Interne und externe Problemfelder der Jugendhilfe


Seminararbeit, 2019

19 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

1. Definitionen
1.1 Jugendhilfe
1.2 Erziehungsberatung

2. Akteure
2.1 Allgemein
2.2 Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe
2.3 Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe

3. Aufgaben
3.1 Allgemein
3.2 Fünf Aufgabenbereiche
3.3 Aufgaben der öffentlichen und freien Träger

4. Ziele
4.1 Allgemein
4.2 Strukturmaximen

5. Problemfelder der Jugendhilfe
5.1 Interne Probleme
5.1.1 Berufliche Ausgangslage und Rahmenbedingungen
5.1.2 Verwaltung
5.1.3 Innovation
5.1.4 Inklusion und Partizipation
5.1.5 Finanzen
5.2 Externe Probleme
5.2.1 Gesetz
5.2.2 Wirtschaft
5.2.3 Armut
5.2.4 Demografie
5.2.5 Interkulturalität und Internationalisierung
5.2.6 Mediatisierung
5.3 Problemfelder der Erziehungsberatung
5.3.1 Interne Probleme
5.3.2 Externe Probleme

Literaturverzeichnis

1. Definitionen

1.1 Jugendhilfe

„Die Kinder- und Jugendhilfe ist ein sozialer Dienstleistungsbereich, der sich sowohl auf Interventionsaufgaben und das sog. Wächteramt des Staates bezieht, als auch eine öffentliche Infrastruktur zur Pflege, Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen vorhält.“1 Sie galt zudem auch lange Zeit „als vierte Erziehungsinstitution neben Familie, Schule und Berufsausbildung“2. Jugendhilfe vereint darüber hinaus verschiedene, praxisnahe Dienstleistungen sowie Organisationsformen, welche sich auf §1 SGB VIII, dem codifizierten Leitziel, beziehen.3 Was des Weiteren Jugendhilfe ausmacht, ist seit 1990 im reformierten Kinder- und Jugendhilfegesetz, kurz KJHG, im 8. Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gesetzlich geregelt.4

1.2 Erziehungsberatung

Unter Erziehungsberatung versteht man eine soziale Dienstleistung, die zu den sogenannten Hilfen zur Erziehung gemäß § 27 KJHG zählt und beabsichtigt, „Personenberechtigte[…] in ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen, um eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung sicherzustellen […]. Andererseits ist Erziehungsberatung durch die Praxis der Erziehungsberatungsstellen definiert.“5 Ferner soll die Erziehungsberatung Anlaufstelle junger Menschen und ihrer Erziehungsberechtigten zum Beispiel in Sachen akute Krisen, temporäre als auch bleibende Beeinträchtigungen, Trennung bzw. Scheidung, Erziehungsfragen sowie Problemlösung bei familiären und individuellen Herausforderungen, etc. sein.6

2. Akteure

2.1 Allgemein

Es gibt drei Akteure in der professionell ausdifferenzierten Kinder- und Jugendhilfe, die in einem sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis agieren: den Leistungsberechtigten z.B. Kinder, Jugendliche oder Familien, den Leistungsgewährer z.B. ein öffentlicher Träger und den Leistungserbringer z.B. ein freier Träger.7 8 Kinder, Jugendliche und Familien als Leistungsberechtigte haben im Dreiecksverhältnis ein Recht auf Förderung, Unterstützung und Hilfe. Diese verschiedenen, sozialen Dienstleistungen werden im Einverständnis mit dem Leistungsgewährer und Leistungserbringer erbracht.9

2.2 Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe

Unter dem Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe versteht man eine staatliche Trägerschaft, welche nach § 69 Abs. 3 SGB VIII/KJHG geregelt wird.10 Diese sogenannte Trägerschaft wird durch das Jugendamt als Fachbehörde „vor Ort […] in ein[em] breite[n] Aufgabenspektrum der Gemeinden, Städte und Kreise“11 übernommen.

