Einzelwillen, Gesamtwillen und Gemeinwillen in Rousseaus Werk "Der Gesellschaftsvertrag"


Hausarbeit, 2017

16 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. EinleitungS

2. Kurze EinführungS

3. Rolle und Zusammenspiel von Einzelwillen, Gesamtwillen und Gemeinwillen in Rousseaus Theorie
3.1 Einzelwille
3.2 Gesamtwille
3.3 Gemeinwille

4. Kritik

5. Fazit

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

In Rousseaus 1762 veröffentlichtem Werk „Der Gesellschaftsvertrag“ wird diskutiert, wie eine gute Regierung aussehen könnte. Der Text ist in vier Bücher unterteilt. Im ersten Buch erklärt Rousseau weshalb der Gesellschaftsvertrag die beste Möglichkeit für einen legitimen Staat sei. Im zweiten Buch wird auf die Legislative eingegangen, Wesen und Funktion des Gemeinwillens werden dargelegt. Das dritte Buch stellt die Exekutivgewalt vor, im vierten Buch wiederum liefert Rousseau zunächst weitere institutionelle Einzelheiten der republikanischen Herrschaftsordnung nach antiken Vorbildern.

Um auf den Einzelwillen, Gesamtwillen und Gemeinwillen eingehen zu können, muss zunächst knapp dargelegt werden, wie Rousseau zu diesen kommt.

Ziel dieser Hausarbeit ist es nun aufzuklären, was es mit dem Gemeinwillen auf sich hat und wie er mit dem Einzelwillen und Gesamtwillen in Verbindung steht, wo die Unterschiede liegen. Kann man sie überhaupt auseinanderhalten? Dafür wird zunächst der Einzelwille dargelegt, um dann auf den Gesamt- und schließlich auf den Gemeinwillen einzugehen. Dabei wird überprüft, was für eine Funktion die verschiedenen „Willen“ in Rousseaus Theorie haben und außerdem dargelegt, wie sie in Verbindung zueinander stehen.

Nach dieser Darlegung wird noch ein kritischer Blick auf die einzelnen Komponenten geworfen und überprüft, inwiefern sie sinnvoll und umsetzbar scheinen.

2. Kurze Einführung

Eine der wichtigsten Aussagen aus Rousseaus Werk ist: „Der Mensch ist frei geboren, und überall liegt er in Ketten.“1 Rousseau geht davon aus, dass der Mensch im (fiktionalen) Naturzustand ein völlig freier Einzelgänger ist, der kein Eigentum besitzt und sich auf die Grundbedürfnisse konzentriert. Alle leben friedlich gegeneinander und sind weder von Gütern, noch von Menschen abhängig. Irgendwann entstehe jedoch das Eigentum, durch welches die Ungleichheit zwischen den Menschen verstärkt und institutionalisiert werde. Dann leben die Menschen also nur noch in Eifersucht und Angst, die Reichen in Furcht vor den Armen. Die Reichen führen Gesetze ein, um sich zu schützen. Dann werden Arme und Reiche ihre Kräfte zu einer neuen Gewalt (dem Staat) vereinen und die Ungleichheit sei für alle Zeiten festgelegt. Die Armen werden zu Helfern ihrer eigenen Unterdrückung. Rousseau möchte jedoch an einigen Punkten des Naturzustandes festhalten. Er weiß, dass die Entwicklung nicht rückgängig gemacht werden kann, möchte aber an Freiheit, Sicherheit, Gleichberechtigung, sowie Schutz von Vermögen und Staat, als seine Staatsziele festhalten. Mit einem Gesellschaftsvertrag möchte er ein Gemeinwesen schaffen, dass alle vereinigt. Dieser Gesellschaftsvertrag unterscheide sich, so Kersting, kaum vom Hobbesschen Staatsvertrag. Der Vertrag stelle einen Entäußerungsvertrag dar. Die Bedingungen dieses Vertrags seien, dass jeder Bürger seine ganze Macht und alles was ihn ausmacht, an jeden anderen übergibt.2 Dadurch erhalten sie „das Recht auf den absoluten politischen Gehorsam aller anderen“3. Die Macht eines Einzelnen unterliegt dann dem Gemeinwillen. Der Aufbau des Staates ist dadurch eine direkte Demokratie, jeder ist stimmberechtigt und alle haben sich dem „Gemeinwillen“ zu unterwerfen. Die Souveränität liege also bei der Gesamtheit der Bürger. Welche Rolle der Willen der Bürger, sowohl der der einzelnen, als auch der Wille der Gemeinschaft, spielt, wird im Folgenden herausgestellt.

