Wir leben in einem Zeitalter der Digitalisierung, aus dem die alltägliche Nutzung des Internets nicht mehr wegzudenken ist. Uns erscheint es ganz selbstverständlich, dass das Internet nicht nur unsere beruflichen Lebensbereiche beherrscht, sondern auch unser Privatleben.
Immer häufiger kommt es dabei zu Berührungspunkten mit dem deutschen Urheberrecht. Yannick Schneider erklärt deshalb in seiner Publikation, welche Rolle das Urheberrecht in unserer digitalen Gesellschaft spielt. Ist es heutzutage überhaupt noch zeitgemäß?
Wie kann das Urheberrecht trotz des weltweiten Zugriffs auf Texte und Bilder gewahrt werden? Oft verletzen Internetnutzer das Urheberrecht, ohne es zu wissen. Doch auch bewusste Missbrauchsfälle und Piraterie finden regelmäßig statt. Yannick Schneider beschreibt, was das Urheberrecht in unserer digitalen Welt leisten kann.
Aus dem Inhalt:
- Urheberrecht;
- Gesetzesvorschriften;
- Digitalisierung;
- Technologische Entwicklung;
- Internet
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Entstehung und Geschichte des Urheberrechts
3 Das Urheberrecht – Allgemeines und Grundlagen
3.1 Das Werk
3.2 Der Urheber
3.3 Inhalte des Urheberrechts
3.4 Verwandte Schutzrechte und Schutz ausübender Künstler
3.5 Gesetzliche und zeitliche Schranken des Urheberrechts
4 Urheberrechtsverletzung
4.1 Gesetzliche Ansprüche
4.2 Urheberstrafrecht
5 Urheberrecht im Internet
5.1 Urheberrechtlich geschützte Werke im Internet
5.2 Urheberrechtsverletzungen im Internet
5.3 Schranken des Urheberrechts im Internet
5.4 Soziale Medien und soziale Netzwerke
5.5 Streaming im Internet
6 Entwicklung des Urheberrechts
6.1 Urheberrechtsreformen in Deutschland
6.2 Aktuelle Entwicklungen in Deutschland
6.3 Aktuelle Entwicklungen in Europa
7 Fazit
Literaturverzeichnis:
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Wir befinden uns im Zeitalter der Digitalisierung, technische Errungenschaften wie das Internet sind aus unserem alltäglichen Leben nicht mehr wegzudenken. Viele Dinge des Alltags können heutzutage über das Internet abgehandelt werden, über die Kommunikation bis hin zum Einkauf, in unserer digitalen Gesellschaft scheinen keine Grenzen oder Einschränkungen mehr zu existieren. Längst beherrscht das Internet dabei einen Großteil unserer privaten und beruflichen Lebensbereiche.[1]
Das Urheberrecht in Deutschland ist dabei eine Gesetzesvorschrift, die immer wieder zum Berührungspunkt in unserer heutigen digitalen Welt wird, es ist allgegenwärtig und bestimmt und regelt das Handeln, besonders im Internet. Mit der technologischen Entwicklung rückt das Urheberrechtsgesetz immer mehr in den Mittelpunkt, der weltweite Zugriff aus Daten und Informationen durch das Internet erfordert Schutzmechanismen, handelt es sich doch bei urheberrechtlich geschützten Werken und Produkten um wichtige kulturelle Werte unserer Gesellschaft. Alltäglich finden, auch bedingt durch die Digitalisierung, Urheberrechtsverletzungen in unserer Gesellschaft statt. Dabei machen die verschiedenen Gesetzesvorschriften keinen Unterschied in Bezug auf das verwendete Medium: Verstöße gegen das Urheberrecht oder Verletzungen des Urheberrechts im Internet werden genauso behandelt wie Urheberrechtverstöße und Urheberrechtsverletzungen außerhalb des Internets.[2]
