Die parallele Rechtshängigkeit gemäss dem Lugano-Übereinkommen und der revidierten Brüssel-I-Verordnung

Eine Gegenüberstellung


Masterarbeit, 2013

49 Seiten, Note: 5,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

§ 1 Einleitung
I. Ausgangslage
II. Fragestellung und Zielsetzung
III. Aufbau
IV. Der gemeinsame Hintergrund von LugÜ und EuGVVO

§ 2 Rechtshängigkeit
I. Begriff und Bedeutung
II. Beginn und Ende der Rechtshängigkeit
III. Wirkungen
IV. Die parallele Rechtshängigkeit

§ 3 Die Bestimmungen zur Rechtshängigkeit im LugÜ
I. Voraussetzungen
a) Verschiedene Vertragsstaaten
b) Parteiidentität
c) Anspruchsidentität
d) Zuständigkeit als Voraussetzung?
II. Eintritt
III. Wirkung
IV. Zusammenfassung

§ 4 Bekannte Schwierigkeiten der Rechtshängigkeit
I. Forum Shopping und Forum Running
a) Forum Shopping
b) Forum Running
c) Kritik
II. Auslegung der Partei- und der Anspruchsidentität
a) Partei- und Anspruchsidentität
b) Kritik
III. Zuständigkeitsvereinbarungen
a) Begriff
b) Einschränkungen
c) Kritik
IV. Torpedo-Klagen
a) Begriff
b) Mögliche Motive
c) Mögliche Handhabung unter geltendem Recht

§ 5 Die Bestimmungen zur Rechtshängigkeit nach nEuGVVO
I. Motive zur Revision
II. Voraussetzungen der Rechtshängigkeitssperre
a) Verschiedene Mitgliedsstaaten, Partei- und Anspruchsidentität
b) Zuständigkeit als Voraussetzung?
c) Verfahren in Drittstaaten
III. Eintritt
IV. Wirkungen der Rechtshängigkeit
V. Würdigung der neuen Bestimmungen
a) Bezüglich Torpedo-Klagen
b) Umfang der Prüfung von ausschliesslichen Gerichtsstandsvereinbarungen
c) Mögliches Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit
d) Litispendenzregelung für hängige Verfahren in Drittstaaten

§ 6 Zusammenfassung und Ausblick

Literaturverzeichnis

Breitenmoser Stephan/Weyeneth Robert; Europarecht, Unter Einbezug des Verhältnisses Schweiz-EU, Zürich St. Gallen 2012 (zit. Breitenmoser/Weyeneth).

Buhr Axel; Zur Funktionsweise der Brüssel-I-Verordnung im internationalen Rechtssystem: Drittstaatenbezug, Restzuständigkeiten, Notzuständigkeiten, Anerkennung und Vollstreckung von Drittstaatenentscheiden, in: Bonomi Andrea/Schmid Christina (Hrsg.): Revision der Verordnung 44/2001 (Brüssel I): Welche Folgen für das Lugano-Übereinkommen?, S. 11-42, Genf Zürich Basel 2011 (zit. Buhr).

Buhr Axel ; Europäischer Justizraum und revidiertes Lugano-Übereinkommen, Zum räumlich-persönlichen Anwendungsbereich des europäischen Rechts über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen, Bern 2010 (zit. Buhr, Europäischer Justizraum).

Czernich Dietmar; in: Czernich Dietmar/Tiefenthaler Stefan/Kodek Georg, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht, EuGVVO, Lugano Übereinkommen, VO-Zuständigkeit in Ehesachen („Brüssel IIa-VO“), Kurzkommentar, 3. Auflage, Wien 2009 (zit. Czernich-EuGVKomm).

Dasser Felix; Die Rechtshängigkeit gemäss ZPO und revidiertem Lugano-Übereinkommen, in: Kren Kostkiewicz Jolanta/Markus Alexander/Rodriguez Rodrigo (Hrsg.), Internationaler Zivilprozess 2011, Zusammenspiel des revLugÜ mit dem revSchKG und der schweizerischen ZPO, S. 95-119, Bern 2010 (zit. Dasser).

Dasser Felix/Oberhammer Paul (Hrsg.); Lugano-Übereinkommen (LugÜ), Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007, Kommentar, 2. Auflage, Bern 2011 (zit. SHK LugÜ-Bearbeiter).

Diverse Autoren; in: Panel-Diskussion im Anschluss an: Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren, Gerichtsstandsvereinbarungen, einstweilige Massnahmen, in: Bonomi Andrea/Schmid Christina (Hrsg.): Revision der Verordnung 44/2001 (Brüssel I): Welche Folgen für das Lugano-Übereinkommen?, S. 135-140, Genf Zürich Basel 2011 (zit. Teilnehmer, Panel-Diskussion).

Domej Tanja; Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren, Gerichtsstandsvereinbarungen, einstweilige Massnahmen, in: Bonomi Andrea/Schmid Christina (Hrsg.): Revision der Verordnung 44/2001 (Brüssel I): Welche Folgen für das Lugano-Übereinkommen?, S. 105-133, Genf Zürich Basel 2011 (zit. Domej).

Guldener Max; Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979 (zit. Guldener).

Hausmann Rainer; in: v. Prütting Hanns/Schütze, Rolf/Wieczorek, Bernhard (Hrsg.); Einleitung, §§ 1 bis 49 aus: Zivilprozessordnung und Nebengesetze: Grosskommentar, Bd. 1, Teilband 1, Sonderdruck als eBook, Berlin 1994 (zit. Hausmann, ZPO).

Heinze Christian; Choice of Court Agreements, Coordination of Proceedings and Provisional Measures in the Reform of Brussels I Regulation, in: Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht, Bd. 75, S. 581-618 (zit. Heinze).

Infanger Dominik; in: Spühler Karl/Tenchio Luca/Infanger Dominik (Hrsg.): Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010 (zit. BSK ZPO-Infanger).

Kren Kostkiewicz Jolanta/Markus R. Alexander; (unter Mitarbeit von Schütz Jürg G./Arnet Lucas) , Internationales Zivilprozessrecht, Entwicklungen 2009, unter Einbezug der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, Bern 2010 (zit. Kren Kostkiewicz/Markus).

Kropholler Jan; Europäisches Zivilprozessrecht: Kommentar zum EuGVÜ, Heidelberg 1983 (zit. Kropholler).

Kropholler Jan/von Hein Jan; Europäisches Zivilprozessrecht: Kommentar zu EuGVO, Lugano-Übereinkommen 2007, EuVTVO, EuMVVO und EuGFVO, 9. Auflage, Frankfurt am Main 2011 (zit. Kropholler/von Hein).

Leible Stefan; in: Rauscher Thomas (Hrsg.), Europäisches Zivilprozessrecht, Kommentar, Bd. 1: Brüssel I-VO, Brüssel IIa-VO, 2. Auflage, 2006 München (zit. Leible, EuZPR).

Liatowitsch Manuel; Schweizer Schiedsgerichte und Parallelverfahren vor Staatsgerichten im In- und Ausland, in: Spiro K-./Stratenwerth G./Eichenberger K./Vischer F./Simonius P./Wildhaber L./Rhinow R./Hasenböhler F./Schwenzer I./Kramer E.A./Pieth M./Schnyder A./Riva E./Seelmann K./Stöckli J.-F./Peters A./Schefer M./Breitenmoser S./Hafner F./Sutter-Somm Th. (Hrsg.); Schriftenreihe für Internationales Recht, Bd. 98, Basel Genf München 2002 (zit. Liatowitsch).

McGuire Mary-Rose; Forum Shopping und Verweisung: Über die Vermeidung missbräuchlicher Prozesstaktiken im Europäischen Zivilprozessrecht, in: Hoyer Hans/Schweitzer Michael/Posch Willibald/Straube Manfred (Hrsg.), Zeitschrift für Rechtsvergleichung, internationales Privatrecht und Europarecht ZfRV 2005, S. 83-93 (zit. McGuire).

Meier Isaak; (unter Mitarbeit von Sogo Miguel), Internationales Zivilprozessrecht und Zwangsvollstreckungsrecht mit Gerichtsstandsgesetz, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2005 (zit. Meier).

Nieroba Alice ; Die europäische Rechtshängigkeit nach der EuGVVO (Verordnung (EG) Nr. 44/2001) an der Schnittstelle zum nationalen Zivilprozessrecht in: von Hoff-man Bernd/Jayme Erik/Mansel Heinz-Peter (Hrsg.), Studien zum vergleichenden und internationalen Recht – Comparative and International Law Studies; Bd. 119, Frankfurt am Main 2006 (zit. Nieroba).

Oetiker Christian/Weibel Thomas (Hrsg.); Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, Basel 2011 (zit. BSK LugÜ-Bearbeiter).

Schlosser Peter; EU-Zivilprozessrecht: EuGVVO, AVAG, VTVO, MahnVO, BagatellVO, HZÜ, EuZVO, HBÜ, EuBVO: Kommentar, 3. Auflage, München 2009 (zit. Schlosser).

Schmehl Christine; Parallelverfahren und Justizgewährung: Zur Verfahrenskoordination nach europäischem und deutschem Zivilprozessrecht am Beispiel taktischer „Torpedoklagen“, in: Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht (Hrsg.), Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht (256), Tübingen 2011 (zit. Schmehl).

Schnyder Anton (Hrsg.); Lugano-Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht: Kommentar, Zürich St. Gallen 2011 (zit. Schnyder, LugÜ-Bearbeiter).

Simons Thomas; in: Simons Thomas/Hausmann Rainer (Hrsg.); Brüssel I-Verordnung: Kommentar zur VO (EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano 2007, München 2012 (zit. Simons, EuGVVO/LugÜ).

Spühler Karl/Dolge Annette/Gehri Myriam; Schweizerisches Zivilprozessrecht und Grundzüge des internationalen Zivilprozessrechts, Bern 2010 (zit. Spühler/Dolge/Gehri).

Spühler Karl/Rodriguez Rodrigo; Internationales Zivilprozessrecht, Zuständigkeit, Verfahren, LugÜ, Anerkennung und Vollstreckung, Rechtshilfe, Internationales Konkursrecht, Rechtsmittel, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2013 (zit. Spühler/Rodriguez).

Tiefenthaler stefan; in: Czernich Dietmar/Tiefenthaler Stefan/Kodek Georg, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht, EuGVVO, Lugano Übereinkommen, VO-Zuständigkeit in Ehesachen („Brüssel IIa-VO“), Kurzkommentar, 3. Auflage, Wien 2009 (zit. Tiefenthaler-EuGVKomm).