2.3 Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe

Die einzelnen Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe unterscheiden sich sehr voneinander und sind darüber hinaus pluralistisch aufgestellt z.B. in Bezug auf ihre Weltanschauungen oder Religiosität (siehe § 3 Abs. 1 SGB VIII/KJHG). Das SGB VIII/KJHG regelt des Weiteren nicht, ob ein freier Träger eine natürliche oder juristische Person sein muss. Was aber gesetzlich geregelt ist, ist, dass eine Anerkennung der Trägerschaft erst nach drei Jahren gemäß § 75 Abs. 2 SGB VIII/KJHG erfolgt. Zudem lassen sich drei Formen der Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe bestimmen. Dazu gehören die kirchlichen und in Verbänden organisierten Institutionen, die neuen Träger und die privat-gewerblichen Anbieter.12

3. Aufgaben

3.1 Allgemein

Die Kinder- und Jugendhilfe hat vielfältige Aufgaben, welche sich zwischen fördernd-präventiv und interventionsorientiert bewegen.13 Jugendhilfe hat dabei generell drei wichtige Aufgaben. Das Kindeswohl hat jedoch beim Ob und Wie der Aufgaben die höchste Priorität.14 Die erste Aufgabe umfasst eine allgemeinerzieherische Komponente. Sie geht beispielsweise auf die Förderung der Entwicklung sowie der Fähigkeiten und den Abbau von Defiziten bzw. Ungleichheiten ein. Die zweite Aufgabe beinhaltet dagegen pädagogische und wirtschaftliche Hilfen im Fall von schweren familiären Nöten und Krisen. Auch junge Menschen können diese Art der Unterstützung in Anspruch nehmen. Beratungen, Inobhutnahme, etc. können als Beispiel für diese Hilfen genannt werden.15 Erziehungsberechtigte z.B. Eltern dürfen sich dann aber auf eine adäquate Hilfe verlassen, welche sich nach dem individuellen und sozialen Fall richtet.16 Drittens befasst sich die Jugendhilfe mit anwaltschaftlichen Aufgaben.17 „Dieser Auftrag fordert von der Jugendhilfe, unabhängig von ihrer Trägerschaft, das Einmischen dann, wenn irgendwo im gesellschaftlichen, kommunalen oder staatlichen Bereich die Rechte und Interessen von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien tangiert werden.“18 Nichtsdestotrotz hat Jugendhilfe „bis heute […] überwiegend mit nicht funktionsfähigen Familien zu tun: Ehekrisen, Erziehungsuntüchtigkeit, Egoismus, Rollenunsicherheit, Arbeitslosigkeit mit wirtschaftlicher Not kennzeichnen den Großteil ihrer Klientel.“19 Die Kinder- und Jugendhilfe nimmt in diesem Fall somit auch familienergänzende Angebote wie z.B. den Kindergarten ernst. Hinzu kommen familienunterstützende, soziale Dienstleistungen wie beispielsweise die Tagespflege, familienersetzende Aufgaben wie z.B. die Heimerziehung und real-utopische Funktionen wie beispielsweise in der Schulsozialarbeit.20

3.2 Fünf Aufgabenbereiche

Die fünf verschiedenen Aufgabenbereiche der Kinder- und Jugendhilfe werden nun aufgezählt und mit den dazugehörigen Unterpunkten genannt.21

„Bereich 1: Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz (§§ 11-15 SGB VIII/KJHG)

Zu diesem Bereich gehören:

- Jugendfreizeitarbeit
- Außerschulische Jugendbildung
- Internationale Jugendarbeit
- Kinder- und Jugenderholung
- Förderung der Jugendverbände

Bereich 2: Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16-21 SGB VIII/KJHG)

Zu diesem Bereich gehören:

- Familienbildung
- Familienberatung
- Familienerholung
- Trennungs- und Scheidungsberatung

Bereich 3: Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegen (§§ 22-26 SGB VIII/KJHG)

