Das Selbstladerecht des Angeklagten und die Ablehnung von Beweisanträgen nach § 245 Abs. 2 StPO (Stand 2004)


Hausarbeit, 2004

20 Seiten, Note: gut, 13 Punkte


Leseprobe


Gliederung

A. Das Selbstladerecht
I. Einführung und Grundlagen
II. Die Ladung
III. Pflicht zum Erscheinen
IV. Antrag auf gesetzliche Entschädigung aus der Staatskasse
V. Ladung von Auslandszeugen
1. Selbstladerecht bei Auslandszeugen
2. Weiterleitung der Ladung ins Ausland
VI. Rechtsmittel
VII. Missbrauch des Ladungsrechts

B. Ablehnung von Beweisanträgen nach § 245 II
I. Beweisantrag
1. Notwendiger Inhalt
2. Formerfordernisse
II. Ablehnungsgründe
III. Ablehnungsverfahren
IV. Rechtsmittel

„Das Selbstladerecht des Angeklagten und die Ablehnung von Beweisanträgen nach

§ 245 Abs. 2 StPO“

A. Das Selbstladerecht

I. Einführung und Grundlagen

Das sogenannte Selbstladerecht des Angeklagten ist in § 220 StPO[1] normiert. Danach kann ein Angeklagter Personen selbst und unmittelbar laden. Dies gilt sowohl für den Fall, dass der Vorsitzende einen Antrag zur Ladung dieser Person abgelehnt hat, als auch für den Fall, dass ein solcher Antrag überhaupt nicht gestellt worden ist, § 220 I. Eine Ablehnung eines Antrages nach § 219 ist also nicht notwendig.

Unter den Personen im Sinne des § 220 I, die geladen werden können, sind nur Zeugen und Sachverständige zu verstehen, also Beweispersonen.[2]

Neben dem Angeklagten haben auch die Verfahrensbeteiligten, denen ein Antragsrecht nach § 219 zukommt, ein Selbstladerecht. Das sind der Verteidiger des Angeklagten, der Erziehungsberechtigte, der gesetzliche Vertreter und Nebenbeteiligte.[3]

Der Angeklagte muss dem Gericht und der Staatsanwaltschaft rechtzeitig die Identität der selbstgeladenen Zeugen und Sachverständigen mitteilen, § 222 II. Diese Mitteilung muss Vor- und Nachnamen sowie Wohn- oder Aufenthaltsort der Beweisperson umfassen.[4] Sie ist rechtzeitig, wenn den anderen Verfahrensbeteiligten noch genügend Zeit bleibt Erkundigungen einzuholen, Gegenzeugen zu laden oder deren Ladung zu beantragen.[5]

Soll von dem Selbstladerecht insofern Gebrauch gemacht werden, dass ein Sachverständiger geladen und vernommen werden soll, muss diesem vom Richter eine angemessene Vorbereitung des Gutachtens ermöglicht werden. Behindert das Tatgericht die Vorbereitung des geladenen Sachverständigen ohne jeden sachlichen Grund, stellt dies einen mit der Revision rügbaren Verstoß gegen strafprozessuale Verpflichtungen dar.[6] Befindet sich der Angeklagten in Untersuchungshaft, muss dem Sachverständigen ein Besuchsrecht eingeräumt werden. Andernfalls würde das Selbstladerecht untergraben und der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt.[7]

Der Sinn und Zweck des Selbstladerechtes ist darin zu erblicken, dass der Angeklagte nicht auf die gerichtliche Verpflichtung zur Wahrheitsfindung beschränkt sein soll. Das Selbstladerecht soll es ihm vielmehr ermöglichen, selbst Einfluss auf den Umfang der Beweisaufnahme auszuüben.[8] Das Selbstladerecht eröffnet dem Angeklagten die Möglichkeit, die gerichtlichen Beweiserhebungspflichten in der Hauptverhandlung über den Rahmen des § 244 II – IV hinaus zu erweitern. Denn die Ablehnung der Vernehmung selbstgeladener Personen ist an die engeren Voraussetzungen des § 245 II gebunden.[9] Dies hat besondere rechtsstaatliche Bedeutung, wie sich auch aus einem Vergleich mit Art. 6 III d MRK ergibt. Denn nach dieser Vorschrift ist das Recht auf ein faires Verfahren nur gewahrt, wenn es dem Angeklagten ermöglicht wird, eine Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen zu erwirken.