Walter Gerhard/Domej Tanja ; Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, Ein Lehrbuch, 5. Auflage, Bern 2012. (zit. Walter/Domej).

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

§ 1 Einleitung

I. Ausgangslage

Um den einheitlichen Binnenmarkt und freien Warenverkehr innerhalb Europas zu fördern, wurde 1968 das Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen (EuGVÜ) abgeschlossen, das am 1. März 2002 durch die sog. Brüssel-I-Verordnung (EuGVVO) abgelöst worden ist. Der Text dieser Verordnung stimmt inhaltlich fast vollständig mit dem Vertragstext des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ) überein.

Während sich der räumliche Anwendungsbereich der EuGVVO auf die Mitgliedsstaaten der EU erstreckt, erfasst jener des LugÜ zusätzlich – mit Ausnahme des Fürstentums Liechtenstein – die EFTA-Staaten.[1] Die Absicht hinter diesen Abkommen und Verordnungen ist die Schaffung einer einheitlichen Zuständigkeitsregelung in Handels- und Zivilsachen im eurointernationalen Raum, die mittels verschiedener Zuständigkeits- und Rechtshängigkeitsvorschriften zu mehr Rechtssicherheit führt. Zudem soll dank vereinfachten Verfahren zu einer rascheren unkomplizierteren Anerkennung von ausländischen Entscheiden gelangt werden können.

Am 12. Dezember 2012 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die EU-Verordnung Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen verabschiedet (nEuGVVO), eine Neufassung der Brüssel-I-Verordnung. Wie ihre Vorgängerin bindet diese Verordnung – zu Beginn mit Ausnahme Dänemarks[2] – sämtliche Mitgliedstaaten der EU.

Zwar wird durch die Stärkung von Gerichtsstandsvereinbarungen, dem Wegfall von Exequaturverfahren und die Berücksichtigung von Verfahren in Drittstaaten eine nochmalige Verbesserung der Rechtssicherheit beabsichtigt, doch mit dem Inkrafttreten der Verordnung erfährt ebendieser eurointernationale, einheitliche Rechtsraum zugleich eine Aufspaltung in zwei Teile: Im einen Teil findet die nEuGVVO Anwendung. Im anderen gelten weiterhin das LugÜ bzw. die EuGVVO.

In nächster Zukunft wird dies keine direkten Folgen für die Schweiz haben, herrscht für sie doch weiterhin der Status quo. Da die EU aber die mit Abstand wichtigste Handelspartnerin der Schweiz ist[3] und auch regen Handel mit den anderen EFTA-Staaten betreibt,[4] liegt die Vermutung nahe, dass das LugÜ mittelfristig einen Grossteil der Änderungen der nEuGVVO übernehmen wird. Dementsprechend drängt sich eine genauere Betrachtung dieser Änderungen auf.

II. Fragestellung und Zielsetzung

Ziele der Neufassung der EuGVVO sind u.a. die Stärkung der Wirksamkeit von ausschliesslichen Gerichtsstandsvereinbarungen sowie die Vermeidung missbräuchlicher Prozesstaktiken.[5] Die vorliegende Arbeit zeigt diese neuen Bestimmungen zur Rechtshängigkeit in einer Art auf, dass die Unterschiede zu jenen im LugÜ ersichtlich werden.

Weiter geht sie der Frage nach, ob durch die nEuGVVO eine Einschränkung der bekannten missbräuchlichen Prozesstaktiken zu erwarten ist. Da gerade die Missachtung von Gerichtsstandsvereinbarungen Hauptbestandteil dieser Taktiken ist, wird besonderes Augenmerk darauf gelegt. Die Bestimmungen in der Verordnung zu den vorsorglichen Massnahmen werden dabei bewusst nicht berücksichtigt. Dies würde den Rahmen der Arbeit sprengen.

III. Aufbau

Der erste Teil behandelt die Rechtshängigkeit im Allgemeinen. Da sich im LugÜ oder der EuGVVO keine Definition dieses Begriffs findet, werden die Bestimmungen in der schweizerischen ZPO zu Hilfe genommen. Wann beginnt sie, wann endet sie und welche Wirkungen löst sie aus? Der Begriff der „parallelen Rechtshängigkeit“ wird erklärt.

Danach werden die diesbezüglichen Bestimmungen im LugÜ bzw. in der EuGVVO erläutert, um die bisherigen europäischen Regelungen zu präsentieren. Anschliessend werden missbräuchliche Prozesstaktiken dargestellt.

Daraufhin folgen Ausführungen zur Rechtshängigkeit nach der nEuGVVO. Es wird untersucht, ob dadurch eine Einschränkung der bekannten missbräuchlichen Prozesstaktiken ermöglicht wird bzw. ob neue Schwierigkeiten entstehen könnten.

In einem Schlusswort werden die Veränderungen kurz zusammengefasst und die Auswirkungen genannt, die ich aufgrund der für die Arbeit betriebenen Recherchen auf diesem Gebiet erwarte. Ebenfalls interessant zu sehen wird sein, ob diese Änderungen in der nEuGVVO eine Überarbeitung des LugÜ zur Konsequenz haben dürften.

IV. Der gemeinsame Hintergrund von LugÜ und EuGVVO

Den Grundstein für die Vereinheitlichung des Rechtsraums im europäischen Binnenmarkt legten am 27. September 1968 die sechs ursprünglichen Mitgliedsstaaten der EG – Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande – mit dem EuGVÜ, welches am 1. Februar 1973 in Kraft trat. Zuvor hatte man bereits erkannt, dass „Ein echter Binnenmarkt zwischen den sechs Staaten […] erst dann verwirklicht sein [wird], wenn ein ausreichender Rechtsschutz gewährleistet ist. […]“[6], was zur Ausarbeitung dieses völkerrechtlichen Vertrags im vermögensrechtlichen Bereich des Zivil- und Handelsrechts[7] geführt hatte.

Am 16. September 1988 wurde das sog. Lugano-Übereinkommen[8] in der Überzeugung abgeschlossen, „…dass die Ausdehnung der Grundsätze des genannten Übereinkommens[9] auf die Vertragsstaaten des vorliegenden Übereinkommens die rechtliche und wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa verstärken wird…“. [10] Inhaltlich fast deckungsgleich mit dem EuGVÜ – weitete es die räumliche Anwendung aus, von den Ländern der EG, die damals das EuGVÜ unterzeichnet hatten, auf Polen und die EFTA-Staaten.

Am 1. März 2002 trat schliesslich die EuGVVO in Kraft[11] und ersetzte das bis dahin geltende EuGVÜ für die meisten seiner Mitgliedsstaaten[12] durch sekundäres Gemeinschaftsrecht. Dabei handelt es sich um von den EU-Organen erlassene Regelungen, die primäres EU-Recht – i.c. den AEUV – konkretisieren sollen.[13] EU-Verordnungen, wie die EuGVVO eine ist, sind unmittelbar anwendbar. D.h. dass sie ohne staatliche Massnahmen zur Umsetzung angewendet oder in Anspruch genommen werden können.[14]

In der Folge war eine Überarbeitung des Lugano-Übereinkommens nötig, um das in der Präambel deklarierte Ziel zu erreichen, den Rechtsschutz der in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten ansässigen Personen zu verstärken. Denn ungeschriebene Geschäftsgrundlage dieses Konzpets ist der Gleichlauf beider Rechtsquellen.[15] Daher wurden in entsprechender Überzeugung[16] die Grundsätze der EuGVVO ins LugÜ übernommen. Die Vertragsparteien sahen den Weg, um dieses Ziel zu erreichen, stets in der Ausdehnung der durch die EU bzw. EG festgelegten Grundsätze betreffend die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung auf die EFTA-Staaten. Diese Gestaltung als Parallelübereinkommen zur EuGVVO[17] bedarf denn auch einer einheitlichen Auslegung.[18]

Das Protokoll Nr. 2 des LugÜ über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens und den Ständigen Ausschuss legt hierzu die Kriterien fest:[19] Einerseits werden gemäss Präambel alle vor Vertragsabschluss (30.10.2007) ergangenen Entscheidungen des EuGH zum EuGVÜ und zur EuGVVO als bekannt vorausgesetzt. Andererseits sieht Art. 1 Abs. 1 Protokoll Nr. 2 LugÜ vor, dass sämtliche das LugÜ anwendenden Gerichte den massgeblichen Entscheidungen anderer Gerichte aus dem LugÜ-Raum gebührend Rechnung tragen. Dazu wurde die Schaffung eines entsprechenden Informationsaustauschsystems durch die Europäische Kommission vorgesehen.[20] Diese Pflicht zur Berücksichtigung schliesst den EuGH mit ein.[21]

Obwohl es das Parallelabkommen zur EuGVVO darstellt, die Absichten hinter beiden Regelwerken die gleichen sind und gemäss Präambel das LugÜ in Kenntnis der vor Abschluss ergangenen Entscheidungen verfasst wurde, ist die einheitliche Auslegung der beiden nicht garantiert. Aus EU-Sicht handelt es sich bei der EuGVVO um sekundäres Gemeinschaftsrecht, das den Einflüssen des übrigen Unionsrechts ausgesetzt ist.[22] Dagegen stellt das LugÜ Staatsvertragsrecht dar, das vom Unionsrecht abgegrenzt ist bzw. dessen Auslegung nicht im Einklang mit den übrigen Regelungen der EU zu sein braucht. So behält sich das Bundesgericht vor, bei der Auslegung von der europäischen Rechtsprechung abzuweichen, wenn sich diese eindeutig an Zielen der EU orientiert, welche die Schweiz nicht mitträgt.[23] Bisher ist das Bundesgericht aber in keinem Verfahren aus dem erwähnten Grund von der Rechtsprechung des EuGH abgewichen.[24]

§ 2 Rechtshängigkeit

I. Begriff und Bedeutung

Will man die Wirkungen der Rechtshängigkeit (oder Litispendenz) in unterschiedlichen prozessrechtlichen Systemen vergleichen, ist zunächst eine Definition erforderlich, was unter dem Begriff der Rechtshängigkeit zu verstehen ist. Nach Guldener befestigt sie gewisse Grundlagen des Prozesses;[25] Dasser zufolge handelt es sich um einen blossen Hilfsbegriff ohne fest definierten Gehalt, welcher zwar gewisse Wirkungen eines laufenden Gerichtsverfahrens umschreibt, jedoch einiges offen lässt;[26] Und im deutschen Recht ist sie als die Existenz eines Rechtsstreits über einen prozessualen Anspruch in einem gerichtlichen Urteilsverfahren zwischen zwei Parteien definiert, wobei hier die Frage offen bleibt, in welchem Zeitpunkt ein solcher Rechtsstreit existent wird bzw. beginnt.[27] In der ZPO ist keine Definition zu finden. Was bedeutet also Rechtshängigkeit?

Die Rechtshängigkeit bezeichnet einen Zustand, genauer: Sie fixiert Anfgang und Ende eines Verfahrens, in welchem eine Klage mit individualisiertem Anspruch dem Richter zur autoritativen Entscheidung unterbreitet wird,[28] bzw. zeigt an, dass ein Anspruch vor Gericht anhängig gemacht wurde. Daran sind bestimmte Wirkungen geknüpft.[29] Diese sind von Prozessordnung zu Prozessordnung verschieden, wie auch Zeitpunkt und Voraussetzungen ihres Eintritts.

II. Beginn und Ende der Rechtshängigkeit

Für die Schweiz ist der Beginn der Rechtshängigkeit einheitlich in Art. 62 Abs. 1 ZPO geregelt. Danach bedarf es für deren Eintritt der Einreichung eines Schlichtungsgesuchs, einer Klage, eines Gesuchs oder eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens beim Gericht oder der Übergabe zu dessen Handen an die Schweizerische Post oder einer schweizerische diplomatische bzw. konsularische Vertretung.[30] Auch in Deutschland bestimmt sich der Zeitpunkt des Eintritts nach der Klageerhebung.[31]

Beendet wird sie grundsätzlich durch den formellen Abschluss eines Verfahrens. Dabei kommt es nicht auf die Art der Erledigung an, sondern auf die Rechtskraft des Entscheids in der Sache.[32] D.h., dass die Rechtshängigkeit samt ihren Wirkungen solange weiterbesteht, wie Rechtsmittelfristen noch laufen oder höhere Instanzen angerufen sind.

Nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens können ausserordentliche Rechtsmittel zum Wiederaufleben der Rechtshängigkeit führen. Dies ist jedoch nur in der (theoretischen) Zeitspanne zwischen der Gutheissung eines Revisionsgesuchs nach Art. 328 ff. ZPO und der Revision des entsprechenden Entscheids möglich.[33] Hierbei verhindert Art. 331 ZPO, dass bereits das Revisionsgesuch zum Wiederaufleben der Rechtshängigkeit führt.

III. Wirkungen

Von sehr grossem Interesse für die Prozessführenden sind die mit der Rechtshängigkeit einhergehenden Wirkungen. Wie bereits erwähnt, sind dies nicht überall die gleichen. In der Schweiz sind bewirkt die Rechtshängigkeit bestimmte Ausschluss- und Fixationswirkungen. Gemäss Art. 64 Abs. 1 ZPO verunmöglicht sie insbesondere, denselben Streitgegenstand zwischen denselben Parteien anderweitig rechtshängig zu machen. Zudem fixiert sie den Gerichtsstand (perpetuatio fori) für die Beurteilung des Falls.[34]

Zwar sind mit der Rechtshängigkeit nicht unmittelbar materiellrechtliche Wirkungen verknüpft, da die Klageanhebung aber den Eintritt der Rechtshängigkeit begründet (Art. 64 Abs. 2 ZPO), treten die an erstere geknüpften Wirkungen auch mit der Rechtshängigkeit ein.[35]

Die Sperrwirkung der Rechtshängigkeit, die vor der eidgenössischen ZPO bereits zum ungeschriebenen Zivilprozessrecht des Bundes gehörte,[36] ist in Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO geregelt. Demzufolge kann nach Eintritt der Rechtshängigkeit keine identische Klage bei einem anderen Gericht rechtshängig gemacht werden.[37]

Nach dem Grundsatz der perpetuatio fori kann ein einmal rechtshängig gemachtes Verfahren nicht an einem anderen Ort weitergeführt werden, auch wenn sich seit Verfahrensbeginn jene Umstände, die zuerst den Gerichtsstand begründet hatten, geändert haben sollten.[38] Dies ist nicht bloss aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll, sondern verhindert auch die Gerichtsstandsflucht.

In der Schweiz kann erst mit Rechtshängigkeit einer Klage mit autonomer Wirkung der Gerichtsstand der Widerklage begründet werden.[39] Zum allfälligen Interesse, eine negative Feststellungsklage einzureichen, um einer drohenden (Leistungs-)Klage zuvorzukommen, wird später, unter § 4 IV, „Torpedo-Klagen“, mehr ausgeführt.

IV. Die parallele Rechtshängigkeit

Obwohl gesetzlich nicht definiert, darf man unter dem Begriff der parallelen Rechtshängigkeit die Rechtshängigkeit zweier (oder mehrerer) paralleler Verfahren annehmen. Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO verbietet es, identische Klagen rechtshängig zu machen, d.h. solche mit demselben Streitgegenstand zwischen den gleichen Parteien. Die Parallelität der Klagen (oder der Verfahren) wird durch die Identität des Streitgegenstands und der Parteien begründet.

Da der Begriff „parallel“ eine zumindest teilweise „Doppelspurigkeit“ zweier Verfahren suggeriert, könnte eine zeitliche Komponente zur Beurteilung der „Parallelität“ zu Hilfe genommen werden. Sowohl Schmehl wie auch Liatowitsch weisen darauf hin, dass es für die Annahme der Parallelität zweier Verfahren nicht darauf ankomme, ob die Verfahren ganz oder teilweise zeitgleich stattfänden.[40]

Gegen die Durchführung von Parallelverfahren in gleicher Sache sprechen zum einen das Interesse der Parteien, sich vor zwei Gerichten zeitlich und finanziell zu belasten, sowie das öffentliche Interesse am ökonomischen Einsatz der Justiz.[41] Weiter würden Verfahren unter Missachtung von Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO die Gefahr bergen, dass einander widersprechende Urteile gefällt würden.[42]

Für die Durchführung von Parallelverfahren hingegen spräche – unter dem Gesichtspunkt der Chancen- und Waffengleichheit – insbesondere im internationalen Zusammenhang sprechen, dass in diesem Fall die womöglich zufällig langsamere Partei durch die Festlegung der Parteirollen und des Gerichtsstands nicht benachteiligt würde.[43]

§ 3 Die Bestimmungen zur Rechtshängigkeit im LugÜ

Kann eine Partei für ihre Klage zwischen mehreren zuständigen Gerichten in Vertragsstaaten des LugÜ wählen, könnte sie jene mehrmals anhängig machen, um später den für sie vorteilhaftesten Entscheid zu wählen.[44] Der neunte Abschnitt – „Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren“ – im zweiten Titel des LugÜ – Zuständigkeit“ – bezweckt die Vermeidung von Doppelprozessen und des dadurch entstehenden Risikos sich widersprechender Entscheidungen.[45]

Abschnitt neun und insbesondere Art. 27 begründen keine direkten Zuständigkeiten.[46] Der Abschnitt legt einerseits die Handhabung von parallelen und konnexen Verfahren fest, andererseits regelt er die Vorgehensweise bei Zuständigkeitskollisionen. Ausserdem bestimmt er in Art. 30 den für die „Anrufung des Gerichts“ massgebenden Zeitpunkt. Da der Abschnitt inhaltlich vollständig dem gleichnamigen neunten Abschnitt im zweiten Kapitel der EuGVVO entspricht, treffen die Ausführungen hierzu auch auf die EuGVVO zu.[47] Aus diesem Grund werden hier bloss die Bestimmungen des LugÜ genannt. Die zur Umschreibung der Rechtshängigkeit verwendeten Begriffe sind vertragsautonom auszulegen.[48]

I. Voraussetzungen

Damit die in Art. 27 Nr. 1 LugÜ genannte Rechtshängigkeitssperre eintritt, bedarf es dreier Voraussetzungen: Erstens müssen beide Klagen vor Gerichten in verschiedenen Vertragsstaaten des LugÜ angestrengt werden; zweitens müssen sie dieselben Parteien betreffen; und drittens müssen sie auf demselben Anspruch basieren.

a) Verschiedene Vertragsstaaten

Art. 27 LugÜ kommt zur Anwendung wenn bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden. Die erste dieser Voraussetzungen bedarf keiner grossen Erklärung: Befinden sich die nacheinander (oder gleichzeitig) angerufenen Gerichte im selben Staat, bestimmt sich die Rechtshängigkeit durch das nationale Prozessrecht;[49] Befinden sie sich nicht (beide) in LugÜ-Vertragsstaaten, werden sie vom Anwendungsbereich des Art. 27 LugÜ nicht erfasst bzw. vermag Art. 27 LugÜ eines der Gerichte nicht zu verpflichten;[50] Und befinden sich die Gerichte in Mitgliedstaaten der EU, bestimmt sich die Rechtshängigkeit nach der EuGVVO.[51]

b) Parteiidentität

Die zur Umschreibung der Rechtshängigkeit verwendeten Begriffe sind vertragsautonom auszulegen,[52] so auch die zweite dieser Voraussetzungen, die Parteiidentität.[53] Sie ist gegeben, wenn die gleichen Parteien in beiden Verfahren beteiligt sind. Auf die Parteibezeichnung bzw. auf die Rollenverteilung kommt es dabei nicht an. Diese kann in unterschiedlichen Verfahren durchaus verschieden sein.[54] Tritt bspw. eine Partei in einem parallelen Verfahren einmal als Beklagte und das andere Mal als Klägerin auf, ist ebenfalls Parteiidentität gegeben.

