Europäische Union und BRD am Beispiel Umweltpolitik


Seminararbeit, 2005

27 Seiten, Note: 1,7

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2. Umwelt
2.1. Umweltpolitik

3. Entwicklung der Umweltpolitik in der BRD

4. Prinzipien und Ziele der Umweltpolitik
4.1. Vorsorgeprinzip
4.2. Verursacherprinzip
4.3. Kooperationsprinzip

5. Aufgaben von Bund, Ländern und Kommunen im Umweltschutz

6. Instrumente zur Durchsetzung der Umweltpolitik
6.1. Planerische Instrumente
6.2. Marktwirtschaftliche Instrumente
6.3. Kooperative Instrumente
6.4. Umweltinformation
6.5. Direkt steuernde Instrumente (Ordnungsrechtliche Instrumente)
6.6. Direkt wirkende Instrumente
6.7. Neue ökonomische Instrumente

7. Fazit

8. Die europäische Umweltpolitik
8.1. Entwicklung der europäischen Umweltpolitik
8.2. Vorgehensweise der beteiligten Organe
8.3. Bisherige Tätigkeitsfelder der europäischen Umweltpolitik
8.4. Generelle Prinzipien der europäischen Umweltpolitik
8.5. Die Umweltpolitischen Aktionsprogramme

9. Fazit

Literaturverzeichnis

Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

In den letzten Jahren hat sich Deutschland und die Europäische Union zunehmend mit dem Thema Umwelt auseinandergesetzt und unter anderem im Vertrag über die Europäische Union zu einem der wichtigsten Politikbereiche der Gemeinschaft erhoben. Denn unsere Zukunft und die unserer Nachkommen liegt in unserer Hand! Der Mensch zerstört seine Lebensgrundlage dazu die seiner Nachkommenschaft und nun muss die Politik eingreifen. Es sollen Länderübergreifende Festlegungen getroffen werden, wie die Umwelt behandelt werden darf. In der vorliegenden Arbeit soll aufgezeigt werden wie Deutschlands Umweltpolitik und die der EU entstanden, aufgebaut und wie sie in der Gegenwart und Zukunft agiert.

2. Umwelt

Umwelt bezeichnet die Gesamtheit aller auf die Natur einwirkenden Einflüsse sowie die Gesamtheit aller ökologischen Faktoren die auf eine Art einwirken.

Im Sprachgebrauch von Umweltschützern und seit etwa 1979 in der Politik, bezieht sich der Begriff Umwelt vor allem auf die Natur und die Wechselbeziehungen zwischen Wirtschaft, Technik und Naturwissenschaften.[1]

2.1. Umweltpolitik

„ Umweltpolitik ist die Gesamtheit aller Maßnahmen mit dem allgemeinen Oberziel, die natürliche Umwelt als Lebensgrundlage für die nachfolgenden Generationen zu erhalten und zu verbessern.“[2]

3. Entwicklung der Umweltpolitik in der BRD

Die Umweltpolitik in Deutschland hat, wie auch in anderen Industrieländern, eine bis in das vergangene Jahrhundert zurück reichende Tradition. Als neues Politikfeld beider deutschen Staaten entstand sie jedoch erst Ende der 60‘er bzw. Anfang der 70‘er Jahre als Reaktion auf die fortschreitenden Umweltbelastungen aufgrund des hohen Industriewachstums.

Als die USA in den 60er Jahren begann, mit politischen Handlungsstrategien auf negative Folgen auf der Umwelt, die das Wirtschaftswunder nach sich zog, zu reagieren, wurde auch im Bundesinnenministerium der Begriff „Umweltschutz“ laut.

1971 verabschiedete die Bundesregierung das erste Umweltprogramm auf Bundesebene. Aus heutiger Sicht hatte das Programm den Charakter eines modernen Umweltplans. Im Umweltprogramm wurde zur Unterstützung der Umweltpolitik der Aufbau eins Umweltbundesamtes sowie die Berufung eines Sachverständigenrats für Umweltfragen gefordert. Damals 12, heute 7 Mitglieder verschiedener Fachrichtungen sollten das Feld des Umweltschutzes inhaltlich abdecken und wissenschaftliche Grundlagen für effektives politisches Handeln aufbereiten. Als Folge begann der Bund mit zahlreichen Gesetzgebungsaktivitäten.

Die Anfänge der Umweltgesetzgebung werden durch das Benzin-Blei-Gesetz von 1971, das Abfallgesetz (heute Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) von 1972 und das Bundes-Emmissionsschutzgesetz von 1974 geprägt. Mit dem Bundesministerium des Inneren wurde ein „starkes Ressort“ für den Umweltschutz zuständig. Aufgrund seltener Bündnisse der verschiedenen Umweltressorts untereinander, gestaltete sich die Vereinbarung übergreifender Umweltschutzstrategien allerdings schwierig.

1977 wurde auf Initiative des Bundesministerium des Innern und der Umweltminister der Länder der „Blaue Engel“ als umweltschutzbezogene Kennzeichnung für Produkte eingeführt. Bis Januar 2001 trugen schon rund 3000 Produkte dieses Umweltzeichen.

Der Super-GAU vom 26. April 1986 im Atomkraftwerk in Tschernobyl veränderte schlagartig die umweltpolitische Situation in der BRD. Die unbeherrschbaren Technologien lösten ein Gefühl akuter Bedrohung bei den Menschen aus. Dies war Anlass für die Bundesregierung sechs Wochen später das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) zu gründen. Ab dem 6.6.1986 war das BMU dann für Wasser- und Abfallwirtschaft, Bodenschutz und Altlasten, Umwelt und Gesundheit, Immissionsschutz, Umwelt und Verkehr, Chemikaliensicherheit, Naturschutz und Ökologie etc. sowie internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes zuständig.

Das Massensterben niedlicher Robben in der Nordsee von 1988 rief in ganz Deutschland tiefe Betroffenheit hervor. Die Folge war eine Gründung zahlreicher Naturschutz- und Umweltorganisationen. Das eine Virusinfektion für die Tragödie verantwortlich war, stellte sich erst später raus.

Die im Herbst 1998 gebildete rot-grüne Bundesregierung setzte mit ihrem Koalitionsvertrag neue Zeichen in der Umweltpolitik. Vereinbarungen waren unter anderem die Einleitung eines längerfristigen Ausstiegs aus der Kernenergie, der Einstieg in eine ökologische Steuerreform, die Einführung einer formellen Nachhaltigkeitsstrategie sowie des Umweltgesetzbuches. Umweltverbänden sollte ab sofort weiter Möglichkeiten einer Verbandsklage eingeräumt werden und die Flächennutzung natur-, umwelt- und landschaftsverträglich gestaltet werden.

Ab 1990 wurde die Senkung der Schadstoffbelastung von Luft, Boden und Wasser auch in den neuen Ländern erfolgreich angegangen.

Die Verpackungsverordnung von 1991 und das Kreislaufwirtschaftsgesetz von 1994 trugen zur Stärkung der Produktverantwortung bei. Mittels „Grünen Punkt“ und „Gelber Tonne“ setzte die Wirtschaft ihre Verpflichtungen um.

1994 wurde Umweltschutz als Staatsziel in Artikel 20a in das Grundgesetz verfassungsrechtlich verankert.

1998 legte das BMU ein Schwerpunktprogramm vor, in dem Ziele, Maßnahmen und Zeitvorgaben für verschiedene Handlungsfelder formuliert wurden und deutlich gemacht wurde wer wie zur Erreichung der Ziele beitragen kann.

Am 11. Juni 2001 unterschrieben alle Beteiligten eine Vereinbarung der Bundesregierung mit führenden Energieversorgungsunternehmen, die Nutzung von Atomkraft in Deutschland zu beenden. Als neues Ziel werden erneuerbare Energien gesehen. Das im Jahr 2000 verabschiedete Erneuerbare-Energien-Gesetz legte den Grundstein dafür.

Der 2002 eingeführte Dosenpfand dämmt seitdem die Flut an Einwegverpackungen.

Der grobe Abriss der letzten 30 Jahre zeigt, dass auf dem Gebiet Umweltschutz eine Menge erreicht werden konnte. Die Herausforderungen an einen Umweltschutz haben sich zwar gewandelt, sind aber keineswegs geringer geworden. Prinzipien und Ziele der Umweltpolitik werden im Folgenden dargestellt.[3]

4. Prinzipien und Ziele der Umweltpolitik

Wie schon im Abschnitt „Entwicklung der Umweltpolitik“ erwähnt, entwickelte sich Anfang der 70er Jahre der Umweltschutz als eigenständiger Politikbereich. Im ersten Umweltprogramm von 1971 publizierte die Bundesregierung folgende Ziele:

1) Schutz und Erhaltung von Leben und Gesundheit als oberste Pflicht jeden staatlichen Handelns.
2) Schutz und Erhaltung von Tieren, Pflanzen und Ökosystemen als natürliche Existenzgrundlage des Menschen.
3) Schutz der natürlichen Ressourcen Boden, Wasser, Luft und Klima für vielfältige Nutzungsansprüche des Menschen.[4]

Umweltschutz stellt eine Zukunfts- und Gemeinschaftsaufgabe des Staates, seiner Bürger und gesellschaftlichen Gruppen dar. Zur Umsetzung der Ziele des Umweltschutzes haben sich daher folgende Prinzipien durchgesetzt, auf die in den folgenden Abschnitten detaillierter eingegangen wird:

1) Verursacherprinzip,
2) Vorsorgeprinzip,
3) Kooperationsprinzip.

Der Artikel 34 des Einigungsvertrag vom 31.08.1990 schreibt diese Prinzipien den Gesetzgebern von Bund und Bundesländern als grundlegende umweltpolitische Handlungsanleitung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen ausdrücklich vor.

4.1. Vorsorgeprinzip

Das Vorsorgeprinzip ist als materielles Leitbild der Umweltpolitik anzusehen. Entsprechende Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und der Beseitigung von Schäden sollen frühzeitig eingesetzt werden um den Ursprüngen vorzubeugen und die Risiken nachhaltig zu minimieren. Für eine zukunftsfähige Entwicklung im Bereich Umweltschutz ist dieses Prinzip sehr wichtig. Dabei muss allerdings die rechtliche Grenze der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Beispielsweise kann die Produktion eines Gutes nicht einfach so verboten werden weil es Schädigungen hervorrufen kann, denn hinter Produktionen von Gütern steht die Garantie des Arbeitsplatzes für viele Menschen. In diesen Fällen müssten Lösungen entwickelt werden, die das Vorsorgeprinzip von Anfang an mit berücksichtigen.[5]

4.2. Verursacherprinzip

Das Verursacherprinzip ist als Grundsatz des Tragens der Kosten zur Vermeidung, zur Beseitigung und zum Ausgleich von Umweltbeeinträchtigungen zu verstehen. Es ist aber auch als Grundsatz der Zuweisung von Verantwortung zu sehen, denn die Kosten sollen demjenigen zugerechnet werden, der sie verursacht hat. Ist der Verursacher nicht ausfindig zu machen, müssen die Kosten ausnahmsweise nach dem Gemeinlastprinzip von der Allgemeinheit getragen werden, dass heisst, es wird auf öffentliche Haushaltsmittel zurückgegriffen.[6]

4.3. Kooperationsprinzip

Dem Kooperationsprinzip nach ist Umweltpflege eine gemeinsame Aufgabe von Staat und Bürgern, die nach Möglichkeit durch ein Zusammenwirken beider zu erfüllen ist. Dies soll durch eine frühe Einbeziehung von Bürgern, Unternehmen und Verbänden in staatliche Planungen und Maßnahmen erreicht werden. Dadurch wird auch das Umweltbewußtsein der Bevölkerung gestärkt.[7]

5. Aufgaben von Bund, Ländern und Kommunen im Umweltschutz

Die staatlichen Aufgaben im Umweltschutz verteilen sich in Deutschland auf Bund, Länder und Gemeinden. Insbesondere für den Vollzug des Umweltrechts sind die einzelnen Bundesländer zuständig. Sie wirken im Bundesrat an der Gesetzgebung des Bundes mit. Für die Vorhaben des Bundes mit den Ländern haben die Umweltministerkonferenzen von Bund und Ländern die Funktion der frühzeitigen Beratung. Im Bereich des Gewässer- und Naturschutzes hat der Bund nur eine Rahmengesetzgebungskompetenz. Ist der Bund als Gesetzgeber tätig geworden, führen die Länder die Vorschriften grundsätzlich in eigener Verantwortung aus. Aus dem Grundgesetz ergeben sich drei verschiedene Ebenen der Gesetzgebungskompetenz:

- Bei allen internationalen und EU-Angelegenheiten hat der Bund eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz. Dies gilt beispielsweise für Umweltschutzverträge mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen.
- In den Bereichen Naturschutz, Wasserhaushalt und Landschaftspflege hat der Bund das Recht der Rahmengesetzgebung. Die Länder füllen diesen Rahmen durch eigene Gesetze und setzen sie um.
- Für die Bereiche Abfallwirtschaft, Luftreinhaltung, Lärmbekämpfung, Atomenergie, Strahlenschutz und Chemikaliensicherheit gilt die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz. Wenn der Bund von diesem Recht Gebrauch macht gilt der allgemein bekannte Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht“.

Die Kommunen regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen der von Bund und Ländern vorgegebenen gesetzlichen Vorschriften in Eigenverantwortung. Dazu gehört vor allem die Entwicklungs- und Bauleitplanung, auf deren Basis Siedlungs- und Gewerbeflächen ausgewiesen werden. In der Regel sind die Gemeinden für die Organisation der eigenen Trinkwasserversorgung sowie die Abwasser- und die Müllentsorgung verantwortlich, was häufig auch den Bau und Betrieb von Klärwerken, Mülldeponien und Abfallverbrennungsanlagen nach sich zieht. Darüber hinaus kümmern sich die Gemeinden auch um die Anlage und Pflege öffentlicher Grünanlagen.[8]

[...]


[1] vgl. www.ilexikon.com (12.6.05)

[2] Olsson, M. / Piekenbrock 1993; Bonn; S. 335 ff.

[3] vgl. www.bmu.de (Stand0 8.06.05)

[4] vgl. Kösters, Winfried 1997, S. 189 ff.

[5] vgl. www.jura.uni-sb.de (12.06.05)

[6] ebenda

[7] ebenda

[8] vgl. www.bmu.de (Stand 08.06.05) Kösters, Winfried: Umweltpolitik. Themen, Funktionen, Zuständigkeiten; Günter Olzog Verlag GmbH; 1997, Seite 105 ff.

Ende der Leseprobe aus 27 Seiten

Details

Titel
Europäische Union und BRD am Beispiel Umweltpolitik
Hochschule
Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin
Note
1,7
Jahr
2005
Seiten
27
Katalognummer
V48483
ISBN (eBook)
9783638451857
Dateigröße
518 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Europäische, Union, Beispiel, Umweltpolitik
Arbeit zitieren
Anonym, 2005, Europäische Union und BRD am Beispiel Umweltpolitik, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/48483

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