Die Rechtsfähigkeit eines Menschen ist, nach deutschem Recht, die Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Sie beginnt gemäß § 1 BGB mit der Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod, wobei das Vermögen der Person im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auf den oder die Erben übergeht. 1 Zum Vermögen einer Person gehören alle geldwerten Rechte des Verstorbenen, wie Eigentum an Bargeld und Guthaben auf Bankkonten, Grundstückseigentum und auch die Gesellschaftsanteile.
Gesellschaften können im weitesten Sinne unterschieden werden in Personengesellschaften und Körperschaften. Zu den Personengesellschaften gehören die stille Gesellschaft, die Kommanditgesellschaft (KG), die offene Handelsgesellschaft (oHG), die BGB-Gesellschaft und die Partnerschaftsgesellschaft. Auf den ersten Blick gestaltet sich die Nachfolge in einer dieser Personengesellschaften mühelos, da sowohl HGB, als auch BGB eine regelmäßige Rechtsfolge im Todesfall eines Gesellschafters vorsehen. Dessen ungeachtet können die Gesellschafter einer Personengesellschaft im Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen festlegen. Die Erbfolge gestaltet sich jedoch problematisch, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt. Dann kollidieren Erb- und Gesellschaftsrecht, da im Erbrecht das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge verankert ist2, im Gesellschaftsrecht jedoch die persönliche Verbundenheit der Gesellschafter mit der Gesellschaft im Vordergrund steht. Dieser Konflikt ist auch nach der Handelsrechtsreform ungelöst geblieben3.
Unproblematisch dagegen gestaltet sich die Nachfolge bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. Da hier die persönliche Verbundenheit der Gesellschafter mit der Gesellschaft nicht gegeben ist, erfolgt die erbrechtliche Unternehmensnachfolge allein nach dem Erbrecht. Um Klarheit über die Nachfolge in Personengesellschaften bei Tod eines Gesellschafters zu erlangen und die dabei auftretenden Schwierigkeiten zu überschauen, werden im Folgenden zunächst die gesetzlichen Rechtsfolgen dargestellt.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Gesetzliche Rechtsfolge bei Tod eines Gesellschafters
2.1 Die BGB-Gesellschaft
2.2 Die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft
2.3 Die Partnerschaftsgesellschaft
2.4 Sonderformen
3. Gestaltungsmöglichkeiten
3.1 Auflösungsklausel
3.2 Fortsetzungsklausel
3.3 Abfindungsklausel
3.4 Einfache Nachfolgeklausel
3.5 Qualifizierte Nachfolgeklausel
3.6 Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel
3.7 Eintrittsklausel
4. Erbenhaftung
4.1 Erbrechtliche Haftung für Erblasserschulden
4.2 Auflösung der Gesellschaft
4.3 Fortsetzung unter Ausschluss der Erben
4.4 Fortsetzung mit dem bzw. den Erben
4.5 Eintritt in die Gesellschaft
5. Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
Internetverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Die Rechtsfähigkeit eines Menschen ist, nach deutschem Recht, die Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Sie beginnt gemäß § 1 BGB mit der Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod, wobei das Vermögen der Person im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auf den oder die Erben übergeht.[1] Zum Vermögen einer Person gehören alle geldwerten Rechte des Verstorbenen, wie Eigentum an Bargeld und Guthaben auf Bankkonten, Grundstückseigentum und auch die Gesellschaftsanteile.
Gesellschaften können im weitesten Sinne unterschieden werden in Personengesellschaften und Körperschaften. Zu den Personengesellschaften gehören die stille Gesellschaft, die Kommanditgesellschaft (KG), die offene Handelsgesellschaft (oHG), die BGB-Gesellschaft und die Partnerschaftsgesellschaft. Auf den ersten Blick gestaltet sich die Nachfolge in einer dieser Personengesellschaften mühelos, da sowohl HGB, als auch BGB eine regelmäßige Rechtsfolge im Todesfall eines Gesellschafters vorsehen. Dessen ungeachtet können die Gesellschafter einer Personengesellschaft im Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen festlegen.
Die Erbfolge gestaltet sich jedoch problematisch, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt. Dann kollidieren Erb- und Gesellschaftsrecht, da im Erbrecht das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge verankert ist[2], im Gesellschaftsrecht jedoch die persönliche Verbundenheit der Gesellschafter mit der Gesellschaft im Vordergrund steht. Dieser Konflikt ist auch nach der Handelsrechtsreform ungelöst geblieben[3].
Unproblematisch dagegen gestaltet sich die Nachfolge bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. Da hier die persönliche Verbundenheit der Gesellschafter mit der Gesellschaft nicht gegeben ist, erfolgt die erbrechtliche Unternehmensnachfolge allein nach dem Erbrecht.
Um Klarheit über die Nachfolge in Personengesellschaften bei Tod eines Gesellschafters zu erlangen und die dabei auftretenden Schwierigkeiten zu überschauen, werden im Folgenden zunächst die gesetzlichen Rechtsfolgen dargestellt.
2. Die gesetzliche Rechtsfolge des Todes eines Gesellschafters
Die Rechtslage für die Nachfolge bei Tod eines Gesellschafters in einer Personengesellschaft ist nicht einheitlich. Die Gesellschaft kann je nach Rechtsform entweder aufgelöst werden, zum Ausscheiden des Gesellschafters führen, oder zur Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben.
2.1. Die BGB-Gesellschaft
Die Grundform aller Personengesellschaften ist die BGB-Gesellschaft (bzw. Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Diese Gesellschaft ist in den §§ 705 bis 740 BGB geregelt und hat die „Erreichung eines gemeinsamen Zweckes“[4] zum Inhalt. Somit ergibt sich ein breites Spektrum von Verwendungsmöglichkeiten. Die Problematik der Haftung ist bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) vom Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Nach neuer BGH-Rechtsprechung gelangt man jedoch zum Ergebnis, dass der GbR eine Rechtsfähigkeit zugestanden wird, da sie in ihrer Struktur einer oHG ähnelt[5], und somit nicht nur die Gesellschafter unbeschränkt und solidarisch haften, sondern auch die Gesellschaft an sich haftbar ist[6].
Durch den Tod eines Gesellschafters wird die GbR gemäß § 727 Abs. 1 BGB aufgelöst. Die Auflösung erfolgt automatisch mit dem Tod des Gesellschafters, „ohne dass es irgendwelcher Erklärungen der Mitgesellschafter oder Erben bedürfte oder auf die Kenntnis der Mitgesellschafter oder Erben vom Todesfall ankäme“[7]. Die GbR wird mit der Auflösung in eine Liquidationsgesellschaft umgewandelt, die nach den Vorschriften der §§ 730 ff. BGB auseinanderzusetzen ist. Dabei ist zu beachten, dass die Beteiligung des Erblassers ungeteilt in den Nachlass fällt. Die Geschäftsführungsrechte der GbR erlöschen bei der Auflösung. Aus diesem Grund steht die Geschäftsführungsbefugnis von der Auflösung an allen Gesellschaftern der Liquidationsgesellschaft gemäß § 730 Abs. 2 S. 2 HGB gemeinschaftlich zu. Hinterlässt der Gesellschafter mehrere Erben, „so sind nicht die einzelnen Erben als Gesellschafter in die aufgelöste Gesellschaft eingetreten, sondern Gesellschafterin [der Liquidationsgesellschaft] ist die Erbengemeinschaft“[8], welche ihr Geschäftsführungsrecht nur einheitlich ausüben kann.
Eine zunächst aufgelöste Gesellschaft kann auch nach der Auflösung fortgeführt werden. Vorraussetzung dafür ist, dass die überlebenden Gesellschafter zusammen mit allen Erben des Verstorbenen einstimmig einen Fortsetzungsbeschluss fassen und dass die Abwicklung, insbesondere die Vermögensverteilung, noch nicht vollständig durchgeführt und die Gesellschaft somit noch nicht voll beendet wurde.[9]
2.2. Die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft
Der Begriff der oHG ergibt sich aus dem § 105 HGB. Demnach ist die oHG eine „Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist“. Die Gesellschaft ist in den §§ 105 bis 160 HGB geregelt. Nach § 128 S. 1 HGB haftet nicht nur die Gesellschaft, sondern auch die Gesellschafter den Gläubigern der oHG für deren Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner unbeschränkt, solidarisch und persönlich.