Die Parteiidentität muss nicht zwingend formeller Natur sein. Im Entscheid Drouot assurances SA/CMI hielt der EuGH fest, eine Identität im Sinne des Art. 21 EuGVÜ (Art. 27 LugÜ) liege vor, wenn die Interessen der betreffenden Parteien identisch und voneinander untrennbar seien.[55] Dies sei der Fall, wenn das gegen eine Partei ergehende Urteil Rechtskraft gegenüber einer anderen Person entfalten würde, ohne dass letztere diese Einfluss auf das Verfahren hätte nehmen können.[56] Die Parteiidentität gilt auch gegenüber einem Rechtsprätendenten, der zur Hauptintervention berechtigt wäre.[57]

Weiter bedarf es nicht stets einer vollständigen Übereinstimmung zwischen den Parteien. Eine Teilidentität vermag bereits, eine (teilweise) Rechtshängigkeitssperre auszulösen.[58] So können in einem späteren Verfahren wegen desselben Anspruchs allfällig neu hinzustossenden Parteien in einem, die sich nicht auf die Interessenidentität berufen können,– aufgrund der in Art. 28 Nr. 3 LugÜ definierten Konnexität – die Sistierung des späteren Verfahrens nach Art. 28 Nr. 1 LugÜ verlangen.[59] Nach Art. 28 Nr. 2 LugÜ können sie gar beantragen, dass das später angerufene Gericht auf die Klage nicht eintrete, wenn das Erstverfahren noch vor der ersten, zuständigen Instanz hängig ist und eine Verbindung der Klagen nach deren Recht zulässig ist.[60]

Für die Parteiidentität ist unerheblich, welche Parteirolle die Parteien in beiden Verfahren innehaben.[61] Sie soll auch nicht durch eine zu formelle Betrachtung eingeschränkt werden. Zwei Parteien können als die gleiche betrachtet werden, wenn sie zwar nicht die gleiche sind, ihre Interessen hinsichtlich des Streitgegenstands aber so weit übereinstimmen, dass das Urteil gegen eine der Parteien Rechtskraft gegenüber der anderen entfalten würde.[62]

c) Anspruchsidentität

Auch die dritte dieser Voraussetzungen, die Anspruchsidentität, ist für die Frage der Rechtshängigkeit autonom auszulegen.[63] Ob eine solche gegeben ist, muss unter Berücksichtigung des Zwecks von Art. 27 LugÜ – die Vermeidung widersprechender Urteile – bestimmt werden.[64] Dazu hat der EuGH die Kernpunkttheorie entwickelt.[65]

Dieser folgend beinhaltet „derselbe Anspruch“ – trotz fehlender ausdrücklicher Unterscheidung der beiden Begriffe in der deutschen Fassung des Art. 21 aLugÜ – denselben Gegenstand und dieselbe Grundlage des Anspruchs,[66] wenn also in beiden Verfahren um die gleichen „Kernpunkte“ gestritten wird.[67] Diese beiden Begriffe gehen nicht direkt aus dem deutschen Vertragstext hervor, der EuGH stützt sich dafür u.a. auf die französische Fassung des Art. 27 LugÜ („…le même objet et la même cause…“), in der diese Unterscheidung zu finden ist.[68]

Mit der Grundlage des Anspruchs ist nebst dem für die Klage relevanten Sachverhalt die Rechtsvorschrift gemeint, auf die sich die Klage stützt.[69] Diese Rechtsvorschrift darf nicht durch ein rein formales Verständnis eingeengt werden.[70] Gemeint ist dabei wohl nur das Vertragsverhältnis, auf dem beide Klagen beruhen, nicht aber die rechtliche Qualifikation.[71]

Der Begriff „Gegenstand“ erfasst mehr als nur die formulierten Rechtsbegehren. Er bestimmt sich durch den Zweck der Klage, wobei primär der mit der Klage verfolgte ökonomische Zweck massgebend ist und nicht die juristisch-dogmatische Argumentation zu dessen Erreichung.[72] Unter dieser Betrachtung haben zwei Klagen, von denen eine die Feststellung der Haftung begehrt, während die andere die Feststellung von deren Nichtbestehen verlangt, denselben Gegenstand.[73] Der Streitgegenstandsbegriff darf also nicht auf die formale Identität der Parteien beschränkt werden.“[74]

In der Folge können Leistungsklagen und diesbezügliche negative Feststellungsklagen denselben Anspruch haben und mitunter die Rechtshängigkeitssperre von Art. 27 Nr. 1 LugÜ auslösen. Während dies für den Zweck der Vermeidung widersprechender Urteile nützlich ist, können dadurch unerwünschte Schwierigkeiten entstehen. Auf diese wird in § 4 eingegangen.

d) Zuständigkeit als Voraussetzung?

Das LugÜ und die EuGVVO folgen dem Grundsatz, dass für Klagen das Gericht am Wohnsitz des Beklagten zuständig ist.[75] Daneben, konkurrierend, gibt es besondere Gerichtsstände, die sich aus Gründen des Sachzusammenhangs oder der prozessualen Verknüpfung ergeben.[76] Weiter werden durch die Bestimmungen für Versicherungs-, Konsumenten- und Arbeitsverträge der typisch schwächeren Partei alternative Klägergerichtsstände am eigenen Wohnsitz geschaffen.[77] Art. 22 LugÜ begründet einige zwingende Zuständigkeiten, die sämtliche andere an sich mögliche Gerichtsstände ausschliesst.[78] Diese können auch nicht mittels Parteivereinbarung oder rügeloser Einlassung derogiert werden.[79]

Für die Entfaltung der Sperrwirkung der Rechtshängigkeit ist die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts an sich keine Voraussetzung.[80] In Fällen der ausschliesslichen Zuständigkeit hat das angerufene Gericht nach der Zuständigkeitsprüfung von Art. 25 LugÜ von Amtes wegen die eigene Unzuständigkeit zu erklären.[81] In jenen, in denen gemäss Gerichtsstandsvereinbarung ein anderes Gericht zuständig ist, hat dies die beklagte Partei zu rügen, da ansonsten das Gericht durch die rügelose Einlassung gemäss Art. 24 LugÜ zuständig wird.[82]

II. Eintritt

Art. 30 LugÜ stellt autonome Kriterien zur Bestimmung des Zeitpunkts des Eintritts der Rechtshängigkeit auf.[83] Diese soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt eintreten, je nachdem, welche Vorschriften zur Einleitung eines Verfahrens vor Gericht im jeweiligen Forumsstaat gelten. In jenen Staaten, in denen die Klage mit Einreichen eines entsprechenden Schriftstücks beim Gericht rechtshängig wird, gilt Art. 30 Nr. 1 LugÜ. In jenen, in welchen die Zustellung an den Beklagten vor Einreichung bei Gericht zu erfolgen hat, kommt Art. 30 Nr. 2 zur Anwendung.[84]

Art. 30 Nr. 1 LugÜ erklärt den Zeitpunkt der Einreichung der Klage bei Gericht für massgeblich, sofern die Klägerpartei in der Folge die ihr nach dem jeweiligen nationalen Verfahrensrecht obliegenden Massnahmen vornimmt. In der Schweiz ist die Einleitung des Verfahrens mittels einleitendem Schriftstück an das Gericht noch vor dessen Zustellung an den Beklagten vorgesehen.[85] Eine solche obliegende Massnahme wäre beispielsweise – nach Abschluss eines Schlichtungsverfahrens, indem keine Einigung erzielt wurde – die Einreichung der Klage bei Gericht innerhalb der Dreimonatsfrist von Art. 209 Abs. 3 ZPO.[86]

D.h. dass die Rechtshängigkeit ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Schlichtungsgesuchs nur unter der Resolutivbedingung zuerkannt wird, dass in der Folge sämtliche zur Anhebung der Klage noch notwendigen Schritte durchgeführt werden. Anders als in der Schweiz, wo gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO schon die Postaufgabe den Zeitpunkt fixiert, ist nach LugÜ der Zeitpunkt des Eingangs beim Gericht massgeblich.[87]

Die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs, welche nach Art. 62 Abs. 1 ZPO den Eintritt der Rechtshängigkeit begründet, tut dies auch nach Art. 30 Nr. 1 LugÜ.[88] Unter dem aLugÜ vermochte das kantonal teilweise vorgesehene Sühnegesuch noch keine internationale Rechtshängigkeit zu begründen, wodurch die Verfahren in der Schweiz Gefahr liefen, im Ausland „überholt“ zu werden.[89]

Unter der gleichen Resolutivbedingung wie Art. 30 Nr. 1 LugÜ bestimmt Art. 30 Nr. 2 LugÜ den Zeitpunkt, in dem das verfahrenseinleitende Schriftstück zuhanden der beklagten Partei der für die Zustellung verantwortlichen Stelle übergeben worden ist, als massgebend für den Eintritt der Rechtshängigkeit. Dabei ist im LugÜ nicht weiter geregelt, welche Folgen einträten, wenn diese Behörde die Zustellung an die beklagte Partei nicht oder nicht förderlich vornähme.[90]

Diese Regelung, nach der sich – je nach Art der Verfahrenseinleitung – der massgebliche Zeitpunkt anders bestimmt, vermag die verschiedenen nationalen Prozessordnungen in Europa zu erfassen und ist im Interesse der Waffen- und Chancengleichheit. So haben beide Parteien die gleiche Möglichkeit, eine Klage rechtshängig zu machen, ohne durch nationales Verfahrensrecht allfälligen Benachteiligungen ausgesetzt zu sein.[91]

Die Rechtshängigkeit endet, sobald eine gerichtliche Entscheidung ergeht, oder sobald feststeht, dass eine solche nicht ergehen wird, bspw. aufgrund eines Klagerückzugs.[92]

III. Wirkung

Ist ein Verfahren einmal rechtshängig, bewirkt dies die Rechtshängigkeitssperre von Art. 27 LugÜ. D.h., dass – nach dem Grundsatz der Priorität – zur Vermeidung von Parallelverfahren ein später angerufenes Gericht das Verfahren von Amtes wegen auszusetzen hat, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts (Erstgericht) feststeht.[93] Danach entscheidet es über die eigene Zuständigkeit: Hat das Erstgericht seine Zuständigkeit festgestellt, so erklärt sich daraufhin das später angerufene für unzuständig. Hat das zuerst angerufene Gericht die eigene Zuständigkeit hingegen verneint, prüft das später angerufene seine Zuständigkeit nach den Normen im zweiten Titel des LugÜ.[94]

Bei der Entscheidung über die Aussetzung spielen weder die zu erwartende Verfahrensdauer beim Erstgericht,[95] noch die Anerkennungsprognose für ein allfälliges Urteil im zweiten Forumsstaat eine Rolle.[96] Immerhin trägt die Rechtshängigkeitssperre zur Vermeidung widersprechender Urteile bei und verringert dadurch die Möglichkeit von Anerkennungshindernissen, namentlich die Kollision unvereinbarer Entscheidungen in Art. 34 Nr. 3. LugÜ. Im Idealfall ergeht also im LugÜ-Raum zwischen den gleichen Parteien ein einziges Urteil in der gleichen Sache, das anerkannt wird, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf[97] bzw. ohne dass eine materielle Überprüfung nach nationalem Recht des Anerkennungsstaats des ergangenen Urteils möglich ist. Einzig den Widerspruch zur öffentlichen Ordnung im Anerkennungsstaat kann das Gericht nach nationalem Recht beurteilen und gestützt darauf die Anerkennung verwehren.[98]

Das LugÜ und die EuGVVO regeln in diesem Bereich nur die gerichtlichen Zuständigkeiten. Aufgrund dieser bloss partiellen Regelung gilt hinsichtlich der national vorgesehenen Wirkungen[99] jeweils die lex fori, also das nationale Prozessrecht des entscheidenden Gerichtsstaats.[100] Immerhin bewirkt die Rechtshängigkeitssperre von Art. 27 LugÜ – dadurch, dass später angerufene Gerichte kein Verfahren einleiten können bis das Erstgericht seine Zuständigkeit verneint hat – eine Fixierung des Forums.

