CO2-Abgabe vs. Klimarappen


Seminararbeit, 2005

24 Seiten, Note: gut


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Kyoto-Protokoll

3. Die nationale Klimapolitik
3.1. CO2-Gesetz der Schweiz
3.2. Reduktionsziel der Schweiz
3.3. Die Varianten und der Weg der Schweiz

4. Staatliche CO2-Abgabe

5. Klimarappen
5.1. Handel mit Emissionszertifikaten
5.2. Förderung von CO2-Reduktionsmassnahmen im Inland

6. Welches der Instrumente schneidet am besten ab?

7. Fazit

Literaturverzeichnis

Tabellen

Abbildungen

Abkürzungen

Anhang

1. Einleitung

Der schwedische Wissenschaftler Svante Ahrrenius hat schon 1898 davor gewarnt, dass Kohlendioxidemissionen zur globalen Erwärmung führen können. Aber erst in den 70er Jahren, durch das wachsende wissenschaftliche Verständnis des Systems der Erdatmosphäre, erfuhr dieses früher eher unbekannte wissenschaftliche Gebiet grössere Beachtung.

Als Folge von jahrelangem, unbedachtem Verbrauch von fossilen Brennstoffen und anderen Verschmutzungen der Umwelt, stieg die Lufttemperatur kontinuierlich an. Horrorszenarien wie starke Stürme, Überschwemmungen und Dürreperioden wurden Wirklichkeit. Das sind nur einige Szenarien, die auf das „global warming“ infolge übermässigen Ausstosses von Treibhausgasemissionen zurückzuführen sind.

Aufgrund dieser Entwicklungen entschieden sich die Industriestaaten gegen diesen Missstand zu kämpfen. Mit der Klimarahmenkonvention wurde der Grundstein für das heutige Kyoto-Protokoll gelegt, mehr dazu in Kapitel 2.

Mit der Ratifizierung des Kyoto-Protokolls und der Verabschiedung des CO2-Gesetzes, trägt auch die Schweiz ihren Teil zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bei. In dieser Semesterarbeit werden die verschiedenen Instrumente, welche die Schweiz einsetzen wird, näher erläutert und gegenüber gestellt.

Um dieses Ziel effizient zu erreichen wurden 4 Varianten eruiert, welche wie folgt aussehen:

I. Erhebung einer CO2-Abgabe auf Treib- und Brennstoffen
II. Erhebung einer CO2-Abgabe auf Treib- und Brennstoffen; Teil-Zweckbindung für den Einkauf von ausländischen Emissionszertifikaten
III. Einführung eines freiwilligen Klimarappens auf Treibstoffen, CO2-Abgabe auf Brennstoffen
IV. Einführung eines freiwilligen, integralen Klimarappens, wobei der Zuschlag nur auf Treibstoffen erhoben wird

Die Varianten I und IV sind so genannte „Reinformen“. Bei der Variante II und III handelt es sich um „Mischformen“ der Instrumente. In erster Linie konzentrieren wir uns auf die Gegenüberstellung der „Reinformen“, sprich Variante I (CO2-Abgabe) und IV (Klimarappen). In Kapitel 3.3 setzen wir uns zudem mit der Variante III auseinander, da diese ein wichtiger Bestandteil der schweizerischen Umweltpolitik ist.

Um den Rahmen dieser Arbeit nicht zu sprengen, beschränkt sich die Arbeit vor allem auf die Gegenüberstellung der beiden Reinformen mit ihren Vor- und Nachteilen.

Die Recherchen berücksichtigen aktuelle Vorkommnisse bis zum 20.04.2005

2. Kyoto-Protokoll

Da die Klimapolitik nicht nur auf nationaler sondern auch auf internationaler Ebene betrieben werden muss, fand 1985 in Wien eine internationale Übereinkunft (Übereinkunft zum Schutz der Ozonschicht) statt. Auch die 1987 in Montreal getroffene Übereinkunft (Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen) war ein Vorläufer der Klimarahmenkonvention (KRK). Die KRK war der erste internationale Vertrag betreffend Klimaschutz. Verabschiedet wurde die KRK auf der UN-Konferenz für Umwelt und Entwicklung (UNCED) in Rio de Janeiro (1992).

