Einführung einer Finanztransaktionssteuer auf EU-Ebene. Mögliche Problematiken bei der Einführung


Hausarbeit, 2018

23 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkurzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Definition der Finanztransaktionssteuer

3 Aktuelle Bestrebungen zur Einfuhrung einer Finanztransaktionssteuer
3.1 Auf gesamter EU-Ebene
3.2 lm Rahmen der „Verstarkten Zusammenarbeit"

4 Argumentation der Befurworter einer FTS

5 Problematiken
5.1 Vermeidung „schadlicher“ Finanztransaktionen
5.2 Sinkende Liquiditat
5.3 Steuervermeidung
5.4 Zersplitterung des EU-Binnenmarkts

6 Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Abkurzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

lm Zuge der Finanzmarktkrise 2008/20091 ruckte die Idee einer Finanztransaktions- steuer(FTS) gerade in Europa bzw. der Europaischen Union zunehmend in den Fo- kus.2 Dies lasst sich u.a. anhand der zahlreichen neuen Veroffentlichungen zu diesem Thema im Nachgang der Krise feststellen.

Die Idee einer FTS ist dabei nicht grundsatzlich neu und wurde auch schon vor der Fi- nanzkrise diskutiert, so wurde u.a. im Jahr2002 eine Studie der EU-Kommission verof- fentlicht, die sich mit der Einfuhrung einer Steuer auf Devisenmarkttransaktionen be- schaftigte.3

In der offentlichen Debatte wird gemeinhin die Besteuerung des „Krisenverursachers Finanzsektors" als zu gering angesehen, speziell nachdem im Zuge der Finanzkrise ei- nige Banken von staatlicher Seite gestutzt und „gerettet“ werden mussten.4 An dieser Stelle sei zudem auf die bereits ergriffenen, zahlreichen neuen regulatorischen MaB- nahmen und Vorschriften verwiesen, die nach der Finanzkrise fur eine krisenfestere Branche sorgen sollten und immer noch sollen („Basel III" im Bankenbereich und ,,Sol- vency ll“ im Versicherungsbereich sind hier die Stichworte). Zahlreiche Lobby-Organi- sationen engagieren sich Pro-FTS (z.B. die globalisierungskritische NGO „attac“) Oder Contra-FTS, sodass Beitrage zu diesem Thema stets mit Blick auf die Interessen der Verfasser zur Kenntnis genommen werden sollte.

Nationale Finanztransaktionssteuern sind global gesehen keine Seltenheit, so gibt es sie seit einigen Jahren schon in Taiwan und der Schweiz, aber auch als sog. „Stempel- steuer" in GroBbritannien.5 Eine FTS auf supranationaler ebene hingegen gibt es bis- her noch nicht, sodass hier keine Erfahrungswerte bezogen auf die Wirksamkeit und Machbarkeit vorliegen. Gerade bei Uberlegungen zur Einfuhrung auf supranationaler und speziell auf europaischer Ebene sind die Auswirkungen und Wechselwirkungen dieser Steuer im Voraus sehr genau zu prufen, denn neben dem Finanzsektor wird auch die Realwirtschaft von dieser Steuer durchaus beruhrt sein.6

In der vorliegenden Arbeit soil in Abschnitt 2 eine kurze Historie und Definition der FTS gegeben werden. In Abschnitt 3 werden die aktuellen Bestrebungen zur Einfuhrung ei­ner FTS in der EU beleuchtet und naher erlautert. Abschnitt 4 soil die grundlegende Ar­gumentation der Befurworter einer FTS darlegen und die gewunschten Wirkungen die­ser Steuer beschreiben. SchlieBlich soil in Abschnitt 5 Bezug auf die aktuellen Plane genommen werden und dabei bspw. anhand praktischer Erfahrungen aus Landern mit FTS Problematiken bei der Einfuhrung verdeutlicht werden. Die Schlussbetrachtung mit einem abschlie&enden Fazit findet in Abschnitt 6 statt.