IV. Zusammenfassung

Das LugÜ und die EuGVVO verhindern parallele Verfahren auf zwei Arten: Indem sie jedes später eingeleitete Verfahren durch mittels Rechtshängigkeitssperre verhindern (Art. 27 und Art. 28 Nr. 1 LugÜ) oder indem sie eine Verbindung des später eingeleiteten Verfahrens mit dem ersten vor dem Erstgericht zulassen (Art. 28 Nr. 2 LugÜ).[101]

In dieser Arbeit wird nur die Vorrangregelung gemäss Art. 27 LugÜ genauer dargestellt. Wie soeben ausgeführt, tritt diese – unter Vorbehalt der Vornahme weiterer Obliegenheiten durch den Kläger – mit dessen erstem Schritt zur Verfahrenseinleitung ein. Die Vorrangregelung bewirkt die Rechtshängigkeitssperre zugunsten des zuerst in gleicher Sache zwischen denselben Parteien eingeleiteten Verfahrens; sämtliche weiteren Wirkungen werden durch das Prozessrecht des Forumsstaats bestimmt.

§ 4 Bekannte Schwierigkeiten der Rechtshängigkeit

I. Forum Shopping und Forum Running

Das LugÜ und die EuGVVO stellen eine ganze Reihe von Zuständigkeitsregeln auf,[102] genauer gesagt machen diese den gesamten zweiten Titel der beiden Regelwerke aus. Darin findet man nebst allgemeinen Vorschriften (Art. 2-4) diverse besondere Bestimmungen (Art. 5-24), von denen bloss einige ausschliessliche, i.S.v. zwingend, sind (Art. 22 Nr. 1-5).

Sachverhalte, die unter mehrere dieser Tatbestände subsumiert werden können, führen zu einem positiven Kompetenzkonflikt.[103] D.h., dass zwischen Gerichtsständen in mehreren Vertragsstaaten gewählt werden kann. Mit der Wahl des Forums geht auch die Wahl der Verfahrensordnung, der lex fori und dadurch indirekt jene des auf den Fall anzuwenden Rechts einher, was letztlich zu einer „Wahl“ des Prozessausgangs führen kann bzw. was dem Kläger eine grosse Einflussnahme ermöglicht.[104]

a) Forum Shopping

Die Möglichkeit, zwischen verschiedenen international zuständigen Gerichten das wegen bestimmter rechtlicher oder tatsächlicher Vorteile für sich günstigste wählen zu können, wird „Forum Shopping“ genannt.[105] Dass der Kläger dabei durch seine (rasche) Wahl einen Startvorteil erlangen kann, mag aus Sicht der Beklagten anrüchig erscheinen.[106] Dies ist jedoch keine unerwünschte Nebenfolge der Zuständigkeitsordnungen, sondern wird durch die besonderen Zuständigkeiten nach Art. 5 ff. LugÜ zur Überwindung des Gerichtsstands am Wohnsitz des Beklagten geradezu bezweckt.[107]

Nebst den Erfolgsaussichten – z.B. durch faktische Gegebenheiten wie die herrschende Gerichtspraxis –,[108] können andere Überlegungen für die Wahl eines bestimmten Ortes sprechen. So erlaubt beispielsweise eine Mehrzahl von Gerichtsständen die Wahl der Verfahrenssprache. Weiter kann die Nähe zum fraglichen Geschehen (z.B. Ort des Delikts) oder die Nähe der Parteien zum Ort des Prozesses ein Vorteil sein, was sich u.a. in den Kosten für die Prozessführung niederschlagen kann. Je nach Forum und anwendbarem Recht können auch die zu erwartenden Schadenersatzleistungen ausschlaggebend sein.[109] Forum Shopping ist also legal und legitim.[110]

b) Forum Running

Forum Running bezeichnet das Rennen der Parteien um die Einleitung des Verfahrens vor dem „eigenen“ Gericht bzw. vor dem „Wahlgericht“, was als Folge des Forum Shopping in Kombination mit der Rechtshängigkeitssperre von Art. 27 Nr. 1 LugÜ anzusehen ist.[111] Grundsätzlich dient dies der Chancengleichheit der Parteien und gewährleistet zudem die Vermeidung nach Art. 34 Nr. 3 LugÜ nicht anerkennungsfähiger Urteile.[112]

Eine besondere Erscheinungsform des Forum Running ist jene, bei der Zahlungsunwillige – weil sie eine Klageanhebung befürchten – „prophylaktisch“ eine negative Feststellungsklage gezielt in einem Staat erheben, der für seine langsame Prozessführung bekannt ist, und so das Verfahren „torpedieren“.[113] Eine solche negative Feststellungsklage kann aber auch aus anderen, nicht missbräuchlichen Gründen angestrengt werden, z.B. aus reinem Rechtsschutzinteresse.

Parteien, die auf die Gefahr hin, vor ausländischen Gerichten eingeklagt zu werden, eine negative Feststellungsklage in der Schweiz anstrengen, müssen gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO ein Feststellungsinteresse vorweisen können, ansonsten auf die Klage nicht eingetreten wird.[114] Diese nationale Bestimmung gilt auch im Anwendungsbereich des LugÜ.[115] Das Interesse einer Partei, den günstigsten unter mehreren möglichen Gerichtsständen zu wählen, begründet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein genügendes Feststellungsinteresse.[116] Dieses besondere Feststellungsinteresse ist aber nicht in allen LugÜ-Staaten Voraussetzung für die Erhebung einer negativen Feststellungsklage.[117] Im Ergebnis hat man also nicht in allen LugÜ-Staaten den gleichen Zugang zum Recht.

c) Kritik

Noch unter dem aLugÜ gab es keine Norm zur Bestimmung des Zeitpunkts des Beginns der Rechtshängigkeit.[118] Der Eintritt der Rechtshängigkeit bestimmte sich folglich nach der lex fori.[119] Diese Anknüpfung schuf die Möglichkeit missbräuchlicher Blockaden. Anders als unter dem geltenden LugÜ, musste die „blockierende“ Partei hierzu nicht einmal als erste das Verfahren einleiten. Die Anrufung eines Forums mit früh festgelegtem Verfahrensbeginn genügte, um die andere, wenn auch eher tätig gewordene Partei, zu überholen.[120]

Allgemein ist die Kritik an der Möglichkeit des Forum Shopping abgeflacht.[121] Dies geschah vor allem, weil dank den Verordnungen Rom I und II eine Harmonisierung des Kollisionsrechts für die EU-Mitgliedsstaaten herbeigeführt worden ist, mit der Folge, dass (innerhalb der EU) das in der Sache anwendbare Recht nicht mehr primär vom angerufenen Gericht abhängt.[122] Das bleibende Unbehagen ist wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass der Rechtsschutz innerhalb des LugÜ-Raums zwar gleichwertig ist, aufgrund der unterschiedlichen Rechtssysteme darin aber nicht gleichartig.[123]

Die Voraussetzung des Feststellungsinteresses nach nationalem Recht im Anwendungsbereich des LugÜ, wie sie das Bundesgericht verlangt,[124] wird von Dasser mit Verweis auf die vom EuGH in der Entscheidung Tatry/Maciej Rataj festgestellte funktionale Identität für negative Feststellungsklage und spiegelbildlicher Leistungsklage hinterfragt. Die Chancen- und Waffengleichheit gebiete, dass an negative Feststellungsklagen keine höhere Anforderungen stellen dürfe als an Leistungsklagen.[125] Das Bundesgericht begründet das Festhalten am Feststellungsinteresse auch im Anwendungsbereich des LugÜ damit, dass Forum Running zu übereiltem Prozessieren führe und dass sowohl bei der negativen Feststellungsklage und wie bei der spiegelbildlichen Leistungsklage der Anspruchsgläubiger die Beweislast zu tragen habe.[126]

Liatowitsch und Meier sind der Ansicht, dass in diesem Entscheid der grossen Bedeutung der Wahl des Gerichtsstands im internationalen Verhältnis nicht genügend Rechnung getragen worden sei. Dieses sei jedoch in die Gesamtabwägung um das Feststellungsinteresse miteinzubeziehen. Zudem würde sonst schweizerischen Feststellungsklägern der Zugang zu schweizerischen Gerichtsständen erschwert.[127]

Dasser will diesen Gläubigerschutz aufgrund der Waffen- und Chancengleichheit nicht gelten lassen.[128] Gemäss Simons geniesst die Leistungsklage keinen Vorrang gegenüber der negativen Feststellungsklage. Diese Ansicht, mit der sich einige Gerichte im Hinblick auf die unterschiedlichen Regeln im europäischen und im übrigen internationalen Rechtshängigkeitsrecht schwer tun, hat sich für das europäische Zivilprozessrecht allgemein durchgesetzt.[129]

Ein weiterer Punkt ist, dass auch die bloss zufällig schnellere Auswahl eines Forums seitens einer Partei den Ausschluss von Verfahren vor anderen Gericht bewirkt. Dasser kritisiert, dass das im LugÜ (und in der EuGVVO) den Justizsystemen der Vertragsstaaten entgegengebrachte Vertrauen reine Fiktion sei, und findet, dass es – unter Mitberücksichtigung der Chancen- und Waffengleichheit – legitime Gründe dafür gibt, den Parteien zu gestatten, dem zuerst angerufenen Forum das „eigene“ entgegensetzen zu können.[130]

Obwohl Forum Shopping als legale und legitime Möglichkeit angesehen wird, die theoretisch allen Beteiligten am Rechtsverkehr offen steht, darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass dies nicht ganz der Realität entspricht. Die geschäftserfahrenere Partei mit besserer internationaler Vernetzung wird i.d.R. bessere Kenntnis der zivilprozessualen Unterschiede zwischen verschiedenen Foren haben und dies für sich nutzen. Dieser Vorteil ist zwar legal, doch fragt sich auch, wie gerecht diese Möglichkeit ist.

II. Auslegung der Partei- und der Anspruchsidentität

Wie bereits zu den Voraussetzungen der Rechtshängigkeitssperre nach Art. 27 Nr. 1 LugÜ ausgeführt, wirkt diese nur für Verfahren zwischen den gleichen Parteien wegen desselben Anspruchs.[131] Diese zwei Tatbestandselemente sind vertragsautonom auszulegen.[132]

a) Partei- und Anspruchsidentität

Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung die Auslegung der Partei- und Anspruchsidentität konkretisiert. Diese wurde in § 3 I vorgestellt. Es sei daher auf die dortigen Ausführungen verwiesen.

b) Kritik

Dem EuGH zufolge hat Art. 27 LugÜ den Zweck, Entscheidungen die gemäss Art. 34 LugÜ miteinander unvereinbar wären, zu verhindern.[133] Mit seiner weiten Auslegung der Begriffe der Partei- und insb. der Anspruchsidentität bezweckt es, diese Unvereinbarkeit auch für Entscheidungen, in denen Rechtskraft entfaltet, was zum Kernpunkt entschieden wurde, abzuwehren.[134]

Die Absicht, unvereinbare Entscheidungen bereits „bei der Entstehung“ zu verhindern, ist im Sinne einer geordneten Rechtspflege. Diese extensive Auslegung ermöglicht aber, durch rasche Erhebung einer negativen Feststellungsklage das entscheidende Gericht auszusuchen.[135] Dies führt zu übereiltem Prozessieren, wobei der Anspruchsgläubiger unter Zeitdruck die Beweise erbringen muss, deren Besorgung u.U. viel Zeit in Anspruch nehmen kann.[136] Dies ist m.E. insbesondere störend, weil i.d.R. die Anspruchsgläubiger diejenigen sind, die an der raschen Beseitigung eines bestehenden „widerrechtlichen“ Zustands bzw. an einen Ersatz für den dadurch entstandenen Schaden.

III. Zuständigkeitsvereinbarungen

a) Begriff

Auch ein Ausfluss des Forum Shopping ist die Möglichkeit der Parteien, zum Voraus – für allfällige aus dem Vertragsverhältnis resultierende Streitigkeiten – einen Gerichtsstand unter den LugÜ-Vertragsstaaten auszuwählen.[137] Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann zwar auch nach Ausbruch einer Streitigkeit getroffen werden,[138] i.d.R. dürfte dies jedoch – unter gleich starken Vertragspartnern – selten der Fall sein. Spätestens bei Klageanhebung muss diese vorliegen.[139]

Die Parteien müssen dazu ein bestimmtes Gericht oder einen objektiv bestimmbaren Gerichtsstand vereinbaren, wobei die Nennung eines Vertragsstaats als Standort der Gerichte bereits genügt.[140] Es können auch mehrere konkurrierende Gerichtsstände vereinbart werden, unter denen dann einer zu wählen ist.[141]

Wurde eine solche Vereinbarung getroffen, so gilt sie ausschliesslich – ausser in Fällen, in denen die Ausschliesslichkeit vertraglich wegbedungen wurde (Art. 23 Nr. 1, 2. Satz LugÜ/EuGVVO).[142] D.h., dass durch sie die nicht prorogierten Gerichte derogiert werden.[143]

Das angerufene Gericht prüft seine Zuständigkeit gemäss LugÜ von Amtes wegen (Art. 25 und Art. 26 Nr. 1 LugÜ/EuGVVO),[144] Zulässigkeit und Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung hingegen nur auf Einrede hin.[145] Art. 23 Nr. 1 lit. a-c und Nr. 2 legen die formellen Erfordernisse an die Vereinbarung fest.[146] Sie sollen gewährleisten, dass zwischen den Parteien tatsächlich eine Einigung zustande gekommen ist.[147]

b) Einschränkungen

Diese Ausschliesslichkeit des Gerichtsstands ist aber nicht im gleichen Masse zwingend wie die ausschliesslichen Zuständigkeiten im sechsten Abschnitt des LugÜ: Vereinbarungen, mit welchen die ausschliesslichen Zuständigkeiten von Gerichten nach Art. 22 LugÜ derogiert werden, sind unwirksam (Art. 23 Nr. 5 LugÜ) und – wie bereits erwähnt – kann die Ausschliesslichkeit durch Parteivereinbarung abbedungen werden.[148]

Weiter besteht die Möglichkeit der rügelosen Einlassung nach Art. 24 LugÜ vor einem an sich unzuständigen Gericht innerhalb der Vertragsstaaten durch den Beklagten.[149] Auch in diesem Fall bleiben die ausschliesslichen Zuständigkeiten nach Art. 22 LugÜ zwingend vorbehalten, sodass eine Einlassung unter deren Missachtung nicht möglich ist.[150] Die Einlassung wirkt aber wie eine konkludente Annahme des Angebots seitens des Klägers, die Gerichtsstandsvereinbarung aufzuheben und die Streitigkeit von „diesem“ Gericht beurteilen zu lassen.[151]

c) Kritik

Da Zulässigkeit sowie materielle und formelle Gültigkeit der Vereinbarung vom zuerst angerufenen Gericht beurteilt werden, muss das prorogierte Gericht im Falle, dass es nicht zuerst angerufen wird, das Verfahren aussetzen bis das Erstgericht über die eigene Zuständigkeit entschieden hat.[152] Da gemäss EuGH diese Pflicht selbst dann fortbesteht, wenn das angerufene Gericht einem Vertragsstaat mit unvertretbar langer Verfahrensdauer angehört,[153] birgt dies ein offenkundiges Missbrauchspotential, das die „Opfer“ hinzunehmen haben.[154] Zudem geschieht diese Prüfung nur auf Einrede hin. Eine Missbrauchskontrolle könnte zwar dazu dienen, dies zu verhindern, würde aber die Gefahr bergen, dass Gerichte die Zuständigkeitswahl aushebeln, was sowohl dem Verbot der forum-non-conveniens-Prüfung und der Rechtsicherheit widerspräche.[155]

Da die rügelose Einlassung gemäss Art. 24 LugÜ die Zuständigkeit begründet, kann zudem in Fällen, in denen das angerufene Gericht unter Missachtung der Vereinbarung die eigene Zuständigkeit bejaht, ein Urteil ergehen, dass letztendlich in allen LugÜ-Vertragsstaaten anerkennungsfähig ist, wenn es die Beklagte versäumt, diese Einrede aufrecht zu erhalten.

IV. Torpedo-Klagen

a) Begriff

Als „Torpedo-Klage“ werden Klagen von Parteien bezeichnet, die sich als mögliche Anspruchsschuldner betrachten und die Rechtshängigkeitssperre von Art. 27 Nr. 1 LugÜ gezielt nutzen, um eine befürchtete Klage des Gläubigers zu blockieren.[156] Dabei kommt der Schuldner dem Gläubiger mit der Klage zuvor, um die Rechtshängigkeitssperre auszulösen.[157] Dabei eignet sich diese Praxis nicht nur um Gerichtsstandsvereinbarungen zu blockieren, sondern auch um deliktischen oder allgemeinen vertraglichen Klagen zuvorzukommen.[158]

Aufgrund des vom EuGH anerkannten identischen Streitgegenstands bei spiegelbildlichen Leistungsklagen sind negative Feststellungsklagen hierzu gut geeignet.[159] Grundsätzlich ist aber jede Klageart als „Torpedo“ denkbar, sofern sie im Kernpunkt mit der blockierten Klage identisch ist.[160] Die Identität der Parteien liegt in der Natur dieser Klagen bzw. kommt hier wieder zum Zug, dass nicht identische Parteirollen erforderlich sind.

Die blockierende Klage kann sowohl bei einem zuständigen wie auch bei einem nicht zuständigen Gericht eingereicht werden, denn die Rechtshängigkeitssperre von Art. 27 Nr. 1 LugÜ tritt unabhängig von dessen Zuständigkeit ein.[161] Um eine Sachentscheidung möglichst lange zu verzögern, eignet sich ein nicht zuständiges Gericht in einem Forum mit überdurchschnittlicher Verfahrensdauer sogar besser.[162] Zum einen dürfte schon bis zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit längere Zeit vergehen.[163] Zum anderen wird das Gericht i.d.R. wegen der fehlenden Zuständigkeit nicht auf die Klage eintreten und keinen Entscheid in der Sache selber treffen.[164] Erst danach kann das Zweitgericht über die eigene Zuständigkeit entscheiden bzw. das Verfahren in Angriff nehmen.[165]

b) Mögliche Motive

Häufig wird den Torpedo-Klagen das Element des Missbrauchs angelastet.[166] Allerdings ist es schwierig bzw. fast unmöglich, einen solchen Missbrauch nachzuweisen.[167] Ausserdem muss die gezielte Wahl eines langsamen Forums nicht per se missbräuchlich sein. Die den Gläubiger belastende Rechtshängigkeitssperre tritt im Übrigen, unabhängig vom Motiv für die Anrufung eines bestimmten Gerichts, ein.[168]

Weitere mögliche – nicht zwingend missbräuchliche – Motive für die beabsichtigte Zeitverzögerung sind folgende:

[...]


[1] Der Begriff „EFTA-Staaten“ bezeichnet in dieser Arbeit stets die EFTA-Staaten mit Ausnahme des Fürstentums Liechtenstein, also nebst der Schweiz noch Norwegen und Island.

[2] Erwgr. 41 zur nEuGVVO weist auf die Freiheit Dänemarks hin, die Änderungen gem. Art. 3 des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der EU und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen anzuwenden.

[3] Im Jahr 2011 stammten 78 % der importierten Güter aus der EU bzw. gingen 57 % der exportierten Güter an die EU; vgl. Die wichtigsten Handelspartner 2011, Quelle: Eidgenössische Zollverwaltung, abrufbar unter: http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/06/05/blank/key/handelsbilanz.html; zuletzt besucht am 16.07.2013.

[4] Im Jahr 2009 befanden sich die Schweiz und Norwegen in den Top 10 bei den Ausfuhren und in den Top 5 bei den Einfuhren in die EU; Quelle: Die Europäische Union als Handelsmacht, in: Kurzdarstellungen über die Europäische Union - 2013, abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/ftu/pdf/de/FTU_6.2.1.pdf; zuletzt besucht am 16.07.2013.

[5] E. 22 zur nEuGVVO.

[6] gem. Einladung zu den Verhandlungen der Kommission der EWG vom 22. Oktober 1959 an die Mitgliedstaaten, zitiert in Kropholler, Einleitung N 2; auch zitiert im Bericht von P. Jenard zum EuGVÜ, abgedruckt im ABl. EG Nr. C 59/3 vom 05.03.1979.

[7] vgl. Art. 1 EuGVÜ; Kropholler, Einleitung N 1.

[8] Vorgängige Version des später in dieser Arbeit betrachteten LugÜ vom 30.10.2007.

[9] EuGVÜ; Buhr, Europäischer Justizraum, N 368.

[10] Vgl. Präambel zum aLugÜ.

[11] Art. 76 EuGVVO.

[12] Art. 1 Abs. 3 EuGVVO; Dänemark vereinbarte mit der EG die Anwendung der EuGVVO im Abkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. EG Nr. L 299/62 vom 16.11.2005.

[13] Breitenmoser/Weyeneth, § 3 N 217.

[14] Breitenmoser/Weyeneth, § 3 N 223.

[15] Buhr, Europäischer Justizraum, N 369.

[16] Präambel zum LugÜ.

[17] SHK LugÜ-Domej, Präambel Protokoll 2 N 1; BUHR, Europäischer Justizraum, N 372.

[18] BGE 123 III 414, E. 4.

[19] Schnyder, LugÜ-Grolimund/Bachofner, Protokoll 2 N 1.

[20] Art. 3 Abs. 1 Protokoll Nr. 2 LugÜ; Buhr, Europäischer Justizraum N 372.

[21] Schnyder, LugÜ-Grolimund/Bachofner Protokoll 2 N 47.

[22] SHK LugÜ-Domej, Präambel Protokoll 2 N 22.

[23] BGE 135 III 185, E. 3.2 S. 189; BGE 131 III 227, E. 3.1 S. 230.

[24] SHK LugÜ-Domej, Präambel Protokoll 2 N 24; Domej ist der Ansicht, dass selbst dort, wo die Auslegung der EuGVVO nur auf unionsrechtlichen Erwägungen beruhe, dass Interesse an der Erhaltung der Parallelität höher zu gewichten sei als die Abwehr des „Einsickerns“ unionsrechtlich geprägter Wertungen. So sei die Anbindung an das europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht eine wesentliche Motivation zur Beteiligung am aLugÜ gewesen (a.a.O. N 25).

[25] Guldener, S. 230.

[26] Dasser, S. 98.

[27] Nieroba, S. 13, wobei es sich nicht um eine gesetzliche Definition handelt; vgl. Schmehl, S. 46.

[28] BSK ZPO-Infanger, Art. 62 N 1.

[29] Spühler/Dolge/Gehri, § 34 N 109.

[30] Art. 62 Abs. 1 i.V.m. 143 Abs. 1 ZPO.

[31] Nach Nieroba ist denn auch in § 261 Abs. 1 ZPO-DE die Antwort auf die Frage zu finden, wann der genannte Rechtsstreit existent wird.

[32] BSK ZPO-Infanger, Art. 62 N 22; Spühler/Dolge/Gehri, § 34 N 112; Dasser, S. 98; Guldener, S. 240.

[33] BSK ZPO-Infanger, Art. 62 N 25.

[34] Dasser schreibt, dass im Common Law eine Ausschlusswirkung traditionell nicht bekannt sei. So habe die Umsetzung von Art. 21 EuGVÜ seinerzeit im Fall Dresser/Falcongate dem englischen Court of Appeal Kopfzerbrechen bereitet, hätten sie doch einen Zeitpunkt für den Eintritt der im Artikel genannten Ausschlusswirkungen finden müssen; a.a.O., S. 99.

[35] Spühler/Dolge/Gehri, § 34 N 117.

[36] BSK ZPO-Infanger, Art. 64 N 3.

[37] Mehr zu Klageidentität bzw. Partei- und Anspruchsidentität unter § 3 I. und unter § 4 II..

[38] BSK ZPO-Infanger, Art. 64 N 12.

[39] BSK ZPO-Infanger, Art. 64 N 17.

[40] Schmehl, S. 8; Liatowitsch, S. 7.

[41] Nieroba, S. 1; Dasser, S. 103.

[42] Dasser, S. 103.

[43] Dasser, a.a.O; Ausführungen zum Forum Shoppings unter § 4 I.

[44] BSK LugÜ-Mabillard Art. 27 N 1.

[45] Erwgr. 15 zur EuGVVO; BSK LugÜ-Mabillard Art. 27 N 2.

[46] BGE 124 III 444, E. 1 d), zu Art. 21 aLugÜ.

[47] Dasser lässt die Frage offen, ob ein Unterschied in der Ausleung resultieren könne, da Art. 62 LugÜ den Begriff „Gericht“ weiter fasse als Art. 62 EuGVVO; SHK LugÜ-Dasser, Art. 30 N 12.

[48] Urteil des EuGH vom 8. Dezember 1987 C-144/86, Gubisch Maschinenfabrik KG/Giulio Palumbo, Slg. 1987 4861 Rz. 11.

[49] Z.B. Art. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 ff. ZPO.

[50] Wortlaut Art. 27 LugÜ; so auch SHK LugÜ-Dasser, Art. 27 N 19 und Schnyder, LugÜ-Liatowitsch/Meier, Art. 27 N 2.

[51] Art. 64 Nr. 1 LugÜ i.V.m. Art. 1 Ziff. 3 EuGVVO und dem Abkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. EG L 299/62 vom 16.11.2005.

[52] Urteil des EuGH vom 8. Dezember 1987 C-144/86, Gubisch Maschinenfabrik KG/Giulio Palumbo, Slg. 1987 4861 Rz. 11.

[53] SHK LugÜ-Dasser, Art. 27 N 5; Kropholler/von Hein, Art. 27 EuGVVO N 3.

[54] Urteil des EuGH vom 6. Dezember 1994 C-406/92, The owners of the cargo lately laden on board the ship „Tatry"/The owners of the ship „Maciej Rataj", Slg. 1994 I 5439, Rz. 31; SHK LugÜ-Dasser, Art. 27 N 7; Kropholler/von Hein, Art. 27 EuGVVO N 4; Schnyder, LugÜ-Liatowitsch/Meier, Art 27 N 31.

[55] Urteil des EuGH vom 19. Mai 1998 C-351/96, Drouot assurances SA/Consolidated metallurgical industries (CMI industrial sites), Protea assurance and Groupement d'intérêt économique (GIE) Réunion européenne, Slg. 1998 I 3075, Rz. 25.

[56] Drouot assurances SA/CMI, N 19/25; Schnyder, LugÜ-Liatowitsch/Meier, Art 27 N 32; SHK LugÜ-Dasser, Art. 27 N 9.

[57] Schlosser, Art. 27 EuGVVO N 3.

[58] Schmehl, S. 141 f.; SHK LugÜ-Dasser, Art. 27 N 8; Kropholler/von Hein, Art. 27 EuGVVO N 5.

[59] SHK LugÜ-Dasser, Art. 27 N 8.

[60] SHK LugÜ-Dasser, Art. 28 N 27.

[61] Leible, EuZPR, Art. 27 EuGVVO N 7a; Tatry/ Maciej Rataj, Rz. 31.

[62] Drouot assurances SA/CMI, N 19/25.

[63] Schlosser, Art. 27 EuGVVO N 2; Gubisch/Palumbo, Rz. 11; Tatry/Maciej Rataj, Rz. 30; BGE 123 III 414, E. 5 (bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Einrede der Rechtshängigkeit darf nicht für die Auslegung von Art. 21 LugÜ [neu: Art. 27] gelten); Urteil des BGer. 4C.351/2005 vom 28.02.2006, E. 4.3.

[64] Schnyder, LugÜ-Liatowitsch/Meier, Art. 27 N 37.

[65] BSK LugÜ-Mabillard Art. 27, N 31; Schnyder, LugÜ-Liatowitsch/Meier, Art. 27 N 37; SHK LugÜ-Dasser, Art. 27 N 9.

[66] Gubisch/Palumbo, Rz. 14; Schnyder, LugÜ-Liatowitsch/Meier, Art. 27 N 37.

[67] Gubisch/Palumbo, Rz. 16.

[68] Schlosser, Art. 27 EuGVVO N 2; Gubisch/Palumbo, Rz. 14, wo der EuGH auf die Fassung des Art. 21 EuGVÜ in den anderen Sprachen verweist.

[69] Schnyder, LugÜ-Liatowitsch/Meier, Art. 27 N 38; Tatry/Maciej Rataj, Rz. 39, Urteil des EuGH vom 14.10.2004 C-39/02, Maersk Olie & Gas/M. de Haan en W. de Boer, Slg. 2004 I-9657, Rz. 38; Urteil BGer 4C.351/2005, E. 4.4 (gleicher Ansicht, mit Verweis auf die Kernpunkttheorie in einem durch das Berufungsgericht des Kantons Tessin entschiedenen Fall).

[70] SHK LugÜ-Dasser, Art. 30 N 15.

[71] Tiefenthaler-EuGVKomm, Art. 27 EuGVVO N 9.

[72] Tiefenthaler-EuGVKomm, Art. 27 EuGVVO N 10; BSK LugÜ-Mabillard, Art. 27 N 32; SHK LugÜ-Dasser, Art. 30 N 14; Tatry/Maciej Rataj, Rz. 41.

[73] Tatry/Maciej Rataj, Rz. 43.

[74] Gubisch/Palumbo, Rz. 17.

[75] Art. 2 LugÜ/EuGVVO; Czernich-EuGVKomm, Art. 2 EuGVVO N 1.

[76] Art. 5-7 LugÜ.

[77] Walter/Domej, S. 197/253.

[78] Walter/Domej, S. 262.

[79] Art. 23 Nr. 5 LugÜ; Tiefenthaler-EuGVKomm, Art. 22 EuGVVO N 1.

[80] Schmehl, S. 210; Walter/Domej, S. 532.

[81] BSK LugÜ-Güngerich, Art. 25 N 4.

