In dieser Arbeit soll der tatsächliche Wert von Inklusion als Menschenrecht deutlich gemacht und hervorgehoben werden.
Unter Menschenrechten sollen Rechte verstanden werden, die jedem Menschen zukommen. Hierbei steht außer Debatte, ob der jeweilige Mensch eine geistige oder körperliche Einschränkung besitzt. Tatsächlich vergisst das die Gesellschaft und dies zeigt sie durch ihr Zusammenleben und Verhalten. Es geht nicht darum, dass durch Inklusion eine reine Teilhabe oder Anpassung erreicht wird, sondern vielmehr um eine stetige Entwicklung unserer Gesellschaft und Vielfalt, sodass alle mit ihren individuellen Fähigkeiten und Voraussetzungen als wertvoll betrachtet werden.
Im Jahr 2006 wurden erstmals durch die UN-Generalversammlung die Menschenrechte für behinderte Menschen offiziell festgeschrieben. Dies war ein Meilenstein, nicht nur für Menschen mit Behinderungen, sondern für die gesamte Gesellschaft. Die niedergeschriebenen Konventionen konkretisieren die universellen Menschenrechte und stellen gleichzeitig klar, dass alle Menschen mit sonstigen Benachteiligungen ein uneingeschränktes und selbstverständliches Recht auf Teilhabe besitzen.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Theoretischer Hintergrund
3 Inklusion als Menschenrecht
4 Inklusion weiter gedacht - Mehr als nur ein Konzept
5 Fazit
6 Literaturverzeichnis
1 Einleitung
„Unter Menschenrechten sollen [...] Rechte verstanden werden, die jedem Menschen auf-grund seines Menschseins zukommen..”1
Hierbei steht selbstverständlich außer Debatte, ob der jeweilige Mensch über eine geistige bzw. körperliche Einschränkung oder sonstige in der Gesellschaft als nicht ,normal' angesehene Eigenschaft besitzt. Tatsächlich vergisst das die Gesellschaft und dies zeigt sie durch ihr Zusammenleben bzw. Verhalten. Denn es geht dabei nicht darum, dass durch ,Inklusion' bloß die Teilhabe oder Anpassung erreicht wird, sondern vielmehr um eine stetige Entwicklung unserer Gesellschaft und Vielfalt ein selbstverständliches Leitbild wird, sodass alle mit ihren individuellen Fähigkeiten und Voraussetzungen als wertvoll betrachtet werden.2
Im Jahr 2006 wurden erstmals durch die UN-Generalversammlung die Menschenrechte für behinderte Menschen offiziell festgeschrieben. Dies war ein Meilenstein, aber nicht nur für Menschen mit Behinderungen, sondern für die gesamte Gesellschaft. Die niedergeschriebenen Konventionen konkretisieren die universellen Menschenrechte und stellen gleichzeitig klar, dass alle Menschen mit sonstigen Benachteiligungen ein uneingeschränktes und selbstverständliches Recht auf Teilhabe besitzen, so wie es normalerweise in einem Rechtstaat wie der Bundesrepublik als Normalität angesehen werden sollte.
In dieser Arbeit soll genau dies bzw. der tatsächliche Wert von Inklusion als Menschenrecht deutlich gemacht und hervorgehoben werden, da dieses Konzept zwar in die Bildungssysteme oder ähnliches integriert wird, jedoch noch nicht den wirklichen Umfang und die Selbstverständlichkeit.
2 Theoretischer Hintergrund
Um genauere Vorstellungen um die Definitionen von ,Menschenrecht' und ,Inklusion' schaffen zu können, werden Einblicke in die theoretischen Grundlagen dargelegt.
Als Menschenrechte werden moralisch begründete Freiheits- und Autonomieansprüche bezeichnet, die jedem Menschen zustehen sollen. Zudem werden bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechtsansprüche umfasst.3
Der Begriff Inklusion lässt sich aus dem Lateinischen „inclusio" bzw. „includere" ableiten und bedeutet zu Deutsch „Einschluss" und „Enthalten sein".4
Das wesentliche Element des Konzepts der ,Inklusion' besteht darin, auf die Unterscheidung von Menschen anhand willkürlich gewählter Faktoren zu verzichten, insbesondere im schulischen Kontext. Eine inklusive Gesellschaft sollte eine „Allgemeine Pädagogik für alle Kinder" an den selbstausgesuchten Institutionen ermöglichen.5
Da ,Inklusion' als ein menschliches Recht angesehen wird, besteht zugleich die Verknüpfung zur allgemeinen politischen Definition des Begriffs. Laut der UN-Behindertenrechtskonvention bezeichnet der Inklusionsbegriff im allgemeinen Grundsatz (Art.3) „die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft".6
Als eindeutige Definition gilt diese jedoch nicht, denn in der UN-BRK finden sich verschiedene Textpassagen, die die Begriffsbestimmung auf unterschiedlichen Ebenen inhaltlich füllen7:
- Einbeziehung in die Gesellschaft (Art.3)
- Verpflichtung zur vollen Einbeziehung in die Gesellschaft (Art.19)
- Als Maßgabe für die Ausrichtung des Bildungssystems (Art.24)
- Ausformung des Arbeitsmarktes und des Arbeitsumfeldes (Art.27)
- Ziel und Zweck von Diensten und Programmen der Habilitation und Rehabilitation (Art.26)
[...]
1 Weiß 2002: 39
2 Vgl. UN-BRK: 2
3 Vgl. Koenig 2005: 10ff.
4 Vgl. Heimlich 2003: 142
5 Vgl. Bleckmann et. al. 2012: 7
6 Vgl. Wansing 2015: 44
7 Vgl. Wansing 2015: 43
- Quote paper
- Ahmad Amine (Author), 2019, Inklusion von Menschen mit Behinderungen als Menschenrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/511476
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