Zu diesem Bereich gehören:

- Kindertagesstätten
- Kindertagespflege
- Selbstorganisierte Tagesgruppen

Bereich 4: Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige (§§ 27-41 SGB VIII/KJHG)

Zu diesem Bereich gehören:

- Ambulante Erziehungs- und Familienhilfen
- Soziale Gruppenarbeit
- Pflegefamilien
- Heimerziehung und sonstige Wohnformen

Bereich 5: Andere Aufgaben (§§ 42-60 SGB VIII/KJHG)

Zu diesem Bereich gehören:

- Inobhutnahme von Minderjährigen
- Mitwirkung bei Verfahren vor den Vormundschafts-, Familien- und Jugendgerichten“22

Die genannten Bereiche werden außerdem entweder den individuellen Rechtsansprüchen, den staatlich hoheitlichen Aufgaben oder den Leistungsansprüchen der öffentlichen Gewährleistung zugesprochen. Die Bereiche eins und zwei werden beispielsweise der öffentlichen Gewährleistung zugeschrieben. Das Jugendamt ist dementsprechend für die Bereitstellung des Angebots in möglichen Kommunen und Landkreisen verantwortlich. Bereich drei und vier hingegen beruhen auf Rechtsansprüchen individueller Natur und gehören somit zu den Pflichtaufgaben der Jugendhilfe. Eltern reichen um individuelle Rechtsansprüche geltend zu machen, zunächst einen Antrag beim zuständigen Jugendamt ein. Das Jugendamt ermittelt dann im nächsten Schritt den erzieherischen Bedarf der Familie gemäß § 27 SGB VIII/KJHG und genehmigt oder verweigert aufgrund dessen die erzieherischen Maßnahmen. Der fünfte Bereich fällt unter die Verantwortung des Jugendamtes im Rahmen des staatlichen Wächteramts. Das Jugendamt wird z.B. bei Kindeswohlgefährdung in Verfahren vor Familiengerichten oder im Falle von Inobhutnahme aktiv und bietet sofortige Hilfe an. Bereich fünf umfasst ferner weitere Themen wie Adoption oder die Leitung von Amtsvormundschaften bzw. –pflegschaften, welche von öffentlichen oder anerkannten, freien Trägern ausgeführt werden. Das Spektrum dieser Hilfen ist weit und baut auch teilweise aufeinander auf. Die Dringlichkeit der Hilfen nimmt aber von Stufe zu Stufe zu. So folgt auf die allgemeine Förderung von jungen Menschen durch z.B. Kindertageseinrichtungen die Prävention mithilfe von z.B. Familienberatung. Dem nachgeordnet findet man dann die Unterstützung für junge Heranwachsende in Not- und Krisenlagen. Dem schließt sich der Schutz vor Gefahren für Kinder und Jugendliche an und zuletzt findet man die Krisenintervention z.B. durch Inobhutnahme vor.23

3.3 Aufgaben der öffentlichen und freien Träger

Zu den Aufgaben des Trägers der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe zählt z.B. das Überprüfen der Anträge auf Hilfen zur Erziehung und/oder die Aufsicht und Planung von Angeboten von Jugendfreizeiteinrichtungen.24 „In § 79 Abs. 1 SGB VIII/KJHG wird dem Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben […] zugewiesen. Hierzu gehören auch die Planungsverantwortung, die Finanzverantwortung und die Erfolgskontrolle (Evaluation).“25 Das Jugendamt kann deshalb auch mögliche Klagen treffen. Anders als die öffentlichen Träger sind die freien Träger frei von jedweden gesetzlichen Pflichten und haben ihre eigenen Satzungen. Die Zusammenarbeit beider Träger ist jedoch gesetzlich im SGB VIII/KJHG vorgeschrieben. Und trotzdem können freie Träger zu den Aufgaben von Trägern der öffentlichen Kinder- und Jugendarbeit herangezogen werden.26

