Um den einheitlichen Binnenmarkt und freien Warenverkehr innerhalb Europas zu fördern, wurde 1968 das Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen (EuGVÜ) abgeschlossen, das am 1. März 2002 durch die sogenannte Brüssel-I-Verordnung (EuGVVO) abgelöst worden ist. Der Text dieser Verordnung stimmt inhaltlich fast vollständig mit dem Vertragstext des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ) überein.
Während sich der räumliche Anwendungsbereich der EuGVVO auf die Mitgliedsstaaten der EU erstreckt, erfasst jener des LugÜ zusätzlich – mit Ausnahme des Fürstentums Liechtenstein – die EFTA-Staaten. Die Absicht hinter diesen Abkommen und Verordnungen ist die Schaffung einer einheitlichen Zuständigkeitsregelung in Handels- und Zivilsachen im eurointernationalen Raum, die mittels verschiedener Zuständigkeits- und Rechtshängigkeitsvorschriften zu mehr Rechtssicherheit führt. Zudem soll dank vereinfachten Verfahren zu einer rascheren unkomplizierteren Anerkennung von ausländischen Entscheiden gelangt werden können.
Am 12. Dezember 2012 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die EU-Verordnung Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen verabschiedet (nEuGVVO), eine Neufassung der Brüssel-I-Verordnung.
Zwar wird durch die Stärkung von Gerichtsstandsvereinbarungen, dem Wegfall von Exequaturverfahren und die Berücksichtigung von Verfahren in Drittstaaten eine nochmalige Verbesserung der Rechtssicherheit beabsichtigt, doch mit dem Inkrafttreten der Verordnung erfährt ebendieser eurointernationale, einheitliche Rechtsraum zugleich eine Aufspaltung in zwei Teile: Im einen Teil findet die nEuGVVO Anwendung. Im anderen gelten weiterhin das LugÜ bzw. die EuGVVO.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Einleitung
I. Ausgangslage
II. Fragestellung und Zielsetzung
III. Aufbau
IV. Der gemeinsame Hintergrund von LugÜ und EuGVVO
§ 2 Rechtshängigkeit
I. Begriff und Bedeutung
II. Beginn und Ende der Rechtshängigkeit
III. Wirkungen
IV. Die parallele Rechtshängigkeit
§ 3 Die Bestimmungen zur Rechtshängigkeit im LugÜ
I. Voraussetzungen
a) Verschiedene Vertragsstaaten
b) Parteiidentität
c) Anspruchsidentität
d) Zuständigkeit als Voraussetzung?
II. Eintritt
III. Wirkung
IV. Zusammenfassung
§ 4 Bekannte Schwierigkeiten der Rechtshängigkeit
I. Forum Shopping und Forum Running
a) Forum Shopping
b) Forum Running
c) Kritik
II. Auslegung der Partei- und der Anspruchsidentität
a) Partei- und Anspruchsidentität
b) Kritik
III. Zuständigkeitsvereinbarungen
a) Begriff
b) Einschränkungen
c) Kritik
IV. Torpedo-Klagen
a) Begriff
b) Mögliche Motive
c) Mögliche Handhabung unter geltendem Recht
§ 5 Die Bestimmungen zur Rechtshängigkeit nach nEuGVVO
I. Motive zur Revision
II. Voraussetzungen der Rechtshängigkeitssperre
a) Verschiedene Mitgliedsstaaten, Partei- und Anspruchsidentität
b) Zuständigkeit als Voraussetzung?
c) Verfahren in Drittstaaten
III. Eintritt
IV. Wirkungen der Rechtshängigkeit
V. Würdigung der neuen Bestimmungen
a) Bezüglich Torpedo-Klagen
b) Umfang der Prüfung von ausschliesslichen Gerichtsstandsvereinbarungen
c) Mögliches Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit
d) Litispendenzregelung für hängige Verfahren in Drittstaaten
§ 6 Zusammenfassung und Ausblick
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit analysiert die neuen Bestimmungen zur Rechtshängigkeit in der Neufassung der Brüssel-I-Verordnung (nEuGVVO) im Vergleich zum Lugano-Übereinkommen (LugÜ), um zu prüfen, ob dadurch eine wirksame Einschränkung missbräuchlicher Prozesstaktiken, insbesondere von Torpedo-Klagen, erreicht wird.
- Grundlagen der Rechtshängigkeit und paralleler Verfahren
- Die Rechtshängigkeitssperre im LugÜ und ihre Anwendungsvoraussetzungen
- Problematik von Forum Shopping, Forum Running und Torpedo-Klagen
- Revision der Bestimmungen in der nEuGVVO und deren Wirksamkeit
- Berücksichtigung von Verfahren in Drittstaaten
Auszug aus dem Buch
IV. Torpedo-Klagen
Als „Torpedo-Klage“ werden Klagen von Parteien bezeichnet, die sich als mögliche Anspruchsschuldner betrachten und die Rechtshängigkeitssperre von Art. 27 Nr. 1 LugÜ gezielt nutzen, um eine befürchtete Klage des Gläubigers zu blockieren. Dabei kommt der Schuldner dem Gläubiger mit der Klage zuvor, um die Rechtshängigkeitssperre auszulösen.