[82] BSK LugÜ-Güngerich, Art. 24 N 7.

[83] SHK LugÜ-Dasser, Art. 30 N 1; BSK LugÜ-Mabillard, Art. 30 N 2; Tiefenthaler-EuGVKomm, Art. 30 EuGVVO N 1; Kropholler/von Hein, Art. 30 EuGVVO N 1.

[84] Kropholler/von Hein, Art. 30 EuGVVO N 3 f.

[85] Art. 220 ZPO; Spühler/Dolge/Gehri, § 50 N 117.

[86] SHK LugÜ-Dasser, Art. 30 N 13.

[87] Ausdrücklich Wortlaut Art. 30 Nr. 1 LugÜ; BSK LugÜ-Mabillard, Art. 30, N 10; SHK LugÜ-Dasser, Art. 30 N 9.

[88] Spühler/Dolge/Gehri, § 48 N 75; SHK LugÜ-Dasser, Art. 30 N 14; Schnyder, LugÜ-Liatowitsch/Meier, Art. 30 N 6; Walter/Domej, S. 526; BSK LugÜ-Mabillard, Art. 30 N 4; Urteil des BGer vom 6.7.2007, E. 3.5 zur damals anstehenden Revision des aLugÜ.

[89] BSK LugÜ-Mabillard, Art. 30 N 4.

[90] SHK LugÜ-Dasser, Art. 30 N 9.

[91] SHK LugÜ-Dasser, a.a.O..

[92] Schmehl, S. 124.

[93] Kropholler/von Hein, Art. 27 EuGVVO N 1.

[94] Schnyder, LugÜ-Liatowitsch/Meier, Art. 30 N 11 dafür, dass das Zweitgericht sofort die eigene Zuständigkeit prüft. Denn fehlt diese, ist das Gericht sowieso nicht zur Beurteilung des Anspruchs befugt. Ein allfälliger negativer Kompetenzkonflikt wäre auch nicht vermeidbar, wenn die beiden Zuständigkeiten nacheinander geprüft würden.

[95] SHK LugÜ-Dasser, Art. 27 N 36.

[96] SHK LugÜ-Dasser, Art. 27 N 32; Liatowitsch, S. 57; Urteil des EuGH vom 9.12.2003, Rs. C-116/02, Erich Gasser/MISAT Srl, Slg. 2003, I-14693, Rz. 73.

[97] Art. 33 Nr. 1 LugÜ; Spühler/Rodriguez § 9 N 365.

[98] Art. 34 Nr. 1 LugÜ.

[99] In der Schweiz bspw. Fixierung der Parteien oder Fixierung des Streitgegenstands.

[100] Schmehl, S 93.

[101] Schmehl, S 181 ff., welche die EuGVVO als „Impulsgeber“ für eine durch Konnexität bedingte Verfahrenskonzentration nach jeweiligem nationalem Recht sieht.

[102] Vgl. § 3 I. d).

[103] Spühler/Rodriguez § 2 N 21.

[104] Walter/Domej, S. 103.

[105] BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 5 N 9; Hausmann, ZPO, Vor § 12 N 76; Meier, S. 87.

[106] Hausmann, ZPO, a.a.O..

[107] BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, a.a.O.; Spühler/Rodriguez, a.a.O..

[108] Nieroba, S. 11.

[109] Hausmann, ZPO, Vor § 12 N 77.

[110] BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, a.a.O.;

[111] Meier, S. 88.

[112] Schnyder, LugÜ-Liatowitsch/Meier, Art. 27 N 43.

[113] Meier, a.a.O.; auf die Torpedo-Klagen wird in § 4 III. eingegangen.

[114] BSK LugÜ-Mabillard, Art. 27 N 37.

[115] BSK LugÜ-Mabillard, Art. 27 N 41; BGE 123 III 414, E. 7 b; BGE 131 III 319, E. 3.5.

[116] BGE 123 III 414, E. 7 b; BGE 131 III 319, E. 3.5.

[117] Vgl. SHK LugÜ-Dasser, Art. 27 N 52, welcher Deutschland und die Schweiz als Beispiele „einzelner“ Staaten nennt, in denen ein solches Interesse erforderlich ist.

[118] Erwgr. 15 zur EuGVVO; SHK LugÜ-Dasser, Art. 30 N 4; Schnyder, LugÜ-Liatowitsch/Meier, Art. 30 N 4.

[119] Urteil des EuGH vom 7.6.1984, C 129/83, Zelgler Siegfried/Salinitri Sebastiano, Slg. 1984 2397, Rz. 15; Gubisch/Palumbo, Rz. 8; BSK LugÜ-Mabillard, Art. 30 N 3.

[120] Nieroba, S. 284.

[121] BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 5 N 10.

[122] Leible, EuZPR, Art. 5 EuGVVO N 2.

[123] McGuire, S. 87.

[124] BGE 131 III 319, E. 3.5.

[125] SHK LugÜ-Dasser, Art. 27 N 55.

[126] BGE 131 III 319, E. 3.5.

[127] Schnyder, LugÜ-Liatowitsch/Meier, Art. 27 N 47 ff.

[128] SHK LugÜ-Dasser, Art. 27 N 57.

[129] Simons, EuGVVO/LugÜ, Art. 27 N 34.

[130] Dasser, S. 103.

[131] Vgl. § 3.

[132] Schlosser, Art. 27 EuGVVO N 2; Gubisch/Palumbo, Rz. 11.

[133] Schlosser, Art. 27 EuGVVO N 4.

[134] Schlosser, a.a.O..

[135] Tiefenthaler-EuGVKomm, Art. 27 EuGVVO N 12.

[136] BGE 131 III 319, E. 3.5.

[137] SHK LugÜ-Killias, Art. 23 N 13, nach dem die Vereinbarung eines Gerichtsstands im Ausland selbst dann als Anknüpfungspunkt für die Anwendung des LugÜ genügt, wenn der zu beurteilende Sachverhalt keinen Bezug aufweist; allg. für die Möglichkeit der Prorogation an Drittstaaten Rauscher EuZPR-Mankowski Peter, Art. 23 EuGVVO N 3b.

[138] Explizit bspw. Art. 13 Nr. 1 LugÜ/EuGVVO in Versicherungssachen, Art. 17 Nr. 1 LugÜ/EuGVVO in Verbrauchersachen oder Art. 21 Nr. 1 LugÜ/EuGVVO für individuelle Arbeitsverträge.

[139] BSK LugÜ-Berger, Art. 23 N 21.

[140] BSK LugÜ-Berger, Art. 23 N 31 f.

[141] BSK LugÜ-Berger, Art. 23 N 63.

[142] SHK LugÜ-Killias, Art. 23 N 3.

[143] BSK LugÜ-Berger, Art. 23 N 61.

[144] SHK LugÜ-Killias, Art. 23 N 152.

[145] BSK LugÜ-Berger, a.a.O.; SHK LugÜ-Killias, a.a.O..

[146] Schnyder, LugÜ-Grolimund, Art. 23 N 14/30.

[147] Urteil des EuGH vom 14.12.1976, C-24/76, Estasis Salotti di Colzani Aimo e Gianmario Colzani s.n.c./Rüwa Polstereimaschinen GmbH, Slg. 1976 01831, Rz. 7; Schnyder, LugÜ-Grolimund, Art. 23 N 11.

[148] Art. 23 Nr. 1 Satz 2.

[149] Schnyder, LugÜ-Grolimund/Bachofner, Art. 24 N 2.

[150] Art. 24, 2. Satz.

[151] Urteil des EuGH vom 24.06.1981, C-150/80, Elefanten Schuh GmbH/Pierre Jacqmain Slg. 1981, 1671; Urteil des EuGH vom 20.5.2919, C-111/09, Česká podnikatelská pojišťovna as, Vienna Insurance Group/Michal Bilas, Slg. 2010 I-04545, Randnrn. 21 und 25; SHK LugÜ-Killias, Art. 24 N 8; Kritisch dazu BSK LugÜ-Berger, Art. 23 N 5 (Bei der Einlassung handle es sich um eine prozessrechtliche Disposition, durch die der Beklagte die Einrede der Unzuständigkeit verwirke).

[152] BSK LugÜ-Berger, Art. 23 N 57.

[153] Urteil des EuGH vom 9.12.2003, C-116/02, Erich Gasser GmbH/MISAT Srl., Slg. 2003 I-14693, Rz. 71 ff.

[154] BSK LugÜ-Berger, Art. 23 N 58.

[155] SHK LugÜ-Killias, Art. 23 N 197.

[156] Schmehl, S. 208.

[157] Walter/Domej, S. 538.

[158] Simons, EuGVVO/LugÜ, Art. 27 N 78.

[159] Tatry/Maciej Rataj, Rz. 40;Schmehl, S. 209.

[160] Schmehl, S. 210.

[161] Tiefenthaler-EuGVKomm, Art. 27 EuGVVO N 3.

[162] Schmehl, S. 210 f; McGuire, S. 87.

[163] Schmehl, S. 211.

[164] Schmehl, a.a.O..

[165] Walter/Domej, S. 532.

[166] McGuire, S. 87.

[167] Schmehl, S. 213.

[168] Schmehl, a.a.O..

Ende der Leseprobe aus 49 Seiten

Details

Titel
Die parallele Rechtshängigkeit gemäss dem Lugano-Übereinkommen und der revidierten Brüssel-I-Verordnung
Untertitel
Eine Gegenüberstellung
Hochschule
Universität Bern  (Institut für Internationales Privatrecht und Verfahrensrecht)
Veranstaltung
Internationales Zivilprozessrecht
Note
5,0
Autor
Jahr
2013
Seiten
49
Katalognummer
V444283
ISBN (eBook)
9783668819825
ISBN (Buch)
9783668819832
Sprache
Deutsch
Schlagworte
EugVVO, Brüssel-I-Verordnung, LugÜ, Lugano-Übereinkommen, Parallele Rechtshängigkeit, Torpedo-Klagen, Forum Shopping, Forum Running, EU Recht, IP Law, IP Recht, Kritik
Arbeit zitieren
Matias Rodriguez Herran (Autor:in), 2013, Die parallele Rechtshängigkeit gemäss dem Lugano-Übereinkommen und der revidierten Brüssel-I-Verordnung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/444283

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Die parallele Rechtshängigkeit gemäss dem Lugano-Übereinkommen und der revidierten Brüssel-I-Verordnung



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden