S. 659f.; Augurzky (2013) S. 45.

[3] Vgl. Jacobs (2012), S. 660.

[4] Vgl. Borchardt (2003), S. 5-6.

[5] Vgl. Jacobs (2012), S. 651f.

[6] Vgl. BaFin (URL).

[7] Vgl. Wasem (2016), S.29.

[8] Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) spricht in diesem Zusammenhang von einer Kalkulation nach „Art der Lebensversicherung“.

[9] Der Basistarif beinhaltet in etwa das Leistungsniveau der GKV und darf maximal so viel kosten wie der Höchstbetrag in der GKV. Vgl. Menzel (2014), S. 3.

[10] Der Kontrahierungszwang ist eine Annahmeverpflichtung die das Versicherungsunternehmen gegenüber einem Antragsteller hat.

[11] Beispielsweise bei einem Statuswechsel der die Versicherungspflicht auslöst oder einer dauerhaften Unterschreitung der Versicherungspflichtgrenze für Angestellte und Arbeitslose. Des Weiteren bedarf es für eine Rückkehr in die GKV bestimmter Vorversicherungszeiten die das SGB V vorschreibt. Vgl. Jacobs (2006), S.17.

[12] Vgl. Verband der Privaten Krankenversicherung (2015), S. 16.

[13] JAEG und Versicherungspflichtgrenze bedeuten dasselbe.

[14] Gemeint sind Pflichtversicherte in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).

[15] Vgl. Bundesregierung (URL).

[16] Vgl. Walendzik (2008), S. 9f.

[17] Vgl. BaFin (URL).

[18] Vgl. Ulrich (2013), S. 5.

[19] Bundesregierung (URL).

[20] Vgl. Bundesregierung (URL).

[21] Auch heute schon sind bei freiwillig Versicherten Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung- und Verpachtung bis zur BBG beitragspflichtig. Vgl. BARMER-GEK-1 (URL).

[22] Vgl. Linksfraktion (URL).

[23] Vgl. Donges (2002), S. 9; Breyer (2010), S. 45; Ulrich (2013), S. 16.

[24] Vgl. Walendzik (2008), S.12f.

[25] Hier werden wie auch bei der GOZ Einzelleistungen bewertet und vergütet.

[26] Vgl. §2 SGB V; §13(2) SGB V.

[27] Vgl. Terhorst, Elmar (2000): Wahlfreiheit und Wettbewerb in der privaten Krankenversicherung. Versicherungstechnische Grundlagen, vorhandene Beschränkungen und reformpolitische Ansätze. Schmidt: Berlin; zitiert nach Schöffski (2000), S. 472.

[28] Vgl. Verband der Privaten Krankenversicherung (2015), S. 10.

[29] Gesetzliche Krankenkassen firmieren meist als Körperschaften des öffentlichen Rechts.

[30] Mit Vertragsabschluss ab dem 01.01.2009. Vgl. GKV-WSG (2007).

[31] Selbstbehalte dienen der Vermeidung von „Moral Hazard“. Vgl. Kifmann (2014), S. 78.

[32] Eine Selbstbeteiligung ist jedoch auf maximal 5.000 € im Kalenderjahr begrenzt. Vgl. §193(3) VVG (2007).

[33] Vgl. BARMER-GEK-2 (URL).

[34] Der Übertragungswert setzt sich zusammen aus der Alterungsrückstellung die sich aus einer hypothetischen Absicherung im Basistarif ergibt und dem gesetzlichen Beitragszuschlag in Höhe von 10% des Krankenvollversicherungstarifs. Vgl. §14 KVAV (2016).

[35] Vgl. Meyer (2007), S. 184f.

[36] Vgl. §203(2) VVG (2007).

[37] Unter der Annahme, dass bei den verbleibenden Kunden bereits Vorerkrankungen bestehen und ein Wechsel in einen Normaltarif eines neuen Anbieters abgelehnt würde oder mit hohen Risikozuschlägen verbunden wäre.

[38] Vgl. Breyer (2010), S. 53f.; Menzel (2014), S. 3.

[39] Morbidität bezeichnet die Krankheitsanfälligkeit. Vgl. Donges (2002), S. 48.

[40] Ulrich Meyer spricht von individuellen prospektiven Alterungsrückstellungen. Vgl. Meyer (1992); Meyer (2001).

[41] Vgl. VVG-Kommission (2004), S. 144.

[42] Insbesondere sind hier die Arbeiten von Nell und Rosenbrock zu nennen. Vgl. Nell (2009); Nell (2008); Nell (2007).

[43] Vgl. Eekhoff (2005), S. 15.

[44] Zudem gab es Sperrfristen von 18 Monaten die der Wechsler im Basistarif verweilen musste bevor er unter Anrechnung der portierten Alterungsrückstellung in einen Normaltarif konnte.

[45] Vgl. Kronberger-Kreis (1987).

[46] Vgl. Wasem (2016).

[47] Vgl. Donges (2002); Kifmann (2014).

[48] Nach Donges (2002), S. 25-27.

[49] Vgl. GKV-WSG (2007), S. 466; §193(1) VVG (2007).

[50] Umsetzung in deutsches Recht in §6 KVAV (2016).

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Wettbewerb der privaten Krankenversicherung. Taugt die PKV als Vorbild?
Untertitel
Das deutsche Gesundheitswesen zwischen Wettbewerb und Regulierung
Hochschule
Hochschule Pforzheim  (Wirtschaft und Recht)
Veranstaltung
Wirtschaftspolitisches Seminar
Note
1,3
Autor
Jahr
2016
Seiten
21
Katalognummer
V379287
ISBN (eBook)
9783668567504
ISBN (Buch)
9783668567511
Dateigröße
675 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
PKV, Krankenversicherung, Private, Wettbewerb, Alterungsrückstellung, Äquivalenzprinzip, Private Krankenkasse, Substitutive Krankenversicherung, Basistarif, Kontrahierungszwang, Kapitaldeckungsverfahren, Umlageverfahren, Anwartschaftsdeckungsverfahren, Sachleistungsprinzip, Systemwettbewerb
Arbeit zitieren
Eduard Buscholl (Autor:in), 2016, Wettbewerb der privaten Krankenversicherung. Taugt die PKV als Vorbild?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/379287

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