Die KG ist eine Sonderform der oHG. Der Unterschied zur oHG liegt darin, dass „bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teile der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter)“[10]. Für die KG gilt gemäß § 161 Abs. 2 HGB weitgehend oHG-Recht. Zusätzlich ist die KG in den §§ 161 bis 177a HGB geregelt. Der Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter) hat im Außenverhältnis dieselbe Rechtsstellung wie der Gesellschafter einer oHG und somit haftet er auch als Gesamtschuldner unbeschränkt, solidarisch und persönlich. Die Haftung des Kommanditisten ist auf den Betrag seiner Hafteinlage beschränkt.
Bis zur Handelsrechtsreform im Jahre 1998 galt beim Tod eines Gesellschafters der oHG, gemäß § 131 Nr. 4 HGB a.F., dass die Gesellschaft aufgelöst und damit zur Liquidationsgesellschaft wurde. Grund dafür war, dass der Gesetzgeber die Gesellschaft als höchstpersönliche Verbindung ansah, welche im Zweifel nur auf Lebenszeit eingegangen wurde. In der Beratungspraxis hatte diese Rechtslage, durch die sich in Deutschland veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse, dazu geführt, dass vielfältige Modelle entwickelt wurden, welche eine Fortführung der Gesellschaft mit oder ohne die Erben eines verstorbenen Gesellschafters ermöglichen. Der Gesetzgeber ist dieser Entwicklung im Zuge der Handelsrechtsreform gefolgt und hat die Regelung des § 131 Nr. 4 HGB a.F. durch den § 131 Abs. 2 HGB n.F. ersetzt. Demnach stellt der Tod eines oHG-Gesellschafters bzw. eines Komplementärs einer KG nun nicht mehr einen Auflösungsgrund, sondern einen Ausscheidungsgrund dar. Die Gesellschaft wird mit den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt. Für die Erben entsteht infolge des Ausscheidens nach § 738 Abs. 1 S. 2 BGB ein Abfindungsanspruch[11]. Der Anteil des verstorbenen Gesellschafters an der Gesellschaft wird unter den verbleibenden Gesellschaftern aufgeteilt.[12]
Trotz der veränderten Rechtslage ergeben sich erneut Probleme, welche nur mit Hilfe vertraglicher Gestaltungen gelöst werden können. Der Fall des § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB führt in der Regel dazu, dass sowohl oHG als auch KG immer kleiner werden und in jedem Erbfall Erben auszahlen müssten. Damit verfehlen die gesetzlichen Bestimmungen den Gesellschafterwillen, welcher gerade das Fortbestehen der Gesellschaft sichern will. Bei der KG kommt erschwerend hinzu, dass die Gesellschaft bei Ausscheiden des letzten bzw. einzigen Komplementärs nicht fortgeführt werden kann, sondern aufzulösen und zu liquidieren ist, da eine KG ohne persönlich haftenden Gesellschafter nicht existiert.[13]
Der Tod eines Kommanditisten führt nicht zu dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft, sondern dazu, dass die Gesellschaft nach § 177 HGB mit dessen Erben fortgeführt wird.[14]
2.3. Die Partnerschaftsgesellschaft
Die Möglichkeit eine Gesellschaft in der Rechtsform einer Partnerschaft zu organisieren besteht seit dem das Partnerschaftsgesetz (PartGG) am 01.07.1995 in Kraft getreten ist. Zweck einer Partnerschaft ist nach § 1 Abs. 1 PartGG die gemeinsame Ausübung eines freien Berufs, d. h. die Partnerschaft ist eine Gesellschaftsform, welche ausschließlich den Freiberuflern zur gemeinsamen Berufsausübung zur Verfügung steht. Der Begriff des Freiberuflers wird in §1 Abs. 2 S. 1 PartGG definiert.
Für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften entsprechend § 8 Abs. 1 PartGG die Partner, neben dem Vermögen der Partnerschaft, als Gesamtschuldner. Die Haftung kann jedoch für berufliche Fehler nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 PartGG eingeschränkt werden. In diesem Fall haftet nur derjenige Partner, welcher mit der Bearbeitung des Auftrages befasst war unbeschränkt und persönlich.[15]
Der Tod eines Partners führt dazu, dass dieser seine Zulassung zur Ausübung zu dem Freien Beruf, den er in der Partnerschaft ausübt, verliert und somit nach § 9 Abs. 3 PartGG aus der Partnerschaft ausscheidet. Eine Vererbung der Beteiligung an einer Partnerschaft ist grundsätzlich nicht möglich, es ist jedoch möglich, im Partnerschaftsvertrag die Partnerstellung vererblich zu stellen, wenn der Erbe Partner gemäß § 1 Abs. 1 und 2 PartGG sein kann[16].
2.4. Sonderformen
Unter den Sonderformen der Personengesellschaften sind die stille Gesellschaft und die GmbH & Co. KG zu erwähnen.
Die stille Gesellschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Gesellschafter mit einer Vermögenseinlage an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, beteiligt, so dass die Einlage in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäftes übergeht.[17] Im Gegenzug erhält der stille Gesellschafter einen Anteil am Gewinn des Handelsgewerbes. Die stille Gesellschaft ist in den §§ 230 bis 236 HGB geregelt. Da sie ihrem Wesen nach eine Sonderform der BGB-Gesellschaft ist, sind daneben noch die Vorschriften zur GbR (§§ 705 ff. BGB) anzuwenden.[18]
Da es sich bei der stillen Gesellschaft um eine reine Innengesellschaft handelt, entsteht bei ihrer Gründung kein gemeinschaftliches Gesellschaftsvermögen. Von der Existenz des stillen Gesellschafters haben Dritte keine Kenntnis, daher tritt der Inhaber des Handelsgeschäftes nach außen als alleiniger Gesellschafter auf. Nach § 230 Abs. 2 HGB wird der Inhaber des Handelsgeschäftes „aus den in dem Betriebe geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet“. Aus diesem Grunde scheidet eine Haftung des stillen Gesellschafters aus, er hat lediglich seine Einlage zu leisten. Der stille Gesellschafter ist von Gläubigerzugriffen nur insoweit betroffen, dass er seine geleistete Einlage verlieren kann bzw. bei einer entsprechenden Verlustbeteiligung rückständige Einlagen auffüllen muss.[19]
Der Tod eines stillen Gesellschafters ist nach § 234 Abs.2 HGB kein Auflösungsgrund, sondern führt zur Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben. Hinterlässt der stille Gesellschafter mehrere Erben, so tritt an dessen Stelle im Wege der Universalsukzession[20] die Erbengemeinschaft. Im Falle des Todes des Inhabers des Handelsgeschäfts wird die Gesellschaft mangels abweichender vertraglicher Bestimmungen nach § 727 Abs. 1 BGB aufgelöst.[21]
[...]
[1] Vgl. § 1922 Abs. 1 BGB.
[2] Vgl. § 2032 Abs. 1 BGB.
[3] Vgl. Michalski, L. (2002), RN 1079.
[4] § 705 BGB.
[5] Hauptunterschied: Die oHG betreibt ein Handelsgewerbe.
[6] Vgl. Klunzinger, E. (2002), S. 35.
[7] Müller, T.-F. (1999), S. 566.
[8] Schmidt, K. (2002), S. 1335.
[9] Vgl. Müller, T.-F. (1999), S. 566
[10] § 161 Abs. 1 HGB.
[11] Zu den Abfindungen im Einzelnen unter 3.3.
[12] Vgl. Schmitt, K. (2002), S. 1332; Müller, T.-F. (1999), S. 564 f.
[13] Vgl. Schmitt, K. (2002), S. 1334; Masuch, A. (2005), S. 258 f.
[14] Vgl. Masuch, A. (2005), S. 258.
[15] Vgl. Kraft, A./Kreutz, P. (2000), S. 283.
[16] Vgl. § 9 Abs. 4 S. 1 PartGG.
[17] Vgl. § 230 Abs. 1 HGB
[18] Vgl. Klunzinger, E. (2002), S. 128 ff.
[19] Vgl. Klunzinger, E. (2002), S. 136.
[20] Zum Begriff der Universalsukzession unter 3.4.
[21] Vgl. Müller, T.-F. (1999), S. 569.
- Quote paper
- Doreen Schampel (Author), 2005, Die Nachfolge bei Tod eines Gesellschafters in einer Personengesellschaft, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/52722
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