Die blockierende Klage kann sowohl bei einem zuständigen wie auch bei einem nicht zuständigen Gericht eingereicht werden, denn die Rechtshängigkeitssperre von Art. 27 Nr. 1 LugÜ tritt unabhängig von dessen Zuständigkeit ein. Um eine Sachentscheidung möglichst lange zu verzögern, eignet sich ein nicht zuständiges Gericht in einem Forum mit überdurchschnittlicher Verfahrensdauer sogar besser. Zum einen dürfte schon bis zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit längere Zeit vergehen. Zum anderen wird das Gericht i.d.R. wegen der fehlenden Zuständigkeit nicht auf die Klage eintreten und keinen Entscheid in der Sache selber treffen. Erst danach kann das Zweitgericht über die eigene Zuständigkeit entscheiden bzw. das Verfahren in Angriff nehmen.
Zusammenfassung der Kapitel
§ 1 Einleitung: Dieses Kapitel erläutert den Hintergrund der europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsregeln sowie die Motivation für die Neufassung der Brüssel-I-Verordnung.
§ 2 Rechtshängigkeit: Hier werden der Begriff, die Bedeutung sowie die allgemeinen Wirkungen und der Beginn der Rechtshängigkeit im schweizerischen und europäischen Kontext definiert.
§ 3 Die Bestimmungen zur Rechtshängigkeit im LugÜ: Das Kapitel analysiert die spezifischen Voraussetzungen, den Eintritt und die Wirkungen der Rechtshängigkeitssperre innerhalb des Lugano-Übereinkommens.
§ 4 Bekannte Schwierigkeiten der Rechtshängigkeit: Eine detaillierte Untersuchung der Probleme durch Forum Shopping, Forum Running sowie die Entstehung und Handhabung von Torpedo-Klagen.
§ 5 Die Bestimmungen zur Rechtshängigkeit nach nEuGVVO: Darstellung der Revision, der angepassten Rechtshängigkeitssperre sowie der neuen Regelungen für Gerichtsstandsvereinbarungen und Drittstaatverfahren.
§ 6 Zusammenfassung und Ausblick: Eine abschließende Synthese der Ergebnisse und eine Einschätzung der Auswirkungen der Neufassung auf das Lugano-Übereinkommen.
Schlüsselwörter
Rechtshängigkeit, Lugano-Übereinkommen, Brüssel-I-Verordnung, nEuGVVO, Litispendenz, Zuständigkeit, Gerichtsstandsvereinbarung, Forum Shopping, Forum Running, Torpedo-Klage, Drittstaatverfahren, Prozessrecht, internationale Zuständigkeit, Klageidentität, Rechtssicherheit.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Masterarbeit primär?
Die Arbeit untersucht die Mechanismen der Rechtshängigkeit und deren Sperrwirkung im europäischen Zivilprozessrecht unter dem Lugano-Übereinkommen und der nEuGVVO, mit Fokus auf die Vermeidung von Parallelverfahren.
Was sind die zentralen Themenfelder der Analyse?
Die Arbeit behandelt die Bestimmungen zur Rechtshängigkeit, die Problematik missbräuchlicher Prozesstaktiken und die Auswirkungen der neuen EU-Verordnung 1215/2012.
Welches Ziel verfolgt der Autor mit dieser Untersuchung?
Das Hauptziel ist es, aufzuzeigen, wie die Unterschiede zwischen dem LugÜ und der nEuGVVO die Rechtshängigkeit beeinflussen und ob die nEuGVVO effektiv gegen missbräuchliche Taktiken wie Torpedo-Klagen vorgehen kann.
Welche wissenschaftliche Methode wird in der Arbeit verwendet?
Die Arbeit stützt sich auf eine rechtswissenschaftliche Analyse von Gesetzestexten, Rechtsprechung (insbesondere des EuGH) sowie der einschlägigen Fachliteratur und Kommentierung zum internationalen Zivilprozessrecht.
Was wird im Hauptteil der Arbeit schwerpunktmäßig behandelt?
Der Hauptteil analysiert detailliert die Voraussetzungen für die Rechtshängigkeitssperre, die Funktionsweise von Forum Shopping und Torpedo-Klagen sowie die spezifischen Änderungen und neuen Instrumente der nEuGVVO.
Welche Schlüsselbegriffe definieren den Kern der Arbeit?
Zentrale Begriffe sind Rechtshängigkeitssperre, Forum Shopping, Torpedo-Klage, Gerichtsstandsvereinbarungen und die internationale gerichtliche Zuständigkeit.
Wie definiert die Arbeit den Begriff der „Torpedo-Klage“?
Eine Torpedo-Klage ist eine taktische Klage eines potenziellen Anspruchsschuldners, die gezielt bei einem langsamen Gericht erhoben wird, um die Rechtshängigkeitssperre auszulösen und eine Klage des eigentlichen Gläubigers vor einem anderen Forum zu blockieren.
Wie unterscheidet sich die nEuGVVO in Bezug auf Drittstaaten?
Neu ist, dass die nEuGVVO nun Mechanismen vorsieht, um unter bestimmten Voraussetzungen auch identische oder teilidentische Verfahren, die in Drittstaaten anhängig sind, bei der Rechtshängigkeitssperre zu berücksichtigen.
Welche Bedeutung misst der Autor Gerichtsstandsvereinbarungen in der nEuGVVO bei?
Der Autor betont, dass die nEuGVVO Gerichtsstandsvereinbarungen stärkt, indem sie das Prioritätsprinzip unter bestimmten Umständen durchbricht, um zu verhindern, dass diese durch missbräuchliche Klagen vor anderen Gerichten unterlaufen werden.
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- Matias Rodriguez Herran (Author), 2013, Die parallele Rechtshängigkeit gemäss dem Lugano-Übereinkommen und der revidierten Brüssel-I-Verordnung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/444283