In dieser wissenschaftlichen Arbeit soll die Stellung und die Rolle des Urheberrechts in unserer digitalen Gesellschaft herauszuarbeitet und benannt werden. An vielen Stellen missachten und verletzen Personen das Urheberrecht, ohne es zu wissen, an anderen Stellen wird das Urheberrecht bewusst umgangen oder missbraucht. Die Digitalisierung und ihr stärkstes Instrument, das Internet, haben für einen deutlichen schnelleren Informations- und Datenaustausch gesorgt. Selbst heute, im Jahr 2017, ist unsere digitale Entwicklung noch lange nicht abgeschlossen. Da das Thema der Urheberrechtsverletzung sowie das Urheberrecht in Verbindung mit dem digitalen Fortschritt ein aktuelles und sehr interessantes Thema ist, kam es letztendlich zu der Themenauswahl für diese Bachelor-Thesis. Jüngste aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung verdeutlichen die Aktualität und Wichtigkeit des Urheberrechts im Zusammenhang mit der einhergehenden Digitalisierung. Im Laufe dieser Arbeit wird daher auch auf aktuelle Urteile und Rechtsprechungen eingegangen werden, die sich mit dem Urheberrecht im Zusammenhang mit dem Internet beschäftigen. Beginnen wird die Thesis mit der Gesetzesvorschrift des Urheberrechtes im Allgemeinen, dabei wird auf alle Einzelheiten und Besonderheiten Bezug genommen. Später wird auch aufgezeigt werden, wo das Urheberrecht überall eine Rolle spielt, den Mitgliedern der Gesellschaft begegnet und wer dabei direkt von den Gesetzesvorschriften betroffen ist. Anhand von Beispielen im Bereich der Digitalisierung soll die Bedeutung des Urheberrechts deutlich gemacht werden.
Das Ziel dieser wissenschaftlichen Arbeit ist, die Schwierigkeiten, die Stellung, Risiken und Chancen des Urheberrechts in unserer digitalen Gesellschaft herauszuarbeiten und einzuordnen. Die digitale Gesellschaft als Untersuchungsgegenstand ist dabei die Gesellschaft im Zuge der Digitalisierung, mit den technischen Neuerungen und Entwicklungen, welche in den letzten Jahren in das alltägliche Leben und das Umfeld der Bürgerinnen und Bürger in Deutschland, sowie weltweit, Einzug gehalten haben. Wo überall begegnen Mitglieder der Gesellschaft heutzutage dem Urheberrecht? Inwieweit werden die Gesetzesvorschriften geachtet und wo stößt das Urheberrecht auf seine Grenzen? Wo liegt für Nutzer im Internet das Risiko in Verbindung mit dem Urheberrecht und welche Folgen und Konsequenzen hat eine Verletzung der Gesetzesvorschriften? Können die Gesetzesvorschriften Schritt halten mit der technischen Entwicklung und Digitalisierung?
2 Entstehung und Geschichte des Urheberrechts
Erste theoretische Anfänge über eigentumsähnliche Rechte an geistigen Errungenschaften gab es bereits im 18. Jahrhundert, im so genannten Statute of Anne, einem englischen Gesetz von 1710, wurden erstmalig Vervielfältigungsrechte von Autoren, welche diese an Verleger abtraten, rechtlich definiert.[3] Auch in den Vereinigten Staaten, Frankreich und Preußen gab es zu dieser Zeit ähnliche erste Rechtsvorschriften zum Thema des geistigen Eigentums. Mit dem Beschluss über das Welturheberrechtsabkommen am 6. September 1952 in Genf gab es eine erste weltweite Regelung zum Schutz der Urheberrechte, in Folge dessen wurde in Deutschland am 9. September 1965 das noch heute gültige Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) erlassen und trat zum 1. Januar 1966 in Kraft.[4] Das Urheberrecht in Deutschland setzt sich schwerpunktmäßig aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) aus dem Jahre 1965, sowie dem Verwertungsgesellschaftsgesetz (VGG) und dem Verlagsgesetz (VerlG) zusammen. Dabei stellt das Urheberrecht das Gegenstück zum gewerblichen Rechtsschutz, wie dem Patent- und Markenrecht, dar.