Basierend auf dem Grundgedanken und den Zielen der Klimarahmenkonvention wurde 1997 von verschiedenen Ländern im japanischen Kyoto ein Protokoll unterzeichnet.

Die Industriestaaten haben sich verpflichtet, dass ihre Treibhausgasemissionen während des Zeitraumes 2008-2012 um mindestens 5% gegenüber dem Niveau von 1990 (Referenzjahr) zu reduzieren. Damit das Protokoll in Kraft tritt, mussten zwei Bedingungen erfüllt werden:

- Es musste von mindestens 55 Staaten ratifiziert werden
- Unter den Staaten müssen sich Industrieländer befinden, die zusammen für mindestens 55% der verursachten Kohlendioxid-Emissionen aller Industrieländer im Jahr 1990 verantwortlich waren

Die Zahl von mindestens 55 teilnehmenden Staaten wurde mit Islands Ratifikation am 23. Mai 2002 erreicht. Mit Russlands Ratifikation am 18. November 2004 mit einem Anteil von etwa 18% der CO2-Emissionen wurde auch die zweite Bedingung erfüllt, worauf das Kyoto-Protokoll 90 Tage nach der Ratifizierung durch das Russische Parlament am 16. Februar 2005 in Kraft trat. Zu diesem Zeitpunkt war das Abkommen von 141 Staaten ratifiziert, die zusammen 85 % der Weltbevölkerung und einen CO2-Ausstoß von 62 % abdeckten.

Kritiker bezweifeln, dass das Kyoto-Protokoll positive Wirkungen zeigen wird und halten andere Maßnahmen für gleichzeitig kostengünstiger und effektiver. So soll sich der Temperaturanstieg durch, die im Protokoll vereinbarten Massnahmen, auch nach optimistischen Vorhersagen nur um 0,1 °C abschwächen. Zudem werden die Ziele von nahezu keinem Staat konsequent verfolgt. In den meisten Staaten kam es seit 1990 zu teils drastischen Erhöhungen der Ausstossmengen.

Auch ist fraglich, ob verhindert werden kann, dass die betreffenden Regierungen die politisch erwünschten Reduzierungen durch Änderungen der Bemessungsgrundlagen auf dem Papier erreichen, ohne den tatsächlichen Ausstoss vom Emissionen zu vermindern.

Weiterhin wird das Kyoto-Protokoll vielfach als ideologisches statt als zweckgerichtetes Mittel gesehen. So werden kostenintensive Windanlagen unter Hinweis auf das Protokoll errichtet; deutlich günstiger zu erreichende CO2-Verminderungen – etwa durch Stilllegung oder zumindest eingeschränkte Subventionierung von Kohlekraftwerken – werden hingegen aus politischer Rücksichtnahme nicht in Angriff genommen.

Es wird sich zeigen, wie effizient die eingeleiteten Massnahmen sein werden. Schon heute kann man jedoch sagen, dass das Kyoto-Protokoll das Fundament einer gemeinsamen, globalen Umweltpolitik ist.

3. Die nationale Klimapolitik

Die nationale Klimapolitik basiert teilweise auf den Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll. Das 1990 in Kraft getretene CO2-Gesetz schreibt verbindliche Reduktionsziele für energetisch bedingte CO2-Emissionen vor (dazu mehr unter 3.2).

Bis anhin wollte man die Ziele möglichst mit freiwilligen Massnahmen (Zielvereinbarungen) erreichen, sowie mit der Umsetzung bestehender energie- und verkehrspolitischen Massnahmen (Aktionsprogramm EnergieSchweiz, LSVA, Verlagerung des Schwerverkehrs auf die Schienen, Förderung des öffentlichen Verkehrs).

Da die Schweiz gemäss neusten Prognosen die Reduktionsziele mittels freiwilligen Massnahmen nicht erreichen wird, wird der Bundesrat gemäss Artikel 4 des CO2-Gesetzes eine CO2-Abgabe auf Brennstoffen per 01.01.2006 einführen. Die Wirtschaft trägt mit dem freiwilligen Klimarappen auf Treibstoffen ihren Teil dazu bei.

3.1. CO2-Gesetz der Schweiz

Um die Verpflichtungen, die durch die Ratifizierung entstanden sind gerecht zu werden, hat der Bundesrat 1994 ein Bundesgesetz zur Reduktion der CO2-Emissionen ausarbeiten lassen. Das CO2-Gesetz stützt sich auf den Umweltschutzartikel (Art. 24 septies) und auf den Energieartikel (Art. 24 octies) der Bundesverfassung, wonach der Bund alle verhältnismässigen Massnahmen zur Erreichung des Umweltschutzes treffen kann. Eine Beschränkung des Gesetzes auf CO2-Emissionen ist insofern berechtigt, da die Bedeutung von CO2 als Treibhausgas in Zukunft weiter zunehmen wird, während für andere Treibhausgase eine Abnahme der Emissionen erwartet werden darf[1].

Die im CO2-Gesetz festgehaltenen Ziele und Massnahmen , werden in den folgen Kapiteln erläutert. Zusätzlich wird laufen auf die entsprechenden Artikel des CO2-Gesetzes verwiesen, welches im Anhang zu finden ist.

3.2. Reduktionsziel der Schweiz

Das Gesamtziel verlangt bis 2010 gegenüber dem Referenzjahr 1990 eine Reduktion der CO2-Emissionen von 10 Prozent. Während bei den CO2-Emissionen aus der Nutzung fossiler Brennstoffe eine Reduktion von 15 Prozent vorgesehen ist, sollen die Emissionen aus fossilen Treibstoffen um 8 Prozent reduziert werden. Dieses in Art. 2 Abs. 2 des CO2-Gesetzes enthaltene, differenzierte Reduktionsziel nach Brenn- und Treibstoffen bedingt insgesamt eine Reduktion der CO2-Emissionen aus der energetischen Nutzung fossiler Energieträger um rund 12.5 Prozent.

Mit der Ratifizierung des Kyoto-Protokoll verpflichtete sich die Schweiz, den Ausstoss von Treibhausgasen während der Jahre 2008-2012 im Vergleich zu 1990 um 8 Prozent zu reduzieren. Dabei handelt es sich um den maximalen Reduktionssatz. Nur Deutschland muss seine Emissionen stärker reduzieren als die Schweiz. Die restlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben sich ebenfalls verpflichtet ihre CO2-Emissionen um 8 Prozent zu reduzieren.

Dass die Schweiz den maximalen Reduktionssatz anstrebt, lässt sich nicht darauf zurückführen, dass sie im Referenzjahr 1990 zu hohe Emissionswerte hatte. Wie man in der Tabelle 1 sehen kann, hat die Schweiz im Vergleich zu anderen Industriestaaten verhältnismässig wenig CO2 ausgestossen. Die Schweiz ist dazu entschlossen, im Vergleich zu anderen Industrieländern, einen relativ substantiellen Beitrag zur Bekämpfung der globalen Erwärmung zu leisten.

Tabelle 1: CO 2 -Emissionen pro Kopf und Jahr in Referenzjahr 1990

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: BUWAL (2003), S. 17, Tabelle 4-2 (vergl. auch dortige Hinweise)

3.3. Die Varianten und der Weg der Schweiz

Im Co2-Gesetz sind nicht nur die Reduktionsziele enthalten, sondern es geht auch drauf ein, wie das Ziel zu erreichen ist. In erster Linie soll die Reduktion der CO2-Emissionen durch energie-, verkehrs-, umwelt- und finanzpolitische, sowie freiwillige Massnahmen erreicht werden. Wenn es jedoch absehbar ist, dass die gesetzten Ziele mit den oben genannten Massnahen nicht erreicht werden können, wird eine Lenkungsabgabe auf fossilien Energieträgern erhoben[2].

Gemäss einer Studie von Prognos (2004), wird die Schweiz ohne weitere Massnahmen das durch CO2-Gesetz und Kyoto-Protokoll vorgegebene Reduktionsziel nicht erreichen. Aus der zweiten Tabelle können sie die entsprechenden Ist- und Zielwerte entnehmen, sowie die berechnete Ziellücke.

Tabelle 2: Ziellücke

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Prognos (2004),S. 2 und 10

Um die Ziellücke zu schliessen, standen der Regierung die unten genannten Varianten zur Auswahl, welche bereits in der Einleitung erwähnt wurden.

I. Erhebung einer CO 2 -Abgabe auf Treib- und Brennstoffen
II. Erhebung einer CO 2 -Abgabe auf Treib- und Brennstoffen; Teil-Zweckbindung für den Einkauf von ausländischen Emissionszertifikaten
III. Einführung eines freiwilligen Klimarappens auf Treibstoffen, CO 2 -Abgabe auf Brennstoffen
IV. Einführung eines freiwilligen, integralen Klimarappens, wobei der Zuschlag nur auf Treibstoffen erhoben wird

Die Schweiz hat sich entschlossen, im Jahr 2006 die Variante III einzuführen. Dabei setzt man vorerst auf einen freiwilligen Klimarappen bei Treibstoffen und auf eine CO 2 -Abgabe bei Brennstoffen. Pro Tonne CO 2 -Emissionen wird eine Abgabe von 35 Franken erhoben, das entspricht ca. 9 Rappen pro Liter Heizöl. Beim Klimarappen darf der Bund weder Höhe des Preiszuschlags, noch Verwendung der Einnahmen beeinflussen, da es sich um eine freiwillige Massnahme handelt. Die auf rund 70 Mio. Franken geschätzten Einnahmen durch den Klimarappen, werden durch eine unabhängige Stiftung verwaltet.

Die durch die CO 2 -Abgabe eingenommenen Gelder fliessen zurück an die Bevölkerung und Wirtschaft. Die Bevölkerung erhält via Krankenkassen jährlich 46 Franken pro Kopf zurück. Bei der Wirtschaft erfolgt die Rückverteilung proportional zur AHV-Lohnsumme. Durch die Einnahmen des Klimarappens sollen inländische Massnahmen zur Reduktion der CO 2 -Emissionen gefördert (mehr dazu unter 5.2) und der Zukauf von ausländischen CO 2 -Zertifikaten finanziert werden.

Der freiwillige Klimarappen kann durch den Bundesrat durch eine CO 2 -Abgabe auf Treibstoffen ersetzt werden, sofern bis 2007 die nötige Wirkung zur Erreichung der Zielwerte durch die freiwilligen Massnahmen nicht erreicht wird.

4. Staatliche CO2-Abgabe

Die staatliche CO 2 -Abgabe bezweckt eine Verteuerung der fossilen Energieträger. Durch den Anstieg des Preises ist zu erwarten, dass die Nachfrage nach diesen Gütern und damit auch die CO 2 -Emissionen zurückgehen.

Bei der CO 2 -Abgabe ist die wichtigste Frage die Höhe des Abgabesatzes, um die in Tabelle 2 ausgewiesene Ziellücke zu schliessen. Infras (2003) hat die Auswirkungen verschiedener Abgabesätze auf die Entwicklung der schweizerischen CO 2 -Emissionen geschätzt. Bei einer CO 2 -Abgabe von 35 Rappen pro Liter Treibstoff würden die Emissionen um 2.25 bis 2.84 Mio. Tonnen CO2 pro Jahr sinken. Damit das im CO 2 -Gesetzt (Art. 2 Abs. 2) definierte Ziel für Treibstoffe erreicht werden kann, müssen die CO2-Emissionen um 2.6 Mio. Tonnen pro Jahr reduziert werden.

Aus der Tabelle 3 auf der folgenden Seite kann man die von Infras (2003) geschätzte Reduktionswirkung einer solchen Abgabe entnehmen.

[...]


[1] Gemäs einer BUWAL Studie machen die CO2-Emissionen in der Schweiz rund 80% der im Kyoto-Protokoll definierten Klimagase aus.

[2] siehe Art. 3, Abs. 2 des CO2-Gesetzes

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
CO2-Abgabe vs. Klimarappen
Hochschule
Hochschule für Technik und Wirtschaft Chur
Note
gut
Autor
Jahr
2005
Seiten
24
Katalognummer
V51725
ISBN (eBook)
9783638476140
ISBN (Buch)
9783656779995
Dateigröße
438 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
16 Seiten plus Anhang
Schlagworte
CO2-Abgabe, Klimarappen
Arbeit zitieren
Marco Fuchs (Autor:in), 2005, CO2-Abgabe vs. Klimarappen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/51725

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