Die Rechtstheorie verlangt für die Normen eine Begründung ihrer Geltung. Denn wieso sollte eine Norm einen Geltungscharakter haben und wo liegt sein Ursprung? Es liegt in der Natur des Menschen diesen Ursprung zu ergründen. Deshalb wird in der Rechtstheorie ein absoluter Grund für die Geltung der positiven Normen gesucht. Bei näherer Betrachtung ist der Weg zu diesem Abgrund sehr widrig und unendlich. Dieser Weg ist ein ewiger Regress zu willkürlich gesetzten Begründungen. Deswegen wird zunächst das Münchhausen Trilemma dargestellt. Dieses soll gelöst werden, indem Grundnormen als gedachte Fiktion akzeptiert werden. Des Weiteren wird der Begriff der Hypothese von Hermann Cohen und der Begriff der Fiktion von Hans Vaihinger erläutert, um den Gedankengang von Hans Kelsen aus "Allgemeine Theorie der Normen" verständig zu machen.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Das Fundamentalproblem der Rechtstheorie
3. Wie wird die Geltung durch die Grundnorm begründet?
4. Der Vergleich von Cohens Hypothese und vaihingerscher Fiktion
4.1. Der Begriff der Hypothese von Hermann Cohen
4.2. Der Begriff der Fiktion von Hans Vaihinger
5. Was ist und kann die Grundnorm nach Kelsen
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht das fundamentale Problem der Geltungsbegründung in der Rechtstheorie, insbesondere im Kontext von Hans Kelsens Konzept der Grundnorm. Dabei wird analysiert, wie durch die theoretische Überwindung des Münchhausen-Trilemmas mittels fiktionaler Annahmen eine logische Basis für Rechtssysteme geschaffen wird.
- Das Münchhausen-Trilemma als Ausgangspunkt rechtstheoretischer Begründungsprobleme
- Die Funktion der Grundnorm als notwendige, aber fiktive Letztbegründung
- Gegenüberstellung des Hypothesenbegriffs nach Hermann Cohen und des Fiktionsbegriffs nach Hans Vaihinger
- Die philosophische Unterscheidung zwischen positiven Normen und bloß gedachten, ideellen Grundnormen
Auszug aus dem Buch
4.2. Der Begriff der Fiktion von Hans Vaihinger
Die Fiktion im philosophischen Wörterbuch bedeutet Erdichtung, eine unwahrscheinliche Annahme, die trotz ihrer Unmöglichkeit als Hilfsbegriff fungiert, später kann sie aus dem Gedankengang verschwinden. Sie ist ein Dienst für den menschlichen Verstand. Der sprachliche Ausdruck ist die Konjunktion: als ob.
Als erstes muss klargestellt werden, dass nicht die juristische Fiktion von Hans Vaihinger beleuchtet werden soll, sondern die eigentliche Fiktion. Die juristischen Fiktionen bedeuten, dass allgemeine positive Gesetze nicht alle speziellen Fälle abdecken können, diese Fälle aber betrachtet werden, als ob sie unter diese Kategorie der Gesetze fallen. Die juristischen Fiktionen unterscheiden sich von den hier relevanten eigentlichen Fiktionen dadurch, dass allgemeine Normen so betrachtet werden, als ob diese spezielle individuelle Taten abdecken würden (aber jeder Mord ist individuell und trotzdem werden alle Morde nach der allgemeinen Norm bestraft), wohingegen eigentliche Fiktionen die Geltung der Norm an sich begründen sollen.
Die Hypothese ist eine Annahme, die mit der Wirklichkeit verifiziert wird und ist mit dieser verbunden. Demgegenüber ist die Fiktion frei, sie ist ein heuristisches Mittel, indem sie ein Ideal bietet. Eine Fiktion ist bspw. das Urtier von Goethe, im Gegensatz zur Hypothese der Evolutionstheorie von Darwin. Goethe erfand das Urtier. Damit wollte er dieses nicht bewiesen haben, er wollte nur erreichen, dass alle Tiere so betrachtet werden, als ob sie Abkömmlinge des Urtiers wären. Die Fiktion des Urtiers von Goethe erwies sich als heuristisch praktisch, wurde allerdings durch die Hypothese von Darwin ersetzt. Das war für Goethes heuristisches Konstrukt nicht erforderlich, aber Darwin fand heraus, dass die Tiere tatsächlich miteinander verwandt sind. Der Unterschied in der Verwendung ist, dass die Hypothese nach dem Wahrscheinlichsten fragt, während die Fiktion nach dem Zweckmäßigsten fragt.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Die Arbeit führt in das rechtstheoretische Problem der Geltungsbegründung ein und stellt das Münchhausen-Trilemma sowie die Begriffe der Hypothese und Fiktion als Lösungshilfen vor.