3 Das Urheberrecht – Allgemeines und Grundlagen
Die wesentlichen Inhalte und Bestimmungen des Urheberrechts definiert das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG). Es beinhaltet dabei neben den privatrechtlichen Normen auch einige strafrechtliche Bestimmungen (Urheberstrafrecht). Das Urheberrecht selbst gehört dem Privatrecht an, welches die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen innerhalb des deutschen Staates untereinander regelt und bestimmt. Durch die Zugehörigkeit zum Privatrecht kommen im Urheberrecht auch immer die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Tragen, doch auch weitere Rechtsvorschriften, wie das Verlagsgesetz (VerlG) oder das Kunsturhebergesetzt (KunstUrhG) sind neben dem UrhG selbst mitentscheidend. Das Urheberrecht ist in einen persönlichkeitsrechtlichen und einem verwertungsrechtlichen Bestandteil aufgegliedert.
Der Grundgedanke und Gegenstand des Urheberrechts ist der Schutz der Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst[5]. Dieser Schutz umfasst dabei nicht nur die persönlichkeitsrechtlichen Interessen des Urhebers, sondern darüber hinaus auch die persönliche und besondere Beziehung eines Urhebers zu seinem geschaffenen Werk. Dieses ist auch ein Ausdruck seiner Persönlichkeit und nicht nur bloßes Produkt des Urhebers. Das Urheberrecht bezeichnet also das subjektive und absolute Recht auf den Schutz geistigen Eigentums in ideeller und materieller Hinsicht. Es werden allerdings nicht nur die Rechte des Urhebers selbst geschützt, auch weitere Personen, welche an der Verwertung des Werkes beteiligt sind, können als Inhaber so genannter verwandter Schutzrechte diesen Schutz für sich beanspruchen.
Der Urheber eines Werkes möchte verhindern, dass Dritte sein Werk entstellen (vgl. § 14 UrhG). Gleichzeitig ist der Urheber häufig daran interessiert, dass sein Werk wirtschaftlich verwertet wird. Besonders Autoren oder Maler verdienen ihren Lebensunterhalt mit ihren Werken und sind daher auf eine wirtschaftliche Verwertung angewiesen. Beispiele hierfür sind: die Veröffentlichung eines Buches über einen Verlag oder die Aufführung und Verfilmung eines Werkes. Der Urheber kann den an der Verwertung beteiligten Personengruppen (Verlage, Filmfirmen, Filmproduzenten oder Plattenfirmen) die Nutzungsrechte an seinem Werk einräumen (§ 31 UrhG). Dem zugrundeliegend ist ein wesentliches Ziel des Urheberrechts, den jeweiligen Schöpfer des Werkes an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes zu beteiligen (§ 11 S. 2 UrhG). Darüber hinaus schützt die Rechtsnorm den Urheber auch dadurch, dass AGB-Bestimmungen der entsprechenden Verwertungsunternehmen (Film- und Plattenfirmen oder Musikveranstalter) als rechtlich unwirksam erklärt werden können, sollten diese AGBs eine zu geringe Beteiligung des Urhebers aus der Verwertung beinhalten. In solchen Fällen kann der benachteiligte Urheber auf einer Änderung des Nutzungsvertrages bestehen (§ 31 S. 3 UrhG). Gleichzeitig ist in § 32 UrhG geregelt, dass der Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung einen Anspruch auf eine Vergütung besitzt. Sollte die Höhe der Vergütung nicht festgelegt sein, so gilt eine „angemessene Vergütung“ als bestimmt. Ein weiterer wichtiger Bestandteil in diesem Zusammenhang ist der so genannte „Bestsellerparagraf“ nach § 32a UrhG. In diesem ist festgelegt, sollte sich das Werk eines Urhebers wider Erwarten als ein Bestseller herausstellen, dann besteht ein Anspruch auf eine weitere Beteiligung seitens des Urhebers, sollte seine bisher erhaltene Vergütung nicht mehr im Verhältnis zwischen den Erträgen des Urhebers und den Vorteilen aus der Nutzung seines Werkes stehen. Schlussendlich verfolgt das Urheberrecht auch das Interesse der Allgemeinheit und muss dieses mit den Interessen der Urheber in Einklang bringen. Zwar kann der Urheber grundsätzlich frei mit seinem Werk verfahren und darüber entscheiden, allerdings sind ihm dort, wo das Interesse der Allgemeinheit deutlich überwiegt, Grenzen gesetzt. Der Urheber kann zwar verhindern, dass sein Werk ohne seine Einwilligung öffentlich wiedergegeben und verbreitet wird, allerdings dürfen andere Personen auf sein bereits veröffentlichtes Werk Bezug nehmen und daraus zitieren. Das Urheberrecht findet sich auch in der deutschen Verfassung wieder, namentlich im Grundrechtskatalog des Grundgesetzes (GG). Dabei ist der persönlichkeitsrechtliche Bestandteil des Urheberrechtes in dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus dem Art. 2 Abs. 1 „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“ in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“[6] wiederzufinden, während der verwertungsrechtliche Bestandteil auf Art. 14 GG und die Eigentumsgarantie zurückzuführen ist.