Auch kann sich das Gericht bei der Selbstladung eines Zeugen der Vernehmung dieses Zeugen nicht durch eine Wahrunterstellung entziehen. Dies gelangt immer dort zu besonderer Bedeutung, wo es auf den persönlichen Eindruck eines Zeugen mehr ankommt, als auf das eigentliche Beweisthema.[10]

II. Die Ladung

Das Selbstladerecht setzt eine ordnungsgemäße Ladung der Beweisperson voraus. Für diese Ladung gilt § 38. Danach muss der Angeklagte, der einen Zeugen oder Sachverständigen unmittelbar laden möchte, den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung der Ladung beauftragen. Insofern ist auch der Begriff der unmittelbaren Ladung irreführend, denn sie ist ohne die Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers gerade nicht unmittelbar durch den Angeklagten möglich. Insbesondere kommt eine Zustellung über die Geschäftsstelle oder unmittelbar durch den Angeklagten per Post nicht in Frage. Der Gerichtsvollzieher kann die Zustellung jedoch durch die Post ausführen lassen, §§ 193, 194, 194 ZPO. Zu einer solchen Postzustellung kann ihn der Angeklagte anweisen. Eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher selbst kommt nur in Betracht, sofern er am Bestimmungsort ansässig ist. Eine Postzustellung kann dagegen von jedem in der Bundesrepublik ansässigen Gerichtsvollzieher veranlasst werden.[11]

Zudem muss der Geladene in der Ladung aufgefordert werden in der Hauptverhandlung zu erscheinen.[12] Auch für die Selbstladung von Zeugen und Sachverständigen gilt § 48. Danach müssen in der Ladung Hinweise auf die Folgen des Ausbleibens erteilt werden. Diese ergeben sich aus §§ 51, 77.

Dagegen muss bei der Ladung nicht mitgeteilt werden, zu welchem Beweisthema die Vernehmung erfolgen soll.[13] Inhaltlich muss in dem Ladungsschreiben lediglich angegeben werden, um welche Strafsache es sich handelt.

III. Pflicht zum Erscheinen

Eine Pflicht des geladenen Zeugen oder Sachverständigen zum Erscheinen ist nur unter den Voraussetzungen des § 220 II gegeben.

Erste Voraussetzung ist, dass die oben angesprochenen Hinweise auf die Folgen eines Ausbleibens in der Ladung erfolgt sind. Zudem muss der zustellende Beamte der Beweisperson bei der Ladung das Angebot einer Entschädigung für die Reisekosten und Versäumnisse machen oder einen Nachweis über die Hinterlegung dieser Entschädigungszahlungen bei der Hinterlegungsstelle durch eine von dieser erstellten Bescheinigung vorlegen.[14] Bei mehrfacher Ladung einer Beweisperson muss jeweils ein Betrag zur Entschädigung angeboten werden.[15]

Allein die Tatsache, dass eine Entschädigung nicht angeboten wird, berechtigt den Gerichtsvollzieher jedoch nicht, die Ladung nicht vorzunehmen; er muss dem Auftrag eine Ladung vorzunehmen auch dann nachkommen.[16]

Die Berechnung der Höhe der Entschädigung hat durch den Angeklagten nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzt (JVEG) zu erfolgen, für Fälle in denen der Zeuge vor dem 1. Mai 2004 oder der Sachverständig vor dem 1. Juli 2004 geladen worden ist, gilt weiterhin das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG), vgl. §§ 24, 25 JVEG.