4. Ziele

4.1 Allgemein

Folgende vier Ziele versucht die Kinder- und Jugendhilfe nach § 1 Abs. 3 SGB VIII/KJHG einzuhalten: Kinder und Jugendliche sollen eine Förderung betreffend ihrer Entwicklung, Bildung, Erziehung und möglichen Benachteiligungen bekommen. Eltern und Vormund sollen überdies in Fragen der Erziehung Unterstützung und Beratung erhalten. Sodann brauchen junge Menschen Schutz, wenn es z.B. um ihr Wohl geht. Als letztes Ziel sollen Kinder und Jugendliche in einer positiven Lebenswelt groß werden, welche kinder- und familienfreundlich ist.27 Diese lebensweltorientierte Jugendhilfe zielt auf die Verbesserung von Lebensbedingungen von Familien ab und versucht etwaige Benachteiligungen und Differenzen durch die Förderung der eigenen Selbstständigkeit.28 Herangezogen werden die Möglichkeiten der vorhandenen Lebenswelt bzw. des Sozialraums, die aktuellen Nöte und Bedürfnisse, Trägerstrukturen, die soziale Infrastruktur, weitere Informationen über die Zielgruppe, etc.29

Die Kinder- und Jugendhilfe verfolgt abgesehen von § 1 Abs. 3 SGB VIII/KJHG die Absicht Kinder und Jugendliche gemäß §1 Abs. 1 SBG VIII zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu erziehen.30 In der Jugendhilfe sowie vor allem auch in der Sozialen Arbeit soll das Ziel der Hilfe zur Selbsthilfe verfolgt und erfüllt werden. Dadurch macht sich die Soziale Arbeit bzw. Jugendhilfe selbst überflüssig. Der Klient wird bei diesem Ziel nicht als Objekt professionellen Handelns betrachtet sondern als individuelles Subjekt. Im Fokus des Subjekts stehen hierbei seine Bedürfnisse und Interessen, die durch das Sozialgesetzbuch berücksichtigt werden z.B. durch das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 KJHG. Dem schließt sich § 8 KJHG, § 36 Abs. 2 KJHG, § 74 Abs. 4 KJHG und § 80 Abs. 1 KJHG an.31

Darüber hinaus legt § 80 Abs. 2 KJHG Ziele für die Jugendhilfeplanung fest wie z.B. die Pflege von Beziehungen in Familien, die Effizienz und Vielfältigkeit von Jugendhilfeangeboten, die spezielle Förderung für gefährdete Kinder, Jugendliche und Familien und die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit.32

4.2 Strukturmaximen

Aus den Erkenntnissen und Ergebnissen aus dem Achten Jugendbericht der Bundesregierung 1990 rückte der Begriff der Lebensweltorientierung als damals neues Ziel in der Jugendhilfe in den Mittelpunkt. Um dies zu garantieren, wurden Standards für die ganzheitliche und effektive Aufgabenerfüllung der Jugendhilfe festgelegt - die sogenannten fünf Strukturmaximen. Dazu gehören die Prävention, Regionalisierung, Alltagsorientierung, Partizipation und Integration. Die Prävention orientiert sich an der Unterstützung zur Lebensbewältigung und an normalen, lebenswerten Maßstäben. Dezentralisierung/Regionalisierung meint örtliche Hilfe- und Förderungssysteme. Die Alltagsorientierung bezieht sich auf die Ganzheitlichkeit eines Menschen unter Berücksichtigung seiner Biografie und seiner alltäglichen Ressourcen.33 „Integration betont das Prinzip der Normalisierung gegenüber Ab- und Ausgrenzung […]. Partizipation meint umfassende Beteiligung der Betroffenen am Hilfeprozess, Sicherung von Rechtspositionen und des Prinzips der Freiwilligkeit in den Hilfen […].“34

5. Problemfelder der Jugendhilfe

5.1 Interne Probleme

Mit internen Problemen sind Schwierigkeiten und Herausforderungen gemeint, die die Jugendhilfe selbst, interne Prozesse und verschiedene Zielsetzungen betreffen.

5.1.1 Berufliche Ausgangslage und Rahmenbedingungen

Berufe in der Kinder- und Jugendhilfe sind als Zukunfts- und zugleich Risikoberufe einzuordnen. Dies ist auf ambivalente Tendenzen und Entwicklungen zurückzuführen. In ihrer Auswirkung sind diese auf das große Ganze noch nicht absehbar.35 Aber was jetzt schon Fuß fasst, ist, dass soziale Fachkräfte wie z.B. Erzieher und Erzieherinnen, etc. immer stärker unter Druck gesetzt werden, sich zu profilieren bzw. zu akademisieren. Die Anforderungen an ihre Kompetenzen werden höherer. Die Akademisierung wird zudem tarifliche Anpassungen zur Folge haben und somit auch ökonomische Probleme für den Träger als Arbeitgeber mit sich bringen. Des Weiteren befürchten bereits berufstätige Fachkräfte im Vergleich zu den Fachkräften aus dem Hochschulbereich z.B. auch schon im Bewerbungsprozess benachteiligt zu werden.36

Als Herausforderung wird überdies auch das mehrheitlich auftauchende Beschäftigungsverhältnis der Teilzeit hinzugezählt. Sollte sich daran nichts u.a. hinsichtlich auf befristete Arbeitsverhältnisse, Leiharbeit, etc. ändern, droht der Kinder- und Jugendhilfe eine Deprofessionalisierung. Die Deprofessionalisierung rührt z.B. auch daher, dass sich das qualifizierte Personal anderweitig nach attraktiven Jobmöglichkeiten Ausschau hält und ‚minderqualifizierte‘ Fachkräfte zum Ausgleich eingestellt werden.37

Auch die Jugendhilfe ist bedroht und betroffen durch den weiter zunehmenden Fachkräftemangel – ein Schlüsselthema, welches jetzt schon sehr viele Sozial- als auch Erziehungsberufe betrifft.38 In Metropolen und Großstädten wird der Engpass sich am deutlichsten zeigen. Kindertagesstätten scheitern somit z.B. nicht an den Finanzen sondern an den fehlenden Fachkräften.39 Fachkräfte der Jugendhilfe an sich können ferner in der Gefahr des Burnouts stehen. Hervorgerufen wird diese Gefahr durch die Angst, nicht als ausreichend belastbar wahrgenommen zu werden, Aufgaben nicht gut genug erledigen zu können oder einfach nur zu versagen. Laut der WHO wird 2020 schon jede zweite Krankmeldung auf emotionale Überforderung und Überlastung zurückzuführen sein.40 Folgende Sätze könnten dann zur alltäglichen Phrase werden: „Ich würde gerne menschenwürdiger arbeiten statt in Frührente zu gehen“41.

5.1.2 Verwaltung

Kinder- und Jugendhilfe hat administrative Probleme z.B. blockieren sich die öffentlichen und freien Träger im Entscheidungsprozess gegenseitig, statt sich wie gedacht die Arbeit zu teilen. Des Weiteren werden in Zukunft die Kosten von Administration und sozialen Dienstleistungen steigen und nicht mehr im vollen Umfang vom Sozialstaat finanziert werden. Als Folge dieses Umstandes sind zu nennen: der demographischen Wandel, Flucht, die Altersarmut, der damit einhergehende höhere Verwaltungsaufwand, etc. Auch die klaffende Schere zwischen Leistungsberechtigten und der angemessenen Erfüllung von sozialen Leistungen trägt zur Exklusion und zum Ruf nach einer Umstrukturierung der Verwaltung bei. Die öffentliche Verwaltung sollte durch die sogenannte Neue Steuerung verbessert werden.42 „Das Ziel der Neuen Steuerung ist der Wandel von Bürokratie und Hierarchie zu Management- und Ressourcenverantwortung mit fachlichen Handlungsspielräumen, Transparenz und Freiraum für Innovation.“43 Die Neue Steuerung hat sowohl Befürworter als auch Kritiker. Die Kritiker führen an, dass man nicht exakt voraussagen kann, welches Problem eine Familie morgen haben wird. Zudem mache der Wettbewerb hervorgerufen durch die Neue Steuerung freie Träger Pleite. Da Gelder und Mittel dem Sparzwang unterliegen, kann die Neue Steuerung auch nicht so ohne weiteres verwirklicht werden.44

[...]


1 Rätz, Lehrbuch Kinder- und Jugendhilfe, 15.

2 Gernert, Jugendhilfe, 106.

3 Jordan, Kinder- und Jugendhilfe, 20.

4 Vgl. Rätz, Lehrbuch Kinder- und Jugendhilfe, 15.

5 Hundsalz, Die Erziehungsberatung, 15.

6 Vgl. ebd.

7 Vgl. Rätz, Lehrbuch Kinder- und Jugendhilfe, 215.

8 Vgl. a.a.O., 217.

9 Vgl. a.a.O., 73.

10 Vgl. Gernert, Jugendhilfe, 106.

11 Ebd.

12 Vgl. Rätz, Lehrbuch Kinder- und Jugendhilfe, 220f.

13 Vgl. a.a.O., 77.

14 Vgl. Gernert, Jugendhilfe, 103.

15 Vgl. Jordan, Kinder- und Jugendhilfe, 20 – 22.

16 Vgl. Gernert, Jugendhilfe, 103.

17 Vgl. Jordan, Kinder- und Jugendhilfe, 20 – 22.

18 Gernert, Jugendhilfe, 103f.

19 A.a.O., 103.

20 Vgl. a.a.O., 104.

21 Vgl. Rätz, Lehrbuch Kinder- und Jugendhilfe, 74.

22 Rätz, Lehrbuch Kinder- und Jugendhilfe, 74.

23 Vgl. Rätz, Lehrbuch Kinder- und Jugendhilfe, 75-77.

24 Vgl. a.a.O., 218.

25 A.a.O., 219.

26 Vgl. a.a.O., 219f.

27 Vgl. Rätz, Lehrbuch Kinder- und Jugendhilfe, 73-75.

28 Vgl. Jordan, Kinder- und Jugendhilfe, 20.

29 Vgl. Gernert, Jugendhilfe, 185.

30 Vgl. Jordan, Kinder- und Jugendhilfe, 19.

31 Vgl. Gernert, Jugendhilfe, 181.

32 Vgl. Gernert, Jugendhilfe, 184f.

33 Vgl. Jordan, Kinder- und Jugendhilfe, 22.

34 Jordan, Kinder- und Jugendhilfe, 22.

35 Vgl. a.a.O., 383.

36 Vgl. Jordan, Kinder- und Jugendhilfe, 388.

37 Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 14. Kinder- und Jugendbericht, 48.

38 Vgl. a.a.O., 383.

39 Vgl. a.a.O., 386f.

40 Vgl. Poulsen, Stress und Belastung bei Fachkräften der Jugendhilfe, 99f.

41 A.a.O., 99.

42 Vgl. Poulsen, Stress und Belastung bei Fachkräften der Jugendhilfe, 205.

43 A.a.O., 206.

44 Vgl. a.a.O., 211f.

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Interne und externe Problemfelder der Jugendhilfe
Hochschule
Internationale Hochschule Liebenzell
Note
1,7
Autor
Jahr
2019
Seiten
19
Katalognummer
V548638
ISBN (eBook)
9783346173065
ISBN (Buch)
9783346173072
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Jugendhilfe, Probleme, Soziale, Arbeit, Handlungsfeld
Arbeit zitieren
David Sauter (Autor:in), 2019, Interne und externe Problemfelder der Jugendhilfe, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/548638

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