3.1 Das Werk
Ein Werk ist nach § 2 Abs. 2 UrhG eine persönliche geistige Schöpfung. Allerdings ist dabei das Werk vom Werkstück zu unterscheiden. Das Werkstück stellt lediglich die verkörperlichte Form eines Werkes dar.
Das Werkstück ist normalerweise frei verkäuflich, das Werk selbst dagegen kann nicht verkauft werden. Schutzobjekt durch das Urheberrecht ist daher immer das Werk und nicht das Werkstück. Ein Werk muss vier Voraussetzungen erfüllen, um den urheberrechtlichen Schutz genießen zu können:
1. persönliche Schöpfung
2. geistige Schöpfung
3. wahrnehmbare Formgestalt
4. Ausdruck der Persönlichkeit des Schöpfers
Zuallererst darf das Werk nicht rein maschinell erstellt worden sein, sondern muss von Menschenhand persönlich geschaffen worden sein, bei der Erzeugung des Werkes sind jedoch technische Hilfsmittel wie Werkzeug oder eine Kamera für die Erstellung eines Fotos unproblematisch, solange die menschliche Leistung weiterhin im Vordergrund steht[7].
Die zweite Voraussetzung für den Schutz des Urheberrechtes gemäß § 2 Abs. 2 UrhG, ist die Tatsache, dass es sich um eine geistige Schöpfung handelt, also keine gedankenlose oder rein mechanisch erstellte Sache. Die dritte Schutzvoraussetzung der wahrnehmbaren Gestalt besagt, dass nur die Idee bzw. der Gedanke für ein Werk selbst nicht geschützt werden kann. In dem Moment, wo es jedoch durch Äußerung oder schriftliches Festhalten den menschlichen Sinnen zugänglich gemacht wird, ist es vom Urheberrecht geschützt. Sobald ein Werk also tatsächlich wahrgenommen werden kann, eine wahrnehmbare Formgestalt annimmt, kann es geschützt werden.[8] Als vierte, letzte und zentrale Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz, muss der Schöpfer in dem Werk seine Persönlichkeit zum Ausdruck bringen. Nur wenn eine persönliche Beziehung zwischen Schöpfer und Werk zu erkennen ist, greift auch der Schutz durch das Urheberrecht. Denn der Hauptzweck des Urheberrechtes ist der Schutz der persönlichen Beziehung des Schöpfers zu seinem Werk.
Kann eine Schöpfung durch die vier genannten Voraussetzungen als Werk definiert werden, so steht sie unter dem Schutz des Urheberrechts. Dieser Schutz gilt für ein Werk im Ganzen, aber auch Teile eines Werkes sind insoweit geschützt, solange sie Ausdruck der Persönlichkeit und Individualität des Urhebers sind. Also genießen nur individuelle Züge eines Werkes urheberrechtlichen Schutz.
Vom Schutz gänzlich ausgeschlossen sind sogenanntes freies Gemeingut, bloße Ideen oder auch wissenschaftliche Theorien. Genau so wenig kann eine bestimmte Methode oder ein bestimmter Stil schutzfähig sein.[9] Dies bedeutet, dass bei unterschiedlichen Werkschöpfungen die gleiche Methode benutzt werden kann, ohne dass das Urheberrecht dies untersagt. Eine bestimmte Aufnahmetechnik eines Films oder ein bestimmter Stil beim Malen eines Bildes stehen demzufolge nicht unter urheberrechtlichen Schutz und können für die Erstellung eines neuen Werkes beliebig verwendet werden.