Wurde das Angebot der Entschädigungszahlung korrekt ermittelt muss der Geladene erscheinen. Wegen der Schwierigkeiten bei der Berechnung der Entschädigung muss eine Pflicht zum Erscheinen jedoch schon dann angenommen werden, wenn ein Betrag angeboten wird, der bei vernünftiger Würdigung der für die Berechnung der Vergütung maßgeblichen Umstände mit Wahrscheinlichkeit als Entschädigung ausreichen wird.[17] Wurde die Entschädigungszahlung zu niedrig bestimmt, besteht grundsätzlich keine Pflicht zum erscheinen. Hat die Beweisperson den zu niedrig berechneten Betrag jedoch angenommen, wurde damit auch die Pflicht zum Erscheinen begründet.[18] Bei einem Ausbleiben ist ihr Erscheinen nach §§ 51, 77 von Amts wegen zu erzwingen. Dies gilt sogar dann, wenn der Antrag nach § 245 II auf Vernehmung abzulehnen gewesen wäre.[19] Einzeln wird gegen eine Anwendbarkeit des § 51 eingewandt, dass dazu ein schädlicher Erfolg abstrakt oder konkret eingetreten sein müsse, während ein bloßes Unterlassen nicht ausreichend sein könne, es sei denn durch dieses träte eine Vereitelung des Anspruchs des Angeklagten ein.[20] Bei dieser Auffassung wird jedoch übersehen, dass der Angeklagte nicht dazu verpflichtet ist, dass Beweisthema anzugeben. Dadurch kann er verhindern dass festgestellt werden kann, ob der Beweisantrag abzulehnen gewesen wäre. Schon aus diesem Grunde kann dies für die Erscheinenspflicht der Beweisperson bzw. deren Durchsetzung nicht ausschlaggebend sein.[21]

Eine Erstattung zuviel gezahlter Beträge kann der Angeklagte nicht verlangen.[22]

[...]


[1] Alle folgenden Paragraphen sind, sofern nicht genauer bezeichnet, solche des StGB.

[2] KK (Tolksdorf), § 220 Rn. 2, Pfeiffer, § 220 Rn. 1.

[3] Pfeiffer, § 220 Rn. 1 i.V.m. § 219 Rn. 1.

[4] Meyer-Goßner, § 222 Rn. 9.

[5] Meyer-Goßner, § 222 Rn. 7.

[6] BGH NJW 1997, 3180; Detter, NStZ 1998, 57 (61).

[7] BGHSt 43, 171; Detter, NStZ 1998, 57 (61); KK (Tolksdorf), § 220 Rn. 1; Witting, StV 1998, 174.

[8] Fezer, Strafprozessrecht, Nr. 11 Rn. 6; KK (Tolksdorf), § 220 Rn. 1, 2.

[9] HK (Julius), § 220 Rn. 1; KK (Tolksdorf), § 220 Rn. 1; Meyer-Goßner, § 220 Rn. 1; Schroeder, Strafprozessrecht, Rn. 199.

[10] HK (Julius), § 220 Rn. 1; Krekeler, StraFo 1996, 5 (6).

[11] Pfeiffer, § 38 Rn. 1.

[12] HK (Julius), § 220 Rn. 3.

[13] Meyer, MDR 1979, 814; Meyer-Goßner, § 220 Rn. 4.

[14] Pfeiffer, § 220 Rn. 3.

[15] KK (Tolksdorf), § 220 Rn. 9.

[16] KK (Tolksdorf), § 220 Rn. 4; LR (Gollwitzer), § 220 Rn. 8.

[17] KK (Tolksdorf), § 220 Rn. 9.

[18] HK (Julius), § 220 Rn. 8; KK (Tolksdorf), § 220 Rn. 9; Meyer-Goßner, § 220 Rn. 7.

[19] HK (Julius), § 220 Rn. 8; KK (Tolksdorf), § 220 Rn. 10; LR (Gollwitzer), § 220 Rn. 12; Pfeiffer, § 220 Rn. 3.

[20] Meyer, MDR 1979, 814 (815).

[21] LR (Gollwitzer), § 220 Rn. 12

[22] KK (Tolksdorf), § 220 Rn. 9.

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Das Selbstladerecht des Angeklagten und die Ablehnung von Beweisanträgen nach § 245 Abs. 2 StPO (Stand 2004)
Hochschule
Universität Osnabrück
Veranstaltung
Praxis der Beweiserhebung
Note
gut, 13 Punkte
Autor
Jahr
2004
Seiten
20
Katalognummer
V38088
ISBN (eBook)
9783638372664
ISBN (Buch)
9783638843058
Dateigröße
467 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Selbstladerecht, Angeklagten, Ablehnung, Beweisanträgen, StPO, Praxis, Beweiserhebung
Arbeit zitieren
Jasmin Fischer (Autor:in), 2004, Das Selbstladerecht des Angeklagten und die Ablehnung von Beweisanträgen nach § 245 Abs. 2 StPO (Stand 2004), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/38088

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