Seit dem 1.1.2005 (in Ausnahmefällen ab dem 1.1.2007) müssen alle kapitalmarktorientierten Unternehmen ihre Konzernabschlüsse nach den IAS- bzw. IFRS-Rechnungslegungsvorschriften erstellen. Die internationale Rechnungslegung befindet sich in einer umfangreichen Reformphase, in der das IASB und das FASB eine Konvergenz der internationalen Rechnungslegungsvorschriften anstreben.
Einen Reformschwerpunkt stellt das Projekt Business Combinations dar, das im Juli 2001 ins Leben gerufen wurde, um die US-GAAP- und IAS-Rechnungslegungs-vorschriften in Bezug auf Konzernabschlüsse zu konkretisieren und anzugleichen. IFRS 3 Business Combinations und die überarbeiteten Versionen des IAS 36 Impairment of Assets und IAS 38 Intangible Assets wurden im März 2004 eingeführt und damit die erste Projektphase beendet. Die Veröffentlichung der Standards hat grundlegende Änderungen zur Folge. Beispielsweise dürfen Unternehmenserwerbe nur noch nach der Erwerbsmethode (Purchase Method) dargestellt werden. Die Bilanzierung und Bewertung von immateriellen Vermögenswerten wurde konkretisiert. Darüber hinaus darf Goodwill nicht mehr planmäßig abgeschrieben werden, sondern muss einem jährlichen Werthaltigkeitstest (Impairment Test) unterzogen werden.
Die Abkehr von der planmäßigen Abschreibung des Goodwills hat fundamentale Folgen für nationale und internationale Konzerne, denn die Bilanzposition Goodwill stellt eine Schlüsselgröße im Konzernabschluss dar. So betrug im Jahr 2003 der Goodwill der DAX-30-Unternehmen durchschnittlich 40% des bilanziell erfassten Eigenkapitals. Auch außenstehende Gesellschafter nehmen einen wichtigen Platz in der Konzernrechnungslegung ein. Im Jahr 2001 besaßen konzernfremde Gesellschafter in einzelnen DAX-30-Unternehmen über ein Drittel des Konzern-eigenkapitals. Die zweckadäquate Bewertung des Goodwills bei Vorhandensein von Minderheitenanteilen wird immer bedeutender.
In dieser Arbeit soll die Frage geklärt werden, wie sich die neue Bewertung des Goodwills nach IFRS 3 in Verbindung mit IAS 36 auswirkt, wenn der Goodwill aus einem Unternehmenserwerb mit einer Beteiligung von weniger als 100% stammt und Minderheiten an dem erworbenen Unternehmen beteiligt sind.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1. Einführung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung und Aufbau
2. Goodwill
2.1 Definition und Bestandteile des Goodwills
2.2 Verteilung des Goodwills auf zahlungsmittelgenerierende Einheiten
3. Werthaltigkeitstest für goodwill-tragende zahlungsmittelgenerierende Einheiten
3.1 Grundkonzeption des Werthaltigkeitstests
3.2 Werthaltigkeitstest unter Berücksichtigung von Minderheitenanteilen
3.3 Relevante Parameter
3.3.1 Erzielbarer Betrag der zahlungsmittelgenerierenden Einheit
3.3.2 Buchwert der zahlungsmittelgenerierenden Einheit
3.4 Beispiel: Der Werthaltigkeitstest unter Berücksichtigung von Minderheitenanteilen
4. Werthaltigkeitstest bei Vorhandensein von unterschiedlichen Minderheitenanteilen in einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit
4.1 Darstellung der Minderheitenproblematik
4.2 Hochrechnung des Goodwills um Minderheitenanteile
4.3 Aufteilung des Wertminderungsbedarfs auf einen Konzern- und einen Minderheitenanteil
4.4 Beispiel zum Werthaltigkeitstest bei Vorhandensein von unterschiedlichen Minderheitenanteilen
4.4.1 Hochrechnung des Goodwills
4.4.2 Aufteilung des Wertminderungsbedarfs
5. Werthaltigkeitstest bei sukzessivem Beteiligungserwerb
5.1 Auswirkungen des sukzessiven Beteiligungserwerbs auf den Werthaltigkeitstest
5.2 Beispiel zum Werthaltigkeitstest bei sukzessivem Beteiligungserwerb
6. Kritische Betrachtung
6.1 Kritische Würdigung der Hochrechnung des Goodwills
6.2 Kritische Würdigung der Aufteilung des Wertminderungsbedarfs
7. Werthaltigkeitstest nach Phase II
8. Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Der Werthaltigkeitstest nach IAS 36 unter Berücksichtigung von Minderheitenanteilen
Abb. 2: Proportionale Hochrechnung des Goodwills
Abb. 3: Werthaltigkeitstest unter Berücksichtigung von Minderheitenanteilen
Abb. 4: Proportionale Hochrechnung des Goodwills bei Vorhandensein von unterschiedlichen Minderheitenanteilen
Abb. 5: Hochrechnung des Goodwills anhand des relativen erzielbaren Betrags bei Vorhandensein von unterschiedlichen Minderheitenanteilen
Abb. 6: Ermittlung des Wertminderungsbedarfs auf Basis der proportionalen Hochrechnung des Goodwills
Abb. 7: Hochrechnung des Goodwills anhand des relativen erzielbaren Betrags
Abb. 8: Ermittlung des Wertminderungsbedarfs auf Basis der Hochrechnung anhand des relativen erzielbaren Betrags
Abb. 9: Verteilung des Wertminderungsbedarfs anhand des relativen hochgerechneten Goodwills
Abb. 10: Verteilung des Wertminderungsbedarfs anhand des relativen erzielbaren Betrags
Abb. 11: Verteilung des Goodwills im Zuge eines Anteilserwerbs nach Kontrollerlangung
1. Einführung
1.1 Problemstellung
Seit dem 1.1.2005 (in Ausnahmefällen ab dem 1.1.2007) müssen alle kapitalmarktorientierten Unternehmen ihre Konzernabschlüsse nach den IAS- bzw. IFRS-Rechnungslegungsvorschriften erstellen. Die internationale Rechnungslegung befindet sich in einer umfangreichen Reformphase, in der das IASB und das FASB eine Konvergenz der internationalen Rechnungslegungsvorschriften anstreben. Einen Reformschwerpunkt stellt das Projekt Business Combinations dar, das im Juli 2001 ins Leben gerufen wurde, um die US-GAAP- und IAS-Rechnungslegungs-vorschriften in Bezug auf Konzernabschlüsse zu konkretisieren und anzugleichen. IFRS 3 Business Combinations und die überarbeiteten Versionen des IAS 36 Impairment of Assets und IAS 38 Intangible Assets wurden im März 2004 eingeführt und damit die erste Projektphase beendet. Die Veröffentlichung der Standards hat grundlegende Änderungen zur Folge. Beispielsweise dürfen Unternehmenserwerbe nur noch nach der Erwerbsmethode (Purchase Method) dargestellt werden. Die Bilanzierung und Bewertung von immateriellen Vermögenswerten wurde konkretisiert. Darüber hinaus darf Goodwill nicht mehr planmäßig abgeschrieben werden, sondern muss einem jährlichen Werthaltigkeitstest (Impairment Test) unterzogen werden.[1]
Die Abkehr von der planmäßigen Abschreibung des Goodwills hat fundamentale Folgen für nationale und internationale Konzerne, denn die Bilanzposition Goodwill stellt eine Schlüsselgröße im Konzernabschluss dar. So betrug im Jahr 2003 der Goodwill der DAX-30-Unternehmen durchschnittlich 40% des bilanziell erfassten Eigenkapitals.[2] Auch außenstehende Gesellschafter nehmen einen wichtigen Platz in der Konzernrechnungslegung ein. Im Jahr 2001 besaßen konzernfremde Gesellschafter in einzelnen DAX-30-Unternehmen über ein Drittel des Konzern-eigenkapitals.[3] Die zweckadäquate Bewertung des Goodwills bei Vorhandensein von Minderheitenanteilen wird immer bedeutender.
In dieser Arbeit soll die Frage geklärt werden, wie sich die neue Bewertung des Goodwills nach IFRS 3 in Verbindung mit IAS 36 auswirkt, wenn der Goodwill aus einem Unternehmenserwerb mit einer Beteiligung von weniger als 100% stammt und Minderheiten an dem erworbenen Unternehmen beteiligt sind.
1.2 Zielsetzung und Aufbau
Die vorliegende Arbeit konzentriert sich auf die Durchführung des Werthaltigkeits-tests für Goodwill bei Vorhandensein von Minderheitenanteilen. IAS 36 gibt keine konkreten Anweisungen, wie Goodwill auf seine Werthaltigkeit zu überprüfen ist, wenn der Goodwill nur beteiligungsproportional aktiviert wurde und Minderheiten beteiligt sind. IAS-/IFRS-Bilanzierende werden vor allem bei Vorhandensein von unterschiedlichen Minderheitenanteilen in einer goodwill-tragenden ZGE vor eine große Herausforderung gestellt. Fraglich ist, wie der Goodwill um die unterschiedlichen Minderheitenanteile zu erhöhen und wie ein gegebenenfalls vorhandener Wertminderungsbedarf auf die einer ZGE zugeordneten Goodwills aufzuteilen ist. Diese Arbeit greift die Minderheitenproblematik auf und stellt Lösungsansätze vor. Anschließend erfolgt eine kritische Betrachtung der vorgestellten Lösungsansätze.
In Kapitel 2 „Goodwill“ wird der Vermögenswert Goodwill vorgestellt und seine Zuordnung auf zahlungsmittelgenerierende Einheiten erläutert. Der Werthaltigkeits-test nach IAS 36 wird in Kapitel 3 „Werthaltigkeitstest für goodwill-tragende zahlungsmittelgenerierende Einheiten“ dargestellt. Im ersten Abschnitt wird der Ablauf des Werthaltigkeitstests veranschaulicht. Wie der Werthaltigkeitstest durchzuführen ist, wenn Minderheiten beteiligt sind und der Goodwill nur beteiligungsproportional aktiviert wurde, wird im zweiten Abschnitt untersucht. Anschließend werden die relevanten Parameter des Werthaltigkeitstests vorgestellt und der Werthaltigkeitstest wird anhand eines Beispiels dargestellt und erläutert. In Kapitel 4 „Werthaltigkeitstest bei Vorhandensein von unterschiedlichen Minderheitenanteilen in einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit“ werden Lösungsansätze zur Hochrechnung des Goodwills und Verteilung des Wertminderungsbedarfs bei Beteiligung von unterschiedlichen Minderheiten vorgestellt. Zunächst werden zwei Verfahren zur Erhöhung des Goodwills um Minderheitenanteile dargestellt. Anschließend werden zwei Verfahren zur Aufteilung des Wertminderungsbetrags auf den Konzern- und Minderheitenanteil des Goodwills aufgezeigt. Die möglichen Vorgehensweisen werden im letzten Abschnitt anhand eines ausführlichen Beispiels verdeutlicht. In Kapitel 5 „Werthaltigkeitstest bei sukzessivem Beteiligungserwerb“ wird untersucht, wie sich ein sukzessiver Beteiligungserwerb auf den Werthaltigkeitstest auswirkt. Anhand eines Beispiels werden die Auswirkungen veranschaulicht. In Kapitel 6 „Kritische Betrachtung“ werden die Hochrechnung des Goodwills und die Verteilung des Wertminderungs-betrags einer kritischen Analyse unterzogen. Kapitel 7 „Werthaltigkeitstest nach Phase II“ beschäftigt sich mit der Full Goodwill Method und den Folgen für den Werthaltigkeitstest. Kapitel 8 „Zusammenfassung“ bietet einen Überblick über die erarbeiteten Ergebnisse.
Nachfolgend wird lediglich Bezug auf die neue Fassung des IAS 36 (revised 2004) genommen.
2. G oodwill
2.1 Definition und Bestandteile des Goodwills
Ein Goodwill kann entweder selbst erstellt werden - in diesem Fall handelt es sich um einen originären Goodwill - oder mit einem Unternehmen erworben werden. Der erworbene bzw. derivative Goodwill wird gemäß IFRS 3.51(b) definiert als „Überschuss der Anschaffungskosten des Unternehmenszusammenschlusses über den vom Erwerber […] angesetzten Anteil an dem beizulegenden Nettozeitwert der identifizierbaren Vermögenswerte, Schulden und Eventualschulden.“ Unternehmenserwerbe werden laut IFRS 3.14 nach der Erwerbsmethode im Sinne der vollständigen Neubewertungsmethode (Entity Concept) dargestellt. Im Rahmen der Kaufpreisallokation (Purchase Price Allocation) wird der Kaufpreis auf die erworbenen, identifizierbaren Vermögenswerte und Verbindlichkeiten bzw. Eventualverbindlichkeiten verteilt. Ergibt sich nach der Kaufpreisallokation eine Differenz aus dem neubewerteten Nettovermögen und dem Kaufpreis, so ist diese Residualgröße nach IFRS 3.51(a) als Goodwill zu aktivieren. Übersteigen die mit Verkehrswerten bewerteten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten bzw. Eventualverbindlichkeiten den Kaufpreis, so ist der negative Goodwill (Excess) nach einer nochmaligen Überprüfung der Kosten des Unternehmenszusammenschlusses und der Wertansätze der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten bzw. Eventualverbindlichkeiten (Reassessment) als Ertrag in der GuV zu erfassen (IFRS 3.56).
Die Residualgröße Goodwill soll im Kern einen Vermögenswert darstellen. Nach IFRS 3.BC130 und 131 wird er auch als Core Goodwill bezeichnet und besteht aus zwei Komponenten:
- Der Going-Concern-Goodwill umfasst den Kapitalisierungsmehrwert, der sich aus dem Gesamtwert abzüglich der Summe der Einzelwerte des erworbenen Unternehmens ergibt.
- Der Synergie-Goodwill enthält den zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen, der bei einem Unternehmenserwerb durch die Kombination aus erworbenem Nettovermögen und dem Vermögen des Erwerbers entstehen kann.[4]
Kaufpreisüberzahlungen, die ökonomisch nicht begründet sind oder aber aufgrund von Bewertungsfehlern entstehen, dürfen nach IFRS 3.BC131 nicht in den Goodwill eingehen. Aufgrund der konkreten Ansatz- und Bewertungsregeln für immaterielle Vermögenswerte nach IFRS 3 und IAS 38 werden durch einen Unternehmenserwerb erworbene immaterielle Vermögenswerte vermehrt zwingend separat aktiviert und werden nicht mehr innerhalb des Goodwills ausgewiesen (IFRS 3.BC88; IFRS 3.BC89).
2.2 Verteilung des Goodwills auf zahlungsmittelgenerierende Einheiten
Goodwill kann laut IAS 36.81 keine Zahlungsströme erzeugen, die abgrenzbar und unabhängig von anderen Vermögenswerten sind. Aus diesem Grund muss er nach IAS 36.80 im Erwerbszeitpunkt vernünftig und stetig auf eine oder mehrere zahlungsmittelgenerierende Einheiten (ZGE, Cash Generating Units), mit denen er in einem wirtschaftlichen Zusammenhang steht, vollständig verteilt werden. Nach IAS 36.6 wird eine ZGE definiert als „kleinste identifizierbare Gruppe von Vermögenswerten, die Mittelzuflüsse erzeugen, die weitestgehend unabhängig von den Mittelzuflüssen anderer Vermögenswerte oder anderer Gruppen von Vermögenswerten sind.“
Der aus einem Unternehmenserwerb stammende Goodwill soll auf die ZGE verteilt werden, mit denen er in einem wirtschaftlichen Zusammenhang steht, d.h. auf die ZGE, die von den Synergien des Unternehmenserwerbs wahrscheinlich profitieren werden. Dies bedeutet, dass die Verteilung des Goodwills unabhängig von der Verteilung der Vermögenswerte, die im Zuge desselben Erwerbs in den Konzern eingehen, erfolgt. Der aus einem Unternehmenserwerb stammende Goodwill muss nicht derselben ZGE zugeordnet werden, der auch die erworbenen Vermögenswerte zugeteilt werden. Er kann auch auf eine ZGE verteilt werden, die bereits vorhandene oder aus einem anderen Unternehmenserwerb stammende Vermögenswerte umfasst. Voraussetzung ist, dass die ZGE wahrscheinlich von den Synergien profitieren und einen Nutzen aus dem Unternehmenserwerb ziehen kann.[5]
Die Abgrenzung der ZGE erfolgt auf Basis der internen Organisations- und Berichtsstruktur, in der die Leistung eines Konzerns gemessen wird. Laut IAS 36.69 können ZGE beispielsweise nach Produktlinien, Werken, Geschäftsfeldern oder Regionen abgegrenzt werden. Die Untergrenze zur Bildung einer ZGE ist laut IAS 36.80(a) die niedrigste Ebene der Rangordnung der internen Berichtsstruktur, auf der Informationen über den Goodwill verfügbar sind und auf der er für interne Managementzwecke kontrolliert wird. Dies bedeutet, dass die ZGE so abgegrenzt werden muss, dass sie die niedrigste Konzernebene repräsentiert, auf der der Erfolg, der aus dem erworbenen Goodwill resultiert, für interne Zwecke überwacht wird.[6] Goodwill wird nicht zwangsläufig einer ZGE der niedrigsten Ebene der Berichtsstruktur zugeordnet. Kann Goodwill nicht auf einer vernünftigen und stetigen Basis einer ZGE der niedrigsten Ebene zugeordnet werden, wird gemäß IAS 36.81 eine ZGE auf einer höheren Ebene der Berichtsstruktur gebildet und der Goodwill wird dieser zugeordnet. Die ZGE der höheren Ebene umfasst dann mehrere ZGE der niedrigeren Ebene der Berichtsstruktur, die so genannten goodwill-assoziierten ZGE. Diese stehen zwar mit dem Goodwill in Verbindung, können ihm aber nicht willkürfrei zugeordnet werden. Die auf einer höheren Ebene der Berichtsstruktur liegende ZGE, der der Goodwill willkürfrei zugeordnet werden kann, wird auch goodwill-tragende ZGE[7] genannt. Das Primär- oder Sekundärsegment nach IAS 14 Segment Reporting stellt die Obergrenze bei der Bildung einer ZGE dar (IAS 36.80(b)). Synergien, die auf Gesamtunternehmensebene entstehen, können demnach bei der Festlegung der goodwill-tragenden ZGE nicht berücksichtigt werden.
Nach IAS 36.82 sind für die Goodwillallokation keine neuen Berichtseinheiten zu bilden. Die Verteilung des Goodwills soll auf Basis der bereits vorhandenen Berichtsstruktur erfolgen.
3. Werthaltigkeitstest für goodwill-tragende zahlungsmittel- generierende Einheiten
3.1 Grundkonzeption des Werthaltigkeitstests
Entgeltlich erworbener Goodwill ist laut IFRS 3.BC101 ein Vermögenswert mit einer unbestimmten Nutzungsdauer. Er darf nicht mehr einzeln fortgeschrieben werden, sondern wird gemäß IFRS 3.55 als Bestandteil einer oder mehrerer goodwill-tragender ZGE, denen er im Erwerbszeitpunkt zugewiesen worden ist, einem jährlichen Werthaltigkeitstest nach IAS 36 unterzogen. Bei Anhaltspunkten für eine Wertminderung (Impairment) ist nach IAS 36.90 ein zusätzlicher, unterjähriger Werthaltigkeitstest durchzuführen.
Der Werthaltigkeitstest ist relativ aufwendig. Liegen keine Anhaltspunkte für eine Wertminderung vor, können folgende Vereinfachungen in Anspruch genommen werden: Der jährliche Werthaltigkeitstest kann jederzeit während des Abschlussjahres durchgeführt werden, er ist jedoch jedes Jahr zum selben Zeitpunkt vorzunehmen (IAS 36.96). Die Ergebnisse des Vorjahres können für das Abschlussjahr übernommen werden, wenn sich die Zusammensetzung der ZGE nicht wesentlich verändert hat, der erzielbare Betrag den Buchwert deutlich übertroffen hat und eine Wertminderung unwahrscheinlich ist (IAS36.99). Kann der Goodwill in dem Geschäftsjahr, in dem der Unternehmenserwerb erfolgt ist, noch nicht auf goodwill-tragende ZGE verteilt werden, so muss er spätestens im darauf folgenden Geschäftsjahr auf ZGE aufgeteilt werden (IAS 36.84).
Im Rahmen des einstufigen Werthaltigkeitstests wird nach IAS 36.90 der Buchwert (Carrying Amount) des Nettovermögens einer goodwill-tragenden ZGE – inklusive des zugewiesenen Goodwills – mit dem erzielbaren Betrag (Recoverable Amount) der ZGE verglichen. Gemäß IAS 36.105 ist der erzielbare Betrag das Maximum aus Nettoveräußerungspreis (Net Selling Price), Nutzungswert (Value in Use) und Null. Entspricht der erzielbare Betrag dem Buchwert der ZGE oder übersteigt er den Buchwert der ZGE, liegt kein Wertminderungsbedarf vor und der Werthaltigkeitstest ist beendet. Ist der erzielbare Betrag kleiner als der Buchwert der ZGE, so liegt ein Wertminderungsbedarf vor, und es erfolgt eine Abschreibung in Höhe der Differenz aus Buchwert und erzielbarem Betrag. Der Wertminderungsbedarf wird dem Goodwill der ZGE zugeordnet und der Goodwill gemäß IAS 36.104 außerplanmäßig abgeschrieben. Bleibt eine Restdifferenz übrig, so werden anschließend die langlebigen Vermögenswerte der ZGE nach Maßgabe der relativen Buchwerte abgeschrieben. Dabei darf der Nettoveräußerungspreis der Vermögenswerte, ihr Nutzungswert oder Null nicht unterschritten werden.
Bei einer goodwill-tragenden ZGE, die goodwill-assoziierte ZGE umfasst, werden bei Anhaltspunkten einer Wertminderung der goodwill-assoziierten ZGE gemäß IAS 36.BC168 zuerst die goodwill-assoziierten ZGE auf ihre Werthaltigkeit überprüft. Kommt es zu einer Wertminderung der tiefer liegenden goodwill-assoziierten ZGE, so fließt diese in die Buchwertermittlung der goodwill-tragenden ZGE ein. Erst dann wird die goodwill-tragende ZGE dem Werthaltigkeitstest unterzogen.
Nach IAS 36.129 und 130 ist im Anhang anzugeben, welche Ereignisse oder Umstände zu der Wertminderung geführt haben. Die Gründe für die Wertminderung einer goodwill-tragenden ZGE müssen erörtert werden, wenn die goodwill-tragende ZGE auf Segmentebene gebildet worden oder aber die Wertminderung wesentlich ist. Erfolgt eine Segmentberichterstattung, so ist der erfolgswirksam erfasste Wertminderungsbedarf pro Segment aufzuführen.
Entfällt der Grund für die Wertminderung, so muss nach IAS 36.122 bei den Vermögenswerten der goodwill-tragenden ZGE eine buchwertproportionale Wertaufholung vorgenommen werden. Die Obergrenze ist das Minimum aus den fortgeführten Anschaffungskosten und dem erzielbaren Betrag der Vermögenswerte. Für Goodwill besteht gemäß IAS 36.124 ein Zuschreibungsverbot.
3.2 Werthaltigkeitstest unter Berücksichtigung von Minderheitenanteilen
Minderheitenanteile müssen im Rahmen des Werthaltigkeitstests berücksichtigt und der Werthaltigkeitstest nach IAS 36 modifiziert werden. Nach IFRS 3.A sind Minderheitenanteile „der Teil des Ergebnisses und des Nettovermögens eines Tochterunternehmens, der auf Anteile des Eigenkapitals entfällt, die nicht direkt vom Mutterunternehmen oder nicht indirekt über andere Tochterunternehmen vom Mutterunternehmen gehalten werden“. Erwirbt ein Konzern ein Tochterunternehmen und liegt die kontrollierende Beteiligung des Konzerns unter 100%, sind auch Minderheiten an dem Tochterunternehmen beteiligt. Während nach IFRS 3 die erworbenen, identifizierbaren Vermögenswerte unabhängig von der Beteiligungs-quote vollständig aktiviert werden und in die Struktur der ZGE eingehen (Verbindlichkeiten werden einer ZGE in der Regel nicht zugewiesen), wird der Goodwill nach IAS 36.91 nur beteiligungsproportional berücksichtigt. Nur der auf den Konzern entfallende Anteil am Goodwill wird aktiviert und der ZGE zugeordnet, Minderheitenanteile bleiben unberücksichtigt.
Für Zwecke des Werthaltigkeitstests wird von einer 100%igen Beteiligung des Konzerns ausgegangen. Dies bedeutet, dass der Goodwill gemäß IAS 36.92 um einen fiktiven, auf die Minderheitengesellschafter entfallenden Goodwill (Unrecognized Minorities) erhöht wird und der gesamte Goodwill in den Buchwert der goodwill-tragenden ZGE eingeht. Die Erhöhung des Goodwills um Minderheitenanteile soll aus Sicht des IASB gewährleisten, dass zwei miteinander vergleichbare Größen gegenübergestellt werden. Analog zum erzielbaren Betrag enthält der Buchwert des Nettovermögens der ZGE sowohl die Konzern- als auch die Minderheitenanteile. Die Hochrechnung des Goodwills hat keine Auswirkungen auf den bilanziellen Ausweis des Goodwills, sie wird lediglich für den Werthaltigkeitstest durchgeführt.
Entsprechend der Vorgehensweise bei dem Werthaltigkeitstest für goodwill-tragende ZGE ohne Minderheitenanteile werden bei Vorhandensein von Minderheitenanteilen der Buchwert des Nettovermögens der ZGE und der erzielbare Betrag der ZGE ermittelt. Anschließend werden die beiden Größen miteinander verglichen. Übersteigt der Buchwert des Nettovermögens den erzielbaren Betrag, entsteht ein Wertminderungsbedarf. Dieser wird, so weit wie möglich, dem Goodwill der ZGE zugeordnet. Übersteigt der Wertminderungsbedarf den gesamten Goodwill der ZGE, wird der Restbetrag der Wertminderung proportional auf die langlebigen Vermögenswerte der ZGE verteilt. Nach IAS 36.93 wird lediglich die Wertminderung des auf den Konzern entfallenden Goodwills erfolgswirksam in der Konzern-GuV erfasst. Die Wertminderung des Minderheiten-Goodwills bleibt unberücksichtigt.
Abb. 1: Der Werthaltigkeitstest nach IAS 36 unter Berücksichtigung von Minderheitenanteilen
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: in Anlehnung an Küting, K. / Wirth, J., KoR 5/2005, S.204 und Wirth, J. (2005), S. 229.
3.3 Relevante Parameter
3.3.1 Erzielbarer Betrag der zahlungsmittelgenerierenden Einheit
Der höhere Wert aus Nettoveräußerungspreis und interner Nutzungswert ist in der Regel der erzielbare Betrag einer ZGE. „Diese Zweiteilung entspricht den beiden möglichen Verwertungsalternativen eines Vermögenswerts.“[8] Während der Nettoveräußerungspreis von den Erwartungen der Marktteilnehmer abhängt, orientiert sich der Nutzungswert an den individuellen Annahmen des Managements. Um den erzielbaren Betrag zu bestimmen, sind nicht zwingend beide Werte zu ermitteln. Nach IAS 36.19 reicht es aus, dass eine der beiden Werte den Buchwert übersteigt. Der andere Wert muss dann nicht mehr ermittelt werden.
Laut IAS 36.6 ist der Nettoveräußerungspreis „der Betrag, der durch den Verkauf eines Vermögenswertes oder einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit in einer Transaktion zu Marktbedingungen zwischen sachverständigen, vertragswilligen Parteien nach Abzug der Veräußerungskosten erzielt werden könnte.“ Gemäß IAS 36.25-27 gibt es drei Möglichkeiten, den Nettoveräußerungspreis zu ermitteln:
1. Ermittlung anhand eines konkreten/bindenden Kaufangebots bzw. eines bereits abgeschlossenen Vertrags zwischen unabhängigen Marktteilnehmern.
2. Rückgriff auf einen aktiven Markt und Ermittlung anhand des Börsen- oder Marktpreises.
3. Schätzung anhand der besten verfügbaren Informationen.
Die erste Möglichkeit zur Ermittlung des Nettoveräußerungspreises kann in der Regel nicht angewendet werden, da zumeist kein konkretes Kaufangebot vorliegt. Die Bestimmung des Nettoveräußerungspreises unter Rückgriff auf einen aktiven Markt ist ebenfalls nur in Ausnahmefällen möglich, da nur selten die hohen Ansprüche an einen aktiven Markt erfüllt werden können. Laut IAS 36.6 ist nur dann ein aktiver Markt gegeben, wenn die in diesem Markt gehandelten Gegenstände homogen sind, zu jeder Zeit willige Käufer und Verkäufer gefunden werden können, und Preise öffentlich verfügbar sind. Wird auf Schätzungen zurückgegriffen, so können ähnliche Unternehmenserwerbe zum Vergleich herangezogen werden, die dann um die individuellen Charakteristika der ZGE, wie z.B. die Berücksichtigung von Minderheitenanteilen, angeglichen werden müssen. Die Beschaffung von Marktdaten kann beispielsweise unter Zuhilfenahme des Internets[9] erfolgen.[10]
[...]
[1] Vgl. IASB (Hrsg.): Web Summaries – IFRS 3: Business Combinations, S. 1-2, unter: http://www.iasb.org/uploaded_files/documents/8_63_ifrs03-sum.pdf.
[2] Vgl. Küting, K. / Koch, C., StuB 2/2003, S. 52.
[3] Vgl. Pellens, B. / Sellhorn, T., DB 8/2003, S. 401-402.
[4] Vgl. Johnson L. / Petrone K., Accounting Horizons 3/1998, S. 296.
[5] Vgl. Beyhs, Oliver (2002), S. 155-156.
[6] Vgl. Bieker, M. / Esser, M., StuB 10/2004, S. 454.
[7] Vgl. zu den Begriffen Küting, K. / Dawo, S. / Wirth, J., KoR 4/2003, S. 185.
[8] Zitat Küting, K. / Dawo, S. / Wirth, J., KoR 4/03, S. 178.
[9] Vgl. Epstein, B. / Mirza, A. (2004), S. 297.
[10] Vgl. Hachmeister, D. / Kunath, O., KoR 2/2005, S. 73.
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