2 Definition der Finanztransaktionssteuer

Die Idee einer FTS wurde zuerst vom britischen Okonom und Mathematiker John May­nard Keynes in seinem 1936 erschienen Werk ,,The General Theory of Employment, In­terest and Money" entworfen: ,,The introduction of a substantial government tax on all transactions might prove the most serviceable reform available, with a view of mitiga­ting the predominance of speculation over enterprise"7

Keynes schrieb dies unter dem Eindruck der Weltwirtschaftskrise der spaten 1920er- bzw. 1930er- Jahren,8 und sah Spekulation auf den Finanzmarkten als Hauptgrund fur die Krise an. Das Konzept einer FTS wurde 1972 von einem Schuler Keynes', dem US- Amerikaner James Tobin aufgegriffen, im Gegensatz zu Keynes zielte seine Variante aber nur auf die Besteuerung von internationalen Devisentransaktionen mit einem sehr geringen Zinssatz ab, urn so kurzfristige Spekulationen unrentabel und damit uberflus- sig zu machen (sog. „Tobin-Tax“9 ). In der Folge beschaftigten sich immer wieder Oko- nomen mit der Idee zur Besteuerung von Finanztransaktionen so u.a. auch der deut­sche Okonom Paul Bernd Spahn.10

Eine Finanztransaktion kann dabei auf unterschiedliche Art definiert sein, so besteuert Ungarn im Rahmen seiner, am 01.01.2013 in Kraftgetretenen FTS, auch Bargeldabhe- bungen von Konten.11 Im Rahmen dieser Arbeit bezieht sich das Konzept der FTS aller- dings nur auf Wertpapiere wie Aktien und Anleihen und andere Finanzinstrumente (z.B. Derivate) die auf Borsen bzw. auBerborslich gehandelt werden. Es wird ersichtlich, dass das Konzept einer FTS auf unterschiedliche Art und Weise ausgestaltet werden kann.

Steuersystematisch kann sie als eine Verkehrssteuer betrachtet werden, da sie bei der Teilnahme am (Finanz-)Wirtschaftsverkehr erhoben wird. Besteuert werden kann eine breite Basis an Finanzprodukten bzw. Wertpapieren, die sowohl an der Borse, als auch auBerborslich (uber den OTC-Handel)12 gehandelt werden (Aktien, Staats- u. Unter- nehmensanleihen, Devisen und Derivate) Oder nur bestimmte Finanztransaktionen (z.B. nur Aktien u. Anleihen).13 Zudem ist sie vergleichbar mit einer Bruttoumsatzsteu- er, da sie ohne Abzug von Vorleistungen auf den gesamten Wert der Transaktion erho­ben wird.14

Zu unterscheiden ist die FTS von anderen Steuern und Abgaben im Finanzsektor,15 wie der 2011 in Deutschland eingefuhrten Bankenabgabe, deren Hohe sich nach der Bi- lanzsumme und dem Eigenkapital einer Bank berechnet.16

3 Aktuelle Bestrebungen zur Einfuhrung einer Finanz- transaktionssteuer

3.1 Auf gesamterEU-Ebene

Als Reaktion auf die Finanzkrise schlug die deutsche Bundeskanzlerin Angela Merkel in einer Regierungserklarung vom 10.11.2009 vor, ,,den Finanzsektor an den Kosten der Finanzkrise zu beteiligen“ und dies uber eine international erhobene „Borsenum- satzsteuer" zu erreichen.17 Am 09.09.2011 bekraftigten der damalige franzosische Fi- nanzminister Francois Baroin und sein damaliger deutscher Amtskollege Wolfgang Schauble mit einem Brief an den EU-Kommissar fur Binnenmarkt und Dienstleistun- gen, Michel Barnier, ihr Vorhaben zur Einfuhrung einer EU-weiten „financial transaction tax" und regten an, dass die EU eine globale Vorreiterrolle bei der Einfuhrung uberneh- men solle.18 Zudem beriefen sie sich auf Verlautbarungen des EU-Rats vom 24./25.03.2011, die eine globale Einfuhrung einer FTS befurworteten.

Unter dem Titel „Financial Transaction Tax: Making the financial sector pay its fair share/Finanztransaktionssteuer: Der Finanzsektor wird zur Kasse gebeten" veroffent- lichte die Europaische Kommission am 28.03.2011 eine Pressemitteilung, in der sie ihre Plane erlauterte, den (Ver-)Kauf von Aktien und Anleihen mit 0,1% und Derivate mit 0,01% auf den Wertpapierkaufpreis zu besteuern, wenn mindestens ein Handels- partner in der EU steuerpflichtig ansassig ist.19 Zu zahlen sei diese Steuer von den Banken bzw. Finanzdienstleistern, die die Transaktion abwickeln. Dabei wird die An- sassigkeit einer Bank/eines Finanzdienstleisters durch verschiedene Tatbestande kon- kretisiert, z.B. durch eine feste Anschrift bzw. gewohnlichen Sitz in einem EU-Mitglieds- staat, eine vorhandene Genehmigung in einem EU-Mitgliedsstaat (Banklizenz) Oder ei- nen eingetragenen Sitz in der EU.20 Die Kommission ging von einem Jahressteuerauf- kommen von bis zu 57 Milliarden aus und plante eine Einfuhrung der Steuer zum 01.01.2014. Die Plane sollten von alien 27 EU- Mitgliedstaaten diskutiert und von der Kommission beim G20-Gipfel im November 2011 in Cannes prasentiert werden.21 Die- ser Zeitplan konnte allerdings nicht eingehalten werden.

lm folgenden Jahr wurde im Rat fur Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) am 22.06. bzw. 10.07.2012 festgestellt, das die notige, einstimmige Einigung aller Mitgliedsstaaten auf eine gemeinsame FTS nicht zu erreichen sei.22 Eine EU-weite Einfuhrung einer FTS in alien EU-Mitgliedsstaaten ist seither nicht in Planung.

3.2 Im Rahmen der„Verstarkten Zusammenarbeit“

Als Reaktion auf das Scheitern einer EU-weiten Einfuhrung fanden sich Ende 2012 elf EU-Mitgliedsstaaten23 zusammen, urn in diesem kleineren Kreis eine FTS auf den Weg zu bringen. Dazu wurde die Institution der sog. „Verstarkten Zusammenarbeit" (VZ) ge- nutzt, ein Instrument, das mit dem Amsterdamer Vertrag vom 01.05.1999 eingefuhrt wurde und mehr Flexibility in der Zusammenarbeit gewahrleisten sollte. Die VZ soil die Moglichkeit eroffnen, innerhalb der EU Aufgaben und Ziele in unterschiedlichen Ge- schwindigkeiten anzugehen und zu erreichen.24 Zu einer VZ mussen sich mindestens neun EU-Mitgliedsstaaten zusammenfinden.25

Nachdem am 23.10.2012 der Ermachtigungsbeschluss der VZ erreicht wurde, legte die EU- Kommission am 14.02.2013 einen zweiten Richtlinien-Entwurf zur FTS vor, der sich in einigen Punkten zum ersten Entwurf unterschied. So wurden die Schatzungen zum Jahressteueraufkommen auf 30-35 Mrd. Euro gesenkt, das sog. „issuance princi­ple"26 aufgenommen und Ausnahmeregelung z.B. fur den Handel mit der Europaischen Zentralbank (EZB) Oder anderen offentlichen Korperschaften27 festgelegt.28 In der ECO- FIN-Sitzung am 06.05.2014 einigten sich die Teilnehmer auf weitere Details, so sollte der erste Einfuhrungsschritt am 01.01.2016 vollzogen werden. In diesem Schritt sollte nur die Besteuerung von Aktien und „einigen“ Derivaten29 erfolgen, eine Konkretisie- rung von „einigen“ fand nicht statt. Zudem sollte es einzelnen Mitgliedsstaaten gestattet sein, auf nationaler Ebene weitere Finanzprodukte zu besteuern, urn bestehende Steu- ersysteme zu bewahren.30 lm Dezember 2015 schied Estland aus dem Teilnehmerkreis der VZ aus. Die verbliebe- nen 10 Mitgliedsstaaten beschlossen auf der ECOFIN-Tagung am 20.05.2016 einige weitere Anderungen, so sollen Finanzprodukte, die auBerhalb des FTS-Raums emit- tiert wurden, in einer Einfuhrungsphase von der Steuer ausgenommen werden und De- rivate nun umfassender besteuert werden.31 Ausnahmen fur „Market-Maker“32 stehen die Teilnehmer skeptisch gegenuber, erwagen sie aber fur klar abgegrenzte Transaktio- nen. Bis Ende 2016 sollte eine umfassende Einigung unter den Teilnehmern der VZ ge- funden werden, sodass danach die Umsetzung angegangen werden konne.33 Diese Ei­nigung wurde augenscheinlich nicht erreicht, denn eine konkrete Einfuhrung der Steuer ist zum jetzigen Stand (03/2018) nicht absehbar. Seither sind keine weiteren substanti- ellen Schritte im Teilnehmerkreis der VZ unternommen worden, der politische Wille zur Einfuhrung einer FTS ist, zumindest in Deutschland, aber immer noch vorhanden.34

4 Argumentation der Befurworter einer FTS

Die Grunde zur Einfuhrung einer FTS liegen fur ihre Befurworter auf der Hand. Zum ei- nen ist hier die monetare Einnahmenerzielung durch die Steuer zu nennen, urn mit die- sem Geld (teilweise) die Kosten zu decken, die den offentlichen Haushalten wahrend der Finanzkrise zur Stutzung des Finanzsektors und zur Initiierung von Konjunkturerho- lungsmaBnahmen entstanden sind,35 Oder praventiv fur kunftige Krisen als Reserve zu verwenden.36 So wurden von den Mitgliedsstaaten im Zeitraum von zwei Jahren (10/2008-10/2010) 4,6 Billionen Euro bspw. fur Burgschaften, RekapitalisierungsmaB- nahmen und bilanzielle EntlastungsmaBnahmen dem Finanzsektor zur Verfugung ge- stellt, von denen 1,1 Billionen Euro in Anspruch genommen wurden (das entsprach ca. 9,3% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) von 2009 der damals 27 EU-Mitgliedsstaaten), von denen nur ein Teil zuruckgezahlt wurde.37

Zugunsten der Realwirtschaft genehmigte die EU-Kommission im November 2008 das ,,Europaische Konjunkturprogramm fur Wachstum und Arbeitsplatze"38 mit dem 2008, 2009 und 2010 jeweils ca. 200 Mrd. Euro (zwischen 1-4% u. 1,5% des EU-27 BIP's der entsprechenden Jahre) im Bereich von Steuererleichterungen und Investitionen zur Verfugung gestellt wurden. Durch diese MaBnahmen stiegen die offentlichen Haus- haltsdefizite von durchschnittlich 0,8% des BIP in 2007, auf 6,5% des BIP in 2010 an

(in den damals 27 EU-Mitgliedsstaaten). Ein ahnliches Bild ergibt sich bei der Verschul- dung: 2007 noch bei ca. 60% des BIP stieg diese Marke auf ihren Hochststand von 86,8% in 201439 an.40 Eine vom Bundesfinanzministerium in Auftrag gegebene Studie, durchgefuhrt durch Copenhagen Economics und veroffentlicht am 15.05.2014 kam zu dem Ergebnis, dass unter Berucksichtigung der Rahmenbedingungen der VZ (0,1% FTS auf Wertpapiere wie Aktien und Anleihen und 0,01% FTS auf Derivate) Einnah- men i.H.v. bis zu 28,2 Mrd. Euro realistisch seien, was 1,1% des BIP's ausmacht.41 Auch die Aufhebung des Mehrwertsteuervorteils fur Finanzinstitute42 wird in die Diskus- sion eingebracht, waswiederum einem Steuervorteil i.H.v. 18 Mrd. Euro entspricht.43

Zum anderen wird die regulatorische Wirkung einer FTS als Vorteil angefuhrt. So ant- wortete die Bundesregierung am 28.10.2014 auf eine Anfrage der Bundestagsfraktio- nen BUNDNIS 90/Die Grunen und DIE LINKE zum Zweck der Steuer: ,,Die geplante Fi- nanztransaktionssteuer dient zunachst der Erzielung von Einnahmen. Ihre Einfuhrung wird auch Auswirkungen auf die Finanzmarkte haben. [...] Stabilisierende Wirkungen auf die Finanzmarkte werden aber vor allem durch die bereits ergriffenen und noch zu ergreifenden MaBnahmen der Finanzmarktregulierung erzielt."44 In diesem Kontext ist die FTS als sog. „Lenkungssteuer“ mit Sozialzweck45 zu betrachten, durch die beste- hende negative Einflusse (sog. ..negative Externalitat") mittels Besteuerung einge- schrankt bis komplett vermieden werden sollen.46 Bekannte bestehende Lenkungssteu- ern in Deutschland sind u.a. die Okosteuer und die Alkopopsteuer. Die Argumentation zugunsten eines Lenkungseffekts der Steuer zielt fur die Befurworter hauptsachlich auf die gewunschte Vermeidung von „Spekulation“. So seien bestimmte Finanztransaktio- nen schadlich fur die Gesamtwirtschaft und hatten zudem keinen nutzen fur die Real- wirtschaft. Dies treffe insbesondere auf exzessiven Handel (den sog. „Hochfrequenz- handel"47 ) und die hohen Handelsumsatze im Bereich kurzfristiger Transaktionen zu, durch die Preisblasen und in der Folge (Finanz-)Krisen entstunden.48 Die Befurworter versprechen sich durch die Einfuhrung einer FTS auch eine Verringerung der Volatili­ty49 und damit automatisch robustere Markte.

[...]


1 Im Folgenden nur noch Finanzkrise

2 Vgl. EU-Kommission, (Besteuerung des Finanzsektors 2010), [Zugriff am 28.03.2018]

3 Vgl. Martin, H., (Transaktionsbesteuerung auf dem Devisenmarkt 2012), S. 2

4 Vgl. Dullien, S., von Hardenberg, C. (Expertise im Auftrag der Friedrich-Ebert-Stiftung 2011), [Zugriff am 28.03.2018]

5 Vgl. Hemmelgarn, T., (Steuern und Abgaben im Finanzmarktsektor 2011), S. 52

6 Vgl. Hemmelgarn, T., (Steuern und Abgaben im Finanzmarktsektor 2011), S. 7

7 Siehe: (General Theory 1936), S. 143

8 Am 24.10.1929, dem sog. ,,Schwarzen Donnerstag", nach mehreren Wochen in denen der Dow-Jones- Index an der New Yorker Borse (New York Stock Exchange), nach jahrelangen Wertsteigerungen, plotzlich zu Sinken begann, versuchten immer mehr Anleger Ihre Aktienanlagen zu verkaufen. Am 29.10.1929 („Schwarzer Dienstag") versuchten dann nahezu alle Anleger in Panik ihre Wertpapiere zu verkaufen, was in einem Borsencrash endete und als Ausloser der sog. ,,Great Depression" in den USA und einer globalen Weltwirtschaftskrise gilt; Vgl. Blaich, F., (Der schwarze Freitag 1985), S. 1 ff.

9 Vgl. Meyer, A., (Die Tobin-Steuer2001), S. 730-736 [Zugriffam 28.03.2018]

10 Vgl. Spahn, P. B., (Zur Durchfuhrbarkeit einer Devisentransaktionssteuer 2002) [Zugriff am 28.03.2018]

11 Vgl. Buttner, T., Erbe, K., Hannig, T., v. Schweinitz, O., (Steuern und Abgaben im Finanzsektor II 2015) S. 12

12 AulJerborsliche OTC-Geschafte (OTV - over the counter) sind individuell zwischen Banken bzw. zwischen Banken und Kunden Vertrage/Abschlusse; Vgl. Schmidt, M. (Derivative Finanzinstrumente 2014), S. 3;

13 Vgl. Hemmelgarn, T., (Steuern und Abgaben im Finanzmarktsektor 2011), S. 38

14 Vgl. Hemmelgarn, T., (Steuern und Abgaben im Finanzmarktsektor 2011), S. 18

15 Der Begriff „Finanzsektors“ umfasst viele Akteure. Neben Banken und Versicherungen zahlen auch Pensions- u. Investmentfonds und andere Finanzdienstleister (z.B. Kreditkartenunternehmen) dazu; Vgl. Eurostat, (ESA 1995), [Zugriffam 28.03.2018]

16 Vgl. Verordnung uber die Erhebung der Beitrage zum Restrukturierungsfonds fur Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds-Verordnung - RstruktFV) BGBI. I S. 1268 (Nr. 30)

17 Vgl. Deutsche Bundesregierung, (Regierungserklarung A. Merkel 10.11.2009) [Zugriffam 28.03.2018]

18 Vgl. Schauble, W., Baroin, F., (Deutsch-Franzosischer Brief 09 09 2011) [Zugriffam 28.03.2018]

19 Vgl. EU-Komission (IP/11/1085) [Zugriff am 28.03.2018]

20 Vgl. Cortez, B., Vogel, T., (Finanztransaktionssteuer 2012), S. 7 [Zugriff am 28.03.2018]

21 Vgl. EU-Komission (IP/11/1085) [Zugriff am 28.03.2018]

22 Vgl. Hemmelgarn, T., (Steuern und Abgaben im Finanzmarktsektor 2011), S. 9

23 Dazu gehorten: Belgien, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Osterreich, Portugal, Slowenien und die Slowakei; Vgl. Buttner, T., Erbe, K., Hannig, T., v. Schweinitz, O., (Steuern und Abgaben im Finanzsektor II 2015) S. 9

24 Vgl. Weickert, S., (Die „verstarkte Zusammenarbeit" 2007), S. 17

25 Vgl. EUR-Lex, (Verstarkte Zusammenarbeit) [Zugriff am 28.03.2018]

26 D.h. die Steuerpflicht besteht auch dann, wenn kein Handelspartner in einem der 11 Teilnehmerstaaten steuerpflichtig ansassig ist, das gehandelte Finanzprodukt aber in einem der 11 Lander ausgegeben wurde (issued)

27 Hauptsachlich, urn die Refinanzierung offentlicher Haushalte nicht durch die Steuerzu verteuern. So gibt z.B. die Bundesrepublik Deutschland u.a Bundesanleihen am Kapitalmarkt aus, urn sich Geld von denAnlegern zu leihen. Vgl. Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH, (Bundesanleihen) [Zugriff am 28.03.2018]

28 Vgl. EU-Kommission, (MEMO/12/98) [Zugriff am 28.03.2018]

29 Vgl. Buttner, T., Erbe, K., Hannig, T., v. Schweinitz, O., (Steuern und Abgaben im Finanzsektor II 2015) S. 15

30 Aktuell haben von den Teilnehmern der VZ Frankreich (August 2012) und Italien (Januar 2013, vollstandig in Kraft seit September 2013) eine nationale FTS eingefuhrt; Vgl. Buttner, T., Erbe, K., Hannig, T., v. Schweinitz, O., (Steuern und Abgaben im Finanzsektor II 2015) S. 19

31 Vgl. Gotz, A., Deloitte Osterreich (Aktuelle Uberlegungen) [Zugriff am 28.03.2018]

32 Market-Maker stellen wahrend der Handelszeit auf den Borsen kontinuierlich An- und Verkaufskurse (Preisbildung), zu denen sie ein bestimmtes Wertpapier/Finanzprodukt kaufen bzw. verkaufen. In einem nach dem Market-Maker-Prinzip aufgestellten Handelsplatz wickeln alle ubrigen Marktteilnehmer ihre Transaktionen uber den/die Market-Maker ab, somit ist immer ein Transaktionspartnerzur Stelle und eine standige Handelsbereitschaft gegeben. Vgl. Bosch, R., (Market-Maker als liquiditatsspendende Intermediare 2001), S. 11

33 Vgl. Haunold, P., Engel-Kazemi, N., Gotz, A., Deloitte Osterreich (EU FTT) [Zugriff am 28.03.2018]

34 Vgl. Koalitionsvertrag CDU/CSU und SPD vom 12.03.2018, S. 8 [Zugriff am 28.03.2018]

35 Vgl. Hemmelgarn, T., (Steuern undAbgaben im Finanzmarktsektor 2011), S. 10

36 Vgl. Lach, M., (Finanztransaktionssteuer 2015), S. 34 [Zugriff am 28.03.2018]

37 Vgl. Stolz, S., Wedow, M., Deutsche Bundesbank, (Extraordinary measures in extraordinary times 2010) [Zugriff am 28.03.2018]

38 Vgl. EU-Kommission, (IP/08/1771) [Zugriff am 28.03.2018]

39 Vgl. o.V., (Staatsverschuldung) [Zugriffam 28.03.2018]

40 Vgl. Hemmelgarn, T., (Steuern und Abgaben im Finanzmarktsektor 2011), S. 10

41 Vgl. Copenhagen Economics, (Eine Europaische Finanztransaktionssteuer2014) [Zugriffam 28.03.2018]

42 S. Hemmelgarn, T., (Steuern undAbgabenim Finanzmarktsektor2011), S. 25: Seitder Annahme der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie im Jahr 1977 hat das EU-Mehrwertsteuersytsem Finanzdienstleistungen sowie Versicherungen und Investmentfonds von der Umsatzsteuer freigestellt.

43 Vgl. Lach, M., (Finanztransaktionssteuer 2015), S. 33 [Zugriffam 28.03.2018]

44 Vgl. Deutscher Bundestag, (Drucksache 18/2995 2014), S. 4 [Zugriff am 28.03.2018]

45 Vgl. Martin, H., (Transaktionsbesteuerung auf dem Devisenmarkt 2012), S. 73

46 Vgl. Daepp, M., Schaltegger, C. (Moderne Steuersysteme 2004), S. 17 [Zugriff am 28.03.2018]

47 „Unter Hochfrequenzhandel versteht man eine Subkategorie des algorithmischen Handels die sich durch extrem geringe Latenzzeiten, kurzfristige Handelsstrategien sowie durch minime Gewinnmargen pro Transaktion charakterisieren lasst. Nur Skaleneffekte machen dieses Geschaftsmodell uberhaupt profitabel, was sich sehr deutlich in der Vervielfachung der Transaktionsvolumen manifestiert"; S.: Contratto, F., (Hochfrequenzhandel und systemische Risiken 2014), S. 145 [Zugriff am 28.03.2018]

48 Vgl. Hemmelgarn, T., (Steuern und Abgaben im Finanzmarktsektor 2011), S. 14

49 S. Schmidt, M. (Derivative Finanzinstrumente 2014), S. 45: Die historische Volatilitat kann als MalJfur Kursschwankungen in der Vergangenheit berechnet werden [...] die implizite Volatilitat als Mali fur die Kursschwankungen in derZukunft

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Details

Titel
Einführung einer Finanztransaktionssteuer auf EU-Ebene. Mögliche Problematiken bei der Einführung
Hochschule
Private Fachhochschule Göttingen
Note
1,0
Autor
Jahr
2018
Seiten
23
Katalognummer
V464761
ISBN (eBook)
9783668937789
ISBN (Buch)
9783668937796
Sprache
Deutsch
Schlagworte
einführung, finanztransaktionssteuer, eu-ebene, mögliche, problematiken
Arbeit zitieren
Adrian Welle (Autor:in), 2018, Einführung einer Finanztransaktionssteuer auf EU-Ebene. Mögliche Problematiken bei der Einführung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/464761

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