Probleme der richterlichen Videovernehmung im Strafprozess


Seminararbeit, 2015

35 Seiten, Note: 14 Punkte


Leseprobe


Gliederung

A. Einleitung

B. Bedeutung und Gründe für die Einführung der Vorschrift
I. Nutzung technischer Möglichkeiten
II. Realisierung eines effektiven Zeugenschutzes
III. Reduzierung der Kosten und Beschleunigung des Verfahrens
IV. Auskunft über Aussageverhalten

C. Genese der Videokonferenztechnik im Strafverfahren

D. Voraussetzungen der Norm
I. Anwendungsbereich der Norm
1. Videovernehmung zum Schutz des Zeugen (§ 247a I 1 1. Hs. StPO)
2. Videovernehmung aufgrund Unerreichbarkeit des Zeugen oder Einverständnis der
Verfahrensbeteiligten (§ 247a I 1 2. Hs. in Verbindung mit § 251 II StPO)
3. Aufzeichnung der Vernehmung (§ 247a I 4 StPO)
4. Videovernehmung von Sachverständigen (§ 247a II StPO)
II. Verfahren
III. Rechtsbehelfe
IV. Technische Ausstattung und Möglichkeiten
1. Technischer Stand und Anwendungshäufigkeit der Thüringer Gerichte
2. Vorbereitung und Ablauf der Übertragung . 10 a) Allgemeine Voraussetzungen .. 10 b) Vernehmung von Auslandszeugen

E. Die Berührungspunkte des § 247a StPO mit den Verfahrensgrundsätzen
I. Vereinbarkeit mit Verfahrensgrundsätzen
1. Grundsatz der Unmittelbarkeit, § 250 StPO – „ closed-circuit television
2. Grundsatz der Unmittelbarkeit, § 250 StPO – „ video taped television
3. Grundsatz der Mündlichkeit, § 261 StPO
4. Grundsatz der freien, richterlichen Beweiswürdigung, § 261 StPO
5. Das Gebot des bestmöglichen Beweises, § 244 II StPO – „ closed-circuit television
6. Das Gebot des bestmöglichen Beweises, § 244 II StPO – „ video taped television
7. Der Grundsatz der Öffentlichkeit, § 169 S. 1 GVG, Art. 6 I 1, 2 EMRK
8. Fair-trial-Prinzip – „ closed circuit television “, Art. 20 III GG, Art. 6 I 1 EMRK
9. Fair-trial-Prinzip – „ video taped television “, Art. 20 III GG, Art. 6 I 1 EMRK
II. Empirische und normative Probleme
Tatsächliche Verbesserung des Zeugenschutzes?
III. Vollständige und korrekte Erfassung der Zeugenaussage durch Videovernehmung?
IV. Alternative Möglichkeiten?
1. Entfernung des Angeklagten / Einsetzen einer Leinwand
2. „ Mainzer Modell

F. Zusammenfassung und Stellungnahme

Literaturverzeichnis

AnwaltKommentar StPO: Krekeler, Wilhelm / Löffelmann, Markus / Sommer, Ulrich, 2. Auflage Bonn 2010

Arntzen, Friedrich: Video- und Tonbandaufnahmen als Ersatz für richterliche Vernehmungen von Kindern zu Sexualdelikten?, In: ZRP 1995, 241 ff.

Bennecke, Hans / Beling, Ernst Ludwig von: Lehrbuch des deutschen Reichs-Strafprozessrechts, 2. Auflage, Breslau 1900

Beulke, Werner: Empirische und normative Probleme der Verwendung neuer Medien in der Hauptverhandlung, ZStW 113 (2001), 709 ff.; Strafprozessrecht, 12. Auflage, Heidelberg 2012

Bohlander, Michael: Der Einsatz von Videotechnologie bei der Vernehmung kindlicher Zeugen im Strafverfahren, In: ZStW 107 (1995), 82 ff.

Bull, Ray / Davies, Graham / Westcott, Helen: Children's Testimony: A Handbook of Psychological Research and Forensic Practice (Wiley Series in Psychology of Crime, Policing and Law), New Jersey 2002

Caesar, Peter: Noch stärkerer Schutz für Zeugen und andere nicht beschuldigte Personen im Strafprozeß?, In: NJW 1998, 2313 ff.

Dahs, Hans: „Wahrheitserforschung“ contra Unmittelbarkeitsprinzip?“, In: StV 1988, 169 ff.; Die gespaltene Hauptverhandlung, In: NJW 1996, 178 ff.

Diemer, Herbert: Der Einsatz der Videotechnik in der Hauptverhandlung, In: NJW 1999, 1667 ff.; Verfahrensrügen im Zusammenhang mit der audiovisuellen Vernehmung nach § 274a StPO, In: NStZ 2001, 393 ff.

Duttge, Gunnar: Anmerkung zu: BGH, U. v. 15.09.1999 - 1 StR 286/99 - (Anforderungen an die audiovisuelle Vernehmung eines Zeugen im Ausland), In: NStZ 2000, 158 ff.

Eisenberg, Ulrich: Beweisrecht der StPO: Spezialkommentar, 8. Auflage, München 2013

Ferber, Sabine: Das Opferrechtsreformgesetz, In: NJW 2004, 2562 ff.

Fischer, Thomas: Empfehlen sich gesetzliche Änderungen, um Zeugen und andere nicht beschuldigte Personen im Strafprozeß besser vor Nachteilen zu bewahren?, In: JZ 1998, 816 ff.

Geppert, Klaus: Die Vernehmung kindlicher Zeugen mittels Videotechnologie, In: Jura 1996, 550 ff.;

Grundsatz der Unmittelbarkeit, Berlin 1979

Graf, Jürgen Peter (Hrsg.): Beck`scher Online-Kommentar StPO, Stand: 24.03.2014, Edition 18, München 2014

Grant, John Patrick: Videotaping Police Questioning: A Canadian Experiment, In: Criminal Law Review

Grünwald, Gerald: Beweisverbote und Verwertungsverbote im Strafverfahren, In: JZ 1966, 497 ff.

Hannich, Rolf (Hrsg.): Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage, München 2013

Hasdenteufel, Ina: Die Strafprozessordnung als Grenze des Einsatzes von Videotechnologie im Strafverfahren, Dissertation, Bonn 1997

Heidelberger Kommentar zur Strafprozessordnung: Hrsg. Gercke, Björn / Julius, Peter / Temming, Dieter, 5. Auflage, Heidelberg 2012

von Heintschel-Heinegg, Bernd (Hrsg.) / Stöckel, Heinz: KMR - Kommentar zur Strafprozessordnung, 71. Ergänzungslieferung, München 2013

Heubel, Horst: Der "fair trial"- ein Grundsatz des Strafverfahrens?: zugleich ein Beitrag zum Problem der "verfassungskonformen" Rechtsfortbildung im Strafprozeß, Berlin 1981

Hussels, Martin: Videoübertragung von jugendlichen Zeugen in Mißbrauchsprozessen – eine Bestandsaufnahme und Überlegungen de lege ferenda, In: ZRP 1995, 242 ff.

Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StPO, 3. Auflage, München 2011

Karlsruher-Kommentar: Kommentar zur Strafprozessordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz, Hrsg. Hannich, Rolf, 7. Auflage, München 2013

Kintzi, Heinrich: Verbesserung des Opferschutzes im Strafverfahren, In: DRiZ 1998, 65 ff.

Köhnken, Günter: Glaubwürdigkeit: Untersuchungen zu einem physiologischen Konstrukt, München 1990

Kramer, Bernhard: Grundbegriffe des Strafverfahrenstechts – Ermittlung und Verfahren, 8. Auflage, Stuttgart 2014

Kretschmer, Joachim,: Einige Eckpunkte in der Entwicklung der Videoaufzeichnung von strafprozessualen Zeugenvernehmungen, In: JR 2006, 453 ff.

Kühne, Hans-Heiner: Strafprozessrecht: Eine systematische Darstellung des deutschen und europäischen Strafverfahrensrechts, 8. Auflage, Heidelberg 2010

Lagodny, Otto: Videovernehmungen im Strafverfahren: nur Risiken und Nebenwirkungen?, In: Der Strafprozess vor neuen Herausforderungen?: Über den Sinn oder Unsinn von Unmittelbarkeit und Mündlichkeit im Strafverfahren; Beiträge zur 12. Alsberg-Tagung 1999 in Berlin und zur Verleihung des Max-Alsberg-Preises an Vorsitzenden Bundesrichter a.D. Gerhard Herdegen, Hrsg. Otto Lagodny, 1. Auflage, Baden-Baden 2000

Laubenthal, Klaus: Schutz sexuell mißbrauchter Kinder durch Einsatz von Videotechnologie im Strafverfahren, In: JZ 1996, 335 ff.

Laubenthal, Klaus / Nevermann-Jaskolla, Urte: Die Rechte des Kindes als Zeuge im Strafverfahren, In: JA 2005, 294 ff.

Leipold, Klaus: Die Videovernehmung, In: NJW-Spezial 2005, 471

Löhr, Holle Eva: Der Grundsatz der Unmittelbarkeit im deutschen Strafprozessrecht, Berlin 1972

Löwe, Eward / Rosenberg, Werner: Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz: StPO, 26. Auflage, Berlin 2009

MacFarlane, Kee: Diagnostic evaluations and the use of videotapes in child sexual abuse cases, In: University of Miami Law Review 40, 135 ff.

Meier, Bernd-Dieter: Kinder als Zeugen im Strafverfahren. Überlegungen zum Einsatz der Videotechnik und Vorschläge zur gesetzlichen Umsetzung, In: RdJB 1996, 451 ff.

Meurer, Dieter: Zeugenschutzgesetz und Unmittelbarkeitsgrundsatz, In: JuS 1999, 937 ff.

Meyer-Goßner, Lutz / Schmitt, Bertram: Strafprozeßordnung, Gerichtsverfassungsgesetz, Nebengesetze und ergänzende Bestimmungen, 57. Auflage, München 2014

Rebmann, Kurt: Der Zeuge vom Hörensagen im Spannungsverhältnis zwischen gerichtlicher Aufklärungspflicht, Belangen der Exekutive und Verteidigungsinteressen, In: NStZ 1982, 315 ff.

Rebmann, Kurt / Schnarr Karl Heinz: Der Schutz des gefährdeten Zeugen im Strafverfahren, In: NJW 1989, 1185 ff.

Rieck, Patrick J.: Audiovisuelle Konfrontationsvernehmung gemäß § 247a StPO, In: StraFo 2000, 400 ff.; "Substitut oder Komplement?": die Videofernvernehmung von Zeugen gemäß § 247a StPO, Berlin 2003

Rieß, Peter: Zeugenschutz bei Vernehmungen im Strafverfahren, In: NJW 1998, 3240 ff.

Rinio, Carsten: Hauptverhandlung per Videokonferenz im Wege der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, In: NStZ 2004, 188 ff.

Roxin, Claus / Schünemann, Bernd: Strafverfahrensrecht, 27. Auflage, München 2012

Samson, Erich: Festschrift für Gerwald Grünwald zum siebzigsten Geburtstag, 1. Auflage, 1999

Scheumer, Maike: Videovernehmung kindlicher Zeugen, Zur Praxis des Zeugenschutzgesetzes, Göttinger Studien zu den Kriminalwissenschaften Band 2, Göttingen 2007

Schlothauer, Reinhold: Video-Vernehmung und Zeugenschutz – Verfahrenspraktische Fragen im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Änderung der StPO etc. (Zeugenschutzgesetz), In: StV 1999, 47 ff.;

Videovernehmung von Auslandszeugen, In: StV 2000, 180 ff.

Schroeder, Christian / Verrel, Torsten: Strafprozessrecht, 6. Aufage, München 2014

Schünemann, Bernd: Der deutsche Strafprozeß im Spannungsfeld von Zeugenschutz und materieller Wahrheit, In: StV 1998, 391

Seitz, Helmut: Das Zeugenschutzgesetz – ZSchG, In: JR 1998, 309 ff.

Sensburg, Patrick Ernst: Videokonferenztechnik: Einsatz verbessert und beschleunigt Verfahren, In: DRiZ 2013, 126 ff.

Strate, Gerhard: Stellungnahme – Zur Video-Simultanübertragung von Zeugenvernehmungen in der Hauptverhandlung wegen des Vorwurfs von Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen, StraFo 1996, 2 ff.

Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz: Hrsg. Hans-Joachim Rudolphi, Wolfgang Frisch, Hans- Ullrich Paeffgen, Klaus Rogall, Ellen Schluchter, Jürgen Wolter, 4. Auflage, Köln 2011

Vassilaki, Irini: Anmerkung zu BGH, Urteil vom 15.9.1999 – 1 StR 286/99 (LG Mannheim), JZ 2000, 474 ff.

Volk, Klaus / Engländer, Armin: Grundkurs StPO, 8. Auflage, München 2013

Weider, Hans Joachim / Staechlin, Gregor: Das Zeugenschutzgesetz und der gesperrte V-Mann, In: StV 1999, 51 ff.

A. Einleitung

Ein achtjähriges Kind ist vor Gericht als Zeuge geladen, um in einem Prozess auszusagen, in dem es selbst das Opfer eines Sexualdelikts wurde. Nach Betreten des Sitzungssaals und Blickkontakt mit dem Angeklagten bricht es weinend zusammen und muss daraufhin beruhigt werden. Nachdem dies nicht möglich ist, wird der Prozess zunächst unterbrochen. Aufgrund der extremen psychischen Anspannung des Kindes ist auch eine spätere Aussage nicht mehr möglich.

Eine solche – hier fiktive – Situation ist Alltag in den Sitzungssälen der Gerichte. Um diese und den damit einhergehenden Beweisverlust zu vermeiden, kann inzwischen auf die Regelung des § 247a StPO zurückgegriffen werden.

Im Gesetz wurde dabei das sog. „ englische Modell “ übernommen, bei dem sich der Zeuge an einem anderen Ort aufhält, während die Verfahrensbeteiligten im Sitzungssaal verbleiben1. Es besteht dadurch die Möglichkeit eine direkte Konfrontation zwischen Täter und Zeugen durch die audiovisuelle Vernehmung zu vermeiden. Diese kann folglich dem Schutz des Zeugen dienen (§ 247a I 1 Hs. 1 StPO) oder bei einem gegenseitigen Einverständnis der Verfahrensbeteiligten (§ 247a I 1 Hs. 2 StPO) durchgeführt werden. Auch für die Zeugenvernehmung im Ausland bildet § 247a StPO die Rechtsgrundlage2. Der den Aufenthaltsort des Zeugen bildende Staat muss dabei die wesentlichen Verfahrensgarantien gewährleisten, welche für die Hauptverhandlung maßgeblich sind3. Art. 10 EU-RhÜbk bestimmt, dass ein Mitgliedsstaat einen anderen ersuchen kann eine Videovernehmung mit dem benötigten Zeugen einzuleiten. Dabei muss das ordre public des ersuchten Staates beachtet werden, wobei dieser verpflichtet ist ein Vernehmungsprotokoll anzufertigen, welches im Anschluss übermittelt wird.

Diese Arbeit soll zunächst den Grundgehalt des § 247a StPO darstellen und dabei sowohl auf die Voraussetzungen dieser Norm als auch Bedeutung und Gründe ihrer Einführung eingehen. Im zweiten Teil werden umfassend die Anknüpfungs- und Berührungspunkte mit der StPO abgebildet und erörtert. Anschließend daran wird sich der Bearbeiter mit der Norm kritisch auseinandersetzen und ihre Berechtigung im Gesetz prüfen. Dabei ist insbesondere zu hinterfragen, inwieweit das Spannungsverhältnis zwischen Zeugenschutz, Verfahrensgarantien und Verteidigungsinteressen zum Ausgleich gebracht worden ist.

B. Bedeutung und Gründe für die Einführung der Vorschrift

Die Regelung des § 247a StPO wurde durch das Zeugenschutzgesetz (ZSchG) vom 30.04.1998 geschaffen und trat am 1.12.1998 in Kraft. Dadurch wurde erstmals die Verwendung von Videokonferenztechniken bei der Zeugenvernehmung im Hauptverfahren gesetzlich verankert4. Durch das am 24.06.2004 beschlossene und am 1.09.2004 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren wurde der Wortlaut der Norm erstmals novelliert. Eine weitere Änderung erfolgte durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24.08.2004. Daneben wurde die Vorschrift durch das Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes der Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom 25.04.2013 auch auf Sachverständige ausgedehnt (Vgl. § 247a II StPO).

I. Nutzung technischer Möglichkeiten

Mithilfe dieser gesetzlichen Neuregelungen sollten eine „ zeitgemäße Nutzung der Videokonferenztechnik5 und erweiterte Anwendung auf unterschiedliche, gerichtliche Verfahren6 realisiert werden. Somit wird nicht nur die Konservierung, sondern auch die simultane Übertragung der Zeugenaussage ermöglicht. Zudem entsteht dadurch eine zukunftsorientierte und fortschreitende Entwicklung neuer Medien durch eine kostengünstige Übertragung von Bild- und Tontechnik, sodass die Vorteile dieser technischen Weiterentwicklung auch im Strafprozess nutzbar gemacht werden können.

II. Realisierung eines effektiven Zeugenschutzes

§ 247a StPO dient jedoch nicht nur dem Aufgreifen neuer technischer Möglichkeiten, sondern zugleich dem Zeugenschutz und der Sicherung seiner umfassenden Würdigung als wichtiges Beweismittel im Strafprozess. Nur der Zeuge ist in der Lage persönliche Erfahrungen und erlebte Ereignisse kundzutun, wahrheitsgemäß dem Gericht wiederzugeben und dem Unmittelbarkeitsgrundsatz und damit einer effektiven Strafverfolgung Rechnung zu tragen. Er darf bei seinem Einsatz nicht zum Objekt des Strafverfahrens verkommen7, sondern ihm muss die Zeugenaussage weitestgehend erleichtert werden8.

Insbesondere sollen Kinder, Vertrauenspersonen und verdeckte Ermittler durch die Videokonferenztechnik geschützt werden, was schon in früheren Diskussionen zu einer Gesetzesänderung Anklang im Schrifttum gefunden hat9. So kann die Vernehmung eines Kindes im Vorverfahren aufgenommen werden und im Hauptverfahren abgespielt werden, falls es sich weigern sollte erneut Auskünfte zu geben. Damit wird der Beweisgehalt der Aussage für das Verfahren gesichert. Durch die Option, dass der Zeuge sich nicht zwangsweise am Gerichtsort aufhalten muss10, kann er gegebenenfalls sogar an einem vertrauten Ort seiner Wahl vernommen werden11. Somit ist es möglich mit der Videoaufzeichnung Belastungen durch Mehrfachaussagen zu verhindern und durch eine Simultanübertragung dem Opfer die direkte Konfrontation mit dem Täter, dem Verteidiger und die angespannte Atmosphäre im Gericht zu ersparen. Infolgedessen können erhebliche psychische Belastungen und das Phänomen der sekundären Viktimisierung12 für den Zeugen reduziert werden13. Darüber hinaus wird sowohl eine familieninterne als auch externe Stigmatisierung durch den Bekannten- und Nachbarschaftskreis vermieden, welche oftmals durch die Aussage im Sitzungssaal hervorgerufen wird14. Die Belastungen des Strafverfahrens für den Zeugen werden folglich erheblich verringert.

III. Reduzierung der Kosten und Beschleunigung des Verfahrens

Zudem sollte der „ Flucht des Zeugen aus seiner Zeugenrolle15, beispielsweise aufgrund von Unerreichbarkeit, präventiv begegnet werden (§ 247a I 1 Hs. 2 StPO). So wird das Strafverfahren durch Einsatz der Videokonferenztechnik und damit einhergehenden verringerten Reiseausgaben insgesamt kostengünstiger gestaltet und der Zeitaufwand beschleunigt. Dies betrifft vor allem den Anwendungsbereich der audiovisuellen Vernehmung bei Auslandszeugen16.

IV. Auskunft über Aussageverhalten

Darüber hinaus wird insbesondere durch die Videoaufzeichnung sowohl ein Messwert für die Qualität des Frageverhaltens als auch der gesamten Aussage des Zeugen ermöglicht, was im Vergleich zu einer bloßen Verlesung einer Niederschrift zu einer verbesserten Sachverhaltsaufklärung beiträgt. Verbale und nonverbale Aspekte werden dadurch konserviert und dauerhaft festgehalten, wodurch die Voraussetzungen für eine zusätzliche und der Aussage zeitlich nachfolgende Analyse geschaffen werden.

C. Genese der Videokonferenztechnik im Strafverfahren

Erstmalige Anwendung hat die Videoübertragung durch das LG Mainz am 15.05.199517 erfahren. Im „Wormser-Kinderschänder-Verfahren“ wurden ohne eine damalige bestehende gesetzliche Grundlage Kinder als Zeugen im Nebenraum in Anwesenheit des Richters vernommen, während die Befragung im Sitzungssaal per Videokamera mit feststehendem Bildausschnitt übertragen wurde und zugleich Anträge und Fragen gestellt werden konnten. Dieses vorwiegend kritisch betrachtete18 „Modell der gespaltenen Hauptverhandlung“19 wurde jedoch nicht im Gesetz übernommen, da sich in der Gesetzesdiskussion zur Schaffung des § 247a StPO ausdrücklich dagegen und letztendlich für das sog. „englische Modell“ entschieden wurde20. Ausgelöst durch Forderungen nach einem verbesserten Zeugenschutz wurde 1998 mit dem ZSchG die Regelung des § 247a StPO eingeführt.

Zunächst bestand die Möglichkeit des Angeklagtenausschlusses gem. § 247a 1 1. Hs. StPO a. F., zu der die Videovernehmung jedoch in ihrem Anwendungsbereich subsidiär war. Damit wurde folglich eine Stufenregelung geschaffen, um dem Ausnahmecharakter Rechnung zu tragen. Mit dem Opferrechtsreformgesetz wurde die Regelung des § 247a StPO dahingehend geändert21, dass die Subsidiaritätsklausel wegfiel und somit eine erleichterte und flexiblere Handhabung der Vorschrift im Einzelfall ermöglicht wurde22. Dies entsprach zudem der bereits gängigen Praxis an den Gerichten, die infolge einer teleologischen Auslegung die Norm unter Berücksichtigung ihrer Zielsetzung anwendeten. Zudem sollte so ein zunehmender Einsatz der Videovernehmung in der Praxis verwirklicht werden23. Eine vorerst letzte Modifizierung erfolgte am 24.08.2004 mit einer Änderung des Verweises auf § 251 StPO24.

D. Voraussetzungen der Norm

Im Folgenden sollen die Voraussetzungen der Vorschrift dargestellt werden. Diese stellt eine Abweichung zum geltenden Grundsatz dar, dass Zeugen während der Hauptverhandlung zur Anwesenheit im Sitzungssaal verpflichtet sind25. Da die Norm folglich eine Ausnahmeregelung zur Hauptverhandlung als räumlich-zeitlicher Einheit darstellt26, wird § 247a StPO restriktiv ausgelegt27.

I. Anwendungsbereich der Norm

Die Vorschrift umfasst keinen bestimmten Personenkreis oder ausgewählte Deliktsarten28. Damit wird ein vollständiger und umfassender Zeugenschutz realisiert, der sich nicht nur auf die Hauptanwendungsgebiete der Kinder oder Sexualdelikte beschränkt.

1. Videovernehmung zum Schutz des Zeugen (§ 247a I 1 1. Hs. StPO)

Die Norm setzt die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen voraus. Darunter werden Beeinträchtigungen verstanden, die über die übliche Belastung einer Zeugenaussage hinausgehen29. Diese müssen sich nicht zwangsweise aus der direkten Konfrontation mit dem Angeklagten ergeben, sondern können gerade bei Kindern auch aus der angespannten Sitzungsatmosphäre resultieren30. Umfasst sind nicht nur Gefahren für Leben, Leib oder Gesundheit, sondern auch psychische Belastungen, welche jedoch massiv und daher schwerwiegend sein müssen31. Bloße Unannehmlichkeiten für den Zeugen sind nicht ausreichend32. Zudem müssen dringende Gründe vorliegen, aus denen sich eine hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts der entsprechenden Belastungen ergibt33. Dazu bedarf es einer Einzelfallprüfung, bei der unter Zugrundelegung der jeweils gegebenen Situation des Zeugen dessen Belastbarkeit ermittelt wird34. Ein Automatismus, der sich gerade bei Kindern aufdrängt, verbietet sich daher35.

2. Videovernehmung aufgrund Unerreichbarkeit des Zeugen oder Einverständnis der Verfahrensbeteiligten (§ 247a I 1 2. Hs. in Verbindung mit § 251 II StPO)

Eine audiovisuelle Vernehmung kann zudem durchgeführt werden, wenn ein Grund im Sinne der § 251 II Nr. 1-3 StPO vorliegt und damit auch die Verlesung einer früheren richterlichen Vernehmung möglich wäre. Hinzukommen muss jedoch, dass die Videovernehmung zur Erforschung der Wahrheit notwendig ist. Dies ist nicht der Fall, wenn ein ordnungsgemäßes Vernehmungsprotokoll vorhanden ist, welches verlesen werden könnte. Die audiovisuelle Vernehmung ist gegenüber dem Vernehmungsprotokoll nicht vorrangig36 und somit das Gericht nicht verpflichtet diese zwingend durchzuführen37. Durch die Videokonferenztechnik muss sich vielmehr eine verbesserte Sachverhaltsaufklärung ergeben38.

Darüber hinaus ist die audiovisuelle Vernehmung bei einem bestehenden Einvernehmen aller Verfahrensbeteiligten möglich, § 251 II Nr. 3 StPO39.

3. Aufzeichnung der Vernehmung (§ 247a I 4 StPO)

Unter der Voraussetzung, dass der Zeuge in einer weiteren Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und dies zur Erforschung der Wahrheit notwendig ist, kommt eine Aufzeichnung der Aussage in Betracht, wobei § 58 II StPO gem. § 247a I 5 StPO zu beachten ist. Dieser verweist auf die Akteneinsicht und Löschung der Aufzeichnung. Der Wortlaut des Gesetzes setzt hier eine Prognose voraus, die jedoch auf bestimmten Anhaltspunkten beruhen muss40, um den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Zeugen zu rechtfertigen. Dessen Einwilligung ist vorher nicht notwendigerweise einzuholen41. Die Verhinderung des Zeugen kann sich dabei aus verschiedenen Gründen tatsächlicher oder rechtlicher Art ergeben42. In Erwägung zu ziehen ist die Möglichkeit der Aufzeichnung jedoch nur, wenn sie zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist, das heißt ein Festhalten der Vernehmung als bloße Gedächtnisunterstützung wird nicht vom Schutzzweck der Norm gedeckt. Gefordert wird vielmehr die Notwendigkeit der Aussage zur Urteilsfindung43.

4. Videovernehmung von Sachverständigen (§ 247a II StPO)

Die audiovisuelle Vernehmung von Sachverständigen soll aufgrund seines weiten Anwendungsbereiches für eine Vielzahl von Fällen möglich sein. Diese trägt dazu bei die Gerichtskosten zu reduzieren, sollte eine weite Anreise der Sachverständigen notwendig sein. Zudem wird die Terminfindung erleichtert, wodurch folglich eine Beschleunigung des Verfahrens ermöglicht wird. § 247a II 2 StPO bestimmt dabei § 246a StPO als Ausnahmevorschrift, der eine Anwendung sperrt. Wenn somit eine Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder der Sicherungsverwahrung (§246a I StPO) in Betracht kommt, eine Therapieweisung (§ 246a II StPO) oder eine Untersuchung in der Hauptverhandlung in Erwägung gezogen wird, kann keine Videovernehmung des Sachverständigen stattfinden. Dieser soll sich vielmehr in diesen Fällen einen unmittelbaren persönlichen Eindruck vom Angeklagten machen, sodass das Gutachten auch auf dem Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung beruhen kann44. Eine audiovisuelle Vernehmung wird jedoch wieder möglich, wenn es sich um ein „ leicht abgrenzbares, isoliertes Beweisthema45 handelt, für welches keine weiteren Anknüpfungspunkte aus der Hauptverhandlung notwendig sind.

II. Verfahren

Die Anordnung der audiovisuellen Vernehmung muss beschlossen werden46. Der Beschluss steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (Vgl. Wortlaut „ kann “)47. Es ist dabei verpflichtet die Belange und Interessen des Zeugen und der anderen Verfahrensbeteiligten, insbesondere des Angeklagten, in eine sachgerechte Abwägung zu bringen48. Dabei sind vorrangig die Besonderheiten des Sachverständigen-Gutachtens zu berücksichtigen49. Zuvor sind die Verfahrensbeteiligten gem. § 33 I StPO anzuhören. Wird der Beschluss in der Hauptverhandlung gefasst, ist er zu verkünden, § 35 I 1 StPO, und in der Sitzungsniederschrift gem. § 273 I StPO zu protokollieren. Es muss sich aus ihm ergeben welcher Grund des § 247a I 1 StPO aus Sicht des Gerichts vorliegt,50 um die Geltung des § 247a StPO als Ausnahmevorschrift zu unterstreichen. Der Beschluss ergeht von Amts wegen und ist ebenso notwendig, wenn das Einverständnis der Verfahrensbeteiligten gegeben ist51.

III. Rechtsbehelfe

Sowohl der Videovernehmung zustimmende als auch ablehnende Beschluss des Gerichts ist gem. § 247a I 2 StPO unanfechtbar52 und gem. § 336 S. 2 StPO nicht durch Einlegen der Revision überprüfbar. Es kann folglich nicht eingewendet werden, dass das Gericht seine Ermessensentscheidung unzureichend getroffen hat. Eine Revision kann jedoch bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes oder bei Verletzung allgemeiner Verfahrensgründe53 stattfinden. Die Unanfechtbarkeit dient folglich der Verfahrensbeschleunigung, indem somit Verzögerungen vermieden werden54.

IV. Technische Ausstattung und Möglichkeiten

Die zur Umsetzung der Videoübertragung benötigte technische Ausstattung umfasst eine Videokonferenzanlage, welche einen Kostenaufwand von 5 000 bis 12 000 €55 mit sich bringt. Zudem ist es notwendig, dass verschiedene Leitungen und Anschlüsse für die Telefon- und Internetgespräche in den Sitzungssälen und Vernehmungszimmern verlegt werden. Um die Qualität der Bild- und Tonübertragung zu sichern, sollte auf einen technischen Mindeststandard geachtet werden, der sich durch den Einsatz einer beweglichen Kamera, die Wiedergabe von Datum und Uhrzeit, qualifizierten Fachpersonal und einer vollständigen Aufnahme aller sich im Vernehmungszimmer befindenden Personen56 auszeichnet, sodass alle unmittelbaren Äußerungen des Zeugen wahrgenommen werden können57. Dadurch wird die optimale Wiedergabe der Aussage ermöglicht und die Ausübung der Verfahrensrechte anderer Beteiligter gewährleistet. Durch Benutzung einer Dokumentenkamera ist es darüber hinaus möglich dem Zeugen einen Einblick auf Bilder oder Schriften zu geben und ihn zu diesen zu vernehmen. Mit dem Stand der heute verwendeten Technik sind zudem Verzögerungen der Bild-/Tonübertragung oder ein etwaiger Ausfall/Absturz der Systeme durch die schnelle Internetübertragung nahezuausgeschlossen.

[...]


1 Kramer, Grundbegriffe des Strafverfahrensrechts, § 124b.

2 Kühne, Strafprozessrecht, § 53 Rn. 840.1.; BeckOK StPO/ Berg, § 247a Rn. 3.

3 BGH 45, 188.

4 Seitz, JR 1998, 309 ff.

5 Sensbur g, DRiZ 2013, 126, (127).

6 BT-Drs. 17/1224, S. 10.

7 BVerfGE 38, 105 (114); Kintzi, DriZ 1998, 65.

8 Caesa r, NJW 1998, 2313.

9 Rebmann/Scharr, NJW 1989, 1185, (1191).

10 BT-Drs. 13/9063, S. 3.

11 Anmerkung: Dies ergibt sich aus dem Wortlaut „an einem anderen Ort aufhält“; Rieß, NJW 1998, 3241; KK- Diemer, § 247a StPO Rn. 3.

12 Definition: Vorgang, der durch die Wiedergabe des Tatgeschehens eine extreme psychische Belastung beim Opfer herbeiführt, welche oftmals als zweite Verletzung empfunden wird: Hasdenteufel, Die Strafprozessordnung als Grenze des Einsatzes von Videotechnologie im Strafverfahren, S. 7; Dahs, NJW 1996, 178 (179); Roxin/Schüneman n, Strafverfahrensrecht § 26 Rn. 52.

13 Davies/Noo n, zitiert nach Wade, in: Westcott/Davies/Bull, Children’s Testimony – A Handbook of Psychological Research and Forensic Practice, S. 220.

14 Bohlande r, ZStW 107 (1995), 86.

15 BT-Drs. 12/989, S. 34.

16 BGHSt 45, 188; Vassilaki, JZ 2000, 474 ff.

17 LG Mainz NJW 1996, 208.

18 Dahs, NJW 1996, 178; Geppert, Jura 1996, 550 (552 ff.), Strate, StraFo 1996, 2 ff.

19 Anmerkung: auch als sog. „ Mainzer Modell “ bezeichnet.

20 Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP vom 11.3.1997, BT-Drs. 13/7165, S. 5, 10.

21 Anmerkung: Im Wortlaut des § 247a Satz 1 StPO wurde der Satzteil „und kann sie nicht in anderer Weise, namentlich durch eine Entfernung des Angeklagten sowie den Ausschluss der Öffentlichkeit, abgewendet werden“ gestrichen.

22 BT-Drs. 15/1976 S. 12.

23 Ferber, NJW 2004, 2562, (2564).

24 Anmerkung: In § 247a Satz 1 wird der Wortlaut „§ 251 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4“ durch die Angabe „§ 251 Abs. 2“ ersetzt.

25 BVerfG NJW 1988, 898; NJW 1979, 32.

26 AnwaltKommentar/ Somme r, § 247a StPO, Rn. 1.

27 M eyer-Goßner/Schmitt, § 247a StPO, Rn. 1a.

28 BT-Drs. 13/7165, S. 9.

29 Diemer, NJW 1999, 1667, (1669).

30 Seit z JR, 1998, 309, (311); KMR/ Lesch, § 247a StPO Rn. 26; BeckOK StPO/ Berg StPO § 247a Rn. 4.

31 SK-StPO, § 247a StPO Rn. 25; Diemer, NJW 1999, 1667 (1669).

32 Vgl. BT-Drs. 13/7165, S. 4.

33 KMR/ Lesc h § 247a StPO Rn. 26; Kommentar/ Meyer-Goßner/Schmitt, § 247a StPO Rn. 3.

34 LR/ Becker, § 247a StPO Rn. 6.

35 HK/ Julius, § 247a StPO Rn. 5.

36 BGHSt 45, 188, (196 f.); BGHSt 46, 73; KK- Senge § 58a Rn. 6, a.A. Schlothauer, StV 1999, 47 ff.; Weider/Staechelin, StV 1999, 51 ff.

37 BGHSt 46, 73.

38 BGHSt 55, 11.

39 R i eß, NJW 1998, 3240, (3242); SK-StPO/ F rister § 247a StPO Rn. 36.

40 BGH 2 StR 332/11 Rn. 14 ff.

41 OLG Bremen, NStZ 2007, 481.

42 Vgl. 㤠251 II Nr. 1-2, 255a II StPO.

43 KK/ Dieme r § 247a Rn. 19.

44 BT-Drs. 17/1224, S. 14.

45 BT-Drs. 17/12418, S. 16.

46 Schroeder/Verrel, Strafprozessrecht, § 27 Rn. 255.

47 BGH NStZ 1987, 84 (85).

48 BGH 45, 188; NJW 1999, 3788; KK- Diemer, Rn. 4, 7; Fischer, JZ 1998, 820.

49 Siehe oben unter Punkt D. I. 4.

50 BeckRS 1999, 30069097.

51 Kommentar/ M eyer-Goßner/Schmit t, § 247a Rn. 8.

52 Diemer, NStZ 2001, 393, (396 f.).

53 Schlothauer, StV 2000, 183.

54 Beu l ke, Strafprozessrecht, § 21 Rn. 430d.; BT-Drs 13/7165, S. 10, 17.

55 BT-Drs. 17/1224 S. 11.

56 Schlothauer, StV 1999, 47, (48) ff.

57 Schlothauer, StV 1999, 50; Kommentar/Meyer-Großner/Schmitt, § 247a StPO Rn. 10.

Ende der Leseprobe aus 35 Seiten

Details

Titel
Probleme der richterlichen Videovernehmung im Strafprozess
Note
14 Punkte
Autor
Jahr
2015
Seiten
35
Katalognummer
V505443
ISBN (eBook)
9783346061003
ISBN (Buch)
9783346061010
Sprache
Deutsch
Schlagworte
probleme, videovernehmung, strafprozess
Arbeit zitieren
Stephanie Heß (Autor:in), 2015, Probleme der richterlichen Videovernehmung im Strafprozess, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/505443

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Probleme der richterlichen Videovernehmung im Strafprozess



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden