Bedeutet die gesetzliche Tarifeinheit eine sinnvolle Vereinfachung der Tarifstrukturen oder eine Beschränkung der Tarifautonomie?


Seminararbeit, 2018

17 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhalt

Abstract

Abkürzungsverzeichnis

1. Hinführung zum Thema

2. Grundlegende Begriffe
2.1 Gesetzliche Tarifeinheit
2.2 Tarifautonomie

3. Auswirkung der gesetzlichen Tarifeinheit auf die Tarifstruktur für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
3.1 Auswirkungen für die Arbeitgeber
3.2 Auswirkungen für die Arbeitnehmer

4. Gegenüberstellung von Konsequenzen der gesetzlichen Tarifeinheit in Bezug auf die Tarifautonomie

5. Zusammenfassung und Ausblick

Literaturverzeichnis

Gesetzesverzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis

Abstract

Die vorliegende wissenschaftliche Arbeit gibt einen Überblick über das neue Tarifeinheitsgesetz, welches Bestandteil des Tarifvertragsgesetzes ist. Während die Tarifautonomie einen hohen Stellenwert in der Arbeitswelt besitzt, soll ihre Funktionsfähigkeit bei Veränderungen des Tarifvertragsgesetzes immer im Fokus liegen. Dies ist mit Hilfe des neuen verabschiedeten Gesetzes jedoch nicht vollständig gelungen. Die vorliegende wissenschaftliche Arbeit untersucht daher inwiefern die tatsächliche Tarifeinheit letztendlich die Tarifstruktur vereinfacht, oder ob Sie vielmehr die Tarifautonomie einschränkt.

Basierend auf verschiedenen wissenschaftlichen Meinungen konnte im Rahmen dieser Arbeit bewiesen werden, dass die Veränderungen sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer positive und negative Aspekte aufweisen. Eine klare Tendenz inwiefern eine Vereinfachung oder Beschränkung von Tarifstruktur - und Autonomie entsteht konnte jedoch nicht ermittelt werden. Flieraus lässt sich schließen, dass ein derartiges Themengebiet noch Raum für künftige Studien bietet, die der Frage nachgehen, inwiefern sich der neue Gesetzesentwurf tatsächlich in der Praxis Umsetzen lässt. Erst dann können die Ergebnisse dieser Arbeit tatsächlich verifiziert und empirisch bestätigt werden.

Abkürzungsverzeichnis

DGB Deutscher Gewerkschaftsbund

Abbildung in dieser leseprobe nicht enthalten

1. Hinführung zum Thema

Am 11.07.2017 gab das Bundesverfassungsgericht sein Urteil der Verfassungsbeschwerde gegenüber dem Tarifeinheitsgesetz bekannt.1 Das Tarifeinheitsgesetz wurde am 03.07.2015 im Bundestag beschlossen und erweitert von diesem Zeitpunkt an das Tarifvertragsgesetz (TVG) um den § 4a TVG.2 Der Gesetzgeber verabschiedete das Tarifeinheitsgesetz, welches seit dem 10.07.2015 seine Gültigkeit hat.3 Vertreter der Verfassungsbeschwerde waren dabei unter anderem der Marburger Bund sowie die vereinte Dienstleistungsgewerkschaft die auch unter dem Akronym verdi bekannt ist4 Durch die Präsenz in den Medien und im Bundestag erlangte das Thema einen hohen Stellenwert in unserer Gesellschaft. Bereits vor der Einführung hat das Gesetz bei Unternehmen und Gewerkschaften für Diskussionen gesorgt, woraus sich schließen lässt das der Beschluss letztendlich kritisch begutachtet wird. Basierend auf der aktuellen Relevanz des Themas möchte der Autor mit der vorliegenden wissenschaftlichen Arbeit die folgende Frage im Verlauf dieser Arbeit umfassend ergründen und beantworten:

Sind durch die Einführung der Tarifeinheit die Tarifstrukturen vereinfacht worden, oder hat der Staat ein Eingriff in die Tarif autonomie vorgenommen? Dabei wird in drei Schritten vorgegangen. Eingangs werden Grundlagen und Definitionen zum Verständnis der wissenschaftlichen Arbeit erläutert. Im zweiten Teil werden Überlegungen auf die Auswirkung der Tarifeinheit auf die Tarifstrukturen behandelt. Darauf aufbauend schließt sich eine Gegenüberstellung von Auswirkungen auf die Tarifautonomie an. Die Verfassungsmäßigkeit des umstrittenen Tarifeinheitsgesetzes kann in dieser Arbeit nur am Rande behandelt werden und stellt nicht den zentralen Punkt der wissenschaftlichen Arbeit dar. Weitaus mehr wird die Umsetzung und Anwendung der Tarifeinheit geprüft.

Im Folgenden werden nun zunächst die theoretischen Grundlagen betrachtet, die zum Verständnis und zur Durchführung der geplanten methodischen Vorgehensweise notwendig sind.

2. Grundlegende Begriffe 2.1 Gesetzliche Tarifeinheit

Unter dem Begriff Tarifeinheit wird die Absicht verstanden, dass in einem Betrieb nur ein Tarifvertrag umgesetzt werden kann. Dabei gelten lediglich die Rechtsnormen aus dem Tarifvertrag der Gewerkschaft, die am Tag der Unterzeichnung des Tarifvertrages am meisten Mitglieder aufweist.5 Unter Mitgliedern versteht man in diesem Kontext, alle Gewerkschaftsmitglieder die nach dem Vereins- und Satzungsrecht der Gewerkschaften unter deren Definition fallen.6

Die Regelungen nach dem §4a Abs. 2 TVG gelten dabei nur bei Tarifkollisionen, bei der mindestens zwei nicht inhaltsgleiche Tarifverträge einer Berufsgruppe unterschiedlicher Gewerkschaften an den Arbeitgeber gebunden sind.7 Es ist an dieser stelle zu erwähnen das § 4a Abs. 2 nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht mit dem Artikel 9 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) vereinbar ist. Dies bedeutet das Berufsgruppen deren Tarifverträge verdrängt wurden, in Bezug auf Ihre Interessen ausreichend befragt und berücksichtigt werden müssen. Eine Neuregelung durch den Gesetzgeber ist dabei maßgebend. Bis dahin muss überzeugend dargestellt werden, dass die Gewerkschaft, mit einem verdrängten Tarifvertrag im neuen Tarifvertrag ausreichend berücksichtigt wird.8 Bei kollidierenden Tarifverträgen wird der Minderheitsgewerkschaft ein Nachzeichnungsrecht eingeräumt, dies ist im § 4a Abs. 4 TVG geregelt. Dabei muss die Minderheitsgewerkschaft den Mehrheitstarifvertrag mit dem identischen Inhalt übernehmen. Das Recht darf nur bei einer Tarifkollision ausgeübt werden.9 Der Abgleich der Tarifverträge erfolgt personell sowie inhaltlich. Des Weiteren muss bei einer Übernahme der

Inhalt in vollem Umfang übernommen werden, während eine Selektierung nicht erfolgen darf. Somit wird das Recht zur Nachzeichnung nur bei Tarifinhalten gewährt, die auch im Minderheitstarif enthalten sind. Inhalte die hingegen nicht im Minderheitstarif enthalten sind, erhalten kein Nachzeichnungsrecht.10 Grundsätzlich sind Inhalte in einem Tarifvertrag in zwei Kategorien zu unterteilen. Man differenziert hier zwischen nachzeichnungsunfähigen und nachzeichnungsfähigen Inhalte.11 Jedoch wird nicht jeder nachzeichnungsfähige Inhalt von der Minderheitsgewerkschaft übernommen. Dies bedeutet das es vermutlich zu keiner Nachzeichnung kommen wird, wenn der Mehrheitstarif eine 40 stunden Woche beinhaltet, während der Tarifvertrag der Minderheitsgewerkschaft jedoch nur eine 35 Stunden Woche vorsieht.

Ziel der Regelung aus dem §4a TVG ist es die Sicherung der Schutz-, Verteilungs-, Befriedigungs- sowie die Ordnungsfunktion gewährleisten zu können.12 Eine derartige Vorgehensweise verfolgt die Absicht mit Hilfe der Auflösung oder Vermeidung von Tarifkollisionen eine Sicherung der Tarifautonomie anzustreben.13

2.2 Tarifautonomie

Die Tarifautonomie besitzt in Deutschland eine lange Geschichte. Erste Ansätze lassen sich bis in die 1860er Jahre zurückverfolgen.14 Sie ist im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland geregelt und somit geschützt. Eine erfolgreiche Umsetzung dieser, kann bereits seit über 60 Jahren gewährleistet werden, wobei die Tarifautonomie ihr Potential auch in besonders schwierigen wirtschaftlichen Zeiten demonstrieren konnte. Dank der Tarifautonomie war es beispielsweise in Zeiten der Finanzkrise mögliche schnelle Entscheidungen zu treffen ohne das ein Eingreifen des Staates notwendig war.15 In den vergangenen Jahren haben sich jedoch einige zentrale Änderungen ergeben, welche die Tarifautonomie in Teilen gefährden. Diese werden im Rahmen von Punkt 3.1 näher betrachtet.

Das Gesetz überträgt Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände das Recht, Gehälter, Löhne und jegliche andere Arten von Arbeitsbedingungen autonom ohne Eingriffe des Staates vorzunehmen.16 Des Weiteren ist die Tarifautonomie darauf ausgelegt, ein Gleichgewicht bei allen Arbeitnehmern herzustellen. Besonders die unterlegenen Mitarbeiter bekommen durch ein kollektives Handeln der Gewerkschaften einen Vorteil beim Debattieren von Löhne und Arbeitsbedingungen.17

Nachdem im Rahmen dieses Abschnittes die grundlegenden Begriffe für das Verständnis dieser wissenschaftlichen Arbeit erklärt wurden, soll das nachfolgende Kapitel prüfen ob und inwiefern die gesetzliche Tarifeinheit Auswirkungen auf die Tarifstrukturen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit sich bringt.

3. Auswirkung der gesetzlichen Tarifeinheit auf die Tarifstruktur für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Das deutsche TVG existiert seit 1949 und wurde noch im selben Jahr vor dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland erlassen. Im Laufe der Zeit wurden kleine Veränderungen im TVG vorgenommen, jedoch existiert das Gesetz nahezu unverändert seit seiner Erlassung.18 Änderungen oder neue Regularien in einem umfassenden System wie des deutschen Tarifsystems, bringen oft sehr hohe Veränderungen der bestehenden Regelungen mit sich.19 Seit der letzten Aktualisierung von § 4a TVG ergaben sich einige elementare Veränderungen im TVG. Im Folgenden wird deshalb auf diesen Aspekt und welche konkreten Veränderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer existieren genauer eingegangen.

[...]


1 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.07.2017, 1 BvR 1571/15.

2 Vgl. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015, Teil I, Nr. 25, s. 1130.

3 Vgl. DäublerTw.; Bepler, K., 2016, s. 31.

4 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.07.2017, 1 BvR 1571/15.

5 Vgl. § 4a Abs. 2 Tarifvertragsgesetz i.d.F. vom 25.08.1969, zuletzt geändert am 03.07.2015.

6 Vgl. Däubler, w.; Bepler, K., 2016, s. 66.

7 Vgl. Neurath, K., 2016, s. 13.

8 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.07.2017, 1 BvR 1571/15.

9 Vgl. § 4a Abs. 4 Tarifvertragsgesetz i.d.F. vom 25.08.1969, zuletzt geändert am 03.07.2015.

10 Vgl. Berg, p., 2015, s. 527.

11 Vgl. Däubler, w.; Bepler, K., 2016, s. 97.

12 Vgl. § 4a Abs. 1, Tarifvertragsgesetz i.d.F. vom 25.08.1969, zuletzt geändert am 03.07.2015.

13 Vgl. Bundestagsdrucksache 18/4062, S.8.

14 Vgl. Englberger, J., 1995, s. 45.

15 Vgl. Bepler, K., 2014, s. B 9.

16 Vgl. Artikel 9 Abs. 3, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland i.d.F. vom 23.05.1945, zuletzt geändert am 13.07.2017.

17 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1995, NJW 1996, 1201.

18 Vgl. Neurath, K., 2016, s. 1.

19 Vgl. Däubler, w.; Bepler, K., 2016, s. 103.

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Bedeutet die gesetzliche Tarifeinheit eine sinnvolle Vereinfachung der Tarifstrukturen oder eine Beschränkung der Tarifautonomie?
Hochschule
Hochschule für Technik Stuttgart
Note
1,7
Autor
Jahr
2018
Seiten
17
Katalognummer
V452535
ISBN (eBook)
9783668850224
ISBN (Buch)
9783668850231
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Tarifautonomie, Tarifeinheit, Tarufstruktur
Arbeit zitieren
Christian Kummer (Autor:in), 2018, Bedeutet die gesetzliche Tarifeinheit eine sinnvolle Vereinfachung der Tarifstrukturen oder eine Beschränkung der Tarifautonomie?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/452535

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