3. Rolle und Zusammenspiel von Einzelwillen, Gesamtwillen und Gemeinwillen in Rousseaus Theorie

3.1 Einzelwille

Der Einzelwille ist der kleinste und dennoch wichtigste Bestandteil des Gemeinwillens. Die Aggregation von Einzelwillen, bildet den Willen aller (volonté de tous). Der Wille aller spielt eine wichtige Rolle für den Gemeinwillen. Also lässt sich folgernd sagen, dass jeder einzelne, individuelle Wille, von großer Wichtigkeit ist.

Im Naturzustand waren die Menschen unabhängig und glücklich. Rousseau denkt, dass diese Werte noch immer die sind, die dem Menschen wichtig sind. Eine zusätzliche Komponente, die der Gesellschaftsvertrag bieten soll, ist Sicherheit. Der individuelle Wille, beschränkt auf Grundwerte, sei Wolfgang Kersting nach der gleiche, wie der politische Wille: „Der politische Wille will für die Gesamtheit nichts anderes als das, was auch jedes Individuum für sich will: Selbsterhaltung und Glück.“4 Ziel des Staates ist es also, die Einzelwillen durch den Gemeinwillen umzusetzen.

Bestimmend sei dabei auch der Wert der Freiheit. Kersting betont, die Freiheit sei für Rousseau das Wesen des Menschen. Deswegen wird Freiheit „zur Quelle, zum Maß und zum Zweck des Rechts und der politischen Ordnung“.5 Auf die Freiheit zu verzichten, würde laut Kersting heißen, auf alles zu verzichten, auf seine Eigenschaft als Mensch. Es ist also ein Grundwert, der für Rousseau den Willen eines jeden Einzelnen darstellt, und dieser soll jedem Menschen gegeben werden. Die Freiheit sei die Grundlage der Theorie und würde somit auch den schwierigen Teil darstellen. Kersting zitiert an dieser Stelle Rousseau:

Es ist eine Form der Vergesellschaftung zu finden, die mit der gesamten gemeinschaftlichen Macht die Person und den Besitz eines jeden Gemeinschaftsmitglieds verteidigt und beschützt, und durch die gleichwohl jeder, indem er sich mit allen vereinigt, nur sich selbst gehorcht und ebenso frei bleibt wie zuvor.6

In den Augen Rousseaus umfasse das Freiheitsrecht auch das Recht auf Selbstbestimmung und somit auch Selbstherrschaft.7 Diese wird mit Rousseaus Theorie jedem Einzelnen gegeben, der Einzelwille wird also schon unter diesem Aspekt stark berücksichtigt und ist Grundlage seiner ganzen Theorie.

Doch wo findet man nachher den Einzelwillen wieder? Die Freiheit des Einzelnen liege darin, gehorsam gegen das selbstgegebene Gesetz zu sein. Der Mensch sei dadurch wirklicher Herr seiner selbst: „ Das Volk selbst ist der Souverän. Die Regierung agiert allein in seinem Auftrag.“8 Dadurch werde ein Einzelner, der sich dem Gemeinwillen nicht beugen will, von der gesamten Körperschaft dazu gezwungen. Man werde also notfalls dazu gezwungen frei zu sein.9 Diese Aussage wird viel diskutiert, denn sie scheint zunächst widersprüchlich. Darauf wird nachher in der kritischen Betrachtung der Theorie Rousseaus noch eingegangen. Äußern könne man seinen Willen im Rahmen von Abstimmungen. Dabei sei es jedoch wichtig, in einer Wir-Perspektive anstelle einer Ich-Perspektive zu denken. Durch den Beitritt zur Gemeinschaft hat man sich verpflichtet, in dessen Interesse zu handeln. Die Grundlage ist, dass jeder Bürger frei ist und nichts tun muss, was er nicht will. Trotzdem gibt es Gesetze, die vielleicht nicht der Wille eines Einzelnen waren. Das sei aber nicht weiter schlimm, da der Wille jedes Einzelnen identisch mit dem Gemeinwillen ist, mit dem Eintreten in die Gesellschaft, durch den Gesellschaftsvertrag, stimmt man diesem Fakt zu. Wenn also eine Abstimmung stattfinde, so müssen die Bürger nicht nach ihren eigenen Interessen abstimmen, sondern sie müssen sich fragen, was im Interesse der Allgemeinheit steht.10 „Der subjektive Wille der Bürger wird selbst zum Gemeinwillen.“11

Das Gemeinwohl steht an oberster Stelle: „Der entscheidende Punkt ist, dass das Mehrheitsprinzip nicht Interessenübereinstimmungen zählt, sondern übereinstimmende Gemeinwohlinterpretationen.“12 Deswegen könne bei Rousseau auch nicht von einem klassischen Mehrheitsprinzip gesprochen werden.

Doch kann man dann überhaupt noch von einem Einzelwillen sprechen?

3.2 Gesamtwille (volonté de tous)

Der Gesamtwille baut auf dem Einzelwillen auf, da er sich aus der Summierung der Einzelinteressen aller ergibt und somit sei er, das einzige Medium, durch das sich der Gemeinwille verwirklichen kann.13 Kersting erklärt, die volonté de tous sei jedoch kein Garant der volenté générale. Denn was alle wollen, sei nicht gleich identisch mit dem, was die Allgemeinheit will.14 Rousseau unterscheide klar zwischen dem distributiv Allgemeinen und kollektiv Allgemeinem:

Das distributiv Allgemeine kommt durch Aggregation und Konvergenz zustande; es ist episodisch und okkasionalistisch; ändert sich die Entscheidungssituation, ist nicht damit zu rechnen, dass sich wieder eine Konvergenz der Interessen aller einstellen wird.15

Das kollektiv Allgemeine sei hingegen „authentischer Ausdruck einer Einheit, die als eigene politisch-moralische Wirklichkeit immer schon in den Individuen lebt und daher jeder Abstimmung vorhergeht und diese zuverlässig prägt.“16 Das heiße, Interessenkonvergenz, Konsens und einmütige Beschlussfassung können nicht als empirische Indikatoren des Gemeinwohls/ der Gerechtigkeit dienen.

Kersting betont, der Gesamtwille sei einer, der ein einstimmiges Ergebnis habe. Es wollen nicht alle dasselbe, jedoch das Gleiche. „Jeder will ausschließlich für sich, aber was jeder ausschließlich für sich will, ist gleich.“17 Dieses Wollen sei vor allem im Naturzustand wiederzufinden, allerdings sei der Mensch dort rationaler Egoist, also kein Gemeinschaftsmensch. Nun aber sind die Menschen eins, es gibt keinen Einzelmensch mehr, sondern nur noch ein „Wir“.

Die Einzelwillen, die durch Summierung zum Willen aller werden, werden sich demnach häufig schon sehr ähneln. Denn die einzelnen Personen bilden zusammen einen riesigen moralischen Körper. Kersting betont, es bestehe eine „Herrschaftsbeziehung zwischen dem (Volk als) Souverän und dem (Volk als Untertanen-)Volk“18. Der Wille des Volks wird zum Gesetz und unter diesem Gesetz muss das Volk leben. Deswegen fehlt dem Gesamtwillen vermutlich nie viel, um zum Gemeinwillen zu werden. Jeder steht in der moralischen Entscheidungsposition, zu wählen, unter welchen Gesetzen er in der Gemeinschaft leben will. Und unter dieser Macht stehend, wird der Großteil der Menschen vermutlich tugendhaft entscheiden.

Durch die Herrschaftsbeziehung, die auf Selbstbestimmung basiert, ergibt sich die Staatsform der Demokratie. Jeder ist freiwilliges Mitglied der Gesellschaft und jeder hat das Recht auf Selbstbestimmung. Diese Selbstbestimmung bezieht sich wiederum auf das ‚wir’, das ‚wir’, welches sich aus den Einzelinteressen, die im Interesse des ‚wirs’ stehen und deren Summierung ergibt. Die Summierung der Einzelinteressen, das Gesamtinteresse, ist also die Grundlage, für die demokratischen Gesetze, welche sich daraus ergeben.

Ein weiterer interessanter Punkt bezüglich des Gesamtwillens ist, dass der Gesellschaftsvertrag die Menschen „kultiviert, zivilisiert und moralisiert“19. Rousseau verherrlicht zwar die Werte des Menschen als edler Wilder im Naturzustand, sei sich aber auch bewusst, „daß mit dem alten Menschen des Naturzustandes keine Gesellschaft und kein Staat zu machen ist. Der Mensch muss sich ändern, seine Natur muß sich ändern.“20 Der Gesellschaftsvertrag arbeitet also auch daran, die Natur des Menschen zu ändern, in Richtung eines Gemeinschaftsdenkens zu ändern. Wenn das geschehen ist, wird das einstimmige Ergebnis von dem Kersting spricht vermutlich eintreten.

Die Unterscheidung zwischen Gesamt- und Gemeinwillen fällt häufig schwer. Schweidler betont:

Im Gemeinwillen sind der Staat und die Bürger zur Einheit verbunden, der Gesamtwille hingegen ist ein Produkt der Sonderwillen der Bürger, insofern sie zur Identifikation mit dem Gemeinwillen gerade nicht gelangen.21

Diese Aussage betont noch einmal, dass dem Gesamtwillen kaum etwas fehlt, um Gemeinwille zu werden. Einzig und allein die Sonderwillen der Bürger unterscheiden ihm vom Gemeinwillen. Diese gebe es, wie aus dem Zitat zu entnehmen ist, auch nur, wenn Individuen nicht in der Lage seien, sich mit der Gemeinschaft und dessen Willen zu identifizieren.

3.3 Gemeinwille (volonté générale)

Was ist überhaupt der Gemeinwille? Und was für einen Nutzen hat er? Im Gesellschaftsvertrag geht es darum, dass jeder freie Bürger freiwillig seine Rechte an die Gemeinschaft abtreten kann. Jeder muss sich bereiterklären, dem Gemeinwillen zu unterliegen, der sich unter anderem aus den individuellen Einzelwillen erschlossen hat. Das Gute sei das, so Kersting, was im Interesse des Allgemeinen liege, „was der Erhaltung, inneren Stabilisierung und Verbesserung der politischen Einheit dient.“22

Die Einheit der Bürger, die in den staatlichen Institutionen auf eine diesen noch einmal entzogene und gegenübergestellte Weise repräsentiert wird, nennt Rousseau den allgemeinen Willen (volonté générale). Durch ihn entsteht eine ontologisch einzigartige Entität, ein >>gemeinschaftliches Ich<< (CS 1,6,18).23

Im Unterschied zum Gesamtwillen, welcher auf die Einzelinteressen abzielt und die Summe dieser darstellt, repräsentiere der Gemeinwille das Gesamtinteresse. Der Gemeinwille ist die „Summe der Differenzen“24. Die Extremen, die sich gegenseitig aufheben, werden vom Gesamtwillen abgezogen und so bleibt der Gemeinwille übrig. Die Interessen, die vertreten werden, seien nicht mehr teilbar auf Individuen anzuwenden, sondern nur in Vereinen durchführbar und stehen außerdem im Interesse jedes Bürgers.25

[...]


1 Rousseau, Jean-Jacques: Der Gesellschaftsvertrag oder Prinzipien des Staatsrechts. Marixverlag: Wiesbaden 2008.

2 Kersting, Wolfgang: Die Vertragsidee des Contrat Social und die Tradition des neuzeitlichen Kontraktualismus. In: Reinhard Brandt und Karlfriedrich Herb: Vom Gesellschaftsvertrag oder Prinzipien des Staatsrechts. Berlin: Akademie Verlag 2007. S.50

3 Ebd. S.50

4 Kersting, Wolfgang: Jean-Jacques Rousseaus Gesellschaftsvertrag. Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft 2002. S.77

5 Kersting, Wolfgang: Die Vertragsidee des Contrat Social und die Tradition des neuzeitlichen Kontraktualismus. In: Reinhard Brandt und Karlfriedrich Herb: Vom Gesellschaftsvertrag oder Prinzipien des Staatsrechts. Berlin: Akademie Verlag 2007. S.47

6 Ebd. S.48

7 Ebd. S.48

8 Schweidler, Walter: Der gute Staat. Politische Ethik von Platon bis zur Gegenwart. Stuttgart: Reclam 2004. S.176

9 Ebd. S.176

10 Kersting, Wolfgang: Jean-Jacques Rousseaus Gesellschaftsvertrag. Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft 2002. S.127-131

11 Kersting, Wolfgang: Die Vertragsidee des Contrat Social und die Tradition des neuzeitlichen Kontraktualismus. In: Reinhard Brandt und Karlfriedrich Herb: Vom Gesellschaftsvertrag oder Prinzipien des Staatsrechts. Berlin: Akademie Verlag 2007. S.64

12 Kersting, Wolfgang: Jean-Jacques Rousseaus Gesellschaftsvertrag. Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft 2002. S.131

13 Kersting, Wolfgang: Jean-Jacques Rousseaus Gesellschaftsvertrag. Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft 2007. S.122

14 Ebd. S.122

15 Ebd. S.122

16 Ebd. S.122

17 Ebd. S.123

18 Kersting, Wolfgang: Die Vertragsidee des Contrat Social und die Tradition des neuzeitlichen Kontraktualismus. In: Reinhard Brandt und Karlfriedrich Herb: Vom Gesellschaftsvertrag oder Prinzipien des Staatsrechts. Berlin: Akademie Verlag 2007 S.52

19 Ebd. S.60

20 Ebd. S.60

21 Schweidler, Walter: Der gute Staat. Politische Ethik von Platon bis zur Gegenwart. Stuttgart: Reclam 2004. S.180

22 Kersting, Wolfgang: Jean-Jacques Rousseaus Gesellschaftsvertrag. Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft 2007. S.122

23 Schweidler, Walter: Der gute Staat. Politische Ethik von Platon bis zur Gegenwart. Stuttgart: Reclam 2004. S.176

24 Kersting, Wolfgang: Jean-Jacques Rousseaus Gesellschaftsvertrag. Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft 2007. S.123

25 Kersting, Wolfgang: Jean-Jacques Rousseaus Gesellschaftsvertrag. Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft 2007. S.123-124

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Einzelwillen, Gesamtwillen und Gemeinwillen in Rousseaus Werk "Der Gesellschaftsvertrag"
Hochschule
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
Note
1,3
Autor
Jahr
2017
Seiten
16
Katalognummer
V484055
ISBN (eBook)
9783668976153
ISBN (Buch)
9783668976160
Sprache
Deutsch
Schlagworte
einzelwillen, gesamtwillen, gemeinwillen, rousseaus, werk, gesellschaftsvertrag
Arbeit zitieren
Sophie Vogt (Autor:in), 2017, Einzelwillen, Gesamtwillen und Gemeinwillen in Rousseaus Werk "Der Gesellschaftsvertrag", München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/484055

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