3.2 Der Urheber
Gemäß § 7 UrhG ist der Urheber der Schöpfer eines Werkes. Urheber kann nur eine natürliche Person, also ein Mensch sein, ausgeschlossen sind somit alle juristischen Personen, wie ein Wirtschaftsunternehmen oder ein Verein.[10] Wird ein Werk von mehreren Personen gemeinsam geschaffen, handelt es sich hierbei um Miturheber (§ 8 UrhG). Alle Entscheidungen, welche die Verwertung des Werkes betreffen, müssen dann gemeinsam von ihnen getroffen werden. Die Dauer des urheberrechtlichen Schutzes wird dabei anhand des am längsten lebenden Miturhebers bestimmt (§ 65 UrhG).
Wenn ein Werk von einer Person, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht, geschaffen wird, dann ist immer der Arbeitnehmer als tatsächlicher Werkschöpfer der Urheber und nicht sein Arbeitgeber (§ 43 UrhG).
Haben mehrere Urheber ihre eigentlich einzeln verwertbaren Werke zu einer gemeinsamen Verwertung zusammengeschlossen, definiert § 9 UrhG dies als eine Werkverbindung. Der urheberrechtliche Schutz ist bei Werkverbindungen für jedes der verbundenen Werke einzeln zu bestimmen. Ein Beispiel für die Werkverbindung ist das Zusammenführen von Liedtext und Melodie für einen Song, jeder der Urheber kann dabei von dem anderen die Einwilligung für die wirtschaftliche Verwertung verlangen.
3.3 Inhalte des Urheberrechts
Das Urheberrecht setzt sich aus zwei wesentlichen Bestandteilen zusammen, dabei umfasst es sowohl persönlichkeitsrechtlich als auch verwertungsrechtliche Aspekte, welche klar voneinander zu trennen sind. Eine kurze Übersicht und Abgrenzung der Inhalte des Urheberrechts soll verdeutlichen, inwieweit sich beide Aspekte in welchen Rechten genau definieren.
3.3.1 Schutz der persönlichkeitsrechtlichen Interessen
Der Schutz der persönlichkeitsrechtlichen Interessen ist dabei einer der beiden großen Bestandteile des Urheberrechtes, die folgend aufgeführten Rechte dienen vor allem dem Schutz der Person des Urhebers selbst und nicht seinen wirtschaftlichen Interessen. Das Veröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG beinhaltet, dass nur der Urheber allein entscheidet, ob und zu welchem Zeitpunkt sein Werk für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Zusätzlich ist in § 13 UrhG festgehalten, dass dem Urheber eine Garantie für seine Urheberschaft eingeräumt wird, er kann frei bestimmen, ob sein bürgerlicher Name, ein Künstlername oder ein Pseudonym als Urheberbezeichnung verwendet wird.
Die Veröffentlichung seines Werkes sowie die Verwertung einer Bearbeitung sind nach § 23 UrhG nur nach Einwilligung durch den Urheber durchzuführen. Hat eine solche Bearbeitung des Werkes eine Störung der persönlichen oder geistigen Interessen des Urhebers zur Folge, so kann er dieser widersprechen und gemäß § 14 UrhG sogar verbieten. Der Besitzer des Nutzungsrechts darf zudem das Werk, den Namen des Werkes oder die Urheberbezeichnung selbst nicht ändern, außer es ist mit dem Urheber anders vereinbart (§ 39 UrhG).
Selbst diese eingeräumten Nutzungsrechte gegenüber einem Dritten an seinem Werk kann der Urheber durch § 42 UrhG widerrufen. Auch eine Übertragung von Nutzungsrechten des Besitzers an weitere Personen bedarf gemäß § 34 Abs. 1 UrhG immer zuerst der Zustimmung des Urhebers selbst. Einzige Ausnahme bildet hier eine Nutzungsübertragung im Zusammenhang einer Veräußerung eines Unternehmens oder Teilen davon, hierbei ist keine Zustimmung des Urhebers notwendig (§ 34 Abs. 3 UrhG).
3.3.2 Schutz der verwertungsrechtlichen Interessen
Der Schutz der verwertungsrechtlichen Interessen ist die zweite große Komponente des Urheberrechts. Diese Interessen verweisen auf die wirtschaftliche Verwertung des Werkes, welche zunächst ausschließlich dem Urheber selbst zusteht. Er kann sein Werk vervielfältigen und darf dafür gemäß § 16 UrhG sein Vervielfältigungsrecht einsetzen. Eine Vervielfältigung im Sinne des UrhG ist dabei jede körperliche Anlage des Werkes, durch welche das Werk für menschliche Sinne zugänglich und wahrnehmbar gemacht wird.[11] So ist bereits die Digitalisierung von Material durch Scannen oder Speicherung auf einem Server eine Vervielfältigung. Ebenfalls kann eine Vervielfältigung beim Abruf von Daten von einem Server zustande kommen, oder durch einen Download oder auch das Ausdrucken in Form einer Hardcopy. Werden Daten durch Zwischenspeichern im Arbeitsspeicher oder Cache des Computers zum Sichtbarmachen auf dem Bildschirm vervielfältigt (u.a. beim Browsing im Internet), ist es laut § 44a UrhG unter bestimmten Bedingungen kein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht. Wenn solche sogenannte Zwischenspeicherprozesse für den jeweiligen technischen Prozess unabdingbar sind, für keinen anderen Zweck gemacht werden, einen rechtmäßigen Gebrauch des Werkes erst ermöglichen und keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, sind sie nach § 44a UrhG zulässig.
Darüber hinaus ermöglicht dem Urheber das Verbreitungsrecht nach § 17 UrhG, sein Werk im Original oder Vervielfältigungsstücke davon der Öffentlichkeit anzubieten oder in den wirtschaftlichen Verkehr zu bringen. Dabei geht es ausschließlich um die körperliche Verbreitung, was bedeutet, dass die Rechtsnorm des § 17 im Falle einer reinen Datenübermittlung nicht greift.[12]
Ein weiteres Verwertungsrecht des Urheberrechtes ist die Bearbeitung nach § 23 UrhG, ein Werk darf laut dieser Rechtsnorm auch ohne die Zustimmung des Urhebers bearbeitet werden, Ausnahme hiervon bildet die Software (§ 69c Nr. 2 UrhG). Einer Zustimmung des Urhebers bedarf es also nur für die Veröffentlichung oder Verwertung seines Werkes. So können beispielsweise Texte oder Bilder aufgrund einer optischen Speicherung oder im Zuge von Digitalisierung bearbeitet bzw. umgestaltet werden. In § 23 S. 2 UrhG sind die Ausnahmen dabei aufgelistet, bei welchen bereits die Bearbeitung eine Zustimmung des Urhebers bedingt.
Die verschiedenen Möglichkeiten, mit denen ein Urheber sein Werk öffentlich darbieten kann, sind in § 19 UrhG über das Vortragsrecht, Aufführungsrecht und Vorführungsrecht aufgeführt. Dabei kommt im Zuge der Digitalisierung in der heutigen Zeit dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG eine besondere Bedeutung zu. Die Veröffentlichung eines geschützten Werkes im Internet stellt dabei einen Eingriff in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung dar. Auch durch das Senderecht gemäß § 20 UrhG wird ein Werk durch Ton- und Fernsehrundfunk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
3.4 Verwandte Schutzrechte und Schutz ausübender Künstler
Neben dem Urheberrecht selbst gibt es verwandte Schutzrechte, sogenannte Leistungsschutzrechte, welche bestimmte Personen, ähnlich einem Urheber, schützen, obwohl diese kein Werk im Sinne des UrhG geschaffen haben. Nach § 70 UrhG sind so zum Beispiel ungeschützte antike Werke oder antike Texte bei Herausgabe geschützt, da es sich um wissenschaftliche Ausgaben handelt. Es wurde kein Werk geschaffen, doch da eine wissenschaftliche Forschungsleistung hinter der Herausgabe steht, genießt diese urheberrechtlichen Schutz. Ähnliches gilt gemäß § 71 UrhG bei nachgelassenen Werken, welche urheberrechtlich nicht mehr geschützt sind. Ist ein solches Werk noch nicht erschienen, so besitzt nur derjenige, der das Werk erstmals öffentlich wiedergibt, das ausschließliche Verwertungsrecht. Auch Lichtbilder, welche aufgrund fehlender Individualität kein Werk im Sinne des UrhG darstellen, sind gemäß § 72 UrhG dennoch geschützt. Als Grundlage für den Schutz dient hier die technische Leistung, zu den geschützten Lichtbildern zählen Fotos aller Art, Satellitenaufnahmen, Fotokopien und Röntgenbilder. Bei computergenerierten Bildern hingegen ist strittig, ob diese auch unter den Schutz von § 72 UrhG fallen. Ebenfalls geschützt durch ein Leistungsschutzrecht gemäß §§ 87a – 87e UrhG sind Datenbankhersteller, dies geht mit den hohen Investitionen, die für die Erstellung einer Datenbank nötig sind, einher.
Auch so genannte ausübende Künstler sind Nutznießer dieser Leistungsschutzrechte. Der ausübende Künstler ist in § 73 UrhG definiert, vor allem Schauspieler, Tänzer, Sänger und Musiker sind hiervon betroffen. Der Schutz der ausübenden Künstler beschränkt sich nicht nur auf den verwertungsrechtlichen Aspekt, da in der Darbietung und Darstellung der Künstler auch ihre Persönlichkeit zum Ausdruck kommt. § 74 UrhG beinhaltet das Recht der ausübenden Künstler, als ausübender Künstler einer Darbietung anerkannt zu werden, parallel zur Anerkennung des Urhebers als Urheber eines Werkes. Darüber hinaus gibt § 75 UrhG dem ausführenden Künstler das Recht, eine Entstellung oder Beeinträchtigung seiner Darbietung zu untersagen, sollte diese seinen Ruf als Künstler gefährden. Der Schutz ausübender Künstler als Leistungsschutzrecht ist für den Kulturbetrieb von großer Bedeutung, der Schutz der persönlichkeitsrechtlichen Interessen der Künstler endet stets mit deren Tod. Die Schutzdauer endet gemäß § 76 UrhG fünfzig Jahre nach der Darbietung, falls die Darbietung zum Zeitpunkt des Todes bereits länger als fünfzig Jahre zurückliegt. Ähnlich wie der Urheber kann der ausübende Künstler seine persönlichkeitsrechtlichen Rechte grundsätzlich nicht übertragen, wohl aber über seine verwertungsrechtlichen Rechte frei verfügen (§ 79 UrhG). Dazu gehören gemäß § 77 UrhG das Recht zur Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung der Darstellung. Außerdem gemäß § 78 UrhG das Recht, die Darbietung öffentlich, zum Beispiel über Bildschirme oder Lautsprecher, wiederzugeben. Dabei können die Verwertungsrechte neben dem Künstler selbst auch dem Veranstalter zustehen (§ 81 UrhG), die Dauer der Verwertungsrechte betragen für den ausübenden Künstler fünfzig Jahre, für den Veranstalter fünfundzwanzig Jahre. Die jeweilige Schutzdauer wird dabei ab dem Erscheinen des Ton- oder Bildträgers bzw. der öffentlichen Wiedergabe der Darbietung berechnet. Die Schranken des Urheberrechts gelten gemäß § 83 UrhG entsprechend auch für die Verwertungsrechte des ausübenden Künstlers.
3.5 Gesetzliche und zeitliche Schranken des Urheberrechts
Das Urheberrecht ist ein absolutes Recht und wirkt somit gegen jedermann, dennoch unterliegt es dabei sowohl zeitlichen, wie auch inhaltlichen Schranken.[13] Die zeitliche Schranke des Urheberrechts ergibt sich durch die befristete Schutzdauer, das Urheberrecht endet siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Bei einer Miturheberschaft beginnt die Schutzdauer gemäß § 65 UrhG mit dem Ableben des Längstlebenden Miturhebers zu laufen. Dabei enthält Absatz 2 des § 65 UrhG eine besondere Regelung für Filmwerke: Ist der Urheber des Werkes unbekannt, so verliert das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung an Gültigkeit. Wird ein anonymes Werk nicht veröffentlicht, so endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Schaffung dieses Werkes (§ 66 UrhG).
Die inhaltlichen Schranken im Urheberrecht regeln die §§ 44a – 63 UrhG. Gemäß § 45 UrhG ist es Gerichten und Behörden gestattet, Fotos und Bilder im Sinne der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit zu veröffentlichen und verbreiten, wie z.B. Fahndungsfotos, obwohl eine Fotografie als Werk eigentlich urheberrechtlich geschützt ist. Eine solche entsprechende Vervielfältigung und Verbreitung von Werken im geringen Umfang, z.B. Kopien oder Auszügen aus Büchern, ist dabei auch für den Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch möglich und zulässig. Vollständig ungeschützt sind gemäß § 5 UrhG sämtliche amtlichen Werke wie Gesetze und Verordnungen, oder amtliche Erlasse. Diese können frei von jedermann genutzt werden. Ebenso verhält es sich für einzelne Zeitungsartikel oder Rundfunkkommentare, hierbei ist jedoch eine freie Nutzung nur gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung erlaubt (§ 49 UrhG). In diesem Zusammenhang dürfen im Interesse der Kunst- und Informationsfreiheit gemäß § 48 UrhG öffentlich gehaltene Reden, welche sich auf das Tagesgeschehen beziehen, im Regelfall vervielfältigt und verbreitet werden. Ebenfalls zulässig ist es, Werke komplett oder teilweise zu zitieren (§ 51 UrhG), da nur so die Möglichkeit besteht, sich mit dem Werk unmittelbar auseinander zu setzen, sei es durch eine Kritik, eine Erläuterung in Form von Sekundärliteratur oder eine Veranschaulichung in Form einer Dokumentation.
Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, der Urheber kann lediglich Nutzungsrechte gemäß §§ 29 Abs. 2, 31 UrhG einräumen. Beim Ableben des Urhebers geht das Urheberrecht als Ganzes auf seine Erben über, welche dann darüber frei verfügen und es auch übertragen können.
[...]
[1] Vgl. Eichhorn, Bert, Heinze, Björn, Tamm, Gerrit und Schuhmann, Ralph, Internetrecht im E-Commerce, Springer-Vieweg Verlag, Berlin und Heidelberg 2016, Vorwort.
[2] Vgl. Hetmank, Sven, Internetrecht – Grundlagen, Streitfragen, aktuelle Entwicklungen, Springer Fachmedien, Wiesbaden 2016, S. 1.
[3] Vgl. Gehring, Robert, Geschichte des Urheberrechts, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 2013, unter: http://www.bpb.de/gesellschaft/medien/urheberrecht/169977/geschichte-des-urheberrechts
[4] Vgl. Gehring, Robert, Geschichte des Urheberrechts, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 2013, unter: http://www.bpb.de/gesellschaft/medien/urheberrecht/169977/geschichte-des-urheberrechts
[5] Vgl. § 1 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz – kurz UrhG) i. d. F. der Bekanntmachung v. 09.09.1965 (BGB1. I S 1273). Geändert durch Gesetz vom 01.09.2017 (BGB1. I S. 3346)
[6] Vgl. § 1 und § 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) i. d. F. der Bekanntmachung v. 23.05.1949 (BGB1. S. 1). Geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.07.2017 (BGB1. I S. 2347)
[7] Vgl. Wandtke / Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, § 2 Rn. 15
[8] Vgl. Wandtke / Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, § 2 Rn. 18
[9] Vgl. Wandtke / Bulinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht , § 2 Rn. 39
[10] Vgl. Wandtke / Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht , § 7 Rn. 3
[11] Vgl. Schricker / Loewenheim, Kommentar zum Urheberrecht, §16 Rn. 5
[12] Vgl. Schricker / Loewenheim, Kommentar zum Urheberrecht, §17 Rn. 5
[13] Vgl. Bareiss, Andreas und Decker, Pascal, Urheber- und Geschmacksmusterrecht, 4. Auflage 03/2016 (Studienheft Nr. 088), DIPLOMA Hochschule, Bad Sooden-Allendorf, S. 23.
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