2. Das Fundamentalproblem der Rechtstheorie: Dieses Kapitel erläutert das Münchhausen-Trilemma und zeigt auf, dass der infinite Regress bei der Begründung von Normen eine formale Suspendierung durch eine Grundnorm erforderlich macht.
3. Wie wird die Geltung durch die Grundnorm begründet?: Es wird dargelegt, wie die Grundnorm als oberstes Geltungsprinzip dient, das durch einen Akt des Voraussetzens statt des Setzens die Kausalkette der Normen unterbricht.
4. Der Vergleich von Cohens Hypothese und vaihingerscher Fiktion: Dieses Kapitel differenziert zwischen dem wissenschaftlichen Hypothesenbegriff bei Cohen und dem utilitaristischen Fiktionsbegriff bei Vaihinger, um die Natur der Grundnorm präziser zu fassen.
4.1. Der Begriff der Hypothese von Hermann Cohen: Die Untersuchung befasst sich mit Platons Hypothesenbegriff und dessen Weiterentwicklung durch Cohen als methodisches Mittel zur Erkenntnisgrundlegung.
4.2. Der Begriff der Fiktion von Hans Vaihinger: Hier wird der "Als Ob"-Ansatz von Vaihinger analysiert, der Fiktionen als heuristische Mittel definiert, die trotz ihrer Irrealität das Denken ermöglichen.
5. Was ist und kann die Grundnorm nach Kelsen: Das Abschlusskapitel klärt das Verhältnis von transzendenten Ideen zu positiven Normen und definiert die Grundnorm als eine ideell fingierte Norm, die nicht auf einem realen Willensakt basiert.
Schlüsselwörter
Grundnorm, Rechtstheorie, Münchhausen-Trilemma, Geltungsbegründung, Fiktion, Hypothese, Hans Kelsen, Hermann Cohen, Hans Vaihinger, Als Ob, Normativität, Rechtsphilosophie, Ideelle Existenz, Positive Normen.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der rechtstheoretischen Fragestellung, wie die Geltung von Rechtsnormen letztbegründet werden kann und warum hierfür der Rückgriff auf fiktionale Konzepte notwendig ist.
Welches sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?
Zentral sind die Problematik des infiniten Regresses bei Begründungen (Münchhausen-Trilemma), die Differenzierung zwischen Hypothesen und Fiktionen sowie die spezifische Rolle der Grundnorm im positiven Rechtssystem.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?
Ziel ist es, den Gedankengang Hans Kelsens zur Grundnorm durch die Analyse erkenntnistheoretischer Begriffe von Cohen und Vaihinger verständlich zu machen.
Welche wissenschaftliche Methode wird in der Arbeit verwendet?
Die Arbeit nutzt eine rechtsphilosophische und begriffsanalytische Methode, um existierende philosophische Konzepte auf die Kelsensche Rechtstheorie anzuwenden.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil analysiert das Münchhausen-Trilemma, die Abgrenzung von Cohens Hypothesenbegriff und Vaihingers Fiktion sowie deren Anwendung auf Kelsens Konzept der Grundnorm.
Durch welche Schlüsselwörter lässt sich die Arbeit charakterisieren?
Die wichtigsten Schlagworte sind Grundnorm, Rechtsphilosophie, Fiktion, Als Ob, Geltungsbegründung und Rechtstheorie.
Inwiefern unterscheidet sich nach dem Autor die Hypothese von der Fiktion?
Während die Hypothese auf Entdeckung und Übereinstimmung mit der Wirklichkeit abzielt, ist die Fiktion ein bewusst irrealer, aber zweckmäßiger Ausgangspunkt des Denkens ("Als Ob").
Warum kann eine Grundnorm laut Kelsen nicht "positiv" sein?
Positive Normen basieren laut Kelsen auf einem realen Willensakt; die Grundnorm hingegen ist ein reiner Denkakt ohne reale Setzung, daher ist ihre Existenz rein ideell.
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- Florian Danker (Author), 2019, Die Begründung der Grundnorm. Das Fundamentalproblem der Rechtstheorie, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/511768